publié le 08 août 2007
Arrêté ministériel portant exécution de l'article 3, § 2, de l'arrêté royal du 31 octobre 2000 fixant les conditions et les modalités de la première désignation à certains emplois de la police locale. - Traduction allemande
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11 MAI 2007. - Arrêté ministériel portant exécution de l'article 3, § 2, de l'arrêté royal du 31 octobre 2000 fixant les conditions et les modalités de la première désignation à certains emplois de la police locale. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 mai 2007 portant exécution de l'article 3, § 2, de l'arrêté royal du 31 octobre 2000 fixant les conditions et les modalités de la première désignation à certains emplois de la police locale (Moniteur belge du 31 mai 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 11. MAI 2007 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 31.Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei Der Minister der Justiz, Der Minister des Innern, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei, insbesondere des Artikels 3 § 2;
Aufgrund des Protokolls Nr. 177/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 20. März 2006;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.247/2 des Staatsrates vom 28. Februar 2007, abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Staatsrat im Entscheid Nr. 147.283 vom 5.
Juli 2005 auf Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Formalitäten bei der Ausführung des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2001 zur Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 hinweist; dass die Berichtigung durch den vorliegenden Erlass nach Zensur des Staatsrates ermöglichen soll, manche Auswahlverfahren für Korpschefs zu einem guten Abschluss zu bringen, Erlassen: Artikel 1 - Die Beschreibung der Funktion eines Korpschefs und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen werden in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 29. Dezember 2000 wirksam.
Brüssel, den 11. Mai 2007 Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 11. Mai 2007 Beschreibung der Funktion eines Korpschefs und sich daraus ergebende Profilanforderungen I. Bestellung Der Korpschef der lokalen Polizei wird vom König für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren unter den von einer Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern in seine Funktion bestellt, und zwar auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs.
II. Stellung innerhalb der Organisation Der Korpschef der lokalen Polizei gewährleistet die Leitung des lokalen Polizeikorps und übt sie unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums aus.
III. Allgemeine Beschreibung der Funktion -Der Korpschef ist unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums für die Umsetzung der lokalen Polizeipolitik und insbesondere für die Ausführung des zonalen Sicherheitsplans verantwortlich. - Der Korpschef gewährleistet die Leitung, die Organisation und die Aufgabenverteilung innerhalb des lokalen Polizeikorps und die Ausführung der Verwaltung dieses Korps. - Der Korpschef ist dafür verantwortlich, dass die lokalen Aufträge, die Richtlinien bezüglich Aufträgen mit föderalem Charakter und die Anforderungen vom Polizeikorps ausgeführt werden und dass die in den Artikeln 141 und 142 GIP erwähnten Organisations- und Ausrüstungsnormen angewendet werden. - Für die Ausübung seiner Funktion kann der Korpschef die in Artikel 104 Nr. 1 GIP erwähnte Hilfe anfordern. - Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Verwaltung des Polizeikorps informiert der Korpschef den Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium schnellstmöglich über alles, was das lokale Polizeikorps und die Durchführung seiner Aufträge betrifft. Er informiert ihn beziehungsweise es auch über die die zonale Sicherheitspolitik betreffenden Initiativen, die die lokale Polizei zu ergreifen beabsichtigt. - Er erstattet dem Bürgermeister beziehungsweise dem Polizeikollegium jeden Monat Bericht über die Arbeitsweise des Korps und informiert ihn beziehungsweise es über Klagen von ausserhalb bezüglich der Arbeitsweise des Korps oder der Einsätze seines Personals. - Kontrolle und Ausführung der im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und in Titel IV des neuen Gemeindegesetzes beschriebenen gesetzlichen Aufträge. - Kontrolle und Ausübung der Befugnisse, die mit der Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers verbunden sind. - Kontrolle und Ausübung der Befugnisse, die mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbediensteter des Prokurators des Königs, verbunden sind. - Endgültige Verantwortung in Sachen interne Kontrolle gemäss dem Rundschreiben POL 48. - Pflege externer Beziehungen. - Durchführung von Bewertungsgesprächen und Gesprächen zur Arbeitsweise.
IV. Allgemeine Bedingungen Bestellungen erfolgen ausschliesslich auf freiwilliger Basis.
Für ein Mandat wird ausschliesslich ein Personalmitglied berücksichtigt, das: - dem Einsatzkader angehört, - den Anforderungen an das Profil eines Korpschefs der lokalen Polizei entspricht, - im Laufe der letzten fünf Jahre vor Einreichung der Bewerbung nie die Endnote « ungenügend » bei der Bewertung erhalten hat, - sich in einem administrativen Stand befindet, der ihm die Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn ermöglicht, - keine noch nicht gelöschte schwere Disziplinarstrafe erhalten hat, - mindestens dreissig Jahre alt ist oder ein Dienstalter von fünf Jahren im Dienstgrad eines Offiziers oder in einem der Dienstgrade, die für die Bewerbung berücksichtigt werden, aufweist, - das Alter von sechzig Jahren nicht erreicht hat.
Diese Bedingungen müssen spätestens am Tag der Einreichung der Bewerbung erfüllt sein.
V. Spezifische Bedingungen A. Kenntnisse - Gründliche Kenntnis der Gesetzesbestimmungen über das Polizeiwesen. - Gründliche Kenntnis der Organisation, der Strukturen und der verschiedenen Zuständigkeiten der beiden Ebenen des integrierten Polizeidienstes. - Kenntnis des allgemeinen Organisationsmanagements. - Kenntnis des Projektmanagements. - Gründliche Kenntnis aller Aspekte der polizeilichen Grundfunktion.
B. Fähigkeiten - Fähigkeit zur Befehlsgebung. - Fähigkeit, einen Auftrag, eine Vision und Werte für seine Polizeiorganisation zu entwickeln und eine Vorbildfunktion zu erfüllen. - Persönliches Engagement für die Gewährleistung, dass das Managementsystem der Organisation entwickelt, eingeführt und fortlaufend verbessert wird. - Persönliches Engagement bei Kunden, Partnern und Vertretern der Gemeinschaft. - Fähigkeit, die durch das Gesetz definierten und von den Behörden auferlegten Aufträge auszuführen. - Fähigkeit, verschiedene Aufträge diverser Behörden auf kohärente Weise zu einem guten Ende zu führen, und zwar mit den verfügbaren Arbeitsmitteln und Arbeitsweisen. - Organisationstalent: Fähigkeit, eine Organisationsstruktur für die effiziente und effektive Ausführung der Aufträge der lokalen Polizei zu entwickeln. - Fähigkeit zu delegieren: Kollegen und/oder Mitarbeitern eigene Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten auf effiziente Weise zuzuteilen. - Fähigkeit, die Grundsätze des Personalmanagements innerhalb der Organisation anzuwenden. - Fähigkeit, die Mitarbeiter zu motivieren. - Fähigkeit, den richtigen Mitarbeiter an der richtigen Stelle einzusetzen. - Fähigkeit, die Arbeit des Dienstes zu planen: auf effektive Weise Prioritäten festzulegen und zu bestimmen, welche Aktionen nötig sind, um die festgelegten Ziele kurz- und langfristig zu erreichen. - Fähigkeit zu relativieren. - Fähigkeit, über die Grenzen der Polizeizone hinaus zu denken. - Fähigkeit, eigenständige Entscheidungen zu treffen: Entscheidungen treffen zu können, ohne anderen die Verantwortung für Probleme anzulasten. - Eigeninitiative entwickeln. - Verhandlungsfähigkeit. - Fähigkeit zusammenzuarbeiten: zusammen mit den Mitarbeitern auf ein gemeinsames Ergebnis hin zu arbeiten. - Eine realistische Einschätzung der Beziehung zwischen der politischen Leitung und der Arbeit des Korps haben. - Gute schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeiten aufweisen. - Fähigkeit, Probleme zu lösen: mögliche Ursachen von Problemen effizient aufdecken zu können und sich an der Suche nach Lösungen zu beteiligen. - Kontaktfähigkeit.
C. Eigenschaften - Dynamisch und kreativ sein, die nötige Vorstellungskraft besitzen, um Ziele abseits ausgetretener Pfade zu erreichen und die Bereitschaft besitzen, in ungewissen Situationen Risiken einzugehen sowie neue oder alternative Zielsetzungen zu formulieren, die im Widerspruch zu Traditionen und alten Gewohnheiten stehen. - Grosse Integrität besitzen: Respekt vor dem Anderen, ohne jemanden zu bevorzugen oder zu diskriminieren. - Die nötige Autorität besitzen: nicht nur eine ausreichend dominante Persönlichkeit besitzen, um Menschen zu befehligen und Situationen zu meistern, sondern diese Autorität auch ausstrahlen, um von ganz alleine als Anführer akzeptiert zu werden. - Klarheit und Transparenz: keine mysteriöse oder wankelmütige Person sein, von der man nur selten weiss, was sie möchte oder worauf sie hinaus möchte, sondern jemand, der sich einfach, klar und verständlich ausdrücken kann, so dass seine Botschaft gut zu begreifen ist. - Hohe Frustrationstoleranz und Belastbarkeit. - Stressbeständig sein. - Für die Probleme aller Personalmitglieder offen sein und sie diskret behandeln können. - Innovativ denken. - Sich unter allen Umständen korrekt verhalten. - Anpassungsbereit sein.
D. Spezifische Anforderungen - Kognitives Engagement: Willen und Fähigkeit, sich bei der Ausübung seiner Funktion ständig zu perfektionieren, auch mittels schriftlicher Dokumentationsquellen, Teilnahme an Kolloquien, Ausbildungslehrgängen, Symposien usw. - Soziales Engagement: Fähigkeit, empathisch und sozial einfühlsam gesellschaftliche Probleme ausgehend von einer polizeifachlichen Grundlage anzugehen. - Erfahrung in der Anwendung moderner Managementtechniken. - Fähig sein, mit der Bevölkerung in Kontakt zu treten und auf ihre Bedürfnisse einzugehen. - Die für die Ausführung eigener lokaler Aufträge bei der föderalen Ebene anzufordernde materielle und menschliche Unterstützung einschätzen können. - Die zugunsten der föderalen Ebene zu leistende materielle und menschliche Unterstützung einschätzen können, und zwar unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kontinuität der lokalen polizeilichen Grundfunktion zu gewährleisten. - Den erforderlichen Weitblick für die Entwicklung notwendiger bilateraler Vereinbarungen mit anderen Zonen besitzen, um eine vollwertige Polizeiorganisation innerhalb des Bezirks zu gewährleisten. - Die notwendigen Qualitäten besitzen, um Dienste, die vorhin ihre eigene Identität, Kultur und Arbeitsmethode hatten, zu integrieren. - Die notwendigen Fertigkeiten und die Einstellung besitzen, um mit den (föderalen und lokalen) politischen Behörden in Dialog zu treten.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 11. Mai 2007 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei beigefügt zu werden Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL