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Wet van 28 december 2023
gepubliceerd op 20 februari 2025

Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025001280
pub.
20/02/2025
prom.
28/12/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

28 DECEMBER 2023. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 27 tot 35, 44 tot 64, 66 tot 90 en 93 tot 112 van de wet van 28 december 2023 houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2023, err. van 29 januari 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 4 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf Bestimmungen über den öffentlichen Verkauf beweglicher Güter

Art. 27 - Artikel 227 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art.227 - Jeder öffentliche Amtsträger, der mit einem öffentlichen Verkauf beweglicher Sachen beauftragt ist, ist verpflichtet, das zuständige Amt im Voraus darüber zu informieren, außer wenn es sich um Sachen handelt, die dem Staat, den Gliedstaaten, Provinzen, Gemeinden oder öffentlichen Einrichtungen gehören.

Der König kann: 1.die Modalitäten dieser Information bestimmen sowie den Vermerk der Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder der Register der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder der Zentralen Datenbank der Unternehmen der verkaufenden Partei, sofern sie über eine solche Nummer verfügt, 2. bestimmen, dass die Information unter Angabe von Metadaten erfolgen muss."

Art. 28 - Artikel 229 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: "Art. 229 - Dem beurkundenden öffentlichen Amtsträger oder Beamten droht für jeden Verstoß gegen die Artikel 227 und 228 eine Geldbuße von 25 EUR."

Art. 29 - Titel 4 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

TITEL 5 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern KAPITEL 1 - Steuergutschrift für die in Anwendung des KAA Nr. 164 zuerkannte Fahrrad-Kilometerentschädigung

Art. 30 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1.Fahrrad: ein Rad, ein motorisiertes Rad oder ein Speed Pedelec, so wie sie in der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße definiert sind, wobei motorisierte Räder und Speed Pedelecs nur in Betracht kommen, wenn sie elektrisch angetrieben werden, 2. Fahrrad-Kilometerentschädigung: den Betrag der Kilometerentschädigung, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zuerkennt und zahlt zur Deckung der Kosten des Arbeitnehmers für die zwischen dem Wohnsitz des Arbeitnehmers und seinem Arbeitsplatz tatsächlich mit dem Fahrrad zurückgelegten Kilometer, 3.Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung: die Fahrrad-Kilometerentschädigung, die für Fahrten am 1. Juli 2022 zuerkannt wird, 4. kollektivem Arbeitsabkommen über die Fahrrad-Kilometerentschädigung: das kollektive Arbeitsabkommen Nr.164 über die Beteiligung des Arbeitgebers an den Fahrten, die ein Arbeitnehmer zwischen seinem Wohnsitz und seinem Arbeitsplatz mit dem Fahrrad zurücklegt, für allgemein verbindlich erklärt durch Königlichen Erlass vom 7. April 2023, 5. Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung: einen Betrag pro Kilometer, der der Plusdifferenz zwischen dem Betrag der Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zu einem bestimmten Zeitpunkt, die in Anwendung des kollektiven Arbeitsabkommens über die Fahrrad-Kilometerentschädigung zuerkannt wird, und der Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht, 6.Gesetzbuch: das Einkommensteuergesetzbuch 1992.

Art. 31 - § 1 - Steuerpflichtigen, die der Steuer der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer, der Steuer der juristischen Personen oder der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, wird unter den in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen eine Steuergutschrift gewährt für die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung, die sie für Fahrten zuerkennen, die im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 31.

Dezember 2024 gemacht werden.

Die Steuergutschrift: 1. wird gewährt, sofern die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung nicht durch Dritte vergütet wird, 2.wird nicht für die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung gewährt, die zu Lasten einer ausländischen Niederlassung des Steuerpflichtigen geht, 3. wird, was Steuerpflichtige betrifft, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, nur für die Erhöhung gewährt, die - ohne Berücksichtigung der Anwendung von § 4 - die in Belgien erzielten oder bezogenen Einkünfte belastet, die einer der in Absatz 1 erwähnten Steuern unterliegen. § 2 - Der Betrag der Steuergutschrift für die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht der Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung, multipliziert mit der Anzahl Kilometer, für die die Fahrrad-Kilometerentschädigung zuerkannt wird, bei einer Höchstanzahl von 20 Kilometern pro einzelne Strecke. § 3 - Die Steuergutschrift wird für jeden an die Steuerjahre 2023, 2024, 2025 oder 2026 gebundenen Besteuerungszeitraum gewährt, in dem der Steuerpflichtige eine Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zuerkennt, die im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 gemacht werden. § 4 - In Abweichung von den Artikeln 49, 183 und 235 des Gesetzbuches ist die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung, für die die Steuergutschrift gewährt wird, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Art. 32 - § 1 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnte Steuergutschrift wird vollständig auf die Steuer der natürlichen Personen, die Gesellschaftssteuer, die Steuer der juristischen Personen oder die Steuer der Gebietsfremden angerechnet.

Die Steuergutschrift wird auch auf die in Titel VIII des Gesetzbuches erwähnten Zuschlagsteuern auf die Steuer der natürlichen Personen angerechnet.

Der Teil der Steuergutschrift, der nicht angerechnet werden kann, wird erstattet, sofern er mindestens 2,50 EUR beträgt. § 2 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnte Steuergutschrift: 1. wird für die Anwendung von Artikel 158 des Gesetzbuches als eine Steuergutschrift betrachtet, die sich auf die in diesem Artikel erwähnten Einkünfte bezieht, 2.wird für die Anwendung von Artikel 245 Absatz 1 des Gesetzbuches mit der in Artikel 289ter des Gesetzbuches erwähnten Steuergutschrift gleichgesetzt, 3. wird für die Anwendung von Artikel 413/1 § 1 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich des Gesetzbuches mit der in Artikel 289ter des Gesetzbuches erwähnten Steuergutschrift gleichgesetzt, 4.wird für die Anwendung von Artikel 413/1 § 1 Absatz 2 zweiter und vierter Gedankenstrich des Gesetzbuches mit den in den Artikeln 289quater bis 295 des Gesetzbuches erwähnten Vorauszahlungen, Vorabzügen und anderen Bestandteilen gleichgesetzt.

Art. 33 - Für die Anwendung von Artikel 344 § 1 des Gesetzbuches werden die Bestimmungen der Artikel 30 bis 32 mit einer Bestimmung dieses Gesetzbuches gleichgesetzt.

Art. 34 - Der König kann die Modalitäten für die Erbringung des Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Steuergutschrift erfüllt sind, festlegen.

Art. 35 - Vorliegendes Kapitel ist auf Fahrrad-Kilometerentschädigungen anwendbar, die für die ab dem 1. Mai 2023 zurückgelegten Fahrten zuerkannt werden. (...) KAPITEL 4 - Verschiedene Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Art. 44 - Artikel 2 § 1 Nr. 6/1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 17.

März 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) mit einer Fusion durch Übernahme gleichgesetztem Vorgang: 1.den Vorgang, durch den eine Gesellschaft infolge ihrer Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die Gesellschaft überträgt, die alle ihre Aktien oder Anteile und anderen Stimmrecht gewährenden Wertpapiere besitzt, 2. den Vorgang, durch den eine Gesellschaft infolge ihrer Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine andere Gesellschaft überträgt, ohne dass diese letzte Gesellschaft Aktien oder Anteile ausgibt, sofern ein und dieselbe Person alle Aktien oder Anteile und anderen Stimmrecht gewährenden Wertpapiere, ausgegeben von der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft, besitzt oder sofern die Wertpapiere und Aktien oder Anteile der Gesellschafter oder Aktionäre der fusionierenden Gesellschaften bei allen fusionierenden Gesellschaften vor der Fusion dasselbe Verhältnis haben,".2. In Buchstabe g) Nr.1 werden die Wörter "gegen anteilige oder nicht anteilige Gewährung von Aktien oder Anteilen der begünstigten Gesellschaft(en) an die Aktionäre oder Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung überträgt" durch die Wörter "überträgt, und zwar gegen anteilige oder nicht anteilige Gewährung von Aktien oder Anteilen der begünstigten Gesellschaft(en), der aufgespaltenen Gesellschaft oder sowohl der begünstigten Gesellschaft(en) als auch der aufgespaltenen Gesellschaft an die Aktionäre oder Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung" ersetzt. 3. Buchstabe g) wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.den grenzüberschreitenden Vorgang, durch den eine Gesellschaft, ohne aufgelöst zu werden, einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere bestehende oder von ihr gegründete Gesellschaften überträgt gegen Gewährung von Aktien oder Anteilen der begünstigten Gesellschaft(en) an die aufgespaltene Gesellschaft."

Art. 45 - Artikel 32/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 wird Absatz 7 aufgehoben.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 10 - Der Arbeitgeber oder die Gesellschaft vermerkt auf der in Artikel 57 erwähnten Karte folgende Angaben: 1.Betrag der Entlohnung wie in § 3 Absatz 2 bestimmt, die dem Steuerpflichtigen-Impatriate für diesen Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt wurde, 2. Betrag, der in Anwendung von § 5 als eine Erstattung eigener Ausgaben des Arbeitgebers gilt, 3.Betrag, der in Anwendung von § 6 als eine Erstattung eigener Ausgaben des Arbeitgebers gilt."

Art. 46 - Artikel 32/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 wird Absatz 2 aufgehoben.2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "oder die Gesellschaft" und die Wörter "oder dieser Gesellschaft" aufgehoben.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 10 - Der Arbeitgeber vermerkt auf der in Artikel 57 erwähnten Karte folgende Angaben: 1.Betrag der Entlohnung wie in § 5 Absatz 2 erwähnt, die dem Forscher-Impatriate gezahlt oder zuerkannt wurde, 2. Betrag, der in Anwendung von § 5 als eine Erstattung eigener Ausgaben des Arbeitgebers gilt, 3.Betrag, der in Anwendung von § 6 als eine Erstattung eigener Ausgaben des Arbeitgebers gilt."

Art. 47 - Artikel 38 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.21 wird das Wort "fünf" durch das Wort "acht" ersetzt. 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Zulagen für Freiwillige" und den Wörtern ", die in Absatz 1 Nr.23 erwähnten Vergütungen" die Wörter ", die in Absatz 1 Nr. 21 erwähnten Entschädigungen von Vormunden" eingefügt.

Art. 48 - Artikel 48 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. März 2021, wird wie folgt ersetzt: "Wertminderungen und Rückstellungen in Bezug auf Forderungen gegenüber Vertragspartnern infolge der Feststellung einer gütlichen Einigung in Ausführung der Artikel XX.38 oder XX.65, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2, oder XX.83/30, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2, des Wirtschaftsgesetzbuches oder infolge der Homologierung eines Reorganisationsplans in Ausführung der Artikel XX.79 oder XX.83/15 oder XX.83/35 desselben Gesetzbuches sind steuerfrei, und zwar in den Besteuerungszeiträumen bis zur vollständigen Ausführung der gütlichen Einigung oder des Plans oder bis zur Rücknahme davon."

Art. 49 - Artikel 48/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Januar 2009 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 48/1 - Gewinne, die aus Minderwerten hervorgehen, die der Schuldner auf Passiva gebucht hat infolge der Feststellung einer gütlichen Einigung in Ausführung der Artikel XX.38 oder XX.65, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2, oder XX.83/30, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2, des Wirtschaftsgesetzbuches oder infolge der Homologierung eines Reorganisationsplans in Ausführung der Artikel XX.79 oder XX.83/15 oder XX.83/35 desselben Gesetzbuches, sind gemäß den vom König festgelegten Anwendungsmodalitäten steuerfrei, und zwar in den Besteuerungszeiträumen bis zur vollständigen Ausführung der gütlichen Einigung oder des Plans oder bis zur Rücknahme davon.

Der in Anwendung von Absatz 1 steuerfreie Betrag wird aufgenommen in die Besteuerungsgrundlage des dritten bis sechsten Besteuerungszeitraums nach dem Besteuerungszeitraum, in dem die vollständige Ausführung der gütlichen Einigung oder des Plans oder die Rücknahme davon erfolgt ist, und zwar in Höhe eines Viertels für jeden dieser Zeiträume, und spätestens des Besteuerungszeitraums, in dem die Beendigung der Tätigkeit erfolgt, für den möglichen Restbetrag.

Gegebenenfalls hat die vollständige Aufhebung oder Teilaufhebung eines Schuldenerlasses zur Folge, dass der Restbetrag wie gemäß Absatz 2 bestimmt in die Besteuerungsgrundlage des Zeitraums aufgenommen wird, in dem die Aufhebung erfolgt ist."

Art. 50 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2023, wird durch eine Nr. 32 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "32. die Steuer auf Spiele und Wetten und die Steuer auf Spielautomaten erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen."

Art. 51 - In Artikel 194quinquies § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Artikel 207 Absatz 2 vierter Gedankenstrich" durch die Wörter "Artikel 207 Absatz 2 dritter Gedankenstrich" ersetzt.

Art. 52 - In Artikel 198 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden vor den Wörtern "andere Regionalsteuern" die Wörter "unbeschadet der Anwendung von Artikel 53 Nr. 32" eingefügt.

Art. 53 - In Artikel 219bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "Landwirtschaftskredit AG" durch die Wörter "Crelan AG" ersetzt.

Art. 54 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 2755 § 2 Absatz 8 desselben Gesetzbuches]

Art. 55 - In Artikel 2759/1 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- Es handelt sich um Entlohnungen, die für Leistungen gezahlt oder zuerkannt werden, die in einem Zeitraum von vierzig Monaten ab dem Monat erbracht wurden, der auf den Monat folgt, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, und die spätestens im siebenundvierzigsten Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, gezahlt oder zuerkannt werden."

Art. 56 - In Artikel 27511 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "nach Anwendung der Artikel 2751 bis 27510" durch die Wörter "nach Anwendung der anderen Artikel des vorliegenden Unterabschnitts" ersetzt.

Art. 57 - In Artikel 307 § 1/2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "wenn die Gesamtheit der während des Besteuerungszeitraums getätigten Zahlungen" durch die Wörter "wenn die Gesamtheit der während des Besteuerungszeitraums getätigten Zahlungen, erhöht um den während des Besteuerungszeitraums festgestellten Anstieg der Schulden gegenüber den in Absatz 1 erwähnten Personen oder Betriebsstätten," ersetzt.

Art. 58 - Artikel 362bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. 362bis - § 1 - Für Steuerpflichtige, die Kapitalien, die keine Aktien oder Anteile darstellen, zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzen, gilt der sich auf einen bestimmten Besteuerungszeitraum beziehende Teil der aufgelaufenen Zinsen dieser Kapitalien oder Teil der Entschädigungen für fehlende Kupons, der sich aufgrund einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs auf aufgelaufene Zinsen solcher Kapitalien bezieht, als Einkommen dieses Zeitraums, selbst wenn die Zinsen oder Entschädigungen im Laufe eines späteren Zeitraums eingenommen oder erzielt werden.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz gilt für die in Artikel 19 § 2 Absatz 3 erwähnten Zessionare, Pfandgläubiger oder Entleiher der Gesamtbetrag der Zinsen, die im Laufe eines bestimmten Besteuerungszeitraums im Rahmen ihrer Berufstätigkeit eingenommen oder erzielt werden, als Einkommen dieses Besteuerungszeitraums. § 2 - Der Teil der in § 1 erwähnten aufgelaufenen Zinsen, der sich auf einen Kapitalansammlungsvertrag bezieht, entspricht der Plusdifferenz zwischen einerseits dem Wert der Forderung, die diesen Kapitalansammlungsvertrag darstellt und die die Gesellschaft am Ende des Besteuerungszeitraums gegenüber einem Versicherungsunternehmen hat, und andererseits den Beträgen, die in Ausführung dieses Vertrags als Prämien gezahlt wurden.

Von der gemäß Absatz 1 bestimmten Differenz wird jedoch der besteuerte Teil der aufgelaufenen Zinsen abgezogen, so wie er gemäß Absatz 1 auf der Grundlage des Werts der Forderung am Ende des vorhergehenden Besteuerungszeitraums für diesen Vertrag bestimmt wird.

Für die Anwendung von Absatz 1 wird der Betrag der Prämie im Falle eines teilweisen Rückkaufs des Vertrags proportional verringert."

Art. 59 - Artikel 44 wird wirksam mit 16. Juni 2023.

Die Artikel 45 und 46 werden wirksam mit 1. Januar 2023 und sind auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Artikel 47 Nr. 1 ist auf die ab dem 1. Januar 2023 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Artikel 47 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Artikel 48 und Artikel 49, soweit er Artikel 48/1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 abändert, werden wirksam mit 1.

September 2023 und sind ab diesem Datum anwendbar.

Artikel 49, soweit er Artikel 48/1 desselben Gesetzbuches durch einen Absatz 2 ergänzt, ist auf gütliche Einigungen und Reorganisationspläne anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes festgestellt beziehungsweise homologiert werden.

Artikel 49, soweit er Artikel 48/1 desselben Gesetzbuches durch einen Absatz 3 ergänzt, ist auf Schuldenerlasse anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes aufgehoben werden.

Die Artikel 50 und 52 sind auf die ab dem 1. Januar 2024 geschuldeten Steuern anwendbar.

Artikel 56 ist auf die ab dem 1. August 2023 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Artikel 57 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.

KAPITEL 5 - Steuerregelung für die im Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 ausgegebenen Staatsbons mit einer Laufzeit von einem Jahr

Art. 60 - In Abweichung von den Artikeln 171 Nr. 3 und 269 § 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden der Satz der Steuer der natürlichen Personen beziehungsweise des Mobiliensteuervorabzugs für Einkünfte aus Staatsbons mit einer Laufzeit von einem Jahr, die im Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 von einer belgischen Behörde oder einer anderen öffentlichen Behörde im Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, auf 15 Prozent festgelegt.

In Absatz 1 erwähnte Einkünfte, die tatsächlich Gegenstand der Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs waren, müssen nicht bei der Steuer der natürlichen Personen angegeben werden.

Art. 61 - Der König kann den in Artikel 60 Absatz 1 erwähnten Zeitraum, in dem die Staatsbons ausgegeben worden sein müssen, verlängern bis spätestens zum 30. Juni 2024.

Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von Absatz 1. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind.

Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf die ab dem 1. September 2023 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar.

TITEL 6 - Abänderungen in Bezug auf Zoll und Akzisen KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 2003 zur Erteilung der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte Bedienstete der Generalverwaltung Zoll und Akzisen

Art. 63 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2003 zur Erteilung der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte Bedienstete der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Binnen der Grenzen der in Absatz 2 festgelegten materiellen Befugnisse wird die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, unbeschadet ihrer Befugnisse in Sachen Zoll und Akzisen an dreißig Bedienstete der Stufe A und an acht Bedienstete der Stufe B oder höher der Verwaltung Fahndung der Generalverwaltung Zoll und Akzisen erteilt."

