publié le 02 mai 2017
Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
30 AOUT 2013. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 août 2013 modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 30 août 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 30. AUGUST 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 18;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.727/2/V des Staatsrates vom 29. Juli 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge um, abgeändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003.
Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen, nämlich dem Teil I und dem Teil II. Beide Teile sind überwiegend sandfarben und enthalten unter anderem ein Wasserzeichen, fluoreszierende Fasern und einen fluoreszierenden Druck als Schutz vor Fälschung. Sie kann an den Seitenenden zusätzlich mit einem Lochrand versehen sein. Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weisen die beiden Teile ein spezifisches Hintergrundschriftbild auf. Dieses Hintergrundschriftbild ist im Irisdruck gedruckt. § 2 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I besteht aus zwei Seiten im Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben enthält: 1. auf der ersten Seite: a) die Angabe sowie das Unterscheidungszeichen des Königreichs Belgien;b) die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zuständigen Behörde;c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil I" in Großbuchstaben; in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk auch in Kleinbuchstaben in den übrigen Sprachen der Europäischen Union; d) die Aufschrift "Europäische Union";e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten auf die die Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in Artikel 7 Nr.1, 2, 7 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 von Anhang I der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, abgeändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003, definiert sind; f) eine Sicherheitsnummer;g) eine Inventarnummer des Dokuments;h) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der Zulassungsbescheinigung sowie für die Zollbehörden bestimmt sind;i) eine Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird;j) Baujahr des Fahrzeugs, dem ein zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern vorangestellt ist, falls verfügbar;k) gegebenenfalls den Stempel und das Kontrolldatum, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, angebracht werden;l) gegebenenfalls die Vermerke in Bezug auf bestimmte technische Merkmale des Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, nach den Anweisungen der für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit angebracht werden;m) gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten Adressenänderungen;n) eine Angabe, dass der Teil I stets im Fahrzeug vorhanden sein muss;2. auf der zweiten Seite: a) das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, dem je nach Fall die Wörter "ORIGINAL VOM" oder "DUPLIKAT VOM" vorangehen;b) der Name, die Adresse und der Code des Absenders, c) einige der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zuständigen Behörde eigene spezifische Codes oder Referenznummern;d) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung von den Steuerlasten;e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in Artikel 7 Nr.4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 19 bis 26, 28, nur der CO2 Ausstoß, 30 und 38 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23.
Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; den Daten von Artikel 7 Nr. 13 und 38 desselben Königlichen Erlasses wird dagegen ausschließlich ein zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern vorangestellt, f) die personenbezogenen Daten, auf die sich die Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt werden: wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person ist: die Daten von Artikel 8 Nr.1 bis 3 desselben Königlichen Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums; wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Daten von Artikel 9 Nr. 1 bis 5 desselben Königlichen Erlasses; g) die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird;dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte Gemeinschaftscode vorangestellt; h) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung sowie die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird;dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte Gemeinschaftscode vorangestellt; i) für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden;j) die Codenummer des Versicherungsunternehmens, das das Haftpflichtrisiko für das Fahrzeug deckt; § 3 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus zwei Seiten im Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben enthält: 1. auf der ersten Seite: a) dieselben Angaben wie erwähnt in § 2 Nr.1 Buchstaben a) bis j) des vorliegenden Artikels; b) eine Angabe, dass der Teil II der Zulassungsbescheinigung getrennt vom Teil I außerhalb des Fahrzeugs aufbewahrt werden muss.2. auf der zweiten Seite: dieselben Angaben wie die in § 2 Nr.2 Buchstaben a) bis e) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. § 4 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine "Probefahrt"- oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Zulassungsbescheinigung. § 5 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I, die für eine "Probefahrt"- oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben enthält: 1. auf der ersten Seite: dieselben Angaben wie die in § 2 Nr.1 des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben, mit Ausnahme der Identifikationsnummer des Fahrzeugs. 2. auf der zweiten Seite: dieselben Angaben wie die in § 2 Nr.2 Buchstaben a), b), c), f) und i) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. Außerdem enthalten sie: a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, und dies nur für die "Händler"-Zulassung;b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens;c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder "Händler"-Zulassung;d) die Unternehmensnummer des Inhabers der Zulassung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU);e) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens bei der ZDU;f) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung. § 6 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II, die für eine "Probefahrt"- oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben enthält: 1. auf der ersten Seite: dieselben Angaben wie die in § 3 Nr.1 des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. 2. auf der zweiten Seite: dieselben Angaben wie die in § 2 Nr.2 Buchstaben a) bis c) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben.
Außerdem enthalten sie: a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, und dies nur für die "Händler"-Zulassung;b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens;c) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens bei der ZDU. Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Brüssel, den 30. August 2013 Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET