gepubliceerd op 20 maart 2015
Wet houdende invoeging van artikel 624/1 in het Burgerlijk Wetboek en tot wijziging van artikel 745sexies van hetzelfde wetboek teneinde de regels vast te leggen voor de waardering van het vruchtgebruik in geval van omzetting van het vruchtgebruik van de langstlevende echtgenoot en van de langstlevende wettelijk samenwonende. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 MEI 2014. - Wet houdende invoeging van artikel 624/1 in het Burgerlijk Wetboek en tot wijziging van artikel 745sexies van hetzelfde wetboek teneinde de regels vast te leggen voor de waardering van het vruchtgebruik in geval van omzetting van het vruchtgebruik van de langstlevende echtgenoot en van de langstlevende wettelijk samenwonende. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 mei 2014 houdende invoeging van artikel 624/1 in het Burgerlijk Wetboek en tot wijziging van artikel 745sexies van hetzelfde wetboek teneinde de regels vast te leggen voor de waardering van het vruchtgebruik in geval van omzetting van het vruchtgebruik van de langstlevende echtgenoot en van de langstlevende wettelijk samenwonende (Belgisch Staatsblad van 13 juni 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. MAI 2014 - Gesetz zur Einfügung von Artikel 624/1 in das Zivilgesetzbuch und zur Abänderung von Artikel 745sexies desselben Gesetzbuches im Hinblick auf die Festlegung der Regeln für die Bewertung des Nießbrauchs im Falle einer Umwandlung des Nießbrauchs des hinterbliebenen Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - In Buch II Titel III Abschnitt III [sic, zu lesen ist: Buch II Titel III Kapitel I Abschnitt III] des Zivilgesetzbuches wird ein Artikel 624/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 624/1 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird der kapitalisierte Wert eines lebenslänglichen Nießbrauchs oder eines bloßen Eigentums, das mit einem lebenslänglichen Nießbrauch belastet ist, gemäß Artikel 745sexies § 3 berechnet." Art. 3 - Artikel 745sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Mai 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der Minister der Justiz erstellt für die Umwandlung des Nießbrauchs zwei Umwandlungstabellen: eine für Männer und eine für Frauen. In diesen Umwandlungstabellen wird der Wert des Nießbrauchs in einem Prozentsatz des normalen Verkaufswerts der mit dem Nießbrauch belasteten Güter ausgedrückt, und zwar unter Berücksichtigung: - des durchschnittlichen Zinssatzes über die letzten beiden Jahre der linearen Schuldverschreibungen, deren Laufzeit der Lebenserwartung des Nießbrauchers entspricht. Der Zinssatz, der der längsten Laufzeit entspricht, wird angewandt, wenn die Lebenserwartung diese Laufzeit überschreitet. Dieser Zinssatz wird nach Abzug des Mobiliensteuervorabzugs angewandt, - der belgischen prospektiven Sterbetafeln, die jährlich vom Föderalen Planbüro veröffentlicht werden.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird der Wert des Nießbrauchs auf der Grundlage der Umwandlungstabellen, des Verkaufswerts der Güter und des Alters des Nießbrauchers am Tag der Einreichung des in § 2 erwähnten Antrags berechnet.
Der durch die Umwandlungstabellen erbrachte Wert des Nießbrauchs entspricht der Differenz zwischen dem Wert des Volleigentums und dem Wert des bloßen Eigentums. Der Wert des bloßen Eigentums entspricht einem Bruch, dessen Zähler dem Wert des Volleigentums entspricht; der Nenner entspricht einer um den Zinssatz zu erhöhenden Einheit, wobei diese Summe in die Potenz erhoben wird, die der Lebenserwartung des Nießbrauchers entspricht. Die in Jahren ausgedrückte Lebenserwartung, der in Prozenten ausgedrückte Zinssatz und der als Prozentsatz des Werts des Volleigentums ausgedrückte Wert des Nießbrauchs umfassen zwei Dezimalstellen.
Der Nießbraucher behält den Nießbrauch an den Gütern bis zu dem Zeitpunkt, wo der kapitalisierte Wert seines Nießbrauchs ihm tatsächlich gezahlt wird.
Bis zu diesem Zeitpunkt bringt diese Summe dem Nießbraucher keine Zinsen ein, außer wenn der Nießbraucher beschließt, nachdem der kapitalisierte Wert seines Nießbrauchs definitiv festgelegt worden ist, auf das Nutzungsrecht am Gut zu verzichten. In diesem Fall werden dem Nießbraucher Zinsen geschuldet, die den gesetzlichen Zinsen entsprechen, und zwar ab dem Zeitpunkt, wo er dem bloßen Eigentümer per Einschreibesendung oder per Gerichtsvollzieherurkunde bestätigt hat, dass er auf das Nutzungsrecht am Gut verzichtet und dass er ihn in Verzug setzt, ihm diese Zinsen zu zahlen.
Wenn die voraussichtliche Lebensdauer des Nießbrauchers aufgrund seines Gesundheitszustands jedoch offensichtlich kürzer ist als die der statistischen Tabellen, kann der Richter entweder die Umwandlung ablehnen oder die Anwendung der Umwandlungstabellen ausschließen und andere Umwandlungsbedingungen festlegen.
Der Minister der Justiz erstellt jährlich am 1. Juli die in Absatz 1 erwähnten Umwandlungstabellen. Bei dieser Gelegenheit trägt er den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Parametern und den Vorschlägen, die ihm der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens übermittelt, Rechnung, nachdem er von den Ergebnissen der Arbeiten des Föderalen Planbüros und des Instituts der Versicherungsmathematiker in Belgien Kenntnis genommen hat.
Die Umwandlungstabellen werden jedes Jahr im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. In diesen Tabellen werden neben dem Alter des Nießbrauchers dessen Lebenserwartung sowie der entsprechende Zinssatz und Wert des Nießbrauchs angegeben." 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung Art. 4 - Artikel 3 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes ist auf jeden Antrag auf Nießbrauchsumwandlung anwendbar, der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wird.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach Veröffentlichung der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Umwandlungstabellen im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM