gepubliceerd op 20 maart 2015
Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de kwaliteitsrekening van advocaten betreft. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de kwaliteitsrekening van advocaten betreft. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 december 2013 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de kwaliteitsrekening van advocaten betreft (Belgisch Staatsblad van 16 januari 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das Anderkonto von Rechtsanwälten betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 446quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 446quater - § 1 - Jeder Rechtsanwalt macht einen Unterschied zwischen seinen eigenen Geldern und den Geldern Dritter.
Die Gelder, die die Rechtsanwälte bei der Ausübung ihres Berufs zu Gunsten von Klienten oder Dritten erhalten, werden auf ein oder mehrere Konten eingezahlt, die auf ihren Namen oder auf den Namen ihrer Rechtsanwaltsgesellschaft mit Vermerk ihrer jeweiligen Eigenschaft eröffnet werden. Dieses Konto beziehungsweise diese Konten werden gemäß den von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften festzulegenden Regeln eröffnet.
Der Rechtsanwalt verwaltet die Gelder von Klienten oder von Dritten über dieses Konto. Er ersucht seine Klienten und Dritte immer, Gelder ausschließlich auf dieses Konto einzuzahlen.
Dieses Konto wird ausschließlich vom Rechtsanwalt verwaltet, unbeschadet der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften festgelegten ergänzenden Regeln hinsichtlich der Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten. § 2 - Die in § 1 erwähnten Konten umfassen Sammelanderkonten und Einzelanderkonten.
Ein Sammelanderkonto ist ein globales Konto, auf dem Gelder erhalten oder verwaltet werden, die an Klienten oder Dritte übertragen werden müssen.
Ein Einzelanderkonto ist ein individualisiertes Konto, das im Rahmen einer bestimmten Akte oder für einen bestimmten Klienten eröffnet wird. § 3 - Das Sammelanderkonto und das Einzelanderkonto sind Konten, die bei einer von der Belgischen Nationalbank auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung oder bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eröffnet werden und mindestens folgende Bedingungen erfüllen: 1.Sammelanderkonten und Einzelanderkonten dürfen niemals einen Debetsaldo aufweisen. 2. Auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten darf keinerlei Form von Kredit gewährt werden;diese Konten dürfen niemals als Sicherheit dienen. 3. Es darf keinerlei Aufrechnung, Zusammenlegung oder Vereinheitlichung zwischen dem Sammelanderkonto, dem Einzelanderkonto und anderen Bankkonten geben;auf diese Konten dürfen keine Nettingvereinbarungen angewandt werden.
Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften können ergänzende Regeln für die Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten festlegen. § 4 - Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände überträgt der Rechtsanwalt die auf seinem Sammelanderkonto erhaltenen Gelder schnellstmöglich an die Empfänger.
Wenn der Rechtsanwalt die Gelder aus rechtmäßigen Gründen nicht binnen der in den Regelungen der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vorgesehenen Frist und spätestens binnen zwei Monaten, nachdem er sie erhalten hat, an den Empfänger übertragen kann, zahlt er sie auf ein Einzelanderkonto ein.
Unbeschadet der Anwendung zwingender Rechtsvorschriften ist Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der Gesamtbetrag der Gelder, die für Rechnung ein und derselben Person oder anlässlich ein und derselben Verrichtung oder pro Akte eingehen, 2.500 EUR nicht übersteigt. Der König kann diesen Betrag unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage alle zwei Jahre anpassen. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des Jahres nach Veröffentlichung des Anpassungserlasses in Kraft. § 5 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften organisieren und setzen eine Kontrollregelung ein, durch die mindestens bestimmt wird, durch wen, worauf, wann und wie die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 4 kontrolliert wird. Diese Kontrollregelung bestimmt insbesondere die Sanktionen und Maßnahmen, die bei Verstößen ergriffen werden können.
Sie beeinträchtigt nicht andere Gesetzesbestimmungen, die eine Kontrolle der Gelder vorsehen, die auf den in § 2 erwähnten Konten eingegangen sind. § 6 - Alle Summen - ungeachtet ihrer Höhe -, die vom Berechtigten binnen zwei Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der Rechtsanwalt diese Summen erhalten hat, nicht eingefordert worden sind oder ihm binnen dieser Frist nicht entrichtet wurden, werden vom Rechtsanwalt bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt.
Die Frist wird ausgesetzt, solange diese Summen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind.
Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der vom Rechtsanwalt bestimmt wird. Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse hält die Depositen zur Verfügung des Berechtigten bis zum Ablauf der Frist, die erwähnt ist in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 446quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 446quinquies - § 1 - Die dem Rechtsanwalt im Rahmen einer bestimmten Akte anvertrauten Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere werden innerhalb der in den Regelungen der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vorgesehenen Frist und spätestens binnen drei Monaten für Rechnung des Eigentümers und auf den Namen des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwaltsgesellschaft unter getrennter Rubrik, eröffnet bei einer von der Belgischen Nationalbank auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung, zur offenen Aufbewahrung hinterlegt. § 2 - Alle Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere, die binnen zwei Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der Rechtsanwalt die Mittel erhalten hat, weder vom Berechtigten eingefordert noch ihm übergeben worden sind, werden vom Rechtsanwalt an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse übertragen, und zwar gemäß Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 27. März 1935 zur Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934.
Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der vom Rechtsanwalt bestimmt wird. Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere hält die Hinterlegungs- und Konsignationskasse diese Depositen zur Verfügung des Berechtigten bis zum Ablauf der Frist, die in Artikel 26 des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 vorgesehen ist." Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 22. November 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 25.
Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, was das Anderkonto der Notare betrifft, und des Hypothekengesetzes vom 16.
Dezember 1851, was das Anderkonto der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher betrifft, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM