gepubliceerd op 25 juni 2004
Richtsnoeren voor de berekening van geldboeten die uit hoofde van de artikelen 36 tot 39 van de wet tot bescherming van de economische mededinging, gecoördineerd op 1 juli 1999, worden opgelegd. - Addendum Übersetzung des im Belgischen Staatsbla Leitlinien für die Festsetzung von Geldstrafen in Anwendung von Artikel 36 bis 39 des am 1. Juli 19(...)
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
Richtsnoeren voor de berekening van geldboeten die uit hoofde van de artikelen 36 tot 39 van de wet tot bescherming van de economische mededinging, gecoördineerd op 1 juli 1999, worden opgelegd. - Addendum Übersetzung des im Belgischen Staatsblatt vom 30. April 2004 Ed 2, Bl 36261 veröffentlichten franzözischen und niederländischen Textes Leitlinien für die Festsetzung von Geldstrafen in Anwendung von Artikel 36 bis 39 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs I. Einleitung Die in vorliegenden Leitlinien dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz zu gewährleisten und die Objektivität der Entscheidungen des Wettbewerbsrats sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Appellationshof von Brüssel deutlicher werden zu lassen. Gleichzeitig soll der Ermessensspielraum bekräftigt werden, der dem Wettbewerbsrat vom Gesetzgeber bei der Festsetzung der Geldstrafen innerhalb der Grenze eingeräumt wird, die durch das am 1.
Juli 1999 koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs (hiernach GSWW oder das Gesetz genannt) festgelegt wurde.
Dieser Ermessensspielraum muss jedoch in einer strategisch kohärenten und nicht diskriminierenden Leitlinie konkretisiert werden, die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstösse gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele steht.
Der Text dieser Leitlinien ergänzt ausserdem die gemeinsame Mitteilung des Wettbewerbsrats und des Berichterstatterkorps über den Erlass und die Ermässigung der Geldstrafe in Bezug auf Kartellvereinbarungen und offenbart die Absicht des Wettbewerbsrats, der Bekämpfung von wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen einen grösseren Vorrang zu geben.
II. Gesetzlicher Rahmen für die Befugnis des Wettbewerbsrats, Geldstrafen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts zu verhängen, und Anwendungsgebiet der Fälle, in denen Geldstrafen verhängt werden können Gemäss Artikel 16 GSWW ist der Wettbewerbsrat das Verwaltungsgericht, das über die ihm vom Gesetz gewährte Entscheidungs - und Empfehlungsbefugnis sowie der Befugnis zu einer gutachterlichen Stellungnahme verfügt.
Der Wettbewerbsrat kann bei Verstössen gegen das Gesetz Ordnungsstrafen verhängen.
Artikel 36 bis 39 GSWW bestimmen, in welchen Fällen der Wettbewerbsrat Geldstrafen auferlegen kann.
Artikel 36 sieht in seinem Absatz 1 vor, dass der Wettbewerbsrat bei Anwendung von Artikel 31.1 GSWW, d.h. bei Feststellung einer wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweise, gegen jedes der beteiligten Unternehmen Geldstrafen in Höhe von bis zu 10 % ihres im vorigen Geschäftsjahr auf dem nationalen Markt sowie im Export realisierten Gesamtumsatzes verhängen kann. (Darüber hinaus kann der Wettbewerbsrat mittels gleichlautender Entscheidung für jedes der beteiligten Unternehmen wegen Nichteinhaltung seiner Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 6.200 euro pro Tag festsetzen).
Seit 1999 sieht Artikel 36 Abs. 2 ausserdem vor, dass Geldstrafen (und Zwangsgelder) ebenfalls bei Anwendung von Artikel 29 § 2, b, c und d, und wegen Nichteinhaltung der in Artikel 33 und 34 GSWW erwähnten Entscheidungen verhängt werden können. Laut dieser Bestimmung kann ebenfalls eine Geldstrafe verhängt werden, wenn die Parteien gegen eine vom Wettbewerbsrat auferlegte Bedingung oder Auflage verstossen, die in einer Entscheidung des Wettbewerbsrates enthalten ist, die eine in Artikel 2 § 3 GSWW erwähnte individuelle Befreiung gewährt, die mit Bedingungen und Auflagen versehen ist. Gleiches gilt, wenn die Parteien unrichtige Informationen geliefert haben, wenn sie die Entscheidung arglistig herbeigeführt haben, oder wenn sie die ihnen gewährte Befreiung missbrauchen. Eine Geldstrafe kann ebenfalls bei Nichteinhaltung von Entscheidungen im Rahmen eines Zusammenschlusses (erwähnt in Artikel 33 und 34) verhängt werden, wenn diese Entscheidungen am Ende der ersten und/oder zweiten Untersuchungsphase eines Zusammenschlussverfahrens ergangen sind.
Artikel 37 Abs. 1 sieht vor, dass der Wettbewerbsrat gegen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, Geldstrafen in Höhe von 500 Euro bis 25.000 Euro verhängen kann, wenn sie, vorsätzlich oder fahrlässig : a) bei einer Anmeldung oder bei einem Auskunftsersuchen unrichtige oder verfälschte Angaben machen;b) die Auskünfte unvollständig erteilen;c) die Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilen;d) die (in Artikel 23 erwähnten) Ermittlungen des Berichterstatterkorps und der Wettbewerbsdienststelle sowie die in Artikel 26 erwähnten allgemeinen oder sektoriellen Untersuchungen verhindern oder behindern. Absatz 2 des Artikels 37 sieht ausserdem vor, dass gleichlautende Geldstrafen verhängt werden können, wenn ein Unternehmen ohne vorhergehende Anmeldung einen in das Anwendungsgebiet des GSWW fallenden Zusammenschluss durchgeführt hat, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass der Zusammenschluss zulässig ist.
Gemäss Artikel 38 kann der Wettbewerbsrat die in Artikel 36 erwähnten Geldstrafen bei einem Verstoss gegen Artikel 12 § 4 verhängen, d.h., wenn die Unternehmen vor Ergehen der Entscheidung des Wettbewerbsrates Massnahmen in Bezug auf den Zusammenschluss getroffen haben, die die Umkehrbarkeit des Zusammenschlusses beeinträchtigen und die Struktur des Marktes dauerhaft verändern.
III. Festsetzung der Geldstrafe Das neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldstrafe beruht von nun an auf folgendem Schema, dem die Festlegung eines Grundbetrags zugrunde liegt. Auf diesen Grundbetrag werden Aufschläge im Hinblick auf die Berücksichtigung erschwerender und Abzüge im Hinblick auf die Berücksichtigung mildernder Umstände angewandt.
Der Betrag der Geldstrafe wird je nach Art und Schwere des Verstosses, nach Dauer des Verstosses und nach dem durch den Verstoss entstandenen unerlaubten Gewinn festgesetzt.
Aufschläge können den Grundbetrag ergänzen, wenn erschwerende Umstände bestehen. Der Grundbetrag kann auch verringert werden, wenn gewisse mildernde Umstände bestehen.
So muss zwischen den verschiedenen Hypothesen unterschieden werden, in denen der Wettbewerbsrat eine Geldstrafe auferlegen kann.
IV. Grundbetrag A. Schwere des Verstosses Die Schwere des Verstosses wird unmittelbar durch das Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmt. Dieses Gesetz setzt die Grenzen für den Betrag der Geldstrafe fest, die je nach Art des begangenen Verstosses auferlegt werden kann.
Die Auswirkungen des Verstosses auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betroffenen räumlichen Marktes können auch bei der Festsetzung des Betrags der Geldstrafe als zusätzliche Kriterien berücksichtigt werden.
Die Verstösse werden vom Gesetzgeber in zwei Kategorien eingeordnet, und zwar die weniger schweren Verstösse, die mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 25.000 Euro bestraft werden können, und die besonders schweren Verstösse, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des im vorigen Geschäftsjahr auf dem nationalen Markt sowie im Export realisierten Gesamtumsatzes geahndet werden können. 1. Weniger schwere Verstösse Die weniger schweren Verstösse, die mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 25.000 Euro geahndet werden können, sind Gegenstand von Artikel 37 GSWW. Sie können vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Eine Geldstrafe kann sowohl gegen die Personen als auch gegen die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verhängt werden, die gegen die Bestimmungen des Artikels 37 verstossen, wenn sie : a) in einer Anmeldung oder bei einem Auskunftsersuchen unrichtige oder verfälschte Angaben machen;b) die Auskünfte unvollständig erteilen;c) die Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilen;d) die in Artikel 23 erwähnten Ermittlungen des Berichterstatterkorps und der Wettbewerbsdienststelle sowie die in Artikel 26 erwähnten allgemeinen oder sektoriellen Untersuchungen der Wettbewerbsdienststelle verhindern oder behindern. Zu den weniger schweren Verstössen zählt Artikel 37, Absatz 2 ebenfalls den Fall eines Unternehmens, das ohne vorhergehende Anmeldung einen Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich GSWW fällt, durchgeführt hat, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass der Zusammenschluss zulässig ist. Da die Anmeldungspflicht eingehalten werden muss, wenn der Zusammenschluss durchgeführt wird, stellt die verspätete Anmeldung ebenfalls einen weniger schweren Verstoss dar (es sei denn, die Unternehmen haben Massnahmen in Bezug auf den Zusammenschluss getroffen, die die Umkehrbarkeit des Zusammenschlusses beeinträchtigen und die Struktur des Marktes dauerhaft verändern; in diesem Fall ist der Verstoss gemäss Artikel 38 GSWW als schwer einzustufen).
Bei blosser Fahrlässigkeit darf der Betrag der Geldstrafe, die zur Bestrafung einer dieser weniger schweren Verstösse festgesetzt wird, auf keinen Fall niedriger sein als der in Artikel 37 §1 GSWW erwähnte Mindestbetrag von 500 Euro.
Da die Geldstrafe jedoch ihre abschreckende Wirkung beibehalten soll, wird in diesen Fällen im allgemeinen ein Mindestbetrag von 1.000 Euro (für natürliche Personen) oder 2.500 Euro (für Unternehmen) berücksichtigt.
Je nach Lage der Dinge und den möglichen erschwerenden Umständen, kann die Geldstrafe höchstens 25.000 Euro betragen. 2. Besonders schwere Verstösse Besonders schwere Verstösse sind jene Verstösse, bei denen die Geldstrafe bis zu 10 % des vom beteiligten Unternehmen im vorigen Geschäftsjahr auf dem nationalen Markt sowie im Export realisierten Gesamtumsatzes erreichen kann.a. Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen (Kartellvereinbarungen und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) Als besonders schwere Verstösse werden die in Kapitel II des GSWW, und zwar in den Artikeln 2 (Kartellvereinbarungen) und 3 (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) GSWW erwähnten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen betrachtet.Artikel 36, Absatz 1 besagt, dass der Wettbewerbsrat bei Anwendung des Artikels 31.1 GSWW, d.h. bei Feststellung einer wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweise, gegen jedes der beteiligten Unternehmen Geldstrafen in Höhe von bis zu 10 % ihres im vorigen Geschäftsjahr auf dem nationalen Markt sowie im Export realisierten Gesamtumsatzes verhängen kann. b. Nichteinhaltung einer individuellen Befreiungsentscheidung oder einer Entscheidung in Bezug auf die Zulässigkeit eines Zusammenschlussses, oder Erlass aufgrund Betruges oder aufgrund unrichtiger Angaben einer solchen Entscheidung, oder missbräuchliche Benutzung einer individuellen Befreiung. Als schwerer Verstoss, der mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des vom beteiligten Unternehmen im vorigen Geschäftsjahr auf dem nationalen Markt sowie im Export realisierten Gesamtumsatzes geahndet werden kann, betrachtet das Gesetz ausserdem die Tatsache, dass : - die Beteiligten eine Bedingung oder Auflage, die in einer individuellen Befreiungsentscheidung erwähnt wird (Art. 36 § 2, mit Verweis auf Art. 29 § 2 b GSWW), verletzen; - die Beteiligten unrichtige Angaben gemacht haben, um die individuelle Befreiung gewährt zu bekommen, oder diese auf betrügerische Weise erhalten haben ( Art. 36 § 2, mit Verweis auf Art. 29 § 2 c GSWW); - die Beteiligten eine ihnen gewährte individuelle Befreiung missbrauchen (Art. 36 § 2, mit Verweis auf Art. 29 § 2 d GSWW); - die im Rahmen eines Verfahrens in Bezug auf die Zulässigkeit eines Zusammenschlusses gefällten Entscheidungen am Ende der ersten oder zweiten Untersuchungsphase nicht eingehalten werden (Art. 36 § 2, mit Verweis auf Art. 33 et 34 GSWW); - die Unternehmen in Verbindung mit dem Zusammenschluss Massnahmen treffen, die die Umkehrbarkeit des Zusammenschlusses beeinträchtigen und die Struktur des Marktes dauerhaft verändern (Art. 38, mit Verweis auf Artikel 12, § 4 GSWW).
Die in Artikel 36 § 1 GSWW vorgesehenen Geldstrafen dürfen jedoch, gemäss Artikel 39, nicht für Handlungen verhängt werden, die nach der in Artikel 7 § 1 erwähnten Anmeldung und vor der Entscheidung begangen werden, durch welche die Anwendung von Artikel 2 § 3 gewährt oder verweigert wird, insofern sie sich innerhalb der Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit bewegen.
Bei diesen Verstössen handelt es sich vor allem um Einschränkungen, die eine Begrenzung des Handels beabsichtigen oder bewirken, um missbräuchliche Verhaltensweisen bei einer marktbeherrschenden Stellung (Verkaufsverweigerung, Diskriminierungen, Ausschliessungsverhaltensweisen, usw.), um horizontale Einschränkungen der Kategorie "Preiskartelle" und Marktverteilungskontingente oder um andere Verhaltensweisen, die das gute Funktionieren des Marktes beeinträchtigen, oder um ein genaues Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen in einer monopolähnlichen Stellung.
Horizontale Einschränkungen der Kategorie "Preiskartelle" und Marktverteilungskontingente und andere Verhaltensweisen, die das gute Funktionieren des Marktes beeinträchtigen, sowie charakterisierter Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen in einer monopolähnlichen Stellung stellen die schwersten Verstösse gegen das Wettbewerbsrecht dar.
Das jeweilige Gewicht und somit die tatsächliche Auswirkung der strafbaren Handlung jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb ist zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem gleichen Verstoss Unternehmen von sehr unterschiedlicher Grösse beteiligt waren.
Der Grundsatz der Strafgleichheit für die gleiche Verhaltensweise kann somit, wenn die Umstände dies erfordern, zu einer Anwendung unterschiedliche Beträge für die beteiligten Unternehmen führen, ohne dass dieser Differenzierung eine arithmetische Formel zugrunde liegt.
B. Dauer Die Dauer eines Verstosses sollte berücksichtigt weren, um wie folgt zu unterscheiden : - Verstösse von kurzer Dauer (in der Regel unter einem Jahr) : kein Aufschlag; - Verstösse von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren) : bis zu 50 % des für die Schwere des Verstosses ermittelten Betrags; - Verstösse von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre) : für jedes Jahr des Verstosses bis zu 10 % des für die Schwere des Verstosses ermittelten Betrags.
Diese Berechnung kann ggf. zur Festsetzung eines Aufschlags der Geldstrafe führen.
Grundsätzlich soll der Aufschlag bei Verstössen von langer Dauer im Vergleich zu der bisherigen Praxis spürbar erhöht werden, um die Wettbewerbsbeschränkungen, die sich dauerhaft schädlich auf die Verbraucher ausgewirkt haben, wirklich zu ahnden.
Der Grundbetrag ist das Ergebnis der beiden vorgenannten Grössen : x Schwere +y Dauer = Grundbetrag V. Erschwerende Umstände Erhöhung des Grundbetrags bei gewissen erschwerenden Umständen, wie z.B. : - Rückfall des oder derselben Unternehmen(s) für einen gleichartigen Verstoss; - Verweigerung jeglicher Kooperation, d.h. Behinderungsversuche während des Fortgangs der Ermittlungen; - Anführer- oder Anstifterrolle beim Begehen des Verstosses; - Vergeltungsmassnahmen gegenüber anderen Unternehmen, um die "Einhaltung" der Vereinbarungen oder unerlaubten Verhaltensweisen durchzusetzen; - Erfordernis, die Geldstrafe zu erhöhen, um den Betrag der aufgrund der Verstösse unrechtmässig erzielten Gewinne zu übertreffen, insofern eine solche Schätzung objektiv möglich ist.
VI. Mildernde Umstände Herabsetzung des Grundbetrags bei Vorliegen mildernder Umstände wie z.B. : - ausschliesslich passive Rolle oder reines Mitläufertum beim Begehen des Verstosses; - tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen oder unerlaubten Verhaltensweisen;; - Einstellung der Verstösse nach dem ersten Eingreifen der Wettbewerbsbehörden (insbesondere Kontrolle); - Fahrlässige und unvorsätzlich begangene Verstösse; - aktive Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung vom 30. März 2004 über die Nichtfestsetzung oder Senkung von Geldstrafen.
VII. Allgemeine Anmerkungen 1) Der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten Geldstrafe (Grundbetrag angepasst durch Aufschlags- und Abzugsprozente) darf in keinem Fall die durch das am 1.Juli 1999 koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs festgesetzte Höchstgrenze übersteigen. 2) Im Hinblick auf die Anpassung, in fine, der in's Auge gefassten Geldstrafen kann es angezeigt sein, einige objektive wirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen wie z.B. ein besonderes wirtschaftliches Umfeld, der von den Straftätern eventuell erzielte wirtschaftliche oder finanzielle Vorteil, die Auswirkung auf den Markt, die besonderen Merkmale der beteiligten Unternehmen sowie deren tatsächliche Steuerkraft in einem gegebenen sozialen Umfeld. 3) Bei Vorgängen, an denen Unternehmensvereinigungen beteiligt sind, ist es von Bedeutung, soweit wie möglich die Entscheidungen an die Mitgliedsunternehmen der Vereinigungen zu richten und Einzelgeldstrafen gegen sie zu verhängen. Sollte diese Vorgehensweise sich als unmöglich erweisen (z.B. mehrmals ungefähr zehn Mitgliedsunternehmen), ist gegen die Vereinigung eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen, die nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelt wird und die dem Gesamtbetrag der Einzelgeldstrafen entspricht, die gegen die einzelnen Mitgliedsunternehmen dieser Vereinigung hätten verhängt werden können. 4) Der Wettbewerbsrat muss sich auch die Möglichkeit vorbehalten, in bestimmten Fällen von schweren Verstössen eine "symbolische" Geldstrafe von 1.000 Euro zu verhängen, die nicht anhand der Dauer oder der erschwerenden bzw. mildernden Umstände ermittelt worden ist.
Die Rechtfertigung einer solchen symbolischen Geldstrafe sollte im Wortlaut der Entscheidung angeführt werden.