publié le 14 août 2012
Arrêté royal fixant la procédure et les modalités d'introduction de la demande et d'obtention de l'autorisation de mise en service des sous-systèmes et des véhicules. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
1er JUILLET 2011. - Arrêté royal fixant la procédure et les modalités d'introduction de la demande et d'obtention de l'autorisation de mise en service des sous-systèmes et des véhicules. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal 1er juillet 2011 fixant la procédure et les modalités d'introduction de la demande et d'obtention de l'autorisation de mise en service des sous-systèmes et des véhicules (Moniteur belge du 26 juillet 2011).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens und der Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Inbetriebnahmegenehmigung und den Erhalt dieser Genehmigung für Teilsysteme und Fahrzeuge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 28 und 31;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.433/4 des Staatsrates, das am 20. April 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. « Gesetz » : das Gesetz vom 26.Januar 2010 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft; 2. « neues Vorhaben« : erste Anlage eines oder mehrerer Teilsysteme auf einer bereits bestehenden Infrastruktur oder einer neuen Infrastruktur. KAPITEL 2 - Anwendung des Genehmigungsverfahrens zur Inbetriebnahme Art. 3 - Im Falle einer Erneuerung, einer Umrüstung oder eines neuen Vorhabens, reicht der Auftraggeber ein Planungsdossier bei der Sicherheitsbehörde ein. Dieses Dossier umfasst eine Beschreibung des Vorhabens. Die Sicherheitsbehörde überprüft den Inhalt des Planungsdossiers innerhalb einer Frist von zwei Monaten.
Art. 4 - Das Planungsdossier enthält die folgenden Elemente: - eine Beschreibung der Arbeiten und gegebenenfalls eine allgemeine Beschreibung der Bauphasenplanung; - die Kategorie der Arbeiten (grosse Umrüstung oder neues Vorhaben); - die Liste der anzuwendenden TSI; - die Liste der anzuwendenden technischen Normen und Spezifikationen.
Art. 5 - Im Falle einer Erneuerung, einer Umrüstung oder eines neuen Vorhabens, reicht der Auftraggeber ebenfalls ein vollständiges Dossier (sobald das Vorhaben beendet ist) bei der Sicherheitsbehörde ein.
Art. 6 - Die Sicherheitsbehörde kann im Rahmen der Überprüfung des Dossiers zusätzliche Dokumente oder Informationen beim Auftraggeber einfordern.
Art. 7 - Die Sicherheitsbehörde berücksichtigt im Rahmen der Überprüfung des Dossiers die in der anzuwendenden TSI aufgeführte Umsetzungsstrategie, den Umfang der Arbeiten sowie das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems.
KAPITEL 3 - Entscheidung hinsichtlich der Anwendung der Inbetriebnahmegenehmigung Art. 8 - Gemäss Artikel 29 § 2 des Gesetzes trifft die Sicherheitsbehörde spätestens zwei Monate nach der Einreichung des Planungsdossiers durch den Auftraggeber ihre begründete Entscheidung.
KAPITEL 4 - Genehmigungsverfahren zur Inbetriebnahme von Teilsystemen Art. 9 - Gemäss Artikel 29 § 3 und Artikel 30 des Gesetzes entscheidet die Sicherheitsbehörde, im Falle einer Inbetriebnahmegenehmigung oder einer zwischenzeitlichen Inbetriebnahme, inwieweit die TSI auf das Vorhaben anzuwenden sind und setzt den Auftraggeber darüber in Kenntnis.
Abschnitt 1 - EG-Prüfverfahren einer benannten Stelle und Prüfverfahren für gebräuchliche Sicherheitsvorschriften einer bestimmten Stelle Art. 10 - Der Auftraggeber reicht, im Falle der Anwendung dieser Vorschriften gemäss Artikel 23 bis 26 des Gesetzes, den Antrag auf Durchführung eines EG-Prüfverfahrens bei einer benannten Stelle und/oder auf Durchführung eines Prüfverfahrens für gebräuchliche Sicherheitsvorschriften bei der bestimmten Stelle ein.
Abschnitt 2 - Modalitäten für die Einreichung des technischen Dossiers bei der Sicherheitsbehörde Art. 11 - Der Auftraggeber übermittelt der Sicherheitsbehörde ein vollständiges Dossier gemäss Anlage 6 Punkt 4 des Gesetzes.
Falls die anzuwendende TSI einen Punkt nicht deckt oder im Falle fehlender Sicherheitsvorschriften übermittelt er der Sicherheitsbehörde ebenfalls die Elemente, die eine sichere Integration des Teilsystems gemäss Artikel 19 § 3 Nr. 2 des Gesetzes garantieren.
Art. 12 - Das in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses genannte Dossier besteht aus einer Papierversion und einer elektronischen Version.
Die elektronische Version muss mit dem Lesesystem der Sicherheitsbehörde kompatibel sein.
Die Sicherheitsbehörde darf andernfalls die erforderliche Software zum Lesen der elektronischen Version auferlegen.
Art. 13 - Der Auftraggeber gibt bei jedem Briefwechsel die in der Zentralen Unternehmensdatenbank gespeicherte Unternehmensnummer oder Unternehmenseinheitsnummer, die Postanschrift, die Telefon- und Faxnummer, die E-Mail-Adresse sowie erforderlichenfalls die Internetseite und alle weiteren nützlichen Informationen an.
Abschnitt 3 - Entscheidung der Sicherheitsbehörde Art. 14 - Die Sicherheitsbehörde trifft ihre begründete Entscheidung bezüglich der Inbetriebnahme oder der zwischenzeitlichen Inbetriebnahme spätestens vier Monate nach der Einreichung des vollständigen technischen Dossiers durch den Auftraggeber.
KAPITEL 5 - Genehmigungsverfahren zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen Art. 15 - Falls eine zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigung für der TSI entsprechende Fahrzeuge gemäss Artikel 44 des Gesetzes und für nicht der TSI entsprechende Fahrzeuge gemäss Artikel 48 des Gesetzes erforderlich sein sollte, reicht der Antragsteller ein Dossier bei der Sicherheitsbehörde ein, dessen Inhalt den Artikeln 44 § 3 und 48 § 3 des Gesetzes sowie den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses entspricht.
Art. 16 - Die Sicherheitsbehörde trifft ihre begründete Entscheidung innerhalb der in den Artikeln 45 und 49 des Gesetzes genannten Fristen.
KAPITEL 6 - Die Inbetriebnahmegenehmigung Art. 17 - Die von der Sicherheitsbehörde ausgestellte Inbetriebnahmegenehmigung enthält mindestens die folgenden Angaben: - die Kennzeichnung; - die Referenz des Antrags auf Inbetriebnahmegenehmigung und der Prüferklärungen; - die Zertifizierungen und Bescheinigungen; - die Referenz des Teilsystems und/oder Fahrzeugs; - die möglichen Beschränkungen bezüglich der Inbetriebnahme.
Art. 18 - Nach der Ausstellung der Inbetriebnahmegenehmigung übermittelt die Sicherheitsbehörde das vollständige technische Dossier an den Antraggeber oder Antragsteller. Letztere müssen das Dossier während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems und des Fahrzeugs aufbewahren.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011.
ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE