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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
30 AOUT 2013. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du | 30 AUGUSTUS 2013. - Ministerieel besluit tot wijzing van het |
23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction | ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van |
allemande | voertuigen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 30 août 2013 modifiant l'arrêté ministériel du | besluit van 30 augustus 2013 tot wijzing van het ministerieel besluit |
23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur | van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch |
belge du 30 août 2013). | Staatsblad van 30 augustus 2013). |
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
30. AUGUST 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 30. AUGUST 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von | Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen | Fahrzeugen |
Der Staatssekretär für Mobilität, | Der Staatssekretär für Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der |
Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und | Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und |
Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den | Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001; | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 18; | von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 18; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.727/2/V des Staatsrates vom 29. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.727/2/V des Staatsrates vom 29. Juli |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für | 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für |
Fahrzeuge um, abgeändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der | Fahrzeuge um, abgeändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der |
Kommission vom 23. Dezember 2003. | Kommission vom 23. Dezember 2003. |
Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über | Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über |
die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt ersetzt: | die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen, | "Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen, |
nämlich dem Teil I und dem Teil II. Beide Teile sind überwiegend | nämlich dem Teil I und dem Teil II. Beide Teile sind überwiegend |
sandfarben und enthalten unter anderem ein Wasserzeichen, | sandfarben und enthalten unter anderem ein Wasserzeichen, |
fluoreszierende Fasern und einen fluoreszierenden Druck als Schutz vor | fluoreszierende Fasern und einen fluoreszierenden Druck als Schutz vor |
Fälschung. Sie kann an den Seitenenden zusätzlich mit einem Lochrand | Fälschung. Sie kann an den Seitenenden zusätzlich mit einem Lochrand |
versehen sein. Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weisen die | versehen sein. Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weisen die |
beiden Teile ein spezifisches Hintergrundschriftbild auf. Dieses | beiden Teile ein spezifisches Hintergrundschriftbild auf. Dieses |
Hintergrundschriftbild ist im Irisdruck gedruckt. | Hintergrundschriftbild ist im Irisdruck gedruckt. |
§ 2 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I besteht aus zwei Seiten im | § 2 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I besteht aus zwei Seiten im |
Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben | Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben |
enthält: | enthält: |
1. auf der ersten Seite: | 1. auf der ersten Seite: |
a) die Angabe sowie das Unterscheidungszeichen des Königreichs | a) die Angabe sowie das Unterscheidungszeichen des Königreichs |
Belgien; | Belgien; |
b) die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung | b) die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung |
zuständigen Behörde; | zuständigen Behörde; |
c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil I" in Großbuchstaben; | c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil I" in Großbuchstaben; |
in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk auch in Kleinbuchstaben | in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk auch in Kleinbuchstaben |
in den übrigen Sprachen der Europäischen Union; | in den übrigen Sprachen der Europäischen Union; |
d) die Aufschrift "Europäische Union"; | d) die Aufschrift "Europäische Union"; |
e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten auf die die | e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten auf die die |
Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in | Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in |
Artikel 7 Nr. 1, 2, 7 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli | Artikel 7 Nr. 1, 2, 7 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli |
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; | 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; |
diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten | diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten |
Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 | Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 |
von Anhang I der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über | von Anhang I der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über |
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, abgeändert durch die Richtlinie | Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, abgeändert durch die Richtlinie |
2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003, definiert sind; | 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003, definiert sind; |
f) eine Sicherheitsnummer; | f) eine Sicherheitsnummer; |
g) eine Inventarnummer des Dokuments; | g) eine Inventarnummer des Dokuments; |
h) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der | h) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der |
Zulassungsbescheinigung sowie für die Zollbehörden bestimmt sind; | Zulassungsbescheinigung sowie für die Zollbehörden bestimmt sind; |
i) eine Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch | i) eine Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch |
diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen | diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen |
wird; | wird; |
j) Baujahr des Fahrzeugs, dem ein zusätzlicher nationaler Code | j) Baujahr des Fahrzeugs, dem ein zusätzlicher nationaler Code |
zwischen Klammern vorangestellt ist, falls verfügbar; | zwischen Klammern vorangestellt ist, falls verfügbar; |
k) gegebenenfalls den Stempel und das Kontrolldatum, die von den | k) gegebenenfalls den Stempel und das Kontrolldatum, die von den |
Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge | Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge |
beauftragt sind, angebracht werden; | beauftragt sind, angebracht werden; |
l) gegebenenfalls die Vermerke in Bezug auf bestimmte technische | l) gegebenenfalls die Vermerke in Bezug auf bestimmte technische |
Merkmale des Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle | Merkmale des Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle |
der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, nach den | der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, nach den |
Anweisungen der für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion | Anweisungen der für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion |
der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit angebracht | der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit angebracht |
werden; | werden; |
m) gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten | m) gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten |
Adressenänderungen; | Adressenänderungen; |
n) eine Angabe, dass der Teil I stets im Fahrzeug vorhanden sein muss; | n) eine Angabe, dass der Teil I stets im Fahrzeug vorhanden sein muss; |
2. auf der zweiten Seite: | 2. auf der zweiten Seite: |
a) das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, dem je nach Fall | a) das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, dem je nach Fall |
die Wörter "ORIGINAL VOM" oder "DUPLIKAT VOM" vorangehen; | die Wörter "ORIGINAL VOM" oder "DUPLIKAT VOM" vorangehen; |
b) der Name, die Adresse und der Code des Absenders, | b) der Name, die Adresse und der Code des Absenders, |
c) einige der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung | c) einige der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung |
zuständigen Behörde eigene spezifische Codes oder Referenznummern; | zuständigen Behörde eigene spezifische Codes oder Referenznummern; |
d) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: | d) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: |
einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung | einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung |
von den Steuerlasten; | von den Steuerlasten; |
e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die | e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die |
Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in | Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in |
Artikel 7 Nr. 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 19 bis 26, 28, nur der CO2 | Artikel 7 Nr. 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 19 bis 26, 28, nur der CO2 |
Ausstoß, 30 und 38 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die | Ausstoß, 30 und 38 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die |
Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; | Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; |
diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten | diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten |
Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 | Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 |
von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. | von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. |
Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über | Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über |
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; den Daten von | Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; den Daten von |
Artikel 7 Nr. 13 und 38 desselben Königlichen Erlasses wird dagegen | Artikel 7 Nr. 13 und 38 desselben Königlichen Erlasses wird dagegen |
ausschließlich ein zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern | ausschließlich ein zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern |
vorangestellt, | vorangestellt, |
f) die personenbezogenen Daten, auf die sich die | f) die personenbezogenen Daten, auf die sich die |
Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden | Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden |
harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt werden: | harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt werden: |
wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person | wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person |
ist: die Daten von Artikel 8 Nr. 1 bis 3 desselben Königlichen | ist: die Daten von Artikel 8 Nr. 1 bis 3 desselben Königlichen |
Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums; | Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums; |
wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Daten von Artikel 9 | wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Daten von Artikel 9 |
Nr. 1 bis 5 desselben Königlichen Erlasses; | Nr. 1 bis 5 desselben Königlichen Erlasses; |
g) die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch | g) die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch |
diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen | diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen |
wird; dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte | wird; dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte |
Gemeinschaftscode vorangestellt; | Gemeinschaftscode vorangestellt; |
h) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung | h) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung |
sowie die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch | sowie die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch |
diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen | diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen |
wird; dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte | wird; dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte |
Gemeinschaftscode vorangestellt; | Gemeinschaftscode vorangestellt; |
i) für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des | i) für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des |
vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die | vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die |
Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden; | Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden; |
j) die Codenummer des Versicherungsunternehmens, das das | j) die Codenummer des Versicherungsunternehmens, das das |
Haftpflichtrisiko für das Fahrzeug deckt; | Haftpflichtrisiko für das Fahrzeug deckt; |
§ 3 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus zwei Seiten im | § 3 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus zwei Seiten im |
Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben | Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben |
enthält: | enthält: |
1. auf der ersten Seite: | 1. auf der ersten Seite: |
a) dieselben Angaben wie erwähnt in § 2 Nr. 1 Buchstaben a) bis j) des | a) dieselben Angaben wie erwähnt in § 2 Nr. 1 Buchstaben a) bis j) des |
vorliegenden Artikels; | vorliegenden Artikels; |
b) eine Angabe, dass der Teil II der Zulassungsbescheinigung getrennt | b) eine Angabe, dass der Teil II der Zulassungsbescheinigung getrennt |
vom Teil I außerhalb des Fahrzeugs aufbewahrt werden muss. | vom Teil I außerhalb des Fahrzeugs aufbewahrt werden muss. |
2. auf der zweiten Seite: | 2. auf der zweiten Seite: |
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) bis e) des | dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) bis e) des |
vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. | vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. |
§ 4 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine "Probefahrt"- oder | § 4 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine "Probefahrt"- oder |
"Händler"- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie | "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie |
die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Zulassungsbescheinigung. | die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Zulassungsbescheinigung. |
§ 5 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I, die für eine "Probefahrt"- | § 5 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I, die für eine "Probefahrt"- |
oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im | oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im |
Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben | Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben |
enthält: | enthält: |
1. auf der ersten Seite: | 1. auf der ersten Seite: |
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 des vorliegenden Artikels | dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 des vorliegenden Artikels |
erwähnten Angaben, mit Ausnahme der Identifikationsnummer des | erwähnten Angaben, mit Ausnahme der Identifikationsnummer des |
Fahrzeugs. | Fahrzeugs. |
2. auf der zweiten Seite: | 2. auf der zweiten Seite: |
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a), b), c), f) und | dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a), b), c), f) und |
i) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. | i) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. |
Außerdem enthalten sie: | Außerdem enthalten sie: |
a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, | a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, |
und dies nur für die "Händler"-Zulassung; | und dies nur für die "Händler"-Zulassung; |
b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens; | b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens; |
c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder | c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder |
"Händler"-Zulassung; | "Händler"-Zulassung; |
d) die Unternehmensnummer des Inhabers der Zulassung bei der Zentralen | d) die Unternehmensnummer des Inhabers der Zulassung bei der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen (ZDU); | Datenbank der Unternehmen (ZDU); |
e) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens | e) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens |
bei der ZDU; | bei der ZDU; |
f) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung. | f) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung. |
§ 6 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II, die für eine "Probefahrt"- | § 6 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II, die für eine "Probefahrt"- |
oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im | oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im |
Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben | Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben |
enthält: | enthält: |
1. auf der ersten Seite: | 1. auf der ersten Seite: |
dieselben Angaben wie die in § 3 Nr. 1 des vorliegenden Artikels | dieselben Angaben wie die in § 3 Nr. 1 des vorliegenden Artikels |
erwähnten Angaben. | erwähnten Angaben. |
2. auf der zweiten Seite: | 2. auf der zweiten Seite: |
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) bis c) des | dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) bis c) des |
vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. | vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. |
Außerdem enthalten sie: | Außerdem enthalten sie: |
a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, | a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, |
und dies nur für die "Händler"-Zulassung; | und dies nur für die "Händler"-Zulassung; |
b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens; | b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens; |
c) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens | c) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens |
bei der ZDU. | bei der ZDU. |
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2013 in Kraft. | Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2013 in Kraft. |
Brüssel, den 30. August 2013 | Brüssel, den 30. August 2013 |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |