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Arrêté Ministériel du 03 novembre 2011
publié le 27 février 2013

Arrêté ministériel fixant les normes techniques relatives aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les voies ferrées. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2013014048
pub.
27/02/2013
prom.
03/11/2011
ELI
eli/arrete/2011/11/03/2013014048/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


3 NOVEMBRE 2011. - Arrêté ministériel fixant les normes techniques relatives aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les voies ferrées. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 3 novembre 2011 fixant les normes techniques relatives aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les voies ferrées (Moniteur belge du 9 novembre 2011) Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 3. NOVEMBER 2011 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund des Gesetzes vom 12.April 1835 betreffend die zu erhebenden Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2 ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften, Artikel 17, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen, Artikel 11 § 2, Beschliessen Alleiniger Artikel. Die technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen, die in den Anhängen 1 bis 4 genannt sind, werden angenommen.

Brüssel, 3. November 2011 Y. LETERME E. SCHOUPPE

Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen ANLAGE 1 - Technische Vorschriften für nicht leuchtende Verkehrsschilder 1.1 VERKEHRSSCHILDER A 45 UND A 47 1.1.1 Der tiefste Punkt des Andreaskreuzes befindet sich mindestens 1,50 m über dem Boden. 1.1.2 Die Verkehrsschilder A 45 und A 47 entsprechen den Klassen P2-E2 der Norm NBN EN 12899-1: 2008 oder den nachträglichen Anpassungen (Ortsfeste, vertikale Strassenverkehrszeichen; Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen) und bestehen aus abwechselnd roten und weissen Streifen, vom Typ retroreflektierend. 1.1.3 Abmessungen eines Streifens: 0,17 m x 0,17 m + 10%. Länge des Armes eines Kreuzes (Verkehrsschilder A 45 und A 47): 1,19 m + 10%.

Länge des Armes eines Winkels (Verkehrsschild A 47): 0,68 m + 10%.

Der Abstand zwischen der Mitte des Verkehrsschild-Kreuzes und unterem Teil des Winkels beträgt zwischen 0,20 und 0,60 m.

Pour la consultation du tableau, voir image 1.1.4. Die Farben, der Remissionsgrad und der Koeffizient der Retroreflektion der verwendeten retroreflektierenden Materialien entsprechen den Vorschriften für die Klasse CR1 und RA2 der Norm NBN EN 12899-1: 2008 oder den späteren Anpassungen (Ortsfeste, vertikale Strassenverkehrszeichen; Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen). 1.2 HINWEISSCHILD "PRIVATER BAHNÜBERGANG" 1.2.1 Die Mindestabmessungen eines Hinweisschildes "Privater Bahnübergang" sind 0,5 m x 0,25 m. 1.2.2 Das Hinweisschild befindet sich mindestens 1,25 m über Bodenhöhe und mindestens 1,60 m von der nächsten Schiene entfernt. 1.2.3 Gegebenenfalls kann das Hinweisschild auf dem Träger der Verkehrsschilder A 45 oder A 47 angebracht werden.

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden.

Y. LETERME E. SCHOUPPE

Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen ANLAGE 2 - Technische Vorschriften für Lichtzeichen Zur Anwendung der vorliegenden Anlage ist zu verstehen unter: 1. "Leuchtfläche": a) entweder das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet und das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt;b) oder, wenn es alleine vorhanden ist, das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet.2. "Ankündigungszone": Zone, in der die Präsenz eines Schienenfahrzeugs die Schliessung des Bahnübergangs mit aktiver Beschilderung zur Folge hat.3. "optische Achse einer Signallaterne": die Achse, in der die ausgestrahlte Helligkeit am stärksten ist.4. "Divergenz einer Signallaterne": der an der optischen Achse gemessene Winkel, der angibt, an welcher Stelle die Helligkeit nur noch die Hälfte der Helligkeit in der optischen Achse beträgt. 5. "Verkehrslichtzeichen": die unter Artikel 64.2 und 64.3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse definierten Verkehrslichtzeichen. 2.1 BESCHREIBUNG DER VERKEHRSLICHTZEICHEN 2.1.1 Der tiefste Punkt der Leuchtfläche der Verkehrslichtzeichen muss mindestens 1,80 m über dem Niveau der Fahrbahnachse liegen. 2.2 KONTRASTSCHIRM FÜR VERKEHRSLICHTZEICHEN 2.2.1 Die Verkehrslichtzeichen, die die Durchfahrt verbieten oder erlauben, sind unlösbar innerhalb eines Kontrastschirms befestigt. 2.2.2 Die Farbe des Kontrastschirms ist schwarz, mit einer dreieckigen oder viereckigen Form und abgerundeten Kanten. Der Biegeradius der Winkel beträgt 200 mm + 10%. 2.2.3 Der Kontrastschirm ist maximal 1,05 m breit und muss über einen Rand von mindestens 100 mm um die roten Lichter und das weisse Licht verfügen. 2.2.4 Der Kontrastschirm ist symmetrisch im Verhältnis zur vertikalen Symmetrieachse des Andreaskreuzes angebracht. 2.3 VERKEHRSLICHTZEICHEN, DIE DIE DURCHFAHRT VERBIETEN 2.3.1 Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, ist symmetrisch im Verhältnis zur vertikalen und horizontalen Symmetrieachse des Andreaskreuzes angebracht. 2.3.2 Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, geht an, sobald ein Schienenfahrzeug in die Ankündigungszone eintritt und geht wieder aus, wenn alle Schienenfahrzeuge die Ankündigungszone wieder verlassen haben. Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, muss vor der Schliessung der Bahnschranken angehen; das Verkehrslichtzeichen erlischt erst, wenn sich die Bahnschranken vollständig geöffnet haben.

Pour la consultation du tableau, voir image 2.4 VERKEHRSLICHTZEICHEN, DIE DIE DURCHFAHRT ERLAUBEN Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt: 1. ist symmetrisch angebracht, im Verhältnis zur vertikalen Symmetrieachse des Andreaskreuzes und unterhalb des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt verbietet;2. darf nicht funktionieren, wenn das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt, an ist. 2.5 BLINKFREQUENZ DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN 2.5.1 Die Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt verbietet, blinkt mit einer Frequenz von 60 bis 90 mal pro Minute und pro Licht, + 10%. 2.5.2 Das Licht des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt erlaubt, blinkt mit einer Frequenz von 30 bis 45 mal pro Minute, + 10%. 2.5.3 Wenn das Licht des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt verbietet, als Folge von Störungen durchgehend leuchtet oder mit einer anderen Frequenz als der vorgesehenen blinkt, behält die Bedeutung des Verkehrslichtzeichens seine Gültigkeit. 2.6 FARBE DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN 2.6.1 Die Farbe der Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt verbietet, ist Rot, gemäss der Norm CIE S 004/E-2001 - Colours of Light Signals Klasse A. 2.6.2 Die Farbe des Lichts des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt erlaubt, ist Mondweiss, gemäss der Norm CIE S 004/E-2001 - Colours of Light Signals Klasse A. 2.7 OPTIK DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN 2.7.1 Die Divergenz der Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt verbietet, muss folgenden Bedingungen entsprechen: - horizontale Divergenz (je Mast-Verkehrslichtzeichen): zwischen 2° und 25° ; - vertikale Divergenz: zwischen 1° und 10°. 2.7.2 Die Divergenz des Lichtes des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt erlaubt, muss folgenden Bedingungen entsprechen: - horizontale Divergenz (je Mast-Verkehrslichtzeichen): zwischen 8° und 25° ; - vertikale Divergenz: zwischen 1° und 10°. 2.7.3 Jedes Licht wird derart ausgerichtet, dass die Intensität des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt verbietet, am höchsten ist, gesehen von einem Punkt aus, der in der Mitte der Fahrbahn liegt auf die sich das Verkehrslichtzeichen bezieht, in einem Abstand von höchstens 150 m Luftlinie zu diesem Verkehrslichtzeichen und einer Höhe von 1,50 m. 2.8 LICHTSTÄRKE DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN 2.8.1 Die Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt verbietet, haben eine Lichtstärke zwischen 200 und 800 cd in der optischen Achse. 2.8.2 Das Licht des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt erlaubt, hat eine Lichtstärke zwischen 100 und 400 cd in der optischen Achse. 2.9 ERSCHEINUNGBILD DER SIGNALOPTIK 2.9.1 Die eingeschaltete Signaloptik hat die Form einer kreisförmigen Scheibe mit einem Durchmesser von 200 mm + 10%. 2.9.2 Die Form kann gegebenenfalls von der Kreisform abweichen, muss aber die Form eines gleichmässigen Vielecks mit mindestens sechs Seiten aufweisen, das in einen Kreis von 200 mm + 10% Durchmesser passt.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden.

Y. LETERME E. SCHOUPPE

Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen ANLAGE 3 - Technische Vorschriften für Schallzeichen 3.1 Ein Schallzeichen muss vor dem Schliessen der Bahnschranken und während des gesamten Vorgangs ertönen. Das Schallzeichen verstummt, wenn alle Bahnschranken geschlossen sind. Wenn keinerlei Bahnschranken vorhanden sind, ertönt das Schallzeichen solange das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, brennt. 3.2 Das Frequenzspektrum des Schallzeichens liegt zwischen 300 und 3000 Hz und besteht aus mindestens 4 Frequenzkomponenten. 3.3 Für alle Punkte, die sich in 0,7 m Entfernung einer akustischen Warnvorrichtung befinden (in jede Richtung), muss die Lautstärke zwischen 80 und 110 dBA liegen.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden.

Y. LETERME E. SCHOUPPE Anlage 4 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen ANLAGE 4 - Technische Vorschriften für Schliesssysteme 4.1 Die Schliesssysteme bestehen aus Schranken, ihren Trägern, sowie ihren Steuerungs- und Antriebsmechanismen. Bei Systemen die einen Bahnübergang komplett schliessen, können auch andere Elemente als Schranken verwendet werden. 4.2 Die Schliesssysteme werden eingeschaltet nachdem das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, aktiviert worden ist und werden ausgeschaltet, bevor dieses Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, ausgeht. 4.3 Es wird unterschieden zwischen Systemen mit kompletter Schliessung (siehe Abbildungen a und b unten), mit partieller Schliessung (siehe Abbildungen c und d unten) und mit zusätzlicher Schliessung für Fussgänger und Radfahrer.

Pour la consultation du tableau, voir image 4.4 Jedes System mit partieller Schliessung muss einen freien Durchgang von mindestens 2,80 m Breite auf der Strasse lassen, ausser bei einem Bahnübergang für Fussgänger und Radfahrer, hier muss der freie Durchgang mindestens 0,9 m betragen. 4.5 Ein System mit kompletter Schliessung, das über 4 Schranken verfügt, schliesst in folgender Reihenfolge: 1. zuerst die Schranken rechts von der Fahrbahn, im Verhältnis zur von den Benutzern der öffentlichen Strasse gefolgten Richtung und den Schranken des Systems mit zusätzlicher Schliessung für Fussgänger und Radfahrer;2. anschliessend alle anderen Schranken. 4.6 Technische Merkmale der Schranken: 1. Die Schranken bestehen aus abwechselnd roten und weissen Streifen aus retroreflektierendem Material.Die Farben, der Remissionsgrad und der Koeffizient der Retroreflektion der verwendeten retroreflektierenden Materialien entsprechen den Vorschriften für die Klasse CR1 und RA2 der Norm NBN EN 12899-1: 2008 oder den nachträglichen Anpassungen (Ortsfeste, vertikale Strassenverkehrszeichen; Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen). Die farbigen Streifen haben eine sichtbare Höhe zwischen 80 und 120 mm (abhängig von der Länge der Schranken), und eine Breite von 490 mm + 10%; 2. Die Schranken sind in einer Höhe von 0,80 m bis 1,20 m über dem Boden angebracht. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden.

Y. LETERME E. SCHOUPPE

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