publié le 30 novembre 2011
Arrêté ministériel relatif au certificat et à la formation de porteur de tenue anti-gaz. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 NOVEMBRE 2004. - Arrêté ministériel relatif au certificat et à la formation de porteur de tenue anti-gaz. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté ministériel du 22 novembre 2004 relatif au certificat et à la formation de porteur de tenue anti-gaz (Moniteur belge du 7 décembre 2004), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté ministériel du 25 mars 2009 modifiant l'arrêté ministériel du 22 novembre 2004 relatif au certificat et à la formation de porteur de tenue anti-gaz (Moniteur belge du 15 avril 2009); - l'arrêté ministériel du 13 octobre 2010 modifiant l'arrêté ministériel du 22 novembre 2004 relatif au certificat et à la formation de porteur de tenue anti-gaz (Moniteur belge du 10 novembre 2010).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 22. NOVEMBER 2004 - Ministerieller Erlass über den Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung KAPITEL I - Einführung des Gasschutzanzugträgerscheins Artikel 1 - Ein Gasschutzanzugträgerschein wird eingeführt. KAPITEL II - Ausbildung für Gasschutzanzugträger Abschnitt 1 - Für die Organisation der Ausbildung für Gasschutzanzugträger zuständige Einrichtungen Art. 2 - Die Ausbildung für Gasschutzanzugträger wird vom Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste organisiert.
Die provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste dürfen die Ausbildung während [acht Jahren] ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses organisieren. [Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des M.E. vom 25. März 2009 (B.S. vom 15. April 2009) und einzigen Artikel des M.E. vom 13.
Oktober 2010 (B.S. vom 10. November 2010)] Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung für Gasschutzanzugträger Art. 3 - Für die Zulassung zur Ausbildung für Gasschutzanzugträger gelten folgende Bedingungen: 1. Personalmitglied eines öffentlichen Hilfsdienstes sein, 2.im Besitz der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Behörde sein, der der Anwärter untersteht, um sich für die Ausbildung einzuschreiben, 3. ein von einem Arbeitsarzt gemäss Artikel 124 und folgenden des Titels II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ausgestelltes ärztliches Attest besitzen.In diesem Attest wird insbesondere angegeben, dass für den Anwärter keine ärztliche Gegenanzeige - insbesondere im kardiopulmonalen Bereich - für die Teilnahme an schweren körperlichen Übungen mit Einsatz von Atemschutzgeräten und Gasschutzanzügen besteht.
Art. 4 - Die Anträge auf Einschreibung für die Ausbildung für Gasschutzanzugträger werden bei einer der in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen eingereicht, deren Ausbildungsprogramm diese Ausbildung beinhaltet.
Die Einrichtung, bei der der Antrag auf Einschreibung eingereicht worden ist, prüft nach, ob die in Artikel 3 aufgeführten Zulassungsbedingungen am Tag des Beginns der Ausbildung erfüllt sind.
Abschnitt 3 - Inhalt und Dauer der Ausbildung für Gasschutzanzugträger Art. 5 - Die Ausbildung für Gasschutzanzugträger umfasst ein einziges Modul mit einer Dauer von 30 Stunden.
Art. 6 - Das Programm des Moduls besteht aus mindestens folgenden Lehrstoffen: 1. Allgemeines Einsatzverfahren bei Vorhandensein gefährlicher Stoffe, 2.Bestandteile, Gebrauch und Funktion des Gasschutzanzugs, 3. Regeln für das Verhalten des Gasschutzanzugträgers, 4.Benutzung der Kommunikationsmethoden während Einsätzen im Gasschutzanzug, 5. Startphase des Einsatzes: Einrichtung des Dekontaminationsbereichs und Vorgehensweise beim Anziehen, 6.Arbeit am Einsatzort: Erkundung, Rettung und Bekämpfung der Ursache des Vorfalls, 7. Endphase des Einsatzes: Dekontaminationsverfahren und Vorgehensweise beim Ausziehen, 8.Wartung der Gasschutzanzüge und Dichtheitsprüfung, 9. Praktische Übungen mit einer Dauer von vierundzwanzig Stunden. Abschnitt 4 - Organisation der Ausbildung für Gasschutzanzugträger Art. 7 - Die Lernunterlage für die Kurse wird nach Billigung ihres Inhalts durch den für Inneres zuständigen Minister den Auszubildenden zur Verfügung gestellt.
Art. 8 - Dreissig Kalendertage vor Beginn der Ausbildung teilen die in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen dem für Inneres zuständigen Minister Folgendes mit: 1. den Stundenplan der Kurse, 2.die Zusammensetzung und die Qualifikation des Lehrkörpers, 3. die Prüfungstermine, 4.die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
Art. 9 - Die Anwesenheit bei den Kursen ist Pflicht, ausser bei schriftlich ordnungsgemäss nachgewiesener höherer Gewalt.
KAPITEL III - Prüfungen Art. 10 - Das Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die aus einem schriftlichen Teil, der für ein Drittel in der Endnote zählt, und einem praktischen Teil, der für zwei Drittel in der Endnote zählt, besteht.
KAPITEL IV - Ausstellung des Gasschutzanzugträgerscheins Art. 11 - Die Einrichtung, die die in Artikel 10 erwähnte Prüfung organisiert hat, stellt den Anwärtern, die mindestens fünf Zehntel der Punkte für den schriftlichen und den praktischen Teil der Prüfung und mindestens sechs Zehntel der Punkte für die Prüfung erhalten haben, einen Gasschutzanzugträgerschein aus.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 12 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2004.