Art. 64 - In Artikel 4 desselben Gesetzes wird Punkt 3 wie folgt ersetzt: "3. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl der in Artikel 3 erwähnten Bediensteten anpassen." (...) TITEL 7 - Verfahren und Beitreibung KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Abschnitt 1 - Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen

Art. 66 - Artikel 14533 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Die Steuerermäßigung für die in Absatz 1 erwähnten unentgeltlichen Zuwendungen wird gewährt unter der Bedingung, dass sie mindestens 25 EUR betragen und durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden, die die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Stellen dem Steuerpflichtigen ausstellen müssen, der die unentgeltlichen Zuwendungen gemacht hat."

Art. 67 - Artikel 14533 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von § 1 Absatz 2 müssen in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnte unentgeltliche Zuwendungen an Vereinigungen oder Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums nicht durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.

Die Steuerpflichtigen müssen jedoch den Nachweis zur Verfügung der Verwaltung halten, dass die unentgeltliche Zuwendung tatsächlich gezahlt wurde und dass die Vereinigung oder Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates einer in demselben Artikel erwähnten belgischen Vereinigung oder Einrichtung ähnlich ist und gegebenenfalls dass die Vereinigung oder Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates auf vergleichbare Weise zugelassen ist, das heißt gemäß denselben Bedingungen wie den in § 3 Absatz 1 und 2 erwähnten Bedingungen."

Art. 68 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 323/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 323/3 - § 1 - Stellen in Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnte Stellen im Hinblick auf den Erhalt einer Steuerermäßigung für eine unentgeltliche Zuwendung eine Bescheinigung aus, teilen sie der Verwaltung jährlich auf elektronischem Wege die diesbezüglichen Angaben mit.

Die in Absatz 1 erwähnte elektronische Übermittlung muss vor dem 1.

März des Jahres nach dem Kalenderjahr, auf das die Bescheinigung sich bezieht, und zum ersten Mal vor dem 1. März 2025 erfolgen. § 2 - In Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnte Stellen sind von der jährlichen Verpflichtung zu der in § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung befreit, solange sie nicht über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informatikmittel verfügen. § 3 - Folgende Angaben werden von den in Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Stellen mitgeteilt: 1. Kalenderjahr, für das die Bescheinigung ausgestellt wurde, 2.laufende Nummer der Bescheinigung, 3. satzungsmäßiger Name, Adresse des Gesellschaftssitzes sowie Unternehmensnummer der beschenkten Stelle, 4.Name, Vorname, Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder gegebenenfalls Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder Unternehmensnummer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, für juristische Personen und Gesellschaften, und Adresse des Schenkers, 5. Betrag der unentgeltlichen Zuwendung und Bestätigung, dass sie endgültig und unwiderruflich erfolgt ist. § 4 - Die betreffenden Stellen sind ausschließlich zum Zwecke der Anwendung von § 1 ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu sammeln, zu verarbeiten und mitzuteilen.

Verfügen die betreffenden Stellen bereits zu anderen Zwecken über die vorerwähnte Erkennungsnummer, darf diese Erkennungsnummer für die Anwendung von § 1 benutzt werden. § 5 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die weitere, in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, werden die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen in Anwendung von § 3 erhaltenen Angaben nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie gesammelt werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab Erhalt dieser Angaben - mit Ausnahme der Fälle, in denen bei Ablauf dieser Frist noch eine Beschwerde oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist - nicht überschreiten darf."

Art. 69 - Die Artikel 66 bis 68 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten unentgeltlichen Zuwendungen anwendbar.

Abschnitt 2 - Bestimmung der Erklärungsfristen und Abschaffung der besonderen Erklärung im Todesfall

Art. 70 - Artikel 308 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - In Artikel 305 erwähnte Steuerpflichtige, die am 1.Januar des Jahres, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, die Bedingungen der Steuerpflichtigkeit nach Artikel 360 in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen erfüllen, müssen ihre Erklärung spätestens am 30.

Juni des Jahres, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, dem auf dem Formular angegebenen Dienst zukommen lassen, wobei diese Frist nicht kürzer als ein Monat ab der Versendung des Erklärungsformulars sein darf. Optiert ein Steuerpflichtiger für die in Artikel 307bis erwähnte elektronische Steuererklärung, muss er diese spätestens am 15. Juli des Jahres, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, einreichen, wobei diese Frist nicht kürzer als ein Monat ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Steuererklärung auf der elektronischen Plattform des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen sein darf. In Artikel 305 erwähnte Steuerpflichtige, die am 1. Januar des Jahres, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, die Bedingungen der Steuerpflichtigkeit nach Artikel 360 als Nicht-Einwohner des Königreichs in Bezug auf die Steuer der Gebietsfremden erfüllen, müssen ihre Erklärung in der auf dem Formular angegebenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat ab entweder seiner Versendung oder ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Steuererklärung auf der elektronischen Plattform des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen sein darf, dem auf dem Formular angegebenen Dienst zukommen lassen.

Die Pflicht zur Einreichung in den in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Fristen gilt, was die Erklärung für das Sterbejahr eines Steuerpflichtigen betrifft, auch für die in Artikel 305 Absatz 2 erwähnten Erben oder Gesamtvermächtnisnehmer oder -beschenkten." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Was die Erklärung für einen Besteuerungszeitraum betrifft, der vor dem Sterbejahr eines Steuerpflichtigen liegt: Sind die in § 1 und in Artikel 308/1 vorgesehenen Fristen am Sterbedatum eines Steuerpflichtigen, der zur Einreichung einer Erklärung verpflichtet ist, nicht abgelaufen, beträgt die Frist für die Erben oder Gesamtvermächtnisnehmer oder -beschenkten fünf Monate ab diesem Datum, es sei denn, die in § 1 und in Artikel 308/1 vorgesehenen Fristen enden zu einem späteren Zeitpunkt." 3. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - In § 1 Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige, die kein Erklärungsformular erhalten haben, müssen spätestens am 15.Juni des Jahres, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, bei dem für sie zuständigen Besteuerungsdienst ein Erklärungsformular beantragen." 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Für die in Artikel 305 Absatz 2 erwähnten Erben oder Gesamtvermächtnisnehmer oder -beschenkten, die dafür optieren, die Erklärung für das Sterbejahr auf Papier einzureichen, gilt die in § 3 Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung ebenfalls. In Artikel 305 Absatz 2 erwähnte Erben oder Gesamtvermächtnisnehmer oder -beschenkte, die dafür optieren, die Erklärung für ein Jahr, das vor dem Sterbejahr liegt, auf Papier einzureichen, müssen das Erklärungsformular in einer Frist von vier Monaten ab dem Tod des Steuerpflichtigen beantragen. In diesem Fall muss gegebenenfalls die Frist angegeben werden, auf die sie eventuell in Anwendung von § 2 Anspruch erheben können."

Art. 71 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 308/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 308/1 - In Abweichung von Artikel 308 § 1 haben Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, und gegebenenfalls in Artikel 305 Absatz 2 erwähnte Erben oder Gesamtvermächtnisnehmer oder -beschenkte, die für die in Artikel 307bis erwähnte elektronische Steuererklärung optieren und im Einkommensjahr, auf das sich das Steuerjahr bezieht: - ausländische Berufseinkünfte bezogen haben oder - in Artikel 23 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Einkünfte bezogen haben und die pauschalen Veranlagungsgrundlagen wie in Artikel 342 § 1 Absatz 2 erwähnt nicht in Anspruch genommen haben oder - in den in Artikel 126 § 2 erwähnten Fällen in Artikel 30 Nr. 3 erwähnte Einkünfte von dem anderen Ehepartner bezogen haben, der auf die in Artikel 23 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Einkünfte besteuert wird, ohne die pauschalen Veranlagungsgrundlagen wie in Artikel 342 § 1 Absatz 2 erwähnt in Anspruch genommen zu haben, oder - in Artikel 30 Nr. 2 erwähnte Einkünfte bezogen haben, bis einschließlich zum 16. Oktober des Jahres, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, Zeit, um ihre Steuererklärung fristgerecht einzureichen.

In Abweichung von Absatz 1 wird die Erklärungsfrist verlängert, sodass sie mindestens fünf Monate ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Steuererklärung des Steuerjahres auf der elektronischen Plattform des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen beträgt.

In Abweichung von Artikel 308 § 1 Absatz 1 haben Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen und in Artikel 23 § 1 Nr. 1 erwähnte Einkünfte beziehen und die pauschalen Veranlagungsgrundlagen wie in Artikel 342 § 1 Absatz 2 erwähnt in Anspruch nehmen, und gegebenenfalls ihre Erben oder Gesamtvermächtnisnehmer oder -beschenkten bis einschließlich zum 15.

Januar des Jahres nach dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, Zeit, um ihre Steuererklärung einzureichen.

In Abweichung von Artikel 308 § 1 Absatz 1 haben Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen und in den in Artikel 126 § 2 erwähnten Fällen in Artikel 30 Nr. 3 erwähnte Einkünfte von ihrem Ehepartner beziehen, der die pauschalen Veranlagungsgrundlagen wie in Artikel 342 § 1 Absatz 2 erwähnt in Anspruch nimmt, und gegebenenfalls in Artikel 305 Absatz 2 erwähnte Erben oder Gesamtvermächtnisnehmer oder -beschenkte bis einschließlich zum 15.

Januar des Jahres nach dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, Zeit, um ihre Steuererklärung einzureichen."

Art. 72 - Artikel 309 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird aufgehoben.2. In Absatz 3 werden die Wörter ";in dem in Absatz 2 erwähnten Fall beträgt die Frist fünf Monate ab dem Sterbedatum" aufgehoben.

Art. 73 - Artikel 310 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Januar 2021, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von den ersten drei Absätzen wird das äußerste Datum für die Einreichung der Erklärung auf den 30. September des Jahres, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, festgelegt, wenn der Besteuerungszeitraum der betreffenden Gesellschaft oder juristischen Person im Zeitraum vom 31. Dezember des Jahres vor dem betreffenden Steuerjahr bis einschließlich zum letzten Tag des Monats Februar des betreffenden Steuerjahres endet."

Art. 74 - Artikel 311 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1994 und 25. April 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Generalverwalter der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder sein Beauftragter können bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes oder im Falle höherer Gewalt eine Verlängerung der in den Artikeln 306 und 308 bis 310 festgelegten Fristen gewähren.

Der König kann zusätzliche Anwendungsregeln festlegen, um zu bestimmen, unter welchen Umständen ein schwerwiegender Grund geltend gemacht werden kann und wie eine Verlängerung beantragt werden muss."

Art. 75 - Vorliegender Abschnitt ist für die an die Steuerjahre 2024 und folgende gebundenen Besteuerungszeiträume anwendbar.

Abschnitt 3 - Untersuchungsfrist in Bezug auf den Berufssteuervorabzug

Art. 76 - In Artikel 333/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden zwischen den Wörtern "den Mobiliensteuervorabzug" und den Wörtern "innerhalb der" die Wörter "oder den Berufssteuervorabzug" eingefügt.

Abschnitt 4 - Stärkung des Berufsgeheimnisses der Beamten bei der Ausstellung von Katasterunterlagen nach der Zustellung des Katastereinkommens und während des Verfahrens in Bezug auf den Widerspruch gegen das Katastereinkommen

Art. 77 - In Artikel 337 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird Absatz 7 wie folgt ersetzt: "Beamte der Generalverwaltung Vermögensdokumentation handeln ebenfalls im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie Auskünfte über, Auszüge aus oder Abschriften von Katasterunterlagen übermitteln: 1. in Ausführung der Bestimmungen von Artikel 504 Absatz 2 und 3, 2.nach der Notifizierung des Katastereinkommens, entweder innerhalb der in den Artikeln 499 Nr. 1 und 500 vorgesehenen Fristen oder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß den Artikeln 497 bis 503." Abschnitt 5 - Anpassung bestimmter Artikel infolge der Änderung des Begriffs des Werktags im Zivilgesetzbuch

Art. 78 - In Artikel 434 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, wird das Wort "zwölften" durch das Wort "zehnten" ersetzt.

Art. 79 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "achten" durch das Wort "siebten" ersetzt.2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "acht" durch das Wort "sieben" ersetzt. Art. 80 - In Artikel 442 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 27.

April 2016 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "2.500 EUR" ersetzt und wird das Wort "acht" durch das Wort "sieben" ersetzt.

Art. 81 - Die Artikel 78 und 79 sind auf alle Situationen anwendbar, in denen in Artikel 433 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Meldungen nach dem 1. Januar 2024 versendet werden.

Artikel 80 ist auf öffentliche Verkäufe beweglicher Güter anwendbar, die nach dem 10. Januar 2024 stattfinden.

Abschnitt 6 - Änderung der Behörde, die befugt ist, im Rahmen der Festlegung des Katastereinkommens Zugang zu Räumlichkeiten zu gewähren

Art. 82 - In Artikel 476 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Wird ihnen der Zugang zum Eigentum verweigert, dürfen sie es nur mit Hilfe des Korpschefs der lokalen Polizeizone, in der das Eigentum gelegen ist, oder seines Beauftragten betreten." Abschnitt 7 - Pflicht zur Angabe des Mietpreises und der Mietnebenkosten

Art. 83 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. November 2022, wird durch eine Nr. 33 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "33. den Mietpreis und die gewährten Mietvorteile sowie die aufgrund eines Erbbaurechts, eines Erbpachtrechts oder eines anderen dinglichen Gebrauchsrechts an einem unbeweglichen Gut gewährten Vergütungen und Vorteile, wenn: a) der in Artikel 307 § 2/2 erwähnten Verpflichtung für diese Kosten nicht nachgekommen wurde, oder b) den Mietpreis und die gewährten Mietvorteile, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, dessen Mietvertrag gemäß Artikel 161 Nr. 12 Buchstabe a) oder b) des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches unentgeltlich registriert wurde oder gemäß diesen Bestimmungen unentgeltlich hätte registriert werden können, wenn es sich um ein in Belgien gelegenes unbewegliches Gut gehandelt hätte, es sei denn, dieses unbewegliche Gut wird vom Steuerpflichtigen ausschließlich zum Zwecke der Unterbringung eines oder mehrerer Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter und gegebenenfalls seiner/ihrer Familie(n) aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung gemietet."

Art. 84 - In Artikel 307 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2021, wird ein Paragraph 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/2 - Ist der Steuerpflichtige Mieter eines unbeweglichen Gutes oder Inhaber eines Erbbaurechts, eines Erbpachtrechts oder eines anderen dinglichen Gebrauchsrechts an einem unbeweglichen Gut und ist der Steuerpflichtige eine juristische Person, die verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung einzureichen, oder eine natürliche Person, die die Mietvergütungen für dieses unbewegliche Gut oder die Vergütungen für die Begründung oder Abtretung dieses Rechts ganz oder teilweise als tatsächliche Werbungskosten abzieht, muss die Erklärung eine Anlage mit folgenden Informationen enthalten: a) Identifizierungsdaten des/der Vermieter(s) oder der Person(en), die ein Erbbaurecht, ein Erbpachtrecht oder ein anderes dingliches Gebrauchsrecht einräumt/einräumen, pro Gut, b) Adresse des unbeweglichen Gutes oder der unbeweglichen Güter, c) Betrag der Mietvergütungen und der Vergütungen für ein Erbbaurecht, ein Erbpachtrecht oder ein anderes dingliches Gebrauchsrecht an einem unbeweglichen Gut, die im betreffenden Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt wurden, pro Gut, d) wenn der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, Teil der in Buchstabe c) erwähnten Beträge, die als tatsächliche Werbungskosten abgezogen wurden, e) wenn der Steuerpflichtige der Gesellschaftssteuer unterliegt oder ein in Artikel 227 Nr.2 erwähnter Steuerpflichtiger ist, Betrag der Mietvergütungen und der Vergütungen für ein Erbbaurecht, ein Erbpachtrecht oder ein anderes dingliches Gebrauchsrechts an einem unbeweglichen Gut, die im betreffenden Besteuerungszeitraum als Werbungskosten abgezogen wurden.

Die in Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Identifizierungsdaten sind: a) wenn eine natürliche Person betroffen ist: - Name, Vorname und vollständige Adresse, - gegebenenfalls Erkennungsnummer des Nationalregisters oder des Warteregisters, - gegebenenfalls Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, b) wenn eine juristische Person betroffen ist: - Bezeichnung, vollständige Adresse des Gesellschaftssitzes, - gegebenenfalls Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: - Vermieter: die Person, der die in Artikel 1719 des Zivilgesetzbuches erwähnten Verpflichtungen obliegen, - Mietvergütungen: den Mietpreis und die Mietvorteile, die dem Vermieter gewährt werden, - Vergütungen für ein Erbbaurecht, ein Erbpachtrecht oder ein anderes dingliches Gebrauchsrecht an einem unbeweglichen Gut: die eigentlichen Vergütungen für dieses Erbbaurecht, dieses Erbpachtrecht oder dieses andere dingliche Gebrauchsrecht sowie alle anderen Vorteile, die dem Zedenten des dinglichen Gebrauchsrechts aufgrund dieses Rechts gewährt werden.

Vorliegender Paragraph ist nicht auf Mietvergütungen und Vergütungen für ein Erbbaurecht, ein Erbpachtrecht oder ein anderes dingliches Gebrauchsrecht an einem unbeweglichen Gut anwendbar, die im Zusammenhang mit Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen stehen, die von einem Steuerpflichtigen bewirkt werden, der im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein ansässig ist, und für die gemäß dem Mehrwertsteuergesetzbuch, der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder jeder anderen auf den Steuerpflichtigen anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument ausgestellt worden ist.

Das Muster der in Absatz 1 erwähnten Anlage wird vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt.

Die betreffenden Steuerpflichtigen sind ausschließlich zum Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen des vorliegenden Paragraphen ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder des Warteregisters zu benutzen, um Vermieter oder Personen, die ein Erbbaurecht, ein Erbpachtrecht oder ein anderes dingliches Gebrauchsrecht einräumen, zu identifizieren. Diese Nummer wird nicht länger als für die in den Artikeln 315 und 315bis vorgesehene Dauer aufbewahrt."

Art. 85 - Vorliegender Abschnitt tritt ab dem Steuerjahr 2024 in Kraft.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Abschnitt 1 - Technische Abänderung

Art. 86 - Artikel 91 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. November 2022, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird durch die Wörter "oder der in Ausführung von Artikel 76 § 1 Absatz 3 vorgesehenen Frist" ergänzt.b) Er wird durch eine Nr.1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "1/1. aufgrund von Artikel 76 § 2 Absatz 1 und 2, ab Verstreichen der in Ausführung von Artikel 76 § 2 Absatz 2 vorgesehenen Frist,".

Abschnitt 2 - Anpassung bestimmter Artikel infolge der Änderung des Begriffs des Werktags im Zivilgesetzbuch

Art. 87 - In Artikel 93quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das Gesetz vom 11.

Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, wird das Wort "zwölften" durch das Wort "zehnten" ersetzt.

Art. 88 - Artikel 93quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das Gesetz vom 11.

Februar 2019 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "achten" durch das Wort "siebten" ersetzt.2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "acht" durch das Wort "sieben" ersetzt. Art. 89 - In Artikel 93undecies D Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2018 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13.

April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "2.500 EUR" ersetzt und wird das Wort "acht" durch das Wort "sieben" ersetzt.

Art. 90 - Die Artikel 87 und 88 sind auf alle Situationen anwendbar, in denen in Artikel 93ter § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Meldungen nach dem 1. Januar 2024 versendet werden.

Artikel 89 ist auf öffentliche Verkäufe beweglicher Güter anwendbar, die nach dem 10. Januar 2024 stattfinden. (...) KAPITEL 4 - Anpassung bestimmter Artikel des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen infolge der Änderung des Begriffs des Werktags im Zivilgesetzbuch

Art. 93 - In Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, abgeändert durch das Gesetz vom 23.

April 2020, wird das Wort "zwölften" durch das Wort "zehnten" ersetzt.

Art. 94 - Artikel 37 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "achten" durch das Wort "siebten" ersetzt.2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "acht" durch das Wort "sieben" ersetzt. Art. 95 - In Artikel 44 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort "zwölften" durch das Wort "zehnten" ersetzt.

Art. 96 - In Artikel 49 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort "acht" durch das Wort "sieben" ersetzt.

Art. 97 - Die Artikel 93 und 94 sind auf alle Situationen anwendbar, in denen in Artikel 35 § 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnte Meldungen nach dem 1. Januar 2024 versendet werden.

KAPITEL 5 - Anpassung bestimmter Artikel des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 infolge der Änderung des Begriffs des Werktags im Zivilgesetzbuch

Art.98 - In Artikel 158 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 29.

März 2012, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, wird das Wort "zwölften" durch das Wort "zehnten" ersetzt.

Art. 99 - In Artikel 158/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020, wird das Wort "zwölften" durch das Wort "zehnten" ersetzt.

Art. 100 - Die Artikel 98 und 99 sind auf alle Situationen anwendbar, in denen in Artikel 157 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 oder in Artikel 157/1 § 1 desselben Gesetzes erwähnte Meldungen nach dem 1. Januar 2024 versendet werden.

KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über die Zertifizierung eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor

Art. 101 - In der Überschrift des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über die Zertifizierung eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 2018, werden die Wörter "im Horeca-Sektor" aufgehoben.

Art. 102 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ist zu verstehen unter: 1. "Registrierkassensystem": eine elektronische Registrierkasse, ein mit Kassensoftware ausgestattetes Terminal, ein mit Kassensoftware ausgestatteter Computer oder ein anderes ähnliches Gerät, das zur Registrierung der Ausgänge benutzt wird, 2."Kontrollmodul": ein Modul, das die relevanten Daten der Kassenzettel und andere mögliche Kontrolldaten, die auf dem Kassenzettel stehen und automatisch in digitaler Form an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gesendet werden, auf unveränderliche und sichere Weise speichert und in einen Algorithmus umwandelt, 3. "fiscal data module" (FDM): ein mit dem Kassensystem verbundenes Element des Kontrollmoduls, das dazu bestimmt ist, die relevanten Steuerdaten vom Kassensystem zu erhalten und Datum und Uhrzeit aller Vorkommnisse zu generieren.Das fiscal data module ist mit einer einmaligen Identifizierungsnummer und einem einmaligen Zertifikat für die Erstellung einer digitalen Signatur ausgestattet, 4. "Hersteller": eine natürliche oder juristische Person, die ein Endprodukt herstellt, um es in Belgien in den Verkehr zu bringen, das entweder als Kassensystem oder als fiscal data module des Kontrollmoduls im Registrierkassensystem verwendet wird, 5."Importeur": eine natürliche oder juristische Person, die in Belgien ein Endprodukt in den Verkehr bringt, das außerhalb Belgiens hergestellt worden ist und entweder als Kassensystem oder als fiscal data module des Kontrollmoduls im Registrierkassensystem verwendet wird, 6. "Vertreiber": eine natürliche oder juristische Person, die in Belgien an einen Mehrwertsteuerpflichtigen ein zertifiziertes Kassensystem oder ein zertifiziertes fiscal data module verkauft oder vermietet, das in einem Registrierkassensystem verwendet wird, 7."zuständigem Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen": der Dienst, der mit der Bearbeitung der Zertifizierungs- und Registrierungsanträge, der Durchführung des Zertifizierungsverfahrens und der Initialisierung des fiscal data module beauftragt ist.

Das vorerwähnte Registrierkassensystem besteht aus zwei Elementen: einem Kassensystem und dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Kontrollmodul."

Art. 103 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

KAPITEL 7 - Bestimmungen in Bezug auf die mit der Einnahme beauftragten Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Abschnitt 1 - Untersuchungsbefugnisse der mit der Einnahme beauftragten Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen

Art. 104 - Unbeschadet des Rechts der mit der Einnahme beauftragten Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, mündliche Auskünfte einzuholen, ist jede Person verpflichtet, diesen Bediensteten auf deren Ersuchen, und nachdem sie die anderen ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft haben, in der im schriftlichen Ersuchen angegebenen Frist, die aus rechtmäßigen Gründen verlängert werden kann, schriftlich alle angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Auskünfte zu erteilen, die bei ihr angefordert werden, um die eingenommenen Beträge korrekt zur Zahlung der von einer Person geschuldeten Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen zu verwenden oder um die Erstattung der Summen vorzunehmen, die einer Person zu erstatten oder zu zahlen sind, einschließlich der Verwaltung ungeschuldeter Erstattungen.

Macht eine aufgrund von Absatz 1 ersuchte Person das Berufsgeheimnis geltend, beantragt die mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen das Eingreifen der territorial zuständigen Disziplinarbehörde, damit diese entscheidet, ob und eventuell in welchem Maße der Antrag auf Auskunft mit der Einhaltung des Berufsgeheimnisses vereinbar ist.

Art. 105 - § 1 - Verwaltungsdienste des Staates, Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, Verwaltungen der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen und Gemeinden und öffentliche Einrichtungen sind auf Ersuchen eines mit der Einnahme beauftragten Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen dazu verpflichtet, ihm alle in ihrem Besitz befindlichen angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Auskünfte zu erteilen, die vorerwähnter Bediensteter für notwendig erachtet, um die eingenommenen Beträge korrekt zur Zahlung der von einer Person geschuldeten Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen zu verwenden oder um die Erstattung der Summen vorzunehmen, die einer Person zu erstatten oder zu zahlen sind, einschließlich der Verwaltung ungeschuldeter Erstattungen.

Unter "öffentlichen Einrichtungen" sind Einrichtungen, Gesellschaften, Vereinigungen und Dienste zu verstehen, an deren Verwaltung der Staat, eine Gemeinschaft oder eine Region beteiligt ist, für die der Staat, eine Gemeinschaft oder eine Region eine Garantie leistet, über deren Tätigkeiten der Staat, eine Gemeinschaft oder eine Region die Aufsicht ausübt oder deren leitendes Personal von der Föderalregierung oder einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung auf deren Vorschlag hin oder mit deren Billigung bestimmt wird.

Nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Staatsanwaltschaft dürfen Auskünfte über Gerichtsverfahren zur Einsichtnahme vorgelegt oder darf davon eine Abschrift angefertigt werden. § 2 - Paragraph 1 ist weder anwendbar auf die Generaldirektion der Statistik - Statistics Belgium des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft noch auf die Gemeinschaften und Regionen in Bezug auf Zuständigkeiten, die zuvor dem Wirtschaftlichen und sozialen Institut für den Mittelstand anvertraut waren und den Gemeinschaften und Regionen übertragen worden sind, was in ihrem Besitz befindliche individuelle Auskünfte betrifft.

Art. 106 - Verwaltungen, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen unterstehen, sind verpflichtet, den mit der Einnahme beauftragten Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen alle in ihrem Besitz befindlichen angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die zur Ausführung des Auftrags dieser Bediensteten beitragen, damit die eingenommenen Beträge korrekt zur Zahlung der von einer Person geschuldeten Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen verwendet werden oder damit die Erstattung der Summen vorgenommen wird, die einer Person zu erstatten oder zu zahlen sind, einschließlich der Verwaltung ungeschuldeter Erstattungen, und zwar unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge festgelegt sind.

Art. 107 - Auskünfte, die ein mit der Einnahme beauftragter Bediensteter der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in der Ausübung seines Amtes entweder unmittelbar oder durch Vermittlung eines Verwaltungsdienstes beziehungsweise einer Staatsanwaltschaft, Kanzlei, Verwaltung oder öffentlichen Einrichtung wie in Artikel 105 erwähnt erhält, können vom Staat bei der Ermittlung aller Summen geltend gemacht werden, die aufgrund der Steuergesetze geschuldet werden.

Art. 108 - Verstöße gegen Artikel 104 werden gemäß Artikel 84 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen geahndet.

Abschnitt 2 - Berufsgeheimnis der mit der Einnahme beauftragten Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen

Art. 109 - § 1 - Wer in gleich welcher Eigenschaft bei der Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Einnahme von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen durch die mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen tätig wird oder Zugang zu den Büros dieser Verwaltung hat, unterliegt außerhalb der Ausübung seines Amtes der absoluten Schweigepflicht in Bezug auf alle Angelegenheiten, von denen er infolge der Ausführung seines Auftrags Kenntnis hat.

Mit der Einnahme beauftragte Bedienstete der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen handeln im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen Verwaltungsdiensten des Staates, den Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, den Verwaltungen der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen und Gemeinden und den in Artikel 105 § 1 Absatz 2 erwähnten öffentlichen Einrichtungen Auskünfte erteilen, die für diese Verwaltungsdienste, Staatsanwaltschaften und Kanzleien, Verwaltungen oder öffentlichen Einrichtungen notwendig sind, um die Ausführung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zu gewährleisten, für die sie zuständig sind.

Personen, die Diensten angehören, denen mit der Einnahme beauftragte Bedienstete der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in Anwendung von Absatz 2 Auskünfte erteilt haben, unterliegen ebenfalls derselben Schweigepflicht; sie dürfen erhaltene Auskünfte nicht außerhalb des Rahmens der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verwenden, für deren Ausführung sie erteilt worden sind. § 2 - Die Verletzung des in § 1 bestimmten Berufsgeheimnisses wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.

KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung

Art. 110 - In der Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung werden die Wörter "und administrativen Steuergeldbußen" durch die Wörter ", von administrativen Steuergeldbußen und von administrativen Geldbußen wie in Artikel 84 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt.

Art. 111 - In Artikel 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "ist in Bezug auf die Einkommensteuern, die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und die verschiedenen Gebühren und Steuern nicht anwendbar" durch die Wörter "ist nicht anwendbar in Bezug auf die Einkommensteuern, die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, die verschiedenen Gebühren und Steuern und die administrativen Geldbußen wie in Artikel 84 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt.

Art. 112 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der in besonderen Gesetzen vorgesehenen Bestimmungen befindet der in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnte Dienst Steuerschlichtung über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen erwähnt in den Artikeln 444 und 445 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen erwähnt in Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, sofern gegen diese Steuerzuschläge und administrativen Geldbußen keinerlei administrative und gerichtliche Beschwerde mehr eingelegt werden kann und sie nicht auferlegt worden sind infolge von Verstößen, die im Rahmen der in den Artikeln 29 und 29bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierungen auf dem Verwaltungsweg geregelt werden, oder infolge von Verstößen, die in Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches im Rahmen der Konzertierung, die durch das Gesetz vom 20.September 2012 zur Einführung des "Una-via"-Grundsatzes bei der Verfolgung von Verstößen gegen die steuerrechtlichen Vorschriften und zur Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbußen eingeführt worden ist, auf dem Verwaltungsweg geregelt werden. § 2 - Unbeschadet der Anwendung der in besonderen Gesetzen vorgesehenen Bestimmungen befindet der in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnte Dienst Steuerschlichtung über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von administrativen Geldbußen erwähnt in Artikeln 84 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von gestaffelten und nicht gestaffelten Geldbußen erwähnt im Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern, sofern diese administrativen Geldbußen nicht Gegenstand irgendeiner administrativen oder gerichtlichen Beschwerde sind und sie nicht auferlegt worden sind infolge von Verstößen, die im Rahmen der in den Artikeln 29 und 29bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierungen auf dem Verwaltungsweg geregelt werden, oder infolge von Verstößen, die in Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches im Rahmen der Konzertierung, die durch das Gesetz vom 20.September 2012 zur Einführung des "Una-via"-Grundsatzes bei der Verfolgung von Verstößen gegen die steuerrechtlichen Vorschriften und zur Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbußen eingeführt worden ist, auf dem Verwaltungsweg geregelt werden." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Souillac, den 28. Dezember 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT


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