gepubliceerd op 29 september 2020
Wet houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind, inzake kinderen in gewapend conflict, aangenomen te New York op 25 mei 2000. - Duitse vertaling
29 APRIL 2002. - Wet houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind, inzake kinderen in gewapend conflict, aangenomen te New York op 25 mei 2000. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 april 2002 houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind, inzake kinderen in gewapend conflict, aangeno-men te New York op 25 mei 2000 (Belgisch Staatsblad van 17 septem-ber 2002).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 29. APRIL 2002 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, angenommen in New York am 25. Mai 2000 ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Artikel 1.Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, angenommen in New York am 25. Mai 2000, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken, erneut bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen Schutzes bedürfen, und dazu aufrufend, die Situation der Kinder ohne jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung und Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen, beunruhigt über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder und über die langfristigen Folgen, die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte Sicherheit und Entwicklung haben, unter Verurteilung der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten zu Zielen werden und völkerrechtlich geschützte Orte, an denen sich gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und Krankenhäuser, direkt angegriffen werden, unter Hinweis auf die Annahme des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere auf die Einstufung der Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte oder die Verwendung dieser Kinder zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen, daher in der Erwägung, dass zur wirksameren Durchsetzung der im Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Beteiligung an bewaffneten Konflikten zu verbessern, unter Hinweis darauf, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des Übereinkommens ein Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt, in der Überzeugung, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen, mit dem die Altersgrenze für eine mögliche Einziehung von Personen zu den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, unter Hinweis darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt beteiligten Parteien alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Kinder unter 18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen, erfreut darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet, mit größter Beunruhigung verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, innerhalb der nationalen Grenzen sowie grenzüberschreitend Kinder einziehen, ausbilden und in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der Verantwortung derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen, ausbilden und einsetzen, unter Hinweis darauf, dass jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei verpflichtet ist, die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einzuhalten, unter Hinweis darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze, einschließlich des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären Rechts unberührt lässt, in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere während bewaffneter Konflikte und fremder Besetzung, in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden, eingedenk der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Ursachen zu berücksichtigen, die der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zugrunde liegen, überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Protokolls sowie die physische und psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verstärken, dazu anregend, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und kindliche Opfer, an der Verbreitung von Informations- und Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls mitwirken, haben Folgendes vereinbart: Art. 2 - Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
Art. 3 - Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu ihren Streitkräften eingezogen werden. Art. 4 - 1. Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Übereinkommen Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben. 2. Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erklärung, in der das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen er sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.3. Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu ihren nationalen Streitkräften gestatten, treffen Schutzmaßnahmen, durch die mindestens gewährleistet wird, dass die Einziehung tatsächlich freiwillig erfolgt; die Einziehung mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt; die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt wird; die Person vor Aufnahme in den staatlichen Militärdienst einen verlässlichen Altersnachweis erbringt. 4. Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jederzeit verschärfen, indem er eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis setzt.Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam. 5. Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur Anhebung des Mindestalters für die Einziehung von Freiwilligen gilt nicht für Schulen im Sinne der Artikel 28 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, die von den Streitkräften der Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen. Art. 5 - 1. Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umständen Personen unter 18 Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen. 2. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um eine solche Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern, einschließlich der notwendigen rechtlichen Maßnahmen für ein Verbot und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens.3. Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei. Art. 6 - Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als schlösse es Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats oder in internationalen Übereinkünften und im humanitären Völkerrecht aus, die zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind.
Art. 7 - 1. Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen rechtlichen, verwaltungsbezogenen und sonstigen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses Protokolls innerhalb seines Hoheitsbereichs sicherzustellen. 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Protokolls durch geeignete Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen und zu fördern.3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen, die im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt worden sind, demobilisiert oder auf andere Weise aus dem Militärdienst entlassen werden.Die Vertragsstaaten gewähren diesen Personen erforderlichenfalls jede geeignete Unterstützung zu ihrer physischen und psychischen Genesung und ihrer sozialen Wiedereingliederung.
Art. 8 - 1. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls zusammen, so bei der Verhütung von Verstößen gegen das Protokoll sowie bei der Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung von Personen, die Opfer von Verstößen gegen das Protokoll geworden sind, einschließlich technischer Zusammenarbeit und finanzieller Unterstützung. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit erfolgt in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen. 2. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese Unterstützung im Rahmen bestehender mehrseitiger, zweiseitiger oder sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in Übereinstimmung mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten freiwilligen Fonds. Art. 9 - 1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung der Bestimmungen des Protokolls, einschließlich derjenigen betreffend Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat. 2. Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug auf die Durchführung des Protokolls auf.Die anderen Vertragsstaaten des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor. 3. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen. Art. 10 - 1. Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. 2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten zum Beitritt offen.Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. 3. Der Generalsekretär unterrichtet in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens und des Protokolls alle Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, über jede gemäß Artikel 3 hinterlegte Erklärungsurkunde. Art. 11 - 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Art. 12 - 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet sodann die übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres der kündigende Vertragsstaat in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach Ende des bewaffneten Konflikts wirksam. 2. Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Handlungen, die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, nicht seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll, noch gefährdet sie die weitere Prüfung von Angelegenheiten, die dem Ausschuss vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, vorgelegt werden können. Art. 13 - 1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt. 2. Eine nach Absatz 1 dieses Artikels angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten. Art. 14 - 1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls. [Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches Staatsblatt vom 17.
September 2002, S. 41267 ff.] Belgien hat bei der Ratifizierung die unter Absatz 1 aufgeführte allgemeine Erklärung sowie die unter den Absätzen 2 und 3 genannten ergänzenden Erklärungen abgegeben: 1. "Gemäß Artikel 3 Absatz 2 und unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 5 legt die Regierung des Königreichs Belgien fest, dass das Mindestalter für die freiwillige Einziehung in die belgischen Streitkräfte nicht unter 18 Jahren liegt." 2. "Die Regierung des Königreichs Belgien stellt klar, dass das belgische Gesetz die Teilnahme von Personen unter 18 Jahren in Friedens- und Kriegszeiten, in Friedenssicherungseinsätzen und in jeder Form des bewaffneten Einsatzes absolut untersagt.Darüber hinaus sind nichtstaatliche Milizen unabhängig vom Alter der Betroffenen verboten." 3. "Die Regierung des Königreichs Belgien wird einem Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit nicht nachkommen, wenn dies zu einer Diskriminierung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Streitkräften führen würde, die gegen den Grundsatz des humanitären Völkerrechts der Gleichheit der Konfliktparteien verstößt, einschließlich im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat."