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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 30/08/2013
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
30 AOUT 2013. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 30 AUGUSTUS 2013. - Ministerieel besluit tot wijzing van het
23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van
allemande voertuigen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 30 août 2013 modifiant l'arrêté ministériel du besluit van 30 augustus 2013 tot wijzing van het ministerieel besluit
23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch
belge du 30 août 2013). Staatsblad van 30 augustus 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
30. AUGUST 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 30. AUGUST 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen Fahrzeugen
Der Staatssekretär für Mobilität, Der Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der
Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und
Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001; Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 18; von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 18;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.727/2/V des Staatsrates vom 29. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.727/2/V des Staatsrates vom 29. Juli
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie
1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für
Fahrzeuge um, abgeändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Fahrzeuge um, abgeändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der
Kommission vom 23. Dezember 2003. Kommission vom 23. Dezember 2003.
Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über
die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt ersetzt: die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen, "Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen,
nämlich dem Teil I und dem Teil II. Beide Teile sind überwiegend nämlich dem Teil I und dem Teil II. Beide Teile sind überwiegend
sandfarben und enthalten unter anderem ein Wasserzeichen, sandfarben und enthalten unter anderem ein Wasserzeichen,
fluoreszierende Fasern und einen fluoreszierenden Druck als Schutz vor fluoreszierende Fasern und einen fluoreszierenden Druck als Schutz vor
Fälschung. Sie kann an den Seitenenden zusätzlich mit einem Lochrand Fälschung. Sie kann an den Seitenenden zusätzlich mit einem Lochrand
versehen sein. Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weisen die versehen sein. Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weisen die
beiden Teile ein spezifisches Hintergrundschriftbild auf. Dieses beiden Teile ein spezifisches Hintergrundschriftbild auf. Dieses
Hintergrundschriftbild ist im Irisdruck gedruckt. Hintergrundschriftbild ist im Irisdruck gedruckt.
§ 2 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I besteht aus zwei Seiten im § 2 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I besteht aus zwei Seiten im
Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben
enthält: enthält:
1. auf der ersten Seite: 1. auf der ersten Seite:
a) die Angabe sowie das Unterscheidungszeichen des Königreichs a) die Angabe sowie das Unterscheidungszeichen des Königreichs
Belgien; Belgien;
b) die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung b) die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung
zuständigen Behörde; zuständigen Behörde;
c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil I" in Großbuchstaben; c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil I" in Großbuchstaben;
in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk auch in Kleinbuchstaben in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk auch in Kleinbuchstaben
in den übrigen Sprachen der Europäischen Union; in den übrigen Sprachen der Europäischen Union;
d) die Aufschrift "Europäische Union"; d) die Aufschrift "Europäische Union";
e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten auf die die e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten auf die die
Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in
Artikel 7 Nr. 1, 2, 7 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli Artikel 7 Nr. 1, 2, 7 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind;
diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten
Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6
von Anhang I der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über von Anhang I der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, abgeändert durch die Richtlinie Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, abgeändert durch die Richtlinie
2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003, definiert sind; 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003, definiert sind;
f) eine Sicherheitsnummer; f) eine Sicherheitsnummer;
g) eine Inventarnummer des Dokuments; g) eine Inventarnummer des Dokuments;
h) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der h) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der
Zulassungsbescheinigung sowie für die Zollbehörden bestimmt sind; Zulassungsbescheinigung sowie für die Zollbehörden bestimmt sind;
i) eine Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch i) eine Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch
diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen
wird; wird;
j) Baujahr des Fahrzeugs, dem ein zusätzlicher nationaler Code j) Baujahr des Fahrzeugs, dem ein zusätzlicher nationaler Code
zwischen Klammern vorangestellt ist, falls verfügbar; zwischen Klammern vorangestellt ist, falls verfügbar;
k) gegebenenfalls den Stempel und das Kontrolldatum, die von den k) gegebenenfalls den Stempel und das Kontrolldatum, die von den
Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge
beauftragt sind, angebracht werden; beauftragt sind, angebracht werden;
l) gegebenenfalls die Vermerke in Bezug auf bestimmte technische l) gegebenenfalls die Vermerke in Bezug auf bestimmte technische
Merkmale des Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle Merkmale des Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle
der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, nach den der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, nach den
Anweisungen der für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion Anweisungen der für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion
der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit angebracht der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit angebracht
werden; werden;
m) gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten m) gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten
Adressenänderungen; Adressenänderungen;
n) eine Angabe, dass der Teil I stets im Fahrzeug vorhanden sein muss; n) eine Angabe, dass der Teil I stets im Fahrzeug vorhanden sein muss;
2. auf der zweiten Seite: 2. auf der zweiten Seite:
a) das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, dem je nach Fall a) das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, dem je nach Fall
die Wörter "ORIGINAL VOM" oder "DUPLIKAT VOM" vorangehen; die Wörter "ORIGINAL VOM" oder "DUPLIKAT VOM" vorangehen;
b) der Name, die Adresse und der Code des Absenders, b) der Name, die Adresse und der Code des Absenders,
c) einige der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung c) einige der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung
zuständigen Behörde eigene spezifische Codes oder Referenznummern; zuständigen Behörde eigene spezifische Codes oder Referenznummern;
d) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: d) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung:
einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung
von den Steuerlasten; von den Steuerlasten;
e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die
Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in
Artikel 7 Nr. 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 19 bis 26, 28, nur der CO2 Artikel 7 Nr. 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 19 bis 26, 28, nur der CO2
Ausstoß, 30 und 38 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Ausstoß, 30 und 38 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind;
diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten
Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6
von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23.
Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; den Daten von Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; den Daten von
Artikel 7 Nr. 13 und 38 desselben Königlichen Erlasses wird dagegen Artikel 7 Nr. 13 und 38 desselben Königlichen Erlasses wird dagegen
ausschließlich ein zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern ausschließlich ein zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern
vorangestellt, vorangestellt,
f) die personenbezogenen Daten, auf die sich die f) die personenbezogenen Daten, auf die sich die
Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden
harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt werden: harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt werden:
wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person
ist: die Daten von Artikel 8 Nr. 1 bis 3 desselben Königlichen ist: die Daten von Artikel 8 Nr. 1 bis 3 desselben Königlichen
Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums; Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums;
wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Daten von Artikel 9 wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Daten von Artikel 9
Nr. 1 bis 5 desselben Königlichen Erlasses; Nr. 1 bis 5 desselben Königlichen Erlasses;
g) die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch g) die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch
diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen
wird; dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte wird; dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte
Gemeinschaftscode vorangestellt; Gemeinschaftscode vorangestellt;
h) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung h) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung
sowie die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch sowie die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch
diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen
wird; dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte wird; dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte
Gemeinschaftscode vorangestellt; Gemeinschaftscode vorangestellt;
i) für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des i) für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des
vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die
Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden; Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden;
j) die Codenummer des Versicherungsunternehmens, das das j) die Codenummer des Versicherungsunternehmens, das das
Haftpflichtrisiko für das Fahrzeug deckt; Haftpflichtrisiko für das Fahrzeug deckt;
§ 3 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus zwei Seiten im § 3 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus zwei Seiten im
Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben
enthält: enthält:
1. auf der ersten Seite: 1. auf der ersten Seite:
a) dieselben Angaben wie erwähnt in § 2 Nr. 1 Buchstaben a) bis j) des a) dieselben Angaben wie erwähnt in § 2 Nr. 1 Buchstaben a) bis j) des
vorliegenden Artikels; vorliegenden Artikels;
b) eine Angabe, dass der Teil II der Zulassungsbescheinigung getrennt b) eine Angabe, dass der Teil II der Zulassungsbescheinigung getrennt
vom Teil I außerhalb des Fahrzeugs aufbewahrt werden muss. vom Teil I außerhalb des Fahrzeugs aufbewahrt werden muss.
2. auf der zweiten Seite: 2. auf der zweiten Seite:
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) bis e) des dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) bis e) des
vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. vorliegenden Artikels erwähnten Angaben.
§ 4 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine "Probefahrt"- oder § 4 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine "Probefahrt"- oder
"Händler"- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie
die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Zulassungsbescheinigung. die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Zulassungsbescheinigung.
§ 5 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I, die für eine "Probefahrt"- § 5 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I, die für eine "Probefahrt"-
oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im
Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben
enthält: enthält:
1. auf der ersten Seite: 1. auf der ersten Seite:
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 des vorliegenden Artikels dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 des vorliegenden Artikels
erwähnten Angaben, mit Ausnahme der Identifikationsnummer des erwähnten Angaben, mit Ausnahme der Identifikationsnummer des
Fahrzeugs. Fahrzeugs.
2. auf der zweiten Seite: 2. auf der zweiten Seite:
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a), b), c), f) und dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a), b), c), f) und
i) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. i) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben.
Außerdem enthalten sie: Außerdem enthalten sie:
a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse,
und dies nur für die "Händler"-Zulassung; und dies nur für die "Händler"-Zulassung;
b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens; b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens;
c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder
"Händler"-Zulassung; "Händler"-Zulassung;
d) die Unternehmensnummer des Inhabers der Zulassung bei der Zentralen d) die Unternehmensnummer des Inhabers der Zulassung bei der Zentralen
Datenbank der Unternehmen (ZDU); Datenbank der Unternehmen (ZDU);
e) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens e) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens
bei der ZDU; bei der ZDU;
f) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung. f) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung.
§ 6 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II, die für eine "Probefahrt"- § 6 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II, die für eine "Probefahrt"-
oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im
Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben
enthält: enthält:
1. auf der ersten Seite: 1. auf der ersten Seite:
dieselben Angaben wie die in § 3 Nr. 1 des vorliegenden Artikels dieselben Angaben wie die in § 3 Nr. 1 des vorliegenden Artikels
erwähnten Angaben. erwähnten Angaben.
2. auf der zweiten Seite: 2. auf der zweiten Seite:
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) bis c) des dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) bis c) des
vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. vorliegenden Artikels erwähnten Angaben.
Außerdem enthalten sie: Außerdem enthalten sie:
a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse,
und dies nur für die "Händler"-Zulassung; und dies nur für die "Händler"-Zulassung;
b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens; b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens;
c) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens c) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens
bei der ZDU. bei der ZDU.
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2013 in Kraft. Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Brüssel, den 30. August 2013 Brüssel, den 30. August 2013
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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