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Wet van 21 december 2013
gepubliceerd op 19 augustus 2014

Wet houdende diverse fiscale en financiële bepalingen Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000556
pub.
19/08/2014
prom.
21/12/2013
ELI
eli/wet/2013/12/21/2014000556/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 DECEMBER 2013. - Wet houdende diverse fiscale en financiële bepalingen Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 18, 21 tot 41, 62 tot 75, 77 tot 87, 97 en 111 tot 121 van de wet van 21 december 2013 houdende diverse fiscale en financiële bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013, err. van 24 maart 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Einkommensteuern KAPITEL 1 - Festlegung der steuerpflichtigen Einkünfte Abschnitt 1 - Verschiedene Bestimmungen Art. 2 - Artikel 2 § 1 Nr. 5 Buchstabe bbis) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt abgeändert: 1. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "im Anhang zur Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23.Juli 1990" durch die Wörter "in Anhang I Teil A zur Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19.

Oktober 2009" ersetzt und die Wörter ", abgeändert durch die Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom 17. Februar 2005" aufgehoben. 2. Im vierten Gedankenstrich werden die Wörter "in Artikel 3 Buchstabe c)" durch die Wörter "in Anhang I Teil B" ersetzt. Art. 3 - In Artikel 36 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt jedes Jahr gemäß Modalitäten, die Er festlegt, die CO2-Bezugsemission entsprechend der durchschnittlichen CO2-Emission in einem Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten, der am 30.

September des Jahres vor dem Besteuerungszeitraum endet, im Verhältnis zur durchschnittlichen CO2-Emission des Bezugsjahres 2011. Die durchschnittliche CO2-Emission wird auf der Grundlage der CO2-Emission der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge, die neu zugelassen wurden, berechnet." Art. 4 - In Artikel 56 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 22. Dezember 1998 und 14. April 2011, wird Buchstabe f) wie folgt wieder aufgenommen: "f) die Europäische Investitionsbank,".

Art. 5 - Artikel 14533 § 1 Nr. 1 Buchstabe f) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "f) an das Belgische Rote Kreuz oder an einen nationalen Verband des Roten Kreuzes in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, an die König-Balduin-Stiftung, an das Europäische Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder - Belgien - Stiftung nach belgischem Recht, an den Palast der Schönen Künste, an das Königliche Theater der Monnaie und an das Nationalorchester von Belgien,".

Art. 6 - In Artikel 180 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "Antwerpen, Ostende und Gent" durch die Wörter "Antwerpen und Ostende, die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Havenbedrijf Gent"" ersetzt.

Art. 7 - Artikel 205ter desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005, 22. Dezember 2009 und 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Paragraphen 2 bis 7" durch die Wörter "der Paragraphen 2 bis 5" ersetzt.2. Die Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben.3. Im einleitenden Satz von § 4, der zu § 2 wird, werden die Wörter "den Paragraphen 1 bis 3" durch die Wörter " § 1" ersetzt.4. In § 5, der zu § 3 wird, werden die Wörter "den Paragraphen 1 bis 4" durch die Wörter "den Paragraphen 1 und 2" und die Wörter "den Paragraphen 2 bis 4" durch die Wörter " § 2" ersetzt.5. In § 6, der zu § 4 wird, werden die Wörter "den Paragraphen 1 und 3 bis 5" durch die Wörter "den Paragraphen 1 bis 3" ersetzt und wird Absatz 2 aufgehoben.6. Paragraph 7 wird zu § 5.7. Paragraph 8 wird zu § 6. Art. 8 - Artikel 205quinquies desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 205quinquies - Verfügt eine Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums über eine oder mehrere Betriebsstätten, auch feste Niederlassungen genannt, über unbewegliche Güter, die zu keiner Betriebsstätte gehören, oder über Rechte in Bezug auf solche unbeweglichen Güter, deren Einkünfte aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind, wird der gemäß Artikel 205bis bestimmte Abzug um den niedrigeren der beiden folgenden Beträge verringert: 1. den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag, 2.das durch diese Betriebsstätten, diese unbeweglichen Güter und diese Rechte in Bezug auf solche unbeweglichen Güter erzielte positive Ergebnis wie in vorliegendem Gesetzbuch festgelegt.

Verfügt eine Gesellschaft in einem Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört, über eine oder mehrere Betriebsstätten, über unbewegliche Güter, die zu keiner Betriebsstätte gehören, oder über Rechte in Bezug auf solche unbeweglichen Güter, deren Einkünfte aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind, wird der gemäß Artikel 205bis bestimmte Abzug um den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag verringert.

Der in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Betrag wird festgelegt, indem der in Artikel 205quater erwähnte Satz multipliziert wird mit der Plusdifferenz, die vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 205ter §§ 2 bis 5 am Ende des vorhergehenden Besteuerungszeitraums festgelegt wird, zwischen einerseits dem Nettobuchwert der Aktiva der in Absatz 1 beziehungsweise 2 erwähnten ausländischen Betriebsstätten, unbeweglichen Güter oder Rechte, mit Ausnahme der in Artikel 205ter § 1 Absatz 2 erwähnten Aktien, Anteile und Beteiligungen, und andererseits der Gesamtheit der Passiva, die nicht zum Eigenkapital der Gesellschaft gehören und auf diese in Absatz 1 beziehungsweise 2 erwähnten Betriebsstätten, unbeweglichen Güter oder Rechte anrechenbar sind." Art. 9 - Im einleitenden Satz von Artikel 231 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden die Wörter "Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990" durch die Wörter "Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 269 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "die nicht in Nr. 2 bis 5 erwähnt sind" durch die Wörter "die nicht in Nr. 2 bis 4 erwähnt sind" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 2753 § 1 Absatz 6 vierter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden die Wörter "von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen" durch die Wörter "von Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 304 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und den Königlichen Erlass vom 20.Juli 2000, werden die Wörter "der Artikel 219 und 219bis" durch die Wörter "der Artikel 219 bis 219ter" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 535 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 535 - Artikel 14524 § 2, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestand, bleibt auf Steuerpflichtige anwendbar, die sich vor dem 1. Januar 2012 vertraglich verpflichtet haben, eine in diesem Artikel erwähnte Wohnung zu erwerben oder in diesem Artikel erwähnte Arbeiten durchzuführen.

Artikel 178 ist auf Beträge anwendbar, die in Artikel 14524 § 2 Absatz 7, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestand, genannt sind. In Artikel 6311bis § 1 Absatz 1 des KE/EStGB 92 erwähnte Zulassungen bleiben für die Ausstellung von Bescheinigungen in Ausführung des vorliegenden Artikels gültig." Art. 14 - In Artikel 42 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Artikel 40 ist auf die ab dem 1. Januar 2013 getätigten Ausgaben anwendbar.

In Abweichung von Absatz 1 bleibt der Höchstbetrag der Ausgaben, der in Artikel 14521 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt ist, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 40 des vorliegenden Gesetzes bestand, für die im Jahr 2013 getätigten Ausgaben anwendbar, wenn die vor dem 1. Juli 2013 getätigten Ausgaben den Höchstbetrag von 920 EUR pro Steuerpflichtigen bereits übersteigen. In diesem Fall kommen die ab dem 1. Juli 2013 getätigten Ausgaben jedoch nicht mehr für eine Ermäßigung in Betracht." Abschnitt 2 - Bestimmungen in Bezug auf Beschäftigungsgebiete und Koordinierungszentren Art. 15 - In Artikel 205octies des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 215 Absatz 3 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird aufgehoben.

Art. 17 - Der Königliche Erlass Nr. 118 vom 23. Dezember 1982 über die Schaffung von Beschäftigungsgebieten, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1984, 1.August 1985 und 30. Dezember 1988, wird aufgehoben.

Art. 18 - Der Königliche Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 über die Schaffung von Koordinierungszentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird aufgehoben.

Sollte die Zulassungsdauer am 31. Dezember 2010 noch nicht verstrichen sein, läuft die Zulassung an diesem Datum ab, wobei dies nicht zur Gewährung irgendeines Ausgleichs führt. (...) Art. 21 - In Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften werden die Wörter ", mit Ausnahme der Gesellschaften, die der Sonderregelung der Koordinierungszentren unterliegen" aufgehoben.

Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 22 - Artikel 3 ist auf die Bestimmung der ab dem 1. Januar 2014 zuerkannten Vorteile anwendbar.

Artikel 4 ist auf die ab dem 1. Januar 2014 gezahlten oder zuerkannten Summen anwendbar.

Artikel 5 ist auf die ab dem 1. Januar 2014 gemachten unentgeltlichen Zuwendungen anwendbar.

Artikel 6 tritt ab dem Datum der Umwandlung der Hafenregie von Gent in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft in Kraft.

Artikel 10 ist auf die ab dem 1. Januar 2013 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Die Artikel 7, 8 und 12 sind ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar.

Artikel 13 ist ab dem Steuerjahr 2013 anwendbar.

KAPITEL 2 - Steuerfestlegung Art. 23 - In Artikel 315 Absatz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, werden die Wörter "in Bezug auf die in Artikel 307 § 1 Absatz 2 erwähnten Konten" durch die Wörter "in Bezug auf die in Artikel 307 § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Konten und Lebensversicherungsverträge" ersetzt.

Art. 24 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 315ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 315ter - Bedienstete der für die Einkommensteuern zuständigen Verwaltung sind berechtigt, Bücher und Unterlagen, die gemäß Artikel 315 vorgelegt werden müssen, einzubehalten, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Bücher und Unterlagen für die Festlegung des Betrags der steuerpflichtigen Einkünfte des Steuerpflichtigen oder Dritter notwendig sind.

Dieses Recht gilt nicht für Bücher, die nicht abgeschlossen sind. Über die in Absatz 1 erwähnte Einbehaltung wird ein Einbehaltungsprotokoll erstellt, das bis zum Gegenbeweis Beweiskraft hat. Eine Abschrift dieses Protokolls wird der in Absatz 1 erwähnten Person binnen fünf Werktagen ab der Einbehaltung ausgehändigt." Art. 25 - In Artikel 317 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "315bis Absatz 1 bis 3" und den Wörtern "und 316" die Wörter ", 315ter" eingefügt.

Art. 26 - In Artikel 318 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "der Artikel 315, 315bis und 316" jeweils durch die Wörter "der Artikel 315, 315bis, 315ter und 316" ersetzt.

Art. 27 - Artikel 333/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 7.

November 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3, für nichtig erklärt durch Entscheid 66/2013 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: "Absatz 1 ist nicht auf Auskunftsersuchen eines ausländischen Staates wie in Artikel 322 § 4 erwähnt anwendbar, falls der ausländische Staat ausdrücklich darum bittet, den Steuerpflichtigen nicht von seinem Ersuchen in Kenntnis zu setzen, wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind.In diesem Fall erfolgt die Notifizierung nachträglich per Einschreibebrief, und zwar spätestens neunzig Tage nach Versendung des in Absatz 1 erwähnten Auskunftsersuchens, aber nicht vor dem sechzigsten Tag nach Versendung der Auskünfte an den ausländischen Staat." 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 ist auch nicht auf Auskunftsersuchen von ausländischen Verwaltungen wie in Artikel 322 § 4 erwähnt anwendbar, wenn der ausländische Staat nachweist, dass er selbst dem Steuerpflichtigen bereits eine Notifizierung zugesandt hat." Art. 28 - In Artikel 376 § 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird das Wort "146" durch das Wort "1451" ersetzt. Art. 29 - Artikel 23 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 28 ist auf Nachlasse von Amts wegen in Bezug auf das Steuerjahr 2014 und folgende anwendbar.

KAPITEL 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse in Bezug auf den Berufssteuervorabzug Art. 30 - Bestätigt werden mit Wirkung vom Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 5.Dezember 2011 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 2. der Königliche Erlass vom 6.Juni 2012 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 3. der Königliche Erlass vom 11.Dezember 2012 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 4. der Königliche Erlass vom 4.März 2013 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 5. der Königliche Erlass vom 23.Mai 2013 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs.

Art. 31 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

TITEL 3 - Mehrwertsteuer KAPITEL 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb Art. 32 - Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28.

Dezember 1992 und aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "1. ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, wenn die Lieferung in Belgien nach Artikel 42 §§ 1, 2 und 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 steuerfrei wäre,".

Art. 33 - Artikel 42 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: a) In den Nummern 1 bis 3, 5, 7 und 8 werden die Wörter ", innergemeinschaftlicher Erwerb" aufgehoben.b) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.Lieferung und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die für nicht in Nr. 3 erwähnte internationale Einrichtungen und für Beamte dieser Einrichtungen bestimmt sind, insofern die Befreiung durch ein Abkommen vorgesehen ist, bei dem Belgien Vertragspartei ist,". c) In Nr.6 werden die Wörter "und innergemeinschaftlicher Erwerb" aufgehoben.

KAPITEL 2 - Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen Art. 34 - In Artikel 44 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 2011, wird Nr. 2 Buchstabe a) durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- Zurverfügungstellung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,".

KAPITEL 3 - Harmonisierung der Untersuchungsbefugnisse Art. 35 - Artikel 61 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung ist berechtigt, Bücher, Rechnungen, Kopien von Rechnungen und andere Dokumente oder ihre Kopien, die eine Person gemäß Artikel 60 aufbewahren muss, einzubehalten, wenn sie der Ansicht ist, dass diese Bücher, Dokumente oder Kopien das Bestehen einer zu entrichtenden Steuer oder Geldbuße zu Lasten dieser Person oder zu Lasten Dritter belegen beziehungsweise zu dieser Belegung beitragen.

Dieses Recht gilt nicht für Bücher, die nicht abgeschlossen sind.

Werden diese Bücher elektronisch aufbewahrt, ist die vorerwähnte Verwaltung berechtigt, sich Kopien dieser Bücher in der von ihr gewünschten Form aushändigen zu lassen. Über die in Absatz 1 erwähnte Einbehaltung wird ein Einbehaltungsprotokoll erstellt, das bis zum Gegenbeweis Beweiskraft hat. Eine Abschrift dieses Protokolls wird der in Absatz 1 erwähnten Person binnen fünf Werktagen ab der Einbehaltung ausgehändigt." KAPITEL 4 - Räumlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG Art. 36 - In Artikel 1 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. August 1995, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. die französischen Gebiete in äußerster Randlage, die in den Artikeln 349 und 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind,".

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 37 - Die Artikel 33 bis 36 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

TITEL 4 - Modernisierung der Vermögensdokumentation KAPITEL 1 - Rechtssicherheit - Bessere Identifizierung der Parteien in den Urkunden, die der Öffentlichkeit der Hypotheken und der Registrierungsformalität unterliegen Art. 38 - In Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999, 1. März 2007 und 6. Mai 2009, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "In allen Urkunden müssen der Name, der gebräuchliche Vorname und der Wohnort des Notars, der die Urkunde aufnimmt, vermerkt sein. Ein gesellschaftlich verbündeter Notar muss auf diese Eigenschaft hinweisen und statt seines Wohnortes den Gesellschaftssitz erwähnen.

In der Urkunde werden die Parteien mit ihrem Namen, gefolgt von ihren Vornamen, ihrem Geburtsort und Geburtsdatum und ihrem Wohnsitz, bezeichnet. Die Parteien, die über eine Nationalregisternummer verfügen oder denen in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit eine Erkennungsnummer des Bis-Registers zugeteilt worden ist, werden darüber hinaus mit dieser Nummer identifiziert, außer wenn die Urkunde nicht in der Amtsstube des Notars aufgenommen wird und die Nummer nicht auf dem vorgelegten Ausweispapier verfügbar ist.Erfolgt die Beglaubigung auf der Grundlage des Personalausweises, genügt es, die ersten beiden Vornamen zu erwähnen, statt alle Vornamen wiederzugeben. Die Vornamen werden in der Reihenfolge angegeben, in der sie auf dem Dokument, das zur Identifizierung gedient hat, erwähnt sind." Art. 39 - Artikel 139 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Personen, die über eine Nationalregisternummer verfügen oder denen in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit eine Erkennungsnummer des Bis-Registers zugeteilt worden ist, werden auch mit dieser Nummer identifiziert, vorausgesetzt, dass der beurkundende Beamte oder der Antragsteller darüber verfügt. Das gilt auch in dem Fall, wo diese Nummer nach Ausfertigung der Urkunde oder des Dokuments, aber vor ihrer/seiner Vorlage erlangt wird. Diese Erkennungsnummer kann auch unten auf der Urkunde vermerkt werden." 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "weder im Personenstandsregister noch im Nationalregister bekannt" durch die Wörter "nicht im Nationalregister bekannt" ersetzt. 4. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.40 - In Artikel 140 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 1995, werden zwischen den Wörtern "ihrer Unternehmensnummer" und den Wörtern "bezeichnet werden" die Wörter ", wie erwähnt in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen," eingefügt.

Art. 41 - Artikel 1714 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Februar 1991 und 25. April 2007, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jeder schriftliche Mietvertrag muss, abgesehen von allen anderen Modalitäten, Folgendes enthalten: 1. für natürliche Personen: ihren Namen, ihre ersten beiden Vornamen, ihren Wohnsitz, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort, 2.für juristische Personen: ihren Gesellschaftsnamen und gegebenenfalls ihre Unternehmensnummer, wie erwähnt in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen; falls ihnen die vorerwähnte Erkennungsnummer nicht zugeteilt worden ist, wird diese Angabe durch die ihres Gesellschaftssitzes ersetzt.

Wenn einer Partei einer solchen Urkunde noch keine Unternehmensnummer zugeteilt worden ist, bescheinigt sie dies in der Urkunde oder in einer unterzeichneten zusätzlichen Erklärung unten auf der Urkunde.

Die Partei, die ihrer Verpflichtung zur Identifizierung durch die in Absatz 2 erwähnte Nummer nicht nachkommt, trägt alle Folgen der Nichtregistrierung des Mietvertrags." (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, des Gesetzes vom 21. Ventôse des Jahres VII (11. März 1799) über die Einrichtung des Hypothekenamtes und des Gerichtsgesetzbuches Art. 62 - Artikel 1 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juli 1924, 30. Juni 1994 und 6.

Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "am Tag ihrer Entgegennahme" aufgehoben.2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Pläne, die als Anhang oder durch Hinterlegung Bestandteil der in Absatz 1 erwähnten Urkunden sind, gelten - ohne Vorlage - als gleichzeitig mit diesen Urkunden übertragen, unter der Bedingung, dass die Parteien oder der beurkundende Beamte in deren Namen in einer Erklärung in der Urkunde oder in einer unterzeichneten Erklärung unten auf der Urkunde: 1.die Übertragung der Pläne in Anwendung der vorliegenden Bestimmung beantragen, 2. bescheinigen, dass diese Pläne in der Datenbank der Abgrenzungspläne der Generalverwaltung Vermögensdokumentation aufgenommen sind, ohne seitdem abgeändert worden zu sein, 3.die Referenzangaben dieser Pläne in dieser Datenbank vermerken." Art. 63 - Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1913 und abgeändert durch das Gesetz vom 6.Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "binnen einem Monat" durch die Wörter "binnen fünfzehn Tagen" ersetzt und werden die Wörter "und für Urkunden, die unbewegliche Güter in verschiedenen Amtsbereichen betreffen" aufgehoben. 2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Fällt der letzte Tag der im vorhergehenden Absatz festgelegten Frist auf einen Tag, wo die Büros geschlossen sind, wird die besagte Frist bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert." Art. 64 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, wird aufgehoben.

Art. 65 - Artikel 77 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird aufgehoben.

Art. 66 - Artikel 83 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober 1913 und 19. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter ", den Wohnsitz und den Beruf" durch die Wörter "und den Wohnsitz" ersetzt. 2. In Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter ", den Beruf und den Wohnsitz" durch die Wörter "und den Wohnsitz" ersetzt. 3. In Absatz 4 werden die Wörter "das Datum, den Band und die laufende Nummer" durch die Wörter "die Referenzangaben" ersetzt. Art. 67 - Artikel 84 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober 1913, 10. Oktober 1967, 30. Juni 1994 und 19. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 und 2 werden die Wörter ", Berufen und Wohnsitzen" jedes Mal durch die Wörter "und dem Wohnsitz" ersetzt. 2. In Absatz 2 Nr.1, 2 und 3 werden die Wörter ", der Beruf und der Wohnsitz" jedes Mal durch die Wörter "und der Wohnsitz" ersetzt.

Art. 68 - In Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. April 2007, wird Absatz 3 aufgehoben.

Art. 69 - In Artikel 123 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1995, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Werden in Anwendung von Artikel 135 am selben Tag mehrere der Öffentlichkeit unterliegende Rechtstitel in das durch Artikel 124 Nr. 1 vorgeschriebene Register eingetragen, wird der Vorrang nach dem Datum dieser Rechtstitel bestimmt. Für Rechtstitel vom selben Datum wird der Vorrang nach der laufenden Nummer bestimmt, unter der die Vorlage der Rechtstitel in dem vorerwähnten Register vermerkt ist." Art. 70 - Artikel 124 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 124 - Die Hypothekenbewahrer führen: 1. ein Hinterlegungsregister, in dem die Vorlage der Rechtstitel, deren Eintragung oder Übertragung beantragt wird, nach laufenden Nummern in der Reihenfolge der Vorlage festgestellt wird, 2.ein Register, in dem die Übertragungen vermerkt werden, 3. ein Register, in dem die Eintragungen der Vorzugsrechte und Hypotheken sowie die Streichungen oder Herabsetzungen vermerkt werden." Art. 71 - In Artikel 125 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947, wird das Wort "Abgabe" durch das Wort "Vorlage" ersetzt.

Art. 72 - Artikel 126 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947 und durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 126 - Die Hypothekenbewahrer stellen dem Antragsteller, wenn er darum bittet, eine Bescheinigung über die Vorlage der Urkunden oder Eintragungsbordereaus aus, die zu übertragen oder einzutragen sind.

Auf dieser Bescheinigung wird die Nummer des Registers vermerkt, unter dem die Vorlage eingetragen worden ist.

Sie dürfen die Übertragungen und Eintragungen in die entsprechenden Register erst an dem in Artikel 135 Nr. 1 bestimmten Datum und in der Reihenfolge vornehmen, in der die Urkunden und Eintragungsbordereaus ihnen vorgelegt worden sind.

Die Ausfertigungen der in Artikel 1 erwähnten Urkunden oder Urteile, die den Vermerk oder den hinzugefügten Vermerk der ausgeführten Übertragung enthalten, werden dem Antragsteller von den Hypothekenbewahrern binnen einem Monat nach dem in Artikel 135 Nr. 1 bestimmten Übertragungsdatum zurückgeschickt." Art. 73 - Artikel 135 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 1995, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "in der Reihenfolge ihrer Abgaben an den" durch die Wörter "am Tag und in der Reihenfolge ihrer Vorlage beim" ersetzt. b) Dieselbe Nr.1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die außerhalb der Öffnungszeiten des Büros vorgelegten Urkunden, Urteile, Eintragungsbordereaus und sonstigen Schriftstücke gelten als zu Beginn der darauffolgenden ersten Stunde, in der das Büro geöffnet ist, vorgelegt.

Sofern der tatsächliche Zeitpunkt der Vorlage der Dokumente festgestellt werden kann, bestimmt dieser die Reihenfolge ihrer Hinterlegung." Art. 74 - In Artikel 143 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 1995, werden zwischen den Wörtern "Bestimmungen der Artikel 139 bis 142" und den Wörtern "nicht eingehalten worden sind" die Wörter "oder die aufgrund von Artikel 144 Nr. 1 und 2 vom König festgelegten Bedingungen" eingefügt.

Art. 75 - Artikel 144 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 1995, wird wie folgt ersetzt: "Art. 144 - Der König kann: 1. für die von Ihm bestimmten Dokumente oder Kategorien von Dokumenten, die für die Bekanntmachung der Hypotheken bestimmt sind: a) die Bedingungen, die diese Dokumente erfüllen müssen, sowie die materiellen Formen der Bekanntmachung der Hypotheken festlegen; insbesondere kann Er die Benutzung von Formularen vorschreiben, deren Muster der Minister der Finanzen bestimmt, b) bestimmen, dass diese Dokumente auf entmaterialisierte Weise vorgelegt werden können oder müssen, sowie die Modalitäten für ihre Vorlage und für die Formalität der Bekanntmachung der Hypotheken festlegen.Zu diesem Zweck kann Er von den Bestimmungen der Artikel 83, 84 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 1 und letzter Absatz, 89 und 126 abweichen, c) bestimmen, dass im Falle einer entmaterialisierten Vorlage dieser Dokumente diese Vorlage unter Angabe von strukturierten Metadaten mit Bezug auf das jeweilige Dokument erfolgen muss;diese Metadaten umfassen insbesondere für jede Partei der Urkunde: deren Erkennungsnummer des Nationalregisters oder deren Erkennungsnummer des Bis-Registers, die in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15.

Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, oder - für eine juristische Person - deren Unternehmensnummer, wie erwähnt in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 2. die materiellen Formen und den Inhalt jeglicher Beantragung von Abschriften, Auszügen oder Bescheinigungen festlegen;Er kann die Benutzung von Formularen vorschreiben, deren Muster der Minister der Finanzen bestimmt.

Der König kann für die von Ihm bestimmten Anträge oder Kategorien von Anträgen bestimmen, dass sie auf entmaterialisierte Weise eingereicht werden können oder müssen, sowie die Modalitäten ihrer Einreichung festlegen, 3. die Formbedingungen für die von den Hypothekenbewahrern ausgestellten Abschriften, Auszüge oder Bescheinigungen festlegen. Der König kann festlegen, dass die von Ihm bestimmten Abschriften, Auszüge oder Bescheinigungen auf entmaterialisierte Weise ausgestellt werden können oder müssen, sowie die Modalitäten ihrer Ausstellung festlegen, 4. die Führung der in den Artikeln 124 und 125 erwähnten Register regeln und die materiellen Formen davon festlegen." (...) Art. 77 - Artikel 1582 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.In Absatz 5 werden die Wörter "das Protokoll" durch die Wörter "eine Ausfertigung des Protokolls" ersetzt.

KAPITEL 4 - Sonstige Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 78 - In Artikel 1392 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "Alle vor der Eheschließung getroffenen Ehevertragsvereinbarungen und alle vertraglichen Änderungen des ehelichen Güterstands" durch die Wörter "Alle vor der Eheschließung getroffenen Ehevertragsvereinbarungen und Änderungen sowie alle vertraglichen Änderungen des ehelichen Güterstands" ersetzt.

Art. 79 - In Artikel 1393 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Artikel 1395 § 1 ist auf diese Änderungen anwendbar. In Ermangelung der in Artikel 1395 § 1 vorgesehenen Eintragung sind die Änderungen Dritten gegenüber unwirksam, es sei denn, die Ehegatten haben die Dritten in ihren mit ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen über die Änderungen informiert." KAPITEL 5 - Sonstige Abänderungen des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats Art. 80 - Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "50 Franken" werden durch die Wörter "1,25 EUR" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Spätestens vor Übertragung der Urkunde im Hypothekenamt oder, wenn es sich um eine Urkunde handelt, die dieser Übertragungsformalität nicht unterliegt, spätestens vor Registrierung der Urkunde kann der beurkundende Notar unter seiner Verantwortung unten auf der Urschrift Korrekturen oder Hinzufügungen anbringen, um einen materiellen Irrtum oder eine materielle Auslassung zu berichtigen, ohne dabei die Tragweite der Vereinbarung zu beeinträchtigen.In jeder späteren Ausfertigung der Urkunde werden diese Korrekturen oder Hinzufügungen erwähnt." Art. 81 - Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - Artikel 18 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. April 1980, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 18 - Alle in entmaterialisierter Form aufgenommenen notariellen Urkunden sowie eine entmaterialisierte Kopie aller auf Papier aufgenommenen Urkunden werden in einer Bank für notarielle Urkunden aufbewahrt, die von der Nationalen Notariatskammer verwaltet wird, die die Erstellung und die operative Verwaltung dieser Bank dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens übertragen kann.

Binnen fünfzehn Tagen nach Aufnahme der Urkunde muss entweder die entmaterialisierte Urkunde oder die entmaterialisierte Kopie der auf Papier aufgenommenen Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden hinterlegt und eingetragen werden. Diese Kopie hat dieselbe Beweiskraft wie die Erstausfertigung der Urschrift auf Papier.

Diese Bestimmung gilt nicht für Testamente, Widerrufe von Testamenten und vertragliche Erbeinsetzungen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, eingerichtet durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, und nach Stellungnahme der Einrichtung, die die Bank für notarielle Urkunden verwaltet, unter Berücksichtigung der Artikel 23 und 458 des Strafgesetzbuches, wie und unter welchen Bedingungen die Bank für notarielle Urkunden errichtet, verwaltet und organisiert wird, sowie den Zugang zu dieser Bank."." Art. 82 - In Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird der letzte Absatz aufgehoben.

Art. 83 - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder, wenn die Urkunde als Brevet aufgenommen wird, von dem an erster Stelle erwähnten Notar" aufgehoben. (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Oktober 1919 über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung und die Annahme und Prüfung der unmittelbar für den Verbrauch erfolgten Lieferungen Art. 84 - In Artikel 4 Absatz 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 25.

Oktober 1919 über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung und die Annahme und Prüfung der unmittelbar für den Verbrauch erfolgten Lieferungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 282 vom 30. März 1936, werden die Wörter ", Wohnsitz und Beruf" jeweils durch die Wörter "und Wohnsitz" ersetzt.

Art. 85 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "Datum, Band und laufende Nummer" durch die Wörter "die Referenzangaben" ersetzt.

Art. 86 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12bis - Der König kann: 1. für die von Ihm bestimmten Kategorien von authentischen Urkunden, die für die Bekanntmachung der Verpfändung des Handelsgeschäfts bestimmt sind: a) die Bedingungen, die diese authentischen Urkunden erfüllen müssen, sowie die materiellen Formen dieser Bekanntmachung festlegen; insbesondere kann Er die Benutzung von Formularen vorschreiben, deren Muster der Minister der Finanzen bestimmt, b) bestimmen, dass diese authentischen Urkunden auf entmaterialisierte Weise vorgelegt werden können oder müssen, sowie die Modalitäten für ihre Vorlage und für die Formalität dieser Bekanntmachung festlegen. Zu diesem Zweck kann Er von den Bestimmungen der Artikel 4, 4bis und 5 Absatz 1 abweichen, c) bestimmen, dass im Falle einer entmaterialisierten Vorlage dieser authentischen Urkunden diese Vorlage unter Angabe von strukturierten Metadaten mit Bezug auf das jeweilige Dokument erfolgen muss;diese Metadaten umfassen insbesondere für jede Partei der Urkunde: deren Erkennungsnummer des Nationalregisters oder deren Erkennungsnummer des Bis-Registers, die in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15.

Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, oder - für eine juristische Person - deren Unternehmensnummer, wie erwähnt in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 2. die materiellen Formen und den Inhalt jeglicher Beantragung von Abschriften oder Bescheinigungen festlegen;Er kann die Benutzung von Formularen vorschreiben, deren Muster der Minister der Finanzen bestimmt; der König kann für die von Ihm bestimmten Anträge oder Kategorien von Anträgen bestimmen, dass sie auf entmaterialisierte Weise eingereicht werden können oder müssen, sowie die Modalitäten ihrer Einreichung festlegen, 3. die Formbedingungen für die von den Hypothekenbewahrern ausgestellten Abschriften oder Bescheinigungen festlegen;der König kann festlegen, dass die von Ihm bestimmten Abschriften oder Bescheinigungen auf entmaterialisierte Weise ausgestellt werden können oder müssen, sowie die Modalitäten ihrer Ausstellung festlegen." KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 87 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels und die Bestimmungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, so wie durch die Bestimmungen des vorliegenden Titels abgeändert, treten wie folgt in Kraft: 1. Die Artikel 38 bis 40, 42, 43, 47, 48 Nr.4 und 5, 49 Nr. 1 und 3, 50, 52, 53, 57 Nr. 1, 58 bis 62, 65 bis 68, 74, 75 und 84 bis 86 des vorliegenden Titels treten zehn Tage nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. 2. Artikel 41 des vorliegenden Titels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.3. Die Artikel 46, 48 Nr.1 und 3, 49 Nr. 2 und 4, 51, 54, 63, 64, 69 bis 73, 76, 77 und 80 bis 83 des vorliegenden Titels treten am 1.

April 2014 in Kraft. 4. Artikel 44 des vorliegenden Titels tritt in Kraft: a) in Bezug auf die in Artikel 19 Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a) des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnten Urkunden am ersten Tag des vierten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt, b) in Bezug auf die in Artikel 19 Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches erwähnten Urkunden am ersten Tag des sechsten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. 5. Der erste Absatz von Artikel 5bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, eingefügt durch Artikel 45 des vorliegenden Titels, tritt zehn Tage nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.6. Die Absätze 2 und 3 des in Nr.5 erwähnten Artikels 5bis treten am 1. Januar 2016 in Kraft. Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. 7. Artikel 32 Nr.1 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, so wie durch Artikel 48 Nr. 2 des vorliegenden Titels ergänzt, und Artikel 32 Nr. 3bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 48 Nr. 3 des vorliegenden Titels, treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. 8. Der erste Absatz von Artikel 32 Nr.3bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, eingefügt durch Artikel 48 Nr. 3 des vorliegenden Titels, tritt am 1. April 2014 in Kraft. 9. Die Artikel 55 und 57 Nr.2 des vorliegenden Titels treten am Tag des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses in Kraft, der in Ausführung von Artikel 2 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches zur Vorlage einer Ausfertigung der Urkunde berechtigt. 10. Artikel 180bis, Absatz 3 ausgenommen, des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, eingefügt durch Artikel 56 des vorliegenden Titels, tritt am Tag des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses in Kraft, der in Ausführung von Artikel 2 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches zur Vorlage einer Ausfertigung der Urkunde berechtigt.11. Absatz 2 des in Nr.10 erwähnten Artikels 180bis tritt am Tag vor dem Inkrafttreten von Absatz 3 desselben Artikels außer Kraft, außer für Urkunden, die vor Inkrafttreten von vorerwähntem Absatz 3 auf entmaterialisierte Weise zur Registrierung vorgelegt werden; für diese Urkunden bleibt er noch zwanzig Jahre in Kraft. 12. Absatz 3 des in Nr.10 erwähnten Artikels 180bis tritt an dem Tag in Kraft, an dem Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI, eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wie durch Artikel 81 des vorliegenden Titels ersetzt, in Kraft tritt. 13. Die Artikel 78 und 79 des vorliegenden Titels treten an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft und spätestens an dem Datum, an dem Artikel 3 des Gesetzes vom 14.Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen in Kraft tritt. (...) TITEL 8 - Akzisen KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung Art. 97 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt, welche Personen sich als zugelassene Lagerinhaber anerkennen lassen müssen, und die Bedingungen, denen sie unterliegen." (...) TITEL 9 - Übergangsbestimmung Art. 111 - Die Angaben, die durch Artikel 1714 Absatz 2 und 3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 41, vorgeschrieben sind, müssen bei der Erneuerung eines vor dem Inkrafttreten des vorerwähnten Artikels 41 abgeschlossenen Mietvertrags nicht gemacht werden.

TITEL 10 - Landeskasse für Naturkatastrophen Art. 112 - Für das Jahr 2014 wird ein Betrag von 11.860.300 EUR, der aus der jährlichen Steuer auf die Versicherungsgeschäfte stammt, so wie sie in Buch II Titel V Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt ist, über den Bereitstellungsfonds 66.80.00.44B zur Finanzierung der Landeskasse für Naturkatastrophen verwendet.

TITEL 11 - Maßnahmen zur Konsolidierung der finanziellen Aktiva des Staates Art. 113 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. als Sichteinlage verfügbaren Geldern: Gelder, die die Einrichtung für ihre tägliche Geschäftsführung benötigt, 2.Einrichtungen: in Artikel 114 erwähnte Einheiten.

Art. 114 - Vorliegender Titel ist auf institutionelle Einheiten anwendbar, die gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) auf föderaler Ebene zu den Teilsektoren S.1311 und S.1314 zählen, mit Ausnahme der Zivilliste, der parlamentarischen Versammlungen, des Verfassungsgerichtshofes und des Rechnungshofes.

Die Belgische Nationalbank trägt die institutionellen Einheiten, auf die vorliegender Titel anwendbar ist, in eine Liste ein und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

Art. 115 - Mit Ausnahme der Krankenkassen-Pflichtversicherungen und der VoGs Freie Ausgleichskassen für Familienbeihilfen müssen die Einrichtungen: 1. ihre als Sichteinlage verfügbaren Gelder auf einem Konto anlegen, das bei dem vom Staat bestimmten Institut eröffnet wurde, 2.ihre verfügbaren Gelder, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind, direkt bei der Staatskasse investieren und/oder in Finanzinstrumente investieren, die vom Föderalstaat ausgegeben werden.

Einrichtungen, die ihre verfügbaren Gelder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in Finanzinstrumente der Gemeinschaften und Regionen investiert haben, können diese bis zu ihrem jeweiligen Fälligkeitsdatum behalten. Privatrechtliche Einrichtungen, die nicht auf der Liste der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 114 erwähnt und am 27. September 2013 festgelegt stehen und die später zu der vorerwähnten Liste hinzugefügt werden, fallen gemäß einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass in den Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2.

Art. 116 - In Artikel 114 erwähnte Einrichtungen übermitteln dem Minister der Finanzen umfassende Auskünfte über den Stand am Ende jeden Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember): 1. der Anleihen jeglicher Art, die sie aufnehmen, 2.der Anlagen und Investitionen ihrer verfügbaren Gelder.

In Nr. 1 und 2 erwähnte Angaben werden jeweils aufgeteilt, je nachdem ob die Laufzeit bis zu einem Jahr oder mehr als ein Jahr beträgt.

In Absatz 1 erwähnte Auskünfte über den Stand am Ende jeden Quartals müssen vor dem Ende des darauffolgenden Monats übermittelt werden.

Die Einrichtungen müssen dem Minister der Finanzen jedes Jahr zwischen dem 1. und 15. Dezember ihre Prognosen über den Stand ihrer in Absatz 1 erwähnten Anleihen, Anlagen und Investitionen am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres übermitteln.

Der Minister der Finanzen kann Modalitäten für die Erteilung der in Absatz 1 und 3 erwähnten Auskünfte bestimmen.

Um zu kontrollieren, ob die von den Einrichtungen erteilten Auskünfte umfassend und richtig sind, kann der FÖD Finanzen durch einfaches schriftliches Ersuchen verlangen, dass diese Einrichtungen ihm eine Abschrift der Bücher und Buchungsunterlagen und sämtlicher Schriftstücke übermitteln. Wenn die Einrichtungen die vom FÖD Finanzen beantragten Unterlagen nicht übermitteln, kann der FÖD Finanzen beschließen, sich vor Ort zu begeben, um sie einzusehen, und verlangen, dass die Einrichtungen ihm eine Abschrift aller oder eines Teils der vor Ort eingesehenen Unterlagen aushändigen.

Art. 117 - Je nach den spezifischen Bedürfnissen einer Einrichtung kann der Minister der Finanzen andere als die in Artikel 115 vorgesehenen Modalitäten für Anlage und Investition ihrer verfügbaren Gelder bestimmen und den Mindestbetrag der verfügbaren Gelder festlegen, ab dem die in Artikel 115 erwähnten Bestimmungen anwendbar sind.

Der Minister der Finanzen kann die in Absatz 1 erwähnte Maßnahme zeitlich begrenzen und ihre Bewilligung und Beibehaltung an Bedingungen knüpfen, insbesondere in Bezug auf die Übermittlung von Auskünften durch die Einrichtung.

Art. 118 - Wenn eine Einrichtung Artikel 115 nicht einhält, kann der Minister der Finanzen eine administrative Geldbuße in Höhe von einem Prozent der verfügbaren Gelder, multipliziert mit der Anzahl Kalendertage, in denen sie nicht wie durch Artikel 115 vorgeschrieben angelegt oder investiert waren, auferlegen.

Der Minister der Finanzen kann eine administrative Geldbuße auferlegen in Höhe von: - 2.500 EUR zu Lasten von Einrichtungen, die die in Artikel 116 erwähnten Auskünfte und Prognosen später als einen Monat nach dem Ende jeden Quartals übermitteln, - 25.000 EUR zu Lasten von Einrichtungen, die die in Artikel 116 erwähnten Auskünfte und Prognosen später als zwei Monate nach dem Ende jeden Quartals übermitteln.

Wenn eine Einrichtung die vom Minister der Finanzen auferlegten Bedingungen nicht einhält, kann der Minister die in Ausführung von Artikel 117 Absatz 1 bewilligte Maßnahme zurückziehen.

Der Minister der Finanzen bestimmt den Betrag der Geldbuße und zieht die in Ausführung von Artikel 117 Absatz 1 bewilligte Maßnahme zurück, nachdem er sich die Verteidigung der betreffenden Einrichtung angehört hat oder die Einrichtung zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat.

Die Geldbuße wird von der Verwaltung Nichtsteuerliche Eintreibung der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des FÖD Finanzen zugunsten der Staatskasse eingenommen.

Art. 119 - Artikel 12 § 2 Absatz 2, 3 und 4 und § 3 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses ist auf Einrichtungen, die der Verpflichtung von Artikel 115 unterliegen, nicht mehr anwendbar. Art. 120- § 1 - Der Königliche Erlass vom 15. Juli 1997 zur Festlegung von Maßnahmen zur Konsolidierung der finanziellen Aktiva der öffentlichen Verwaltungen, ergangen in Anwendung der Artikel 2 § 1 und 3 § 1 Nr. 6 und § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, abgeändert durch das Gesetz vom 15.

Januar 1999 und den Königlichen Erlass vom 7. Januar 2002, wird aufgehoben. § 2 - Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Titels auf der Grundlage von Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. Juli 1997 andere Modalitäten für Anlage und Investition der verfügbaren Gelder einer Einrichtung anwendbar sind oder wenn ein Mindestbetrag der verfügbaren Gelder festgelegt worden ist, ab dem Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses anwendbar ist, bleiben diese anderen Modalitäten und dieser Mindestbetrag bis spätestens 30.

Juni 2014 anwendbar. § 3 - Anträge auf Bestimmung anderer Modalitäten oder Festlegung eines Mindestbetrags auf der Grundlage von Artikel 117, mit denen die Anwendung dieser Modalitäten beziehungsweise dieses Mindestbetrags im Laufe des Jahres 2014 bezweckt wird, müssen spätestens am 31. März 2014 beim Minister der Finanzen eingereicht werden.

Art. 121 - Vorliegender Titel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 118, der am 1. Juli 2014 in Kraft tritt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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