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Wet van 21 maart 2024
gepubliceerd op 21 oktober 2024

Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde betreffende de bijzondere vrijstellingsregeling van belasting voor kleine ondernemingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024009391
pub.
21/10/2024
prom.
21/03/2024
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 MAART 2024. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde betreffende de bijzondere vrijstellingsregeling van belasting voor kleine ondernemingen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 maart 2024 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde betreffende de bijzondere vrijstellingsregeling van belasting voor kleine ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 9 april 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. MÄRZ 2024 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf die Sonderregelung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen.

Vorliegendes Gesetz dient ebenfalls der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze.

Schließlich dient vorliegendes Gesetz der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

TITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches

Art. 3 - Artikel 25ter § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, der gegen Entgelt in Belgien von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person bewirkt wird, unterliegt der Steuer, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist und als solcher handelt, für ihn im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Güter die in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Steuerbefreiung für die von ihm vorgenommenen Lieferungen von Gütern nicht gilt und er nicht unter die Artikel 14 § 3, 14bis und 15 fällt." 2. In Absatz 2 Nr.2 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "der in Artikel 56bis vorgesehenen Steuerbefreiungsregelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. 3. In Absatz 2 Nr.2 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 56bis" und den Wörtern "und 57" die Wörter "bis 56undecies" eingefügt.

Art. 4 - Artikel 39bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2023, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz von Nr.1 werden die Wörter "die in Artikel 56bis erwähnte Regelung" durch die Wörter "die in den Artikeln 56bis bis 56undecies erwähnte Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. b) In Nr.3 werden die Wörter "der in Artikel 56bis vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 45 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. Umsätze, die nicht diejenigen sind, die aufgrund von Artikel 284 der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind, und die außerhalb Belgiens bewirkt werden und für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestände, wenn sie in Belgien bewirkt würden,".

Art. 6 - Artikel 50 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23.

November 2023, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, ausgenommen in den Artikeln 8 und 8bis erwähnte Steuerpflichtige, Steuerpflichtige, die ausschließlich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, und Steuerpflichtige, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat haben, im Rahmen der in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Steuerbefreiungsregelung dort erfasst sind und diese Regelung gemäß Artikel 56ter § 2 in Belgien in Anspruch nehmen,". b) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der in Artikel 56bis oder in Artikel 57 vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung oder der in Artikel 57 erwähnten Regelung" ersetzt.c) In § 4 einleitender Satz werden die Wörter "der in Artikel 56bis vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. Art. 7 - In Artikel 53 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 53bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "der in Artikel 56bis oder Artikel 57 vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung oder der in Artikel 57 erwähnten Regelung" ersetzt. Art. 9 - Artikel 53quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 23.

November 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 5 werden die Wörter "in den Artikeln 56bis und 57" durch die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies und 57" ersetzt.2. In Absatz 6 werden die Wörter "in den Artikeln 56bis und 57" durch die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies und 57" ersetzt. Art. 10 - In Artikel 53quinquies Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2023, werden die Wörter "der in Artikel 56bis vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt.

Art. 11 - In Kapitel 9 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel 56 desselben Gesetzbuches umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Regelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen".

Art. 12 - Artikel 56 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. Art. 13 - In Kapitel 9 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird nach Artikel 56 ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Steuerbefreiungsregelung".

Art. 14 - Artikel 56bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird in den durch Artikel 13 eingefügten Unterabschnitt 2 aufgenommen und wie folgt ersetzt: "Art.56bis - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck: 1. "Jahresumsatz in Belgien": den jährlichen Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Steuerpflichtigen in Belgien in einem Kalenderjahr, 2."Jahresumsatz in der Union": den jährlichen Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Steuerpflichtigen im Gebiet der Gemeinschaft in einem Kalenderjahr, 3. "ansässiger Steuerpflichtiger": einen Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat, unabhängig davon, ob er eine feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat oder nicht. § 2 - Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 sind von der Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen.

Darüber hinaus sind Steuerpflichtige, die gewöhnlich folgende Tätigkeiten ausüben, für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von der Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen: 1. Immobilienarbeiten wie in Artikel 19 § 2 Absatz 3 erwähnt und damit gleichgesetzte Leistungen, 2.Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, für die sie Kunden einen Kassenzettel ausstellen müssen wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, 3. Lieferungen von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten Abfallstoffen im Sinne von Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2006/112/EG.Der König erstellt die Liste der von dieser Bestimmung betroffenen Güter.

Der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Ausschluss gilt nicht für Dienstleistungen, die unter den in Artikel 50 § 4 erwähnten Bedingungen von steuerpflichtigen natürlichen Personen erbracht werden. § 3 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf: 1. Umsätze, die in Artikel 8 erwähnt sind, 2.Lieferungen neuer Fahrzeuge wie in Artikel 8bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnt, die unter den in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, 3. Umsätze, die in Artikel 58 §§ 1 und 2 erwähnt sind, 4.Umsätze, die auf verborgene Weise bewirkt werden, insbesondere nicht erklärte Umsätze und rechtswidrige Umsätze, 5. Umsätze, die in Artikel 44 § 3 Nr.2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich erwähnt sind, mit Ausnahme der Umsätze, die von einer steuerpflichtigen natürlichen Person unter den Bedingungen von Artikel 50 § 4 bewirkt werden."

Art. 15 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 56ter - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, deren in Belgien erzielter Jahresumsatz 25.000 EUR nicht überschreitet, können für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die sie in Belgien bewirken, die Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen. Üben mehrere Personen in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder einer Vereinigung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, muss für die Anwendung von Absatz 1 der jährliche Gesamtbetrag der Umsätze, die sie zusammen erzielen, berücksichtigt werden. Üben Ehepartner getrennt voneinander eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, wird für die Anwendung von Absatz 1 die Tätigkeit jedes Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands getrennt berücksichtigt.

In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen möchten, setzen die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von dieser Absicht in Kenntnis.

Wenn jedoch aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der Steuerbefreiungsregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt werden, unterliegen Steuerpflichtige einer anderen Steuerregelung. § 2 - Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, können für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die sie in Belgien bewirken, die Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union übersteigt nicht 100.000 EUR beziehungsweise den Gegenwert in Landeswährung, der unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am 18. Januar 2018 veröffentlichten Wechselkurses berechnet wird. 2. Der Jahresumsatz in Belgien übersteigt nicht 25.000 EUR. Ungeachtet des Artikels 292b der Richtlinie 2006/112/EG gilt für einen in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen Folgendes, damit er die Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen kann: 1. Er muss den Mitgliedstaat der Ansässigkeit vorab benachrichtigen. 2. Er darf nur in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, in Bezug auf die Anwendung der Steuerbefreiung anhand einer individuellen Nummer identifiziert werden, an die für die Anwendung der Steuerbefreiungsregelung das Suffix "EX" angefügt wird."

Art. 16 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 56quater - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die die in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind und der diese Befreiung eingeführt hat, in Anspruch nehmen möchten: 1. übermitteln eine vorherige Benachrichtigung an die zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete elektronische Adresse, 2.werden in Bezug auf die Anwendung dieser Regelung anhand der in Artikel 50 § 1 Nr. 1 erwähnten Mehrwertsteueridentifikationsnummer identifiziert, an die für die Anwendung dieser Regelung das Suffix "EX" angefügt wird. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte vorherige Benachrichtigung umfasst folgende Angaben: 1. Namen Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift des Steuerpflichtigen, 2.Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem beziehungsweise in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, 3. gegebenenfalls Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen, die in Belgien und in jedem der anderen Mitgliedstaaten in dem Kalenderjahr vor der Benachrichtigung bewirkt wurden, 4.gegebenenfalls Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen, die in Belgien und in jedem der anderen Mitgliedstaaten im Teil des laufenden Kalenderjahres vor der Benachrichtigung bewirkt wurden. § 3 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige unterrichten die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung in Form einer aktualisierten Fassung der in § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen Benachrichtigung im Voraus über etwaige Änderungen an den in § 2 erwähnten Informationen, darunter auch über die Absicht, die Steuerbefreiung in einem oder mehreren in der vorherigen Benachrichtigung nicht angegebenen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, und die Entscheidung, die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten als Belgien, in dem beziehungsweise denen sie nicht ansässig sind, nicht mehr anzuwenden.

Die in Absatz 1 erwähnte Beendigung der Anwendung wird am ersten Tag des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Informationen des Steuerpflichtigen oder, wenn diese Informationen im letzten Monat eines Kalenderquartals eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalenderquartals wirksam. § 4 - Die Steuerbefreiung gilt in dem anderen Mitgliedstaat als Belgien, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist und in dem er die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt gemäß: 1. einer vorherigen Benachrichtigung ab dem Tag, an dem die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung dem Steuerpflichtigen die individuelle Identifikationsnummer mitgeteilt hat, oder 2.einer aktualisierten Fassung der vorherigen Benachrichtigung ab dem Tag, an dem die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung dem Steuerpflichtigen - infolge der Aktualisierung - die Nummer bestätigt.

Außer in Fällen, in denen die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung den Steuerpflichtigen davon in Kenntnis setzt, dass sie mehr Zeit für die erforderlichen Kontrollen benötigt, liegt der in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnte Zeitpunkt nicht mehr als fünfunddreißig Werktage nach dem Eingang der in § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen Benachrichtigung oder ihrer in § 3 Absatz 1 erwähnten Aktualisierung. § 5 - Wenn ein Steuerpflichtiger die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung gemäß § 3 Absatz 1 über seine Absicht unterrichtet, die Steuerbefreiung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die nicht in der in § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen Benachrichtigung angegeben sind, in Anspruch zu nehmen, ist er nicht verpflichtet, die in § 2 erwähnten Informationen zu übermitteln, sofern diese Informationen in früheren aufgrund von Artikel 56quinquies eingereichten Erklärungen bereits aufgenommen sind."

Art. 17 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 56quinquies - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die die in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind, in Anspruch nehmen möchten, melden der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung für jedes Kalenderquartal unter Angabe der in Artikel 56quater § 1 Nr. 2 erwähnten Mehrwertsteueridentifikationsnummer folgende Informationen: 1. Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in Belgien bewirkten Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen oder "0", wenn keine Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen bewirkt wurden, 2.Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in den einzelnen Mitgliedstaaten, die nicht Belgien sind, bewirkten Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen oder "0", wenn keine Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen erfolgt sind.

In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige übermitteln diese Informationen binnen eines Monats ab dem Ende des Kalenderquartals.

Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union nach Artikel 56ter § 2 Absatz 1 Nr. 1 überschritten, so unterrichtet der Steuerpflichtige wie in Absatz 1 erwähnt die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung binnen fünfzehn Werktagen. Zugleich meldet der Steuerpflichtige den Betrag der Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen gemäß Absatz 1, die seit Beginn des laufenden Kalenderquartals bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union überschritten wurde, bewirkt wurden. § 2 - In Artikel 56ter § 1 Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige melden der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung für jedes Kalenderjahr den Gesamtbetrag der in dem Kalenderjahr in Belgien bewirkten Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen oder "0", wenn keine Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen bewirkt wurden.

In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige übermitteln diese Informationen spätestens am 31. März des Jahres nach dem in Absatz 1 erwähnten Kalenderjahr."

Art. 18 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 56sexies - Für die Anwendung der Artikel 56ter § 2 Absatz 2, 56quater § 2 Nr. 3 und 4 und 56quinquies § 1 Absatz 1 gilt Folgendes: 1. Die Beträge umfassen die in Artikel 56nonies angeführten Beträge.2. Die Beträge lauten auf Euro.3. Wendet der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, verschiedene Schwellenwerte nach Artikel 284 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG an, so meldet der Steuerpflichtige diesem Mitgliedstaat den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen für jeden anwendbaren Schwellenwert gesondert. Die in den Artikeln 56ter § 2 Absatz 2, 56quater § 3 und 56quinquies § 1 Absatz 1 und 3 erwähnten Informationen werden an die zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete elektronische Adresse übermittelt."

Art. 19 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 56septies - § 1 - Ein Steuerpflichtiger, der nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und die Steuerbefreiungsregelung in Belgien in Anspruch nimmt, ist in Bezug auf die Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen, die unter diese Regelung fallen, nicht verpflichtet: 1. gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr.1 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst zu sein, 2. die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnte Erklärung abzugeben.

Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die in Artikel 284b der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllt. § 2 - Ein Steuerpflichtiger, der in Belgien ansässig ist und die Steuerbefreiungsregelung in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien in Anspruch nimmt, in dem er nicht ansässig ist, ist in Bezug auf die Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen, die unter die Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat fallen, nicht verpflichtet: 1. gemäß den Artikeln 213 und 214 der Richtlinie 2006/112/EG für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst zu sein, 2.die in Artikel 250 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Erklärung abzugeben.

Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die in Artikel 56quinquies erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllt."

Art. 20 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 56octies - Die in Artikel 56quater § 1 Nr. 2 erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer wird unverzüglich deaktiviert oder - wenn der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung weiterhin in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als Belgien in Anspruch nimmt, in dem beziehungsweise denen er nicht ansässig ist - die Informationen, die gemäß den Artikeln 56quater § 1 Nr. 1 und 56quater § 3 bezüglich des oder der betreffenden Mitgliedstaaten erhalten worden sind, werden angepasst, wenn: 1. der Gesamtbetrag der von dem Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/112/EG genannten Betrag überschreitet, 2.der andere Mitgliedstaat als Belgien, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist und der die Steuerbefreiung gewährt, mitgeteilt hat, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf eine Steuerbefreiung hat oder die Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat nicht mehr gilt, 3. der Steuerpflichtige mitgeteilt hat, dass er sich dafür entschieden hat, die Steuerbefreiung nicht länger in Anspruch zu nehmen, 4.der Steuerpflichtige mitgeteilt hat oder die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung aus anderen Gründen davon ausgehen kann, dass er seine Tätigkeiten eingestellt hat."

Art. 21 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 56nonies - Der Jahresumsatz, der bei der Anwendung der in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Steuerbefreiungsregelung zugrunde zu legen ist, setzt sich aus folgenden Beträgen ohne Mehrwertsteuer zusammen: 1. Betrag der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, soweit diese besteuert würden, wenn sie von einem nicht von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht würden, 2.Betrag der Umsätze, die in Anwendung von Artikel 37 dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von null Prozent unterliegen, und gegebenenfalls Betrag der gemäß Artikel 98 Absatz 2 oder Artikel 105a der Richtlinie 2006/112/EG mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten Umsätze, 3. Betrag der gemäß den Artikeln 39 bis 42 von der Steuer befreiten Umsätze und gegebenenfalls Betrag der gemäß den Artikeln 138, 146 bis 149, 151, 152 und 153 der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer befreiten Umsätze, 4.Betrag der in Artikel 44 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Umsätze in Bezug auf unbewegliche Güter, Betrag der in Artikel 44 § 3 Nr. 4 erwähnten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze und Betrag der in Artikel 44 § 3 Nr. 5 bis 11 erwähnten Finanzumsätze, es sei denn, diese Umsätze haben den Charakter von Nebenumsätzen, und gegebenenfalls Betrag der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe j) bis l) der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Umsätze in Bezug auf unbewegliche Güter, Betrag der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze und Betrag der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b) bis g) der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Finanzumsätze, es sei denn, diese Umsätze haben den Charakter von Nebenumsätzen.

Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen Investitionsgütern eines Steuerpflichtigen bleiben bei der Ermittlung des Umsatzes nach Absatz 1 außer Ansatz."

Art. 22 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 56decies - § 1 - In vorliegendem Unterabschnitt erwähnte Steuerpflichtige dürfen die Steuerbefreiungsregelung während eines Kalenderjahres nicht in Anspruch nehmen, wenn der gemäß Artikel 56ter § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 Nr. 2 festgelegte Schwellenwert im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde.

Bei Überschreitung des Schwellenwerts nach Artikel 56ter § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 Nr. 2 während eines Kalenderjahres um: 1. höchstens 10 Prozent kann der Steuerpflichtige die Steuerbefreiungsregelung während dieses Kalenderjahres weiter in Anspruch nehmen, 2.mehr als 10 Prozent ist die Steuerbefreiungsregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden. § 2 - Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, dürfen die Steuerbefreiungsregelung nicht in Anspruch nehmen, wenn der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union nach Artikel 56ter § 2 Absatz 1 Nr. 1 im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde.

Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union gemäß Artikel 56ter § 2 Absatz 1 Nr. 1 in einem Kalenderjahr überschritten, so findet die Steuerbefreiungsregelung, die dem Steuerpflichtigen, der nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, gewährt wurde, ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr."

Art. 23 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 56undecies - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts in Bezug auf die Form der in den Artikeln 56ter § 1 Absatz 4 und 56quater § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen Benachrichtigung, den Wechsel oder die Beendigung der Tätigkeit oder Steuerregelung, die Art und Weise, wie Berichtigungen bei Wechsel der Steuerregelung vorgenommen werden, und die Art und Weise, wie die in den Artikeln 56quater § 3 und 56quinquies erwähnten Informationen der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung mitgeteilt werden."

Art. 24 - Artikel 57 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23.

November 2023, wird wie folgt abgeändert: a) In § 6 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. b) In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. Art. 25 - In Artikel 58 § 4 Nr. 2 dritter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 15. Oktober 1998, und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "gemäß Artikel 56bis" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt.

TITEL 3 - Inkrafttreten

Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT


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