publié le 05 novembre 2020
Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
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1er NOVEMBRE 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er novembre 2020 modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 1er novembre 2020, err. du 3 novembre 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 1. NOVEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund des Artikels 23 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Oktober 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 31. Oktober 2020; Aufgrund der am 31. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 30. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren;
In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU; In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 darstellen;
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt;
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der neuen Fälle von Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 15.316 bestätigte positive Fälle am 30. Oktober 2020 gestiegen ist;
In der Erwägung, dass diese neue exponentielle Entwicklung zur Folge hat, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, erneut kritisch wird; dass am 30. Oktober 2020 insgesamt 6.187 Patienten in belgischen Krankenhäusern aufgenommen wurden; dass am selben Tag insgesamt 1.057 Patienten auf Intensivstationen aufgenommen wurden; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, zunimmt und dass dies erhebliche Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben kann; dass Krankenhäuser mit krankheitsbedingten Personalausfällen zu kämpfen haben und dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen kann; dass das Aufnehmen von Patienten auf dem Staatsgebiet immer mehr unter Druck gerät;
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; der Tatsache, dass die Zahl der Todesfälle in Belgien derzeit durchschnittlich bei 79 pro Tag liegt, verglichen mit 35 am 28. Oktober 2020;
In der Erwägung, dass viele belgische Krankenhäuser in mehreren Provinzen des Landes damit begonnen haben, bestimmte Patienten in andere Krankenhäuser zu verlegen, und dass viele Krankenhäuser zur Verstärkung ihres Personals einen massiven Aufruf an Freiwillige gestartet haben; dass trotz dieser außergewöhnlichen Maßnahmen einige Krankenhäuser bereits voll ausgelastet sind;
In der Erwägung, dass sich die Gesamtzahl der belegten Krankenhausbetten zum 30. Oktober 2020 der Gesamtzahl der auf dem Höhepunkt der ersten Welle belegten Betten nähert; dass die Zahl der Infektionen weiter zunimmt und dass erwartet wird, dass die Belegungsrate der Krankenhausbetten die der ersten Welle übersteigen wird;
In der Erwägung, dass einige Krankenhäuser nicht dringende Behandlungen und Operationen verschieben mussten, um über genügend Betten und Personal zu verfügen, um den Zustrom von COVID-19-Patienten bewältigen zu können; dass einige Krankenhäuser nur lebenswichtige Operationen durchführen können und dass die Behandlung regulärer Patienten daher nicht garantiert werden kann;
In der Erwägung, dass mathematische Modelle darauf hindeuten, dass die verfügbaren Betten der Intensivstationen vollständig belegt sein könnten, was auch die Behandlung von COVID-19-Patienten beeinträchtigen kann;
In der Erwägung, dass auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem Anstieg der bestätigten Ansteckungen konfrontiert sind und Maßnahmen ergreifen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu vermeiden, indem sie die Kontakte zwischen den Menschen reduzieren;
In der Erwägung, dass sich die epidemiologische Situation weiter verschlechtert; dass eine unkontrollierte Ausbreitung der Epidemie vermieden werden muss; dass daher beschlossen wurde, gewisse Maßnahmen aufrechtzuerhalten, andere zu verstärken und neue zu ergreifen;
In der Erwägung, dass im Ministeriellen Erlass vom 18. Oktober 2020 bereits Maßnahmen zur Eindämmung des Anstiegs der Zahl der Infektionen getroffen worden sind; dass aus der Bewertung dieser Maßnahmen und der Zahl der Infektionen, Krankenhausaufenthalte und Todesfälle hervorgeht, dass die Maßnahmen keine ausreichende Wirkung gezeigt haben; dass seit dem Inkrafttreten dieser Maßnahmen dieser Anstieg der Zahlen nicht ausreichend umgekehrt werden konnte;
In der Erwägung, dass erneut das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es von Bedeutung ist, dass für die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, bei einer Zunahme der Epidemie auf ihrem Gebiet strengere Maßnahmen zu ergreifen;
In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Einrichtung anordnen kann;
In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen zu empfangen;
In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen Kontakte und der erlaubten Aktivitäten erforderlich ist;
In der Erwägung, dass die Experten von CELEVAL empfehlen, die Anzahl Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf eine Person pro Zeitraum von 6 Wochen zu beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing während eines bestimmten Zeitraums mit dieser Person nicht eingehalten werden;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;
In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske in bestimmten Einrichtungen und spezifischen Situationen sowie in allen Situationen, in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, Pflicht ist, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; dass die Maske nur für die unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Maske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;
In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen zusammenführen, weiterhin zu verbieten;
In der Erwägung, dass Sport im Freien unter Einhaltung der Regeln des Social Distancing und des Versammlungsverbots erlaubt ist;
In der Erwägung, dass bestimmte Tätigkeiten die Ansteckungsgefahr erhöhen können, insbesondere insofern sie nicht mit einer Maske durchgeführt werden können oder eher zu Verhaltensweisen führen, die nicht mit den goldenen Regeln, insbesondere nicht mit den Regeln des Social Distancing (Essen in einem Restaurant, Trinken in einer Bar, Teilnahme an Familienfesten, Studentenfesten oder anderen Festen usw.), übereinstimmen; dass die meisten Einrichtungen, in denen diese Art von Veranstaltungen stattfinden, daher schließen müssen;
In der Erwägung, dass das Einkaufen einen großen Zustrom von Kunden und viele soziale Kontakte erzeugt; dass große Menschenmengen und soziale Kontakte in Geschäften, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Verkehrsmitteln vermieden werden sollten; dass es notwendig ist, nur die Geschäfte geöffnet zu halten, die wesentliche Güter und Dienstleistungen anbieten; dass Geschäfte, die schließen müssen, nach wie vor Hauslieferungen und ein System der Abholung nach Terminvereinbarung anbieten dürfen;
In der Erwägung, dass Unternehmen und Vereinigungen oder Teile davon, die den Verbrauchern hauptsächlich wesentliche Güter anbieten, geöffnet bleiben dürfen, und zwar nur, um diese Güter anzubieten; dass in Bezug auf spezialisierte Unternehmen und Vereinigungen, die aufgrund des vorliegenden Erlasses schließen müssen, harmonisierte Wettbewerbsbedingungen anzustreben sind; dass es sich bei den wesentlichen Gütern um das klassische Hauptangebot der betreffenden Einrichtungen handelt; dass es sich dabei also nicht um Möbel, Gartenmöbel, Grillgeräte, große Küchengeräte, mobile Heizgeräte, Dekorationsartikel mit Ausnahme von Kerzen, Multimedia, Elektro, Spielzeug, Kleidung, Schuhe, Telekommunikationszubehör, Schmuck, Lederwaren, Sportartikel usw. handelt; dass diese Güter in geöffneten Einrichtungen für die Öffentlichkeit unzugänglich gemacht werden müssen und nur auf Bestellung geliefert oder abgeholt werden dürfen; dass Heimwerkermärkte nur Materialien für die Arbeit in Haus oder Garten verkaufen dürfen;
In der Erwägung, dass Social Distancing per Definition nicht auf Kontaktberufe angewandt werden kann; dass dies zu einem erhöhten Risiko der Übertragung des Virus sowohl für den Dienstleister als auch für den Kunden führt; dass nicht-medizinische Kontaktberufe ihre Tätigkeiten demzufolge aussetzen müssen; dass die häusliche Pflege hilfebedürftiger Personen weiterhin erfolgen können muss;
In der Erwägung, dass außerdem in den Geschäften, die geöffnet bleiben dürfen, die Anzahl der anwesenden Personen zu begrenzen ist; dass die Kontakte an bestimmten Orten, insbesondere in Einrichtungen im kulturellen, festlichen und sportlichen Bereich sowie im Freizeit- und Veranstaltungsbereich vermieden werden müssen; dass die betreffenden Einrichtungen folglich schließen müssen; dass die Kontakte während Sportwettkämpfen und Jugendaktivitäten von Personen ab dem Alter von 12 Jahren und die Anzahl der Personen, die zu bestimmten Anlässen wie Hochzeiten oder Bestattungen zusammenkommen, begrenzt werden müssen; dass diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der derzeitigen epidemiologischen Situation verhältnismäßig sind;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist; dass diese Beschränkung natürlich nicht innerhalb von Arbeits-, Schul-, Wohn- oder Lebensgemeinschaften besteht;
In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten genehmigten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken;
In der Erwägung, dass Homeoffice Pflicht ist, es sei denn, es ist aufgrund der Art der Funktion, der Kontinuität der Leitung des Unternehmens, seiner Aktivitäten oder Dienstleistungen unmöglich; dass diese Maßnahme es insbesondere ermöglicht, die Zahl der Personen, die zu den Stoßzeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen, zu verringern und so zu verhindern, dass diese die Regeln des Social Distancing nicht einhalten können;
In der Erwägung, dass es wichtig ist, dass unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinschaften Vereinbarungen über die Organisation des Unterrichtswesens zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus getroffen werden; dass für alle Stufen des Unterrichtswesens die Kurse ausgesetzt und am 16. November 2020 mit einer Mischung aus Präsenz- und Fernunterricht wieder aufgenommen werden;
In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr festgestellt hat;
In der Erwägung, dass das Arsenal der in diesem Ministeriellen Erlass getroffenen Maßnahmen die Aufzeichnung bestimmter personenbezogener Daten umfasst zwecks Vereinfachung der Kontaktermittlung und der Ermittlung bestimmter Infektionsherde; dass es daher den Personen, die diese Daten verarbeiten, obliegt, sie zu schützen, indem sie alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten, insbesondere um einen unbefugten Zugang zu diesen Daten zu verhindern; dass sie zu diesem Zweck insbesondere die von der Datenschutzbehörde auf ihrer Website veröffentlichten Empfehlungen berücksichtigen können;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird;
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage und die Maßnahmen regelmäßig bewertet werden; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden können;
In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und Krankenhäuser und Intensivstationen entlastet werden und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahmen auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern können;
Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, 2."Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, 3. "Protokollen": vom zuständigen Minister in Absprache mit dem betreffenden Sektor festgelegte Unterlagen mit den Regeln, die von den Unternehmen und Vereinigungen des jeweiligen Sektors bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten anzuwenden sind, 4."Beförderungsunternehmen" wie in Artikel 21 erwähnt: öffentlich- oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen, öffentlich- oder privatrechtliche Seetransportunternehmen, Transportunternehmen im Binnenschiffsverkehr, 5. "Gouverneur": den Provinzgouverneur beziehungsweise die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration, 6. "Haushalt": Personen, die unter demselben Dach wohnen, 7."Nutzern": natürliche oder juristische Personen, bei denen oder für die die in Artikel 3 erwähnten Personen direkt oder als Subunternehmer beschäftigt sind, 8. "Grenzgängern": Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit als Lohnempfänger in einem Mitgliedstaat ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in den diese Arbeitnehmer in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche zurückkehren, 9."Personalmitgliedern": Personen, die in einem Unternehmen, einer Vereinigung oder einem Dienst oder für ein Unternehmen, eine Vereinigung oder einen Dienst arbeiten. 10. "Feriendorf": Gesamtheit der in der Tourismusbranche angebotenen Ferienunterkünfte, 11."Bungalowpark": Gesamtheit der in der Tourismusbranche angebotenen Bungalows und/oder Ferienhäuser in einem dafür angelegten Umfeld, 12. "Campingplatz": in der Tourismusbranche angebotenes Gelände mit den zum Campen notwendigen Einrichtungen." Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Homeoffice ist Pflicht in allen Unternehmen, Vereinigungen und Diensten für alle Personalmitglieder, außer wenn dies aufgrund der Art der Funktion, der Kontinuität der Leitung des Unternehmens, seiner Tätigkeiten und Dienstleistungen unmöglich ist.
Kann kein Homeoffice angewandt werden, ergreifen Unternehmen, Vereinigungen und Dienste die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, maximal zu gewährleisten. Sie übermitteln Personalmitgliedern, für die Homeoffice nicht möglich ist, eine Bescheinigung oder jeden anderen Nachweis zur Bestätigung der Notwendigkeit ihrer Anwesenheit am Arbeitsplatz.
Die in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten Handelsgeschäfte, privaten und öffentlichen Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebensnotwendigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung wesentlich sind, einschließlich der Produzenten, Lieferanten, Unternehmer und Subunternehmer von Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen, die für die Tätigkeit dieser Unternehmen und dieser Dienste wesentlich sind, ergreifen die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die Regeln des Social Distancing so gut wie möglich umzusetzen. § 2 - Unternehmen, Vereinigungen und Dienste ergreifen rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing und so ein Höchstmaß an Schutz zu gewährleisten.
Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Unternehmens, der Vereinigung oder des Dienstes ausgearbeitet und unter Einhaltung der geltenden Regeln der sozialen Konzertierung oder, wenn dies nicht möglich ist, in Absprache mit den betreffenden Personalmitgliedern und in Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen.
Die Unternehmen, Vereinigungen und Dienste informieren die Personalmitglieder rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Unternehmen, in der Vereinigung beziehungsweise im Dienst geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Unternehmen und Vereinigungen zu informieren und zu begleiten und gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in diesen Unternehmen, Vereinigungen und Diensten geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen." Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Artikels 8 üben Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Güter oder Dienstleistungen anbieten, ihre Tätigkeiten gemäß dem Protokoll oder den auf der Website des zuständigen öffentlichen Dienstes veröffentlichten Mindestnormen aus.
In Ermangelung eines solchen Protokolls oder eines anwendbaren Leitfadens sind folgende Mindestnormen einzuhalten: 1. Unternehmen oder Vereinigungen informieren Kunden und Personalmitglieder rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den Personalmitgliedern eine passende Schulung.2. Zwischen den Personen wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.3. Kunden werden während höchstens 30 Minuten oder nach Terminvereinbarung solange wie üblich empfangen.4. Pro 10 m2 ist ein Kunde erlaubt.5. Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann.6. Masken und anderes individuelles Schutzmaterial sind in Unternehmen und Vereinigungen zu jedem Zeitpunkt sehr empfohlen und werden verwendet, wenn die Regeln des Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht eingehalten werden können.7. Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass Zusammenkünfte vermieden werden.8. Unternehmen oder Vereinigungen stellen Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.9. Unternehmen oder Vereinigungen ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.10. Unternehmen oder Vereinigungen gewährleisten eine gute Durchlüftung.11. Eine Kontaktperson wird bestimmt und bekannt gemacht, damit Kunden und Personalmitglieder eine eventuelle Infizierung mit dem Coronavirus COVID-19 melden können, um somit die Kontaktrückverfolgung zu vereinfachen.12. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung derselben Regeln wie für Innenräume organisiert. Kunden kaufen allein oder mit höchstens einer weiteren Person desselben Haushalts oder mit einer Person, mit der sie einen dauerhaften engen Kontakt unterhalten, ein.
In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige desselben Haushalts oder hilfebedürftige Personen begleiten." Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie andere Gaststättenbetriebe und Schankstätten sind geschlossen, außer für den Verkauf von Gerichten und alkoholfreien Getränken zum Mitnehmen und die Lieferung dieser Gerichte und Getränke bis spätestens 22 Uhr.
Gerichte zum Mitnehmen können zusammen mit alkoholischen Getränken bis 20 Uhr verkauft und/oder geliefert werden.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: 1. alle Arten von Unterkünften, mit Ausnahme ihrer Restaurants, Schankstätten und anderen Gemeinschaftseinrichtungen, 2.Großküchen und Essräume von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften, 3. Gemeinschaftseinrichtungen für Obdachlose, 4.Imbissstätten und Schankstätten in den Transitbereichen der Flughäfen. 5. Sanitäre Anlagen in Autobahnraststätten. In Abweichung von Absatz 2 Nr. 1 sind Feriendörfer, Bungalowparks und Campingplätze ab dem 3. November 2020 für die Öffentlichkeit geschlossen, mit Ausnahme von Ferienunterkünften, Bungalows, Ferienhäusern und Campingeinrichtungen, die der Nutzung durch den Besitzer und/oder seinen Haushalt oder einen Haushalt, der dort seinen gewöhnlichen Wohnort hat, dienen, und zwar ausschließlich zu diesem Zweck. § 2 - Für die durch vorliegenden Erlass erlaubten Tätigkeiten des Hotel- und Gaststättengewerbes gelten für den Empfang von Kunden unbeschadet des Artikels 5 mindestens folgende spezifische Modalitäten: 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt.2. Höchstens 4 Personen pro Tisch sind erlaubt.3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt.4. Jeder Gast muss an seinem Tisch sitzen bleiben.5. Das Personal muss eine Maske oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen.6. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt.7. Bei Ankunft werden zur Erleichterung einer eventuellen späteren Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro Tisch registriert und unter Einhaltung des Schutzes der personenbezogenen Daten während 14 Kalendertagen aufbewahrt.Kunden, die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung verweigert. Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden und sie müssen nach 14 Kalendertagen vernichtet werden.
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts." Art. 5 - Derselbe Erlass wird durch einen Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 1 - Haustürgeschäfte und Hausierhandel gleich welcher Art sind verboten. § 2 - Teambuilding-Aktivitäten mit physischer Anwesenheit sind verboten." Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Einrichtungen beziehungsweise Teile von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und Veranstaltungen sind für die Öffentlichkeit geschlossen, insbesondere einschließlich: 1. Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros, 2.Wellnesszentren, insbesondere einschließlich Saunas, Whirlpools, Dampfduschen und Dampfbäder, 3. Diskotheken und Tanzlokale, 4.Empfangs- und Festsäle, 5. Vergnügungsparks, 6.Innenspielplätze, 7. Zoos und Tierparks;8. Bowlinghallen, 9.Kirmessen, Jahr-, Trödel-, Floh-, Weihnachts- und Wintermärkte, 10. Schwimmbäder, 11.Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, 12. Kinos. In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: 1. Spielplätze im Freien, 2.Außenanlagen von Naturparks und Freilichtmuseen, einschließlich Eingang, Ausgang, Sanitäranlagen sowie Erste-Hilfe- und Rettungsräumlichkeiten, 3. Bibliotheken, Ludotheken und Mediatheken, 4.Gebäude zur Ausübung eines Kults und Gebäude zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands, 5. Außenbereiche von Sportinfrastrukturen, 6.überdachte Reitbahnen an Reitställen und Rennbahnen, jedoch nur zum Wohle des Tieres, 7. Kulturstätten, jedoch nur für: - Empfang von Gruppen von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich im Rahmen schulischer und außerschulischer Aktivitäten des Pflichtunterrichts, - Animationen und Aktivitäten, die für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich organisiert werden, 8.Sporthallen und Sportinfrastrukturen, jedoch nur für: - Empfang von Gruppen von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich im Rahmen schulischer und außerschulischer Aktivitäten des Pflichtunterrichts, insofern es sich nicht um ein Schwimmbad handelt, - Aktivitäten, Animationen und Sportlager, die von den lokalen Behörden für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich organisiert oder genehmigt werden, insofern es sich nicht um ein Schwimmbad handelt, - das Training von Profisportlern, - Wettkämpfe im Bereich des Profisports, - andere Aktivitäten als sportliche Aktivitäten, insofern sie durch die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und die anwendbaren Protokolle erlaubt sind.
In den in Absatz 2 erwähnten Einrichtungen sind folgende Mindestnormen einzuhalten: 1. Betreiber oder Veranstalter informieren Besucher und Personalmitglieder rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den Personalmitgliedern eine passende Schulung.2. Zwischen den Personen wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.3. Masken und anderes individuelles Schutzmaterial sind in der Einrichtung zu jedem Zeitpunkt sehr empfohlen und werden verwendet, wenn die Regeln des Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Aktivität nicht eingehalten werden können, unbeschadet des Artikels 25.4. Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass Zusammenkünfte vermieden werden.5. Betreiber oder Veranstalter stellen Personal und Besuchern erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.6. Betreiber oder Veranstalter ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.7. Betreiber oder Veranstalter gewährleisten eine gute Durchlüftung. § 2 - Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Waren anbieten, sind für die Öffentlichkeit geschlossen, können ihre Tätigkeiten aber über Lieferungen oder ein System zur Terminvereinbarung im Hinblick auf die Abholung der zuvor bestellten Waren unter freiem Himmel unter Einhaltung der in § 1 Absatz 3 erwähnten Mindestregeln fortsetzen.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen folgende Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen für die Öffentlichkeit geöffnet bleiben, sofern sie hauptsächlich wesentliche Güter anbieten, und zwar nur für die Bereitstellung dieser Güter: 1. Lebensmittelgeschäfte, einschließlich Nightshops, 2.Geschäfte für Hygiene- und Pflegeprodukte, 3. Tiernahrungsgeschäfte, 4.Apotheken, 5. Zeitschriften- und Buchhandlungen, 6.Tankstellen und Kraftstofflieferanten, 7. Telefon-/Internetläden, mit Ausnahme von Läden, die nur Zubehör verkaufen, 8.Geschäfte für medizinische Hilfsmittel, 9. Heimwerkermärkte, 10.Gartenzentren und Baumschulen, 11. Pflanzen- und Blumenhandlungen, 12.Großhandelsgeschäfte für Gewerbetreibende, aber nur für Gewerbetreibende, 13. Einzelhandelsgeschäfte, die auf den Verkauf von Bekleidungsstoffen spezialisiert sind, 14.Einzelhandelsgeschäfte, die auf den Verkauf von Strickgarn und Kurzwaren spezialisiert sind, 15. Schreibwarenhandlungen. § 3 - Abteilungen von Unternehmen und Vereinigungen, die Dienstleistungen für Verbraucher, einschließlich Dienstleistungen im Hause des Verbrauchers, anbieten, sind für die Öffentlichkeit geschlossen, wie insbesondere: 1. Schönheitssalons, 2.nichtmedizinische Fußpflegeinstitute, 3. Nagelstudios, 4.Massagesalons, 5. Friseursalons und Barbiere, 6.Tattoo- und Piercingstudios.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen die in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten Handelsgeschäfte, privaten und öffentlichen Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebensnotwendigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung wesentlich sind, ihre Dienstleistungen weiter physisch erbringen, unbeschadet der Artikel 2 und 5." Art. 7 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Märkte, auf denen hauptsächlich die in Artikel 8 § 2 Absatz 2 erwähnten wesentlichen Güter angeboten werden, dürfen nur zum Anbieten dieser Güter stattfinden, mit Ausnahme von Jahr-, Trödel-, Floh-, Weihnachts- und Wintermärkten, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden und gemäß folgenden Modalitäten: 1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand.2. Händler und ihr Personal sind für die Dauer des Betriebs eines Stands verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, ob mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem Gesichtsschutzschirm.3. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen des Marktes zur Verfügung.4. Händler stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.5. Händler dürfen keine Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten.6. Besuchern ist es verboten, auf den Märkten Speisen oder Getränke zu konsumieren.7. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu kontrollieren, wie viele Besucher auf dem Markt anwesend sind.8. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des Marktes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte Ausnahmegenehmigung erteilen und eine Alternativlösung festlegen. Kunden kaufen allein oder mit höchstens einer weiteren Person desselben Haushalts oder mit einer Person, mit der sie einen dauerhaften engen Kontakt unterhalten, ein, und zwar während eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten.
In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige desselben Haushalts oder hilfebedürftige Personen begleiten.
Unbeschadet des Artikels 5 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19" bieten." Art. 8 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen Aktivitäten erlaubt. § 2 - Jeder Haushalt darf pro Zeitraum von sechs Wochen zuhause oder in einer Touristenunterkunft höchstens einen dauerhaften engen Kontakt pro Haushaltsmitglied einzeln empfangen, unbeschadet des Artikels 23.
Alleinlebende dürfen zusätzlich zu dem in Absatz 1 erwähnten dauerhaften engen Kontakt zuhause oder in einer Touristenunterkunft eine zusätzliche Person zu einem anderen Zeitpunkt empfangen. § 3 - Nur die Ehepartner, ihre Zeugen und der Standesbeamte beziehungsweise der Diener des Kultes dürfen bei Eheschließungen anwesend sein.
Bei den in Absatz 1 erwähnten Aktivitäten sind folgende Mindestregeln einzuhalten: 1. Betreiber oder Veranstalter informieren Besucher und Personalmitglieder rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den Personalmitgliedern eine passende Schulung.2. Zwischen den Personen wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.3. Masken und anderes individuelles Schutzmaterial sind in der Einrichtung zu jedem Zeitpunkt sehr empfohlen und werden verwendet, wenn die Regeln des Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Aktivität nicht eingehalten werden können, unbeschadet des Artikels 25.4. Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass Zusammenkünfte vermieden werden.5. Betreiber oder Veranstalter stellen Personal und Besuchern erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.6. Betreiber oder Veranstalter ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.7. Betreiber oder Veranstalter gewährleisten eine gute Durchlüftung. § 4 - Höchstens 15 Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, dürfen Beerdigungen und Einäscherungszeremonien beiwohnen, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams.
Bei den in Absatz 1 erwähnten Aktivitäten sind folgende Mindestregeln einzuhalten: 1. Betreiber oder Veranstalter informieren Besucher und Personalmitglieder rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den Personalmitgliedern eine passende Schulung.2. Zwischen den Personen wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.3. Masken und anderes individuelles Schutzmaterial sind in der Einrichtung zu jedem Zeitpunkt sehr empfohlen und werden verwendet, wenn die Regeln des Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Aktivität nicht eingehalten werden können, unbeschadet des Artikels 25.4. Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass Zusammenkünfte vermieden werden.5. Betreiber oder Veranstalter stellen Personal und Besuchern erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.6. Betreiber oder Veranstalter ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.7. Betreiber oder Veranstalter gewährleisten eine gute Durchlüftung. § 5 - Höchstens 50 Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich dürfen an folgenden Aktivitäten teilnehmen: 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, 2.Lager, Animationen und Aktivitäten unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln. § 6 - Wettkämpfe und Trainings im Bereich des Profisports dürfen nur ohne Publikum stattfinden. § 7 - Wettkämpfe und Trainings im Bereich des Amateursports dürfen nur für Teilnehmer bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich stattfinden.
Nur ein einziges Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Wettkämpfen und Trainings beiwohnen. § 8 - Werden Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 16 die vorherige Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden erforderlich. § 9 - Höchstens 100 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 16 vorher von der zuständigen Gemeindebehörde genehmigt wurden." Art. 9 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die zuständige lokale Behörde benutzt die ihr zur Verfügung gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat in seiner Sitzung vom 24.
Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss in Bezug auf die Organisation der durch Artikel 15 erlaubten Aktivitäten fasst." Art. 10 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die kollektive Ausübung des Kults und die kollektive Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung sind verboten, mit Ausnahme: - der Kulte und des nichtkonfessionellen moralischen Beistands, die in Artikel 15 §§ 3 und 4 erwähnt sind, - der Kulte und des nichtkonfessionellen moralischen Beistands, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die Kultstätte beziehungsweise die Stätte zur Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht zugänglich ist." Art. 11 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Mit Ausnahme der Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich ist außer in den in Artikel 23 § 2 erwähnten Fällen jeder verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken, wenn die Einhaltung der Regeln des Social Distancing unmöglich gewährleistet werden kann.
Mit Ausnahme der Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich ist jeder verpflichtet, an folgenden Orten Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken: 1. in Geschäften und Einkaufszentren, 2.in Konferenzsälen, 3. in Hörsälen, 4.in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands, 5. in Bibliotheken, Ludotheken und Mediatheken, 6.in Geschäftsstraßen, auf Märkten und an belebten privaten oder öffentlichen Orten, die die zuständige lokale Behörde bestimmt und die durch entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind, 7. in Einrichtungen und an Orten, wo Horeca-Tätigkeiten erlaubt sind, sowohl für Kunden als auch für das Personal, außer wenn sie essen, trinken oder am Tisch sitzen, 8.bei Fortbewegungen in öffentlichen und nicht-öffentlichen Teilen der Justizgebäude und bei jeder Fortbewegung in Sitzungssälen und in den anderen Fällen gemäß den vom Kammerpräsidenten vorgegeben Richtlinien.
Ist das Tragen einer Maske oder einer Alternative aus Stoff aus medizinischen Gründen nicht möglich, darf ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden.
Wer aufgrund einer durch ärztliches Attest bescheinigten Behinderung nicht in der Lage ist, eine Maske, eine Alternative aus Stoff oder einen Gesichtsschutzschirm zu tragen, braucht die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die diese Verpflichtung vorsehen, nicht einzuhalten." Art. 12 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 13. Dezember 2020 einschließlich anwendbar." Art. 13 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Der Ministerielle Erlass vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus COVID-19 wird aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 32.
Bis zu ihrer eventuellen Abänderung sind die Verweise auf den Ministeriellen Erlass vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 als Verweise auf den vorliegenden Erlass zu verstehen." Art. 14 - Die Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 2. November 2020 in Kraft, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung.
Brüssel, den 1. November 2020 A. VERLINDEN
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 1. November 2020 Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung wesentlich sind Folgende Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, sind für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung wesentlich: - gesetzgebende und ausführende Gewalt mit all ihren Diensten, - medizinische Pflegeeinrichtungen einschließlich Präventivpflege, - Pflege-, Aufnahme- und Unterstützungsdienste für ältere Menschen, Minderjährige, Personen mit Behinderung und schutzbedürftige Personen, einschließlich der Gewaltopfer und der Opfer sexueller und häuslicher Gewalt, - Einrichtungen, Dienste und Unternehmen, die mit Überwachung, Kontrolle und Krisenmanagement in den Bereichen Gesundheit und Umwelt betraut sind, - Dienste für Asyl und Migration einschließlich Aufnahme und Festhaltung im Rahmen von Rückführungen, - Integrations- und Eingliederungsdienste, - Telekommunikationsinfrastruktur und -dienste (einschließlich des Ersatzes und des Verkaufs von Telefongeräten, Modems und SIM-Karten sowie der Installierung) und digitale Infrastruktur, - Medien, Journalisten und Kommunikationsdienste, - Dienste für die Müllsammlung und -behandlung, - Hilfeleistungszonen, - Dienste und Unternehmen zur Verwaltung verseuchter Böden, - Dienste der privaten und besonderen Sicherheit, - Polizeidienste, - Dienste für medizinische Hilfe und dringende medizinische Hilfe, - Landesverteidigung und Sicherheits- und Rüstungsindustrie, - Zivilschutz, - Nachrichten- und Sicherheitsdienste einschließlich des KOBA, - Justizdienste und damit verbundene Berufe: Justizhäuser, Magistratur und Strafanstalten, Jugendschutzeinrichtungen, elektronische Überwachung, gerichtliche Sachverständige, Gerichtsvollzieher, Gerichtspersonal, Übersetzer-Dolmetscher, Rechtsanwälte, mit Ausnahme der psycho-medizinisch-sozialen Zentren für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, - Staatsrat und Verwaltungsgerichte, - Verfassungsgerichtshof, - internationale Einrichtungen und diplomatische Vertretungen, - Dienste für Noteinsatzplanung und Krisenmanagement, einschließlich Vorbeugung und Sicherheit Brüssel, - Generalverwaltung Zoll und Akzisen, - Kinderbetreuungsstellen und Schulen, Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen, im Hinblick auf die Organisation von Betreuung, - Universitäten und Hochschulen, - Taxidienste, Dienste für öffentlichen Verkehr, Personen- und Güterbeförderung im Schienenverkehr, andere Arten der Personen- und Güterbeförderung und Logistik sowie wesentliche Dienste zur Unterstützung dieser Beförderungsarten, - Kraftstoffversorger und -beförderer und Brennholzlieferanten, - Handelsgeschäfte und Betriebe, die an der Agro-Nahrungsmittelkette, der Tierernährung, der Lebensmittelindustrie, dem Land- und Gartenbau, der Herstellung von Düngemitteln und anderer für die Agro-Lebensmittelindustrie wesentlicher Rohstoffe und der Fischerei beteiligt sind, - Tierärzte, Besamer für die Viehzucht und Abdeckerdienste, - Tierpflege- und -unterbringungsdienste und Tierheime, - Dienste für Tiertransporte, - Unternehmen, die im Rahmen der Herstellung von Körperpflegemitteln tätig sind, - Produktionsketten, die aus technischen Gründen oder Sicherheitsgründen nicht stillgelegt werden können, - Verpackungsindustrie im Zusammenhang mit erlaubten Aktivitäten, - Apotheken und Arzneimittelindustrie, - Hotels, - Pannen-, Reparatur-, Unterhalts- und Kundendienste für Fahrzeuge (einschließlich Fahrräder) und Zurverfügungstellung von Ersatzfahrzeugen und Reifenwechsel, - Dienste, die für dringende Reparaturen wesentlich sind, die ein Sicherheits- oder Hygienerisiko darstellen, - Unternehmen im Reinigungs-, Wartungs- oder Reparatursektor, die für andere Schlüsselsektoren und wesentliche Dienste tätig sind, - Postdienste, - Bestattungsunternehmen, Totengräber und Krematorien, - öffentliche Dienste und öffentliche Infrastruktur, die bei den wesentlichen Dienstleistungen der erlaubten Kategorien eine Rolle spielen, - Wasserwirtschaft, - Inspektions- und Kontrolldienste, - Sozialsekretariate, - Notrufzentralen und ASTRID, - Wetterdienste, - Einrichtungen für die Auszahlung von Sozialleistungen, - Bereich der Energieversorgung (Gas, Strom und Erdöl): Bau, Gewinnung beziehungsweise Erzeugung, Raffinerie, Lagerung, Transport, Verteilung und Markt, - Bereich der Wasserversorgung: Trinkwasser, Reinigung, Gewinnung, Verteilung und Entnahme, - chemische Industrie, einschließlich Contracting und Wartung, - Produktion von medizinischen Instrumenten, - Finanzsektor: Banken, elektronische Zahlungen und alle in diesem Rahmen relevanten Dienste, Handel mit Wertpapieren, Infrastruktur des Finanzmarkts, Außenhandel, Dienste für die Bargeldversorgung, Geldtransporte, Fondsverwalter, finanzielle Berichterstattung zwischen Banken, Dienstleistungen der Buchprüfer, Steuerberater, zugelassenen Buchhalter und zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten, - Versicherungsbranche, - Bodenstationen von Raumfahrtsystemen, - Produktion von radioaktiven Isotopen, - wissenschaftliche Forschung von entscheidender Bedeutung, - nationale und internationale Beförderung und Logistik, - Lufttransport, Flughäfen und wesentliche Dienste zur Unterstützung des Lufttransports, der Bodenabfertigung, der Flughäfen, der Luftfahrtnavigation und der Flugverkehrskontrolle und -planung, - Häfen und Seeverkehr, Ästuarschifffahrt, Kurzstreckenseeverkehr, Gütertransport über Wasser, Binnenschifffahrt und wesentliche Dienste zur Unterstützung des See- und Flussverkehrs, - Nuklearsektor und radiologischer Sektor, - Zementindustrie, - Notariate, - technische Kontrolle der Fahrzeuge, - Hausverwaltung, - Rechtsdienste der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen.
Für den Privatsektor wird vorerwähnte Liste nach paritätischen Kommissionen geregelt
Einschränkungen
102.9 Paritätische Unterkommissionen für die Kalksteinbruch- und Kalkofenindustrie
104 Paritätische Kommission für die Eisen- und Stahlindustrie
Kontinuierlich funktionierende Betriebe
105 Paritätische Kommission für Nichteisenmetalle
Kontinuierlich funktionierende Betriebe
106 Paritätische Kommission für die Zementindustrie
Auf die Produktionskette der Hochtemperaturöfen begrenzt (wichtig für die Abfallverarbeitung)
109 Paritätische Kommission für die Bekleidungs- und Konfektionsindustrie
Begrenzt auf: - Produktion von medizinischen Textilien, die in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen benutzt werden, - Bevorratung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit medizinischen Textilien und Kleidungsstücken und - Bevorratung pharmazeutischer Betriebe mit Cleanroom-Kleidung
110 Paritätische Kommission für Textilreinigung
111 Paritätische Kommission für Stahl-, Maschinen- und Elektrobau
Begrenzt auf: - Herstellung, Lieferung, Wartung und Reparatur von landwirtschaftlichen Maschinen und Anlagen der Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, - Sicherheits- und Rüstungsindustrie und - Erzeugung von Materialien für den medizinischen Sektor und die (para)pharmazeutische Industrie
112 Paritätische Kommission für Autowerkstätten
Auf Pannen-, Reparatur-, Unterhalts- und Kundendienste und Reifenwechsel begrenzt
113 Paritätische Kommission für die Keramikindustrie
Auf kontinuierliche Öfen begrenzt
113.04 Paritätische Unterkommission für Dachziegeleien
Auf kontinuierliche Öfen begrenzt
114 Paritätische Kommission für die Ziegelindustrie
Auf kontinuierliche Öfen begrenzt
115 Paritätische Kommission für die Glasindustrie
Auf kontinuierliche Öfen begrenzt
116 Paritätische Kommission für die chemische Industrie
Alles ausgenommen folgende NACE-Codes: 203, 2012, 2030, 2042, 2052, 2222, 2229, 2352, 20120, 20300, 20412, 20420, 20520, 22220, 23520
117 Paritätische Kommission für die Erdölindustrie und den Erdölhandel
118 Paritätische Kommission für die Nahrungsmittelindustrie
119 Paritätische Kommission für den Nahrungsmittelhandel
120 Paritätische Kommission für die Textilindustrie
Begrenzt auf: - Sektor der Körperpflegemittel, darunter Inkontinenzprodukte, Windeln und Damenhygieneprodukte, - Produktion von medizinischen Textilien, die in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen benutzt werden, - Bevorratung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit medizinischen Textilien und Kleidungsstücken und - Bevorratung pharmazeutischer Betriebe mit Cleanroom-Kleidung
121 Paritätische Kommission für die Reinigung
124 Paritätische Kommission für das Bauwesen
125 Paritätische Kommission für die Holzindustrie
126 Paritätische Kommission für die Möbelherstellung und die holzverarbeitende Industrie
127 Paritätische Kommission für den Brennstoffhandel
129 Paritätische Kommission für die Herstellung von Papierbrei, Papier und Karton
Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier, Zeitungspapier, grafisches Papier und Zellstoff begrenzt
130 Paritätische Kommission für Buchdruck, grafische Künste und Tageszeitungen
Auf den Druck von Tages- und Wochenzeitungen, den Druck von Anwendungen, die für die Agro-Lebensmittelindustrie benötigt werden (Etiketten, Aufkleber) und den Druck der Beilagen und Verpackungen für die Arzneimittelindustrie begrenzt
132 Paritätische Kommission für Betriebe für technische Landwirtschafts- und Gartenbauarbeiten
136 Paritätische Kommission für die Papier- und Kartonverarbeitung
Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier und Zeitungspapier begrenzt
139 Paritätische Kommission für die Binnenschifffahrt
140 Paritätische Kommission für Transport und Logistik Unterkommissionen: 140.01, 140.03 und 140.04
Auf Personenbeförderung, Straßentransport, Eisenbahnverkehr, Logistik und Bodenabfertigung für Flughäfen begrenzt
140.05 Paritätische Unterkommission für den Umzug
142 Paritätische Kommission für Unternehmen, die Sekundärrohstoffe verwerten Unterkommissionen: 142.01, 142.02, 142.03 und 142.04
Auf die Sammlung und/oder Verarbeitung von Abfällen begrenzt
143 Paritätische Kommission für die Seefischerei
144 Paritätische Kommission für die Landwirtschaft
145 Paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen
149.01 Paritätische Unterkommission für Elektriker: Installation und Versorgung
149.03 Paritätische Unterkommission für Edelmetalle
Auf Maschinenwartung und Reparaturen begrenzt
149.04 Paritätische Unterkommission für den Metallhandel
Auf Wartung und Reparaturen begrenzt
152 Paritätische Kommission für subventionierte freie Lehranstalten Unterkommissionen: 152.01 und 152.02
200 Paritätische Hilfskommission für Angestellte
Auf Angestellte, die in Unternehmen der Schlüsselsektoren und der wesentlichen Dienste für die Produktion, Lieferung, Wartung oder Reparatur notwendig sind, begrenzt
201 Paritätische Kommission für den selbständigen Einzelhandel
202 Paritätische Kommission für Angestellte im Einzelhandel mit Lebensmitteln
202.01 Paritätische Unterkommission für die mittleren Lebensmittelunternehmen
207 Paritätische Kommission für die Angestellten der chemischen Industrie
Alles ausgenommen folgende NACE-Codes: 203, 2012, 2030, 2042, 2052, 2222, 2229, 2352, 20120, 20300, 20412, 20420, 20520, 22220, 23520
209 Paritätische Kommission für die Angestellten der metallverarbeitenden Industrie
Begrenzt auf: - Produktion, Lieferung, Wartung und Reparatur der Anlagen von Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, - Sicherheits- und Rüstungsindustrie und Erzeugung von Materialien für den medizinischen Sektor und die (para)pharmazeutische Industrie
210 Paritätische Kommission für die Angestellten der Eisen- und Stahlindustrie
211 Paritätische Kommission für die Angestellten der Erdölindustrie und des Erdölhandels
216 Paritätische Kommission für die Notarangestellten
220 Paritätische Kommission für die Angestellten der Nahrungsmittelindustrie
221 Paritätische Kommission für die Angestellten der Papierindustrie
Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier, Zeitungspapier, grafisches Papier und Zellstoff begrenzt
222 Paritätische Kommission für die Angestellten der Papier- und Kartonverarbeitung
Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier, Zeitungspapier, grafisches Papier und Zellstoff begrenzt
224 Paritätische Kommission für die Angestellten der Nichteisenmetalle
Kontinuierlich funktionierende Betriebe
225 Paritätische Kommission für die Angestellten der subventionierten freien Lehranstalten Unterkommissionen: 225.01 und 225.02
226 Paritätische Kommission für die Angestellten des internationalen Handels, des Transports und der Logistik
227 Paritätische Kommission für den audiovisuellen Sektor
Auf Rundfunk und Fernsehen begrenzt
301 Paritätische Kommission für die Häfen
302 Paritätische Kommission für das Hotelgewerbe
Auf Hotels begrenzt
304 Paritätische Kommission für Unterhaltungsdarbietungen
Auf Rundfunk und Fernsehen begrenzt
309 Paritätische Kommission für Börsengesellschaften
310 Paritätische Kommission für Banken
311 Paritätische Kommission für große Einzelhandelsbetriebe
312 Paritätische Kommission für Warenhäuser
313 Paritätische Kommission für Apotheken und Tariffestsetzungsämter
315 Paritätische Kommission für die kommerzielle Luftfahrt
316 Paritätische Kommission für die Handelsmarine
317 Paritätische Kommission für Wachdienste
318 Paritätische Kommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste (und Unterkommissionen)
319 Paritätische Kommission für Erziehungs- und Unterbringungseinrichtungen und -dienste (und Unterkommissionen)
320 Paritätische Kommission für Bestattungsunternehmen
321 Paritätische Kommission für Großhandelsverteiler von Arzneimitteln
322 Paritätische Kommission für Leiharbeit und zugelassene Unternehmen, die Arbeiten und Dienste im Nahbereich leisten
Was Leiharbeit betrifft, auf Dienstleistungen an Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, begrenzt und, was zugelassene Unternehmen betrifft, die Arbeiten und Dienste im Nahbereich leisten, auf Pflegeversorgung und sozialen Beistand für schutzbedürftige Zielgruppen und Haushalte gemäß dem Protokoll begrenzt
326 Paritätische Kommission für die Gas- und Stromindustrie
327 Paritätische Kommission für beschützte Werkstätten, soziale Werkstätten und "maatwerkbedrijven"
Auf Lieferungen an Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, begrenzt
328 Paritätische Kommission für städtischen und regionalen Verkehr
329 Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor
Begrenzt auf: - Hilfe, Wohlbefinden (einschließlich Sozialassistenten und Jugendarbeiter) und Lebensmittelverteilung, - Überwachung von Denkmälern und - nichtkommerzielle Radio- und Fernsehsender
330 Paritätische Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste
331 Paritätische Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege
332 Paritätische Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege
335 Paritätische Kommission für die Dienstleistungserbringung und die Unterstützung der Wirtschaft und der Selbständigen
Auf Sozialsekretariate, Sozialversicherungsfonds, Kinderzulagenkassen und Unternehmensschalter begrenzt
336 Paritätische Kommission für die freien Berufe
337 Paritätische Hilfskommission für den nichtkommerziellen Sektor
Begrenzt auf: - Pflegeversorgung und sozialen Beistand für schutzbedürftige Zielgruppen, - Institut für Tropenmedizin und - Krankenkassen
339 Paritätische Kommission für zugelassene Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau (und Unterkommissionen)
340 Paritätische Kommission für orthopädische Technologien
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 1. November 2020 beigefügt zu werden Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN