publié le 29 juillet 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2002 relatif à la carte de légitimation des officiers de police judiciaire, officiers auxiliaires du procureur du Roi, de la commission des jeux de hasard et de son secrétariat
2 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2002 relatif à la carte de légitimation des officiers de police judiciaire, officiers auxiliaires du procureur du Roi, de la commission des jeux de hasard et de son secrétariat
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2002 relatif à la carte de légitimation des officiers de police judiciaire, officiers auxiliaires du procureur du Roi, de la commission des jeux de hasard et de son secrétariat, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2002 relatif à la carte de légitimation des officiers de police judiciaire, officiers auxiliaires du procureur du Roi, de la commission des jeux de hasard et de son secrétariat.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 2 juin 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarte der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, der Kommission für Glücksspiele und ihres Sekretariats ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für Glücksspiele vom 6.
Dezember 2000 und 12. September 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Dezember 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.
Dezember 2000;
Aufgrund des Gutachtens der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle vom 10. Mai 2001;
Aufgrund des Gutachtens 33.625/2/V des Staatsrates vom 14. August 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Minister der Justiz stellt dem Präsidenten der Kommission für Glücksspiele eine Legitimationskarte aus, deren Muster in der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist und mit der seine Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, bescheinigt wird.
Der Präsident der Kommission für Glücksspiele stellt den in Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 erwähnten Mitgliedern der Kommission und ihres Sekretariats eine Legitimationskarte aus, deren Muster in der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist und mit der ihre Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, bescheinigt wird.
Art. 2 - Die Legitimationskarte entspricht den Mustern, die in den Anlagen 1 und 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind. Sie hat die Form eines Rechtecks von 100 mm Länge und 70 mm Breite und ist plastifiziert.
Art. 3 - Alle in Artikel 4 erwähnten Vermerke sind in Französisch, Niederländisch und Deutsch abgefasst. Der Sprache des Inhabers der Karte wird Vorrang gegeben.
Art. 4 - § 1 - Die Legitimationskarte, die eine Umrandung in den drei Nationalfarben hat, enthält auf der Vorderseite folgende Vermerke: 1. oben auf weissem Grund als Kopf « KÖNIGREICH BELGIEN », 2.unter Nr. 1 auf hellgrünem Grund folgenden Text: « Der Minister der Justiz bescheinigt, dass », 3. im linken Teil, auf dunkelgrünem Feld, ein farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgrösse von 25 mm auf 33 mm. Auf dem Passfoto wird der Trockenstempel « Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz » angebracht, 4. unten links, unter dem Foto, die laufende Nummer der Karte, 5.rechts vom Passfoto folgenden Text: « Herr/Frau........................ (Name, Vorname und Dienstgrad des Inhabers in Schrägschrift) durch Königlichen Erlass vom.............. zum Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, bestimmt worden ist. », 6. unten rechts einen weissen Rahmen für die Unterschrift des Inhabers. § 2 - Die Legitimationskarte, die eine Umrandung in den drei Nationalfarben hat, enthält auf der Rückseite folgende Vermerke: 1. oben auf weissem Grund als Kopf « KOMMISSION FÜR GLÜCKSSPIELE », 2.unter Nr. 1 auf hellgrünem Grund folgenden Text: « Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler hat der Inhaber dieser Legitimationskarte das Recht, auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs Belgien als Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, aufzutreten. Bei der Ausführung seines Auftrags kann er die bewaffnete Macht anfordern. », 3. unter diesem Text folgende Formel: « Im Namen des Ministers, der Präsident ». Dieser Formel folgen Unterschrift und Name des Präsidenten der Kommission für Glücksspiele.
Art. 5 - § 1 - Die Legitimationskarte wird dem Präsidenten der Kommission für Glücksspiele oder einer anderen von ihm bestimmten Person zurückgegeben, wenn: 1. die Karte beschädigt ist, 2.eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder wenn das Foto nicht mehr getreu ist, 3. der Inhaber nicht mehr fähig oder nicht mehr dazu ermächtigt ist, sein Amt auszuüben. § 2 - Der Präsident oder die von ihm bestimmte Person entzieht dem suspendierten oder seines Amtes enthobenen Inhaber ungeachtet der Dauer dieser Massnahme oder dem Inhaber, dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr als fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist, zeitweilig die Legitimationskarte. Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder ausübt. § 3 - Der Verlust oder die Zerstörung der Legitimationskarte wird dem Präsidenten sofort mitgeteilt. Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie dem Präsidenten oder der von ihm bestimmten Person sofort übergeben, um zerstört zu werden.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 7 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister, Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für die Justiz zuständiger Minister, Unser für die Finanzen zuständiger Minister und Unser für die Wirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. November 2002 über die Legitimationskarte der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, der Kommission für Glücksspiele und ihres Sekretariats Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2002 über die Legitimationskarte der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, der Kommission für Glücksspiele und ihres Sekratariats beigefügt zu werden.
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 26. November 2002 über die Legitimationskarte der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, der Kommission für Glücksspiele und ihres Sekretariats Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2002 über die Legitimationskarte der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, der Kommission für Glücksspiele und ihres Sekretariats beigefügt zu werden Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE