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Wet van 23 november 2023
gepubliceerd op 21 oktober 2024

Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde en houdende bijzondere invorderingsregels van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024009393
pub.
21/10/2024
prom.
23/11/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

23 NOVEMBER 2023. - Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde en houdende bijzondere invorderingsregels van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 november 2023 houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde en houdende bijzondere invorderingsregels van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 1 december 2023, err. van 1 maart 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 23. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer und zur Festlegung besonderer Beitreibungsregeln des Einkommensteuergesetzbuches 1992 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

KAPITEL 2 - Befreiungsregelung für andere Lager als Zolllager und technische Anpassungen am Mehrwertsteuergesetzbuch

Art. 3 - In Artikel 1bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Oktober 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2023, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. "Richtlinie (EU) 2020/262": die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems,".

Art. 4 - In Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 1 einleitender Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28.

Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. November 2017, werden die Wörter "Richtlinie 2008/118/EG" durch die Wörter "Richtlinie (EU) 2020/262" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "gemäß Artikel 19 oder Artikel 34 der Richtlinie 2008/118/EG" durch die Wörter "gemäß Artikel 18 oder Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2020/262" ersetzt. Art. 6 - Artikel 39quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 15. Oktober 1998, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 39quater - § 1 - Steuerfrei sind: 1. Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb und Lieferung von Gütern, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, 2.Lieferung von Gütern, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, unter Wahrung dieser Regelung, 3. andere Dienstleistungen als diejenigen, die in Anwendung der Artikel 41 und 42 steuerfrei sind und die sich auf Güter beziehen, die Gegenstand der in Nr.1 erwähnten Umsätze sind oder die in Belgien einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen.

In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Dienstleistungen, die sich auf Güter beziehen, die der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, sind auf Umsätze beschränkt, die durch die gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften zugelassen wären, wenn diese Güter der Zolllagerregelung unterliegen würden.

Die in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung ist nicht anwendbar auf die in Absatz 2 erwähnten Dienstleistungen, die sich auf Güter beziehen, die Gegenstand einer Lieferung ohne Beibehaltung der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung waren.

Die Anwendung der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung bedarf in Bezug auf die Unterstellung von Gütern unter diese Regelung und auf Dienstleistungen, die an diesen Gütern vor ihrer Unterstellung unter diese Regelung erbracht werden, einer von der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung zugunsten des in Belgien ansässigen Lagerinhabers erteilten Zulassung. § 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels gelten als andere Lager als Zolllager: 1. bei Akzisenprodukten in Belgien gelegene und als Steuerlager im Sinne von Artikel 3 Nr.11 der Richtlinie (EU) 2020/262 definierte Orte, 2. bei anderen Gütern als Akzisenprodukten: a) bei Gütern, die für Herstellung oder Verarbeitung von Akzisenprodukten bestimmt sind, in Belgien gelegene und als Steuerlager im Sinne von Artikel 3 Nr.11 der Richtlinie (EU) 2020/262 definierte Orte, an denen Akzisenprodukte unter Aussetzung der Akzisensteuer hergestellt oder bearbeitet werden, b) bei Gütern, die nicht in Buchstabe a) erwähnt sind und im Sinne von Artikel 23 in Belgien eingeführt werden, in Belgien gelegene und durch die gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften als Zolllager definierte Orte, c) bei Gütern, die nicht in Buchstabe a) und b) erwähnt sind, in Belgien gelegene und von der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung zugelassene Orte. § 3 - Die Unterstellung von Gütern unter die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung ist bei Gütern, die im Sinne von Artikel 23 in Belgien eingeführt werden, auf die gleichen Güter beschränkt wie die, die gemäß den geltenden gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften der Zolllagerregelung unterliegen dürfen.

Die Unterstellung von Gütern unter die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung ist bei Gütern, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, auf folgende Güter beschränkt: 1. Zinn des KN-Codes 8001, 2.Kupfer der KN-Codes 7402, 7403, 7405, 7407 und 7408, 3. Zink der KN-Codes 7901 und 7905, 4.Nickel des KN-Codes 7502, 5. Aluminium des KN-Codes 7601, 6.Blei des KN-Codes 7801, 7. Indium der KN-Codes 8112 92 und 8112 99, 8.Getreide der KN-Codes 1001 bis 1005, 1006 - nur was Rohreis betrifft -, 1007 und 1008, 9. Ölsamen und ölhaltige Früchte der KN-Codes 1201 bis 1207, Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse des KN-Codes 0801, andere Schalenfrüchte des KN-Codes 0802 und Oliven des KN-Codes 0711 20, 10.Samen der KN-Codes 1201 bis 1207, 11. nicht gerösteter Kaffee der KN-Codes 0901 11 00 und 0901 12 00, 12.Tee des KN-Codes 0902, 13. Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet, des KN-Codes 1801, 14.Rohzucker der KN-Codes 1701 11 und 1701 12, 15. Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen, der KN-Codes 4001 und 4002, 16.Wolle des KN-Codes 5101, 17. lose chemische Produkte der in den Kapiteln 28 und 29 aufgenommenen KN-Codes und der KN-Codes 3824 99 86, 3824 99 92, 3824 99 93 und 3824 99 96, 18.Polymere des Ethylens, in Primärformen, des KN-Codes 3901, 19. Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen, des KN-Codes 3902, 20.Polymere des Styrols, in Primärformen, des KN-Codes 3903, 21. Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen, des KN-Codes 3904, 22.Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen;

Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen, des KN-Code 3907, 23. Energieerzeugnisse der KN-Codes 2707, 2709, 2710 und 2711, mit Ausnahme von Gas, das unter den in Artikel 14bis vorgesehenen Bedingungen über das Erdgasverteilungsnetz geliefert wird, 24.Ethylalkohol des KN-Codes 2207, 25. Biodiesel und Biodieselmischungen des KN-Codes 3826 00, 26.Silber des KN-Codes 7106, 27. Gold des KN-Codes 7108, mit Ausnahme von Anlagegold wie in Artikel 1 § 8 bestimmt, 28.Platin, Palladium und Rhodium der KN-Codes 7110 11 00, 7110 21 00 beziehungsweise 7110 31 00, 29. Kartoffeln des KN-Codes 0701, 30.pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, der KN-Codes 1507 bis 1515, 31. unverarbeiteter Tabak des KN-Codes 2401, 32.Halbstoffe aus Holz des KN-Codes 4703, 33. Rohbaumwolle des KN-Codes 5201, 34.weißer Kristallzucker des KN-Codes 1701 99, 35. Tellur des KN-Codes 2804 50, 36.Selen des KN-Codes 2804 90, 37. Iridium des KN-Codes 7110 41, 38.Ruthenium des KN-Codes 7110 41, 39. Cobalt des KN-Codes 8105, 40.Bismut des KN-Codes 8106, 41. Cadmium des KN-Codes 8107, 42.Antimon des KN-Codes 8110, 43. Germanium des KN-Codes 8112 30, 44.Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl des KN-Codes 7207, 45. Gallium des KN-Codes 8112. Von der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung sind Güter ausgeschlossen, die zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sind. § 4 - Wenn Akzisenprodukte oder Güter, die für Herstellung oder Verarbeitung von Akzisenprodukten bestimmt sind, gemäß § 3 zu der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung zugelassen sind und an einem in Belgien gelegenen und als Steuerlager im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 definierten Ort gelagert werden oder sich an einem solchen Ort befinden, gelten sie als der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterstellt. Diese Regelung endet, wenn die Güter für die Anwendung der Akzisensteuer in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt oder sie tatsächlich aus dem Steuerlager entnommen werden. § 5 - Die Befreiung der in § 1 erwähnten Umsätze wird vorläufig bewilligt.

Diese Steuerbefreiung wird endgültig für Umsätze, die bewirkt werden vor: 1. Lieferung der Güter gegen Entgelt mit Beibehaltung der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung, 2.Entnahme der Güter aus der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung durch den Steuerpflichtigen, der gegen Entgelt eine in Artikel 10 § 1 erwähnte Lieferung von Gütern bewirkt, 3. Entnahme der Güter aus der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung durch ihren Eigentümer, unabhängig von jedem Handelsgeschäft, entweder im Rahmen einer in Artikel 12bis Absatz 1 erwähnten Verbringung von Gütern oder im Rahmen einer Beförderung oder eines Versands dieser Güter außerhalb der Gemeinschaft durch diesen Eigentümer oder für seine Rechnung. Wenn die Güter unabhängig von jedem Handelsgeschäft von ihrem Eigentümer der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung entnommen werden und in Belgien bleiben oder von ihrem Eigentümer oder für seine Rechnung für die Zwecke eines in Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 4, 5 oder 6 erwähnten Umsatzes oder im Rahmen der in Artikel 12ter erwähnten Regelung außerhalb Belgiens, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, entsteht der Steueranspruch auf folgende Umsätze, für die eine vorläufige Steuerbefreiung bewilligt worden ist: 1. den Umsatz, durch den die Güter durch vorerwähnten Eigentümer der Regelung unterstellt wurden, und auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten in Bezug auf diese Güter erbracht worden sind, wenn die Güter während der Zeit, in der sie sich im Lager befanden, nicht Gegenstand einer Lieferung gegen Entgelt waren, 2.die Lieferung der Güter an diesen Eigentümer und auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten in Bezug auf diese Güter erbracht worden sind, wenn die Güter während der Zeit, in der sie sich im Lager befanden, Gegenstand einer oder mehrerer Lieferungen gegen Entgelt waren. § 6 - Außer bei Gegenbeweis gilt für Personen, die Güter aus der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung entnehmen, dass sie diese Güter unter den Bedingungen von § 5 Absatz 3 entnommen haben.

Außer bei Gegenbeweis gilt für Güter, die in einem anderen Lager als dem Zolllager fehlen, dass sie unter den Bedingungen von § 5 Absatz 3 der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung entnommen worden sind. § 7 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung dieser Steuerbefreiung in Bezug auf die Zahlung der Steuer bei Regularisierung dieser Steuerbefreiung, das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung der in § 1 Absatz 4 erwähnten Zulassung, die Verpflichtungen für die Personen, die von der Anwendung dieser Steuerbefreiung betroffen sind, und die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Steuerbefreiungsregelung." KAPITEL 3 - Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß dem allgemeinen Pro-rata-Satz oder nach der tatsächlichen Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Güter oder Dienstleistungen

Art. 7 - Artikel 46 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird wie folgt ersetzt: "Art. 46 - § 1 - Bewirkt ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit auch andere Umsätze als diejenigen, für die aufgrund von Artikel 45 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, können die Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die er für diese Tätigkeit verwendet, gemäß dem allgemeinen Pro-rata-Satz des Betrags der letztgenannten Umsätze im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Umsätze, die er bewirkt, abgezogen werden. Er teilt der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung vorher mit, dass er den Vorsteuerabzug gemäß der vorliegenden Bestimmung vornimmt.

Für jedes Kalenderjahr wird der in Absatz 1 erwähnte allgemeine Pro-rata-Satz auf der Grundlage des Betrags der im vorangegangenen Jahr bewirkten Umsätze vorläufig festgelegt. Ist eine solche Bezugnahme nicht möglich oder nicht stichhaltig, wird der Pro-rata-Satz vom Steuerpflichtigen nach den voraussichtlichen Betriebsverhältnissen vorläufig geschätzt.

Der Pro-rata-Satz wird für jedes Kalenderjahr auf der Grundlage der in dem betreffenden Kalenderjahr bewirkten Umsätze endgültig festgelegt.

Steuerpflichtige teilen der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Pro-rata-Sätze mit. Überschreitet der in Absatz 3 erwähnte endgültige allgemeine Pro-rata-Satz den in Absatz 2 erwähnten vorläufigen allgemeinen Pro-rata-Satz, dürfen Steuerpflichtige einen zusätzlichen Vorsteuerabzug vornehmen, der der Differenz zwischen dem gemäß dem endgültigen Pro-rata-Satz berechneten Vorsteuerabzug und dem gemäß dem vorläufigen Pro-rata-Satz berechneten Vorsteuerabzug entspricht. Im entgegengesetzten Fall müssen Steuerpflichtige einen Steuerbetrag zurückzahlen, der der festgestellten Differenz entspricht.

Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2023 den Vorsteuerabzug gemäß Absatz 1 vornehmen, nehmen die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung vor dem 1. Juli 2024 vor. § 2 - In Abweichung von § 1 können Steuerpflichtige auf der Grundlage einer vorherigen Mitteilung an die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung den Vorsteuerabzug je nach der tatsächlichen Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Güter oder Dienstleistungen vornehmen.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter "tatsächlicher Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Güter oder Dienstleistungen" die Tatsache, dass Steuerpflichtige Güter und Dienstleistungen entweder ausschließlich für den Tätigkeitsbereich, für den ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder ausschließlich für den Tätigkeitsbereich, für den kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder für beide Tätigkeitsbereiche bestimmen.

In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige wenden für Güter und Dienstleistungen, die sie sowohl für den Tätigkeitsbereich, für den ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für den Tätigkeitsbereich, für den kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, bestimmen, einen oder mehrere besondere Pro-rata-Sätze des Vorsteuerabzugs an. Steuerpflichtige legen diese besonderen Pro-rata-Sätze des Vorsteuerabzugs gemäß § 1 Absatz 1 oder auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer alternativer Kriterien fest.

Steuerpflichtige teilen der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung die in Absatz 3 erwähnten Pro-rata-Sätze mit.

Steuerpflichtige können verpflichtet werden, den Vorsteuerabzug je nach der tatsächlichen Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Güter oder Dienstleistungen vorzunehmen, wenn durch die Anwendung des in § 1 erwähnten Pro-rata-Satzes Ungleichheiten bei der Anwendung der Steuer entstehen.

Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2022 den Vorsteuerabzug je nach der tatsächlichen Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Güter oder Dienstleistungen vornehmen, nehmen die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung vor dem 1. Juli 2023 vor. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels in Bezug auf die Form der in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 erwähnten vorherigen Mitteilung und der in § 1 Absatz 4 und 6 und § 2 Absatz 4 und 6 erwähnten Mitteilungen, die Frist, innerhalb derer diese Mitteilungen erfolgen, das Verfahren, nach dem die Verwaltung die Angaben der in § 2 Absatz 1 erwähnten Mitteilung beanstanden kann, und das Verfahren, nach dem Steuerpflichtige gemäß § 2 Absatz 2 verpflichtet werden können, den Vorsteuerabzug je nach der tatsächlichen Zuordnung vorzunehmen."

Art. 8 - Artikel 49 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz wird das Wort "insbesondere" aufgehoben.b) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.Weise und Ausmaß, wie beziehungsweise in dem Vorsteuerabzüge und Berichtigungen gemäß Artikel 46 § 1 vorgenommen werden, einschließlich der Umsätze, die von dem in Artikel 46 § 1 erwähnten Pro-rata-Satz auszuschließen sind, um Ungleichheiten bei der Anwendung der Steuer zu vermeiden,". c) Der Artikel wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Weise, wie die besonderen Pro-rata-Sätze des Vorsteuerabzugs von Steuerpflichtigen, die auch Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die nicht als Umsätze wie in Artikel 2 erwähnt betrachtet werden, an die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung mitgeteilt werden." KAPITEL 4 - Mehrwertsteuerliche Pflichten in Bezug auf Zuweisung und Mitteilung der Mehrwertsteueridentifikationsnummer, Fakturierung und die jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden

Art. 9 - Artikel 50 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2021, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 einleitender Satz werden die Wörter "die ausschließlich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen" durch die Wörter "die ausschließlich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen" ersetzt. b) In Nr.4 werden zwischen dem Wort "Steuerpflichtigen," und den Wörtern "wenn sie" die Wörter "die ausschließlich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen," eingefügt. c) In Nr.5 werden die Wörter "Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen erbringen," durch die Wörter "Steuerpflichtigen, die ausschließlich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, und Dienstleistungen erbringen," ersetzt.

Art. 10 - Artikel 53quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 26.

November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr.1 und 3 oder § 3 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, teilen ihren Lieferern oder Dienstleistenden und ihren Kunden ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer mit.

In Abweichung von Absatz 1 teilen in diesem Absatz erwähnte Steuerpflichtige in Bezug auf folgende Umsätze ihren Lieferern und Dienstleistenden ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer nicht mit: 1. Lieferungen von Gütern, die unter den Bedingungen von Artikel 138 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft aus in einen anderen Mitgliedstaat als Belgien versandt oder befördert werden, außer wenn die in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, 2.Lieferungen von Gütern, die unter den Bedingungen von Artikel 138 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nach Belgien versandt oder befördert werden, wenn die in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen gemäß Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 3 einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern bewirken, 3. Dienstleistungen, die in Belgien stattfinden, aber für eine außerhalb Belgiens gelegene Niederlassung der in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen bewirkt werden, 4.Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien stattfinden.

In Abweichung von Absatz 1 teilen in diesem Absatz erwähnte Steuerpflichtige in Bezug auf Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die außerhalb Belgiens stattfinden und für die diese Steuerpflichtigen die Steuer schulden, ihren Kunden ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer nicht mit; ausgenommen sind Umsätze, für die die in den Artikeln 58ter bis 58quinquies erwähnte Sonderregelung angewendet wird und für die aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1 und 5 eine Rechnung ausgestellt werden muss.

In Abweichung von Absatz 1 müssen in diesem Absatz erwähnte Steuerpflichtige, die im Ausland ansässig sind und eine feste Niederlassung in Belgien haben, in Bezug auf Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die in Belgien bewirkt werden, ihren Kunden ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer nicht mitteilen, wenn die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen von einer Niederlassung des Steuerpflichtigen im Ausland bewirkt wird und die feste Niederlassung in Belgien an der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen nicht beteiligt ist.

In Abweichung von Absatz 1 teilen Steuerpflichtige, die den in den Artikeln 56bis und 57 erwähnten Sonderregelungen unterliegen, ihren Lieferern ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer nicht mit, wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern bewirken, insofern sie die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Schwelle von 11.200 EUR nicht überschritten und die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 erwähnte Option nicht ausgeübt haben.

In Abweichung von Absatz 1 teilen Steuerpflichtige, die den in den Artikeln 56bis und 57 erwähnten Sonderregelungen unterliegen, ihren Lieferern ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer nicht mit, wenn sie im Rahmen von Fernverkäufen von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern andere Güter als Akzisenprodukte erwerben, insofern sie die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Schwelle von 11.200 EUR nicht überschritten und die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 erwähnte Option nicht ausgeübt haben." b) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Personen, die gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr.2 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, teilen ihren Lieferern oder Dienstleistenden ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer mit: 1. wenn sie aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr.2 oder § 2 Absatz 1 Nr. 1 in Belgien die Steuer schulden, 2. in Bezug auf Lieferungen von anderen Gütern als neuen Fahrzeugen wie in Artikel 8bis § 2 Absatz 1 Nr.2 erwähnt oder aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Akzisenprodukten.

Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, teilen ihren Lieferern oder Dienstleistenden ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer mit: 1. wenn sie aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr.2 - außer bei innergemeinschaftlichen Erwerben von in Artikel 8bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten neuen Fahrzeugen oder Akzisenprodukten - die Steuer schulden, insofern ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von anderen Gütern gemäß Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 nicht der Steuer unterliegen, 2. wenn sie aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr.1 die Steuer schulden, 3. in Bezug auf Lieferungen von anderen Gütern als neuen Fahrzeugen wie in Artikel 8bis § 2 Absatz 1 Nr.2 erwähnt oder Akzisenprodukten, die aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführt werden und vom Lieferer oder für seine Rechnung versandt oder befördert werden, wenn sie ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern gemäß Artikel 25ter § 1 Absatz 1 der Steuer unterwerfen.

In Abweichung von Absatz 2 dürfen Steuerpflichtige, die ausschließlich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ihren Lieferern ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer nicht mitteilen, wenn sie im Rahmen von Fernverkäufen von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern andere Güter als Akzisenprodukte erwerben, insofern sie die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Schwelle von 11.200 EUR nicht überschritten und die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 erwähnte Option nicht ausgeübt haben." c) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 teilen ihren Lieferern oder Dienstleistenden und ihren Kunden die in Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr.6 erwähnte Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer mit.

In Abweichung von Absatz 1 teilen in diesem Absatz erwähnte Mitglieder in Bezug auf folgende Umsätze ihren Lieferern oder Dienstleistenden ihre Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer nicht mit: 1. Lieferungen von Gütern, die unter den Bedingungen von Artikel 138 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft aus in einen anderen Mitgliedstaat als Belgien versandt oder befördert werden, außer wenn die in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, 2.Dienstleistungen für eine außerhalb Belgiens gelegene Niederlassung der in Absatz 1 erwähnten Mitglieder, 3. Dienstleistungen, die außerhalb Belgiens stattfinden und für die die Steuer von den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern geschuldet wird. In Abweichung von Absatz 1 teilen in diesem Absatz erwähnte Mitglieder in Bezug auf Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die außerhalb Belgiens stattfinden und für die diese Mitglieder die Steuer schulden, ihren Kunden ihre Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer nicht mit; ausgenommen sind Umsätze, für die die in Artikel 58quater erwähnte Sonderregelung angewendet wird.

Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 teilen ihren Lieferern oder Dienstleistenden und ihren Kunden die in Artikel 50 § 2 Absatz 2 erwähnte Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer mit, wenn: 1. diese Mehrwertsteuereinheit aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr.2 - außer bei innergemeinschaftlichen Erwerben von in Artikel 8bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten neuen Fahrzeugen oder Akzisenprodukten - die Steuer schuldet, insofern ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von anderen Gütern gemäß Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 nicht der Steuer unterliegen, 2. diese Mehrwertsteuereinheit aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr.1 die Steuer schuldet, 3. die Mitglieder dieser Mehrwertsteuereinheit Dienstleistungen bewirken, die aufgrund der gemeinschaftlichen Bestimmungen als in einem anderen Mitgliedstaat erbracht gelten und für die der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet." d) In § 5 werden die Wörter "oder Lieferern" durch die Wörter "und Lieferern oder ihren Dienstleistenden" ersetzt. Art. 11 - Artikel 53quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 26.

November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Nachstehende Steuerpflichtige müssen der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung jährlich eine Liste übermitteln, in der für jedes Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 und jeden Steuerpflichtigen, der für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss - außer für diejenigen, die ausschließlich Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind -, zu dessen Gunsten sie im Laufe des vorhergehenden Jahres Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt haben, der Gesamtbetrag dieser Umsätze und der Gesamtbetrag der auf diese Umsätze in Rechnung gestellten Steuern angegeben sind: 1.Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 1 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, 2. in Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr.6 erwähnte Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, 3. Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr.3 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, 4. nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die für Umsätze, die sie in Belgien bewirken, gemäß Artikel 55 § 3 Absatz 2 durch eine vorab zugelassene Person vertreten werden, 5.andere nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die in Artikel 50 § 3 erwähnt sind." b) In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "in Absatz 1" und den Wörtern "erwähnten Umsätze" die Wörter "einleitender Satz" eingefügt. Art. 12 - In Artikel 55 § 6 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. November 2022, werden zwischen den Wörtern "seinem Lieferer" und den Wörtern ", dessen Identität er nachweist," die Wörter "oder Dienstleistenden" eingefügt.

Art. 13 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Artikel 60 § 5 Absatz 2]

Art. 14 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 70 § 2 Absatz 2]

Art. 15 - Artikel 10 tritt am ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 5 - Schuldner der Mehrwertsteuer und Gesamtschuldner der Mehrwertsteuer, insbesondere in Bezug auf elektronische Schnittstellen

Art. 16 - Artikel 51 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17.

Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "ein Steuerpflichtiger, der eine feste Niederlassung in Belgien hat," durch die Wörter "ein Lieferer oder Dienstleistender, der eine feste Niederlassung in Belgien hat," ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes von § 4]

Art.17 - Artikel 51bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 1. Juli 2016, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 34/2018 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes von § 2] 2.Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3bis - Steuerpflichtige, die im Sinne von Artikel 5b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Lieferungen von Gütern, die in Belgien bewirkt werden, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, haften dem Staat gegenüber gesamtschuldnerisch mit dem Lieferer, der aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 1 die Steuer schuldet, für die Zahlung der auf diese Lieferungen geschuldeten Steuer, wenn sie in Bezug auf folgende Lieferungen von Gütern nicht gutgläubig sind oder einen Fehler begangen haben oder nachlässig gewesen sind: 1. Lieferungen von Gütern, bei denen die Versendung oder Beförderung in Belgien beginnt und endet, Lieferungen ohne Beförderung in Belgien und innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern: a) die von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen zugunsten von steuerpflichtigen Erwerbern wie in Artikel 1 § 20 Nr.1 erwähnt bewirkt beziehungsweise getätigt werden, b) die von in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen zugunsten von Erwerbern wie in Artikel 1 § 20 Nr.1 erwähnt bewirkt beziehungsweise getätigt werden, 2. Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern in Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 EUR, wenn der Lieferer als Empfänger der Einfuhrgüter handelt. Vorbehaltlich des Artikels 55 § 4 Absatz 2 gelten in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige für die Anwendung dieses Absatzes: 1. als nachlässig, wenn sie vor Beginn der Unterstützung und anschließend mindestens einmal pro Kalenderjahr nicht überprüft haben, ob der Lieferer, der die in Absatz 1 erwähnten Lieferungen von Gütern bewirkt hat, über eine gültige Mehrwertsteueridentifikationsnummer verfügt, die ihm gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr.1 oder 3 oder gemäß Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG von einem anderen Mitgliedstaat zugeteilt worden ist, 2. als nicht gutgläubig, wenn sie nicht: a) binnen einem Monat, nachdem die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung ihnen ein erstes Mal mitgeteilt hat, dass ernsthafte Vermutungen bestehen, dass ein Lieferer, dessen Lieferungen von Gütern wie in Absatz 1 erwähnt diese Steuerpflichtigen über ihre elektronische Schnittstelle unterstützen, die Erklärungs- und Zahlungspflichten in Bezug auf diese Umsätze nicht ordnungsgemäß erfüllt, den Lieferer dazu gemahnt haben, diesen Pflichten nachzukommen, b) binnen einem Monat, nachdem die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung ihnen ein zweites Mal mitgeteilt hat, dass ernsthafte Vermutungen bestehen, dass ein Lieferer, dessen Lieferungen von Gütern wie in Absatz 1 erwähnt diese Steuerpflichtigen über ihre elektronische Schnittstelle unterstützen, die Erklärungs- und Zahlungspflichten in Bezug auf diese Umsätze nicht ordnungsgemäß erfüllt, den Lieferer erneut dazu gemahnt haben, diesen Pflichten nachzukommen, c) binnen einem Monat, nachdem die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung ihnen ein drittes Mal mitgeteilt hat, dass ernsthafte Vermutungen bestehen, dass ein Lieferer, dessen Lieferungen von Gütern wie in Absatz 1 erwähnt diese Steuerpflichtigen über ihre elektronische Schnittstelle unterstützen, die Erklärungs- und Zahlungspflichten in Bezug auf diese Umsätze nicht ordnungsgemäß erfüllt, den Lieferer von der Nutzung der elektronischen Schnittstelle ausgeschlossen haben. Die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Mitteilung an die in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen wird auch dem in dieser Mitteilung erwähnten Lieferer gemäß den vom König festgelegten Modalitäten zur Kenntnis gebracht. Dieser Lieferer kann die in dieser Mitteilung enthaltenen ernsthaften Vermutungen bestreiten, indem er innerhalb der Frist und gemäß den Modalitäten, die der König bestimmt, eine Verwaltungsbeschwerde an die E-Mail-Adresse einreicht."

Art. 18 - Artikel 51bis § 3bis desselben Gesetzbuches, wie durch Artikel 17 Nr. 2 eingefügt, ist auf die Steuern anwendbar, die ab dem 1. Januar 2024 einforderbar sind. KAPITEL 6 - Sonderregelung für Landwirte

Art. 19 - Artikel 57 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die in vorliegendem Artikel erwähnte Sonderregelung ist anwendbar auf Landwirte - Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen -, die Erzeugnisse ihres Betriebs liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen. Als Landwirte im Sinne von Absatz 1 gelten Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Tätigkeit besteht aus: 1. Ackerbau im Allgemeinen, Gemüse-, Obst-, Blumen- und Zierpflanzenbau, Anbau von Pilzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut und Weinbau, 2.Vieh-, Geflügel- und Kaninchenzucht und Imkerei, 3. Betrieb von Baumschulen, 4.Forstwirtschaft.

In Absatz 1 erwähnte Landwirte unterliegen der durch vorliegenden Artikel eingeführten Sonderregelung: 1. wenn sie von ihnen in ihrer Eigenschaft als Landwirt erzeugte Güter oder gezüchtete Tiere so wie sie sie erzeugt oder gezüchtet haben oder nach einer Primärverarbeitung, die normalerweise in Landwirtschaftsbetrieben erfolgt, liefern, 2.wenn sie Dienstleistungen in Ausführung von Anbau- oder Zuchtverträgen erbringen, die Güter oder Tiere zum Gegenstand haben, deren Lieferung in Nr. 1 erwähnt wäre, wenn der Landwirt sie für eigene Rechnung erzeugen beziehungsweise züchten würde, 3. wenn sie als gegenseitige landwirtschaftliche Hilfe Dienstleistungen erbringen, die nicht in Nr.2 erwähnt sind, und dabei keine anderen Maschinen benutzen als die, die nur ausnahmsweise für Arbeiten zugunsten anderer benutzt werden, 4. wenn sie Güter liefern, die sie in ihrem Betrieb benutzt haben, einschließlich Investitionsgütern, 5.wenn sie es Viehzuchtbetrieben gegen Vergütung erlauben, Gülle oder Mist auf landwirtschaftlichem Gelände auszubringen, oder wenn sie gegen Vergütung Gülle oder Mist bei solchen Viehzuchtbetrieben abholen, um die Gülle oder den Mist auf landwirtschaftlichem Gelände dieses Betriebs oder eines anderen Landwirts oder auf ihrem eigenen landwirtschaftlichen Gelände auszubringen, 6. wenn sie gegen Vergütung verdorbene oder beschädigte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Gartenbauerzeugnisse abholen, um sie auf landwirtschaftliches Gelände zu streuen, 7.wenn sie vorübergehend Produktionsquoten übertragen, 8. wenn sie Emissionszertifikate in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb übertragen, 9.wenn sie Prämienansprüche im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übertragen, 10. wenn sie Dienstleistungen erbringen, die zur Erzeugung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse beitragen, mit Ausnahme von Aufforstungsarbeiten für Rechnung von Forstwirten oder Holzhändlern und Anbau- oder Erntearbeiten für Rechnung anderer Landwirte. In Abweichung von Absatz 3 ist diese Sonderregelung nicht auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern anwendbar, die unter den Bedingungen von Artikel 15 § 2 getätigt werden." b) Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1bis - In § 1 erwähnte Landwirte sind im Hinblick auf die Ausübung dieser Tätigkeit nicht verpflichtet, den Verpflichtungen im Bereich Fakturierung, Erklärung und Zahlung der Steuer, die Steuerpflichtigen auferlegt sind, nachzukommen, mit Ausnahme von Verpflichtungen, die auf innergemeinschaftliche Umsätze, die von ihnen bewirkt werden, zurückzuführen sind." c) Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1ter - Ohne den Vorteil dieser Sonderregelung für die in § 1 erwähnten Umsätze zu verlieren, die Landwirte im Rahmen der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken, dürfen sie die in Absatz 2 aufgeführten Umsätze bewirken, wenn sie für diese Umsätze der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der in Artikel 56 erwähnten Sonderregelung unterliegen, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1.Diese Umsätze sind aufgrund ihrer Art mit der Haupttätigkeit als Landwirt verbunden. 2. Der durch diese Umsätze erzielte Umsatz ohne Mehrwertsteuer überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 30 Prozent des Gesamtumsatzes der Landwirte und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan. Bei den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Umsätzen handelt es sich um folgende Umsätze: 1. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die Erzeugnisse oder Tiere wie in § 1 Absatz 3 Nr.1 erwähnt zum Gegenstand haben, die nicht dem Satz von 6 Prozent unterliegen, ausgenommen Rohtabak und unverarbeiteter Tabak. Die in vorliegendem Artikel erwähnte Sonderregelung bleibt jedoch anwendbar auf Lieferungen dieser Erzeugnisse oder Tiere an Erzeugergenossenschaften, die von der zuständigen Behörde zugelassene Versteigerungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse organisieren, 2. Ausführung saisonbedingter Immobilienarbeiten wie Kugelstrahlen oder Schneeräumung auf Straßen für Rechnung einer Gemeinde, Aufforstungsarbeiten für Rechnung von Forstwirten oder Holzhändlern und Anbau- oder Erntearbeiten für Rechnung anderer Landwirte, 3.Verkauf von Strom, der über den Betrieb erzeugt wird, 4. Übertragung von grünen Zertifikaten in Bezug auf den Strom, der über den Betrieb erzeugt wird, 5.Übertragung von thermischer Energie, die über den Betrieb erzeugt wird, oder Zertifikaten für Kraft-Wärme-Kopplung, 6. Lieferung von Gütern wie in § 1 Absatz 3 Nr.1 erwähnt, die einer Verarbeitung unterzogen worden sind, die keine Primärverarbeitung ist, und als Nebentätigkeit bewirkte Lieferung von denselben Gütern oder Gütern wie in § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnt, die von einem anderen Landwirt erzeugt worden sind, 7. Verpachtung von Jagdbezirken, 8.Vermietung wesentlicher Elemente oder einer Gesamtheit mehrerer Elemente des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn Landwirte ihre landwirtschaftliche Tätigkeit mit dem Restbetrieb fortsetzen, 9. Dienstleistungen, die in der Vermessung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen und der Entnahme von Bodenproben bestehen, 10.Dienstleistungen auf Lehrbauernhöfen und Pflegebauernhöfen, 11. Bereitstellung möblierter Unterkünfte innerhalb des Betriebs und ganz allgemein Agrartourismus, 12.Restaurantdienstleistungen innerhalb des Betriebs.

Vorliegender Paragraph ist anwendbar auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern wie in § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnt." d) Paragraph 7 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels in Bezug auf die Pauschalausgleichsprozentsätze, die Angaben und Modalitäten für die Ausstellung der Unterlage, die dem Landwirt vom steuerpflichtigen Erwerber oder Dienstleistungsempfänger ausgestellt wird, und die Verwaltungsformalitäten, die für die wirksame Kontrolle der Anwendung dieser Regelung erforderlich sind." e) Artikel 57 wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 9 - Landwirte, die die in § 1ter Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen oder Umsätze bewirken, die nicht in § 1 Absatz 3 und § 1ter erwähnt sind, verlieren für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit den Vorteil dieser Sonderregelung.In diesem Fall unterliegen sie für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit der normalen Mehrwertsteuerregelung, es sei denn, sie wenden die in Artikel 56bis erwähnte Sonderregelung an.

In Fällen, die zu Wettbewerbsverzerrung führen, werden Landwirte, die auf finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene eng mit einer oder mehreren Personen verbunden sind, die rechtlich gesehen selbständig sind und nicht dieser Sonderregelung unterliegen, von der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung von dieser Sonderregelung ausgeschlossen." KAPITEL 7 - Verjährung der Klage auf Beitreibung der Steuer

Art. 20 - Artikel 81bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. März 1999, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22.

Dezember 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. November 2022, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Verjährung tritt frühestens bei Ablauf des Kalenderjahres nach dem Jahr ein, in dem die Entscheidung in Bezug auf die gerichtliche Klage formell rechtskräftig geworden ist."

Art. 21 - Artikel 84ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art.84ter - Wenn die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung vorhat, die in Artikel 81bis § 1 Absatz 4 vorgesehene Verjährungsfrist anzuwenden, ist sie zur Vermeidung der Nichtigkeit der Berichtigung verpflichtet, die betreffende Person auf der Grundlage von Indizien für Betrug vorab schriftlich von den gegen sie vorliegenden Betrugsvermutungen für den betreffenden Zeitraum in Kenntnis zu setzen."

Art. 22 - Artikel 84ter desselben Gesetzbuches, wie durch Artikel 21 ersetzt, ist auf die Steuern anwendbar, die ab dem 1. Januar 2023 einforderbar sind.

KAPITEL 8 - Pflichten von Zahlungsdienstleistern

Art. 23 - Artikel 93duodecies/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2023, wird wie folgt ersetzt: "Art. 93duodecies/4 - Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung bewahrt die in Artikel 93duodecies/3 erwähnten Informationen bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr, in dem sie gemäß Artikel 93duodecies/1 § 4 Nr. 2 zur Verfügung gestellt worden sind, in einem nationalen elektronischen System auf, um die korrekte Anwendung der Pflichten von Zahlungsdienstleistern kontrollieren und diese Informationen mit anderen bereits verfügbaren Informationen zusammenfügen zu können, um gezielte Steuerprüfungen auf der Grundlage von Risikoindikatoren durchzuführen."

Art. 24 - Artikel 23 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

KAPITEL 9 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Human- und Tierarzneimittel

Art. 25 - In Tabelle A Rubrik XVII der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1990 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2003, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. a) Arzneimittel wie in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 25.

März 1964 über Humanarzneimittel bestimmt: - für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen entweder von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder seinem Beauftragten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder von der Europäischen Kommission gemäß den Bestimmungen des Unionsrechts erteilt worden ist, - in Bezug auf homöopathische Arzneimittel und traditionelle pflanzliche Humanarzneimittel, die in Verkehr gebracht werden dürfen, nachdem sie registriert oder durch eine Genehmigung genehmigt worden sind, die entweder von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder seinem Beauftragten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder von der Europäischen Kommission gemäß den Bestimmungen des Unionsrechts erteilt worden ist b) Tierarzneimittel wie in Artikel 4 Nr.1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG bestimmt: - für die eine Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG erteilt worden ist, - in Bezug auf homöopathische Tierarzneimittel, die in Verkehr gebracht werden dürfen, nachdem sie registriert oder durch eine Zulassung genehmigt worden sind, die entweder von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder seinem Beauftragten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung oder des Gesetzes vom 5. Mai 2022 über Tierarzneimittel und seiner Ausführungserlasse oder von der Europäischen Kommission gemäß den Bestimmungen des Unionsrechts erteilt worden ist c) Blut und Blutderivate: - menschlichen Ursprungs wie in Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 5.Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs erwähnt, die zur Verwendung bei Transfusionen bei Menschen oder zu anderen therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestimmt sind und nicht in Buchstabe a) erwähnt sind, - tierischen Ursprungs, die zur Verwendung bei Transfusionen bei Tieren oder zu anderen tierärztlichen Zwecken bestimmt sind und nicht in Buchstabe b) erwähnt sind, d) vom Apotheker vorbereitete magistrale und offizinale Präparate: - die zur menschlichen Verwendung bestimmt sind und in Artikel 6quater § 3 Absatz 1 Nr.1 und 2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Humanarzneimittel erwähnt sind, - die zur tierärztlichen Verwendung bestimmt sind und in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) und c) der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG erwähnt sind".

KAPITEL 10 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Haarprothesen

Art. 26 - In Tabelle A Rubrik XXIII der Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird Nr. 13 wie folgt ersetzt: "13. Haarprothesen, die von einem behandelnden Arzt oder einem Dermatologen verschrieben werden und in Teil 2 Titel 1 Kapitel 1 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. November 2021 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a), 19, 20 und 20bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten pharmazeutischen Leistungen erwähnt sind, wenn diese Haarprothesen für die Erleichterung der Folgen einer chronischen oder langwierigen Krankheit oder einer Unfähigkeit bestimmt sind".

Art. 27 - Artikel 26 wird wirksam mit 1. Februar 2022.

KAPITEL 11 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Eingliederungsbetriebe

Art. 28 - Tabelle A Rubrik XXIIIbis der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2000, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, wird wie folgt ersetzt: "XXIIIbis - Von Einrichtungen mit sozialem Charakter gelieferte Güter § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist auf Lieferungen von Gütern anwendbar, die von Einrichtungen wie in § 2 erwähnt unter den in § 3 vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden; ausgenommen sind Lieferungen von: 1. Anlagegold, 2.Gütern wie in Artikel 35 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnt, 3. Gütern wie in Artikel 44 § 3 Nr.1 des Gesetzbuches erwähnt, wenn ihre Lieferung der Steuer unterliegt, 4. Gütern, die erworben werden, um als Investitionsgüter verwendet zu werden, 5.Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten. § 2 - Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent gilt nur für Einrichtungen: 1. nach belgischem Recht oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, 2.die in keiner Weise systematische Gewinnerzielung anstreben. Dazu bestimmt die Satzung unter anderem, dass etwaige Gewinne auf keinen Fall verteilt werden dürfen, sondern im Gegenteil vollständig zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden müssen. Die Satzung sieht ebenfalls vor, dass im Falle einer Liquidation das gesamte Reinvermögen in eine andere Einrichtung derselben Art reinvestiert wird, 3. die im Wesentlichen ehrenamtlich durch Personen geleitet und verwaltet werden, die weder selbst noch über Zwischenpersonen ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an den Ergebnissen der Einrichtung haben, 4.deren Zweck im Sinne der auf Ebene der zuständigen Behörden anwendbaren Vorschriften darin besteht, wenig oder mittelmäßig qualifizierte arbeitslose Arbeitsuchende, die vom traditionellen Arbeitskreislauf ausgeschlossen oder besonders schwer zu vermitteln sind, zu beschäftigen und die Beschäftigung zu sichern, 5. und die zu diesem Zweck von der Behörde formell zugelassen sind, die durch diese Vorschriften für zuständig erklärt wird. § 3 - Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent müssen folgende Bedingungen zusammen erfüllt werden: 1. Die in § 2 erwähnte Einrichtung muss ihre Tätigkeit ausschließlich auf den Verkauf von Gütern beschränken, die in § 1 erwähnt sind und die sie kostenlos bei Privatpersonen oder Unternehmen per Haussammlung oder auf andere Weise abholt.2. Diese Einrichtung muss Preise anwenden, die von den öffentlichen Behörden genehmigt sind, oder solche, die die genehmigten Preise nicht übersteigen;bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen Preise angewandt werden, die unter den Preisen liegen, die für entsprechende Umsätze von Handelsunternehmen gefordert werden, die der Mehrwertsteuer unterliegen. 3. Der Vorteil des ermäßigten Steuersatzes darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil von Handelsunternehmen führen, die der Mehrwertsteuer unterliegen. § 4 - Die in § 2 erwähnten Einrichtungen dürfen ihre Tätigkeiten auf Lieferungen von Gütern ausdehnen, die gemäß § 1 ausgeschlossen sind; diese Lieferungen sind jedoch vom Vorteil des in vorliegender Rubrik erwähnten ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen und unterliegen ihrer eigenen Steuersatzregelung."

Art. 29 - Tabelle A Rubrik XXXV der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2000, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Juni 2021, wird wie folgt ersetzt: "XXXV. Von Einrichtungen mit sozialem Charakter erbrachte Dienstleistungen § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist auf Dienstleistungen anwendbar, die von Einrichtungen wie in § 2 erwähnt unter den in § 3 vorgesehenen Bedingungen erbracht werden; ausgenommen sind: 1. Immobilienarbeiten wie in Artikel 19 § 2 Absatz 3 des Gesetzbuches erwähnt, 2.Leistungen wie in Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 der Tabelle A erwähnt, 3. Wartungs- und Reparaturarbeiten an Gütern wie in Artikel 35 des Gesetzbuches erwähnt, einschließlich Lieferungen von Einzelteilen, Ausstattung und Zubehör, die zur Ausführung dieser Arbeiten verwendet werden. § 2 - Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent gilt nur für Einrichtungen: 1. nach belgischem Recht oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, 2.die in keiner Weise systematische Gewinnerzielung anstreben. Dazu bestimmt die Satzung unter anderem, dass etwaige Gewinne auf keinen Fall verteilt werden dürfen, sondern im Gegenteil vollständig zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden müssen. Die Satzung sieht ebenfalls vor, dass im Falle einer Liquidation das gesamte Reinvermögen in eine andere Einrichtung derselben Art reinvestiert wird, 3. die im Wesentlichen ehrenamtlich durch Personen geleitet und verwaltet werden, die weder selbst noch über Zwischenpersonen ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an den Ergebnissen der Einrichtung haben, 4.deren Zweck im Sinne der auf Ebene der zuständigen Behörden anwendbaren Vorschriften darin besteht, wenig oder mittelmäßig qualifizierte arbeitslose Arbeitsuchende, die vom traditionellen Arbeitskreislauf ausgeschlossen oder besonders schwer zu vermitteln sind, zu beschäftigen und die Beschäftigung zu sichern, 5. und die zu diesem Zweck von der Behörde formell zugelassen sind, die durch diese Vorschriften für zuständig erklärt wird. § 3 - Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent müssen folgende Bedingungen zusammen erfüllt werden: 1. Diese Einrichtung muss Preise anwenden, die von den öffentlichen Behörden genehmigt sind, oder solche, die die genehmigten Preise nicht übersteigen;bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen Preise angewandt werden, die unter den Preisen liegen, die für entsprechende Umsätze von Handelsunternehmen gefordert werden, die der Mehrwertsteuer unterliegen. 2. Der Vorteil des ermäßigten Steuersatzes darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil von Handelsunternehmen führen, die der Mehrwertsteuer unterliegen. § 4 - Die in § 2 erwähnten Einrichtungen dürfen ihre Tätigkeiten auf Dienstleistungen ausdehnen, die gemäß § 1 ausgeschlossen sind; diese Dienstleistungen sind jedoch vom Vorteil des in vorliegender Rubrik erwähnten ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen und unterliegen ihrer eigenen Steuersatzregelung." KAPITEL 12 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz in Bezug auf bestimmte Immobilienleistungen zugunsten bestimmter gemeinnütziger Einrichtungen

Art. 30 - In Tabelle A Rubrik XXXI § 2 der Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1986, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 30. Dezember 1988, und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Wörter "in Tages- und Nachtaufenthalt" jeweils durch die Wörter "in Tagesaufenthalt, Nachtaufenthalt oder Tages- und Nachtaufenthalt" ersetzt.

Art. 31 - In Tabelle A Rubrik XXXIII § 1 der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, werden die Wörter "in Tages- und Nachtaufenthalt" jeweils durch die Wörter "in Tagesaufenthalt, Nachtaufenthalt oder Tages- und Nachtaufenthalt" ersetzt.

Art. 32 - In Tabelle B Rubrik X § 1 der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1992 und umnummeriert durch den Königlichen Erlass vom 28. März 1992, beide bestätigt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "in Tages- und Nachtaufenthalt" jeweils durch die Wörter "in Tagesaufenthalt, Nachtaufenthalt oder Tages- und Nachtaufenthalt" ersetzt. Art. 33 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die in Tabelle A Rubrik XXXI § 2 und Rubrik XXXIII § 1 und in Tabelle B Rubrik X § 1 der Anlage zu demselben Erlass erwähnten Umsätze, für die die Steuern gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches ab dem 1. Januar 2024 einforderbar sind.

KAPITEL 13 - Besondere Beitreibungsregeln des Einkommensteuergesetzbuches 1994

Art. 34 - In Artikel 470/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2017, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Diese Vorschüsse werden für die Monate September, Oktober, November und Dezember des laufenden Steuerjahres und für die Monate Januar, Februar, März und April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr am drittletzten Werktag des Monats ausgezahlt. Für alle Gemeinden wird für jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember und für jeden Monat des Zeitraums Januar bis April ein gleicher Prozentsatz für die Zuweisung der veranschlagten Einnahmen des laufenden Steuerjahres festgelegt. Der Zuweisungsprozentsatz beträgt 14 Prozent der veranschlagten Einnahmen des laufenden Steuerjahres für jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember des laufenden Steuerjahres und 6 Prozent für jeden Monat des Zeitraums Januar bis April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr. Der König kann diese Prozentsätze anpassen, wobei sie jedoch pro Zeitraum von vier aufeinander folgenden Monaten im laufenden Steuerjahr oder im darauf folgenden Kalenderjahr nicht unter 5 Prozent oder über 15 Prozent pro Monat liegen dürfen. Die Summe der auf diese Weise festgelegten Prozentsätze muss immer 80 Prozent der veranschlagten Einnahmen eines Steuerjahres darstellen."

Art. 35 - Für Vorschüsse, die auf der Grundlage von Artikel 470/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestand, für die Monate September, Oktober, November oder Dezember des Jahres 2023 gezahlt werden, wird eine Berichtigung gemäß den Regeln durchgeführt, die in Artikel 470/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt sind, so wie er durch vorliegendes Gesetz abgeändert worden ist.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT


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