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Arrêté De La Communauté Germanophone du 05 octobre 1998
publié le 21 novembre 1998

Arrêté du Gouvernement portant approbation des nouveaux statuts de la Croix-Rouge de Belgique

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ministere de la communaute germanophone
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1998033110
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21/11/1998
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05/10/1998
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MINISTERE DE LA COMMUNAUTE GERMANOPHONE


5 OCTOBRE 1998. - Arrêté du Gouvernement portant approbation des nouveaux statuts de la Croix-Rouge de Belgique


Le Gouvernement de la Communauté germanophone, Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, modifiée par les lois des 6 juillet 1990, 18 juillet 1990, 5 mai 1993 et 16 juillet 1993;

Vu l'arrêté de l'Exécutif de la Communauté germanophone du 8 mars 1993 portant approbation des nouveaux statuts de la Croix-Rouge de Belgique;

Vu l'arrêté du Gouvernement de la Communauté germanophone du 23 avril 1997 portant approbation de la modification des statuts de la Croix-Rouge de Belgique;

Vu la décision prise le 25 octobre 1997 par l'Assemblée générale extraordinaire de la Croix-Rouge de Belgique;

Vu la demande de la Croix-Rouge de Belgique, introduite le 21 avril 1998;

Considérant que la modification des statuts s'inscrit dans le cadre légal;

Sur la proposition du Ministre-Président, Ministre des Finances, des Relations internationales, de la Santé, de la Famille et des Personnes âgées, du Sport et du Tourisme, Arrête : Article unique. - Les statuts de la Croix-Rouge de Belgique du 25 octobre 1997, annexés au présent arrêté, sont approuvés.

Eupen, le 5 octobre 1998.

Pour le Gouvernement de la Communauté germanophone : Le Ministre-Président, Ministre des Finances, des Relations internationales, de la Santé, de la Famille et des Personnes âgées, du Sport et du Tourisme J. MARAITE

Anlage zum Erlass der Regierung zur Billigung der neuen Satzungen des Belgischen Roten Kreuzes Satzungen des Belgischen Roten Kreuzes (1998) TITEL I. - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Gründung Das am 4. Februar 1864 errichtete Belgische Rote Kreuz gründet auf den von Belgien unterzeichneten Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und auf den Grundsätzen der internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes: Menschlichkeit Die internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden aus dem Willen, den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in ihrer internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu lindern.

Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen.

Sie fördert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern.

Unparteilichkeit Die internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung unterscheidet nicht nach Nationalität, Rasse, Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung. Sie ist einzig bemüht, den Menschen nach dem Mass ihrer Not zu helfen und dabei den dringendsten Fällen den Vorrang zu geben.

Neutralität Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an politischen, rassischen, religiösen oder ideologischen Auseinandersetzungen.

Unabhängigkeit Die internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist unabhängig.

Wenn auch die nationalen Gesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaften zur Seite stehen und den jeweiligen Gesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch eine Eigenständigkeit bewahren, die es ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu handeln.

Freiwilligkeit Die internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verkörpert freiwillige und uneigennützige Hilfe ohne jedes Gewinnstreben.

Einheit Im gleichen Land kann es nur eine einzige Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaft geben.

Sie muss allen offenstehen und ihre humanitäre Tätigkeit über das ganze Gebiet erstrecken.

Universalität Die internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist weltumfassend. In ihr haben alle nationalen Gesellschaften gleiche Rechte und die Pflicht, einander zu helfen.

Artikel 2 - Kennzeichen Gemäss den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 ist das Kennzeichen des Belgischen Roten Kreuzes ein rotes Kreuz auf weissem Grund. Es ist gültig für alle im Rahmen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen vorgesehenen Zwecke und wird durch das Gesetz vom 4. Juli 1956 zum Schutze des Namens, der Zeichen und Kennzeichen des Roten Kreuzes geschützt.

Artikel 3 - Nationaler und internationaler Charakter Die Gesellschaft mit dem Namen "Belgisches Rotes Kreuz", auf Französisch "Croix-Rouge de Belgique" und auf Niederländisch "Belgische Rode Kruis" wurde gemäss den Beschlüssen der Internationalen Konferenz in Genf vom 26. Oktober 1863 geschaffen.

Das Belgische Rote Kreuz wird von der Regierung offiziell als freiwillige und unabhängige Hilfsorganisation anerkannt, die den Behörden und insbesondere den Sanitätsdiensten der Armee gemäss den Bestimmungen des Ersten Genfer Abkommens zur Seite steht, und als einzige nationale Rotkreuzgesellschaft innerhalb des Königreichs Belgien tätig sein kann.

Das Belgische Rote Kreuz bewahrt gegenüber den Behörden eine Eigenständigkeit, die es ihm stets erlaubt, nach den Grundsätzen der Bewegung zu handeln.

Das Belgische Rote Kreuz gehört der internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes an.

Es ist Mitglied der internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften.

Das Belgische Rote Kreuz ist ein gemeinnütziger Verband und besitzt aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1891 eine Rechtspersönlichkeit.

Seine Dauer ist unbestimmt.

TITEL II. - Gesellschaftszweck Artikel 4 - Gesellschaftszweck und Hauptziele Gemäss den in Artikel 1 genannten Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es das Ziel des Belgischen Roten Kreuzes, Leiden zu verhindern und zu lindern.

