publié le 12 novembre 2008
Arrêté ministériel portant reconnaissance des médecins compétents pour la délivrance d'une attestation visée à l'article 14 de la loi sur les armes. - Traduction allemande
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16 OCTOBRE 2008. - Arrêté ministériel portant reconnaissance des médecins compétents pour la délivrance d'une attestation visée à l'article 14 de la loi sur les armes. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 16 octobre 2008 portant reconnaissance des médecins compétents pour la délivrance d'une attestation visée à l'article 14 de la loi sur les armes (Moniteur belge du 20 octobre 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 16. OKTOBER 2008 - Ministerieller Erlass zur Anerkennung der für die Ausstellung einer in Artikel 14 des Waffengesetzes erwähnten Bescheinigung zuständigen Ärzte Der Minister der Justiz, Aufgrund des Gesetzes vom 8.Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, Artikel 14 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. August 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9.
September 2008;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass im Gesetz vom 25. Juli 2008 zur Abänderung des Waffengesetzes bestimmt wird, dass die Artikel des Waffengesetzes, die noch nicht in Kraft getreten sind, am 1. September 2008 in Kraft treten; dass zur Gewährleistung der Rechtssicherheit die zur Ausführung dieser Artikel notwendigen Bestimmungen für dieses Datum erlassen sein müssen; dass es aus praktischen Gründen wünschenswert ist, die durch dieses Gesetz vorgenommenen Abänderungen des Waffengesetzes zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen und die allzu lange herrschende Verwirrung in Bezug auf die Anwendung des Waffengesetzes zu beenden; dass der verbleibende Teil der am 31. Oktober 2008 endenden Übergangsperiode im Interesse des Bürgers, der davon Gebrauch machen möchte, so lang wie möglich sein muss;
Aufgrund des Gutachtens 45.221/2 des Staatsrates vom 24. September 2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003, Erlässt: Artikel 1 - Dem Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins muss eine vom konsultierten Arzt ausgestellte Bescheinigung beiliegen, wonach der Betreffende keine körperlichen oder geistigen Gegenanzeigen für das Mitführen einer Feuerwaffe aufweist.Es handelt sich um folgenden Arzt : 1. den Hausarzt, der die globale medizinische Akte des Betreffenden verwaltet oder der erklärt, ihn seit mindestens einem Jahr zu betreuen, 2.in Ermangelung eines Arztes, wie in Nr. 1 erwähnt, einen Psychiater oder Neuropsychiater, 3. falls der Waffenschein in Anwendung von Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit beantragt wird, einen Arzt, wie in Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnt, oder den Arbeitsarzt des Unternehmens, in dem der Betreffende beschäftigt ist, nach günstiger Stellungnahme des in Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 erwähnten Arztes.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2008 J. VANDEURZEN