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Wet van 21 juli 2016
gepubliceerd op 20 september 2016

Wet tot invoering van een permanent systeem inzake fiscale en sociale regularisatie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000553
pub.
20/09/2016
prom.
21/07/2016
ELI
eli/wet/2016/07/21/2016000553/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 JULI 2016. - Wet tot invoering van een permanent systeem inzake fiscale en sociale regularisatie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 juli 2016 tot invoering van een permanent systeem inzake fiscale en sociale regularisatie (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. JULI 2016 - Gesetz zur Einführung eines ständigen Systems der steuerlichen und sozialen Regularisierung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Steuerregularisierung Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "Kontaktstelle": die innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geschaffene "Kontaktstelle Regularisierungen", 2."Regularisierungserklärung": die Meldung von Einkünften, Summen, Mehrwertsteuerumsätzen und Kapitalien beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Hinblick auf die Erlangung einer Regularisierungsbescheinigung gegen Zahlung der aufgrund des vorliegenden Kapitels geschuldeten Abgabe, 3. "natürlichen Personen": Einwohner des Königreichs, die aufgrund von Artikel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, und Nicht-Einwohner des Königreichs, die aufgrund von Artikel 227 Nr.1 desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, 4. "juristischen Personen": inländische Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 179 des vorerwähnten Gesetzbuches der Gesellschaftssteuer unterliegen, zivilrechtliche Gesellschaften oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die in Artikel 29 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, juristische Personen, die aufgrund von Artikel 220 desselben Gesetzbuches der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und ausländische Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 227 Nr.2 desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, 5. "regularisierten Einkünften": Einkünfte, für die bei der Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung von einer natürlichen Person oder einer juristischen Person eingereicht wird, wenn sie für das Jahr, in dem sie erzielt oder bezogen worden sind, eine Art von Einkünften sind, die normalerweise der Einkommensteuer unterliegen. Als "regularisierte Einkünfte" gelten ebenfalls: Einkünfte, die gemäß Artikel 5/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von einem Gründer oder einem Drittbegünstigten einer Rechtsvereinbarung angegeben werden müssen, Einkünfte aus einem in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnten ausländischen Konto und Einkünfte aus einem in Artikel 307 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnten ausländischen Lebensversicherungsvertrag, für den bei der Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, 6. "regularisierten Summen": Summen und Werte, für die bei der Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung von einer juristischen Person eingereicht wird, oder aber von einer natürlichen Person, wenn diese nachweist, dass diese Summen und Werte für das Jahr, in dem sie erzielt oder bezogen worden sind, keine Art von Einkünften sind, die normalerweise der Einkommensteuer unterliegen, sondern unter die Anwendung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches - soweit sie sich auf Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16.Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder unter die Anwendung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern fallen, 7. "regularisierten Mehrwertsteuerumsätzen": in Artikel 51 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze, für die bei der Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung von einer juristischen Person oder einer natürlichen Person eingereicht wird, 8."Anmelder": eine natürliche Person oder eine juristische Person, die entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten eine Regularisierungserklärung einreicht, 9. "Bevollmächtigten": Personen oder Unternehmen, die in den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erwähnt sind, 10. "Abgabe": den Gesamtbetrag der aufgrund der Regularisierung geschuldeten Summe, 11."steuerlich verjährten Kapitalien": in vorliegendem Kapitel erwähnte Kapitalien, für die die Steuerverwaltung zum Zeitpunkt der Einreichung der Regularisierungserklärung infolge des Ablaufs der Fristen, die je nach Fall entweder in den Artikeln 354 oder 358 § 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder in den Artikeln 81, 81bis oder 83 des Mehrwertsteuergesetzbuches oder in den Artikeln 214, 216, 2171 und 2172 oder 218 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches - soweit diese Artikel sich auf Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder in den Artikeln 2028 oder 2029 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt sind, gegenüber demjenigen, auf dessen Namen die Regularisierungserklärung eingereicht wird, keine Erhebungsbefugnis mehr ausüben kann.

Art. 3 - § 1 - Regularisierte Einkünfte, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe zum normalen Einkommensteuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum anwendbar ist, in dem diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden sind, erhöht um 20 Prozentpunkte.

Bei der Festlegung dieser Abgabe werden Steuerermäßigungen oder Steuergutschriften oder Anrechnungen von Vorabzügen, Vorauszahlungen oder Abgaben für den Wohnsitzstaat nicht berücksichtigt. § 2 - Regularisierte Summen, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen gemäß den normalen Regeln einer Abgabe zum normalen Steuersatz, der auf diese Summen für den Besteuerungszeitraum anwendbar ist, in dem diese Summen erzielt oder bezogen worden sind, erhöht um 20 Prozentpunkte. § 3 - Regularisierte Mehrwertsteuerumsätze, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Mehrwertsteuerabgabe zu dem Satz, der auf die regularisierten Umsätze zum Zeitpunkt ihrer Bewirkung anwendbar ist, erhöht um 20 Prozentpunkte, unter Ausschluss der Fälle, in denen in Anwendung von § 1 die Regularisierungserklärung bereits zu der Regularisierung dieser Umsätze als Berufseinkünfte führt.

Art. 4 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat die endgültige und ohne Vorbehalt erfolgte Zahlung der in Artikel 3 erwähnten Abgaben zur Folge, dass: - in Artikel 3 § 1 erwähnte Einkünfte im Übrigen nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen sind oder unterworfen werden können, so wie sie durch das Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, einschließlich der darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Geldbußen und Verzugszinsen, - in Artikel 3 § 2 erwähnte Summen im Übrigen nicht mehr Gebühren oder Steuern unterworfen sind oder unterworfen werden können, so wie sie durch das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch - soweit sie sich auf Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder durch das Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern vorgesehen sind, einschließlich der darin vorgesehenen Geldbußen und Verzugszinsen, - in Artikel 3 § 3 erwähnte Umsätze im Übrigen nicht mehr der Mehrwertsteuer oder einer zusätzlichen Sanktion oder Geldbuße wie durch das Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

Art. 5 - Steuerlich verjährte Kapitalien, die aus den in Artikel 10 § 1 bestimmten steuerrechtlichen Straftaten stammen, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital.

Steuerlich verjährte Kapitalien in der Form einer Lebensversicherung, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital.

Steuerlich verjährte Kapitalien aus den in Artikel 307 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten ausländischen Konten, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital.

Steuerlich verjährte Kapitalien einer in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Rechtsvereinbarung, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital.

Art. 6 - Weder die Regularisierungserklärung noch die Zahlung der Abgaben noch die Regularisierungsbescheinigung, die in vorliegendem Gesetz erwähnt sind, werden wirksam: 1. wenn regularisierte Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze oder Kapitalien aus einer Straftat hervorgehen, die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnt ist, außer wenn sie ausschließlich durch Straftaten erworben wurden, die in den Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches - soweit diese Artikel sich auf Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16.Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder den Artikeln 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt sind, 2. wenn regularisierte Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze oder Kapitalien aus einer Straftat hervorgehen, die in Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erwähnt ist, mit Ausnahme der in Artikel 5 § 3 Nr. 1 elfter Gedankenstrich desselben Gesetzes erwähnten Straftat, der Straftat "Missbrauch von Gesellschaftsvermögen" und der Straftat "Untreue", sofern sie gemäß den Artikeln 3 und 5 regularisiert werden, 3. wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von einer belgischen Gerichtsinstanz, einer belgischen Steuerverwaltung, einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit, einem belgischen Sozialinspektionsdienst oder vom FÖD Wirtschaft schriftlich über laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird, 4.wenn zugunsten desselben Anmelders seit dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits eine Regularisierungserklärung eingereicht worden ist.

Art. 7 - Die Regularisierungserklärung wird bei der Kontaktstelle anhand eines Erklärungsformulars eingereicht, dessen Muster vom König festgelegt wird. Auf diesem Erklärungsformular werden unter anderem der Name des Anmelders und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, der Betrag der angegebenen Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und steuerlich verjährten Kapitalien und das Datum der Einreichung der Erklärung angegeben.

Zugrunde liegende Schriftstücke können bis sechs Monate nach Einreichung der Regularisierungserklärung eingereicht werden. Die Kontaktstelle hat die Möglichkeit, zugrunde liegende Schriftstücke, die der Regularisierungserklärung beigefügt sind und sich auf regularisierte Beträge beziehen, in Bezug auf ihre Übereinstimmung mit den Angaben der Regularisierungserklärung zu prüfen.

Schriftstücke, die bei einer Regularisierungserklärung vorgelegt werden und sich nicht auf regularisierte Beträge beziehen, werden nicht als Teil der Regularisierungserklärung betrachtet und können somit im Nachhinein nationalen oder ausländischen Gerichts- oder Verwaltungsinstanzen oder Finanzinstituten gegenüber nicht wirksam gemacht werden.

In Fällen, die in den Artikeln 3 und 5 erwähnt sind, muss der Regularisierungserklärung eine kurze Erläuterung zu dem Hinterziehungsschema und dem Umfang und Ursprung der regularisierten Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien, dem Zeitraum, in dem sie entstanden sind, und den für die regularisierten Beträge genutzten Finanzkonten beigefügt werden.

Nach Empfang der Regularisierungserklärung informiert die Kontaktstelle den Anmelder oder seinen Bevollmächtigten schriftlich über ihre Zulässigkeit. Die Kontaktstelle legt im selben Brief den Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels geschuldeten Abgabe fest.

Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Kalendertagen ab dem Datum der Versendung dieses Briefs endgültig und ohne Vorbehalt erfolgen; sie fällt der Staatskasse endgültig zu.

Bei Empfang dieser endgültigen und ohne Vorbehalt erfolgten Zahlung übermittelt die Kontaktstelle dem Anmelder oder seinem Bevollmächtigten eine Regularisierungsbescheinigung, deren Muster vom König festgelegt wird und die unter anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag der regularisierten Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien.

Sobald die Regularisierungsbescheinigung dem Anmelder oder seinem Bevollmächtigten übermittelt worden ist, informiert die Kontaktstelle das durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Januar 1993 eingesetzte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen über die abgeschlossene Regularisierung und schickt ihm eine Abschrift der Regularisierungsbescheinigung und die in Absatz 4 erwähnten Angaben mit Ausnahme des Hinterziehungsschemas zu.

Bei der Kontaktstelle abgegebene Erklärungen werden nummeriert und aufbewahrt. Darüber hinaus führt die Kontaktstelle ein Verzeichnis der ausgestellten Regularisierungsbescheinigungen mit Verweis auf die Nummer der Regularisierungserklärung.

Bei der Kontaktstelle tätige Beamte und Personalmitglieder sind an das in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehene Berufsgeheimnis gebunden.

Außerdem dürfen sie die bei der Regularisierungserklärung eingeholten Auskünfte keinen anderen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mitteilen.

Art. 8 - In allen Fällen, in denen es sich um eine föderale Steuer oder eine regionale Steuer handelt, deren Dienst die Föderalbehörde gewährleistet und für die ein in Artikel 18 erwähntes Zusammenarbeitsabkommen geschlossen ist, können die Erklärung, die nachfolgende Zahlung der geschuldeten Abgabe und die in Artikel 7 Absatz 7 erwähnte Bescheinigung nicht als Indiz oder Hinweis benutzt werden, um Steueruntersuchungen oder - kontrollen durchzuführen, um mögliche Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften zu melden oder um Auskünfte auszutauschen, außer was die Festlegung der aufgrund der Regularisierungserklärung geschuldeten Abgaben und den Betrag der regularisierten Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien betrifft.

Art. 9 - In den Grenzen der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen Bestimmungen und in allen Fällen, in denen es sich um eine föderale Steuer oder eine regionale Steuer handelt, deren Dienst die Föderalbehörde gewährleistet und für die ein in Artikel 18 erwähntes Zusammenarbeitsabkommen geschlossen ist, kann eine Regularisierungsbescheinigung als Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten, vor den Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst benutzt werden.

Art. 10 - § 1 - Personen, die Straftaten begangen haben, die in den Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches - soweit diese Artikel sich auf Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder den Artikeln 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt sind, oder Straftaten, die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, insofern sie Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den vorerwähnten Straftaten gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, oder Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen betreffen, und Personen, die Mittäter oder Komplizen solcher Straftaten im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches sind, werden von der Strafverfolgung auf der Grundlage dieser Artikel befreit, wenn vor dem Datum der Einreichung der in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Regularisierungserklärung gegen sie keine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet worden ist, wenn eine Regularisierungserklärung unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser Regularisierungserklärung geschuldeten Abgabe endgültig und ohne Vorbehalt gezahlt worden ist. § 2 - Für andere als die in § 1 bestimmten Straftaten kann gegen die in § 1 erwähnten Personen immer noch eine Strafverfolgung eingeleitet werden.

Personen, die Straftaten begangen haben, die in den Artikeln 193 bis 197, 489 bis 490bis, 491 und 492bis des Strafgesetzbuches, Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 2006 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln oder den verschiedenen Strafbestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt sind, mit dem Ziel, in § 1 bestimmte Straftaten zu begehen oder zu erleichtern, oder die Folge der in § 1 erwähnten Straftaten sind, bleiben für diese Straftaten straffrei, wenn vor dem Datum der Einreichung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Regularisierungserklärung gegen sie keine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet worden ist, wenn sie eine Regularisierungserklärung unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes abgegeben haben und wenn sie die gemäß vorliegendem Kapitel geschuldete Abgabe endgültig und ohne Vorbehalt gezahlt haben.

Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Mittäter und Komplizen, die keine Regularisierungserklärung abgegeben haben.

Die vorerwähnten Bestimmungen beeinträchtigen die Rechte Dritter nicht. § 3 - Mitglieder der Kontaktstelle und Mitglieder ihres Personals und andere bei ihr abberufene Beamte unterliegen keiner Mitteilungspflicht wie in Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt.

Art. 11 - Der Anmelder muss in seiner Erklärung anhand eines schriftlichen Beweises, der gegebenenfalls durch andere gemeinrechtliche Beweismittel mit Ausnahme des Eides und des Zeugenbeweises ergänzt wird, nachweisen, dass Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und steuerlich verjährte Kapitalien ihrer gewöhnlichen Steuerregelung unterworfen worden sind.

Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 müssen Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und steuerlich verjährte Kapitalien oder Teile davon, für die der Anmelder nicht in der in Absatz 1 vorgesehenen Weise nachweisen kann, dass sie ihrer gewöhnlichen Steuerregelung unterworfen worden sind, regularisiert werden.

In Absatz 2 erwähnte Beträge werden nur regularisiert, sofern der Anmelder anhand eines schriftlichen Beweises, der gegebenenfalls durch andere gemeinrechtliche Beweismittel mit Ausnahme des Eides und des Zeugenbeweises ergänzt wird, Art der Steuer, Steuerkategorie und Zeitraum nachweist, zu denen Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und steuerlich verjährte Kapitalien, die ihrer gewöhnlichen Steuerregelung nicht unterworfen worden sind, gehören.

Unbeschadet des Artikels 10 können Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien nicht regularisiert werden, die im Zusammenhang stehen mit: - Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung, - organisierter Kriminalität, - illegalem Drogenhandel, - illegalem Handel mit Waffen und damit verbundenen Gütern und Waren, einschließlich Antipersonenminen und/oder Streumunition, - Handel mit illegalen Arbeitskräften, - Menschenhandel, - Ausbeutung der Prostitution, - illegaler Anwendung von Substanzen mit hormonaler Wirkung bei Tieren oder illegalem Handel mit solchen Substanzen, - illegalem Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe, - Betrugshandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, - Unterschlagung durch Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, und Korruption, - schwerer Umweltkriminalität, - Nachahmung von Münzen oder Banknoten, - Nachahmung von Gütern, - Piraterie, - Börsendelikten, - einer unrechtmäßigen öffentlichen Aufforderung zur Zeichnung oder der Erbringung von Investmentdienstleistungen, Valutageschäften oder Geldtransfers ohne Zulassung, - einem Betrug, einer Geiselnahme, einem Diebstahl oder einer Erpressung oder einer Straftat, die mit einem Konkurs verbunden ist.

In Anwendung von Absatz 3 regularisierte Beträge werden nur für föderale Steuern und für regionale Steuern regularisiert, deren Dienst die Föderalbehörde gewährleistet und für die ein in Artikel 18 erwähntes Zusammenarbeitsabkommen geschlossen ist.

KAPITEL 3 - Regularisierung von Sozialbeiträgen für Berufseinkünfte als Selbständiger Art. 12 - § 1 - Ein Anmelder im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 [sic, zu lesen ist: Nr. 8] kann seine in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte Regularisierungserklärung gegen endgültige Zahlung ohne Vorbehalt einer zusätzlichen Sozialabgabe erweitern im Hinblick auf die Erlangung einer Bescheinigung über die soziale Regularisierung, die Berufseinkünfte deckt, die der Zahlung von nicht verjährten Sozialbeiträgen hätten unterworfen werden müssen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen geschuldet werden.

In Bezug auf geschuldete Quartalsbeiträge für Quartale vor dem Jahr 2015: - gelten endgültige und vorläufige Beiträge gemäß Artikel 16 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38, so wie er bis zum 31. Dezember 2014 einschließlich in Kraft war, als in fünf Jahren ab dem 1. Januar nach dem Jahr verjährt, für das sie geschuldet werden, - gelten Regularisierungsbeiträge, die in Artikel 16 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind, so wie er bis zum 31. Dezember 2014 einschließlich in Kraft war, gemäß Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38, so wie er bis zum 31. Dezember 2014 einschließlich in Kraft war, als am 1. Januar des achten Jahres nach dem Jahr des Beginns oder der Wiederaufnahme der Selbständigentätigkeit verjährt.

In Bezug auf geschuldete Quartalsbeiträge für Quartale des Jahres 2015 und der darauffolgenden Jahre: - gelten vorläufige Beiträge gemäß Artikel 16 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 als in fünf Jahren ab dem 1.

Januar nach dem Jahr verjährt, für das sie geschuldet werden, - verjähren in Artikel 11 § 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte Regularisierungsbeiträge gemäß Artikel 16 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 in fünf Jahren ab dem 1.

Januar des dritten Jahres nach dem Beitragsjahr. § 2 - Nicht verjährte Sozialbeiträge im Sinne des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38, die auf diese Berufseinkünfte geschuldet werden, gelten jedoch nur gegen endgültige Zahlung ohne Vorbehalt einer zusätzlichen Sozialabgabe, die 15 Prozent dieser Berufseinkünfte entspricht, als regularisiert. § 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen hat die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe zur Folge, dass regularisierte Berufseinkünfte nicht mehr der Zahlung unterworfen werden können: - der durch den vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 38 festgelegten Beiträge, - der Zuschläge, die in Artikel 11bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind, - der Zuschläge, die in den Artikeln 44 § 1 und 44bis des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind, und - der administrativen Geldbußen, die in Artikel 17bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind.

Die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe eröffnet keinen Anspruch auf die in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Leistungen.

Art. 13 - Hinsichtlich der gemäß Artikel 12 regularisierten Berufseinkünfte wird die Erklärung über die Steuerregularisierung von Kapitel 2, die bei der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Kontaktstelle eingereicht wird, durch den Betrag der Berufseinkünfte, die der Zahlung der in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 geschuldeten nicht verjährten Sozialbeiträge hätten unterworfen werden müssen, und durch den Betrag der zusätzlichen Sozialabgabe ergänzt.

Sie wird zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu dem Zeitraum, in dem die Berufseinkünfte entstanden sind, eingereicht. Zugrunde liegende Schriftstücke können bis sechs Monate nach Einreichung der Regularisierungserklärung eingereicht werden.

In dem in Artikel 7 Absatz 5 erwähnten Brief der Kontaktstelle wird ebenfalls der Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels geschuldeten Abgabe angegeben.

Die endgültige Zahlung ohne Vorbehalt der Abgabe muss binnen fünfzehn Kalendertagen ab dem Datum der Versendung dieses Briefs erfolgen; sie fällt der Staatskasse endgültig zu.

Bei Zahlungsempfang übermittelt die Kontaktstelle dem Anmelder oder seinem Bevollmächtigten eine Bescheinigung über die soziale Regularisierung, deren Muster vom König festgelegt wird und die unter anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag der regularisierten Berufseinkünfte.

Die Kontaktstelle übermittelt ebenfalls eine Abschrift jeder Bescheinigung über die soziale Regularisierung dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, das sie der Sozialversicherungskasse des Anmelders mitteilen wird.

Beamte und Personalmitglieder des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige und der Sozialversicherungskasse des Anmelders wahren außerhalb der Ausübung ihres Amtes das Berufsgeheimnis in Bezug auf Sachverhalte, Unterlagen oder Beschlüsse, von denen sie bei dieser Gelegenheit Kenntnis erhalten haben. Sie unterliegen ebenso wenig einer Mitteilungspflicht wie in Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt.

Art. 14 - Weder die in Artikel 12 erwähnte Regularisierungserklärung noch die in Artikel 13 erwähnte Regularisierungsbescheinigung werden wirksam: 1. wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von einem belgischen Gerichtsdienst, einer belgischen Steuerverwaltung, einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit, einem belgischen Sozialinspektionsdienst oder vom FÖD Wirtschaft schriftlich über laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird, 2.wenn zugunsten desselben Anmelders seit dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits eine Regularisierungserklärung eingereicht worden ist.

Art. 15 - Bei Anwendung von Artikel 12 kann die Erklärung nicht als Indiz oder Hinweis benutzt werden, um im Rahmen des Sozialstatuts der Selbständigen Untersuchungen oder Kontrollen durchzuführen, außer was die Festlegung der aufgrund der Erklärung geschuldeten Abgabe betrifft.

Art. 16 - In den Grenzen der in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Bestimmungen kann eine Bescheinigung über die soziale Regularisierung als Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten, vor den Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst benutzt werden.

Art. 17 - Personen, die Verstöße wegen unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen in Bezug auf die Sozialbeiträge für Selbständige begangen haben, die in Artikel 234 § 1 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnt sind, werden von der Strafverfolgung auf der Grundlage dieses Paragraphen befreit, wenn vor dem Datum der Einreichung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Erklärungen gegen sie keine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser Verstöße eingeleitet worden ist, wenn eine Erklärung über die soziale Regularisierung unter den Bedingungen des vorliegenden Kapitels abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser Regularisierungserklärung geschuldeten Beträge endgültig und ohne Vorbehalt gezahlt worden sind.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 18 - Die Regularisierung einer regionalen Steuer, deren Dienst die Föderalbehörde gewährleistet, ist nur möglich, wenn mit der betroffenen Region ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen wird.

Abschnitt 2 - Aufhebungsbestimmung Art. 19 - Das Gesetz vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer einmaligen befreienden Erklärung, abgeändert durch die Gesetze vom 14.

Dezember 2004 und 26. März 2005, und die Artikel 121 bis 127/6 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2013, werden aufgehoben.

Abschnitt 3 - Änderung der Sätze Art. 20 - Ab dem 1. Januar 2017 werden die in vorliegendem Gesetz erwähnten Sätze wie folgt erhöht: - was Artikel 3 betrifft: 20 Prozentpunkte werden 22 Prozentpunkte, - was Artikel 5 betrifft: 36 Prozentpunkte werden 37 Prozentpunkte, - was Artikel 12 betrifft: 15 Prozent werden 17 Prozent.

Ab dem 1. Januar 2018 werden die nach Anwendung von Absatz 1 errechneten Sätze um 1 Prozentpunkt erhöht.

Ab dem 1. Januar 2019 werden die nach Anwendung von Absatz 1 errechneten Sätze um 2 Prozentpunkte erhöht.

Ab dem 1. Januar 2020 werden die nach Anwendung von Absatz 1 errechneten Sätze um 3 Prozentpunkte erhöht.

Abschnitt 4 - Inkrafttreten Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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