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Arrêté Ministériel du 18 octobre 2020
publié le 22 octobre 2020

Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2020043420
pub.
22/10/2020
prom.
18/10/2020
ELI
eli/arrete/2020/10/18/2020043420/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 OCTOBRE 2020. - Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 18 octobre 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Oktober 2020;

Aufgrund der am 18. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 16. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren;

In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;

In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU; In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der einleitende Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.

Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.

Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;

In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 darstellen;

In der Erwägung, dass der Konzertierungsausschuss vom 16. Oktober 2020 die Verschlechterung der epidemiologischen Situation im Vergleich zu Freitag, den 9. Oktober 2020, zur Kenntnis genommen hat; dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass es laut Prognosen innerhalb von 14 Tagen eine weitere Verschlechterung geben wird;

In der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der neuen Fälle von Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen am 16. Oktober 2020 auf 5.976 bestätigte positive Fälle pro Tag gestiegen ist; dass am 13. Oktober 2020 mehr als 10.000 Ansteckungen an einem Tag stattgefunden haben;

In der Erwägung, dass sich die Zahl der täglichen Krankenhausaufnahmen innerhalb einer Woche fast verdoppelt hat; dass diese neue exponentielle Entwicklung zur Folge hat, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, erneut kritisch wird; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, zunimmt; dass einige Krankenhäuser mit krankheitsbedingten Personalausfällen zu kämpfen haben;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;

In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; der Tatsache, dass die Zahl der Todesfälle in Belgien derzeit durchschnittlich bei 25 pro Tag liegt; der Tatsache, dass heute jeder fünfte Todesfall in Europa durch COVID-19 verursacht wird;

In der Erwägung, dass seit den durch den Ministeriellen Erlass vom 8.

Oktober 2020 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 angenommenen Maßnahmen keine Verbesserung der epidemiologischen Situation beobachtet werden konnte;

In der Erwägung, dass erneut das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, bei einer Zunahme der Epidemie auf ihrem Gebiet strengere Maßnahmen zu ergreifen;

In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Einrichtung anordnen kann;

In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen zu empfangen, dass die Schulen offen bleiben, dass die Wirtschaft weiterhin funktioniert und dass die Menschen nicht vereinsamen, wenn ein allgemeiner Lockdown notwendig wäre; dass der Konzertierungsausschuss daher beschlossen hat, gewisse Maßnahmen aufrechtzuerhalten, andere zu verstärken und neue zu ergreifen;

In der Erwägung, dass es zu diesem Zweck notwendig ist, die Nutzung des öffentlichen Raums zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens vorübergehend einzuschränken, um die Ansteckungsrate und die Übertragung des Virus zu begrenzen;

In der Erwägung, dass eine solche Einschränkung der Grundfreiheiten verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein muss; dass sie jedoch notwendig ist, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren;

In der Erwägung, dass eine gezielte Einschränkung der Nutzung des öffentlichen Raums zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens, die während eines Monats gilt, dazu beitragen soll, Feiern, Versammlungen und den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht eingehalten werden, zu verringern und so die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus zu senken;

In der Erwägung, dass diese Einschränkung nicht für unbedingt notwendige Ausgänge/Fahrten gilt, die nicht aufgeschoben werden können ;

In der Erwägung, dass sich in den Provinzen Antwerpen und Luxemburg gezeigt hat, dass eine Einschränkung der Nutzung des öffentlichen Raums während der Nacht erheblich zu einem starken Rückgang der Zahl der Feste und Versammlungen beigetragen hat; dass folglich zur Vermeidung unerwünschter Ausgänge/Fahrten eine Einschränkung der Nutzung des öffentlichen Raums notwendig ist, um das gesellschaftliche Leben so umzugestalten, dass das Risiko einer Ansteckung schnellstmöglich auf ein Minimum reduziert wird; dass die Einschränkung der Nutzung des öffentlichen Raums in der Nacht bedeutet, dass insbesondere junge Menschen zu einem Zeitpunkt, an dem sie infolge des Alkoholkonsums in der Regel ausgelassen sind, nicht mehr darauf achten, den erforderlichen Sicherheitsabstand von 1,5 m einzuhalten, weder Feste feiern noch Versammlungen abhalten dürfen;

In der Erwägung, dass diese zeitlich begrenzte Maßnahme, angesichts der jüngsten epidemiologischen Daten, des starken Drucks auf das Gesundheitspflegesystem und im Hinblick auf die Vorwegnahme einer Verschlimmerung der Situation in den derzeit weniger stark betroffenen Provinzen, auf dem gesamten Gebiet des Königreichs notwendig ist; dass ein Verbot auf nationaler Ebene für einen begrenzten Zeitraum ebenfalls gerechtfertigt ist, um die unerwünschten Folgen eines Verbots in kleinerem Maßstab in Sachen Verlagerung von Aktivitäten oder Umgehung von Routen zu verhindern, bis sich das Gegenteil bewahrheitet;

In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen Kontakte erforderlich ist;

In der Erwägung, dass die Experten von CELEVAL empfehlen, die Anzahl Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf eine pro Monat zu beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing während eines bestimmten Zeitraums mit dieser Person nicht eingehalten werden;

In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske in bestimmten Einrichtungen und spezifischen Situationen sowie in allen Situationen, in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, Pflicht ist, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; dass die Maske nur für die unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Maske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;

In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen zusammenführen, weiterhin zu verbieten;

In der Erwägung, dass bestimmte Tätigkeiten die Ansteckungsgefahr erhöhen können, insbesondere insofern sie nicht mit einer Maske durchgeführt werden können oder eher zu Verhaltensweisen führen, die nicht mit den goldenen Regeln, insbesondere nicht mit den Regeln des Social Distancing (Essen in einem Restaurant, Trinken in einer Bar, Teilnahme an Familienfesten, Studentenfesten oder anderen Festen usw.), übereinstimmen; dass das der Grund dafür ist, dass die meisten Einrichtungen, in denen diese Art von Veranstaltungen stattfinden, schließen müssen;

In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;

In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;

In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten genehmigten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; dass das Tanzen daher bei genehmigten Veranstaltungen und Horeca-Tätigkeiten weiterhin verboten ist;

In der Erwägung, dass Homeoffice erneut zur Regel wird für die Funktionen, die sich dafür eignen, und soweit es die Kontinuität der Leitung des Unternehmens, seiner Tätigkeiten und Dienstleistungen zulässt; dass diese Maßnahme es insbesondere ermöglicht, die Zahl der Personen, die zu den Stoßzeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen, zu verringern und so zu verhindern, dass diese die Regeln des Social Distancing nicht einhalten können; dass es jedoch wichtig ist, dass die Personalmitglieder sowohl zu ihren Kollegen als auch zu dem Unternehmen, der Vereinigung oder dem Dienst, in denen oder für die sie arbeiten, eine Beziehung unterhalten; dass der Arbeitgeber unter Einhaltung der Gesundheitsvorschriften gut organisierte und begrenzte Zeitspannen einplanen darf, in denen Personalmitglieder aus dem Homeoffice zurückkehren dürfen;

In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr festgestellt hat;

In der Erwägung, dass das Arsenal der in diesem Ministeriellen Erlass getroffenen Maßnahmen die Aufzeichnung bestimmter personenbezogener Daten umfasst zwecks Vereinfachung der Kontaktermittlung und der Ermittlung bestimmter Infektionsherde; dass es daher den Personen, die diese Daten verarbeiten, obliegt, sie zu schützen, indem sie alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten, insbesondere um einen unbefugten Zugang zu diesen Daten zu verhindern; dass sie zu diesem Zweck insbesondere die von der Datenschutzbehörde auf ihrer Website veröffentlichten Empfehlungen berücksichtigen können;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird;

In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;

In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;

In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden können;

In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahmen auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern können;

Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, 2."Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, 3. "Protokollen": vom zuständigen Minister in Absprache mit dem betreffenden Sektor festgelegte Unterlagen mit den Regeln, die von den Unternehmen und Vereinigungen des jeweiligen Sektors bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten anzuwenden sind, 4."Beförderungsunternehmen" wie in Artikel 24 erwähnt: öffentlich- oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen, öffentlich- oder privatrechtliche Seetransportunternehmen, Transportunternehmen im Binnenschiffsverkehr, 5. "Gouverneur": den Provinzgouverneur beziehungsweise die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration, 6. "Haushalt": Personen, die unter demselben Dach wohnen, 7."Nutzern": natürliche oder juristische Personen, bei denen oder für die die in Artikel 3 erwähnten Personen direkt oder als Subunternehmer beschäftigt sind, 8. "Grenzgängern": Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit als Lohnempfänger in einem Mitgliedstaat ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in den diese Arbeitnehmer in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche zurückkehren, 9."Personalmitgliedern": Personen, die in einem Unternehmen, einer Vereinigung oder einem Dienst oder für ein Unternehmen, eine Vereinigung oder einen Dienst arbeiten.

KAPITEL 2 - Organisation der Arbeit Art. 2 - § 1 - Homeoffice ist die Regel in allen Unternehmen, Vereinigungen und Diensten für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet, soweit es die Kontinuität der Leitung des Unternehmens, seiner Tätigkeiten und Dienstleistungen zulässt.

Alle Handelsgeschäfte, Unternehmen und Dienste können unter Einhaltung der Gesundheitsvorschriften ebenfalls gut organisierte Zeitspannen, in denen Personalmitglieder aus dem Homeoffice zurückkehren dürfen, vorsehen.

Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen, Vereinigungen und Dienste die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, maximal zu gewährleisten.

Die in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten Handelsgeschäfte, privaten und öffentlichen Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebensnotwendigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung wesentlich sind, einschließlich der Produzenten, Lieferanten, Unternehmer und Subunternehmer von Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen, die für die Tätigkeit dieser Unternehmen und dieser Dienste wesentlich sind, ergreifen die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die Regeln des Social Distancing so gut wie möglich umzusetzen. § 2 - Unternehmen, Vereinigungen und Dienste ergreifen rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing und so ein Höchstmaß an Schutz zu gewährleisten.

Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.

Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Unternehmens, der Vereinigung oder des Dienstes ausgearbeitet und unter Einhaltung der geltenden Regeln der sozialen Konzertierung oder, wenn dies nicht möglich ist, in Absprache mit den betreffenden Personalmitgliedern und in Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen.

Die Unternehmen, Vereinigungen und Dienste informieren die Personalmitglieder rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen.

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Unternehmen, in der Vereinigung beziehungsweise im Dienst geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Unternehmen und Vereinigungen zu informieren und zu begleiten und gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in diesen Unternehmen, Vereinigungen und Diensten geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen.

Art. 3 - § 1 - Arbeitgeber oder Nutzer, die zeitweilig auf einen im Ausland lebenden oder ansässigen Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen zurückgreifen, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer erwähnt, sowie Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel 53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme von natürlichen Personen, bei denen oder für die die Arbeit zu vollkommen privaten Zwecken erfolgt, führen vom Beginn der Arbeit bis einschließlich zum vierzehnten Tag nach Beendigung dieser Arbeit ein Register mit folgenden Angaben: 1. Identifizierungsdaten des im Ausland lebenden oder ansässigen Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen: - Name und Vornamen, - Geburtsdatum, - Erkennungsnummer, wie in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, 2. Wohnort des Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen während seiner Arbeit in Belgien, 3.Telefonnummer, unter der der Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige kontaktiert werden kann, 4. gegebenenfalls Angabe der Personen, mit denen der Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige während seiner Arbeit in Belgien arbeitet. Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Registrierungspflicht gilt nicht für die Beschäftigung von Grenzgängern und findet ebenfalls keine Anwendung, wenn der Aufenthalt in Belgien eines im Ausland lebenden oder ansässigen Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen 48 Stunden nicht übersteigt.

Die in Absatz 1 erwähnten Angaben dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 verwendet werden, einschließlich Tracing und Rückverfolgung von Clustern und Personengemeinschaften unter derselben Adresse.

Die in Absatz 1 erwähnten Daten müssen nach 14 Kalendertagen ab Beendigung der betreffenden Arbeit vernichtet werden.

Das in Absatz 1 erwähnte Register steht allen Diensten und Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 beauftragt sind, sowie den Diensten und Einrichtungen, die damit beauftragt sind, die Einhaltung der im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehenen Verpflichtungen zu überwachen, zur Verfügung. § 2 - Wenn der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige verpflichtet ist, das in Artikel 24 erwähnte Passagier-Lokalisierungsformular auszufüllen, muss der Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer, der zeitweilig auf ihn zurückgreift, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und in Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15.

September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme von natürlichen Personen, bei denen oder für die die Arbeit zu vollkommen privaten Zwecken erfolgt, vor Beginn der Arbeit prüfen, ob das Passagier-Lokalisierungsformular tatsächlich ausgefüllt worden ist.

Liegt kein Nachweis vor, dass dieses Formular ausgefüllt wurde, sorgt der Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer dafür, dass das Passagier-Lokalisierungsformular spätestens dann ausgefüllt wird, wenn der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige seine Arbeit in Belgien aufnimmt.

Art. 4 - Im Rahmen der Anwendung der in vorliegendem Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen und sofern die operativen Erfordernisse es verlangen, sind für die Dauer der Anwendung des vorliegenden Erlasses Abweichungen von den in Teil VI Titel I des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste vorgeschriebenen Bestimmungen in Bezug auf Organisation der Arbeits- und Ruhezeiten erlaubt. KAPITEL 3 - Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Güter oder Dienstleistungen anbieten Art. 5 - Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Güter oder Dienstleistungen anbieten, üben ihre Tätigkeiten gemäß dem Protokoll oder den auf der Website des zuständigen öffentlichen Dienstes veröffentlichten Mindestnormen aus.

In Ermangelung eines solchen Protokolls oder eines anwendbaren Leitfadens sind folgende Mindestnormen einzuhalten: 1. Unternehmen oder Vereinigungen informieren Kunden und Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den Arbeitnehmern eine passende Schulung.2. Zwischen den Personen wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.3. Masken und anderes individuelles Schutzmaterial sind in Unternehmen und Vereinigungen zu jedem Zeitpunkt sehr empfohlen und werden verwendet, wenn die Regeln des Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht eingehalten werden können.4. Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass Zusammenkünfte vermieden werden.5. Unternehmen oder Vereinigungen stellen Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.6. Unternehmen oder Vereinigungen ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um den Arbeitsplatz und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.7. Unternehmen oder Vereinigungen gewährleisten eine gute Durchlüftung des Arbeitsortes.8. Eine Kontaktperson wird bestimmt und bekannt gemacht, damit Kunden und Personalmitglieder eine eventuelle Infizierung mit dem Coronavirus COVID-19 melden können, um somit die Kontaktrückverfolgung zu vereinfachen.9. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung derselben Regeln wie für Innenräume organisiert. Art. 6 - § 1 - Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie andere Gaststättenbetriebe und Schankstätten sind geschlossen, außer für den Verkauf von Gerichten und alkoholfreien Getränken zum Mitnehmen und die Lieferung dieser Gerichte und Getränke bis spätestens 22 Uhr.

In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: 1. alle Arten von Unterkünften, einschließlich ihrer Restaurants - sonstige Schankstätten jedoch ausgenommen -, und zwar nur für Gäste, die dort verbleiben, 2.Großküchen von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften. § 2 - Für die durch vorliegenden Erlass erlaubten Tätigkeiten des Hotel- und Gaststättengewerbes gelten für den Empfang von Kunden unbeschadet von Artikel 5 mindestens folgende zusätzliche spezifische Modalitäten: 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt.2. Höchstens 4 Personen pro Tisch sind erlaubt.3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt.4. Jeder Gast muss an seinem Tisch sitzen bleiben.5. Das Personal muss eine Maske oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen.6. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt.7. Bei Ankunft werden zur Erleichterung einer eventuellen späteren Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro Tisch registriert und unter Einhaltung des Datenschutzes während 14 Kalendertagen aufbewahrt.Kunden, die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung verweigert. Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden und sie müssen nach 14 Kalendertagen vernichtet werden.

In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts.

Art. 7 - Die individuelle und kollektive Nutzung von Wasserpfeifen ist an öffentlich zugänglichen Orten verboten.

Art. 8 - Folgende Unternehmen beziehungsweise Teile von Unternehmen bleiben geschlossen: 1. Whirlpools, Dampfduschen und Dampfbäder, außer für private Nutzung, 2.Diskotheken und Tanzlokale, 3. Empfangs- und Festsäle, außer für die Organisation von Mahlzeiten im Anschluss an Beerdigungen und Einäscherungen. Art. 9 - § 1 - Betreiber der folgenden Einrichtungen beziehungsweise ihre Vertreter registrieren bei Ankunft Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Besuchers beziehungsweise Teilnehmers pro Haushalt: - Wellnesszentren, - kollektive Sportkurse, - Schwimmbäder, - Kasinos und Automatenspielhallen.

Besuchern oder Teilnehmern, die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung verweigert. § 2 - Die in § 1 erwähnten Daten werden unter Einhaltung des Datenschutzes während 14 Kalendertagen aufbewahrt, um eine eventuelle spätere Kontaktuntersuchung zu erleichtern. Diese Kontaktinformationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden. Sie werden nach 14 Kalendertagen vernichtet.

Art. 10 - In Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden mindestens folgende zusätzliche spezifische Modalitäten: 1. Pro 10 m2 ist ein Kunde erlaubt.2. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung.3. Das Einkaufszentrum erleichtert die Wahrung eines Abstands von 1,5 m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. Art. 11 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dürfen Geschäfte an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben.

Nightshops dürfen ab der gewöhnlichen Öffnungszeit bis 22 Uhr geöffnet bleiben.

Art. 12 - Der Verkauf alkoholischer Getränke ist in allen Einrichtungen, einschließlich Verkaufsautomaten, von 20 Uhr bis 5 Uhr morgens verboten.

Art. 13 - Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros dürfen für eine maximale Anzahl von 40 Besuchern gleichzeitig ab der gewöhnlichen Öffnungszeit bis 23.30 Uhr offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf, und müssen bis mindestens 6 Uhr morgens durchgehend geschlossen bleiben.

In Abweichung von Absatz 1: - können durch ein Protokoll mehr als 40 Besucher zugelassen sein, - bleiben die am 18. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle bis einschließlich 23. Oktober 2020 gültig.

Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort sind verboten.

KAPITEL 4 - Märkte, Kirmessen und Organisation des öffentlichen Raumes im Umfeld von Geschäftsstraßen und Einkaufszentren Art. 14 - Unbeschadet der Artikel 5 und 10 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können.

Art. 15 - Die zuständigen Gemeindebehörden können kleinere Kirmessen und Märkte, mit Ausnahme von Jahr-, Trödel-, Floh-, Weihnachts- und Wintermärkten, unter folgenden Bedingungen erlauben: 1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand.2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes zugelassenen Besucher beträgt 200 Besucher.3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des Betriebs eines Stands verpflichtet, sich Mund und Nase zu bedecken, ob mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem Gesichtsschutzschirm.4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes zur Verfügung.5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.6. Händler und Schausteller dürfen keine Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten.7. Besuchern ist es verboten, auf den Märkten Speisen oder Getränke zu konsumieren.8. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu kontrollieren, wie viele Besucher auf dem Markt oder auf der Kirmes anwesend sind.9. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung festlegen. Unbeschadet des Artikels 5 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19" bieten.

KAPITEL 5 - Ausgänge/Fahrten und Zusammenkünfte Art. 16 - Es ist verboten, sich zwischen 0 Uhr und 5 Uhr morgens auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum aufzuhalten, außer für unbedingt notwendige Ausgänge/Fahrten, die nicht aufgeschoben werden können, wie insbesondere: - Zugang zu medizinischer Versorgung, - Unterstützung und Pflege von älteren Menschen, Minderjährigen, Personen mit Behinderung und schutzbedürftigen Personen, - berufliche Fahrten, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.

Außer aus dringenden medizinischen Gründen ist der Grund für die Anwesenheit beziehungsweise die Fortbewegung auf öffentlicher Straße oder im öffentlichen Raum auf erstes Verlangen der Polizeidienste anzugeben.

Art. 17 - § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen Aktivitäten erlaubt. § 2 - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, immer dieselben, Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, pro Zeitraum von 14 Tagen zu Hause empfangen. § 3 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen und außer zu Hause und in Unterkünften, auf die Artikel 17 § 2 in vollem Umfang Anwendung findet, dürfen sich höchstens 40 Personen im selben Innenraum aufhalten, insbesondere im Rahmen von Aktivitäten, die im beruflichen, kulturellen, religiösen, Schul-, Vereins- und Sportbereich organisiert werden.

In Abweichung von Absatz 1: - kann ein Protokoll für einen bestimmten Sektor oder eine spezifische Tätigkeit von der Höchstzahl von 40 Personen im selben Innenraum abweichen, - bleiben die am 18. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle bis einschließlich zum 23. Oktober 2020 gültig, - bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten Genehmigungen bis einschließlich zum 23. Oktober 2020 gültig und danach, sofern sie nicht vom vorliegenden Erlass und vom anwendbaren Protokoll abweichen, unbeschadet des Artikels 18.

Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort sind verboten, mit Ausnahme von Mahlzeiten im Anschluss an Beerdigungen und Einäscherungen, unter Einhaltung der in Artikel 6 § 2 vorgesehenen Regeln.

Die Absätze 1 und 3 sind nicht in Schul-, Wohn-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften anwendbar.

Bei Beerdigungen und Einäscherungen darf der Leichnam nicht aufgebahrt werden.

Bei Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, muss immer ein volljähriger Trainer, ein volljähriger Betreuer oder eine volljährige Aufsichtsperson anwesend sein, außer wenn das Protokoll davon abweicht.

Veranstalter von Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen: - ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Menschenmengen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebäude, einschließlich Parkplätzen, - richten ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon ein, - lassen nicht mehr als einen Besucher pro 10 m2 zu. § 4 - An folgenden Aktivitäten, sofern sie draußen stattfinden, dürfen höchstens 50 Personen teilnehmen: 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers, eines volljährigen Betreuers oder einer volljährigen Aufsichtsperson, 2.Lager, Lehrgänge und Aktivitäten unter Einhaltung der in Artikel 21 vorgesehenen Regeln. § 5 - Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen und Aufführungen beiwohnen, sofern sie draußen stattfinden, unter Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten.

In Abweichung von Absatz 1: - kann ein Protokoll ab dem 23. Oktober 2020 ein Publikum von mehr als 400 Personen zulassen, wobei eine Abteilung höchstens 200 Personen aufnehmen darf, - bleiben die am 18. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle bis einschließlich zum 23. Oktober 2020 gültig, - bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten Genehmigungen bis einschließlich zum 23. Oktober 2020 gültig.

Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort sind verboten. § 6 - Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Wettkämpfen im Bereich des Profisports beiwohnen, sofern sie draußen stattfinden, unter Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten.

In Abweichung von Absatz 1: - kann ein Protokoll ab dem 23. Oktober 2020 ein Publikum von mehr als 400 Personen zulassen, wobei eine Abteilung höchstens 200 Personen aufnehmen darf, - bleiben die am 18. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle bis einschließlich zum 23. Oktober 2020 gültig, - bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten Genehmigungen bis einschließlich zum 23. Oktober 2020 gültig.

Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort sind verboten. Die Kantinen sind geschlossen.

Wettkämpfe im Bereich des Amateursports dürfen nur von Mitgliedern des Haushalts der Teilnehmer besucht werden. § 7 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen.

Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 18 die vorherige Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden erforderlich. § 8 - Werden Veranstaltungen, Aufführungen, oder Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 18 die vorherige Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden erforderlich. § 9 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 18 vorher von der zuständigen Gemeindebehörde genehmigt wurden.

Art. 18 - Die zuständige Gemeindebehörde kann im Einverständnis mit dem (den) zuständigen Minister(n), nach Konsultierung eines Virologen und unter Einhaltung des geltenden Protokolls den Betreibern dauerhafter Einrichtungen gestatten, für Veranstaltungen, Aufführungen oder Sportwettkämpfe ein sitzendes Publikum zu empfangen, das die in Artikel 17 §§ 3, 5 und 6 angeführten Personenzahlen übersteigt. Diese Erlaubnis kann auch für Hörsaalvorträge oder gemäß den in Ausführung von Artikel 23 vorgesehenen Protokollen erteilt werden.

Der Antrag muss an den zuständigen Bürgermeister gerichtet werden.

Art. 19 - Die zuständige lokale Behörde benutzt die ihr zur Verfügung gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss fasst in Bezug auf die Organisation: 1. einer Veranstaltung, einer Aufführung oder eines Wettkampfes, 2.einer Kundgebung, 3. eines Sportwettkampfes, 4.einer in Artikel 17 § 3 vorgesehenen Anwesenheit von Personen.

Art. 20 - Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands sind erlaubt.

Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien vor, und zwar unter Einhaltung der folgenden Bedingungen: 1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen, die unter demselben Dach wohnen, 2.Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro Gebäude, mit höchstens 40 Personen pro Gebäude, 3. Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von Gegenständen durch mehrere Personen, 4.Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen.

In Abweichung von Absatz 2: - kann ein Protokoll mehr als 40 Besucher erlauben, - bleiben die am 18. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle bis einschließlich zum 23. Oktober 2020 gültig.

Art. 21 - Lager, Lehrgänge und Aktivitäten mit oder ohne Übernachtung und Aktivitäten auf Spielplätzen sind erlaubt, wie es im geltenden Protokoll vorgesehen ist.

In Abweichung von Artikel 17 § 3 sind Lager und Lehrgänge mit oder ohne Übernachtung und Aktivitäten auf Spielplätzen erlaubt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Gemeindebehörde.

Diese Lager, Lehrgänge und Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Gruppen von höchstens 50 Personen (Teilnehmer und Betreuer) organisiert werden. Die im Rahmen solcher Lager, Lehrgänge und Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen zusammenkommen.

Betreuer und Teilnehmer über 12 Jahren halten die Regeln des Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen.

Artikel 28 ist nicht anwendbar an Orten, an denen die in vorliegendem Artikel erwähnten Lager, Lehrgänge und Aktivitäten stattfinden.

KAPITEL 6 - Öffentliche Verkehrsmittel Art. 22 - Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten.

Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken, sobald Flughäfen, Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte Beförderungsmittel betreten werden. Ist das Tragen einer Maske oder einer Alternative aus Stoff aus medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden.

In Abweichung von Absatz 2 ist das Fahrpersonal der öffentlichen Verkehrsgesellschaften nicht verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, sofern einerseits der Fahrer gut isoliert in einer Kabine ist und andererseits ein Plakat und/oder Aufkleber den Benutzern den Grund anzeigt, warum der Fahrer keine Maske trägt.

KAPITEL 7 - Unterrichtswesen Art. 23 - Hochschuleinrichtungen und Lehranstalten für Weiterbildungsunterricht dürfen ihre Unterrichtsstunden und Aktivitäten gemäß den Richtlinien der Gemeinschaften und den von der Föderalregierung vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen fortführen. Nur wenn die Ortsbeschaffenheit der Infrastruktur es erlaubt, können die Gemeinschaften beschließen, den Teilzeit-Kunstunterricht gegebenenfalls mit Einschränkungen im Rahmen der Sicherheit stattfinden zu lassen.

Im Rahmen des Pflichtunterrichts und des Teilzeit-Kunstunterrichts werden die spezifischen Bedingungen für die Organisation von Unterrichtsstunden und Schulen von den Unterrichtsministern auf der Grundlage des Gutachtens von Sachverständigen unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Kontextes und seiner möglichen Entwicklungen festgelegt. Diese Bedingungen beziehen sich insbesondere auf die Anzahl Anwesenheitstage in den Schulen, die einzuhaltenden Normen bezüglich des Tragens einer Maske oder anderer Schutzausrüstungen in den Einrichtungen, die Nutzung der Infrastrukturen, die Anwesenheit von Dritten und die Außenaktivitäten. Werden besondere Maßnahmen auf lokaler Ebene ergriffen, legen die Unterrichtsminister ein Verfahren fest, bei dem Sachverständigengutachten eingeholt und die zuständige Gemeindebehörde und die betroffenen Akteure einbezogen werden.

KAPITEL 8 - Grenzen Art. 24 - § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten. § 2 - In Abweichung von § 1 ist es erlaubt: 1. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen, 2.von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen, nach Belgien zu reisen. § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen.

Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen und unterschreiben.

Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen.

In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden. § 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen.

Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, unterschreiben und dem Beförderer übermitteln. Der Beförderer ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich Saniport weiterzuleiten.

Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. § 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt und dessen vorhergehender Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat, persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und zu unterschreiben.

Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er vor der Reise die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, unterschreiben und Saniport zukommen lassen. § 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des Passagier-Lokalisierungsformulars gesammelte personenbezogene Daten können in der Datenbank I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 6 des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano - registriert werden und für die in Artikel 3 des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens festgelegten Verarbeitungszwecke verarbeitet und ausgetauscht werden.

Art. 25 - Im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus COVID-19 kann das Landesamt für soziale Sicherheit als Auftragsverarbeiter für die Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionen und mobilen Teams im Hinblick darauf, die Rückverfolgung und Überprüfung von Clustern und Personengemeinschaften zu unterstützen, folgende Daten sammeln, kombinieren und verarbeiten, auch durch Datamining und Datamatching: Gesundheitsdaten in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 sowie Kontakt-, Identifizierungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltsdaten von Arbeitnehmern und entsandten Selbständigen, wie in Artikel 137 Nr. 8 Buchstaben a) und b) des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnt, die in Belgien arbeiten.

Die personenbezogenen Daten, die aus der in Absatz 1 erwähnten Verarbeitung hervorgehen, werden unter Einhaltung des Schutzes personenbezogener Daten und höchstens so lange gespeichert, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, und spätestens am Tag des Inkrafttretens des Ministeriellen Erlasses, mit dem das Ende der föderalen Phase der Koordinierung und Bewältigung der COVID-19-Krise verkündet wird, vernichtet.

KAPITEL 9 - Individuelle Verantwortung Art. 26 - § 1 - Sofern in einem Protokoll oder in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. § 2 - Die Regeln des Social Distancing gelten nicht: - für Personen, die unter demselben Dach wohnen, untereinander, - für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich untereinander, - für Personen, die sich im Rahmen eines dauerhaften engen Kontakts treffen, untereinander, - zwischen Begleitern einerseits und hilfsbedürftigen Personen andererseits. § 3 - In Abweichung von § 1 müssen Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln den Abstand von 1,5 m zwischen ihnen im Rahmen des Möglichen einhalten.

Art. 27 - Das Tragen einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff, die Mund und Nase bedeckt, ist zu Gesundheitszwecken an öffentlich zugänglichen Orten erlaubt.

Art. 28 - Ab dem Alter von 12 Jahren ist außer in den in Artikel 26 § 2 erwähnten Fällen jeder verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken, wenn die Einhaltung der Regeln des Social Distancing unmöglich gewährleistet werden kann.

Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, an folgenden Orten Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken: 1. in Geschäften und Einkaufszentren, 2.in Kinos, 3. in Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, 4.in Hörsälen, 5. in Kultstätten, 6.in Museen, 7. in Bibliotheken, 8.in Kasinos und Automatenspielhallen, 9. auf Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, 10.in Geschäftsstraßen, auf Märkten, auf Kirmessen und an belebten privaten oder öffentlichen Orten, die die zuständige lokale Behörde bestimmt und die durch entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind, 11. in Einrichtungen und an Orten, wo Horeca-Tätigkeiten erlaubt sind, sowohl für Kunden als auch für das Personal, außer wenn sie essen, trinken oder am Tisch sitzen. Ist das Tragen einer Maske oder einer Alternative aus Stoff aus medizinischen Gründen nicht möglich, darf ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden.

Wer aufgrund einer durch ärztliches Attest bescheinigten Behinderung nicht in der Lage ist, eine Maske, eine Alternative aus Stoff oder einen Gesichtsschutzschirm zu tragen, braucht die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die diese Verpflichtung vorsehen, nicht einzuhalten.

KAPITEL 10 - Sanktionen Art. 29 - Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel geahndet: - die Artikel 5 bis 13, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, - Artikel 15, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, - die Artikel 16, 17, 22, 24 und 28.

KAPITEL 11 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen Art. 30 - § 1 - Die lokalen Behörden und die Behörden der Verwaltungspolizei sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Die zuständigen lokalen Behörden können in Absprache mit den zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete Vorsorgemaßnahmen ergreifen, die die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses ergänzen. Der Bürgermeister berät sich diesbezüglich mit dem Gouverneur.

Wenn ein Bürgermeister oder Gouverneur von der Gesundheitseinrichtung des betreffenden föderierten Teilgebiets von einem lokalen Anstieg der Epidemie auf seinem Gebiet in Kenntnis gesetzt wird oder dies feststellt, muss der Bürgermeister oder Gouverneur zusätzliche Maßnahmen ergreifen, die die Situation erforderlich macht. Der Bürgermeister setzt den Gouverneur und die zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete unverzüglich von den auf kommunaler Ebene ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen in Kenntnis. Wenn beabsichtigte Maßnahmen jedoch Auswirkungen auf föderale Mittel oder auf angrenzende Gemeinden oder nationaler Ebene haben, ist gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, eine Konzertierung erforderlich.

Der Bürgermeister ist für die verbale und visuelle Kommunikation der für das Gebiet seiner Gemeinde getroffenen spezifischen Maßnahmen verantwortlich.

Der Minister des Innern erteilt die Anweisungen in Bezug auf die Koordinierung. § 2 - Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über das Polizeiamt. § 3 - Zusätzlich zu den in § 2 erwähnten Polizeidiensten haben die statutarischen und vertraglichen Inspektoren und Kontrolleure des Inspektionsdienstes der Generaldirektion für Tiere, Pflanzen und Nahrung des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Aufgabe, für die Einhaltung der in den Artikeln 5bis einschließlich 13 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verpflichtungen zu sorgen, und zwar gemäß den Artikeln 11, 11bis, 16 und 19 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren.

Art. 31 - Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 19. November 2020 einschließlich anwendbar.

Art. 32 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus COVID-19 wird aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 25.

Art. 33 - Bis zu ihrer eventuellen Abänderung sind die Verweise auf den Ministeriellen Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 als Verweise auf den vorliegenden Erlass zu verstehen.

Art. 34 - Vorliegender Erlass tritt am 19. Oktober 2020 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 16, der am 20. Oktober 2020 um 00.01 Uhr in Kraft tritt.

Brüssel, den 18. Oktober 2020 A. VERLINDEN

Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 18. Oktober 2020 Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung wesentlich sind Folgende Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, sind für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung wesentlich: - gesetzgebende und ausführende Gewalt mit all ihren Diensten, - medizinische Pflegeeinrichtungen einschließlich Präventivpflege, - Pflege-, Aufnahme- und Unterstützungsdienste für ältere Menschen, Minderjährige, Personen mit Behinderung und schutzbedürftige Personen, einschließlich der Gewaltopfer und der Opfer sexueller und häuslicher Gewalt, - Einrichtungen, Dienste und Unternehmen, die mit Überwachung, Kontrolle und Krisenmanagement in den Bereichen Gesundheit und Umwelt betraut sind, - Dienste für Asyl und Migration einschließlich Aufnahme und Festhaltung im Rahmen von Rückführungen, - Integrations- und Eingliederungsdienste, - Telekommunikationsinfrastruktur und -dienste (einschließlich des Ersatzes und des Verkaufs von Telefongeräten, Modems und SIM-Karten sowie der Installierung) und digitale Infrastruktur, - Medien, Journalisten und Kommunikationsdienste, - Dienste für die Müllsammlung und -behandlung, - Hilfeleistungszonen, - Dienste und Unternehmen zur Verwaltung verseuchter Böden, - Dienste der privaten und besonderen Sicherheit, - Polizeidienste, - Dienste für medizinische Hilfe und dringende medizinische Hilfe, - Landesverteidigung und Sicherheits- und Rüstungsindustrie, - Zivilschutz, - Nachrichten- und Sicherheitsdienste einschließlich des KOBA, - Justizdienste und damit verbundene Berufe: Justizhäuser, Magistratur und Strafanstalten, Jugendschutzeinrichtungen, elektronische Überwachung, gerichtliche Sachverständige, Gerichtsvollzieher, Gerichtspersonal, Übersetzer-Dolmetscher, Rechtsanwälte, mit Ausnahme der psycho-medizinisch-sozialen Zentren für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, - Staatsrat und Verwaltungsgerichte, - Verfassungsgerichtshof, - internationale Einrichtungen und diplomatische Vertretungen, - Dienste für Noteinsatzplanung und Krisenmanagement, einschließlich Vorbeugung und Sicherheit Brüssel, - Generalverwaltung Zoll und Akzisen, - Kinderbetreuungsstellen und Schulen, Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen, im Hinblick auf die Organisation von Betreuung, - Universitäten und Hochschulen, - Taxidienste, Dienste für öffentlichen Verkehr, Personen- und Güterbeförderung im Schienenverkehr, andere Arten der Personen- und Güterbeförderung und Logistik sowie wesentliche Dienste zur Unterstützung dieser Beförderungsarten, - Kraftstoffversorger und -beförderer und Brennholzlieferanten, - Handelsgeschäfte und Betriebe, die an der Agro-Nahrungsmittelkette, der Tierernährung, der Lebensmittelindustrie, dem Land- und Gartenbau, der Herstellung von Düngemitteln und anderer für die Agro-Lebensmittelindustrie wesentlicher Rohstoffe und der Fischerei beteiligt sind, - Tierärzte, Besamer für die Viehzucht und Abdeckerdienste, - Tierpflege- und -unterbringungsdienste und Tierheime, - Dienste für Tiertransporte, - Unternehmen, die im Rahmen der Herstellung von Körperpflegemitteln tätig sind, - Produktionsketten, die aus technischen Gründen oder Sicherheitsgründen nicht stillgelegt werden können, - Verpackungsindustrie im Zusammenhang mit erlaubten Aktivitäten, - Apotheken und Arzneimittelindustrie, - Hotels, - dringende Pannen-, Reparatur- und Kundendienste für Fahrzeuge (einschließlich Fahrräder) und Zurverfügungstellung von Ersatzfahrzeugen, - Dienste, die für dringende Reparaturen wesentlich sind, die ein Sicherheits- oder Hygienerisiko darstellen, - Unternehmen im Reinigungs-, Wartungs- oder Reparatursektor, die für andere Schlüsselsektoren und wesentliche Dienste tätig sind, - Postdienste, - Bestattungsunternehmen, Totengräber und Krematorien, - öffentliche Dienste und öffentliche Infrastruktur, die bei den wesentlichen Dienstleistungen der erlaubten Kategorien eine Rolle spielen, - Wasserwirtschaft, - Inspektions- und Kontrolldienste, - Sozialsekretariate, - Notrufzentralen und ASTRID, - Wetterdienste, - Einrichtungen für die Auszahlung von Sozialleistungen, - Bereich der Energieversorgung (Gas, Strom und Erdöl): Bau, Gewinnung beziehungsweise Erzeugung, Raffinerie, Lagerung, Transport, Verteilung und Markt, - Bereich der Wasserversorgung: Trinkwasser, Reinigung, Gewinnung, Verteilung und Entnahme, - chemische Industrie, einschließlich Contracting und Wartung, - Produktion von medizinischen Instrumenten, - Finanzsektor: Banken, elektronische Zahlungen und alle in diesem Rahmen relevanten Dienste, Handel mit Wertpapieren, Infrastruktur des Finanzmarkts, Außenhandel, Dienste für die Bargeldversorgung, Geldtransporte, Fondsverwalter, finanzielle Berichterstattung zwischen Banken, Dienstleistungen der Buchprüfer, Steuerberater, zugelassenen Buchhalter und zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten, - Versicherungsbranche, - Bodenstationen von Raumfahrtsystemen, - Produktion von radioaktiven Isotopen, - wissenschaftliche Forschung von entscheidender Bedeutung, - nationale und internationale Beförderung und Logistik, - Lufttransport, Flughäfen und wesentliche Dienste zur Unterstützung des Lufttransports, der Bodenabfertigung, der Flughäfen, der Luftfahrtnavigation und der Flugverkehrskontrolle und -planung, - Häfen und Seeverkehr, Ästuarschifffahrt, Kurzstreckenseeverkehr, Gütertransport über Wasser, Binnenschifffahrt und wesentliche Dienste zur Unterstützung des See- und Flussverkehrs, - Nuklearsektor und radiologischer Sektor, - Zementindustrie.

Für den Privatsektor wird vorerwähnte Liste nach paritätischen Kommissionen geregelt

Einschränkungen

102.9 Paritätische Unterkommissionen für die Kalksteinbruch- und Kalkofenindustrie


104 Paritätische Kommission für die Eisen- und Stahlindustrie

Kontinuierlich funktionierende Betriebe

105 Paritätische Kommission für Nichteisenmetalle

Kontinuierlich funktionierende Betriebe

106 Paritätische Kommission für die Zementindustrie

Auf die Produktionskette der Hochtemperaturöfen begrenzt (wichtig für die Abfallverarbeitung)

109 Paritätische Kommission für die Bekleidungs- und Konfektionsindustrie

Begrenzt auf: - Produktion von medizinischen Textilien, die in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen benutzt werden, - Bevorratung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit medizinischen Textilien und Kleidungsstücken und - Bevorratung pharmazeutischer Betriebe mit Cleanroom-Kleidung

110 Paritätische Kommission für Textilreinigung


111 Paritätische Kommission für Stahl-, Maschinen- und Elektrobau

Begrenzt auf: - Herstellung, Lieferung, Wartung und Reparatur von landwirtschaftlichen Maschinen und Anlagen der Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, - Sicherheits- und Rüstungsindustrie und - Erzeugung von Materialien für den medizinischen Sektor und die (para)pharmazeutische Industrie

112 Paritätische Kommission für Autowerkstätten

Auf Pannen- und Reparaturdienste begrenzt

113 Paritätische Kommission für die Keramikindustrie

Auf kontinuierliche Öfen begrenzt

113.04 Paritätische Unterkommission für Dachziegeleien

Auf kontinuierliche Öfen begrenzt

114 Paritätische Kommission für die Ziegelindustrie

Auf kontinuierliche Öfen begrenzt

115 Paritätische Kommission für die Glasindustrie

Auf kontinuierliche Öfen begrenzt

116 Paritätische Kommission für die chemische Industrie


117 Paritätische Kommission für die Erdölindustrie und den Erdölhandel


118 Paritätische Kommission für die Nahrungsmittelindustrie


119 Paritätische Kommission für den Nahrungsmittelhandel


120 Paritätische Kommission für die Textilindustrie

Begrenzt auf: - Sektor der Körperpflegemittel, darunter Inkontinenzprodukte, Windeln und Damenhygieneprodukte, - Produktion von medizinischen Textilien, die in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen benutzt werden, - Bevorratung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit medizinischen Textilien und Kleidungsstücken und - Bevorratung pharmazeutischer Betriebe mit Cleanroom-Kleidung

121 Paritätische Kommission für die Reinigung

Begrenzt auf: - einerseits Reinigung in Unternehmen der Schlüsselsektoren und in wesentlichen Diensten und andererseits dringende Arbeiten und Einsätze, - Müllsammlung bei Unternehmen und - Sammlung von Haushalts- und/oder Nichthaushaltsabfällen bei allen Erzeugern

124 Paritätische Kommission für das Bauwesen

Auf dringende Arbeiten und Notfälle begrenzt

125 Paritätische Kommission für die Holzindustrie

Auf Holzverpackungsmaterial und Paletten und auf Unternehmen, die Kraftstoffe auf Holzbasis oder aus Holzwerkstoffen herstellen und liefern, begrenzt

126 Paritätische Kommission für die Möbelherstellung und die holzverarbeitende Industrie

Auf Holzverpackungsmaterial und Paletten, auf Unternehmen, die Kraftstoffe auf Holzbasis oder aus Holzwerkstoffen herstellen und liefern, und auf Herstellung und Lieferung von Särgen (Sargteilen) begrenzt

127 Paritätische Kommission für den Brennstoffhandel


129 Paritätische Kommission für die Herstellung von Papierbrei, Papier und Karton

Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier, Zeitungspapier, grafisches Papier und Zellstoff begrenzt

130 Paritätische Kommission für Buchdruck, grafische Künste und Tageszeitungen

Auf den Druck von Tages- und Wochenzeitungen, den Druck von Anwendungen, die für die Agro-Lebensmittelindustrie benötigt werden (Etiketten, Aufkleber) und den Druck der Beilagen und Verpackungen für die Arzneimittelindustrie begrenzt

132 Paritätische Kommission für Betriebe für technische Landwirtschafts- und Gartenbauarbeiten


136 Paritätische Kommission für die Papier- und Kartonverarbeitung

Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier und Zeitungspapier begrenzt

139 Paritätische Kommission für die Binnenschifffahrt


140 Paritätische Kommission für Transport und Logistik Unterkommissionen: 140.01, 140.03 und 140.04

Auf Personenbeförderung, Straßentransport, Eisenbahnverkehr, Logistik und Bodenabfertigung für Flughäfen begrenzt

140.05 Paritätische Unterkommission für den Umzug

Auf Umzüge begrenzt, sofern sie dringend und notwendig sind oder mit klinischen, gesundheitlichen oder medizinischen Bedürfnissen zusammenhängen

142 Paritätische Kommission für Unternehmen, die Sekundärrohstoffe verwerten Unterkommissionen: 142.01, 142.02, 142.03 und 142.04

Auf die Sammlung und/oder Verarbeitung von Abfällen begrenzt

143 Paritätische Kommission für die Seefischerei


144 Paritätische Kommission für die Landwirtschaft


145 Paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen


149.01 Paritätische Unterkommission für Elektriker: Installation und Versorgung

Auf dringende Arbeiten und Notfälle begrenzt

149.03 Paritätische Unterkommission für Edelmetalle

Auf Maschinenwartung und Reparaturen begrenzt

149.04 Paritätische Unterkommission für den Metallhandel

Auf Wartung und Reparaturen begrenzt

152 Paritätische Kommission für subventionierte freie Lehranstalten Unterkommissionen: 152.01 und 152.02


200 Paritätische Hilfskommission für Angestellte

Auf Angestellte, die in Unternehmen der Schlüsselsektoren und der wesentlichen Dienste für die Produktion, Lieferung, Wartung oder Reparatur notwendig sind, begrenzt

201 Paritätische Kommission für den selbständigen Einzelhandel

Auf Lebensmittel und Futtermittel sowie auf Baumärkte für Heimwerker (allgemeines Sortiment) und Gartenzentren begrenzt

202 Paritätische Kommission für Angestellte im Einzelhandel mit Lebensmitteln


202.01 Paritätische Unterkommission für die mittleren Lebensmittelunternehmen


207 Paritätische Kommission für die Angestellten der chemischen Industrie


209 Paritätische Kommission für die Angestellten der metallverarbeitenden Industrie

Begrenzt auf: - Produktion, Lieferung, Wartung und Reparatur der Anlagen von Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, - Sicherheits- und Rüstungsindustrie und Erzeugung von Materialien für den medizinischen Sektor und die (para)pharmazeutische Industrie

210 Paritätische Kommission für die Angestellten der Eisen- und Stahlindustrie


211 Paritätische Kommission für die Angestellten der Erdölindustrie und des Erdölhandels


220 Paritätische Kommission für die Angestellten der Nahrungsmittelindustrie


221 Paritätische Kommission für die Angestellten der Papierindustrie

Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier, Zeitungspapier, grafisches Papier und Zellstoff begrenzt

222 Paritätische Kommission für die Angestellten der Papier- und Kartonverarbeitung

Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier, Zeitungspapier, grafisches Papier und Zellstoff begrenzt

224 Paritätische Kommission für die Angestellten der Nichteisenmetalle

Kontinuierlich funktionierende Betriebe

225 Paritätische Kommission für die Angestellten der subventionierten freien Lehranstalten Unterkommissionen: 225.01 und 225.02


226 Paritätische Kommission für die Angestellten des internationalen Handels, des Transports und der Logistik


227 Paritätische Kommission für den audiovisuellen Sektor

Auf Rundfunk und Fernsehen begrenzt

301 Paritätische Kommission für die Häfen


302 Paritätische Kommission für das Hotelgewerbe

Auf Hotels begrenzt

304 Paritätische Kommission für Unterhaltungsdarbietungen

Auf Rundfunk und Fernsehen begrenzt

309 Paritätische Kommission für Börsengesellschaften


310 Paritätische Kommission für Banken

Auf wesentliche Bankgeschäfte begrenzt

311 Paritätische Kommission für große Einzelhandelsbetriebe

Auf Lebensmittel und Futtermittel sowie auf Baumärkte für Heimwerker (allgemeines Sortiment) und Gartenzentren begrenzt

312 Paritätische Kommission für Warenhäuser


313 Paritätische Kommission für Apotheken und Tariffestsetzungsämter


315 Paritätische Kommission für die kommerzielle Luftfahrt


316 Paritätische Kommission für die Handelsmarine


317 Paritätische Kommission für Wachdienste


318 Paritätische Kommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste (und Unterkommissionen)


319 Paritätische Kommission für Erziehungs- und Unterbringungseinrichtungen und -dienste (und Unterkommissionen)


320 Paritätische Kommission für Bestattungsunternehmen


321 Paritätische Kommission für Großhandelsverteiler von Arzneimitteln


322 Paritätische Kommission für Leiharbeit und zugelassene Unternehmen, die Arbeiten und Dienste im Nahbereich leisten

Auf Pflegeversorgung und sozialen Beistand für schutzbedürftige Zielgruppen begrenzt

326 Paritätische Kommission für die Gas- und Stromindustrie


327 Paritätische Kommission für beschützte Werkstätten, soziale Werkstätten und "maatwerkbedrijven"

Auf Lieferungen an Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, begrenzt

328 Paritätische Kommission für städtischen und regionalen Verkehr


329 Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor

Begrenzt auf: Hilfe, Wohlbefinden (einschließlich Sozialassistenten und Jugendarbeiter) und Lebensmittelverteilung, Überwachung von Denkmälern und nichtkommerzielle Radio- und Fernsehsender

330 Paritätische Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste


331 Paritätische Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege


332 Paritätische Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege


335 Paritätische Kommission für die Dienstleistungserbringung und die Unterstützung der Wirtschaft und der Selbständigen

Auf Sozialsekretariate, Sozialversicherungsfonds, Kinderzulagenkassen und Unternehmensschalter begrenzt

336 Paritätische Kommission für die freien Berufe


337 Paritätische Hilfskommission für den nichtkommerziellen Sektor

Begrenzt auf: Pflegeversorgung und sozialen Beistand für schutzbedürftige Zielgruppen, Institut für Tropenmedizin und Krankenkassen

339 Paritätische Kommission für zugelassene Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau (und Unterkommissionen)


340 Paritätische Kommission für orthopädische Technologien


Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. Oktober 2020 beigefügt zu werden Die Ministerin des Innern, A. VERLINDEN

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