So hat das Belgische Rote Kreuz als Hilfsorgan der Behörden insbesondere die Aufgabe: - bei bewaffneten Konflikten in allen von den Genfer Abkommen und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Bereichen zugunsten aller Kriegsopfer, d.h. sowohl der zivilen als auch der militärischen, zu handeln und sich bereits in Friedenszeiten auf diese Aufgabe vorzubereiten; - durch Ausbildungs- und Hilfsprogramme für die Bevölkerung zur Verbesserung der Gesundheit, zur Vorbeugung von Krankheiten und zur Linderung von Leiden beizutragen. Diese Programme werden den internationalen, nationalen, gemeinschaftlichen und lokalen Bedürfnissen und Bedingungen angepasst; - sowohl auf internationaler, als auch auf nationaler Ebene an der Organisation von Hilfsmassnahmen zugunsten der Opfer von Katastrophen jeder Art teilzunehmen; - das zur Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben erforderliche Personal anzuwerben, auszubilden und einzusetzen; - die Teilnahme aller, und insbesondere der Jugend, an den Aktivitäten des Roten Kreuzes zu fördern; - die Grundsätze der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung sowie die des humanitären Völkerrechtes zu verbreiten, um in der Bevölkerung die Ideale des Friedens, der gegenseitigen Achtung und des Verständnisses zwischen allen Menschen und Völkern zu fördern.

Artikel 5 Das Belgische Rote Kreuz kann alle Initiativen ergreifen, die direkt oder indirekt mit seinem Gesellschaftszweck und seinen Hauptzielen gemäss Artikel 4 zu tun haben und/oder diesem Zweck und diesen Zielen förderlich sind.

Das Belgische Rote Kreuz kann darüber hinaus nebenbei Handlungen gleich welcher Art ausführen, solange diese Handlungen zur Verwirklichung seines Gesellschaftszweckes und seiner Hauptziele beitragen und das eventuelle Ergebnis ausschliesslich zur Verwirklichung dieses Zwecks und dieser Ziele verwendet wird.

Zu diesem gleichen Zweck stellt das Belgische Rote Kreuz ebenfalls die Verwaltung und Instandhaltung seiner Guthaben und Güter, Mobilien und Immobilien gemäss seinem Gesellschaftszweck und seinen Hauptzielen sicher.

TITEL III. - Mitglieder Artikel 6 - Zusammensetzung der Gesellschaft Das Belgische Rote Kreuz steht allen Bürgern ohne Unterschied der Rasse, der Staatsangehörigkeit, des Geschlechtes, der philosophischen, religiösen oder politischen Überzeugung offen.

Es setzt sich zusammen aus aktiven Mitgliedern, blutspendenden Mitgliedern, plasmaspendenden Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Artikel 7 - Aktive Mitglieder Aktive Mitglieder sind Personen, die aktiv beim Belgischen Roten Kreuz tätig und als solche von der Gesellschaft anerkannt sind.

Artikel 8 - Blutspendende Mitglieder und plasmaspendende Mitglieder Blutspendende Mitglieder und plasmaspendende Mitglieder sind Inhaber eines von einer Blutspendezentrale des Belgischen Roten Kreuzes ausgestellten Ausweises für regelmässige Spender, die im laufenden Jahr mindestens einmal Blut oder Plasma gespendet haben.

Artikel 9 - Fördernde Mitglieder Fördende Mitglieder sind Personen, die einen vom Nationalrat festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten.

Artikel 10 - Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, denen dieser Ehrentitel vom Nationalrat für besondere Verdienste um die Gesellschaft verliehen wurde.

Artikel 11 - Verlust der Mitgliedschaft Jedes Mitglieder kann zu jeder Zeit seinen Austritt schriftlich bekanntgeben.

Jedes Mitglied kann aus einem schwerwiegenden Grund durch die seiner Instanz direkt übergeordneten Stelle ausgeschlossen werden und kann gegen diesen Beschluss bei der in der Geschäftsordnung bestimmten Instanz Berufung einlegen.

Mitglieder, die die in Artikel 7,8,9 und gegebenenfalls 10 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen, werden als ausgeschieden betrachtet.

TITEL IV. - Gemeinschaftsebene Artikel 12 - Aufbau Das Belgische Rote Kreuz ist in drei Gemeinschaften gegliedert: der Französischsprachigen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der Französischsprachigen Gemeinschaft gehören die Mitglieder der Wallonischen Region (mit Ausnahme der deutschsprachigen Gemeinden) sowie die französischsprachigen Mitglieder der Region Brüssel-Hauptstadt an.

Der Flämischen Gemeinschaft gehören die Mitglieder der Flämischen Region sowie die niederländischsprachigen Mitglieder der Region Brüssel-Hauptstadt an.

Der Deutschsprachigen Gemeinschaft gehören die Mitglieder aus den deutschsprachigen Gemeinden an.

Artikel 13 - Deutschsprachige Gemeinschaft Aus praktischen Gründen ist die Organisation der Deutschsprachigen Gemeinschaft in die der Französischsprachigen Gemeinschaft integriert.

Sie verfügt jedoch über ihre eigene, vom Nationalrat genehmigte Geschäftsordnung.

Artikel 14 - Französischsprachige Gemeinschaft und Flämische Gemeinschaft Die Französischprachige Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft sind nach den Bestimmungen des vorliegenden Titels aufgebaut.

Diese Bestimmungen werden durch eine Geschäftsordnung, die von jedem Gemeinschaftsrat aufgestellt wird, ergänzt.

Diese beiden Geschäftsordnungen werden der spezifischen Lage in der Region Brüssel-Hauptstadt durch eine besondere Geschäftsordnung angepasst. Letztere wird gemeinsam von beiden Gemeinschaften aufgestellt und vom Nationalrat genehmigt Artikel 15 - Allgemeiner Aufbau Die Gesellschaft setzt sich aus Lokalsektionen zusammen.

Diese werden zu Regionen zusammengeschlossen, mit Ausnahme der Lokalsektionen der Region Brüssel-Hauptstadt, die zu einer bi-kommunitären Einheit "Brüssel-Hauptstadt" zusammengelegt werden.

In jeder Gemeinschaft werden die Regionen in fünf Einheiten zusammengefasst: * die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg und Namür sowie der wallonische Teil der Provinz Brabant einerseits; * die Provinzen Antwerpen, Westflandern, Ostflandern und Limburg sowie der flämische Teil der Provinz Brabant andererseits.

Jeder dieser zehn Einheiten steht ein Provinzialpräsident vor, der das Rote Kreuz in seiner Einheit vertritt.

Er wird von der Provinzialversammlung gewählt, vom zuständigen Gemeinschaftsrat anerkannt und durch einen Erlass der zuständigen Exekutive ernannt.

Artikel 16 - Gemeinschaftsrat - Zusammensetzung Der Gemeinschaftsrat setzt sich zusammen aus den Vertretern der in Artikel 15 genannten Einheiten, den Vertretern von Brüssel-Hauptstadt, den Vertretern der wichtigsten Aktivitäten der Gemeinschaft sowie aus den Mitgliedern der gemeinschaftlichen Direktionskomitees.

Die Geschäftsordnung einer jeden Gemeinschaft legt die genaue Zusammensetzung fest.

Der Vorsitz des Gemeinschaftsrates wird vom Gemeinschaftspräsidenten geführt.

Dieser wird vom Gemeinschaftsrat auf Vorschlag seines gemeinschaftlichen Direktionskomitees und nach vorheriger Rücksprache mit dem Nationalpräsidenten gewählt.

Seine Ernennung erfolgt durch einen Erlass der zuständigen Exekutive.

Artikel 17 - Gemeinschaftsrat - Aufgaben Der Gemeinschaftsrat legt im Rahmen der allgemeinen Politik und der allgemeinen Aufgabenfelder des Belgischen Roten Kreuzes die eigene Politik und die besonderen Aufgabenfelder der Gemeinschaft fest.

Er beschliesst in erster Lesung die Haushaltspläne, die Ergebnisrechnungen sowie die Bilanz der Gemeinschaft.

Artikel 18 - Direktionskomitee der humanitären Dienste - Zusammensetzung In jeder Gemeinschaft wird ein Direktionskomitee der humanitären Dienste geschaffen, dessen Vorsitz vom Gemeinschaftspräsidenten wahrgenommen wird.

Die genaue Zusammensetzung dieses Direktionskomitees wird von der Geschäftsordnung einer jeder Gemeinschaft bestimmt.

Dem Direktionskomitee gehören zumindest an: - der Gemeinschaftspräsident, - ein Vizepräsident, - die fünf Provinzialpräsidenten, - der Präsident oder der Vizepräsident von Brüssel-Hauptstadt, - der Schatzmeister der Gemeinschaft, - der Verwalter der Gemeinschaft, - der Präsident des gemeinschaftlichen medizinischen Ausschusses der humanitären Dienste.

Dem Direktionskomitee der humanitären Dienste der Französischsprachigen Gemeinschaft muss darüber hinaus ein Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft angehören.

Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Satzung werden die Mitglieder der Direktionskomitees der humanitären Dienste gemäss den in der Geschäftsordnung der jeweiligen Gemeinschaft festgelegten Regeln ernannt.

Artikel 19 - Direktionskomitee des Blutdienstes - Zusammensetzung In jeder Gemeinschaft wird ein Direktionskomitee des Blutdienstes geschaffen, dessen Vorsitz vom Gemeinschaftspräsidenten wahrgenommen wird.

Die genaue Zusammensetzung dieses Direktionskomitees wird von der Geschäftsordnung einer jeder Gemeinschaft festgelegt.

Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Satzung werden die Mitglieder der Direktionskomitees der humanitären Dienste gemäss den in der Geschäftsordnung der jeweiligen Gemeinschaft festgelegten Regeln ernannt.

Artikel 20 - Direktionskomitee der humanitären Dienste - Aufgaben Das Direktionskomitee der humanitären Dienste bereitet den Haushaltsplan, die Ergebnisrechnung sowie die Bilanz der humanitären Aktivitäten der Gemeinschaft vor.

Was die humanitären Dienste betrifft, so führt es die Geschäfte der Gemeinschaft und sorgt für die Ausführung der Entscheidungen des Gemeinschaftsrates, dem es regelmässig Bericht erstattet.

In diesem Rahmen sowie im Rahmen der vom Nationalrat getroffenen Entscheidungen und verabschiedeten Haushaltspläne legt es fest, welche Dienste für die Koordinierung, Durchführung und Überwachung der Aktionen der humanitären Dienste innerhalb der Gemeinschaft notwendig sind.

Artikel 21 - Direktionskomitee des Blutdienstes - Aufgabe Das Direktionskomitee des Blutdienstes bereitet den Haushaltsplan, die Ergebnisrechnung sowie die Bilanz des Blutdienstes der Gemeinschaft vor.

Es führt die Geschäfte der Gemeinschaft in diesem Bereich und sorgt für die Ausführung der Entscheidungen des Gemeinschaftsrates, dem es regelmässig Bericht erstattet.

In diesem Rahmen sowie im Rahmen der vom Nationalrat getroffenen Entscheidungen und verabschiedeten Haushaltspläne legt es fest, welche Dienste für die Koordinierung, Durchführung und Überwachung der Tätigkeiten des Blutdienstes der Gemeinschaft notwendig sind.

Artikel 22 - Medizinischer Ausschuss der humanitären Dienste In jeder Gemeinschaft wird ein medizinischer Ausschuss der humanitären Dienste geschaffen, dem zumindest folgende Mitglieder angehören: - ein Präsident, der auf Vorschlag des medizinischen Ausschusses der humanitären Dienste vom Gemeinschaftsrat ernannt wird, - fünf Provinzialärzte und ein verantwortlicher Arzt von Brüssel-Hauptstadt, die in den in Artikel 14 beschriebenen Geschäftsordnungen vorgesehen sind, - ein vom Gemeinschaftsminister für Volksgesundheit beauftragter Arzt.

Die Arbeitsweise dieses Ausschusses ist in der Geschäftsordnung der jeweiligen Gemeinschaft festgelegt.

Der medizinische Ausschuss der humanitären Dienste befasst sich mit den Problemen, die ihm von den Gemeinschaftsinstanzen vorgelegt werden.

Er kann auf eigene Initiative alle zum humanitären Aktionsfeld des Roten Kreuzes gehörenden medizinischen Fragen untersuchen und die Ergebnisse der zuständigen Instanz vorlegen.

Zwecks Untersuchung spezifischer Fragen kann der medizinische Ausschuss der humanitären Dienste dem Direktionskomitee der humanitären Dienste die Einrichtung zeitweiliger Beratungsausschüsse vorschlagen.

Artikel 23 - Brüssel-Hauptstadt Alle Aktivitäten von Brüssel-Hauptstadt werden von einem Komitee organisiert, koordiniert und geleitet, das sich aus acht Mitgliedern zusammensetzt. Fünf Mitglieder gehören der Französischsprachigen Gemeinschaft und drei der Flämischen Gemeinschaft an.

Die Mitglieder dieses Komitees werden von der Versammlung der Sektionspräsidenten gewählt, nachdem ihre Kandidatur vom Direktionskomitee der jeweiligen Gemeinschaft gutgeheissen wurde.

Die fünf Mitglieder der Französischsprachigen Gemeinschaft wählen aus ihrer Mitte einen Beauftragten, der vom Direktionskomitee der Französischsprachigen Gemeinschaft anerkannt und durch Erlass der Exekutive der Französischen Gemeinschaft ernannt wird.

Die drei Mitglieder der Flämischen Gemeinschaft wählen aus ihrer Mitte einen Beauftragten, der vom Direktionskomitee der Flämischen Gemeinschaft anerkannt und durch Erlass der Exekutive der Flämischen Gemeinschaft ernannt wird.

Diese beiden Beauftragten führen abwechselnd während jeweils vier Jahren den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz des Komitees.

Das Komitee handelt als Kollegium für alle bi-kommunitären Aktivitäten.

Die fünf Mitglieder der Französischsprachigen Gemeinschaft und die drei Mitglieder der Flämischen Gemeinschaft leiten jeweils die Aktivitäten, die ihre Gemeinschaft betreffen.

Diese Aktivitäten sowie die bi-kommunitären Aktivitäten werden in den am Ende von Artikel 14 vorgesehenen Geschäftsordnungen festgelegt.

Artikel 24 - Lokalsektionen von Brüssel-Hauptstadt Bei der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Lokalsektionen von Brüssel-Hauptstadt wird sich nach dem Organisationsschema des Komitees von Brüssel-Hauptstadt gerichtet.

Die Gemeinschaftsaktivitäten werden zwei Mandatsträgern, die jeweils einer der beiden Gemeinschaften angehören, übertragen.

Sollte eine Gemeinschaftsaktivität in einer Lokalsektion fehlen, können die fünf Mitglieder der Französischsprachigen Gemeinschaft oder die drei Mitglieder der Flämischen Gemeinschaft diese Aufgabe eigenständig und entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf lokaler Ebene einrichten.

TITEL V. - Koordinierung auf nationaler Ebene Artikel 25 - Nationalrat - Zusammensetzung Die Leitung des Belgischen Roten Kreuzes untersteht einem Nationalrat.

Der Nationalrat setzt sich wie folgt zusammen: 1) der Nationalpräsident, der den Vorsitz führt, 2) die Präsidenten der Gemeinschaftsräte in ihrer Eigenschaft als nationale Vizepräsidenten, 3) fünfzig Mitglieder, von denen die beiden Gemeinschaftsräte jeweils fünfundzwanzig bezeichnen. Aus ihren Reihen bezeichnet der französischsprachige Gemeinschaftsrat ein Mitglied als Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zumindest ein Mitglied als Vertreter von Brüssel-Hauptstadt und der flämische Gemeinschaftsrat zumindest ein Mitglied als Vertreter von Brüssel-Hauptstadt, 4) der nationale Schatzmeister, 5) der nationale Verwalter, 6) ein Beauftragter des Ministers für die nationale Verteidigung, 7) die Beauftragten des föderalen Ministers und der Gemeinschaftsminister für Volksgesundheit, 8) ein Beauftragter des Aussenministers, 9) ein Beauftragter des Innenministers, 10) ein Beauftragter des Finanzministers, 11) der Chef des Sanitätsdienstes der Belgischen Streitkräfte. Die Beauftragten der Minister können sich bei Verhinderung durch einen vom zuständigen Minister bezeichneten Ersatzmann vertreten lassen.

Die Beauftragten der Minister, der Chef des Sanitätsdienstes der Belgischen Streitkräfte sowie der nationale Schatzmeister und der nationale Verwalter wohnen dem Nationalrat mit beratender Stimme bei.

Artikel 26 - Nationalrat - Aufgaben Der Nationalrat legt im Rahmen der vorliegenden Satzung und der dem Belgischen Roten Kreuz auf nationaler und internationaler Ebene auferlegten Verpflichtungen die allgemeine Politik und die allgemeinen Aufgabenfelder der Gesellschaft fest.

Er beschliesst die Haushaltspläne und stellt die Ergebnisrechnungen sowie die Bilanzen der Gesellschaft auf.

Er entscheidet als Berufungsinstanz über alle Streitfälle zwischen dem nationalen Direktionskomitee und den anderen Organen der Gesellschaft.

Artikel 27 - Nationalrat - Funktionsweise Der Nationalrat tritt mindestens zweimal pro Jahr auf Einladung des Nationalpräsidenten zusammen.

Der Nationalpräsident ist verpflichtet, den Nationalrat auf begründetem und von einem nationalen Vizepräsidenten oder von zehn Mitgliedern eines der beiden Gemeinschaftsräten unterzeichnetem Antrag einzuberufen.

Der Nationalrat ist nur dann beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind, es sei denn zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erklären die Dringlichkeit.

Die Mitglieder der Gemeinschaftsräte können sich bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied ihres Rates vertreten lassen.

Wird die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, so ist eine (innerhalb von fünfzehn Tagen) einberufene neuerliche Versammlung voll beschlussfähig ganz gleich, wieviele Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Artikel 28 - Nationalpräsident Die Kandidatur des Nationalpräsidenten wird vom Nationalrat mit einfacher Mehrheit vorgestellt.

Diese Kandidatur muss die vorherige Zustimmung mit einfacher Mehrheit der beiden Gemeinschaftsräte erhalten haben.

Die Gemeinschafts- und Nationalräte sind nur dann beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Der Nationalpräsident wird durch Erlass der drei Gemeinschaftsregierungen ernannt.

Sollte das Mandat des Nationalpräsidenten nicht besetzt sein, übernehmen die nationalen Vizepräsidenten gemeinsam vorübergehend dessen Amtsgeschäfte.

Sie müssen die notwendigen Massnahmen ergreifen, damit das freie Mandat so schnell wie möglich besetzt wird.

Der Nationalpräsident kann an allen gemeinschaftlichen Versammlungen teilnehmen. Er erhält regelmässig deren Versammlungsberichte.

Artikel 29 - Nationale Vizepräsidenten Die Präsidenten der Gemeinschaftsräte sind nationale Vizepräsidenten des Belgischen Roten Kreuzes.

Sie vertreten abwechselnd den Nationalpräsidenten bei Abwesenheit bzw. bei Verhinderung.

Der Chef des Sanitätsdienstes der Belgischen Streitkräfte sowie der Beauftragte des föderalen Ministers für Volksgesundheit tragen den Titel Vizepräsident.

Artikel 30 - Nationales Direktionskomitee - Zusammensetzung Das nationale Direktionskomitee setzt sich zusammen aus dem Nationalpräsidenten, den beiden nationalen Vizepräsidenten und vierundzwanzig Mitgliedern, zwölf von den Direktionskomitees der Französischsprachigen Gemeinschaft, u.a. der Vertreter von Brüssel-Hauptstadt und der Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft, und zwölf von den Direktionskomitees der Flämischen Gemeinschaft abstammend, u.a. der Vertreter von Brüssel-Hauptstadt (der Bezeichnungsmodus wird in der Geschäftsordnung einer jeden Gemeinschaft festgelegt), dem nationalen Schatzmeister, dem nationalen Verwalter, den Beauftragten des Finanzministers und des föderalen Ministers für Volksgesundheit sowie der Chef des Sanitätsdienstes der Belgischen Streitkräfte.

Der nationale Schatzmeister und der nationale Verwalter, der Beauftragte des Finanzministers und des föderalen Ministers für Volksgesundheit sowie der Chef des Sanitätsdienstes der Belgischen Streitkräfte wohnen den Sitzungen des nationalen Direktionskomitees mit beratender Stimme bei.

Der Vorsitz des nationalen Direktionskomitees wird vom Nationalpräsidenten oder in abwechselnder Reihenfolge von einem der nationalen Vizepräsidenten geleitet. Das Komitee tritt mindestens zweimal jährlich auf Einladung seines Präsidenten zusammen.

Ein Präsidium, das dem nationalen Direktionskomitee entstammt und sich aus den Gemeinschaftspräsidenten, einem Vertreter eines jeden Direktionskomitees der gemeinschaftlichen Blutdienste sowie dem nationalen Schatzmeister und dem nationalen Verwalter zusammensetzt, hat als Aufgabe, zwischen den beiden Gemeinschaften in allen gemeinsamen Problemen zu konzertieren.

Der nationale Schatzmeister und der nationale Verwalter wohnen den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme bei.

Der Vorsitz wird abwechselnd von einem der Gemeinschaftspräsidenten geleitet.

Das Präsidium erstattet dem nationalen Direktionskomitee regelmässig Bericht.

Artikel 31 - Nationales Direktionskomitee - Aufgaben Das nationale Direktionskomitee führt im Rahmen der ihm vom Nationalrat übertragenen Befugnisse die Geschäfte der Gesellschaft.

Das nationale Direktionskomitee sorgt für die Ausführung der Entscheidungen des Nationalrates, dem es regelmässig Bericht erstattet.

Es bestimmt auf Vorschlag seines Präsidiums, welche Dienste erforderlich sind, um die Funktionstüchtigkeit der Gesellschaft auf nationaler Ebene zu sichern.

Artikel 32 - Nationaler Schatzmeister Der Nationalrat ernennt einen nationalen Schatzmeister.

Dieser ist verantwortlich für die Überwachung der Konten der Gesellschaft und für die Übereinstimmung der Buchhaltungsnormen und der Bewertungsregeln der einzelnen Organe der Gesellschaft.

Der nationale Schatzmeister unterhält regelmässige Kontakte zu den Schatzmeistern der Gemeinschaften.

Der nationale Schatzmeister legt dem nationalen Direktionskomitee und dem Nationalrat des Belgischen Roten Kreuzes einen Jahresbericht sowie eine globale Situation der Konten der Gesellschaft vor.

Artikel 33 - Nationaler Verwalter Der Nationalrat ernennt einen nationalen Verwalter.

Dieser ist verantwortlich für die Verwaltung der Gebäude und Ausrüstungen, die nicht direkt der einen oder anderen Gemeinschaft gehören.

Der nationale Verwalter unterhält regelmässige Kontakte zu den Verwaltern der Gemeinschaften.

Der nationale Verwalter legt dem Nationalrat des Belgischen Roten Kreuzes einen Jahresbericht vor.

Artikel 34 - Nationaler Finanzfonds - NFF und der Kreditausschuss Es besteht ein nationaler Finanzfonds - NFF -, bei dem alle Organe des Belgischen Roten Kreuzes gemäss den Bestimmungen der nationalen Geschäftsordnung ihr verfügbares Vermögen hinterlegen.

Es wird ein Kreditausschuss geschaffen, dem die Gemeinschaftspräsidenten, der nationale Schatzmeister, der nationale Verwalter und die beiden gemeinschaftlichen Schatzmeister angehören.

Es ist mit der Leitung des nationalen Finanzfonds im allgemeinen und mit dem Festlegen der Hinterlegungs- und Kreditbedingungen im besonderen beauftragt.

Er erstattet dem nationalen Direktionskomitee Bericht.

Die Gemeinschaftspräsidenten erstatten ihren Direktionskomitees und ihrem Gemeinschaftsrat Bericht.

Artikel 35 - Nationaler medizinischer Ausschuss der humanitären Dienste Es wird ein nationaler medizinischer Ausschuss der humanitären Dienste geschaffen, der sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt: * sieben Mitglieder des medizinischen Ausschusses der humanitären Dienste der Französischsprachigen Gemeinschaft, * sieben Mitglieder des medizinischen Ausschusses der humanitären Dienste der Flämischen Gemeinschaft, * ein vom föderalen Minister für Volksgesundheit beauftragter Arzt, * ein von den medizinischen Diensten der Streitkräfte beauftragter Arzt.

Der Vorsitz wird abwechselnd von einem der Vorsitzenden der beiden gemeinschaftlichen medizinischen Ausschüsse der humanitären Dienste geführt.

Der nationale medizinische Ausschuss der humanitären Dienste befasst sich mit den Problemen, die ihm von den nationalen Instanzen der Gesellschaft vorgelegt werden.

Er kann auf eigene Initiative alle medizinischen Fragen, die zum Aufgabenfeld der humanitären Dienste des Roten Kreuzes gehören und die beide Gemeinschaften betreffen, untersuchen und die Ergebnisse der zuständigen Instanz vorlegen.

Zwecks Untersuchung spezifischer Fragen kann der nationale medizinische Ausschuss der humanitären Dienste dem nationalen Direktionskomitee die Einrichtung temporärer Beratungsausschüsse vorschlagen.

Artikel 36 Die Bestimmungen des vorliegenden Titels werden durch eine vom Nationalrat verabschiedete nationale Geschäftsordnung vervollständigt.

TITEL VI. - Generaldirektoren Artikel 37 - Generaldirektoren Jeder Gemeinschaftsrat ernennt auf Vorschlag des betreffenden Direktionskomitees und nach Rücksprache mit dem Nationalpräsidenten einen Generaldirektor der humanitären Dienste und einen Generaldirektor des Blutdienstes.

Die Generaldirektoren der humanitären Dienste und der Blutdienste führen innerhalb ihrer Gemeinschaft die Entscheidungen des nationalen Direktionskomitees und dessen Präsidiums sowie die ihrer jeweiligen Direktionskomitees aus.

Sie nehmen mit beratender Stimme an den Versammlungen ihres jeweiligen Direktionskomitees, ihres Gemeinschaftsrates, des nationalen Direktionskomitees, des Präsidiums des nationalen Direktionskomitees, des Nationalrates und der Generalversammlung teil.

Sie sichern die Geschäftsführung ihrer jeweiligen gemeinschaftlichen Dienste und führen bei den Versammlungen des Direktionskomitees, von dem sie abhängen, das Protokoll.

Den Generaldirektoren der humanitären Dienste obliegt darüber hinaus das Sekretariat der Versammlungen ihres Gemeinschaftsrates einerseits und andererseits, abwechselnd, das der Versammlungen der nationalen Organe.

Artikel 38 - Gemeinsame Verwaltung Die Probleme der Gesellschaft, die beide Gemeinschaften berühren, die Angelegenheiten, die die Gesellschaft als Ganzes betreffen, sowie alle Aktivitäten, die durch Beschluss beider Gemeinschaften gemeinsam durchgeführt werden, mit Ausnahme der Aktivitäten der unabhägigen Dienststellen, die gemäss Artikel 35 der vorliegenden Satzung eingerichtet werden, fallen in den Zuständigkeitsbereich der betreffenden Generaldirektoren.

Die Generaldirektoren versammeln sich, so oft die Umstände es erfordern. Sie treffen ihre Entscheidungen im gegenseitigem Einvernehmen.

In Ermangelung eines solchen Einvernehmens unterbreiten sie ihren Streitfall den beiden Gemeinschaftspräsidenten.

Während einer in der nationalen Geschäftsordnung festgelegten Zeitspanne führt einer der Generaldirektoren den Vorsitz der gemeinsamen Versammlungen und achtet auf die Durchführung der getroffenen Massnahmen.

In dringenden Fällen ist der Generaldirektor, welcher den Vorsitz der gemeinsamen Versammlungen führt, und, bei dessen Abwesenheit ein anderer Generaldirektor, befugt, die aufgrund der Umstände erforderlichen Entscheidungen auf eigene und alleinige Verantwortung zu treffen, wenn es ihm nicht gelingt, seine Kollegen zu erreichen.

Die beiden Generaldirektoren der humanitären Dienste sind gemeinsam verantwortlich für die laufende Geschäftsführung der Dienststellen, die beide Gemeinschaften gemeinsam haben, mit Ausnahme der Dienste, die die unabhängigen gemäss Artikel 35 der vorliegenden Satzung geschaffenen Einrichtungen betreffen.

Die beiden Generaldirektoren der humanitären Dienste bereiten gemeinsam die Versammlungen des Nationalrates, des nationalen Direktionskomitees, des Präsidiums des nationalen Direktionskomitees sowie der Generalversammlung des Belgischen Roten Kreuzes vor.

Die beiden Generaldirektoren der humanitären Dienste unterhalten im Bereich ihres Aktionsfeldes gemeinsame Kontakte zum Nationalpräsidenten. Das Gleiche gilt für die Generaldirektoren der Blutdienste im Bereich ihres Aktionsfeldes.

TITEL VII. - Unabhängige Dienststellen Artikel 39 Aufgrund einer Resolution, die mit einer Zweidrittelmehrheit vom Nationalrat und von jedem Gemeinschaftsrat angenommen wurde, kann die Gesellschaft intern unabhängige Dienststellen einrichten und mit der Verwirklichung spezifischer Ziele medizinisch-technischer Art betrauen.

In dieser Resolution werden die Strukturen, die Organisation und die Ernennungsweise der Führungskräfte definiert.

Diese unabhängigen Dienststellen sind integrierender Bestandteil der Gesellschaft und legen ihren Organen Rechenschaft ab. Die Haushaltspläne, die Ergebnisrechnungen sowie die Bilanz der unabhängigen Dienststellen müssen von den Organen der Gesellschaft genehmigt werden.

TITEL VIII. - Handlungs- und Zeichnungsvollmacht Artikel 40 Der Nationalpräsident vertritt die Gesellschaft insbesonders in ihren Beziehungen zur belgischen Regierung, zu ausländischen Vereinigungen und den internationalen Dienststellen.

Der Nationalpräsident handelt im Namen des nationalen Direktionskomitees.

In dringenden Fällen ist er befugt, für die Gesellschaft verbindliche Entscheidungen zu treffen.

Die für die Gesellschaft auf nationaler Ebene verbindlichen Schriftstücke sowie alle notariellen Urkunden und Privaturkunden werden vom nationalen Schatzmeister oder vom nationalen Verwalter gemeinsam mit einem der Generaldirektoren unterzeichnet.

Diese Personen sind befugt, eine diesbezügliche Vollmacht auf Dritte zu übertragen.

Der tägliche Schriftverkehr der Dienststellen, die beide Gemeinschaften gemeinsam haben, wird von beiden Generaldirektoren der humanitären Dienste unterschrieben.

Die Unterschrift eines dieser beiden Generaldirektoren kann mit dem Einverständnis seines Kollegens durch die des Direktors oder eines Leiters der gemeinsamen Dienste ersetzt werden.

Artikel 41 Die für die Gesellschaft auf Gemeinschaftsebene verbindlichen Schriftstücke werden vom zuständigen Gemeinschaftspräsidenten und Generaldirektoren unterzeichnet.

Diese Personen sind befugt, eine diesbezügliche Vollmacht auf Dritte zu übertragen.

Der tägliche Schriftverkehr der Gemeinschaftsverwaltung - sowohl der humanitären Dienste als auch des Blutbereiches - wird gemäss den Bestimmungen der Geschäftsordnungen unterschrieben.

Artikel 42 Gerichtliche Prozesse werden - als Anklage oder als Verteidigung - auf Betreiben des einen oder anderen Gemeinschaftspräsidenten in ihrer Eigenschaft als nationale Vizepräsidenten geführt.

TITEL IX. - Internes Audit Artikel 43 Jede Gemeinschaft richtet gemäss ihrer Geschäftsordnung einen Untersuchungsausschuss ein. Dieser ist für das interne Audit seiner Gemeinschaft zuständig und erstattet den Direktionskomitees seiner Gemeinschaft regelmässig Bericht.

Die Verantwortung für das interne Audit der Dienststellen, die wie in Artikel 38 der Satzung näher beschrieben beide Gemeinschaften gemeinsam haben, tragen beide Untersuchungsausschüsse gemeinsam.

Beide Untersuchungsausschüsse erstatten dem Nationalpräsidenten regelmässig Bericht.

TITEL X. - Revisoren Artikel 44 Die Bücher des Belgischen Roten Kreuzes werden von einem Revisorenkollegium geprüft. Dieses Kollegium besteht aus zwei vom Nationalrat ernannten Mitgliedern, von denen das eine vom französischsprachigen Gemeinschaftsrat und das andere vom flämischen Gemeinschaftsrat vorgeschlagen wird.

Die Revisoren nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Nationalrates teil.

Die Revisoren haben ein unbegrenztes Überwachungs- und Aufsichtsrecht über alle Arbeitsvorgänge der Gesellschaft. Sie haben das Recht die Bücher, den Schriftverkehr, die Protokolle sowie alle anderen Schriftstücke einzusehen, ohne die Unterlagen von ihren Platz zu entfernen.

Die Revisoren erstatten dem Nationalrat über die Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere über die Bilanzprüfung Bericht.

TITEL XI. - Generalversammlung Artikel 45 - Zusammensetzung Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Nationalrates, und denen der Gemeinschaftsräte, der medizinischen Ausschüsse, der Provinzialkomitees sowie den Präsidenten der Regionen, Lokalsektionen oder deren Bevollmächtigte.

Darüber hinaus werden die Vertreter der ehrenamtlichen Blutspender des Belgischen Roten Kreuzes mit beratender Stimme zur Generalversammlung eingeladen.

Artikel 46 - Versammlungen Der Nationalpräsident beruft jährlich die ordentliche Generalversammlung zwischen dem ersten September und dem einunddreissigsten Oktober ein und führt deren Vorsitz.

Datum, Ort und Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung werden mindestens einen Monat im voraus bekanntgegeben.

Auf gemeinsame Initiative des Nationalpräsidenten und der nationalen Vizepräsidenten kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden. Dies geschieht ausser bei Dringlichkeit nach den im vorigen Artikel festgelegten Modalitäten.

Artikel 47 - Aufgaben Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Belgischen Roten Kreuzes.

Der Nationalrat erstattet ihr über die Tätigkeiten der Gesellschaft im abgelaufenen Jahr Bericht und stellt ihr die Bilanz der Gesellschaft sowie den Bericht der Revisoren vor.

Diese Unterlagen werden den Mitgliedern der Generalversammlung einen Monat vor dem Datum der Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Fragen zum Inhalt dieser Unterlagen müssen dem nationalen Direktionskomitee von wenigstens zehn Mitgliedern der Generalversammlung fünfzehn Tage vor dem Datum der Generalversammlung schriftlich unterbreitet werden.

Die Generalversammlung genehmigt den Jahresbericht, die den diesbezüglichen Bestimmungen entsprechenden Satzungsänderungen und berät über alle auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

TITEL XII. - Sonstige Bestimmungen Artikel 48 - Gesellschaftssitz Der Gesellschaftsitz des Belgischen Roten Kreuzes befindet sich in einer der Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt. Die Sitzungen des Nationalrates, des nationalen Direktionskomitees sowie des nationalen medizinischen Ausschusses des humanitären Bereiches werden am Gesellschaftssitz oder an einem anderen in der Einladung angegebenen Ort der obengenannten Region abgehalten.

Artikel 49 - Verwaltungsjahr Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 50 - Ehrenamtlichkeit der Funktionen Der Nationalpräsident sowie die Mitglieder des Nationalrates, der Gemeinschaftsräte, der Direktionskomitees, der Beratungsausschüsse, der medizinischen Ausschüsse der humanitären Dienste, der provinzialen, regionalen und lokalen Komitees üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Artikel 51 - Dauer der Mandate Alle Mandate haben eine Dauer von vier Jahren.

Im Falle des Ablebens oder des Rücktritts beendet der neue Amtsträger das Mandat seines Vorgängers.

Ausscheidenden und nichtwiederwählbaren Mandatsträgern kann das Ehrenamt ihrer Funktion übertragen werden. In diesem Fall können sie mit beratender Stimme zu den Versammlungen des Organs, dem sie zum Zeitpunkt des Mandatsendes angehörten, eingeladen wurden.

Artikel 52 - Unvereinbarkeit Die Funktion des Nationalpräsidenten, des nationalen Vizepräsidenten und des Präsidenten des nationalen medizinischen Ausschusses des humanitären Bereiches sowie die Mitgliedschaft im nationalen Direktionskomitees lässt sich nicht mit einem Abgeordnetensitz sowohl auf europäischer als auch auf föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene vereinbaren. Eine Ausnahme bildet allerdings das in Artikel 70 der belgischen Verfassung vorgesehene Mandat.

Wenn der Träger eines der obengenannten Mandate während seiner Amtsperiode ein parlamentarisches Mandat annimmt, wird dies als Rücktritt von seinen Rotkreuz-Funktionen betrachtet.

Artikel 53 - Mandatshäufung Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in der vorliegenden Satzung oder in den Geschäftsordnungen ist eine Mandatshäufung innerhalb des Belgischen Roten Kreuzes nicht zulässig.

Artikel 54 - Wahlverfahren Die Beratungen und Entscheidungen aller Organe des Belgischen Roten Kreuzes erfolgen unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen in der vorliegenden Satzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.

Artikel 55 - Wahl durch Vollmachtserteilung Niemand darf über mehr als eine Stimmrechtsvollmacht verfügen.

Artikel 56 - Sprachenregelung Die verschiedenen Organe des Belgischen Roten Kreuzes beachten in ihren Beziehungen zu öffentlichen und privaten Einrichtungen und zur Öffentlichkeit sowie untereinander die Bestimmungen der Sprachgesetzgebung.

Die Gesellschaft richtet sich an die nationalen Instanzen in der Sprache des Sprachenregimes, dem ihr Korrespondent angehört.

Artikel 57 - Gesellschaftsvermögen Alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Guthaben, die von einem beliebigen Organ der Gesellschaft auf gemeinschaftlicher, provinzialer, regionaler bzw. lokaler Ebene erworben oder bewahrt werden, sind und bleiben Alleinbesitz des Belgischen Roten Kreuzes.

Das betreffende Organ ist lediglich Treuhänder dieser Güter und der Gesellschaft gegenüber rechnungslegungspflichtig.

Diese Güter und Guthaben werden den betreffenden Organen in ihrer Gesamtheit oder zum Teil für die Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft zur Verfügung gestellt.

Die Mitglieder der Gesellschaft haben keinerlei Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.

Artikel 58 - Satzungsänderung Die vorliegende Satzung kann nur nach vorheriger Entscheidung eines jeden Gemeinschaftsrates, des Nationalrates und der anschliessend eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung abgeändert werden.

Die eventuellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Satzungsänderungen auf die Gemeinschaftsräte, auf den Nationalrat oder die Generalversammlung müssen im Einladungsschreiben enthalten sein.

Die Änderungsvorschläge gelten als angenommen, wenn sie sowohl in den Gemeinschaftsräten, wie auch im Nationalrat und in der Generalversammlung jeweils mit Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen verabschiedet werden.

Die somit von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen erhalten erst nach Billigung durch Erlass der drei Gemeinschaftsregierungen und deren Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt Gültigkeit.

Artikel 59 - Inkrafttreten Die vorliegende, von der Generalversammlung verabschiedete Satzung tritt mit der Veröffentlichung der diesbezüglichen Billigungserlasse der drei Gemeinschaftsregierungen im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Gesehen, um dem Erlass zur Billigung der neuen Satzungen des Belgischen Roten Kreuzes beigefügt zu werden.

Der Minister-Präsident, Minister für Finanzen, internationale Beziehungen, Gesundheit, Familie und Senioren, Sport und Tourismus J. MARAITE

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