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| Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
| 30 AOUT 2013. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du | 30 AUGUSTUS 2013. - Ministerieel besluit tot wijzing van het |
| 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction | ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van |
| allemande | voertuigen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
| l'arrêté ministériel du 30 août 2013 modifiant l'arrêté ministériel du | besluit van 30 augustus 2013 tot wijzing van het ministerieel besluit |
| 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur | van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch |
| belge du 30 août 2013). | Staatsblad van 30 augustus 2013). |
| Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
| public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 30. AUGUST 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 30. AUGUST 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
| Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von | Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von |
| Fahrzeugen | Fahrzeugen |
| Der Staatssekretär für Mobilität, | Der Staatssekretär für Mobilität, |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der |
| Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und | Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und |
| Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den | Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001; | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
| von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 18; | von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 18; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.727/2/V des Staatsrates vom 29. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.727/2/V des Staatsrates vom 29. Juli |
| 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
| 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für | 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für |
| Fahrzeuge um, abgeändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der | Fahrzeuge um, abgeändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der |
| Kommission vom 23. Dezember 2003. | Kommission vom 23. Dezember 2003. |
| Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über | Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über |
| die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt ersetzt: | die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen, | "Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen, |
| nämlich dem Teil I und dem Teil II. Beide Teile sind überwiegend | nämlich dem Teil I und dem Teil II. Beide Teile sind überwiegend |
| sandfarben und enthalten unter anderem ein Wasserzeichen, | sandfarben und enthalten unter anderem ein Wasserzeichen, |
| fluoreszierende Fasern und einen fluoreszierenden Druck als Schutz vor | fluoreszierende Fasern und einen fluoreszierenden Druck als Schutz vor |
| Fälschung. Sie kann an den Seitenenden zusätzlich mit einem Lochrand | Fälschung. Sie kann an den Seitenenden zusätzlich mit einem Lochrand |
| versehen sein. Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weisen die | versehen sein. Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weisen die |
| beiden Teile ein spezifisches Hintergrundschriftbild auf. Dieses | beiden Teile ein spezifisches Hintergrundschriftbild auf. Dieses |
| Hintergrundschriftbild ist im Irisdruck gedruckt. | Hintergrundschriftbild ist im Irisdruck gedruckt. |
| § 2 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I besteht aus zwei Seiten im | § 2 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I besteht aus zwei Seiten im |
| Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben | Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben |
| enthält: | enthält: |
| 1. auf der ersten Seite: | 1. auf der ersten Seite: |
| a) die Angabe sowie das Unterscheidungszeichen des Königreichs | a) die Angabe sowie das Unterscheidungszeichen des Königreichs |
| Belgien; | Belgien; |
| b) die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung | b) die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung |
| zuständigen Behörde; | zuständigen Behörde; |
| c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil I" in Großbuchstaben; | c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil I" in Großbuchstaben; |
| in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk auch in Kleinbuchstaben | in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk auch in Kleinbuchstaben |
| in den übrigen Sprachen der Europäischen Union; | in den übrigen Sprachen der Europäischen Union; |
| d) die Aufschrift "Europäische Union"; | d) die Aufschrift "Europäische Union"; |
| e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten auf die die | e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten auf die die |
| Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in | Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in |
| Artikel 7 Nr. 1, 2, 7 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli | Artikel 7 Nr. 1, 2, 7 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli |
| 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; | 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; |
| diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten | diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten |
| Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 | Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 |
| von Anhang I der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über | von Anhang I der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über |
| Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, abgeändert durch die Richtlinie | Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, abgeändert durch die Richtlinie |
| 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003, definiert sind; | 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003, definiert sind; |
| f) eine Sicherheitsnummer; | f) eine Sicherheitsnummer; |
| g) eine Inventarnummer des Dokuments; | g) eine Inventarnummer des Dokuments; |
| h) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der | h) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der |
| Zulassungsbescheinigung sowie für die Zollbehörden bestimmt sind; | Zulassungsbescheinigung sowie für die Zollbehörden bestimmt sind; |
| i) eine Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch | i) eine Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch |
| diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen | diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen |
| wird; | wird; |
| j) Baujahr des Fahrzeugs, dem ein zusätzlicher nationaler Code | j) Baujahr des Fahrzeugs, dem ein zusätzlicher nationaler Code |
| zwischen Klammern vorangestellt ist, falls verfügbar; | zwischen Klammern vorangestellt ist, falls verfügbar; |
| k) gegebenenfalls den Stempel und das Kontrolldatum, die von den | k) gegebenenfalls den Stempel und das Kontrolldatum, die von den |
| Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge | Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge |
| beauftragt sind, angebracht werden; | beauftragt sind, angebracht werden; |
| l) gegebenenfalls die Vermerke in Bezug auf bestimmte technische | l) gegebenenfalls die Vermerke in Bezug auf bestimmte technische |
| Merkmale des Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle | Merkmale des Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle |
| der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, nach den | der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, nach den |
| Anweisungen der für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion | Anweisungen der für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion |
| der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit angebracht | der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit angebracht |
| werden; | werden; |
| m) gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten | m) gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten |
| Adressenänderungen; | Adressenänderungen; |
| n) eine Angabe, dass der Teil I stets im Fahrzeug vorhanden sein muss; | n) eine Angabe, dass der Teil I stets im Fahrzeug vorhanden sein muss; |
| 2. auf der zweiten Seite: | 2. auf der zweiten Seite: |
| a) das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, dem je nach Fall | a) das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, dem je nach Fall |
| die Wörter "ORIGINAL VOM" oder "DUPLIKAT VOM" vorangehen; | die Wörter "ORIGINAL VOM" oder "DUPLIKAT VOM" vorangehen; |
| b) der Name, die Adresse und der Code des Absenders, | b) der Name, die Adresse und der Code des Absenders, |
| c) einige der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung | c) einige der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung |
| zuständigen Behörde eigene spezifische Codes oder Referenznummern; | zuständigen Behörde eigene spezifische Codes oder Referenznummern; |
| d) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: | d) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: |
| einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung | einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung |
| von den Steuerlasten; | von den Steuerlasten; |
| e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die | e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die |
| Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in | Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in |
| Artikel 7 Nr. 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 19 bis 26, 28, nur der CO2 | Artikel 7 Nr. 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 19 bis 26, 28, nur der CO2 |
| Ausstoß, 30 und 38 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die | Ausstoß, 30 und 38 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die |
| Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; | Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; |
| diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten | diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten |
| Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 | Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 |
| von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. | von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. |
| Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über | Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über |
| Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; den Daten von | Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; den Daten von |
| Artikel 7 Nr. 13 und 38 desselben Königlichen Erlasses wird dagegen | Artikel 7 Nr. 13 und 38 desselben Königlichen Erlasses wird dagegen |
| ausschließlich ein zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern | ausschließlich ein zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern |
| vorangestellt, | vorangestellt, |
| f) die personenbezogenen Daten, auf die sich die | f) die personenbezogenen Daten, auf die sich die |
| Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden | Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden |
| harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt werden: | harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt werden: |
| wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person | wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person |
| ist: die Daten von Artikel 8 Nr. 1 bis 3 desselben Königlichen | ist: die Daten von Artikel 8 Nr. 1 bis 3 desselben Königlichen |
| Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums; | Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums; |
| wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Daten von Artikel 9 | wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Daten von Artikel 9 |
| Nr. 1 bis 5 desselben Königlichen Erlasses; | Nr. 1 bis 5 desselben Königlichen Erlasses; |
| g) die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch | g) die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch |
| diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen | diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen |
| wird; dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte | wird; dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte |
| Gemeinschaftscode vorangestellt; | Gemeinschaftscode vorangestellt; |
| h) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung | h) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung |
| sowie die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch | sowie die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch |
| diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen | diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen |
| wird; dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte | wird; dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte |
| Gemeinschaftscode vorangestellt; | Gemeinschaftscode vorangestellt; |
| i) für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des | i) für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des |
| vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die | vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die |
| Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden; | Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden; |
| j) die Codenummer des Versicherungsunternehmens, das das | j) die Codenummer des Versicherungsunternehmens, das das |
| Haftpflichtrisiko für das Fahrzeug deckt; | Haftpflichtrisiko für das Fahrzeug deckt; |
| § 3 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus zwei Seiten im | § 3 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus zwei Seiten im |
| Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben | Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben |
| enthält: | enthält: |
| 1. auf der ersten Seite: | 1. auf der ersten Seite: |
| a) dieselben Angaben wie erwähnt in § 2 Nr. 1 Buchstaben a) bis j) des | a) dieselben Angaben wie erwähnt in § 2 Nr. 1 Buchstaben a) bis j) des |
| vorliegenden Artikels; | vorliegenden Artikels; |
| b) eine Angabe, dass der Teil II der Zulassungsbescheinigung getrennt | b) eine Angabe, dass der Teil II der Zulassungsbescheinigung getrennt |
| vom Teil I außerhalb des Fahrzeugs aufbewahrt werden muss. | vom Teil I außerhalb des Fahrzeugs aufbewahrt werden muss. |
| 2. auf der zweiten Seite: | 2. auf der zweiten Seite: |
| dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) bis e) des | dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) bis e) des |
| vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. | vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. |
| § 4 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine "Probefahrt"- oder | § 4 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine "Probefahrt"- oder |
| "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie | "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie |
| die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Zulassungsbescheinigung. | die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Zulassungsbescheinigung. |
| § 5 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I, die für eine "Probefahrt"- | § 5 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I, die für eine "Probefahrt"- |
| oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im | oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im |
| Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben | Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben |
| enthält: | enthält: |
| 1. auf der ersten Seite: | 1. auf der ersten Seite: |
| dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 des vorliegenden Artikels | dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 des vorliegenden Artikels |
| erwähnten Angaben, mit Ausnahme der Identifikationsnummer des | erwähnten Angaben, mit Ausnahme der Identifikationsnummer des |
| Fahrzeugs. | Fahrzeugs. |
| 2. auf der zweiten Seite: | 2. auf der zweiten Seite: |
| dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a), b), c), f) und | dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a), b), c), f) und |
| i) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. | i) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. |
| Außerdem enthalten sie: | Außerdem enthalten sie: |
| a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, | a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, |
| und dies nur für die "Händler"-Zulassung; | und dies nur für die "Händler"-Zulassung; |
| b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens; | b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens; |
| c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder | c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder |
| "Händler"-Zulassung; | "Händler"-Zulassung; |
| d) die Unternehmensnummer des Inhabers der Zulassung bei der Zentralen | d) die Unternehmensnummer des Inhabers der Zulassung bei der Zentralen |
| Datenbank der Unternehmen (ZDU); | Datenbank der Unternehmen (ZDU); |
| e) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens | e) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens |
| bei der ZDU; | bei der ZDU; |
| f) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung. | f) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung. |
| § 6 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II, die für eine "Probefahrt"- | § 6 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II, die für eine "Probefahrt"- |
| oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im | oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im |
| Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben | Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben |
| enthält: | enthält: |
| 1. auf der ersten Seite: | 1. auf der ersten Seite: |
| dieselben Angaben wie die in § 3 Nr. 1 des vorliegenden Artikels | dieselben Angaben wie die in § 3 Nr. 1 des vorliegenden Artikels |
| erwähnten Angaben. | erwähnten Angaben. |
| 2. auf der zweiten Seite: | 2. auf der zweiten Seite: |
| dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) bis c) des | dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) bis c) des |
| vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. | vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. |
| Außerdem enthalten sie: | Außerdem enthalten sie: |
| a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, | a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, |
| und dies nur für die "Händler"-Zulassung; | und dies nur für die "Händler"-Zulassung; |
| b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens; | b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens; |
| c) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens | c) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens |
| bei der ZDU. | bei der ZDU. |
| Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2013 in Kraft. | Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2013 in Kraft. |
| Brüssel, den 30. August 2013 | Brüssel, den 30. August 2013 |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| M. WATHELET | M. WATHELET |