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Wet van 21 december 2013
gepubliceerd op 14 augustus 2014

Wet houdende diverse bepalingen Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000531
pub.
14/08/2014
prom.
21/12/2013
ELI
eli/wet/2013/12/21/2014000531/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 DECEMBER 2013. - Wet houdende diverse bepalingen Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 18, 20 tot 52, 54 tot 60 en 64 tot 134 van de wet van 21 december 2013 houdende diverse bepalingen Binnenlandse Zaken (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Polizei KAPITEL 1 - Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Uniform der integrierten Polizei Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter "Polizeiuniform" einen Teil oder die Gesamtheit der Ausrüstung der integrierten Polizei, die den Merkmalen und Größen der Uniform der integrierten Polizei entspricht, die in den Verordnungsbestimmungen und ihren Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind, und auf der das Logo der Polizei, eine spezifische Polizeikennzeichnung, die Aufschrift "Politie", "Police" beziehungsweise "Polizei" oder eine Kombination daraus angebracht ist.

Dieser Polizeiuniform werden mehr oder weniger getreue Imitationen, Repliken oder Kopien dieser Polizeiuniform, eines Kleidungsstücks oder eines Gegenstands gleichgesetzt, der von jeder vernünftigen Person als Teil der Polizeiuniform angesehen werden kann und auf dem das Logo der Polizei oder eine Ableitung hiervon, ungeachtet der Farbe, eine spezifische Polizeikennzeichnung, die Aufschrift "Politie, "Police" beziehungsweise "Polizei" oder eine Kombination daraus angebracht ist.

Art. 3 - Außer in den in Artikel 6 § 1 erwähnten Fällen wird jede natürliche oder juristische Person, die die Gesamtheit oder einen Teil der in Artikel 2 erwähnten Polizeiuniform im Fernabsatz oder nicht im Fernabsatz kauft oder verkauft, zum Kauf anbietet, mietet oder vermietet, zur Miete anbietet, als Pfand gibt oder nimmt, in Verwahrung gibt oder nimmt, leiht oder verleiht, herstellt oder importiert, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 50 bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

Art. 4 - Außer in dem in Artikel 6 § 2 erwähnten Fall und unbeschadet des Artikels 228 des Strafgesetzbuches wird jede Person, die die in Artikel 2 Absatz 1 erwähnte Polizeiuniform trägt, ohne dazu befugt zu sein, selbst ohne die Absicht, den Eindruck zu erwecken, sie habe polizeiliche Befugnisse, mit einer Geldbuße von 200 bis zu 1.000 EUR bestraft.

Art. 5 - Unbeschadet des Artikels 228 des Strafgesetzbuches wird jede Person, die böswillig oder auf betrügerische Weise die in Artikel 2 Absatz 2 erwähnte Polizeiuniform trägt, mit einer Geldbuße von 200 bis zu 1.000 EUR bestraft.

Art. 6 - § 1 - Artikel 3 findet keine Anwendung auf: 1. die Herstellung und die Aufbewahrung von Mustern der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Polizeiuniform, auch als Subunternehmer, im Rahmen der Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag, der von der föderalen Polizei ausgeschrieben wird, 2.die Herstellung, auch als Subunternehmer, und den Verkauf von Teilen der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Polizeiuniform an die föderale Polizei durch jegliche Person, an die die föderale Polizei den öffentlichen Auftrag vergeben hat, 3. den Verkauf und das Anbieten zum Kauf von Teilen der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Polizeiuniform durch die von der föderalen Polizei bestimmte offizielle Verkaufsstelle sowie die Zurverfügungstellung dieser Teile durch die föderale Polizei, 4.die Herstellung und die Aufbewahrung von Mustern der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Polizeiuniform, auch als Subunternehmer, im Rahmen der Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag, der von der lokalen Polizei ausgeschrieben wird, 5. die Herstellung, auch als Subunternehmer, von Teilen der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Polizeiuniform durch jegliche Person, an die die lokale Polizei den öffentlichen Auftrag vergeben hat, 6.den Verkauf und das Anbieten zum Kauf von Teilen der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Polizeiuniform durch jegliche Person, an die die lokale Polizei den öffentlichen Auftrag vergeben hat, an Mitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei, der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei sowie des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste auf Vorzeigen der Legitimationskarte, deren Inhaber sie sind, und ihres Personalausweises oder an den Logistikverantwortlichen der Zone der lokalen Polizei sowie die Zurverfügungstellung dieser Teile durch die Zone der lokalen Polizei, 7. den Kauf von Teilen der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Polizeiuniform durch Mitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei, der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei sowie des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste auf Vorzeigen der Legitimationskarte, deren Inhaber sie sind, und ihres Personalausweises oder durch den Logistikverantwortlichen der Zone der lokalen Polizei entweder bei jeglicher Person, an die die Zone der lokalen Polizei oder die föderale Polizei den öffentlichen Auftrag vergeben hat, oder bei der offiziellen Verkaufsstelle der föderalen Polizei, 8.die Entgegennahme und das Behalten von Teilen der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Polizeiuniform durch die Mitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei, der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei sowie des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste, wenn sie sie gekauft haben oder wenn sie ihnen von der lokalen Polizei oder der föderalen Polizei zur Verfügung gestellt worden sind, 9. die Aufbewahrung der Teile der Grundausrüstung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Polizeiuniform durch Mitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei, der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei sowie des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste, die in Pension gehen, oder durch die Erben ersten Grades oder den gesetzlich zusammenwohnenden Partner bei einem Sterbefall, sofern diese Teile nicht getragen werden und weder unentgeltlich noch gegen Bezahlung abgetreten oder verliehen werden, außer mit Erlaubnis - je nach Fall - des Korpschefs oder des Generalkommissars beziehungsweise des von ihnen bestimmten Dienstes, 10.die Ausnahmen, die durch Königlichen Erlass festgelegt werden und - je nach Fall - vom Korpschef oder vom Generalkommissar beziehungsweise von dem von ihnen bestimmten Dienst gewährt werden. § 2 - Artikel 4 findet keine Anwendung auf das Tragen der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Polizeiuniform durch Personen, die keine Mitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei, der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei sowie des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste sind, wenn sie vorher eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis - je nach Fall - des Korpschefs oder des Generalkommissars beziehungsweise des von ihnen bestimmten Dienstes erhalten haben.

Art. 7 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in den Artikeln 3, 4 und 5 bestimmten Verstöße.

Art. 8 - Bei einem in den Artikeln 3, 4 und 5 bestimmten Verstoß und unbeschadet des Artikels 42 des Strafgesetzbuches werden die Güter, die Gegenstand des Verstoßes sind, und die Güter, die zur Begehung dieses Verstoßes gedient haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese Güter nicht Eigentum des Verurteilten sind, sowie die Vermögensvorteile, die aus dem Verstoß gezogen werden, beschlagnahmt und spricht das Gericht die Sondereinziehung dieser Güter und Vermögensvorteile aus.

Art. 9 - Bei einem neuen in den Artikeln 3, 4 und 5 bestimmten Verstoß beträgt die Gefängnisstrafe mindestens sechs Monate und/oder beträgt die Geldbuße mindestens 150 EUR, wenn der Verurteilte das neue Vergehen begangen hat, bevor fünf Jahre seit der Verbüßung oder Verjährung seiner Strafe vergangen sind.

Art. 10 - Der König kann die Modalitäten in Bezug auf die Rücknahme und die Vernichtung von Teilen der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Polizeiuniform festlegen.

KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Versetzung einiger Personalmitglieder der Gemeindeverwaltungen zum Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeizonen Art. 11 - Vertragspersonalmitglieder einer Gemeindeverwaltung, die seit Einrichtung der Polizeizone, der die betreffende Gemeinde angehört, faktisch ausschließlich Leistungen für die lokale Polizei erbracht haben, können zum Verwaltungs- und Logistikkader des betreffenden Korps der lokalen Polizei versetzt werden.

Die Versetzung ist nur möglich: a) auf Vorschlag des betreffenden Gemeinderats und mit der Zustimmung des betreffenden Polizeirats, außer in einer Eingemeindezone, in der der Beschluss des Gemeinderats hierzu genügt, b) im Verhältnis zur Anzahl Stellen, die pro Stufe im Stellenplan des Verwaltungs- und Logistikkaders der betreffenden Polizeizone vakant sind, c) bei einer Bewerbung der betreffenden Personalmitglieder. Art. 12 - Die Bewerbung eines Personalmitglieds um diese Versetzung ist nur zulässig, wenn es den in Artikel 19 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste aufgeführten Bedingungen, insbesondere den Diplomanforderungen in Bezug auf die Stelle, um die es sich bewirbt, genügt.

Art. 13 - Wenn das Personalmitglied die in Artikel 19 Nr. 8 des in Artikel 12 erwähnten Gesetzes erwähnten Auswahlprüfungen besteht, die Zugang zu dem Dienstgrad und gegebenenfalls zu der Klasse, um die es sich bewirbt, gewähren, ernennt der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat das Personalmitglied in die Stelle des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeizone, um die es sich beworben hat, sowie in den Dienstgrad und gegebenenfalls in die Klasse, die damit verbunden sind.

Wenn diese Stelle jedoch eine in Artikel 26 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Stelle ist, wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Wenn es mehrere Bewerber um eine vakante Stelle gibt, die alle Bedingungen für eine Versetzung erfüllen, ernennt der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat den Bewerber, der als am geeignetsten befunden worden ist, beziehungsweise schließt er in dem in Absatz 2 erwähnten Fall einen Arbeitsvertrag mit ihm ab.

Art. 14 - Für die Berechnung der Stufenalters, des Dienstgradalters und des Klassendienstalters des versetzten Personalmitglieds werden alle Zeiträume effektiven Dienstes, die es bei der Gemeindeverwaltung jeweils in der entsprechenden Stufe, dem entsprechenden Dienstgrad und der entsprechenden Klasse geleistet hat, berücksichtigt.

Für die Berechnung des allgemeinen Dienstalters werden alle Zeiträume aktiven Dienstes, die es als Gemeindeangestellter geleistet hat, berücksichtigt.

Art. 15 - Das versetzte Personalmitglied erhält die Grundgehaltstabelle der Gehaltstabellengruppe, die mit seinem Dienstgrad verbunden ist. Die Gehaltstabelle, die es vor der Versetzung bei der Gemeindeverwaltung erhielt, wird jedoch beibehalten.

Das Personalmitglied behält das finanzielle Dienstalter, das es bei der Gemeindeverwaltung erworben hat, außer wenn das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) berechnete finanzielle Dienstalter vorteilhafter für dieses Personalmitglied ist.

Das versetzte Personalmitglied kann sich sofort für eine zertifizierte Ausbildung einschreiben.

KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt Art. 16 - Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt die Fälle, in denen die Eigenschaft als Verwaltungspolizeibediensteter oder Verwaltungspolizeioffizier eines Personalmitglieds, das außerhalb der Polizeidienste beschäftigt ist, ausgesetzt wird." Art. 17 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Dezember 1998 und 15. Mai 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt die Behörde, die in Sachen zivilrechtliche Haftung für Polizeibeamte, die durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, zuständig ist.

Der König bestimmt zudem, in welchen Fällen Polizeibeamte durch einen anderen Dienst im Sinne von Absatz 6 beschäftigt werden." Art. 18 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der sich wegen Handlungen, die bei der Ausübung seiner Aufgaben begangen wurden, von einem Anwalt beistehen lassen möchte, wie in Artikel 47bis § 2 Absatz 1 Nr.3 des Strafprozessgesetzbuches oder in Artikel 2bis § 1 Absatz 1, Artikel 2bis § 2 Absatz 1 und 5, Artikel 16 § 2 Absatz 2 und Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft vorgesehen, hat Anrecht auf den rechtlichen Beistand eines Anwalts, dessen Kosten zu Lasten der Gemeinde, der Mehrgemeindezone oder des Staates gehen." 2. In Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, werden die Wörter "in Absatz 1 und in Absatz 2" durch die Wörter "in Absatz 2 und in Absatz 3" ersetzt. (...) Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 20 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Er ist verpflichtet, eine Stellungnahme zu jedem Gesetzentwurf oder Erlassentwurf abzugeben, mit dem der lokalen Polizei beziehungsweise der föderalen Polizei neue offizielle Aufträge übertragen werden." Art. 21 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann pro laufende Legislaturperiode diese Befugnis, je nach Fall, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium übertragen.

Wenn der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium die Absicht hat, von der nach Abschluss des Auswahlverfahrens festgelegten Reihenfolge abzuweichen, bleibt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat zuständig." Art. 22 - In Artikel 86 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "der lokalen Polizei" die Wörter "sowie diesbezügliche Beschlüsse des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums, die infolge einer Befugnisübertragung des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats getroffen wurden," eingefügt.

Art. 23 - In Artikel 108bis Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, werden zwischen den Wörtern "ernannt beziehungsweise" und dem Wort "angestellt" die Wörter "vom Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei" eingefügt.

Art. 24 - Artikel 138 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt die Fälle, in denen die Eigenschaft als Gerichtspolizeibediensteter oder Gerichtspolizeioffizier eines Personalmitglieds, das außerhalb der Polizeidienste beschäftigt ist, ausgesetzt wird." Art. 25 - Artikel 142sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. April 2002 und 3. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Stufe 2" durch die Wörter "Stufe C" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "Stufe 2+" durch die Wörter "Stufe B" ersetzt.3. In Absatz 4 werden die Wörter "Stufe 1" durch die Wörter "Stufe A" ersetzt. Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste Art. 26 - In Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste werden die Wörter "oder ein und dieselbe Gruppe von Diensten" durch die Wörter "beziehungsweise ein und dieselbe Gruppe von Diensten oder für externe Einrichtungen der föderalen ausführenden Gewalt, in denen Personalmitglieder der Polizeidienste beschäftigt sind," ersetzt.

Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Art. 27 - Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Militärpersonen können auf ihren Antrag hin und mit Einverständnis der zuständigen Behörde über das verbindliche Ruhestandsalter hinaus im Dienst bleiben, und zwar bis zum Ende des Quartals, in dem sie das Alter von 65 Jahren erreichen.

Die Weiterbeschäftigung dieser Militärpersonen über das Alter von 65 Jahren hinaus kann erlaubt werden unter den Bedingungen und gemäß dem Verfahren, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 1927 über das Pensionierungsalter für Beamte, Angestellte und das Dienstpersonal der Staatsverwaltungen vorgesehen sind.

In Abweichung von § 2 Absatz 1 haben die Militärpersonen nicht mehr die Möglichkeit, zu den Streitkräften zurückzukehren, nachdem sie das mit ihrem Dienstgrad verbundene Pensionierungsalter erreicht haben." Art. 28 - Artikel 41 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Wörter ergänzt: ", ungeachtet der Wahl des in diesem Artikel erwähnten Statuts".

Art. 29 - Artikel 44 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Wörter ergänzt: ", ungeachtet der Wahl des in diesem Artikel erwähnten Statuts".

Abschnitt 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol") Art. 30 - In Artikel VII.II.4 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 30.

März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), bestätigt durch das Gesetz vom 26. April 2002, werden die Wörter "Stufe 1" durch die Wörter "Stufe A" ersetzt.

Art. 31 - Artikel XII.IV.7 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 wird die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, bei einer ununterbrochenen Bestellung in einer Stelle eines Fahndungsdienstes der lokalen Polizei oder der Generaldirektion der Gerichtspolizei beibehalten, sofern die in Artikel VI.II.15 § 1 Absatz 1 erwähnte Behörde dies entscheidet und dies als solches in dem in Artikel VI.II.18 Absatz 1 erwähnten Bewerberaufruf erwähnt wird." Art. 32 - Artikel XII.VII.21 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 102/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 2 wird die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, bei einer ununterbrochenen Bestellung in einer Stelle eines Fahndungsdienstes der lokalen Polizei oder der Generaldirektion der Gerichtspolizei beibehalten, sofern die in Artikel VI.II.15 § 1 Absatz 1 erwähnte Behörde dies entscheidet und dies als solches in dem in Artikel VI.II.18 Absatz 1 erwähnten Bewerberaufruf erwähnt wird." Art. 33 - In Artikel XII.VII.27bis desselben Erlasses, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011, wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.26 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder können sich um die durch Mandat zuzuteilenden Funktionen, wie in Artikel 66 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnt, bewerben." Art. 34 - Artikel XII.XI.23 § 1 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "des vorliegenden Erlasses:" durch die Wörter "des vorliegenden Erlasses in den Genuss einer der in Nr. 2 erwähnten Vergütungen kam und es:" ersetzt. b) Zwischen Nr.1 und Nr. 2 werden die Wörter "und es:" eingefügt.

Art. 35 - In Artikel XII.XI.25 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, werden die Wörter "der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die Wörter "der Regelungen der freiwilligen Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie im Rahmen der Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnt sind," ersetzt.

Art. 36 - In Artikel XII.XI.36 § 5 Nr. 1 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, werden die Wörter "der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche sowie der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die Wörter "der Regelungen der freiwilligen Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie im Rahmen der Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnt sind," ersetzt.

Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste Art. 37 - Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.10 werden die Wörter "für den Kader der Hilfsbediensteten und den Kader des Personals im einfachen Dienst: die Auswahlprüfungen, die Zugang zur Grundausbildung für den Kader gewähren, bestanden haben beziehungsweise für den Kader des Personals im mittleren Dienst und den Offizierskader:" durch die Wörter "für den Kader der Polizeibediensteten, den Kader des Personals im einfachen Dienst und den Kader des Personals im mittleren Dienst: die Auswahlprüfungen, die Zugang zur Grundausbildung für den Kader gewähren, bestanden haben beziehungsweise für den Offizierskader:" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Leumundszeugnis" durch die Wörter "Auszug aus dem Strafregister" ersetzt. Art. 38 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 2006, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 wird das Wort "definitiv" aufgehoben. b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.der vorher als Anwärter für den betreffenden Kader abgelehnt wurde beziehungsweise als Personalmitglied auf Probe für den betreffenden Kader wegen Berufsuntauglichkeit entlassen wurde oder in Anwendung der vom König festgelegten Regeln eine Neuzuweisung erhalten hat," c) Nummer 7 wird durch folgende Wörter ergänzt: ", es sei denn, die vom König bestimmte Prüfungsberatungskommission nimmt eine kürzere Frist an" ersetzt. Art. 39 - In den Artikeln 15 und 22 desselben Gesetzes werden die Wörter "Stufe 2" jedes Mal durch die Wörter "Stufe C" ersetzt.

Art. 40 - In den Artikeln 16, 17 und 23 desselben Gesetzes werden die Wörter "Stufe 2+" jedes Mal durch die Wörter "Stufe B" ersetzt.

Art. 40 - In den Artikeln 18 Absatz 1 und 24 desselben Gesetzes werden die Wörter "Stufe 1" jedes Mal durch die Wörter "Stufe A" ersetzt.

Art. 41 - In Artikel 20 Nr. 1 desselben Gesetzes wird das Wort "definitiv" aufgehoben.

Art. 43 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird das Wort "Leumundszeugnis" durch die Wörter "Auszug aus dem Strafregister" ersetzt.2. Absatz 2 wird durch folgende Wörter ergänzt: ", und eine Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens". Art. 44 - In Artikel 26 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die Wörter ", des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit, der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt.

Art. 45 - In Titel II desselben Gesetzes wird Kapitel V, das den Artikel 27 umfasst, aufgehoben.

Art. 46 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.gegebenenfalls nach Versagen bei der Grundausbildung für den betreffenden Kader oder nach einer Entlassung oder einer Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit für den betreffenden Kader gemäß den vom König festgelegten Regeln ein Kaderalter von sechs Jahren erreicht haben,". b) Der einzige Absatz wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.nicht bereits drei Mal bei dem Auswahlverfahren für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader versagt haben." c) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 Nr.3 aufgeführte Bedingung muss auch zum Zeitpunkt der Zulassung zur Grundausbildung für den höheren Kader erfüllt sein." Art. 47 - Die Überschrift von Titel II Kapitel X desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Kapitel X - Die definitive Amtsenthebung, das Ausscheiden aus dem Amt und die Wiedereingliederung".

Art. 48 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. das Personalmitglied, das es im Rahmen der Anwerbung wissentlich unterlässt, Angaben über eine relevante Erkrankung oder über seine Verwicklung in polizeiliche und/oder gerichtliche Untersuchungen zu machen." Art. 49 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Der Beschluss, durch den die Entlassung eines Personalmitglieds angenommen wird," durch die Wörter "Die Entlassung des Personalmitglieds" ersetzt.

Art. 50 - In Titel II Kapitel X desselben Gesetzes wird ein Artikel 86bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 86bis - Der Kandidat des Einsatzkaders, der in Anwendung der vom König bestimmten Regeln wieder eingegliedert werden möchte, bildet den Gegenstand einer Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens." Art. 51 - In Artikel 88 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort "erhält" und dem Wort "vorsorglich" die Wörter "ab der Entscheidung der Ratskammer" eingefügt.

Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste Art. 52 - In Titel II Kapitel VI Abschnitt 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste wird ein Artikel 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 26/1 - In Abweichung von Artikel 26 erhalten die Mitglieder der Generalinspektion, die bereits vor dem 15. Juni 2007 ständige Gewerkschaftsvertreter waren und die in Artikel 79bis des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei erwähnte Zulage erhielten, diese Zulage weiterhin, solange sie die beiden vorerwähnten Eigenschaften behalten." (...) Abschnitt 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste Art. 54 - Artikel 51bis des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist der letzte Tag der in Absatz 1 erwähnten Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird diese Frist bis zum ersten darauf folgenden Werktag verlängert." Art. 55 - Artikel 54 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Personalmitglied kann binnen derselben Frist einen Verteidigungsschriftsatz einreichen, wenn die übergeordnete Disziplinarbehörde sich der vom Disziplinarrat vorgeschlagenen Strafverschärfung anschließt." Abschnitt 11 - Bestimmung in Bezug auf die Personalverwaltung Art. 56 - Wenn eine Polizeizone beschließt, weniger Polizeiinspektor-Anwärter zu ernennen als die dem Minister des Innern gemäß Artikel IV.I.3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) mitgeteilte Anzahl, wird von dem (den) erst folgenden in Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Zwölftel(n) der föderalen Subvention, die der betreffenden Zone zusteht, ein Betrag abgezogen, der den Ausbildungs-, Besoldungs- und Ausrüstungskosten eines Polizeiinspektor-Anwärters, multipliziert mit der Differenz zwischen der beantragten Anzahl und der Anzahl ernannter Polizeiinspektor-Anwärter, entspricht.

KAPITEL 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 57 - In Abweichung von den Artikeln XII.IV.7 Absatz 2 und XII.VII.21 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) kann die in Artikel VI.II.15 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses erwähnte Behörde entscheiden, dass die in den Artikeln XII.IV.7 Absatz 1 und XII.VII.21 Absatz 2 RSPol erwähnten Personalmitglieder die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, bei einer ununterbrochenen Bestellung in einer Stelle eines Fahndungsdienstes der lokalen Polizei oder der Generaldirektion der Gerichtspolizei, für die der in Artikel VI.II.18 Absatz 1 RSPol erwähnte Bewerberaufruf vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes veröffentlicht worden ist, je nach Fall behalten oder wiedererlangen.

Die Entscheidung muss innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten, der ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes läuft, getroffen werden.

Art. 58 - In Abweichung von Artikel 39 Nr. 6 des Gesetzes vom 26.

April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste werden die Teilnahmen am Auswahlverfahren für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes stattgefunden haben, nicht auf die in diesem Artikel erwähnte Höchstzahl Teilnahmen angerechnet.

Art. 59 - Artikel 18 wird wirksam mit 1. Januar 2012.

Artikel 27 wird wirksam mit 31. März 2013.

Die Artikel 28, 29 und 34 werden wirksam mit 1. April 2001.

Artikel 33 wird wirksam mit 27. Februar 2012.

Die Artikel 35, 36, 44 und 53 treten am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 38 Buchstabe c) wird wirksam mit 1. April 2009.

Artikel 49 wird wirksam mit 23. November 2009.

Artikel 52 wird wirksam mit 15. Juni 2007.

Art. 60 - Die Artikel 11, 12 und 13 treten am letzten Tag des zwölften Monats nach dem Monat des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes außer Kraft. (...) TITEL IV - Zivile Sicherheit KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit Art. 64 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit wird durch die Nummern 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. "Schema zur Organisation der Einsätze": Schema, das die Modalitäten der Organisation der Einsätze und die Einsatzmittel umfasst, die erforderlich sind, um die in Kapitel II des vorliegenden Titels festgelegten Aufträge zu erfüllen, 10. "mehrjährigem allgemeinen Richtlinienprogramm": Programm, das aus einem kommunalen und einem zonalen Investitionsplan für die personellen, materiellen und finanziellen Mittel besteht." Art. 65 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "vorliegenden" aufgehoben.

Art. 66 - Artikel 6 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Hilfeleistungszonen schließen untereinander Vereinbarungen ab, die Folgendes regeln: 1. die finanziellen Modalitäten und die Ausführung der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe, 2.die Modalitäten für die personelle und materielle Verstärkung. § 3 - In Ermangelung einer in § 2 erwähnten Vereinbarung kann die Zone, aus der eine Wache im Rahmen des Prinzips der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe einen Einsatz auf dem Gebiet einer anderen Zone ausgeführt hat, die Kosten des betreffenden Einsatzes bei dieser anderen Zone zurückfordern." Art. 67 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 6 Absatz 1" durch die Wörter "in Artikel 6 § 1" ersetzt.

Art. 68 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Einsatzeinheiten des Zivilschutzes führen bestimmte Aufträge in Zusammenarbeit mit den Hilfeleistungszonen aus.

Zu diesem Zweck werden Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und den Hilfeleistungszonen geschlossen.

In den Zusammenarbeitsabkommen werden die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Einsatzeinheiten und den Hilfeleistungszonen vorgesehen." Art. 69 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14/1 - Die Zonen werden nach folgenden Parametern in Kategorien eingeteilt: 1. Bevölkerung der Zone, 2.Anzahl Wachen der Zone, 3. Anzahl Mitglieder des Einsatzpersonals der Zone. Der König bestimmt auf der Grundlage dieser Parameter die Kategorien von Zonen und die Einteilung der Zonen in Kategorien.

Er bestimmt zudem die Fälle, in denen von der in Absatz 1 erwähnten Einteilung in Kategorien Gebrauch gemacht wird." Art. 70 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "einheitliche" aufgehoben.2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Wenn die territoriale Abgrenzung der Zonen gemäß Artikel 14 bestimmt worden ist, können zwei oder mehrere Zonen derselben Provinz eine Fusion beschließen.In diesem Fall unterbreiten die Räte der betreffenden Zonen einen gemeinsamen Vorschlag an den König, der auf dieser Grundlage die neue territoriale Abgrenzung der vorgeschlagenen Zone bestimmt, nachdem der betroffene provinziale beratende Ausschuss eine Stellungnahme abgegeben hat und nachdem überprüft worden ist, ob die neue Zone die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhält." Art. 71 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf das in Anwendung von Artikel 5 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen durch die Region Brüssel-Hauptstadt eingerichtete Organ, mit Ausnahme folgender Bestimmungen: 1. der Artikel 14 bis 16, 2.der Artikel 18 bis 22, 3. der Artikel 24 bis 69, 4.der Artikel 71 bis 99, 5. des Artikels 102, 6.der Artikel 104 und 105, 7. des Artikels 106, außer in Bezug auf die allgemeinen Prinzipien des Verwaltungsstatuts, das auf das in diesem Artikel erwähnte Einsatzpersonal anwendbar ist, 8.der Artikel 109 bis 116, 9. der Artikel 120 bis 152, 10.der Artikel 167 bis 174, 11. der Artikel 202 bis 206/1, 12.der Artikel 207 bis 223." b) In § 2 werden die Nummern 2./1, 5./1 und 7./1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2./1 Artikel 23, 5./1 Artikel 117 Absatz 1, 7./1 Artikel 164 bis 166,". c) Der Artikel wird durch die Paragraphen 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - In Artikel 118 versteht man unter dem Begriff "Rat" die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt. § 6 - In folgenden Artikeln versteht man unter dem Begriff "Zonenkommandant" das gemäß den Rechtsvorschriften der Region Brüssel-Hauptstadt zuständige Organ des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt: 1. Artikel 22/1, 2.Artikel 181." Art. 72 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Hilfeleistungszone kann die Rechtsform einer Interkommunalen annehmen, wenn einer der Feuerwehrdienste auf ihrem Gebiet am 10.

August 2007 die Rechtsform einer Interkommunalen hatte. Die Zuständigkeiten des Rates und des Kollegiums werden in diesem Fall von den spezifischen Organen der Interkommunalen ausgeübt. Wenn die Interkommunale nicht aus allen Gemeinden der Hilfeleistungszone besteht, werden ein Rat und ein Kollegium eingerichtet.

Hat die Hilfeleistungszone die Rechtsform einer Interkommunalen, sind die Artikel 24, 26, 28 bis 55, 57 bis 63, 86 und 92 nicht anwendbar." Art. 73 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art. 21 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Mindestverwaltungs- und -einsatzfunktionen, über die die Zone verfügt, insbesondere damit den Notrufen der im Gesetz vom 29.

April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur 112 erwähnten Agentur 112 entsprechend Folge geleistet werden kann." Art. 74 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21/1 - Die Zone kann insbesondere in Bezug auf die administrative und finanzielle Verwaltung ein Partnerschaftsabkommen schließen, durch das die Provinz Aufträge gemäß den vom König festgelegten Modalitäten auszuführen kann." Art. 75 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21/2 - Die Zone kann Partnerschaftsabkommen mit einer oder mehreren Polizeizonen oder Hilfeleistungszonen schließen, insbesondere in Bezug auf die Koordinierung in Sachen Finanzierung, Organisation und Ausführung der jeweiligen Einsatzaufträge." Art. 76 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 22/1 - Der Zonenkommandant erstellt ein Schema zur Organisation der Einsätze, das den aufgrund von Artikel 6 § 1 Absatz 2 vom König bestimmten Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und für die angemessenen Mittel entspricht.

Der König bestimmt den Mindestinhalt und die Struktur des Schemas zur Organisation der Einsätze.

Dieses Schema wird für dieselbe Dauer erstellt wie das in Artikel 23 erwähnte mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm und wird jedes Mal, wenn es nötig ist, geändert." Art. 77 - In Artikel 23 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Jede Zone erstellt ein mehrjähriges allgemeines Richtlinienprogramm unter Berücksichtigung der bestehenden Situation und der Risikoanalyse. Dieses Programm wird für die Dauer von sechs Jahren erstellt und kann geändert werden.

Wenn das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm zum ersten Mal erstellt wird und die verbleibende Dauer des Mandats der Zonenratsmitglieder weniger als sechs Jahre beträgt, wird das Programm für die verbleibende Dauer erstellt.

Das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm enthält einen kommunalen und einen zonalen Teil mit den Zielen in Sachen zivile Sicherheit.

Es wird vom Rat gebilligt.

Der König bestimmt den Mindestinhalt und die Struktur des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms." Art. 78 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "bestimmt er einen Schöffen seiner Gemeinde, der ihn vertreten soll." durch die Wörter "wird er in Anwendung der Bestimmungen vertreten, die in der Region, auf deren Gebiet sich die betreffende Zone befindet, im Allgemeinen die Vertretung des Bürgermeisters bei Verhinderung regeln." ersetzt.

Art. 79 - In Artikel 26 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Rat ist ausschließlich befugt, alle Verordnungsbestimmungen in den im vorliegenden Gesetz bestimmten Angelegenheiten zu erlassen, innerhalb der Grenzen der im vorliegenden Gesetz oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen." Art. 80 - In Artikel 28 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "zweiten Monats" durch die Wörter "dritten Monats" ersetzt.

Art. 81 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "auf persönlichen Antrag hin, den es schriftlich an den Vorsitzenden des Kollegiums zu richten hat, frühestens ab der siebten Woche vor dem voraussichtlichen Datum der Geburt oder Adoption für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Wochen" durch die Wörter "während dieses Zeitraums gemäß den auf kommunaler Ebene geltenden Regeln" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben.3. In Absatz 3 werden die Wörter "Die Absätze 1 und 2 sind" durch die Wörter "Absatz 1 ist" ersetzt. Art. 82 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ein Zonenratsmitglied," durch die Wörter "Ein Mitglied des Zonenrates, wie in Artikel 24 Absatz 1 erwähnt," ersetzt 2.Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ein vom Provinzialrat bestimmtes Zonenratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses Mandats von einer Vertrauensperson beistehen lassen, die aus den Wählern des Provinzialrates, die die Wählbarkeitskriterien in Bezug auf das Mandat als Provinzialratsmitglied erfüllen, ausgesucht wird und weder Mitglied des Zonenpersonals noch Mitglied des Provinzialpersonals ist." Art. 83 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 84 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "seine Gemeinde" und den Wörtern "in die Zone einbringt" die Wörter "beziehungsweise seine Provinz" eingefügt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art der Beschlüsse bestimmen, die aufgrund ihrer Bedeutung den Stimmengewichtungsregeln unterliegen, die auch in Sachen Haushaltsplan anwendbar sind." Art. 85 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Für die erste Eintragung der kommunalen Dotation muss diese Vereinbarung spätestens am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat des Inkrafttretens des in Artikel 106 Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses erzielt werden.Für die folgenden Eintragungen der kommunalen Dotation muss die Vereinbarung immer spätestens am 1. Dezember der Jahres vor dem Jahr, für das die Dotation vorgesehenen ist, erzielt werden." 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein oder mehrere zusätzliche Kriterien bestimmen." Art. 86 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die föderale Dotation besteht aus einer Grunddotation und zusätzlichen Dotationen." 2. In Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden die Wörter "der föderalen Dotationen" durch die Wörter "der föderalen Grunddotation" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die zusätzlichen föderalen Dotationen werden auf der Grundlage von spezifischen Verteilerschlüsseln verteilt, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden." Art. 87 - Artikel 75 § 2 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der besondere Rechnungsführer kann zur Beitreibung von unbestrittenen und einforderbaren Forderungen einen vom Kollegium abgezeichneten und für vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehl ausfertigen. Ein solcher Zahlungsbefehl wird per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt. Durch diese Zustellung wird die Verjährung unterbrochen. Ein Zahlungsbefehl kann nur vom Kollegium abgezeichnet und für vollstreckbar erklärt werden, wenn die Schuld fällig ist, feststeht und erwiesen ist. Der Schuldner muss zudem vorher per Einschreiben in Verzug gesetzt werden.

Die Zone kann Verwaltungskosten für dieses Einschreiben anrechnen.

Diese Kosten gehen zu Lasten des Schuldners und können ebenfalls über den Zahlungsbefehl beigetrieben werden. Schulden von öffentlich-rechtlichen Personen können niemals über Zahlungsbefehle beigetrieben werden. Gegen diese Urkunde kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung durch Antragsschrift oder Ladung Widerspruch eingelegt werden." Art. 88 - In Artikel 93 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Gemeindegläubiger" durch die Wörter "Gläubiger der Zone" ersetzt.

Art. 89 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 101 - Das Personal der Zone besteht aus Mitgliedern des Verwaltungspersonals und aus Mitgliedern des Einsatzpersonals." Art. 90 - Artikel 102 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 102 - Der Rat legt auf Vorschlag des Zonenkommandanten den Personalplan der Zone fest.

Für den Personalplan des Einsatzpersonals berücksichtigt der Rat die vom König festgelegten Kriterien." Art. 91 - In Artikel 103 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Der Einsatzkader" durch die Wörter "Das Einsatzpersonal" ersetzt.

Art. 92 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "schlägt dem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber eines freiwilligen Mitglieds ihres Einsatzkaders vor" durch die Wörter "kann dem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber eines freiwilligen Mitglieds ihres Einsatzkaders vorschlagen" ersetzt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der König kann die Modalitäten für den Abschluss und den Inhalt einer solchen Vereinbarung festlegen" Art.93 - In Artikel 105 desselben Gesetzes werden die Wörter "Der Verwaltungskader" durch die Wörter "Das Verwaltungspersonal" ersetzt.

Art. 94 - Artikel 106 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Einsatzpersonals der Zonen, einschließlich der Ausbildung." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Zone legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut ihres Verwaltungspersonals fest." Art. 95 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 106/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 106/1 - Die Hilfeleistungszone kann im Rahmen einer eventuellen Auferlegung einer Disziplinarstrafe unter den nachstehend festgelegten Bedingungen einen Alkohol- oder Drogentest beim Einsatzpersonal durchführen.

Das Mitglied des Berufspersonals beziehungsweise des freiwilligen Personals der Zone, das im Dienst offensichtliche Anzeichen dafür aufweist, dass es unter Alkoholeinfluss steht, unterwirft sich auf Verlangen seines hierarchischen Vorgesetzten einem Atemtest. Der König bestimmt die Modalitäten für die Durchführung des Atemtests.

Das Mitglied des Berufspersonals beziehungsweise des freiwilligen Personals der Zone, das im Dienst offensichtliche Anzeichen von Drogenkonsum aufweist, unterwirft sich auf Verlangen seines hierarchischen Vorgesetzten einem Drogennachweistest. Der König bestimmt die Modalitäten für die Durchführung des Drogennachweistests." Art. 96 - In Artikel 117 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. August 2012, werden die Wörter "provinziale Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste" durch die Wörter "Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit" ersetzt.

Art. 97 - Artikel 123 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "durch den Versand eines Einschreibens, mit dem die Aufsichtsbehörde" werden durch die Wörter "am Tag, an dem die Aufsichtsbehörde mitteilt, dass sie" ersetzt.2. Die Wörter "per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung" werden aufgehoben. Art. 98 - Artikel 126 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Zonenbehörde den aufgeschobenen Beschluss nicht binnen einer Frist von vierzig Tagen rechtfertigt, wird er von Rechts wegen als nichtig betrachtet." 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder aus eigener Initiative nach Ablauf der in § 2 erwähnten Frist" und die Wörter "beziehungsweise nach Ablauf der in § 2 erwähnten Frist" aufgehoben. Art. 99 - In Artikel 127 desselben Gesetzes wird das Wort "Stellenplan" durch das Wort "Personalplan" ersetzt.

Art. 100 - In Artikel 129 desselben Gesetzes werden die Wörter "den Stellenplan für das Einsatzpersonal und den Stellenplan für das Verwaltungspersonal" durch die Wörter "den Personalplan" ersetzt.

Art. 101 - Artikel 130 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 102 - In Artikel 132 desselben Gesetzes werden die Wörter "den Stellenplan" durch die Wörter "den Personalplan" ersetzt.

Art. 103 - In Artikel 170 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder des Zonenkommandanten" durch die Wörter ", des Zonenkommandanten, des mit der Verwaltung der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes beauftragten Generaldirektors oder des leitenden Beamten einer Einsatzeinheit" ersetzt.

Art. 104 - In Artikel 174 desselben Gesetzes werden die Wörter "den Stellenplan," aufgehoben.

Art. 105 - Die Überschrift von Titel XIIIbis [sic, zu lesen ist: Titel VIIIbis] desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "TITEL VIII/1 - Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit".

Art. 106 - Artikel 175/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Hilfsdienste" durch die Wörter "Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter ", der Einhaltung der formellen Regeln für die Einreichung der Anträge auf Gewährung der Subvention und des Abschlusses einer Vereinbarung mit dem FÖD Inneres" durch die Wörter "und der Einhaltung der formellen Regeln für die Einreichung der Anträge auf Gewährung der Subvention" ersetzt.3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 bis 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Zuschüsse können für die Finanzierung der Infrastruktur, des Materials und des Lehrmaterials für die Ausbildungen der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste gewährt werden. Diese Zuschüsse können zugelassenen Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit gewährt werden, sofern sie eine Vereinbarung mit dem Föderalstaat geschlossen haben.

Der König bestimmt den Mindestinhalt dieser Vereinbarung sowie die zusätzlichen Bedingungen und die Modalitäten für die Gewährung der Zuschüsse. § 3 - Zuschüsse können gewährt werden, um alle Kosten einer bestimmten Ausbildung, die nicht zu den in § 1 erwähnten Ausbildungen gehört, zu decken und einem festgestellten Schulungsbedarf und neuen Entwicklungen gerecht zu werden. Der König legt die Bedingungen für die Gewährung dieser Zuschüsse an die zugelassenen Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit fest. § 4 - Der König legt den Schlüssel für die Verteilung der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Zuschüsse unter die zugelassenen Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit fest.

Bei dem Verteilerschlüssel sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Bevölkerungszahl, 2.Oberfläche, 3. Anzahl Feuerwehrleute, 4.Anzahl bezuschusster Schüler für Ausbildungen zur Erlangung von Brevets. § 5 - Der König bestimmt die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den zugelassenen Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit, um die Ausbildung und die Arbeitsweise der Zentren zu spezialisieren und zu optimieren." Art. 107 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel IX/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "TITEL IX/1 - Internationale Aufträge".

Art. 108 - In Titel IX/1, eingefügt durch Artikel 107, wird ein Artikel 177/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 177/1 - Der Minister oder sein Beauftragter ist für internationale Angelegenheiten in Zusammenhang mit der zivilen Sicherheit, die in internationalen oder europäischen Organisationen behandelt werden, und für den bilateralen oder multinationalen Austausch zuständig." Art. 109 - Artikel 181 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 181 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter kann bei Einsätzen im Rahmen der in Artikel 11 erwähnten Aufträge, wenn keine öffentlichen Dienste und nicht ausreichend Mittel verfügbar sind, die Requirierung von Personen und Sachen durchführen, die er für notwendig erachtet.

Dieselbe Befugnis haben der Bürgermeister sowie der Zonenkommandant und, in dessen Auftrag, die Offiziere bei Einsätzen dieser Dienste im Rahmen ihrer Aufträge.

Der König legt das Verfahren und die Modalitäten für die Requirierung fest. § 2 - Die Kosten für die Requirierung der Personen und Sachen werden getragen und den Anspruchsberechtigten zurückerstattet: 1. vom Staat, wenn der Minister oder sein Beauftragter die Requirierung durchführt, 2.von der Gemeinde, wenn der Bürgermeister die Requirierung durchführt, 3. von der Zone, wenn der Zonenkommandant oder die Offiziere die Requirierung durchführen. Die Kosten werden nicht geschuldet, wenn sie durch die Wiedergutmachung des Schadens entstanden sind, der requirierten Personen oder Sachen zugefügt worden ist und der aus Unfällen hervorgegangen ist, die sich während der oder bedingt durch die Durchführung der Operationen ereignet haben, für die die Requirierung stattgefunden hat, und wenn der Unfall vom Opfer absichtlich verursacht worden ist. § 3 - Für die Dauer der Leistungen werden der Arbeitsvertrag und der Lehrvertrag zugunsten der Arbeitnehmer, die diesen Diensten angehören oder die Gegenstand einer Requirierung sind, ausgesetzt." Art. 110 - Artikel 182 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dieselbe Befugnis hat der Bürgermeister." Art. 111 - Artikel 197 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 112 - Artikel 201 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Im heutigen Text des Artikels, der Absatz 1 bilden wird, werden zwischen den Wörtern "erwähnten Bedingungen" und den Wörtern "erfüllt sind" die Wörter "für alle Hilfeleistungszonen" eingefügt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz wird am Tag des Inkrafttretens des in Ausführung von Artikel 174 ergangenen Königlichen Erlasses aufgehoben." Art. 113 - In Artikel 203 desselben Gesetzes wird der Satz "Die Berufsfeuerwehrleute, die bei einer Gemeinde tätig sind, werden dem Einsatzkader der Hilfeleistungszone, der diese Gemeinde angehört, übertragen." durch folgenden Satz ersetzt: "Die Berufsfeuerwehrleute, die bei einer Gemeinde tätig sind, werden Mitglieder des Einsatzpersonals der Zone, der diese Gemeinde angehört." Art. 114 - Artikel 204 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Die Mitglieder der Feuerwehrdienste, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags als freiwillige Feuerwehrleute bei einer Gemeinde tätig sind, werden Mitglieder des Einsatzpersonals der Zone, der diese Gemeinde angehört." Art. 115 - Artikel 205 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Das Verwaltungs- und technische Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste wird Verwaltungspersonal der Zone, der diese Gemeinde angehört, unter Beibehaltung seiner Eigenschaft als statutarisches oder Vertragspersonal." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Personalmitglieder des Verwaltungskaders" durch die Wörter "Mitglieder des Verwaltungspersonals" ersetzt. Art. 116 - Artikel 206 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. April 2010 und 3. August 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Nr.3 und 4 werden die Wörter "Artikel 207 Absatz 1" jedes Mal durch die Wörter "Artikel 207 § 1" ersetzt. 2. In § 4 werden die Wörter "dem Einsatzkader" durch die Wörter "als Mitglieder des Einsatzpersonals" ersetzt. Art. 117 - Artikel 206/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden die Wörter "in den Einsatzkader der Zone" durch die Wörter "an die Zone" ersetzt.2. Absatz 2, dessen heutiger Text § 4 wird, wird durch folgende Wörter ergänzt: ", insbesondere die Regeln für die Bewertung des entsandten Personalmitglieds".3. Zwischen den Paragraphen 1 und 4 werden die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - In Erwartung einer Übertragung an die Zone, der die Gemeinde angehört, werden die in Artikel 203 erwähnten Feuerwehrleute und die in Artikel 204 erwähnten Mitglieder der Feuerwehrdienste in die Zone, der die Gemeinde angehört, entsandt beziehungsweise dieser Zone zur Verfügung gestellt, sobald die Feuerwehrdienste in Anwendung von Artikel 220 in den Feuer- und Rettungswachen integriert sind. Die Entsendung beziehungsweise Zurverfügungstellung endet automatisch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Ausführung von Artikel 106 Absatz 1 ergangenen Erlasses. § 3 - In Erwartung einer Übertragung an die Zone, der die Gemeinde angehört, wird das in Artikel 205 erwähnte Verwaltungs- und technische Personal in die Zone, der die Gemeinde angehört, entsandt beziehungsweise dieser Zone zur Verfügung gestellt, sobald die Feuerwehrdienste in Anwendung von Artikel 220 in den Feuer- und Rettungswachen integriert sind.

Die Entsendung beziehungsweise die Zurverfügungstellung endet automatisch, wenn die Zone das in Artikel 106 Absatz 3 erwähnte Statut festgelegt hat.

Art. 118 - Artikel 207 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König legt die Bestimmungen fest, die auf das Personal, das von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, Anwendung finden." 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "wird innerhalb dreier Monate nach Veröffentlichung des in Artikel 106 erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt getroffen" durch die Wörter "wird für das in den Artikeln 203 und 204 erwähnte Personal innerhalb dreier Monate nach Veröffentlichung des in Artikel 106 Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt und für das in Artikel 205 erwähnte Personal innerhalb dreier Monate nach Veröffentlichung des in Artikel 106 Absatz 3 erwähnten Statuts getroffen" ersetzt. 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 2 läuft die dreimonatige Frist für die Personen, die am Tag ihrer Übertragung an die Hilfeleistungszonen Anrecht auf eine zeitweilige Pension wegen körperlicher Untauglichkeit haben oder berechtigt sind, aus persönlichen Gründen langfristig abwesend zu sein, oder eine Vollzeitlaufbahnunterbrechung genießen, ab dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes." 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Mitglieder des Einsatzpersonals und des Verwaltungspersonals der Zone, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes und der auf sie anwendbaren Rechtsstellung ernannt oder befördert werden oder entweder zu einer durch Mobilität zu vergebenden Funktion oder zu einer im Gesetz oder in der in Ausführung des Gesetzes bestimmten Mandatsfunktion bestellt werden, unterliegen ungeachtet ihres Statuts oder ihrer Rechtsstellung ab dem Tag der Zustellung oder Notifizierung des Ernennungs-, Beförderungs- beziehungsweise Bestellungsbeschlusses von Rechts wegen sämtlichen Bestimmungen, in denen das Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzpersonals oder des Verwaltungspersonals der Zone festgelegt wird. In dem Ernennungs-, Beförderungs- beziehungsweise Bestellungsbeschluss wird ausdrücklich vermerkt, dass das betreffende Personalmitglied ab dem Tag der Zustellung oder Notifizierung von Rechts wegen sämtlichen Bestimmungen unterliegt, in denen das Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzpersonals oder des Verwaltungspersonals der Zone festgelegt wird." Art. 119 - In Artikel 208 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Einsatzkader der Zone" durch die Wörter "an die Zone" ersetzt.

Art. 120 - Artikel 215 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Übertragung der in § 1 erwähnten unbeweglichen Güter erfolgt über eine öffentliche Urkunde." Art. 121 - Artikel 218 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "beziehungsweise unbeweglichen" und die Wörter "und Artikel 215 § 2" werden aufgehoben.2. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] 3.Die Wörter "in den Artikeln 212 und 216" werden durch die Wörter "in Artikel 212" ersetzt.

Art. 122 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 219/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 219/1 - In Erwartung des Inkrafttretens der in Artikel 220 erwähnten Zonen führt die in den Artikeln 168 bis 174 erwähnte Generalinspektion ihre Aufträge bei den in Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnten Feuerwehrdiensten aus.Für die Anwendung des vorliegenden Artikels verweist das Wort "Zone" auf "Gemeinde"." Art. 123 - Artikel 220 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 220 - § 1 - Die Feuerwehrdienste werden in die Feuer- und Rettungswachen integriert, wenn der König feststellt, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Das Zuständigkeitsgebiet der Zone ist gemäß Artikel 14 festgelegt worden.2. Das in Artikel 106 Absatz 1 erwähnte Statut ist angenommen worden und ist in Kraft.3. Die föderale Dotation ist gemäß Artikel 69 festgelegt worden.4. Die Dotationen der verschiedenen Gemeinden der Zone sind in die kommunalen Haushaltspläne gemäß Artikel 68 eingetragen worden. § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Rat der vorläufigen Zone durch einen mit absoluter Mehrheit angenommenen Beschluss beantragen, dass die auf ihrem Gebiet vorhandenen Feuerwehrdienste in eine Hilfeleistungszone integriert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Das Zuständigkeitsgebiet der Zone ist gemäß Artikel 14 festgelegt worden.2. Die föderale Dotation ist gemäß Artikel 69 festgelegt worden. Der König stellt den Übergang von der vorläufigen Zone zur Hilfeleistungszone fest. In diesem Fall finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes über die Hilfeleistungszonen, mit Ausnahme von Artikel 67 Absatz 2, Anwendung auf die Zone, sobald die Feststellung erfolgt ist. § 3 - In Abweichung von § 2 kann der König zwar in Ermangelung einer absoluten Mehrheit, aber auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden, die am Tag der Antragsstellung mehr als 50 % der im Bevölkerungsregister eingetragenen Einwohner vertreten, den Übergang von der vorläufigen Zone zur Hilfeleistungszone durch einen im Ministerrat beratenen Erlass feststellen. § 4 - In den in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Fällen wird das Gemeindepersonal gemäß Artikel 206/1 in die Hilfeleistungszone entsandt oder dieser Zone zur Verfügung gestellt.

Art. 124 - Artikel 221 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Gemeinden schließen untereinander Vereinbarungen ab, die Folgendes regeln: 1. die finanziellen Modalitäten und die Ausführung der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe, 2.die Modalitäten für die personelle und materielle Verstärkung. § 3 - In Ermangelung einer in § 2 erwähnten Vereinbarung kann die Gemeinde, aus der eine Wache im Rahmen des Prinzips der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe einen Einsatz auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde ausgeführt hat, die Kosten des betreffenden Einsatzes bei dieser anderen Gemeinden zurückfordern." Art. 125 - Artikel 221/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. August 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.2. In § 2 Nr.1 wird der Satz "In Abweichung von § 1 Absatz 2 erhält bei Stimmengleichheit der älteste Bewerber den Vorzug." aufgehoben. 3. In § 2 Nr.4 sechster Gedankenstrich werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter " § 1 Absatz 2" ersetzt. 4. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "32 Absatz 1 und 3" werden durch die Wörter "32 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt b) Die Wörter "67 Absatz 1 Nr.2, 3 und 5" werden durch die Wörter "67 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5" und die Wörter "53 bis 54" werden durch die Wörter "52 bis 54" ersetzt. 5. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "67 Absatz 1 Nr.2, 3 und 5" durch die Wörter "67 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5" ersetzt. 6. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "binnen einer Frist von zwei Jahren ab der Billigung dieses Plans" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember des Jahres, für das die Dotation gewährt wird," ersetzt. 7. In § 6 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 erwähnte Frist ist für die Dotation, die das Jahr 2012 betrifft, als der 31.Dezember 2013 zu lesen." 8. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Die vorläufige Zone kann beschließen, Berufsfeuerwehrleute, freiwillige Feuerwehrleute und Personen, die mit der Kontrolle der Anwendung der durch die Gesetze und Verordnungen vorgeschriebenen Maßnahmen zur Brandverhütung beauftragt sind, anzuwerben. Das Verwaltungspersonal der vorläufigen Zone setzt sich aus statutarischen Bediensteten und aus Bediensteten mit Arbeitsvertrag zusammen.

Die vorläufige Zone legt die Regeln fest, die auf ihr Personal Anwendung finden. Es handelt sich um Regeln zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste, die in einer der Gemeinden der vorläufigen Zone in Kraft sind. Nur eine einzige Gemeinde kann als Referenzrahmen gewählt werden.

Das Personal der vorläufigen Zone wird der Hilfeleistungszone, der diese vorläufige Zone angehört, unter denselben Bedingungen und zur gleichen Zeit wie das in den Artikeln 203 bis 205 erwähnte Personal übertragen." Art. 126 - Artikel 125 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme der Nummern 6 und 7 zur Abänderung von Artikel 221/1 § 6, die mit 5. Oktober 2012 wirksam werden.

Art. 127 - Artikel 223 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Die Wörter "102 Absatz 2 und 119 § 1" werden durch die Wörter "6 § 1 und 102 Absatz 2" ersetzt.

Art. 128 - In Artikel 224 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 5 aufgehoben.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz - Subventionen an die provinzialen Ausbildungszentren für die Finanzierung der Infrastruktur, des Materials und des Lehrmaterials Art. 129 - Artikel 12/1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Hilfsdienste" durch die Wörter "Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter ", der Einhaltung der formellen Regeln für die Einreichung der Anträge auf Gewährung der Subvention und des Abschlusses einer Vereinbarung mit dem FÖD Inneres" durch die Wörter "und der Einhaltung der formellen Regeln für die Einreichung der Anträge auf Gewährung der Subvention" ersetzt.3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 bis 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Subventionen können für die Finanzierung der Infrastruktur, des Materials und des Lehrmaterials für die Ausbildungen der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste gewährt werden. Diese Subventionen können zugelassenen Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit gewährt werden, sofern sie eine Vereinbarung mit dem Föderalstaat geschlossen haben.

Der König bestimmt den Mindestinhalt dieser Vereinbarung sowie die zusätzlichen Bedingungen und die Modalitäten für die Gewährung der Subventionen. § 3 - Subventionen können gewährt werden, um alle Kosten einer bestimmten Ausbildung, die nicht zu den in § 1 erwähnten Ausbildungen gehört, zu decken und einem festgestellten Schulungsbedarf und neuen Entwicklungen gerecht zu werden. Der König legt die Bedingungen für die Gewährung dieser Subventionen an die zugelassenen Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit fest. § 4 - Der König legt den Schlüssel für die Verteilung der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Subventionen unter die zugelassenen Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit fest.

Bei dem Verteilerschlüssel sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Bevölkerungszahl, 2.Oberfläche, 3. Anzahl Feuerwehrleute, 4.Anzahl bezuschusster Schüler für Ausbildungen zur Erlangung von Brevets. § 5 - Der König bestimmt Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den zugelassenen Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit fest, um die Ausbildung und die Arbeitsweise der Zentren zu spezialisieren und zu optimieren." Art. 130 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2013.

TITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle Art. 131 - Artikel 38 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet anderer durch oder aufgrund eines Gesetzes vorgesehener Einschränkungen ist die Ausübung des Mandats des Vorsitzenden oder eines Verwalters bei der Agentur oder bei jeder anderen Einrichtung beziehungsweise Einheit, auf die die Agentur auf der Grundlage von Artikel 28 zurückgreift, unvereinbar mit folgenden Mandaten oder Funktionen:".2. In Absatz 1 Nr.7 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. 3. Absatz 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.Vorsitzender oder Mitglied des Verwaltungsrats bei einer Einrichtung, die der Kontrolle der Agentur untersteht, mit Ausnahme der Universitäten und Hochschulen, die kein direktes Interesse an den Aufträgen der Agentur haben, und mit Ausnahme der juristischen Einheiten, die die Agentur eigens auf der Grundlage von Artikel 28 geschaffen hat." 4. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ein Personalmitglied der Agentur darf kein Mitglied des Verwaltungsrats einer Einrichtung sein, die der Kontrolle der Agentur untersteht." TITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen Art. 132 - In Artikel 3 Nr. 3 letzter Gedankenstrich des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen werden die Wörter "das Verkehrsschild C3" durch die Wörter "die Verkehrsschilder C3 und F103" ersetzt. Art. 133 - Artikel 21 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Verstöße können nur von folgenden Personen festgestellt werden: 1. von den in Artikel 20 erwähnten Personen, 2.von den in Artikel 21 § 1 Nr. 1 erwähnten Gemeindebediensteten, 3. von den Personalmitgliedern der autonomen Gemeinderegien, deren Tätigkeiten auf die Feststellung der depenalisierten Parkverstöße sowie auf die in Artikel 3 Nr.3 erwähnten Verstöße beschränkt sind und die im Rahmen ihrer Befugnisse zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt worden sind, 4. von den Personalmitgliedern der in Artikel 25 der Ordonnanz vom 22. Januar 2009 zur Organisation der Parkplatzpolitik und zur Schaffung der Parkplatzagentur der Region Brüssel-Hauptstadt erwähnten Parkplatzagentur der Region Brüssel-Hauptstadt, die im Rahmen ihrer Befugnisse zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt worden sind." Art. 134 - In Artikel 33 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 21 § 1 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 21 § 4 Nr. 2 bis 4" ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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