publié le 28 novembre 2008
Arrêté ministériel déterminant les formations fonctionnelles relatives aux qualifications particulières des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 DECEMBRE 2005. - Arrêté ministériel déterminant les formations fonctionnelles relatives aux qualifications particulières des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 décembre 2005 déterminant les formations fonctionnelles relatives aux qualifications particulières des membres du personnel des services de police (Moniteur belge du 30 janvier 2006).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
23. DEZEMBER 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der funktionellen Ausbildungen in Bezug auf die besonderen Qualifikationen der Personalmitglieder der Polizeidienste Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, und 142bis Nr. 2 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel I.I.1 Nr. 27 und IV.II.16 Nr. 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste, insbesondere des Artikels 2 Absatz 2;
Aufgrund des Protokolls Nr. 128 vom 23. Juni 2004 und des Protokolls Nr. 129 vom 22. Oktober 2004 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13.
Juli 2004;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.
Januar 2005;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 14. Oktober 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.731/2/V des Staatsrates vom 3. August 2005, Erlässt: Artikel 1 - Die funktionellen Ausbildungen in Bezug auf eine in Artikel I.I.1 Nr. 27 RSPol erwähnte besondere Qualifikation sind in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt.
Art. 2 - Der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei gibt eine vorherige Stellungnahme über den Inhalt der funktionellen Ausbildungen in Bezug auf die in den Punkten 1 bis 11, 16 bis 21 und 31 der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten besonderen Qualifikationen ab.
Brüssel, den 23. Dezember 2005 P. DEWAEL
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 23. Dezember 2005 FUNKTIONELLE AUSBILDUNGEN IN BEZUG AUF DIE BESONDEREN QUALIFIKATIONEN 1. Ausbildung "Vertrauensperson", 2.Sensibilisierungsausbildung "Wohlbefinden bei der Arbeit - Gefahrenverhütungsberater", 3. Ausbildung "Integrierung der Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders (CALog), 4.Ausbildung "Mentor", 5. Ausbildung "Praxisausbilder", 6.Ausbildung "Sportausbilder", 7. Ausbildung "Spezialist in Gewaltbewältigung mit Feuerwaffen", 8.Ausbildung "Spezialist in Gewaltbewältigung ohne Feuerwaffen", 9. Ausbildung "Bewerter der professionellen Arbeitsweise", 10.Ausbildung "Audiovisuelle Befragung von Minderjährigen", 11. Ausbildung "Zuständiger Beamter für die Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die Vorschriften über die Lärmbekämpfung", 12.Ausbildung "Undercoveragent", 13. Ausbildung "Disaster Victim Identification", 14.Ausbildung "Disaster Victim Identification - Ante Mortem", 15. Ausbildung "Disaster Victim Identification - Post Mortem", 16.Ausbildung "Motorradfahrer", 17. Ausbildung "Führen eines schnellen Fahrzeugs/eines Fahrzeugs in Notsituationen", 18.Ausbildung "Führen eines Dienstmotorrads in städtischer Umgebung", 19. Ausbildung "Koordinierung und Bewältigung eines die öffentliche Ordnung betreffenden Ereignisses", 20.Ausbildung "HyCap-Pelotonskommandant", 21. Ausbildung "HyCap-Sektionschef/-Sektionsmitglied (Anfänger)", 22.Ausbildung "Festnahmeteam (Team Arrest - DAR)", 23. Ausbildung "Taktischer Chef Wasserwerfer", 24.Ausbildung "Technischer Chef Wasserwerfer", 25. Ausbildung "Fahrer Wasserwerfer", 26.Ausbildung "Chef Schutzpeloton-Aufgebot DAR", 27. Ausbildung "Intercity-Schütze - Teamchef", 28.Ausbildung "Überführung gefährlicher Häftlinge (DAR)", 29. Ausbildung "Civilian Crisis Management - Generic Course (humanitäre Aktionen)", 30.Ausbildung "Civilian Crisis Management - Specific Mission Training Course (humanitäre Aktionen)", 31. Ausbildung "Technische Vorbeugung", 32.Ausbildung "Scharfschütze", 33. Ausbildung "Taucher". Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. Dezember 2005 zur Festlegung der funktionellen Ausbildungen in Bezug auf die besonderen Qualifikationen der Personalmitglieder der Polizeidienste beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL