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Arrêté Ministériel du 24 août 1982
publié le 10 novembre 2015

Arrêté ministériel relatif à la mise en libre pratique des marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal finances
numac
2015000643
pub.
10/11/2015
prom.
24/08/1982
ELI
eli/arrete/1982/08/24/2015000643/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


24 AOUT 1982. - Arrêté ministériel relatif à la mise en libre pratique des marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 août 1982 relatif à la mise en libre pratique des marchandises (Moniteur belge du 31 août 1982), tel qu'il a été modifié par l'arrêté ministériel du 29 décembre 1983 modifiant l'arrêté ministériel du 24 août 1982 relatif à la mise en libre pratique des marchandises (Moniteur belge du 3 janvier 1984).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 24. AUGUST 1982 Ministerieller Erlass über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren Artikel 1 - Die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die in Artikel 70-2 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen vorgesehen ist, wird auf einem Vordruck abgegeben, das den Mustern in den Anlagen 1 bis 4 des Ministeriellen Erlasses vom 1. Oktober 1979 über die Muster der Zollanmeldung entspricht.

Art. 2 - Unabhängig von den in Artikel 145 § 1 des allgemeinen Gesetzes erwähnten Angaben und von den Angaben in Bezug auf die Devisenvorschriften und die Mehrwertsteuer muss die Anmeldung nachstehende Angaben enthalten: 1.Namen und Anschrift des Anmelders sowie entsprechende rechtliche Verhältnisse, wenn er für einen Dritten handelt, sofern diese Angabe erforderlich ist, um gegebenenfalls den Zollschuldner zu ermitteln, 2. Namen und Anschrift des Empfängers der Waren, wenn der Anmelder nicht der Empfänger ist, 3.bei Waren, die summarisch angemeldet worden sind, Bezugnahme auf diese Anmeldung, 4. bei Waren, die bei Einfuhr direkt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, erforderliche Angaben zur Feststellung des Beförderungsmittels, mit dem sie zum Zollamt verbracht worden sind, und Beförderungsart bei Überschreitung der Grenze, 5.bei Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wenn die Waren vorher in ein anderes Zollverfahren überführt worden sind, Bezugnahme auf dieses Verfahren, 6. Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, in denen die angemeldeten Waren enthalten sind, oder, wenn es sich um unverpackte Waren handelt, je nach Fall Anzahl der Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, oder Vermerk "Massengut" sowie zum Erkennen der unverpackten Waren erforderliche Angaben, 7.Ort, an dem sich die angemeldeten Waren befinden, sofern der Zoll diese Angabe für erforderlich hält, 8. Tarifnummer und -stelle, zu der die Waren im Schema des Gemeinsamen Zolltarifs gehören, Warenbezeichnung nach Maßgabe dieses Schemas und in so genauer Form, dass der Zoll sofort und eindeutig feststellen kann, ob die Waren tatsächlich zu der in der Anmeldung angegebenen Tarifnummer und -stelle gehören, und Code in dem von der Zoll- und Akzisenverwaltung veröffentlichten Einfuhrzolltarif, 9.bei Waren, die einem Wertzoll unterliegen, Zollwert nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, sowie gegebenenfalls zur Ermittlung dieses Wertes erforderliche Mengenangaben, 10. bei Waren, die spezifischen Abgaben unterliegen, für die Erhebung dieser Abgaben erforderliche Mengenangaben und zusätzliche Angaben, 11.bei Waren, die einem Wertzoll mit einem Mindestbetrag an spezifischen Abgaben unterliegen, sämtliche Angaben nach den Nummern 9 und 10, 12. Versendungsland sowie Ursprungsland der Waren, 13.Wert, Roh- und Eigenmasse der Waren oder andere erforderliche Mengenangaben; bei Alkohol und alkoholhaltigen Produkten Alkoholgehalt, 14. auf die angemeldete Ware anwendbaren Abgabensatz, 15.Höhe der Eingangsabgaben nach den Berechnungen des Anmelders, 16. Nummer und Ausstellungsdatum der Bescheinigungen oder Lizenzen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich sind;der Nummer ist die offizielle Abkürzung des Ausstellungslandes voranzustellen.

Art. 3 - In den in Artikel 70-5 § 2 des allgemeinen Gesetzes erwähnten Fällen werden die in Artikel 2 Nr. 8 bis 12 vorgesehenen Angaben und die Rechnung nicht verlangt, es sei denn, Bedienstete erachten dies für notwendig. In diesem Fall können die Angaben in vereinfachter Form gemacht werden.

Art. 4 - Der in Artikel 1 vorgesehenen Anmeldung müssen beigefügt werden: 1. Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird, 2.Anmeldung der Angaben über den Zollwert (D.V.1), sofern diese Anmeldung vorgeschrieben ist, 3. Ursprungszeugnisse oder Warenverkehrsbescheinigungen, die für die Anwendung einer Zollpräferenzregelung oder einer anderen Sonderregelung erforderlich sind, 4.Einfuhrlizenz und Ermächtigungen oder Bescheinigungen, die aufgrund der Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmaßnahmen verlangt werden, 5. bei Gestellung der Waren in mehreren Packstücken, eine Liste der Packstücke oder ein gleichwertiges Dokument mit Angabe des Inhalts jedes Packstücks. Art. 5 - Wenn Bedienstete es für erforderlich halten, können sie bei Abgabe der Anmeldung verlangen, dass die Beförderungspapiere oder Dokumente über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden.

Art. 6 - Die der Anmeldung beigefügten Dokumente sind vom Zoll aufzubewahren.

Wenn die Dokumente vom Anmelder anderweitig verwendet werden können, trifft der Zoll alle geeigneten Vorkehrungen, damit sie anschließend nur für die Mengen und Werte verwendet werden können, für die sie gültig bleiben.

Art. 7 - Eine in Artikel 70-10 § 2 des allgemeinen Gesetzes erwähnte unvollständige Anmeldung muss mindestens nachstehende Angaben enthalten: 1. in Artikel 2 Nr.1 und Nr. 3 bis 6 vorgesehene Angaben, 2. Warenbezeichnung in so genauer Form, dass sofort und eindeutig festgestellt werden kann, zu welcher Tarifnummer oder -stelle die Waren gehören, 3.Zollwert der wertzollpflichtigen Waren oder, wenn der Anmelder den definitiven Wert dieser Waren nicht anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf den Wert, der vom Zoll für annehmbar gehalten wird, 4. alle sonstigen Angaben, die nach Ansicht des Zolls für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren und die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie für die Festlegung der Sicherheit, von der die Freigabe der Waren abhängig gemacht werden kann, erforderlich sind. Art. 8 - § 1 - Der Anmeldung, der in Anwendung von Artikel 70-10 § 2 des allgemeinen Gesetzes bestimmte Dokumente nicht beigefügt sind, müssen zumindest diejenigen Dokumente beigefügt sein, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist. § 2 - Abweichend von § 1 kann eine Anmeldung, der eines der in § 1 erwähnten Dokumente nicht beigefügt ist, angenommen werden, wenn dem Zoll der Nachweis erbracht wird: 1. dass das betreffende Dokument vorhanden und gültig ist, 2.dass dieses Dokument aus Gründen, die unabhängig vom Willen des Anmelders sind, der Anmeldung nicht beigefügt werden konnte und 3. dass eine Verzögerung der Annahme der Anmeldung die Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur Folge hätte, dass ein höherer Eingangsabgabensatz zur Anwendung käme. Die Angaben in Bezug auf die fehlenden Dokumente müssen in jedem Fall in der Anmeldung vermerkt werden.

Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der besonderen Vorschriften über den Zollwert darf die in Artikel 70-10 § 2 des allgemeinen Gesetzes vorgesehene Frist einen Monat vom Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung an nicht überschreiten. § 2 - Bei Waren, die zu einem ermäßigten Satz oder abgabenfrei eingeführt werden können, und sofern der Zoll nicht daran zweifelt, darf auf Antrag des Anmelders eine zusätzliche Frist von höchstens drei Monaten für die Nachreichung der Ursprungszeugnisse oder Warenverkehrsbescheinigungen gewährt werden.

Art. 10 - § 1 - Die Paragraphen 2 bis 4 sind in dem in Artikel 70-10 § 4 des allgemeinen Gesetzes erwähnten Fall anwendbar. § 2 - Wirkt sich die Nachreichung von Angaben oder Dokumenten, die bei der Annahme der Anmeldung fehlen, auf den Betrag der auf die betreffenden Waren zu erhebenden Eingangsabgaben nicht aus, so erfasst der Zoll unverzüglich buchmäßig den Abgabenbetrag. § 3 - Stellt sich bei der Ermittlung des Zollwerts der Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, heraus, dass die endgültige Ermittlung dieses Wertes verschoben werden muss, so: - erfasst der Zoll unverzüglich buchmäßig den Betrag der Eingangsabgaben, die sich aus dem vorläufig angemeldeten Wert ergeben, und - verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der endgültig auf die Waren erhoben werden kann. § 4 - Kann sich in anderen als den in § 3 genannten Fällen die Nachreichung von Angaben oder Dokumenten, die bei der Annahme der Anmeldung fehlen, auf den Betrag der auf die Waren zu erhebenden Eingangsabgaben auswirken, so werden folgende Regeln angewandt: a) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder des fehlenden Dokuments die Anwendung eines ermäßigten Eingangsabgabensatzes zur Folge haben, so: - erfasst der Zoll unverzüglich buchmäßig den nach diesem ermäßigten Satz berechneten Betrag der Eingangsabgaben und - verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung des normalen Eingangsabgabensatzes auf die Waren ergeben würde.b) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder des fehlenden Dokuments die vollständige Befreiung der Waren von Eingangsabgaben zur Folge haben, so verlangt der Zoll die Leistung einer Sicherheit für die etwaige Erhebung des nach dem normalen Satz berechneten Betrags der Eingangsabgaben. Art. 11 - Hat der Anmelder bei Ablauf der in Artikel 9 genannten Frist die für die endgültige Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlichen Angaben nicht gemacht bzw. die fehlende Angabe oder das fehlende Dokument nicht nachgereicht, so erfasst der Zoll unverzüglich buchmäßig die auf die Waren zu erhebenden Eingangsabgaben in Höhe des Betrags, für den nach Artikel 10 § 3 oder § 4 Sicherheit geleistet worden ist.

Art. 12 - Beschließt der Zoll, nur einen Teil der angemeldeten Waren zu beschauen, so teilt er dem Anmelder oder seinem Vertreter mit, um welche Waren es sich handelt, ohne dass sich dieser der Auswahl widersetzen kann.

Die Ergebnisse der Teilbeschau gelten für alle Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind. Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche Warenbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen.

Art. 13 - § 1 - Beschließt der Zoll, eine Warenbeschau vorzunehmen, so teilt er dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit. § 2 - Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Warenbeschau benannte Person muss dem Zoll die zur Erleichterung seiner Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren. Genügt dem Zoll die gewährte Unterstützung nicht, so kann er vom Anmelder verlangen, dass er eine andere Person benennt, die dem Zoll die erforderliche Unterstützung gewähren kann. § 3 - Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein oder eine Person zu benennen, die dem Zoll die von ihm für erforderlich gehaltene Unterstützung gewähren kann, so setzt der Zoll ihm eine Frist.

Bei Ablauf dieser Frist wird die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zurückgenommen oder für ungültig erklärt, sofern die Weigerung des Anmelders nicht bezweckt, dass die Feststellung eines Verstoßes gehindert wird oder dass von Artikel 18 § 3 oder Artikel 70-9 des allgemeinen Gesetzes abgewichen wird. § 4 - Weigert sich der Anmelder, seinen aus den Paragraphen 2 und 3 hervorgehenden Verpflichtungen nachzukommen, können die Waren nicht freigegeben werden.

Art. 14 - § 1 - Beschließt der Zoll, Muster oder Proben zu entnehmen, so teilt er dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit. § 2 - Der Zoll kann vom Anmelder verlangen, dass er bei der Entnahme anwesend ist oder sich vertreten lässt. Dieser hat dem Zoll die zur Erleichterung des Verfahrens erforderliche Unterstützung zu gewähren. § 3 - Muster oder Proben werden vom Zoll selbst entnommen. Er kann jedoch verlangen, dass Muster oder Proben unter seiner Aufsicht vom Anmelder oder von einer von ihm benannten Person entnommen werden. § 4 - Muster oder Proben dürfen nur in solchen Mengen entnommen werden, wie zur Durchführung der Prüfung oder Analyse einschließlich einer etwaigen Gegenanalyse erforderlich ist. § 5 - Weigert sich der Anmelder, bei der Entnahme von Mustern oder Proben anwesend zu sein oder einen Vertreter zu diesem Zweck zu benennen, oder gewährt er dem Zoll nicht die zur Erleichterung des Verfahrens erforderliche Unterstützung, so findet Artikel 13 §§ 3 und 4 Anwendung.

Art. 15 - § 1 - Hat der Zoll Muster oder Proben im Hinblick auf eine Analyse oder eingehende Prüfung entnommen, so gibt er die betreffenden Waren frei, bevor die Ergebnisse der Analyse oder Prüfung vorliegen, wenn der Freigabe ansonsten nichts entgegensteht. § 2 - Bei Freigabe der Waren wird unbeschadet des Artikels 18 der Betrag der Eingangsabgaben, der auf der Grundlage der Tarifnummer oder -stelle festgesetzt wird, zu der die Waren nach den Angaben in der Anmeldung gehören, unverzüglich buchmäßig erfasst. § 3 - Bei der Festsetzung des Betrags der Eingangsabgaben auf die angemeldeten Waren werden die Mengen, die vom Zoll als Muster oder Proben entnommen worden sind, von der angemeldeten Menge nicht abgezogen.

Art. 16 - § 1 - Die entnommenen Muster oder Proben werden, sofern sie nicht durch die Analyse oder eingehende Prüfung vernichtet oder zerstört worden sind, dem Anmelder auf Antrag und auf seine Kosten zurückgegeben, sobald ihre Aufbewahrung durch den Zoll gegenstandslos geworden ist, insbesondere nach Ausschöpfung aller dem Anmelder zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Zolls. § 2 - Muster oder Proben, deren Rückgabe vom Anmelder nicht beantragt worden ist, werden entweder vernichtet oder zerstört oder vom Zoll als Muster zur Erleichterung der Überprüfung späterer Warensendungen aufbewahrt. In besonderen Fällen kann der Zoll vom Beteiligten verlangen, dass er die restlichen Muster oder Proben zurücknimmt.

Art. 17 - Die in Artikel 70-19 des allgemeinen Gesetzes erwähnte Freigabe der Waren wird für alle Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, auf einmal erteilt.

Das Datum der Freigabe der Waren wird auf der Anmeldung vermerkt.

Art. 18 - § 1 - [Der Zoll kann die Waren auf Antrag des Anmelders freigeben, selbst wenn er der Ansicht ist, den Betrag der Eingangsabgaben, denen die Waren unterliegen, nicht festsetzen zu können, bevor das Ergebnis der Überprüfung der Angaben der Anmeldung oder der beigefügten Dokumente oder der Beschau der Waren vorliegt.

Diese Freigabe kann nicht allein aus dem Grund verweigert werden, dass die endgültige Bestimmung des Zollwerts der Waren aufgeschoben wird oder dass der Ursprung von Waren, für die die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung aufgrund des Ursprungs dieser Waren beantragt wird, nicht endgültig feststeht.

Mit der Freigabe werden die nach den Angaben in der Anmeldung festgesetzten Eingangsabgaben unverzüglich buchmäßig erfasst.] § 2 - Hält es der Zoll für möglich, dass der aufgrund der Überprüfung festzusetzende Abgabenbetrag höher sein kann als der sich aus den Angaben in der Anmeldung ergebende Betrag, verlangt er außerdem eine ausreichende Sicherheit, um die Differenz zwischen dem Betrag nach § 1 und demjenigen abzudecken, dem die Waren letztlich unterliegen können.

Der Anmelder hat jedoch die Möglichkeit, anstatt diese Sicherheit zu leisten, die unverzügliche buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrages, dem die Waren letztlich unterliegen können, zu beantragen. § 3 - Setzt der Zoll aufgrund von Überprüfungen, die er vorgenommen hat, einen anderen Betrag an Eingangsabgaben fest als denjenigen, der sich aus den Angaben in der Anmeldung ergibt, ist dieser Betrag bei Freigabe der Waren unverzüglich buchmäßig zu erfassen. [Art. 18 § 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 29. Dezember 1983 (B.S. vom 3. Januar 1984)] Art. 19 - § 1 - Können die Waren aus einem der in Artikel 70-21 § 1 Buchstabe b) und c) des allgemeinen Gesetzes genannten Gründe nicht freigegeben werden, so setzt der Zoll dem Anmelder eine Frist, um die Hinderungsgründe zu beseitigen. § 2 - Hat der Anmelder in dem in Artikel 70-21 § 1 Buchstabe b) des allgemeinen Gesetzes genannten Fall die verlangten Dokumente vor Ablauf der in § 1 genannten Frist nicht nachgereicht, so wird die betreffende Anmeldung als nichtig betrachtet. § 3 - Wenn die Eingangsabgaben innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht entrichtet worden sind und dafür keine Sicherheit geleistet worden ist, und unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel 70-9 oder Artikel 70-20 des allgemeinen Gesetzes, leitet der Zoll das in Kapitel 12 desselben Gesetzes vorgesehene Verfahren ein. Der Zoll setzt den Anmelder davon in Kenntnis.

Art. 20 - § 1 - Der Antrag, zugunsten der Staatskasse auf die Waren verzichten zu dürfen, oder auf Vernichtung oder Zerstörung der Waren wie in Artikel 70-20 des allgemeinen Gesetzes erwähnt muss schriftlich gestellt und vom Anmelder unterzeichnet werden. Dieser Antrag kann auf der Anmeldung selbst gestellt werden. Die vom Zoll erteilte Erlaubnis muss auf der Anmeldung vermerkt werden. § 2 - Die Erlaubnis, auf die Waren zu verzichten, hat die Rücknahme oder Ungültigkeitserklärung der Anmeldung zur Folge. § 3 - Der Zoll, bei dem die Waren vernichtet oder zerstört werden, versieht die Anmeldung mit einem diesbezüglichen Vermerk.

Gegebenenfalls gibt er Art und Menge der bei der Vernichtung oder Zerstörung der Ware anfallenden Abfälle und Überreste an, damit diese gemäß Artikel 70-20 § 3 des allgemeinen Gesetzes in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden können.

Art. 21 - Müssen die Eingangsabgaben gemäß den Artikeln 10, 15 § 2, 17 § 2 oder 18 unverzüglich buchmäßig erfasst werden, darf die in Artikel 299 des allgemeinen Gesetzes vorgesehene Zahlungsfrist gegebenenfalls angewandt werden.

Art. 22 - § 1 - Um die in Artikel 70-22 § 1 des allgemeinen Gesetzes vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Anmelder gemäß den Artikeln 287 und 288 desselben Gesetzes eine Sicherheit leisten. § 2 - Die ursprünglichen Anmeldungen für die einzelnen Warenpartien müssen in jedem Fall die Angaben enthalten, die zur Feststellung der Beschaffenheit dieser Waren erforderlich sind.

Art. 23 - § 1 - Wird dem Anmelder bewilligt, Artikel 70-23 des allgemeinen Gesetzes in Anspruch zu nehmen, setzt die Freigabe der Waren voraus, dass ein Handelsdokument abgegeben wird, in dem die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben enthalten sind und das mit einem von ihm unterschriebenen Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr versehen ist.

Dem genannten Handelsdokument müssen die in Artikel 4 erwähnten Dokumente beigefügt werden. § 2 - Die Annahme dieses Handelsdokuments durch den Zoll hat die gleiche Rechtswirkung wie die Annahme der in Artikel 1 erwähnten Anmeldung. § 3 - Der Zoll kann die in § 1 erwähnte Bewilligung von der Leistung einer ausreichenden Sicherheit abhängig machen.

Art. 24 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 1982.

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