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| Arrêté ministériel fixant les normes techniques relatives aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les voies ferrées. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot vaststelling van de technische normen met betrekking tot de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
| 3 NOVEMBRE 2011. - Arrêté ministériel fixant les normes techniques | 3 NOVEMBER 2011. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de |
| relatives aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les | technische normen met betrekking tot de veiligheidsinrichtingen aan |
| voies ferrées. - Traduction allemande | overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
| l'arrêté ministériel du 3 novembre 2011 fixant les normes techniques | besluit van 3 november 2011 tot vaststelling van de technische normen |
| relatives aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les | met betrekking tot de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de |
| voies ferrées (Moniteur belge du 9 novembre 2011) | spoorwegen (Belgisch Staatsblad 9 november 2011) |
| Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
| public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 3. NOVEMBER 2011 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der | 3. NOVEMBER 2011 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der |
| technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an | technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an |
| Bahngleisen | Bahngleisen |
| Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, | Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden | Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden |
| Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2 | Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2 |
| ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866; | ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die |
| mit ihr verbundenen Gesellschaften, Artikel 17, ersetzt durch das | mit ihr verbundenen Gesellschaften, Artikel 17, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass | Gesetz vom 1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass |
| vom 18. Oktober 2004; | vom 18. Oktober 2004; |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Strassenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Strassenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die |
| Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen, Artikel 11 | Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen, Artikel 11 |
| § 2, | § 2, |
| Beschliessen | Beschliessen |
| Alleiniger Artikel. Die technischen Normen der | Alleiniger Artikel. Die technischen Normen der |
| Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen, die in den | Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen, die in den |
| Anhängen 1 bis 4 genannt sind, werden angenommen. | Anhängen 1 bis 4 genannt sind, werden angenommen. |
| Brüssel, 3. November 2011 | Brüssel, 3. November 2011 |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung | Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung |
| der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen | der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen |
| an Bahngleisen | an Bahngleisen |
| ANLAGE 1 - Technische Vorschriften für nicht leuchtende | ANLAGE 1 - Technische Vorschriften für nicht leuchtende |
| Verkehrsschilder | Verkehrsschilder |
| 1.1 VERKEHRSSCHILDER A 45 UND A 47 | 1.1 VERKEHRSSCHILDER A 45 UND A 47 |
| 1.1.1 Der tiefste Punkt des Andreaskreuzes befindet sich mindestens | 1.1.1 Der tiefste Punkt des Andreaskreuzes befindet sich mindestens |
| 1,50 m über dem Boden. | 1,50 m über dem Boden. |
| 1.1.2 Die Verkehrsschilder A 45 und A 47 entsprechen den Klassen P2-E2 | 1.1.2 Die Verkehrsschilder A 45 und A 47 entsprechen den Klassen P2-E2 |
| der Norm NBN EN 12899-1: 2008 oder den nachträglichen Anpassungen | der Norm NBN EN 12899-1: 2008 oder den nachträglichen Anpassungen |
| (Ortsfeste, vertikale Strassenverkehrszeichen; Teil 1: Ortsfeste | (Ortsfeste, vertikale Strassenverkehrszeichen; Teil 1: Ortsfeste |
| Verkehrszeichen) und bestehen aus abwechselnd roten und weissen | Verkehrszeichen) und bestehen aus abwechselnd roten und weissen |
| Streifen, vom Typ retroreflektierend. | Streifen, vom Typ retroreflektierend. |
| 1.1.3 Abmessungen eines Streifens: 0,17 m x 0,17 m + 10%. Länge des | 1.1.3 Abmessungen eines Streifens: 0,17 m x 0,17 m + 10%. Länge des |
| Armes eines Kreuzes (Verkehrsschilder A 45 und A 47): 1,19 m + 10%. | Armes eines Kreuzes (Verkehrsschilder A 45 und A 47): 1,19 m + 10%. |
| Länge des Armes eines Winkels (Verkehrsschild A 47): 0,68 m + 10%. | Länge des Armes eines Winkels (Verkehrsschild A 47): 0,68 m + 10%. |
| Der Abstand zwischen der Mitte des Verkehrsschild-Kreuzes und unterem | Der Abstand zwischen der Mitte des Verkehrsschild-Kreuzes und unterem |
| Teil des Winkels beträgt zwischen 0,20 und 0,60 m. | Teil des Winkels beträgt zwischen 0,20 und 0,60 m. |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| 1.1.4. Die Farben, der Remissionsgrad und der Koeffizient der | 1.1.4. Die Farben, der Remissionsgrad und der Koeffizient der |
| Retroreflektion der verwendeten retroreflektierenden Materialien | Retroreflektion der verwendeten retroreflektierenden Materialien |
| entsprechen den Vorschriften für die Klasse CR1 und RA2 der Norm NBN | entsprechen den Vorschriften für die Klasse CR1 und RA2 der Norm NBN |
| EN 12899-1: 2008 oder den späteren Anpassungen (Ortsfeste, vertikale | EN 12899-1: 2008 oder den späteren Anpassungen (Ortsfeste, vertikale |
| Strassenverkehrszeichen; Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen). | Strassenverkehrszeichen; Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen). |
| 1.2 HINWEISSCHILD "PRIVATER BAHNÜBERGANG" | 1.2 HINWEISSCHILD "PRIVATER BAHNÜBERGANG" |
| 1.2.1 Die Mindestabmessungen eines Hinweisschildes "Privater | 1.2.1 Die Mindestabmessungen eines Hinweisschildes "Privater |
| Bahnübergang" sind 0,5 m x 0,25 m. | Bahnübergang" sind 0,5 m x 0,25 m. |
| 1.2.2 Das Hinweisschild befindet sich mindestens 1,25 m über Bodenhöhe | 1.2.2 Das Hinweisschild befindet sich mindestens 1,25 m über Bodenhöhe |
| und mindestens 1,60 m von der nächsten Schiene entfernt. | und mindestens 1,60 m von der nächsten Schiene entfernt. |
| 1.2.3 Gegebenenfalls kann das Hinweisschild auf dem Träger der | 1.2.3 Gegebenenfalls kann das Hinweisschild auf dem Träger der |
| Verkehrsschilder A 45 oder A 47 angebracht werden. | Verkehrsschilder A 45 oder A 47 angebracht werden. |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur |
| Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von | Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von |
| Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden. | Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden. |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung | Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung |
| der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen | der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen |
| an Bahngleisen | an Bahngleisen |
| ANLAGE 2 - Technische Vorschriften für Lichtzeichen | ANLAGE 2 - Technische Vorschriften für Lichtzeichen |
| Zur Anwendung der vorliegenden Anlage ist zu verstehen unter: | Zur Anwendung der vorliegenden Anlage ist zu verstehen unter: |
| 1. "Leuchtfläche": | 1. "Leuchtfläche": |
| a) entweder das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet und | a) entweder das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet und |
| das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt; | das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt; |
| b) oder, wenn es alleine vorhanden ist, das Verkehrslichtzeichen, das | b) oder, wenn es alleine vorhanden ist, das Verkehrslichtzeichen, das |
| die Durchfahrt verbietet. | die Durchfahrt verbietet. |
| 2. "Ankündigungszone": Zone, in der die Präsenz eines | 2. "Ankündigungszone": Zone, in der die Präsenz eines |
| Schienenfahrzeugs die Schliessung des Bahnübergangs mit aktiver | Schienenfahrzeugs die Schliessung des Bahnübergangs mit aktiver |
| Beschilderung zur Folge hat. | Beschilderung zur Folge hat. |
| 3. "optische Achse einer Signallaterne": die Achse, in der die | 3. "optische Achse einer Signallaterne": die Achse, in der die |
| ausgestrahlte Helligkeit am stärksten ist. | ausgestrahlte Helligkeit am stärksten ist. |
| 4. "Divergenz einer Signallaterne": der an der optischen Achse | 4. "Divergenz einer Signallaterne": der an der optischen Achse |
| gemessene Winkel, der angibt, an welcher Stelle die Helligkeit nur | gemessene Winkel, der angibt, an welcher Stelle die Helligkeit nur |
| noch die Hälfte der Helligkeit in der optischen Achse beträgt. | noch die Hälfte der Helligkeit in der optischen Achse beträgt. |
| 5. "Verkehrslichtzeichen": die unter Artikel 64.2 und 64.3 des | 5. "Verkehrslichtzeichen": die unter Artikel 64.2 und 64.3 des |
| Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
| allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
| öffentlichen Strasse definierten Verkehrslichtzeichen. | öffentlichen Strasse definierten Verkehrslichtzeichen. |
| 2.1 BESCHREIBUNG DER VERKEHRSLICHTZEICHEN | 2.1 BESCHREIBUNG DER VERKEHRSLICHTZEICHEN |
| 2.1.1 Der tiefste Punkt der Leuchtfläche der Verkehrslichtzeichen muss | 2.1.1 Der tiefste Punkt der Leuchtfläche der Verkehrslichtzeichen muss |
| mindestens 1,80 m über dem Niveau der Fahrbahnachse liegen. | mindestens 1,80 m über dem Niveau der Fahrbahnachse liegen. |
| 2.2 KONTRASTSCHIRM FÜR VERKEHRSLICHTZEICHEN | 2.2 KONTRASTSCHIRM FÜR VERKEHRSLICHTZEICHEN |
| 2.2.1 Die Verkehrslichtzeichen, die die Durchfahrt verbieten oder | 2.2.1 Die Verkehrslichtzeichen, die die Durchfahrt verbieten oder |
| erlauben, sind unlösbar innerhalb eines Kontrastschirms befestigt. | erlauben, sind unlösbar innerhalb eines Kontrastschirms befestigt. |
| 2.2.2 Die Farbe des Kontrastschirms ist schwarz, mit einer dreieckigen | 2.2.2 Die Farbe des Kontrastschirms ist schwarz, mit einer dreieckigen |
| oder viereckigen Form und abgerundeten Kanten. Der Biegeradius der | oder viereckigen Form und abgerundeten Kanten. Der Biegeradius der |
| Winkel beträgt 200 mm + 10%. | Winkel beträgt 200 mm + 10%. |
| 2.2.3 Der Kontrastschirm ist maximal 1,05 m breit und muss über einen | 2.2.3 Der Kontrastschirm ist maximal 1,05 m breit und muss über einen |
| Rand von mindestens 100 mm um die roten Lichter und das weisse Licht | Rand von mindestens 100 mm um die roten Lichter und das weisse Licht |
| verfügen. | verfügen. |
| 2.2.4 Der Kontrastschirm ist symmetrisch im Verhältnis zur vertikalen | 2.2.4 Der Kontrastschirm ist symmetrisch im Verhältnis zur vertikalen |
| Symmetrieachse des Andreaskreuzes angebracht. | Symmetrieachse des Andreaskreuzes angebracht. |
| 2.3 VERKEHRSLICHTZEICHEN, DIE DIE DURCHFAHRT VERBIETEN | 2.3 VERKEHRSLICHTZEICHEN, DIE DIE DURCHFAHRT VERBIETEN |
| 2.3.1 Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, ist | 2.3.1 Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, ist |
| symmetrisch im Verhältnis zur vertikalen und horizontalen | symmetrisch im Verhältnis zur vertikalen und horizontalen |
| Symmetrieachse des Andreaskreuzes angebracht. | Symmetrieachse des Andreaskreuzes angebracht. |
| 2.3.2 Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, geht an, | 2.3.2 Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, geht an, |
| sobald ein Schienenfahrzeug in die Ankündigungszone eintritt und geht | sobald ein Schienenfahrzeug in die Ankündigungszone eintritt und geht |
| wieder aus, wenn alle Schienenfahrzeuge die Ankündigungszone wieder | wieder aus, wenn alle Schienenfahrzeuge die Ankündigungszone wieder |
| verlassen haben. Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt | verlassen haben. Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt |
| verbietet, muss vor der Schliessung der Bahnschranken angehen; das | verbietet, muss vor der Schliessung der Bahnschranken angehen; das |
| Verkehrslichtzeichen erlischt erst, wenn sich die Bahnschranken | Verkehrslichtzeichen erlischt erst, wenn sich die Bahnschranken |
| vollständig geöffnet haben. | vollständig geöffnet haben. |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| 2.4 VERKEHRSLICHTZEICHEN, DIE DIE DURCHFAHRT ERLAUBEN | 2.4 VERKEHRSLICHTZEICHEN, DIE DIE DURCHFAHRT ERLAUBEN |
| Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt: | Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt: |
| 1. ist symmetrisch angebracht, im Verhältnis zur vertikalen | 1. ist symmetrisch angebracht, im Verhältnis zur vertikalen |
| Symmetrieachse des Andreaskreuzes und unterhalb des | Symmetrieachse des Andreaskreuzes und unterhalb des |
| Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt verbietet; | Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt verbietet; |
| 2. darf nicht funktionieren, wenn das Verkehrslichtzeichen, das die | 2. darf nicht funktionieren, wenn das Verkehrslichtzeichen, das die |
| Durchfahrt erlaubt, an ist. | Durchfahrt erlaubt, an ist. |
| 2.5 BLINKFREQUENZ DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN | 2.5 BLINKFREQUENZ DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN |
| 2.5.1 Die Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt | 2.5.1 Die Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt |
| verbietet, blinkt mit einer Frequenz von 60 bis 90 mal pro Minute und | verbietet, blinkt mit einer Frequenz von 60 bis 90 mal pro Minute und |
| pro Licht, + 10%. | pro Licht, + 10%. |
| 2.5.2 Das Licht des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt erlaubt, | 2.5.2 Das Licht des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt erlaubt, |
| blinkt mit einer Frequenz von 30 bis 45 mal pro Minute, + 10%. | blinkt mit einer Frequenz von 30 bis 45 mal pro Minute, + 10%. |
| 2.5.3 Wenn das Licht des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt | 2.5.3 Wenn das Licht des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt |
| verbietet, als Folge von Störungen durchgehend leuchtet oder mit einer | verbietet, als Folge von Störungen durchgehend leuchtet oder mit einer |
| anderen Frequenz als der vorgesehenen blinkt, behält die Bedeutung des | anderen Frequenz als der vorgesehenen blinkt, behält die Bedeutung des |
| Verkehrslichtzeichens seine Gültigkeit. | Verkehrslichtzeichens seine Gültigkeit. |
| 2.6 FARBE DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN | 2.6 FARBE DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN |
| 2.6.1 Die Farbe der Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die | 2.6.1 Die Farbe der Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die |
| Durchfahrt verbietet, ist Rot, gemäss der Norm CIE S 004/E-2001 - | Durchfahrt verbietet, ist Rot, gemäss der Norm CIE S 004/E-2001 - |
| Colours of Light Signals Klasse A. | Colours of Light Signals Klasse A. |
| 2.6.2 Die Farbe des Lichts des Verkehrslichtzeichens, das die | 2.6.2 Die Farbe des Lichts des Verkehrslichtzeichens, das die |
| Durchfahrt erlaubt, ist Mondweiss, gemäss der Norm CIE S 004/E-2001 - | Durchfahrt erlaubt, ist Mondweiss, gemäss der Norm CIE S 004/E-2001 - |
| Colours of Light Signals Klasse A. | Colours of Light Signals Klasse A. |
| 2.7 OPTIK DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN | 2.7 OPTIK DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN |
| 2.7.1 Die Divergenz der Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die | 2.7.1 Die Divergenz der Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die |
| Durchfahrt verbietet, muss folgenden Bedingungen entsprechen: | Durchfahrt verbietet, muss folgenden Bedingungen entsprechen: |
| - horizontale Divergenz (je Mast-Verkehrslichtzeichen): zwischen 2° | - horizontale Divergenz (je Mast-Verkehrslichtzeichen): zwischen 2° |
| und 25° ; | und 25° ; |
| - vertikale Divergenz: zwischen 1° und 10°. | - vertikale Divergenz: zwischen 1° und 10°. |
| 2.7.2 Die Divergenz des Lichtes des Verkehrslichtzeichens, das die | 2.7.2 Die Divergenz des Lichtes des Verkehrslichtzeichens, das die |
| Durchfahrt erlaubt, muss folgenden Bedingungen entsprechen: | Durchfahrt erlaubt, muss folgenden Bedingungen entsprechen: |
| - horizontale Divergenz (je Mast-Verkehrslichtzeichen): zwischen 8° | - horizontale Divergenz (je Mast-Verkehrslichtzeichen): zwischen 8° |
| und 25° ; | und 25° ; |
| - vertikale Divergenz: zwischen 1° und 10°. | - vertikale Divergenz: zwischen 1° und 10°. |
| 2.7.3 Jedes Licht wird derart ausgerichtet, dass die Intensität des | 2.7.3 Jedes Licht wird derart ausgerichtet, dass die Intensität des |
| Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt verbietet, am höchsten ist, | Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt verbietet, am höchsten ist, |
| gesehen von einem Punkt aus, der in der Mitte der Fahrbahn liegt auf | gesehen von einem Punkt aus, der in der Mitte der Fahrbahn liegt auf |
| die sich das Verkehrslichtzeichen bezieht, in einem Abstand von | die sich das Verkehrslichtzeichen bezieht, in einem Abstand von |
| höchstens 150 m Luftlinie zu diesem Verkehrslichtzeichen und einer | höchstens 150 m Luftlinie zu diesem Verkehrslichtzeichen und einer |
| Höhe von 1,50 m. | Höhe von 1,50 m. |
| 2.8 LICHTSTÄRKE DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN | 2.8 LICHTSTÄRKE DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN |
| 2.8.1 Die Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt | 2.8.1 Die Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt |
| verbietet, haben eine Lichtstärke zwischen 200 und 800 cd in der | verbietet, haben eine Lichtstärke zwischen 200 und 800 cd in der |
| optischen Achse. | optischen Achse. |
| 2.8.2 Das Licht des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt erlaubt, | 2.8.2 Das Licht des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt erlaubt, |
| hat eine Lichtstärke zwischen 100 und 400 cd in der optischen Achse. | hat eine Lichtstärke zwischen 100 und 400 cd in der optischen Achse. |
| 2.9 ERSCHEINUNGBILD DER SIGNALOPTIK | 2.9 ERSCHEINUNGBILD DER SIGNALOPTIK |
| 2.9.1 Die eingeschaltete Signaloptik hat die Form einer kreisförmigen | 2.9.1 Die eingeschaltete Signaloptik hat die Form einer kreisförmigen |
| Scheibe mit einem Durchmesser von 200 mm + 10%. | Scheibe mit einem Durchmesser von 200 mm + 10%. |
| 2.9.2 Die Form kann gegebenenfalls von der Kreisform abweichen, muss | 2.9.2 Die Form kann gegebenenfalls von der Kreisform abweichen, muss |
| aber die Form eines gleichmässigen Vielecks mit mindestens sechs | aber die Form eines gleichmässigen Vielecks mit mindestens sechs |
| Seiten aufweisen, das in einen Kreis von 200 mm + 10% Durchmesser | Seiten aufweisen, das in einen Kreis von 200 mm + 10% Durchmesser |
| passt. | passt. |
| Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur |
| Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von | Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von |
| Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden. | Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden. |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung | Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung |
| der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen | der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen |
| an Bahngleisen | an Bahngleisen |
| ANLAGE 3 - Technische Vorschriften für Schallzeichen | ANLAGE 3 - Technische Vorschriften für Schallzeichen |
| 3.1 Ein Schallzeichen muss vor dem Schliessen der Bahnschranken und | 3.1 Ein Schallzeichen muss vor dem Schliessen der Bahnschranken und |
| während des gesamten Vorgangs ertönen. Das Schallzeichen verstummt, | während des gesamten Vorgangs ertönen. Das Schallzeichen verstummt, |
| wenn alle Bahnschranken geschlossen sind. Wenn keinerlei Bahnschranken | wenn alle Bahnschranken geschlossen sind. Wenn keinerlei Bahnschranken |
| vorhanden sind, ertönt das Schallzeichen solange das | vorhanden sind, ertönt das Schallzeichen solange das |
| Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, brennt. | Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, brennt. |
| 3.2 Das Frequenzspektrum des Schallzeichens liegt zwischen 300 und | 3.2 Das Frequenzspektrum des Schallzeichens liegt zwischen 300 und |
| 3000 Hz und besteht aus mindestens 4 Frequenzkomponenten. | 3000 Hz und besteht aus mindestens 4 Frequenzkomponenten. |
| 3.3 Für alle Punkte, die sich in 0,7 m Entfernung einer akustischen | 3.3 Für alle Punkte, die sich in 0,7 m Entfernung einer akustischen |
| Warnvorrichtung befinden (in jede Richtung), muss die Lautstärke | Warnvorrichtung befinden (in jede Richtung), muss die Lautstärke |
| zwischen 80 und 110 dBA liegen. | zwischen 80 und 110 dBA liegen. |
| Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur |
| Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von | Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von |
| Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden. | Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden. |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Anlage 4 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung | Anlage 4 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung |
| der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen | der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen |
| an Bahngleisen | an Bahngleisen |
| ANLAGE 4 - Technische Vorschriften für Schliesssysteme | ANLAGE 4 - Technische Vorschriften für Schliesssysteme |
| 4.1 Die Schliesssysteme bestehen aus Schranken, ihren Trägern, sowie | 4.1 Die Schliesssysteme bestehen aus Schranken, ihren Trägern, sowie |
| ihren Steuerungs- und Antriebsmechanismen. Bei Systemen die einen | ihren Steuerungs- und Antriebsmechanismen. Bei Systemen die einen |
| Bahnübergang komplett schliessen, können auch andere Elemente als | Bahnübergang komplett schliessen, können auch andere Elemente als |
| Schranken verwendet werden. | Schranken verwendet werden. |
| 4.2 Die Schliesssysteme werden eingeschaltet nachdem das | 4.2 Die Schliesssysteme werden eingeschaltet nachdem das |
| Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, aktiviert worden | Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, aktiviert worden |
| ist und werden ausgeschaltet, bevor dieses Verkehrslichtzeichen, das | ist und werden ausgeschaltet, bevor dieses Verkehrslichtzeichen, das |
| die Durchfahrt verbietet, ausgeht. | die Durchfahrt verbietet, ausgeht. |
| 4.3 Es wird unterschieden zwischen Systemen mit kompletter Schliessung | 4.3 Es wird unterschieden zwischen Systemen mit kompletter Schliessung |
| (siehe Abbildungen a und b unten), mit partieller Schliessung (siehe | (siehe Abbildungen a und b unten), mit partieller Schliessung (siehe |
| Abbildungen c und d unten) und mit zusätzlicher Schliessung für | Abbildungen c und d unten) und mit zusätzlicher Schliessung für |
| Fussgänger und Radfahrer. | Fussgänger und Radfahrer. |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| 4.4 Jedes System mit partieller Schliessung muss einen freien | 4.4 Jedes System mit partieller Schliessung muss einen freien |
| Durchgang von mindestens 2,80 m Breite auf der Strasse lassen, ausser | Durchgang von mindestens 2,80 m Breite auf der Strasse lassen, ausser |
| bei einem Bahnübergang für Fussgänger und Radfahrer, hier muss der | bei einem Bahnübergang für Fussgänger und Radfahrer, hier muss der |
| freie Durchgang mindestens 0,9 m betragen. | freie Durchgang mindestens 0,9 m betragen. |
| 4.5 Ein System mit kompletter Schliessung, das über 4 Schranken | 4.5 Ein System mit kompletter Schliessung, das über 4 Schranken |
| verfügt, schliesst in folgender Reihenfolge: | verfügt, schliesst in folgender Reihenfolge: |
| 1. zuerst die Schranken rechts von der Fahrbahn, im Verhältnis zur von | 1. zuerst die Schranken rechts von der Fahrbahn, im Verhältnis zur von |
| den Benutzern der öffentlichen Strasse gefolgten Richtung und den | den Benutzern der öffentlichen Strasse gefolgten Richtung und den |
| Schranken des Systems mit zusätzlicher Schliessung für Fussgänger und | Schranken des Systems mit zusätzlicher Schliessung für Fussgänger und |
| Radfahrer; | Radfahrer; |
| 2. anschliessend alle anderen Schranken. | 2. anschliessend alle anderen Schranken. |
| 4.6 Technische Merkmale der Schranken: | 4.6 Technische Merkmale der Schranken: |
| 1. Die Schranken bestehen aus abwechselnd roten und weissen Streifen | 1. Die Schranken bestehen aus abwechselnd roten und weissen Streifen |
| aus retroreflektierendem Material. Die Farben, der Remissionsgrad und | aus retroreflektierendem Material. Die Farben, der Remissionsgrad und |
| der Koeffizient der Retroreflektion der verwendeten | der Koeffizient der Retroreflektion der verwendeten |
| retroreflektierenden Materialien entsprechen den Vorschriften für die | retroreflektierenden Materialien entsprechen den Vorschriften für die |
| Klasse CR1 und RA2 der Norm NBN EN 12899-1: 2008 oder den | Klasse CR1 und RA2 der Norm NBN EN 12899-1: 2008 oder den |
| nachträglichen Anpassungen (Ortsfeste, vertikale | nachträglichen Anpassungen (Ortsfeste, vertikale |
| Strassenverkehrszeichen; Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen). Die | Strassenverkehrszeichen; Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen). Die |
| farbigen Streifen haben eine sichtbare Höhe zwischen 80 und 120 mm | farbigen Streifen haben eine sichtbare Höhe zwischen 80 und 120 mm |
| (abhängig von der Länge der Schranken), und eine Breite von 490 mm + | (abhängig von der Länge der Schranken), und eine Breite von 490 mm + |
| 10%; | 10%; |
| 2. Die Schranken sind in einer Höhe von 0,80 m bis 1,20 m über dem | 2. Die Schranken sind in einer Höhe von 0,80 m bis 1,20 m über dem |
| Boden angebracht. | Boden angebracht. |
| Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur |
| Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von | Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von |
| Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden. | Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden. |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |