Etaamb.openjustice.be
Arrêté Ministériel du 14 avril 2009
publié le 06 mai 2009

Arrêté ministériel déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour le Parlement européen, le Parlement wallon, le Parlement flamand, le Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, les membres bruxellois du Parlement flamand et le Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000300
pub.
06/05/2009
prom.
14/04/2009
ELI
eli/arrete/2009/04/14/2009000300/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 AVRIL 2009. - Arrêté ministériel déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour le Parlement européen, le Parlement wallon, le Parlement flamand, le Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, les membres bruxellois du Parlement flamand et le Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 avril 2009 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour le Parlement européen, le Parlement wallon, le Parlement flamand, le Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, les membres bruxellois du Parlement flamand et le Parlement de la Communauté germanophone (Moniteur belge du 20 avril 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. APRIL 2009 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Wallonische Parlament, das Flämische Parlament, das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 29;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden auf den 7. Juni 2009 festgelegten gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Wallonische Parlament, das Flämische Parlament, das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft schnellstmöglich die Muster der Anweisungen für den Wähler festgelegt werden müssen, die bei diesen Wahlen in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, Anwendung finden werden, Erlässt: Artikel 1 - In den Wahlkantonen, die durch den oben erwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, die Kantone Eupen und Sankt Vith ausgenommen, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und das Wallonische Parlament beziehungsweise das Flämische Parlament die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 1.

Art. 2 - In den Wahlkantonen, die durch den oben erwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden sind, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt und die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 2.

Art. 3 - In den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Wallonische Parlament und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 3.

Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 9. April 2004 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Wallonische Parlament, das Flämische Parlament, das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wird aufgehoben.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 14. April 2009 G. DE PADT

Anlage 1 (...) Anlage 2 (...) Anlage 3 Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Wallonische Parlament und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft 1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe.Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen Parlaments wählen kann. 3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. - Der Wähler bestimmt die Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. 4. Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab;nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Wallonischen Parlaments ab und bestätigt sie; schliesslich gibt er seine Stimme für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab und bestätigt sie ebenfalls.

Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. 5. Der Wähler geht für die Stimmabgabe wie folgt vor: a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für den ordentlichen Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten dieser Liste ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses oder dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich wo auf das Stimmfeld des ordentlichen Kandidaten oder eines oder mehrerer Ersatzkandidaten; das Feld des gewählten ordentlichen Kandidaten und/oder jedes gewählten Ersatzkandidaten färbt sich gräulich. b) Für die Wahl des Wallonischen Parlaments: - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses oder dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich wo auf das Stimmfeld eines oder mehrerer ordentlicher Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten; das Feld jedes gewählten ordentlichen Kandidaten und/oder jedes gewählten Ersatzkandidaten färbt sich gräulich. c) Für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft: - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für die Kandidaten dieser Liste ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses oder dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich wo auf das Stimmfeld eines oder mehrerer Kandidaten; das Feld jedes gewählten Kandidaten färbt sich gräulich. 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine oder mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück.Er hat die Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz ein; er kann jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. 7. Anschliessend gibt der Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück.Nachdem der Vorsitzende die Karte überprüft und sich vergewissert hat, dass keine durch das Gesetz verbotene Markierung beziehungsweise Eintragung auf ihr angebracht worden ist, fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer ordnungsgemäss abgestempelte Wahlaufforderung zurück. 8. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: a) wenn sich bei der in Nr.7 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung absichtlich auf der Karte angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat, c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist. In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe wird für ungültig erklärt. 9. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 14. April 2009 beigefügt zu werden Der Minister des Innern G. DE PADT

^