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Arrêté Ministériel du 15 juillet 2015
publié le 29 septembre 2015

Arrêté ministériel portant des dispositions diverses en matière d'accise. - Traduction allemande

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service public federal finances
numac
2015000532
pub.
29/09/2015
prom.
15/07/2015
ELI
eli/arrete/2015/07/15/2015000532/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


15 JUILLET 2015. - Arrêté ministériel portant des dispositions diverses en matière d'accise. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 15 juillet 2015 portant des dispositions diverses en matière d'accise (Moniteur belge du 12 août 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 15. JULI 2015 - Ministerieller Erlass zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Akzisenbereich Der Minister der Finanzen, Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (1), abgeändert durch die Artikel 88 bis 93 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 (2);

Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung (3);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung (4);

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. März 2004 über die Steuerregelung für Getränkebehälter, die dem Verpackungsbeitrag unterliegen, und für Produkte, die dem Umweltbeitrag unterliegen (5);

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung (6);

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.

März 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.185/3 des Staatsrates vom 30. März 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Im Ministeriellen Erlass vom 18.März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung wird Anlage 11, ersetzt durch die Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 31. Januar 2014, durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 2 - In der Überschrift des Ministeriellen Erlasses vom 2. März 2004 über die Steuerregelung für Getränkebehälter, die dem Verpackungsbeitrag unterliegen, und für Produkte, die dem Umweltbeitrag unterliegen, werden die Wörter ", und für Produkte, die dem Umweltbeitrag unterliegen" aufgehoben.

Art. 3 - 4 - [Abänderungen des Ministeriellen Erlasses vom 2. März 2004 über die Steuerregelung für Getränkebehälter, die dem Verpackungsbeitrag unterliegen, und für Produkte, die dem Umweltbeitrag unterliegen] Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Brüssel, den 15. Juli 2015 J. VAN OVERTVELDT _______ Fußnoten (1) Belgisches Staatsblatt vom 20.Juli 1993. (2) Belgisches Staatsblatt vom 29.Dezember 2014. (3) Belgisches Staatsblatt vom 31.Dezember 2009, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2011. (4) Belgisches Staatsblatt vom 26.März 2010, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. August 2014, (5) Belgisches Staatsblatt vom 5.März 2004. (6) Belgisches Staatsblatt vom 26.März 2010, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 27. Dezember 2013.

Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 15. Juli 2015 Anlage 11 ANMELDUNG ZUR ÜBERFÜHRUNG IN DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR IM AKZISENBEREICH (ERLÄUTERUNGEN) Auszufüllende Felder Feld 1: Anmeldung: Dieses Feld enthält drei Unterfelder. - Erstes Unterfeld: Anzugeben ist die Kurzbezeichnung "AC" für die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Akzisenbereich. - Zweites Unterfeld: Anzugeben ist Code "4" für die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. - Drittes Unterfeld: Dieses Feld ist nicht auszufüllen.

Feld 3: Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (AC 4-Vordruck und Ergänzungsvordrucke zusammengenommen) (Beispiel: Werden ein AC 4-Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der AC 4-Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu kennzeichnen).

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition (d.h. wenn nur ein einziges Feld 31 "Warenbezeichnung" auszufüllen ist), so ist in Feld 3 1/1 einzutragen.

Feld 5: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Warenpositionen; die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt sein müssen. Siehe ebenfalls die Angaben in Bezug auf die Felder 3 und 32.

Feld 6: Packstücke insgesamt: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der Packstücke.

Feld 7: Bezugsnummer: Von den Benutzern anzugeben ist die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat.

Feld 8: Empfänger: Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma, Rechtsform und Anschrift des Beteiligten. Kontaktperson mit Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls anzugeben. - Für Steuerlager oder registrierte Empfänger ist die Akzisennummer anzugeben. - Für Erdgas- oder Stromversorger, Erzeuger von oder Händler in Steinkohle, Koks oder Braunkohle oder Endbenutzer im Bereich Alkohol ist die Zulassungsnummer anzugeben. - Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer oder Nationalregisternummer.

Feld 14: Anmelder/Vertreter: Anzugeben sind Name und Vornamen bzw.

Firma, Rechtsform und Anschrift des Beteiligten. Kontaktperson mit Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls anzugeben. - Für Steuerlager oder registrierte Empfänger ist die Akzisennummer anzugeben. - Für Erdgas- oder Stromversorger, Erzeuger von oder Händler in Steinkohle, Koks oder Braunkohle oder Endbenutzer im Bereich Alkohol ist die Zulassungsnummer anzugeben. - Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer oder Nationalregisternummer.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Container-Nr(n). - Anzahl und Art: Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände beziehungsweise die Angabe "lose" sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Wenn Container verwendet werden, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Unter "Warenbezeichnung" ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muss, dass das sofortige und eindeutige Erkennen und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich sind. Die Warenbezeichnung kann auf einem gesonderten Bogen erfolgen und aus einem oder mehreren Rechnerausdrucken bestehen, die jedem Exemplar der Anmeldung beigefügt werden.

In diesem Feld oder auf dem gesonderten Bogen sind ebenfalls alle notwendigen Angaben zur Erhebung der Akzisen wie Alkoholgehalt, Grad Plato, Liefermengen usw. zu vermerken.

Die Art der Packstücke wird gemäß der Liste der Codes angegeben, die in Anhang 4 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) aufgenommen sind, die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist.

Feld 32: Positionsnummer: In diesem Feld ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen anzugeben - vgl. Feld 5.

Feld 33: Warennummer (fünftes Unterfeld): Anzugeben ist der nationale Zusatzcode. Dieser Code besteht aus vier Zeichen. Die Codes sind in Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) aufgenommen, die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist.

Feld 37: Verfahren: Dieses Feld enthält zwei Unterfelder, wovon nur das erste ausgefüllt werden muss. Der Code, der in dieses Feld eingetragen werden muss, steht im Zusammenhang mit dem im zweiten Unterfeld von Feld 1 einzutragenden Code. Es handelt sich um einen vierstelligen Code, der immer mit 45 beginnt, gefolgt von: - 80 für eine von einem zugelassenen Lagerinhaber bei Entnahme aus dem Steuerlager hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 81 für eine von einem registrierten Empfänger hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 82 für eine von einem registrierten Empfänger im Einzelfall hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 83 für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Akzisenprodukten, die im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden müssen, - 84 für eine von einem Erdgas- oder Stromversorger hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 85 für eine vom Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung" hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 86 für eine vom Inhaber einer Zulassung "Endbenutzer" im Bereich Alkohol hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 87 in den anderen Fällen.

Feld 38: Eigenmasse (kg): Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm, wenn die Anzahl Kilogramm Eigenmasse die Bemessungsgrundlage für die auf diese Waren erhobenen Akzisen ist (Kaffee - schweres Heizöl - verflüssigtes Erdölgas - Steinkohle - Koks - Braunkohle - Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht).

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier: Es handelt sich um Verweise auf die Bestandsaufzeichnungen oder folgende Dokumente: - e-VD, - VBD, - Handelsdokument, - andere.

Anzugeben sind Nummer und Datum des Begleitdokuments, mit dem die Produkte im Verfahren der Steueraussetzung an den registrierten Empfänger oder den registrierten Empfänger im Einzelfall versandt worden sind, oder die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen.

Feld 41: Besondere Maßeinheit: Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der gültigen Maßeinheit anzugeben: - für Ethylalkohol und alkoholische Getränke: Anzahl Liter bei 20° C mit zwei Dezimalstellen, - für Bier, Wein, Schaumwein, andere gegorene Getränke und Zwischenerzeugnisse: Anzahl Liter, - für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom: Anzahl Liter bei 15° C, oder gegebenenfalls Anzahl Kilogramm beziehungsweise MWh, - für Kaffee: Nettogewicht in Kilogramm, - für Limonadengetränke, andere nicht alkoholhaltige Getränke und Stoffe in flüssiger Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: Anzahl Liter, - für Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: Nettogewicht in Kilogramm, - für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag): Anzahl der in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in Hektoliter.

Feld 42: Artikelpreis: Nur auszufüllen, wenn die MwSt. durch eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entrichtet werden muss. Anzugeben ist der Artikelpreis, ausgedrückt in Euro.

Feld 44: Besondere Vermerke: - In diesem Feld ist der Zeitraum anzugeben, auf den die Anmeldung sich bezieht. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Steinkohle, Koks und Braunkohle muss der Anmelder alle Rechnungen oder eine Aufstellung mit allen auf diesen Lieferrechnungen vermerkten erforderlichen Angaben bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Rechnungen oder die Aufstellung zu machen: o Bezugsnummer, o Datum, o gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für wiederverwendbare Einzelbehälter ist die Bezugsnummer (ZA-Nummer) der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen erteilten Zulassung "Anerkennung als wiederverwendbarer Einzelbehälter" anzugeben. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung ist die betreffende Gesetzesbestimmung anzugeben. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit einer Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung von Maßnahmen für die Anwendung bestimmter ermäßigter Akzisensteuersätze und von Artikel 13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ausgestellt wird, muss der Anmelder die Bescheinigung bis zum 31.

Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Bescheinigung zu machen: o Bezugsnummer, o Datum, o gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Bei Zuerkennung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer Akzisenbefreiung an eine Person, die über eine Zulassung "Energieerzeugnisse und elektrischer Strom" verfügt, sind Nummer der Zulassung "Energieerzeugnisse und elektrischer Strom", Erzeugniscode und Nummer der Einrichtung aufzunehmen. Sind die Erzeugnisse für alle Niederlassungsorte des Unternehmens bestimmt, so sind nur Zulassungsnummer und Erzeugniscode anzugeben. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf Produkte, die aus einem Steuerlager mit dem Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen entnommen werden, muss der Anmelder das Dokument 136 F bis zum 31.

Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf dieses Dokument zu machen: o Bezugsnummer, o Datum, o gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf Produkte, die aus einem Steuerlager mit dem zweiten Exemplar der Bescheinigung entnommen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist, muss der Anmelder die Bescheinigung bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Bescheinigung zu machen: o Bezugsnummer, o Datum, o gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr infolge eines Beschlusses in Bezug auf eine Dampfrückgewinnung muss der Anmelder den Beschluss bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diesen Beschluss zu machen: o Bezugsnummer, o Datum, o gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr infolge eines Beschlusses in Bezug auf eine Wiederaufbereitung muss der Anmelder den Beschluss bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diesen Beschluss zu machen: o Bezugsnummer, o Datum, o gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf Erdgas und/oder elektrischen Strom muss der Anmelder das Berechnungsblatt über die Vorschüsse bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Das Unterfeld "Code B.V." (Besondere Vermerke) braucht nicht ausgefüllt zu werden.

Feld 47: Abgabenberechnung: Anzugeben sind Besteuerungsart, Bemessungsgrundlage, anwendbarer Satz, geschuldeter Steuerbetrag, Gesamtsteuerbetrag, gewählte Zahlungsart und selbst eingegebene Rechte. a) Besteuerungsart: Für die auf die Besteuerungsart anwendbaren Codes (erste Kolonne) wird auf Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) verwiesen, die im Ministeriellen Erlass vom 22.Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. b) Bemessungsgrundlage: - für Ethylalkohol und alkoholische Getränke: Das Volumen reinen Alkohols bei 20° C, das in einem alkoholhaltigen Produkt enthalten ist, wird auf das Zehntel genau in Prozent (vorhandener Alkoholgehalt) ausgedrückt, wobei Bruchteile eines zehntel Prozents außer Acht gelassen werden. Das steuerpflichtige Volumen wird in Hektoliter, Liter und Deziliter ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Deziliter liegt, werden Bruchteile eines Zentiliters außer Acht gelassen, - für Bier: Die Anzahl Hektograd Plato wird in ganzen Zahlen ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Hektograds Plato außer Acht gelassen werden. Das steuerpflichtige Volumen wird in Hektoliter und Liter ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen, - für Wein, Schaumwein, andere gegorene Getränke und Zwischenerzeugnisse: Anzahl Hektoliter und Liter, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen, - für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom: Anzahl Liter, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden, oder gegebenenfalls Nettogewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms außer Acht gelassen werden, beziehungsweise Anzahl MWh, - für Kaffee: Nettogewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms außer Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden Gewicht von weniger als ein Kilogramm werden Bruchteile eines Hektogramms außer Acht gelassen, - für Limonadengetränke, andere nicht alkoholhaltige Getränke und Stoffe in flüssiger Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: Anzahl Hektoliter und Liter, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden. Bei einem steuerpflichtigen Volumen von weniger als ein Liter werden Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen, - für Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: Nettogewicht in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms außer Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden Gewicht von weniger als ein Kilogramm werden Bruchteile eines Hektogramms außer Acht gelassen, - für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag): Anzahl der in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in Hektoliter. c) Anwendbarer Satz.d) Geschuldeter Betrag der Akzisen, der Sonderakzisen, der Kontrollgebühr, des Energiebeitrags oder des Verpackungsbeitrags.e) ZA: Zahlungsart: A: Barzahlung, E: Zahlungsaufschub, G: Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer. In dieses Feld einzutragende Beträge sind in Euro und Eurocent anzugeben. f) Selbst eingegebene Rechte: In diesem Unterfeld können folgende Fälle vorkommen: 1.Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit einer Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung von Maßnahmen für die Anwendung bestimmter ermäßigter Akzisensteuersätze und von Artikel 13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ausgestellt wird In diesem Unterfeld kann der Anmelder die auf der Bescheinigung erwähnten Beträge aufnehmen.

Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen.

Die Beträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie in der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf genau dasselbe Produkt angegeben sind.

Falls der auf der Bescheinigung erwähnte Betrag über den in der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22.

Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein. 2. Dampfrückgewinnung in Anwendung von Artikel 428 § 2 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 In diesem Unterfeld kann der Anmelder die Beträge in Bezug auf die Dampfrückgewinnung aufnehmen.

Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen.

Falls der Betrag in Bezug auf die Dampfrückgewinnung über den in der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22.

Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein. 3. Wiederaufbereitung in Anwendung von Artikel 428 § 1 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 und von Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom In diesem Unterfeld kann der Anmelder die im Beschluss des Beraters angegebenen Beträge aufnehmen.

Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen beziehungsweise ihnen hinzugefügt.

Falls ein Betrag abgezogen werden muss und über den in der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein. 4. Vorschüsse in Bezug auf Erdgas und elektrischen Strom in Anwendung von Artikel 16 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 18.März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung In diesem Unterfeld kann der Anmelder die Vorschüsse (als Minus - gezahlte Vorschüsse - und als Plus - den Vorschuss des Monats) aufnehmen.

Diese Beträge werden auf die geschuldeten Akzisen angerechnet.

Falls der Betrag der abgezogenen Vorschüsse über den in der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein.

In dieses Feld einzutragende Beträge sind in Euro und Eurocent anzugeben.

Feld 48: Zahlungsaufschub: Anzugeben ist die Nummer des Kreditkontos.

Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters: Die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten muss neben seinem Namen und Vornamen auf dem beim Amt verbleibenden Exemplar im Original erscheinen, es sei denn, eine elektronische Unterschrift ist erteilt worden.

Handelt es sich beim Beteiligten um eine juristische Person, neben Namen, Vornamen und Unterschrift auch die Funktion des Unterzeichners angeben.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 15. Juli 2015 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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