publié le 18 janvier 2018
Arrêté ministériel définissant la manière d'indiquer le début et la fin d'une zone de surveillance sur la voie publique, la possibilité de contrôles à la sortie d'une surface commerciale et l'exercice de compétences situationnelles, en exécution de la loi réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
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10 NOVEMBRE 2017. - Arrêté ministériel définissant la manière d'indiquer le début et la fin d'une zone de surveillance sur la voie publique, la possibilité de contrôles à la sortie d'une surface commerciale et l'exercice de compétences situationnelles, en exécution de la loi réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 10 novembre 2017 définissant la manière d'indiquer le début et la fin d'une zone de surveillance sur la voie publique, la possibilité de contrôles à la sortie d'une surface commerciale et l'exercice de compétences situationnelles, en exécution de la loi réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 21 novembre 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. NOVEMBER 2017 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung der Art der Angabe des Beginns und des Endes des Überwachungsbereichs auf öffentlicher Straße, einer möglichen Ausgangskontrolle beim Verlassen eines Geschäftsraums und der Ausübung situationsgebundener Befugnisse, in Ausführung des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Der Minister der Sicherheit und des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, insbesondere der Artikel 117, 124 Absatz 2 Nr. 1 und 145;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.013/2 des Staatsrates vom 27. September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 2006 zur Bestimmung der Art der Angabe des Beginns und des Endes des in Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Überwachungsbereichs, Erlässt: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gesetz: Gesetz vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Hinweisschild: Träger, auf dem die in den Artikeln 117, 124 Absatz 2 Nr.1 und 145 des Gesetzes vorgesehenen Angaben angebracht sind, 3. Hinweisschild "Überwachungsbereich - Beginn": Hinweisschild, mit dem in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes der Beginn des Bereichs, in dem die Tätigkeiten stattfinden, angegeben wird, 4.Hinweisschild "Überwachungsbereich - Ende": Hinweisschild, mit dem in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes das Ende des Bereichs, in dem die Tätigkeiten stattfinden, angegeben wird, 5. Hinweisschild "Ausgangskontrolle": Hinweisschild, mit dem in Anwendung von Artikel 124 Absatz 2 Nr.1 des Gesetzes angekündigt wird, dass beim Verlassen des Geschäftsraums eine Ausgangskontrolle vorgenommen wird, 6. Hinweisschild "situationsgebundene Befugnisse": Hinweisschild, mit dem in Anwendung von Artikel 145 des Gesetzes die in dieser Bestimmung vorgesehenen situationsgebundenen Befugnisse angekündigt werden. KAPITEL 2 - Bestimmungen Art. 2 - § 1 - Das Hinweisschild "Überwachungsbereich - Beginn" entspricht folgenden Vorschriften: 1. Es ist mindestens 60 cm x 40 cm groß.2. Es entspricht dem Muster in Anlage 1.3. Es besteht aus einer einzigen Platte, die mindestens 1,5 mm dick ist. § 2 - Das Hinweisschild "Überwachungsbereich - Ende" entspricht folgenden Vorschriften: 1. Es ist mindestens 60 cm x 40 cm groß.2. Es entspricht dem Muster in Anlage 2.3. Es besteht aus einer einzigen Platte, die mindestens 1,5 mm dick ist. § 3 - Das Hinweisschild "Ausgangskontrolle" entspricht folgenden Vorschriften: 1. Es ist mindestens 21 cm x 14,8 cm groß.2. Es entspricht dem Muster in Anlage 1.3. Falls es nicht an einem festen Träger angebracht ist, besteht es aus einer einzigen Platte, die mindestens 1,5 mm dick ist, und in den anderen Fällen aus einer einzigen Platte, die mindestens 1,5 mm dick ist, oder aus einem kunststoffbeschichteten Aufkleber. § 4 - Das Hinweisschild "situationsgebundene Befugnisse" entspricht folgenden Vorschriften: 1. Es ist mindestens 29,7 cm x 21 cm groß.2. Es entspricht dem Muster in Anlage 1.3. Falls es nicht an einem festen Träger angebracht ist, besteht es aus einer einzigen Platte, die mindestens 1,5 mm dick ist, und in den anderen Fällen aus einer einzigen Platte, die mindestens 1,5 mm dick ist, oder aus einem kunststoffbeschichteten Aufkleber. § 5 - Die in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Platten sind aus alterungsbeständigem Material, das witterungsbeständig und verschleißfest ist.
Art. 3 - Auf den Hinweisschildern werden zudem folgende Vermerke sichtbar und lesbar angebracht: 1. auf dem Hinweisschild "Überwachungsbereich - Beginn": "Beginn des Überwachungsbereichs", 2.auf dem Hinweisschild "Überwachungsbereich - Ende": "Ende des Überwachungsbereichs", 3. auf dem Hinweisschild "Ausgangskontrolle": "Ausgangskontrolle möglich", 4.auf dem Hinweisschild "situationsgebundene Befugnisse": "Situationsgebundene Befugnisse - verstärkte Überwachung", 5. auf jedem Hinweisschild: "Gesetz vom 02.10.2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit - www.besafe.be".
Die in Absatz 1 erwähnten Vermerke können auch auf einem an die Schilder angrenzenden Träger angebracht werden.
Wenn diese Vermerke in mehreren Sprachen abgefasst sind, können sie auf mehreren angrenzenden einsprachigen Hinweisschildern oder Trägern angebracht werden.
Art. 4 - Die Hinweisschilder enthalten keine Aufschriften und Zeichen oder Kennzeichen, die nicht im vorliegenden Erlass vorgesehen sind.
Art. 5 - Wachunternehmen, interne Wachdienste oder Sicherheitsdienste, die mit einem Bewachungsauftrag betraut sind, müssen sicherstellen, dass die Hinweisschilder spätestens bei Beginn des Bewachungsauftrags auf eine für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare und lesbare Weise an den im Gesetz vorgesehenen Stellen angebracht sind und dass sie bei Ende des Bewachungsauftrags sofort entfernt werden.
KAPITEL 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Oktober 2006 zur Bestimmung der Art der Angabe des Beginns und des Endes des in Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Überwachungsbereichs wird aufgehoben.
Art. 7 - Hinweisschilder, die die im vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 2006 festgelegten Bedingungen erfüllen, können bis zum 1. Januar 2019 anstatt der in Artikel 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Hinweisschilder benutzt werden.
Brüssel, den 10. November 2017 J. JAMBON
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