Etaamb.openjustice.be
Wet van 23 december 2009
gepubliceerd op 21 maart 2011

Wet tot invoeging van een nieuw boek betreffende de motivering, de informatie en de rechtsmiddelen in de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000160
pub.
21/03/2011
prom.
23/12/2009
ELI
eli/wet/2009/12/23/2011000160/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 DECEMBER 2009. - Wet tot invoeging van een nieuw boek betreffende de motivering, de informatie en de rechtsmiddelen in de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 december 2009 tot invoeging van een nieuw boek betreffende de motivering, de informatie en de rechtsmiddelen in de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten (Belgisch Staatsblad van 28 december 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 23. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Einfügung eines neuen Buches über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel in das Gesetz vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es dient insbesondere der Umsetzung: 1. der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, 2. von - teilweise - Artikel 49 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, 3. von - teilweise - Artikel 41 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

KAPITEL II - Einfügung eines neuen Buches in das Gesetz vom 24.

Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Art. 2 - In dasselbe Gesetz wird ein Buch IIbis, das die Artikel 65/1 bis 65/34 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: BUCH IIbis - BEGRÜNDUNG, UNTERRICHTUNG UND RECHTSMITTEL IM BEREICH ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE UND BESTIMMTER BAU-, LIEFER- UND DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE TITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Art. 65/1 - Im Sinne des vorliegenden Buches versteht man unter: 1. klassischen Bereichen: die Bereiche, die den Bestimmungen von Buch I Titel I bis III unterliegen, 2.den Sonderbereichen: die Bereiche, die den Bestimmungen von Buch I Titel I und IV oder Buch II unterliegen, 3. Auftrag: den öffentlichen Auftrag oder den Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag, die Rahmenübereinkunft, den Projektwettbewerb und die öffentliche Baukonzession im Sinne des vorliegenden Gesetzes, 4.auftraggebender Instanz: den öffentlichen Auftraggeber, das öffentliche Unternehmen oder den Auftraggeber im Sinne des vorliegenden Gesetzes, 5. Bewerber: den Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, der einen Teilnahmeantrag im Hinblick auf seine Auswahl oder Qualifikation einreicht, 6.betroffenem Bewerber: den Bewerber, dem die auftraggebende Instanz anlässlich eines Auftrags die Gründe für seine Nichtauswahl nicht mitgeteilt hat, bevor die Mitteilung über den Beschluss zur Auftragsvergabe an die betroffenen Submittenten ergangen ist, 7. Submittenten, auch Bieter genannt: den Unternehmer, Lieferanten, Dienstleistungserbringer oder ausgewählten Bewerber, der ein Angebot abgibt, 8.betroffenem Submittenten: den Submittenten, der nicht endgültig durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, der ihm mitgeteilt worden ist und keinem Beschwerdeverfahren mehr vor der Beschwerdeinstanz unterzogen werden kann oder von der Beschwerdeinstanz als rechtmässig anerkannt worden ist, von der Teilnahme an einem Verfahren ausgeschlossen worden ist, 9. Beschwerdeinstanz: das in Artikel 65/24 erwähnte Rechtsprechungsorgan, 10.Auftragsvergabe: den von der auftraggebenden Instanz gefassten Beschluss zur Bestimmung des ausgewählten Submittenten, 11. Auftragsabschluss: die Entstehung der vertraglichen Bindung zwischen der auftraggebenden Instanz und dem Auftragnehmer, 12.Auftragnehmer: den Submittenten, mit dem der Auftrag abgeschlossen wird, 13. Auftragsunterlagen: die auf den Auftrag anwendbaren Unterlagen einschliesslich aller zusätzlichen Unterlagen und der anderen Unterlagen, auf die sie verweisen.Gegebenenfalls umfassen sie die Auftragsbekanntmachung und das Sonderlastenheft, das die auf den Auftrag anwendbaren Sonderbestimmungen enthält.

Art. 65/2 - Vorliegendes Buch hat denselben Anwendungsbereich wie Buch I beziehungsweise Buch II, je nachdem ob das eine oder das andere anwendbar ist.

TITEL II - Aufträge, die die europäischen Schwellenwerte erreichen KAPITEL I - Anwendungsbereich Art. 65/3 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf Aufträge, die den vom König für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag erreichen.

Was Aufträge im Verteidigungsbereich betrifft, die in Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt sind, sind jedoch nur die Artikel 65/4, 65/5, 65/7 bis 65/10, 65/14 bis 65/16 und 65/23 bis 65/27 anwendbar.

Wenn die ursprüngliche Schätzung eines Auftrags unter dem vom König für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag liegt, aber der Betrag des zu genehmigenden Angebots ohne Mehrwertsteuer jedoch um mehr als zwanzig Prozent höher als dieser vom König festgelegte Betrag ist, ist vorliegender Titel vorbehaltlich der in Artikel 65/12 Nr. 1 vorgesehenen Ausnahme anwendbar.

KAPITEL II - Mit Gründen versehener Beschluss Art. 65/4 - Die auftraggebende Instanz erstellt einen mit Gründen versehenen Beschluss: 1. wenn sie beschliesst, ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anzuwenden, 2.wenn sie beschliesst, in den klassischen Bereichen ein Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung anzuwenden, 3. wenn sie in den Sonderbereichen über die Qualifikation oder den Entzug einer Qualifikation im Rahmen eines Prüfungssystems beschliesst, 4.wenn sie über die Auswahl der Bewerber beschliesst, wenn das Verfahren eine erste Phase mit Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 5. wenn sie einen Auftrag vergibt, ungeachtet des Verfahrens, 6.wenn sie auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet und gegebenenfalls beschliesst, einen neuen Auftrag einzuleiten.

In den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 angegebenen Fällen müssen die Gründe für den Beschluss zum Zeitpunkt seiner Fassung vorliegen, jedoch kann der mit Gründen versehene Beschluss nachträglich und spätestens bei Erstellung des in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Vergabebeschlusses erstellt werden.

In dem in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Fall kann der Vergabebeschluss, wenn er nicht unmittelbar erstellt werden kann, nachträglich, spätestens aber fünfzehn Tage nach seiner Fassung erstellt werden, wenn die Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und c), 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) und 3 Buchstabe b) und c) und 59 § 2 Nr. 1 Buchstabe d) und 4 Buchstabe b) und c) angewandt werden können.

Art. 65/5 - Je nach Verfahren und Art des Beschlusses umfasst der in Artikel 65/4 erwähnte mit Gründen versehene Beschluss: 1. den Namen und die Anschrift der auftraggebenden Instanz, den Gegenstand und den zu genehmigenden Wert des Auftrags, 2.bei Verhandlungsverfahren die rechtlichen und tatsächlichen Gründe, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen oder ermöglichen, 3. die Namen der Bewerber oder Submittenten, 4.bei einem Prüfungssystem in den Sonderbereichen: - die Namen der Bewerber, die sich qualifiziert und nicht qualifiziert haben, und die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, die auf den vorher festgelegten Prüfungskriterien und -regeln beruhen, - die Namen der Bewerber, deren Qualifikation entzogen worden ist, und die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, die auf den vorher festgelegten Prüfungskriterien und -regeln beruhen, 5. die Namen der ausgewählten und nicht ausgewählten Bewerber oder Submittenten und die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, 6.die Namen der Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, und die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots. Diese Gründe beziehen sich insbesondere auf den ungewöhnlichen Charakter der Preise und gegebenenfalls auf den Beschluss, dass die Lösungsvorschläge mit den technischen Spezifikationen nicht gleichwertig sind oder den vorgesehenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen nicht entsprechen, 7. die Namen des ausgewählten Submittenten und der Submittenten, deren ordnungsgemässes Angebot nicht gewählt worden ist, und die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse einschliesslich der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots, 8.die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für den Beschluss der auftraggebenden Instanz, auf die Vergabe des Auftrags zu verzichten, und gegebenenfalls die Angabe des neuen Vergabeverfahrens, das angewandt wird.

Art. 65/6 - Der in Artikel 65/5 erwähnte Beschluss gilt als Vergabevermerk und wird der Europäischen Kommission auf deren Verlangen übermittelt. In den klassischen Bereichen wird dieser Vergabevermerk mit der Angabe des Anteils am Auftrag, für den Unteraufträge vergeben werden, ergänzt, wenn dieser bekannt ist.

KAPITEL III - Unterrichtung der Bewerber und Submittenten Art. 65/7 - § 1 - Wenn das Verfahren eine erste Phase mit Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, teilt die auftraggebende Instanz, nachdem sie den mit Gründen versehenen Auswahlbeschluss getroffen hat, jedem nicht ausgewählten Bewerber sofort Folgendes mit: 1. die Gründe für seine Nichtauswahl, in Form eines Auszugs aus diesem Beschluss, 2.bei Begrenzung der Anzahl ausgewählter Bewerber auf der Grundlage einer Rangfolge, den mit Gründen versehenen Auswahlbeschluss.

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe darf nicht an die ausgewählten Bewerber gerichtet werden, bevor diese Information versendet worden ist. § 2 - Bei Einrichtung und Verwaltung eines Prüfungssystems in den Sonderbereichen teilt die auftraggebende Instanz, nachdem sie den mit Gründen versehenen Qualifikationsbeschluss getroffen hat, jedem Bewerber, der sich nicht qualifiziert hat, in Form eines Auszugs aus diesem Beschluss sofort die Gründe mit. Diese Mitteilung erfolgt in bestmöglicher Frist innerhalb fünfzehn Tagen nach Datum des Beschlusses.

Vor Entzug der Qualifikation eines Unternehmers, Lieferanten oder Dienstleistungserbringers setzt die auftraggebende Instanz ihn mindestens fünfzehn Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Datum schriftlich von dem beabsichtigten Entzug in Kenntnis unter Angabe der Gründe und der Möglichkeit, seine Bemerkungen innerhalb derselben Frist vorzubringen.

Art. 65/8 - § 1 - Sofort nach dem Vergabebeschluss teilt die auftraggebende Instanz Folgendes mit: 1. jedem nicht ausgewählten Submittenten die Gründe dafür, in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss, 2.jedem Submittenten, dessen Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung seines Angebots, in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss, 3. jedem Submittenten, dessen Angebot nicht gewählt worden ist, und dem ausgewählten Submittenten, den mit Gründen versehenen Beschluss. Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung umfasst gegebenenfalls ebenfalls: 1. die genaue Angabe der in Artikel 65/11 Absatz 1 erwähnten Frist, 2.die Empfehlung, die auftraggebende Instanz innerhalb derselben Frist per Fax, per E-Mail oder auf anderem elektronischen Weg zu benachrichtigen, falls der Betreffende gemäss Artikel 65/11 einen Aussetzungsantrag einreicht, 3. die Faxnummer oder die E-Mail-Adresse, an die die in Artikel 65/11 Absatz 3 erwähnte Benachrichtigung versandt werden kann. Die auftraggebende Instanz nimmt unverzüglich die betreffende Mitteilung per Fax, per E-Mail oder auf anderem elektronischen Weg und am selben Tag per Einschreiben vor. § 2 - Durch die in § 1 erwähnte Mitteilung entsteht keine vertragliche Bindung zum ausgewählten Submittenten und wird die Frist ausgesetzt, während deren Submittenten an ihr Angebot gebunden bleiben, sofern eine solche Frist und Artikel 65/11 anwendbar sind.

Für sämtliche für den betreffenden Auftrag eingereichten Angebote wird der Aussetzung dieser Frist ein Ende gesetzt: 1. wenn bei Ablauf des letzten Tages der in Artikel 65/11 Absatz 1 erwähnten Frist kein in Artikel 65/11 Absatz 2 erwähnter Aussetzungsantrag eingereicht worden ist, 2.wenn am Tag der Entscheidung der in Artikel 65/15 erwähnten Beschwerdeinstanz ein in Artikel 65/11 Absatz 2 erwähnter Aussetzungsantrag eingereicht worden ist, 3. jedenfalls aber spätestens fünfundvierzig Tage nach der in § 1 erwähnten Mitteilung. Art. 65/9 - Sofort nach dem Beschluss, auf die Auftragsvergabe zu verzichten und gegebenenfalls einen neuen Auftrag einzuleiten, teilt die auftraggebende Instanz den betroffenen Bewerbern und Submittenten den mit Gründen versehenen Beschluss mit.

Art. 65/10 - § 1 - Bestimmte Angaben dürfen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn ihre Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. § 2 - Auftraggebende Instanzen und Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder der ihnen anvertrauten Aufgaben Kenntnis von vertraulichen Informationen in Bezug auf einen Auftrag oder auf die Vergabe und Ausführung des Auftrags haben, die von Bewerbern, Submittenten, Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern übermittelt worden sind, geben keine dieser Informationen weiter.

Diese beziehen sich insbesondere auf technische Geheimnisse oder Betriebsgeheimnisse und auf vertrauliche Aspekte der Angebote.

Solange die auftraggebende Instanz keinen Beschluss über die Auswahl oder Qualifikation der Bewerber, die Ordnungsmässigkeit der Angebote, die Auftragsvergabe beziehungsweise den Verzicht auf die Auftragsvergabe gefasst hat, haben Bewerber, Submittenten und Dritte keinen Zugang zu den Unterlagen in Bezug auf das Verfahren, insbesondere zu den Teilnahme- oder Prüfungsanträgen, Angeboten und internen Unterlagen der auftraggebenden Instanz.

KAPITEL IV - Wartefrist Art. 65/11 - Der Auftragsabschluss im Anschluss an den Vergabebeschluss darf keinesfalls vor Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der mit Gründen versehene Beschluss gemäss Artikel 65/8 § 1 Absatz 3 an die betroffenen Bewerber und Submittenten versandt worden ist. Wenn diese Versendungen nicht gleichzeitig erfolgen, läuft die Frist für den betroffenen Bewerber oder Submittenten ab dem Tag nach dem Tag der letzten Versendung.

Wenn ein in Artikel 65/15 erwähnter Antrag auf Aussetzung der Ausführung des Vergabebeschlusses innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht wird, darf die auftraggebende Instanz den Auftrag nicht abschliessen, bevor die - gegebenenfalls erstinstanzliche - Beschwerdeinstanz entweder über den Antrag auf vorläufige Massnahmen oder über den Aussetzungsantrag entschieden hat.

Zu diesem Zweck wird der Einreicher dieses Antrags aufgefordert, die auftraggebende Instanz innerhalb dieser Frist über die Einreichung eines solchen Antrags zu benachrichtigen, vorzugsweise per Fax, per E-Mail oder auf anderem elektronischen Weg.

Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist darf der Auftragsabschluss erfolgen, wenn kein Aussetzungsantrag innerhalb der vorerwähnten Frist eingereicht wird.

Das Verbot zum Auftragsabschluss kommt nur dem Einreicher eines Aussetzungsantrags, der innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht worden ist, zugute.

Art. 65/12 - Der Auftragsabschluss darf in folgenden Fällen erfolgen, ohne dass Artikel 65/11 zur Anwendung kommt: 1. wenn eine vorherige europäische Bekanntmachung nicht Pflicht ist, 2.wenn der einzige betroffene Submittent der Submittent ist, dem der Auftrag vergeben wird, und wenn es keine betroffenen Bewerber gibt.

Art. 65/13 - Die Aussetzung der Ausführung des Vergabebeschlusses seitens der Beschwerdeinstanz führt von Rechts wegen zur Aussetzung der Ausführung eines Auftrags, der unter Verstoss gegen Artikel 65/11 abgeschlossen worden ist.

Die auftraggebende Instanz unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich über diese Aussetzung und weist ihn an, mit der Ausführung des Auftrags nicht zu beginnen beziehungsweise sie abzubrechen.

Wenn nach der von Rechts wegen erfolgenden Aussetzung der Ausführung des Auftrags kein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Vergabebeschlusses oder der Unwirksamkeit des Auftrags innerhalb der in Artikel 65/23 vorgesehenen anwendbaren Fristen eingereicht wird, wird die Aussetzung der Ausführung des Vergabebeschlusses und des Auftrags von Rechts wegen aufgehoben.

KAPITEL V - Beschwerdeverfahren Abschnitt 1 - Nichtigkeitserklärung Art. 65/14 - Auf Antrag jeder Person, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch den angeführten Verstoss ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, kann die Beschwerdeinstanz die von den auftraggebenden Instanzen gefassten Beschlüsse einschliesslich der Beschlüsse in Bezug auf diskriminierende technische, wirtschaftliche und finanzielle Spezifikationen für nichtig erklären, weil diese Beschlüsse einen Befugnismissbrauch darstellen oder verstossen gegen: 1. das auf den betreffenden Auftrag anwendbare Gemeinschaftsrecht im Bereich öffentliche Aufträge und das Gesetz und seine Ausführungserlasse, 2.die auf den betreffenden Auftrag anwendbaren Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen und allgemeinen Rechtsgrundsätze, 3. die Auftragsunterlagen. Abschnitt 2 - Aussetzung Art. 65/15 - Unter den Bedingungen wie in Artikel 65/14 vorgesehen kann die Beschwerdeinstanz - gegebenenfalls unter Androhung eines Zwangsgeldes - die Ausführung der in Artikel 65/14 erwähnten Beschlüsse aussetzen, ohne dass ein schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil nachzuweisen ist; der Staatsrat kann, solange er mit einer Nichtigkeitsklage befasst ist: 1. vorläufige Massnahmen anordnen, um den angeführten Verstoss zu beseitigen oder Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern, 2.vorläufige Massnahmen anordnen, die für die Ausführung seiner Entscheidung erforderlich sind.

Der Aussetzungsantrag wird gemäss Artikel 65/24 im Dringlichkeitsverfahren beziehungsweise im Eilverfahren eingereicht.

Die Beschwerdeinstanz berücksichtigt die voraussehbaren Folgen der Aussetzung der Ausführung und der vorläufigen Massnahmen im Hinblick auf alle möglicherweise geschädigten Interessen und das Interesse der Allgemeinheit und kann beschliessen, die Ausführung nicht auszusetzen oder keine vorläufigen Massnahmen zu ergreifen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten.

Der Beschluss, die Ausführung nicht auszusetzen oder keine vorläufigen Massnahmen zu ergreifen, beeinträchtigt nicht die sonstigen Rechte des Antragstellers.

Der Antrag auf vorläufige Massnahmen kann zusammen mit dem in Absatz 1 erwähnten Aussetzungsantrag oder mit dem in Artikel 65/14 erwähnten Nichtigkeitsantrag oder getrennt eingereicht werden.

Abschnitt 3 - Schadenersatz Art. 65/16 - Die Beschwerdeinstanz erkennt Schadenersatz Personen zu, die durch einen der in Artikel 65/14 erwähnten Verstösse geschädigt worden sind, die von der auftraggebenden Instanz vor Auftragsabschluss begangen worden sind, vorausgesetzt, dass die Beschwerdeinstanz sowohl den Schaden als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem angeführten Verstoss als erwiesen betrachtet.

Wird für öffentliche Aufträge in den Sonderbereichen Schadenersatz für die Kosten der Vorbereitung eines Angebots oder der Teilnahme am Verfahren verlangt, so hat die Schadenersatz fordernde Person lediglich nachzuweisen, dass ein Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen das Gesetz oder seine Ausführungserlasse vorliegt und dass sie eine echte Chance gehabt hätte, den Auftrag zu erhalten, die aber durch den Verstoss beeinträchtigt worden ist.

Abschnitt 4 - Unwirksamkeitserklärung Art. 65/17 - Auf Antrag jedes Interessehabenden erklärt die Beschwerdeinstanz in jedem der folgenden Fälle einen abgeschlossenen Auftrag für unwirksam: 1. wenn unbeschadet von Artikel 65/18 die auftraggebende Instanz einen Auftrag ohne vorherige europäische Bekanntmachung abgeschlossen hat, obwohl das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder das Gesetz oder seine Ausführungserlasse dies jedoch erfordern, 2.wenn die auftraggebende Instanz einen Auftrag abgeschlossen hat, ohne die in Artikel 65/11 Absatz 1 erwähnte Frist einzuhalten oder ohne zu warten, dass die - gegebenenfalls erstinstanzliche - Beschwerdeinstanz entweder über den Aussetzungsantrag oder den Antrag auf vorläufige Massnahmen entschieden hat, wenn dieser Verstoss: a) dazu führt, dass ein Submittent nicht mehr die Möglichkeit hat, den in Artikel 65/11 Absatz 2 erwähnten Aussetzungsantrag einzureichen oder weiterzuführen, und b) mit einem Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen das Gesetz oder seine Ausführungserlasse verbunden ist, der die Aussichten eines Submittenten auf den Erhalt des Auftrags beeinträchtigt hat. Die auftraggebende Instanz und der Auftragnehmer werden in das Beschwerdeverfahren herangezogen. Zu diesem Zweck teilt die auftraggebende Instanz die Identität des Auftragnehmers mit, sobald der Einreicher des Antrags dies verlangt.

Der Antrag auf Erklärung der Unwirksamkeit des Auftrags kann mit dem in Artikel 65/14 erwähnten Nichtigkeitsantrag oder getrennt eingereicht werden.

Art. 65/18 - Die in Artikel 65/17 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Unwirksamkeitserklärung kommt nicht zur Anwendung, wenn die auftraggebende Instanz, obwohl sie der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige europäische Bekanntmachung aufgrund der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse zulässig ist, 1. vorher im Amtsblatt der Europäischen Union eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gemäss dem vom König festgelegten Muster veröffentlicht hat, mit der sie ihre Absicht bekundet, den Auftrag abzuschliessen, und 2.den Auftrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Tagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, abgeschlossen hat.

Die in Absatz 1 erwähnte Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht, ohne dass diese letzte Veröffentlichung jedoch eine Bedingung für die Anwendung der Ausnahme zu der in vorliegendem Artikel erwähnten Unwirksamkeitserklärung bildet.

Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen ist fakultativ für Aufträge, die den Bestimmungen von Buch II unterliegen.

Die in Absatz 1 erwähnte Bekanntmachung enthält folgende Angaben: 1. Name und Kontaktdaten der auftraggebenden Instanz, 2.Beschreibung des Auftragsgegenstands, 3. Begründung des Beschlusses der auftraggebenden Instanz, den Auftrag ohne vorherige europäische Bekanntmachung zu vergeben, 4.Name und Kontaktdaten des Submittenten, zu dessen Gunsten der Beschluss zur Auftragsvergabe gefasst worden ist, und 5. gegebenenfalls jede andere von der auftraggebenden Instanz für sinnvoll erachtete Angabe. Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Art. 65/19 - Wenn die Beschwerdeinstanz einen Auftrag für unwirksam erklärt, entscheidet sie, dass: 1. alle vertraglichen Verpflichtungen rückwirkend für nichtig erklärt werden oder 2.die Wirkung der Nichtigkeitserklärung auf die Verpflichtungen beschränkt wird, die noch zu erfüllen sind.

In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall verhängt die Beschwerdeinstanz ebenfalls eine in Artikel 65/22 erwähnte Geldbusse.

Art. 65/20 - Die Beschwerdeinstanz kann einen Auftrag nicht als unwirksam erachten, selbst wenn er aus den in Artikel 65/17 erwähnten Gründen rechtswidrig vergeben worden ist, wenn sie nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zu dem Schluss kommt, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Auftrags zu erhalten.

In diesem Fall verhängt die Beschwerdeinstanz in Artikel 65/22 erwähnte alternative Sanktionen.

Was die Entscheidung betrifft, einen Auftrag nicht für unwirksam zu erklären, dürfen wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit des Auftrags nur als zwingende Gründe gelten, wenn die Unwirksamkeit in Ausnahmesituationen unverhältnismässige Folgen hätte.

Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag dürfen jedoch nicht als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gelten. Zu den wirtschaftlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auftrag gehören unter anderem die Kosten, die durch eine Verzögerung bei der Vertragsausführung, durch die Einleitung eines neuen Verfahrens, durch den Wechsel des Wirtschaftsteilnehmers, der den Vertrag ausführt, und durch rechtliche Verpflichtungen aufgrund der Unwirksamkeit verursacht werden.

Art. 65/21 - Ausser in den Fällen, die in den Artikeln 62/13 und 65/17 bis 65/20 vorgesehen sind, kann die Beschwerdeinstanz einen abgeschlossenen Auftrag nicht wegen Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen das Gesetz oder seine Ausführungserlasse aussetzen oder für unwirksam erklären.

Abschnitt 5 - Alternative Sanktionen Art. 65/22 - § 1 - Als alternative Sanktion kann die Beschwerdeinstanz von Amts wegen oder auf Antrag eines Interessehabenden die Laufzeit des Auftrags verkürzen oder der auftraggebenden Instanz eine Geldbusse auferlegen.

Die auftraggebende Instanz und der Auftragnehmer werden in das Beschwerdeverfahren herangezogen. Zu diesem Zweck teilt die auftraggebende Instanz die Identität des Auftragnehmers mit, sobald der Einreicher des Antrags dies verlangt.

Die verhängte Sanktion ist wirksam, verhältnismässig und abschreckend.

Wenn die Beschwerdeinstanz eine Sanktion verhängt, kann sie alle relevanten Faktoren einschliesslich der Schwere des Verstosses, des Verhaltens der auftraggebenden Instanz und des Umfangs, in dem der Vertrag seine Gültigkeit behält, berücksichtigen.

Die Geldbusse beträgt höchstens fünfzehn Prozent des Wertes des vergebenen Auftrags ohne Mehrwertsteuer.

Die Zuerkennung von Schadenersatz stellt keine Sanktion im Sinne des vorliegenden Artikels dar. § 2 - Auf Antrag jedes Interessehabenden und nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte verhängt die Beschwerdeinstanz eine in § 1 erwähnte alternative Sanktion, wenn die auftraggebende Instanz den Auftrag unter Verkennung von Artikel 65/11 Absatz 1 und 2 vergeben hat, ohne dass dieser Verstoss jedoch: 1. dazu führt, dass der Submittent nicht mehr die Möglichkeit hat, einen in Artikel 65/11 Absatz 2 erwähnten Aussetzungsantrag einzureichen, und 2.mit einem Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen das Gesetz oder seine Ausführungserlasse verbunden ist, der die Aussichten eines Submittenten auf den Erhalt des Auftrags beeinträchtigen konnte.

Geldbussen, die als alternative Sanktionen verhängt werden, werden der Staatskasse zugeführt.

Abschnitt 6 - Beschwerdefristen Art. 65/23 - § 1 - Beschwerdeverfahren werden zur Vermeidung der Unzulässigkeit innerhalb der in den Paragraphen 2 bis 4, 5 Absatz 1 und 6 eingeleitet, gerechnet je nach Fall ab der Veröffentlichung, Mitteilung beziehungsweise Kenntnisnahme der Rechtshandlung. § 2 - In Artikel 65/14 erwähnte Nichtigkeitsanträge werden innerhalb einer Frist von sechzig Tagen eingereicht. § 3 - In Artikel 65/15 erwähnte Aussetzungsanträge werden innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen eingereicht. Bei Anwendung von Artikel 65/18 beträgt die Frist zehn Tage. § 4 - In Artikel 65/16 erwähnte Schadenersatzklagen werden innerhalb einer Frist von fünf Jahren eingereicht. § 5 - In Artikel 65/17 erwähnte Anträge auf Unwirksamkeitserklärung werden innerhalb einer Frist von dreissig Tagen eingereicht, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die auftraggebende Instanz: 1. eine Bekanntmachung über die Auftragsvergabe gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen veröffentlicht hat, wenn die auftraggebende Instanz beschlossen hat, diesen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen zu vergeben, und die Bekanntmachung über die Auftragsvergabe die Begründung dieses Beschlusses enthält oder 2.die betroffenen Bewerber und Submittenten über den Vertragsabschluss informiert hat, wobei sie ihnen gleichzeitig den sie betreffenden mit Gründen versehenen Beschluss mitgeteilt hat.

Die Beschwerdefrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Auftrag abgeschlossen worden ist, wenn die auftraggebende Instanz die Bestimmungen von Absatz 1 nicht einhält. § 6 - Anträge in Bezug auf die in Artikel 65/22 erwähnten alternativen Sanktionen werden innerhalb einer Frist von sechs Monaten eingereicht.

Abschnitt 7 - Beschwerdeinstanzen Art. 65/24 - Die Beschwerdeinstanz für die in den Artikeln 65/14 und 65/15 erwähnten Beschwerdeverfahren ist: 1. die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, wenn die auftraggebende Instanz eine in Artikel 14 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte Behörde ist, 2.der ordentliche Richter, wenn die auftraggebende Instanz keine in Artikel 14 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte Behörde ist.

Für die in den Artikeln 65/16, 65/17 und 65/22 erwähnten Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeinstanz der ordentliche Richter.

Für die Unwirksamkeitserklärung und die alternativen Sanktionen tagt der Richter wie im Eilverfahren.

Art. 65/25 - Die Zuständigkeits- und Verfahrensregeln für die Beschwerdeinstanz sind die Regeln, die durch die Gesetze und Erlasse in Bezug auf diese Instanz festgelegt sind, es sei denn, Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes weichen davon ab.

Wenn die Beschwerdeinstanz einen Antrag auf Aussetzung der Ausführung des Vergabebeschlusses erhält, teilt sie dies unmittelbar der auftraggebenden Instanz mit.

Im Hinblick auf eine Mitteilung an die Europäische Kommission übermittelt die Beschwerdeinstanz dem Premierminister den Wortlaut aller Entscheidungen, die sie in Anwendung von Artikel 65/18 trifft.

Sie übermittelt dem Premierminister ebenfalls andere Informationen in Bezug auf das Funktionieren der Beschwerdeverfahren, um die die Europäische Kommission eventuell ersucht.

Art. 65/26 - Die Beschwerdeinstanz muss die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse im Hinblick auf den Inhalt der Informationen gewährleisten, die in den Akten enthalten sind, die ihr von den Parteien des Rechtsstreits - insbesondere von der auftraggebenden Instanz, die die vollständige Akte übermitteln muss - übergeben werden, wobei sie Kenntnis von solchen Angaben haben und diese berücksichtigen darf. Es ist Sache dieser Beschwerdeinstanz, zu entscheiden, inwieweit und nach welchen Modalitäten die Vertraulichkeit und die Geheimhaltung dieser Angaben im Hinblick auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der Parteien des Rechtsstreits zu gewährleisten sind, damit im Verfahren insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird.

Art. 65/27 - Bei einem leichtfertigen und schikanösen Beschwerdeverfahren kann die Beschwerdeinstanz auf Antrag der auftraggebenden Instanz oder des Begünstigten der Rechtshandlung der auftraggebenden Instanz oder dem Begünstigten eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Antragstellers gewähren. Der Gesamtbetrag der eventuellen Entschädigungen darf keinesfalls fünf Prozent des Wertes des vergebenen Auftrags ohne Mehrwertsteuer überschreiten.

Der vorerwähnte Prozentsatz kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erhöht werden. Dieser Königliche Erlass muss innerhalb zwölf Monaten nach seinem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt werden.

TITEL III - Aufträge, die die europäischen Schwellenwerte nicht erreichen KAPITEL I - Anwendungsbereich Art. 65/28 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf Aufträge, die die vom König für die europäische Bekanntmachung festgelegten Beträge nicht erreichen.

Im Sinne des vorliegenden Titels versteht man unter "Auftrag" ebenfalls die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber und in den Sonderbereichen die Einrichtung eines Prüfungssystems.

KAPITEL II - Mit Gründen versehener Beschluss, Unterrichtung der Bewerber und Submittenten und Wartefrist Art. 65/29 - Die Artikel 65/4, 65/5, 65/7, 65/8 § 1 Absatz 1, 65/9 und 65/10 finden Anwendung auf die in vorliegendem Titel erwähnten Aufträge. Für bestimmte Arten Aufträge und für Aufträge unter bestimmten Werten kann der König Ausnahmen vorsehen.

Art. 65/30 - Artikel 65/11 findet Anwendung auf Bauaufträge, die einer obligatorischen belgischen Bekanntmachung unterliegen, deren zu billigendes Angebot einen Betrag ohne Mehrwertsteuer zwischen dem vom König für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag und einem Betrag liegt, der der Hälfte des zweiterwähnten Betrags entspricht.

Vorliegender Absatz findet jedoch keine Anwendung auf Bauaufträge im Verteidigungsbereich, die in Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt sind.

Die auftraggebende Instanz kann Artikel 65/11 Absatz 1 auf Aufträge, die in vorliegendem Titel und nicht in Absatz 1 erwähnt sind, anwendbar machen.

Ein einmal abgeschlossener Auftrag kann nicht mehr von der Beschwerdeinstanz wegen Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen das Gesetz oder seine Ausführungserlasse ausgesetzt oder für unwirksam erklärt werden.

KAPITEL III - Beschwerdeverfahren Art. 65/31 - Die Artikel 65/14 bis 65/16 finden Anwendung auf die in vorliegendem Titel erwähnten Aufträge.

Art. 65/32 - Wenn Artikel 65/30 Absatz 1 zur Anwendung kommt, sind die Artikel 65/12, 65/13, 65/18 Absatz 1 und 4 und 65/19 bis 65/22 ebenfalls anwendbar.

In diesem Fall werden die in diesen Bestimmungen erwähnten Wörter "europäische Bekanntmachung" und "Amtsblatt der Europäischen Union " durch die Wörter "belgische Bekanntmachung" beziehungsweise "Anzeiger der Ausschreibungen" ersetzt.

Wenn gemäss Artikel 65/30 Absatz 2 die auftraggebende Instanz Artikel 65/11 Absatz 1 freiwillig anwendbar macht, sind die Artikel 65/13 und 65/17 bis 65/22 nicht anwendbar.

Art. 65/33 - Die Artikel 65/23 §§ 1 bis 4 und 65/24 bis 65/27 finden Anwendung auf die in vorliegendem Titel erwähnten Aufträge. Die Bestimmungen von Artikel 65/23 §§ 5 und 6 sind ebenfalls anwendbar auf die in Artikel 65/30 Absatz 1 erwähnten Aufträge.

TITEL IV - Korrekturmechanismus Art. 65/34 - § 1 - Die Europäische Kommission kann das in den Paragraphen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Auftrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Verfahren, das in den Anwendungsbereich von Titel II des vorliegenden Buches fällt, ein schwerer Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt. § 2 - Die Europäische Kommission teilt dem Belgischen Staat mit, aus welchen Gründen sie einen schweren Verstoss als gegeben ansieht, und fordert dessen Beseitigung durch geeignete Massnahmen. § 3 - Innerhalb einundzwanzig Kalendertagen nach Eingang der in § 2 erwähnten Mitteilung übermittelt der Belgische Staat der Kommission: a) die Bestätigung, dass der Verstoss beseitigt wurde, oder b) eine Begründung dafür, weshalb der Verstoss nicht beseitigt wurde, oder c) die Mitteilung, dass das betreffende Verfahren entweder auf Betreiben der auftraggebenden Instanz oder aber in Wahrnehmung der in Artikel 65/15 vorgesehenen Befugnisse ausgesetzt wurde. § 4 - In einer gemäss § 3 Buchstabe b) übermittelten Begründung kann insbesondere geltend gemacht werden, dass der angeführte Verstoss bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder eines anderen Verfahrens ist. In diesem Fall unterrichtet der Belgische Staat die Europäische Kommission über den Ausgang dieser Verfahren, sobald dieser bekannt ist. § 5 - Hat ein Mitgliedstaat gemäss § 3 Buchstabe c) mitgeteilt, dass ein Verfahren ausgesetzt wurde, so hat er die Aufhebung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Verfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Verfahren bezieht, der Kommission bekannt zu geben. In der neuen Mitteilung bestätigt der Mitgliedstaat entweder, dass der angeführte Verstoss beseitigt wurde, oder er gibt eine Begründung dafür, weshalb der Verstoss nicht beseitigt wurde. § 6 - Wenn die Europäische Kommission das in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnte Verfahren anwendet, muss die betreffende auftraggebende Instanz mit den Behörden zusammenarbeiten, die beauftragt sind, der Europäischen Kommission eine Antwort mitzuteilen. Die auftraggebende Instanz ist insbesondere verpflichtet, dem Premierminister auf dem schnellsten Weg innerhalb zehn Tagen nach Eingang der Mitteilung der Europäischen Kommission sämtliche Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln, die zur Erteilung einer zufriedenstellenden Antwort erforderlich sind." KAPITEL III - Abänderungs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 3 - In Buch III desselben Gesetzes wird ein Artikel 65/35 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 65/35 - Die Berechnung der in vorliegendem Gesetz festgelegten Fristen erfolgt gemäss der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine im Gemeinschaftsrecht".

Art. 4 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und den Königlichen Erlass vom 29. September 2009, wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 41sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 2009, wird aufgehoben.

Art. 6 - Artikel 62bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29.

September 2009, wird aufgehoben.

Art. 7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest. Öffentliche Aufträge, andere Aufträge und Projektwettbewerbe, die vor diesem Datum veröffentlicht werden oder für die in Ermangelung einer veröffentlichten Bekanntmachung vor diesem Datum zur Einreichung von Teilnahmeanträgen oder zur Angebotsabgabe aufgefordert wird, unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder Aufforderung geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

^