← Retour vers "Arrêté ministériel déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour le Parlement européen, le Parlement wallon, le Parlement flamand, le Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, les membres bruxellois du Parlement flamand et le Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande "
Arrêté ministériel déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour le Parlement européen, le Parlement wallon, le Parlement flamand, le Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, les membres bruxellois du Parlement flamand et le Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de verkiezing voor het Europees Parlement, het Vlaams Parlement, het Waals Parlement, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
14 AVRIL 2009. - Arrêté ministériel déterminant les modèles des | 14 APRIL 2009. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de modellen |
instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes | van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten |
désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des | die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn |
élections simultanées pour le Parlement européen, le Parlement wallon, | aangewezen bij de verkiezing voor het Europees Parlement, het Vlaams |
le Parlement flamand, le Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, | Parlement, het Waals Parlement, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, |
les membres bruxellois du Parlement flamand et le Parlement de la | de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en het Parlement van de |
Communauté germanophone. - Traduction allemande | Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 14 avril 2009 déterminant les modèles des | besluit van 14 april 2009 tot vaststelling van de modellen van de |
instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes | onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor |
désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des | het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de |
élections simultanées pour le Parlement européen, le Parlement wallon, | verkiezing voor het Europees Parlement, het Vlaams Parlement, het |
le Parlement flamand, le Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, | Waals Parlement, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, de Brusselse |
les membres bruxellois du Parlement flamand et le Parlement de la | leden van het Vlaams Parlement en het Parlement van de Duitstalige |
Communauté germanophone (Moniteur belge du 20 avril 2009). | Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 20 april 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
14. APRIL 2009 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der | 14. APRIL 2009 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der |
Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für | Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für |
die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei | die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei |
den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das | den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das |
Wallonische Parlament, das Flämische Parlament, das Parlament der | Wallonische Parlament, das Flämische Parlament, das Parlament der |
Region Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Mitglieder des Flämischen | Region Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Mitglieder des Flämischen |
Parlaments und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Parlaments und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der |
automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 29; | automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 29; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des |
Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der | Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der |
Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt | Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt |
wird; | wird; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung |
der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den | der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den |
Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden; | Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden auf den 7. Juni 2009 | In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden auf den 7. Juni 2009 |
festgelegten gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das | festgelegten gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das |
Wallonische Parlament, das Flämische Parlament, das Parlament der | Wallonische Parlament, das Flämische Parlament, das Parlament der |
Region Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Mitglieder des Flämischen | Region Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Mitglieder des Flämischen |
Parlaments und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Parlaments und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
schnellstmöglich die Muster der Anweisungen für den Wähler festgelegt | schnellstmöglich die Muster der Anweisungen für den Wähler festgelegt |
werden müssen, die bei diesen Wahlen in den Wahlkantonen und | werden müssen, die bei diesen Wahlen in den Wahlkantonen und |
Gemeinden, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens | Gemeinden, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens |
bestimmt sind, Anwendung finden werden, | bestimmt sind, Anwendung finden werden, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - In den Wahlkantonen, die durch den oben erwähnten | Artikel 1 - In den Wahlkantonen, die durch den oben erwähnten |
Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines | Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines |
automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, die Kantone Eupen und | automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, die Kantone Eupen und |
Sankt Vith ausgenommen, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für | Sankt Vith ausgenommen, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für |
das Europäische Parlament und das Wallonische Parlament | das Europäische Parlament und das Wallonische Parlament |
beziehungsweise das Flämische Parlament die Anweisungen für den Wähler | beziehungsweise das Flämische Parlament die Anweisungen für den Wähler |
dem Muster in Anlage 1. | dem Muster in Anlage 1. |
Art. 2 - In den Wahlkantonen, die durch den oben erwähnten Königlichen | Art. 2 - In den Wahlkantonen, die durch den oben erwähnten Königlichen |
Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten | Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten |
Wahlverfahrens bestimmt worden sind, entsprechen bei den | Wahlverfahrens bestimmt worden sind, entsprechen bei den |
gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Parlament der | gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Parlament der |
Region Brüssel-Hauptstadt und die Brüsseler Mitglieder des Flämischen | Region Brüssel-Hauptstadt und die Brüsseler Mitglieder des Flämischen |
Parlaments die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 2. | Parlaments die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 2. |
Art. 3 - In den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith entsprechen bei den | Art. 3 - In den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith entsprechen bei den |
gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Wallonische | gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Wallonische |
Parlament und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft die | Parlament und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft die |
Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 3. | Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 3. |
Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 9. April 2004 zur Festlegung der | Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 9. April 2004 zur Festlegung der |
Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die | Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die |
Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den | Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den |
gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Wallonische | gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Wallonische |
Parlament, das Flämische Parlament, das Parlament der Region | Parlament, das Flämische Parlament, das Parlament der Region |
Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments | Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments |
und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wird aufgehoben. | und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wird aufgehoben. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 14. April 2009 | Brüssel, den 14. April 2009 |
G. DE PADT | G. DE PADT |
Anlage 1 | Anlage 1 |
(...) | (...) |
Anlage 2 | Anlage 2 |
(...) | (...) |
Anlage 3 | Anlage 3 |
Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith | Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith |
bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das | bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das |
Wallonische Parlament und das Parlament der Deutschsprachigen | Wallonische Parlament und das Parlament der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft | Gemeinschaft |
1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. | 1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. |
Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur | Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur |
Stimmabgabe zugelassen. | Stimmabgabe zugelassen. |
2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die | 2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die |
Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen | Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen |
Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. Der | Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. Der |
Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen | Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen |
Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, | Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, |
dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen Parlaments | dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen Parlaments |
wählen kann. | wählen kann. |
3. | 3. |
- Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe | - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe |
erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe | erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe |
vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen | vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen |
Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. | Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. |
- Der Wähler bestimmt die Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand | - Der Wähler bestimmt die Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand |
des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. | des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. |
4. Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer | 4. Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer |
belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für | belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für |
die Wahl des Europäischen Parlaments ab; nachdem er diese Stimmabgabe | die Wahl des Europäischen Parlaments ab; nachdem er diese Stimmabgabe |
bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Wallonischen | bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Wallonischen |
Parlaments ab und bestätigt sie; schliesslich gibt er seine Stimme für | Parlaments ab und bestätigt sie; schliesslich gibt er seine Stimme für |
die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab und | die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab und |
bestätigt sie ebenfalls. | bestätigt sie ebenfalls. |
Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der | Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des | Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des |
Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. | Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. |
5. Der Wähler geht für die Stimmabgabe wie folgt vor: | 5. Der Wähler geht für die Stimmabgabe wie folgt vor: |
a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: | a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: |
- Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift | - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift |
senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste | senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste |
drückt. | drückt. |
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf | - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf |
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den | der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den |
Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen | Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen |
Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem | Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem |
Bildschirm befindet. | Bildschirm befindet. |
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für den ordentlichen | - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für den ordentlichen |
Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten dieser Liste | Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten dieser Liste |
ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift | ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift |
senkrecht zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses | senkrecht zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses |
oder dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich | oder dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich |
wo auf das Stimmfeld des ordentlichen Kandidaten oder eines oder | wo auf das Stimmfeld des ordentlichen Kandidaten oder eines oder |
mehrerer Ersatzkandidaten; das Feld des gewählten ordentlichen | mehrerer Ersatzkandidaten; das Feld des gewählten ordentlichen |
Kandidaten und/oder jedes gewählten Ersatzkandidaten färbt sich | Kandidaten und/oder jedes gewählten Ersatzkandidaten färbt sich |
gräulich. | gräulich. |
b) Für die Wahl des Wallonischen Parlaments: | b) Für die Wahl des Wallonischen Parlaments: |
- Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift | - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift |
senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste | senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste |
drückt. | drückt. |
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf | - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf |
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den | der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den |
Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen | Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen |
Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem | Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem |
Bildschirm befindet. | Bildschirm befindet. |
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, vor | ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, vor |
denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift senkrecht | denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift senkrecht |
zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses oder | zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses oder |
dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich wo | dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich wo |
auf das Stimmfeld eines oder mehrerer ordentlicher Kandidaten und/oder | auf das Stimmfeld eines oder mehrerer ordentlicher Kandidaten und/oder |
Ersatzkandidaten; das Feld jedes gewählten ordentlichen Kandidaten | Ersatzkandidaten; das Feld jedes gewählten ordentlichen Kandidaten |
und/oder jedes gewählten Ersatzkandidaten färbt sich gräulich. | und/oder jedes gewählten Ersatzkandidaten färbt sich gräulich. |
c) Für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft: | c) Für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft: |
- Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift | - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift |
senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste | senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste |
drückt. | drückt. |
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf | - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf |
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den | der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den |
Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen | Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen |
Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem | Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem |
Bildschirm befindet. | Bildschirm befindet. |
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für die Kandidaten dieser | - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für die Kandidaten dieser |
Liste ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er den | Liste ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er den |
Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das | Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das |
Feld dieses oder dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem | Feld dieses oder dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem |
Lichtstift gleich wo auf das Stimmfeld eines oder mehrerer Kandidaten; | Lichtstift gleich wo auf das Stimmfeld eines oder mehrerer Kandidaten; |
das Feld jedes gewählten Kandidaten färbt sich gräulich. | das Feld jedes gewählten Kandidaten färbt sich gräulich. |
6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine oder mehrere Wahlen | 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine oder mehrere Wahlen |
bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück. Er hat die | bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück. Er hat die |
Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck | Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck |
führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz ein; er kann | führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz ein; er kann |
jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. | jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. |
7. Anschliessend gibt der Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte | 7. Anschliessend gibt der Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte |
zurück. Nachdem der Vorsitzende die Karte überprüft und sich | zurück. Nachdem der Vorsitzende die Karte überprüft und sich |
vergewissert hat, dass keine durch das Gesetz verbotene Markierung | vergewissert hat, dass keine durch das Gesetz verbotene Markierung |
beziehungsweise Eintragung auf ihr angebracht worden ist, fordert der | beziehungsweise Eintragung auf ihr angebracht worden ist, fordert der |
Vorsitzende den Wähler auf, sie in die Urne zu stecken. Der Wähler | Vorsitzende den Wähler auf, sie in die Urne zu stecken. Der Wähler |
erhält seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer | erhält seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer |
ordnungsgemäss abgestempelte Wahlaufforderung zurück. | ordnungsgemäss abgestempelte Wahlaufforderung zurück. |
8. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: | 8. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: |
a) wenn sich bei der in Nr. 7 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass | a) wenn sich bei der in Nr. 7 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass |
eine Markierung oder eine Eintragung absichtlich auf der Karte | eine Markierung oder eine Eintragung absichtlich auf der Karte |
angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, | angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, |
b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines | b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines |
anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte | anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte |
beschädigt hat, | beschädigt hat, |
c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der | c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der |
Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist. | Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist. |
In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler | In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler |
aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu | aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu |
wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund | wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund |
des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, | des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, |
wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe | wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe |
wird für ungültig erklärt. | wird für ungültig erklärt. |
9. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne wahlberechtigt | 9. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne wahlberechtigt |
zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, | zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, |
macht sich strafbar. | macht sich strafbar. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 14. April 2009 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 14. April 2009 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
G. DE PADT | G. DE PADT |