gepubliceerd op 26 mei 2011
Wet betreffende het statuut van de betalingsinstellingen, de toegang tot het bedrijf van betalingsdienstaanbieder en de toegang tot betalingssystemen. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 DECEMBER 2009. - Wet betreffende het statuut van de betalingsinstellingen, de toegang tot het bedrijf van betalingsdienstaanbieder en de toegang tot betalingssystemen. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 21 december 2009 betreffende het statuut van de betalingsinstellingen, de toegang tot het bedrijf van betalingsdienstaanbieder en de toegang tot betalingssystemen (Belgisch Staatsblad van 19 januari 2010), zoals ze werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 3 maart 2011 betreffende de evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2011).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. DEZEMBER 2009 - Gesetz über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Zweck - Begriffsbestimmungen Zahlungsdienstleister Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Titel I und II und die Artikel 83, 86 Absatz 1 und 2, 88, 92 und 94 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG um.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt die Tätigkeit des Zahlungsdienstleisters, den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu den Zahlungssystemen und die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Zahlungsdienst: in Anlage I erwähnte gewerbliche Tätigkeit. In Anlage II erwähnte Tätigkeiten fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, 2. Zahlungsvorgang: Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, ausgelöst vom Zahler oder Zahlungsempfänger, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger, 3.Zahlungsauftrag: Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt, 4. Zahlungskonto: auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird, 5.Zahlungssystem: System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen, 6. Zahlungsdienstleister: in Artikel 5 erwähnte Institute und Behörden, die Zahlungsdienste erbringen, 7.Zahlungsdienstnutzer: natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt, 8. Zahlungsinstitut: in Titel 2 erwähntes Institut, 9.Zahler: natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder - falls kein Zahlungskonto vorhanden ist - natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt, 10. Zahlungsempfänger: natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll, 11.Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 7 des Bankgesetzes, 12. Finanztransfer: Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschliesslich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird, Lastschrift: vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt, 13.Zahlungsinstrument: personalisiertes Instrument und/oder personalisierter Verfahrensablauf, das beziehungsweise der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das beziehungsweise der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen, 14. Zweigniederlassung: Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind;alle Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts mit einer Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung, 15. Agent: natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt, 16.enger Verbindung: a) eine Situation, in der ein Beteiligungsverhältnis besteht, oder b) eine Situation, in der Unternehmen verbundene Unternehmen sind, oder c) ein Verhältnis derselben Art wie vorstehend in den Buchstaben a) und b) erwähnt zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person, 17.Auslagerung: Vereinbarung gleich welcher Form zwischen einem Zahlungsinstitut und einem Dienstleister, auf deren Grundlage dieser Dienstleister sich um ein Verfahren, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit kümmert, um die sich sonst das Zahlungsinstitut selbst gekümmert hätte, 18. wichtiger betrieblicher Aufgabe: Aufgabe, die bei unzureichender oder unterlassener Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts, denen es aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen unterliegt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde, 19.beaufsichtigtem Unternehmen: beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 21. November 2005 zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis, 20. Gruppe: Gruppe wie in Artikel 49bis § 1 Nr.1 des Bankgesetzes erwähnt, 21. Herkunftsmitgliedstaat: i) Mitgliedstaat, in dem sich der satzungsmässige Sitz des Zahlungsinstituts befindet, ii) wenn das Zahlungsinstitut nach dem für das Institut geltenden nationalen Recht keinen satzungsmässigen Sitz hat, Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, 22.Bankgesetz: Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 23. Gesetz vom 2.August 2002: Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 24. EWR: Europäischer Wirtschaftsraum, 25.Richtlinie 2007/64/EG: Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, 26. [FSMA]: [Autorität Finanzielle Dienste und Märkte], [27.Gesetz vom 22. Februar 1998: Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, 28. "Bank": im Gesetz vom 22.Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Einrichtung.] [Art. 4 einziger Absatz Nr. 26 abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); einziger Absatz Nr. 27 und 28 eingefügt durch Art. 281 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 5 - Nur folgende Institute und Behörden dürfen Zahlungsdienste in Belgien erbringen: 1. in Belgien ansässige Kreditinstitute im Sinne des Bankgesetzes und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Kreditinstitute, für die die Regelung in Artikel 66 des Bankgesetzes gilt, 2.in Belgien ansässige E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Bankgesetzes und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete E-Geld-Institute, für die die Regelung in Artikel 66bis des Bankgesetzes gilt, 3. "Die Post" AG öffentlichen Rechts, 4.die ["Bank"] und die Europäische Zentralbank, 5. belgische föderale, regionale und lokale Behörden und Gemeinschaftsbehörden, 6.in Titel 2 erwähnte Zahlungsinstitute einschliesslich der juristischen Personen, für die gemäss Artikel 48 eine Teilbefreiung beziehungsweise eine vollständige Befreiung gilt.
In Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnte Behörden und Institute sind ermächtigt, in Belgien Zahlungsdienste zu erbringen, insofern sie aufgrund der Rechtsvorschriften, die ihre Aufträge regeln, beziehungsweise satzungsmässig dazu ermächtigt oder befugt sind. [Art. 5 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 282 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] TITEL 2 - Zahlungsinstitute KAPITEL 1 - Zahlungsinstitute nach belgischem Recht Abschnitt 1 - Anforderung einer Zulassung Art. 6 - Juristische Personen, deren Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist und die als Zahlungsinstitut Zahlungsdienste erbringen wollen, müssen ungeachtet anderer Orte, an denen sie ihre Tätigkeit ausüben, vor Beginn ihrer Tätigkeit eine Zulassung von der ["Bank"] erhalten. [Art. 6 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art.7 - Dem Zulassungsantrag ist Folgendes beizufügen: 1. Geschäftsmodell, aus dem die beabsichtigten Zahlungsdienste und die anderen in Artikel 21 §§ 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten hervorgehen, 2.Geschäftsplan mit einer Finanzplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren für die von ihm ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten verfügt, um eine gesunde Geschäftsführung in Bezug auf die Zahlungsdienste zu gewährleisten, 3. Nachweis, dass der Antragsteller über das Anfangskapital nach Artikel 11 verfügt, 4.für Zahlungsinstitute, die zusätzlich zu Zahlungsdiensten andere Tätigkeiten im Sinne von Artikel 21 ausüben, Beschreibung der Massnahmen, die das Zahlungsinstitut gemäss Artikel 22 § 1 zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer ergriffen hat, 5. Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der die Einhaltung des Artikels 14 §§ 1 bis 3 hervorgeht, 6.Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen zu erfüllen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers und im Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorgesehen sind, 7. Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Zahlungsdienstgeschäfts des Antragstellers, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigniederlassungen und einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem, 8.Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Bankgesetzes an dem Kapital des Antragstellers halten, Höhe ihrer Beteiligung in Form von Kapitalanteilen und Stimmrechten und Nachweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen.
Die Stimmrechtsanteile werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und gemäss den Bestimmungen der Ausführungserlasse zu diesem Gesetz berechnet, 9.Namen der Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung des Zahlungsinstituts beteiligt sind, und der Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zahlungsdienstgeschäfte im Zahlungsinstitut beteiligt sind, und Nachweis ihrer beruflichen Zuverlässigkeit, ihrer Fachkompetenz und ihrer angemessenen Erfahrung im Sinne von Artikel 13, 10. Namen des oder der Kommissar-Revisoren, 11.Rechtsform und Satzung des Antragstellers, 12. Nachweis des Anschlusses an ein aussergerichtliches System der Beschwerdenbearbeitung in Bezug auf Zahlungsdienste.Der Antragsteller muss entweder selbst einem solchen System der Beschwerdenbearbeitung angeschlossen sein oder Mitglied in einem Berufsverband sein, der einem solchen System angeschlossen ist. Er muss sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen.
Der König kann ein aussergerichtliches System der Beschwerdenbearbeitung schaffen, mit dem zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einerseits Zahlungsdienstleistern und andererseits Zahlungsdienstnutzern und anderen Interessehabenden einschliesslich Verbrauchervereinigungen beigetragen werden soll, indem Stellungnahmen abgegeben werden oder als Vermittler aufgetreten wird, 13. Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers. Für die Zwecke von Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Regelungen in Bezug auf das interne Audit und die Organisation vor, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.
Der Antragsteller muss der ["Bank"] auf ihr Ersuchen hin alle zusätzlichen Auskünfte erteilen, damit die ["Bank"] prüfen kann, ob der Antragsteller die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anforderungen erfüllt, und eine angemessene Bewertung vornehmen kann. [Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 7bis - Die "Bank" befindet über Zulassungsanträge nach Stellungnahme der [FSMA] in Bezug auf die berufliche Zuverlässigkeit der natürlichen Personen, die an der Verwaltung, Geschäftsführung oder tatsächlichen Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts beteiligt sind, wenn diese Personen zum ersten Mal für eine solche Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen werden, das in Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 von der "Bank" beaufsichtigt wird.
Die [FSMA] teilt der "Bank" ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit.] [Art. 7bis eingefügt durch Art. 284 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 8 - Die ["Bank"] erteilt den Instituten, die die in Artikel 7 und Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen, die beantragte Zulassung, insofern sie zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.
Binnen drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Akte befindet die ["Bank"] über den Antrag und bringt dem Antragsteller ihren Beschluss per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein zur Kenntnis.
Im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts kann die ["Bank"] die Zulassung an Anforderungen in Bezug auf die Ausübung bestimmter der beabsichtigten Tätigkeiten knüpfen. [...] [Art. 8 Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 4 aufgehoben durch Art. 285 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 9 - Aufgrund des vorliegenden Kapitels als Zahlungsinstitute zugelassene Institute werden in ein Register eingetragen, das von der ["Bank"] zu diesem Zweck geführt wird. Die ["Bank"] macht auf ihrer Website die Liste der Zahlungsinstitute, denen sie eine Zulassung erteilt hat, bekannt. Die ["Bank"] sorgt dafür, dass die auf ihrer Website erteilten Informationen regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden.
In der in Absatz 1 erwähnten Liste werden für jedes Zahlungsinstitut mindestens folgende Auskünfte angegeben: - Zahlungsdienste, für die eine Zulassung erteilt worden ist, - Anschrift seiner Zweigniederlassungen im Ausland und Namen seiner Agenten wie in den Artikeln 19 beziehungsweise 20 erwähnt. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Art. 10 - Zahlungsinstitute nach belgischem Recht müssen in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft gegründet worden sein, mit Ausnahme der Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, die von einer einzigen Person gegründet worden ist.
Art. 11 - Zahlungsinstitute müssen zum Zeitpunkt der Zulassung über ein Anfangskapital verfügen, das: a) mindestens 20.000 EUR beträgt, wenn das Zahlungsinstitut nur die in Nr. 6 der Anlage I genannten Zahlungsdienste betreibt, b) mindestens 50.000 EUR beträgt, wenn das Zahlungsinstitut nur die in Nr. 7 oder die in den Nummern 6 und 7 der Anlage I genannten Zahlungsdienste betreibt, c) mindestens 125.000 EUR beträgt, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in den Nummern 1 bis 5 der Anlage I genannten Zahlungsdienste betreibt.
Bei der Berechnung des in Absatz 1 erwähnten Anfangskapitals werden folgende Bestandteile berücksichtigt: eingezahltes Kapital, Emissionsagien, Rücklagen und Ergebnisvortrag ausschliesslich eventueller kumulativer Vorzugsaktien und Neubewertungsrücklagen und nach Abzug von Verlustvortrag und Goodwill.
Art. 12 - Die Zulassung wird verweigert, wenn die ["Bank"] der Auffassung ist, dass die in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen nicht genügen. [Art. 12 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art.13 - § 1 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines Zahlungsinstituts muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden.
Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung des Zahlungsinstituts beteiligt sind, und Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zahlungsdienstgeschäfte im Zahlungsinstitut beteiligt sind, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausführung ihrer Aufgaben in Bezug auf Zahlungsdienste erforderlich sind. § 2 - Artikel 19 des Bankgesetzes ist anwendbar.
Art. 14 - § 1 - Zahlungsinstitute müssen über eine Führungsstruktur, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, Kontroll- und Sicherheitsmechanismen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung und eine interne Kontrolle verfügen, die für die von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten in Bezug auf Zahlungsdienste und die in Artikel 21 § 2 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten geeignet sind.
Sie berücksichtigen in dieser Hinsicht Art, Umfang und Komplexität dieser Tätigkeiten und damit verbundene Risiken. § 2 - Zahlungsinstitute müssen über eine angemessene Führungsstruktur verfügen, die insbesondere Folgendes beinhaltet: kohärente und transparente Organisationsstruktur einschliesslich einer angemessenen Aufgabentrennung, genau abgegrenzte, transparente und kohärente Zuweisung von Verantwortungsbereichen und angemessene Verfahren zur Ermittlung, Quantifizierung, Steuerung und Überwachung von bedeutenden Risiken und der internen Berichterstattung über solche Risiken, denen das Zahlungsinstitut aufgrund seiner ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten ausgesetzt ist. § 3 - Zahlungsinstitute müssen eine angemessene interne Kontrolle organisieren, die mindestens einmal pro Jahr bewertet wird. In Bezug auf ihr Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren müssen sie ein internes Kontrollsystem organisieren, das ein angemessenes Mass an Sicherheit in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Prozesses der finanziellen Berichterstattung bietet, so dass der Jahresabschluss mit den geltenden Buchführungsvorschriften in Übereinstimmung steht.
Zahlungsinstitute ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um ständig über einen angemessenen unabhängigen Innenrevisionsauftrag verfügen zu können.
Zahlungsinstitute arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die regelmässig aktualisiert wird.
Zahlungsinstitute müssen über ein angemessenes unabhängiges Risikomanagementverfahren verfügen. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 kann die ["Bank"] präzisieren, was unter angemessener Führungsstruktur, angemessener interner Kontrolle, angemessenem unabhängigem Innenrevisionsauftrag, angemessener Integritätspolitik und angemessenem Risikomanagementverfahren zu verstehen ist. § 5 - Unbeschadet der Befugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Politik, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, ergreifen die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss unter der Aufsicht des gesetzlichen Verwaltungsorgans die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der Paragraphen 1, 2 und 3 zu gewährleisten.
Das gesetzliche Verwaltungsorgan des Zahlungsinstituts muss mindestens einmal pro Jahr gegebenenfalls über den Auditausschuss prüfen, ob das Institut die Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 und die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen einhält, und es nimmt die ergriffenen angemessenen Massnahmen zur Kenntnis.
Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan, der ["Bank"] und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und über die ergriffenen angemessenen Massnahmen.
Diese Informationen werden der ["Bank"] und dem zugelassenen Kommissar gemäss den von der ["Bank"] festgelegten Modalitäten übermittelt. § 6 - Der zugelassene Kommissar übermittelt dem gesetzlichen Verwaltungsorgan gegebenenfalls über den Auditausschuss rechtzeitig einen Bericht über die wesentlichen Fragen, die bei der Ausführung seines gesetzlichen Kontrollauftrags aufgetaucht sind, und insbesondere über schwerwiegende Fehler, die in dem Prozess der finanziellen Berichterstattung über Tätigkeiten in Bezug auf Zahlungsdienste und in Artikel 21 § 2 Nr. 1 erwähnte Tätigkeiten festgestellt worden sind. § 7 - Bestehen enge Verbindungen zwischen einem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen, so dürfen diese Verbindungen die Ausübung der vorbeugenden Aufsicht über das Zahlungsinstitut nicht behindern.
Hat ein Zahlungsinstitut enge Verbindungen mit einer natürlichen oder juristischen Person, die dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Mitglied des EWR ist, so dürfen die für diese Person geltenden Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen oder ihre Ausführung die Ausübung der vorbeugenden Aufsicht über das Zahlungsinstitut nicht behindern. [Art. 14 § 4 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 5 Abs. 3 und 4 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 15 - Die Hauptverwaltung des Zahlungsinstituts muss sich in Belgien befinden.
Abschnitt 3 - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit Art. 16 - Zahlungsinstitute müssen den in den Artikeln 10, 13, 14 und 15 vorgesehenen Anforderungen jederzeit genügen.
Haben sich bei einem Zulassungsantrag gemäss Artikel 7 erteilte Angaben geändert oder sind sie geändert worden, so setzt das Zahlungsinstitut die ["Bank"] unverzüglich davon in Kenntnis. [Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 17 - § 1 - Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts dürfen zu keinem Zeitpunkt unter den Betrag des in Artikel 11 festgelegten Anfangskapitals absinken. § 2 - Gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG legt die ["Bank"] durch Verordnung die Solvabilitätsanforderungen fest, die von allen Zahlungsinstituten oder pro Kategorie von Zahlungsinstituten eingehalten werden müssen. In der Verordnung können verschiedene Verfahren vorgesehen werden, um die einzuhaltenden Solvabilitätsanforderungen zu berechnen. Die ["Bank"] ist ermächtigt zu bestimmen, welches Verfahren auf ein oder mehrere Zahlungsinstitute oder eine oder mehrere Kategorien von Zahlungsinstituten anwendbar ist.
Gehört ein Zahlungsinstitut zusammen mit anderen Zahlungsinstituten oder beaufsichtigten Unternehmen zu einer Gruppe, so trifft die ["Bank"] Massnahmen, um die mehrfache Nutzung von Eigenmitteln innerhalb der Gruppe zu vermeiden. Die ["Bank"] kann bestimmen, nach welchen Verfahren die mehrfache Nutzung von Eigenmitteln berechnet wird. Vorliegender Absatz ist entsprechend anwendbar, wenn ein Zahlungsinstitut direkt oder indirekt andere Tätigkeiten als Zahlungsdienste wie in Artikel 21 erwähnt ausübt.
Unbeschadet der in dem Paragraphen 1 und in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Solvabilitätsanforderungen kann die ["Bank"] im Falle eines Zahlungsinstituts, das direkt oder indirekt andere Tätigkeiten als Zahlungsdienste wie in Artikel 21 erwähnt ausübt, zusätzliche Massnahmen treffen, wenn diese anderen Tätigkeiten die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
In besonderen Fällen kann die ["Bank"] mit Gründen versehene Abweichungen von den Bestimmungen der in Anwendung des vorliegenden Artikels getroffenen Verordnungen erlauben.
In Absatz 1 erwähnte Verordnungen werden gemäss [Artikel 12bis § 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998] erlassen. [Art. 17 § 2 Abs. 1 bis 4 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3.
März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 5 abgeändert durch Art. 286 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011] Art. 18 - Fusionen zwischen Zahlungsinstituten und Fusionen zwischen Zahlungsinstituten und anderen Finanzinstituten unterliegen der Zustimmung der ["Bank"].
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Übertragung der Tätigkeit und die Gesamt- oder Teilübertragung des Netzes einer Fusion gleichgesetzt.
Die ["Bank"] kann ihre Zustimmung nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie durch Vorlage einer vollständigen Akte von dem Projekt in Kenntnis gesetzt worden ist, und aus Gründen im Zusammenhang mit der soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts verweigern. Greift sie nicht innerhalb der vorerwähnten Frist ein, so gilt die Zustimmung als erteilt. [Art. 18 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 19 - Möchte ein Zahlungsinstitut auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des EWR eine Zweigniederlassung eröffnen, um dort alle oder einen Teil der in Anlage I aufgezählten Zahlungsdienste zu erbringen, die es in Belgien erbringen darf, oder möchte ein Zahlungsinstitut im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des EWR alle oder einen Teil der in Anlage I aufgezählten Zahlungsdienste erbringen, die es in Belgien erbringen darf ohne dort eine Zweigniederlassung zu eröffnen, so notifiziert es seine Absichten der ["Bank"].
Dieser Notifizierung wird ein Geschäftsmodell beigefügt, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste und der anderen in Artikel 21 § 2 erwähnten Tätigkeiten hervorgeht, und im Falle der Errichtung einer Zweigniederlassung werden Angaben über die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung, die Postanschrift in dem betreffenden Staat und die Namen der Leiter der Zweigniederlassung beigefügt.
Die ["Bank"] kann sich der Verwirklichung des Projekts durch einen Beschluss widersetzen, der durch die nachteiligen Auswirkungen der Eröffnung der Zweigniederlassung auf die Organisation, finanzielle Lage oder Kontrolle des Zahlungsinstituts gerechtfertigt ist.
Der Beschluss der ["Bank"] wird dem Zahlungsinstitut per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein spätestens vier Wochen nach Empfang der vollständigen Akte, in der die in Absatz 2 vorgesehenen Auskünfte enthalten sind, notifiziert.
Insofern die ["Bank"] sich nicht widersetzt, teilt sie der für die Aufsicht über Zahlungsinstitute zuständigen Behörde des betreffenden Staates innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung die in Absatz 2 erwähnten Auskünfte mit.
Vorliegender Artikel ist mit Ausnahme von Absatz 3 ebenfalls anwendbar auf Eröffnungen von Zweigniederlassungen in einem Staat, der nicht Mitglied des EWR ist, ungeachtet der Tätigkeiten, die von diesen Zweigniederlassungen ausgeübt werden sollen. In diesem Fall kann die ["Bank"] mit der für die Aufsicht über Zahlungsinstitute zuständigen Behörde dieses Staates Modalitäten für die Eröffnung der Zweigniederlassung, die Aufsicht über die Zweigniederlassung und auch für den wünschenswerten Informationsaustausch zwischen den beiden Behörden vereinbaren.
Ein Zahlungsinstitut, das eine Zweigniederlassung im Ausland eröffnet hat, setzt die ["Bank"] mindestens einen Monat im Voraus von Änderungen der aufgrund von Absatz 2 erteilten Auskünfte in Kenntnis. [Art. 19 Abs. 1 und 3 bis 7 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3.
März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 20 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 dürfen Zahlungsinstitute Zahlungsdienste über einen Agenten erbringen.
Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so teilt es der ["Bank"] vorher folgende Auskünfte in Bezug auf den Agenten mit: a) Name, Vornamen, Wohnsitz und Wohnort und Geburtsdatum des Agenten, der eine natürliche Person ist, b) Name des Unternehmens, Rechtsform und Anschrift des Gesellschaftssitzes oder der Hauptverwaltung des Agenten, der eine juristische Person ist, c) beabsichtigte Zahlungsdienste, d) Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent eingeführt hat, um die Anforderungen zu erfüllen, die in der Verordnung (EG) Nr.1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers und im Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorgesehen sind, e) Name, Vornamen, Wohnsitz und Wohnort und Geburtsdatum der Personen, die mit der Verwaltung und der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, f) für die in den Buchstaben a) und e) erwähnten Personen, Nachweis ihrer beruflichen Zuverlässigkeit und Fachkompetenz, die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich sind, g) Organisationsstruktur. Die Zahlungsinstitute erteilen der ["Bank"] auf ihr Ersuchen hin alle erforderlichen Informationen, damit die ["Bank"] prüfen kann, ob die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte richtig und vollständig sind. § 2 - Nach Empfang und Überprüfung der in § 1 erwähnten Auskünfte und insofern diese Auskünfte keine Bemerkungen in Bezug auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hervorrufen, trägt die ["Bank"] den Agenten in das in Artikel 9 erwähnte Register ein. Artikel 9 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar.
Ein Agent darf nicht tätig werden, wenn er nicht in dem in Absatz 1 erwähnten Register eingetragen ist. § 3 - Falls ein Zahlungsinstitut in einem anderen Staat Zahlungsdienste über einen Agenten erbringen möchte, der in diesem Staat ansässig ist, so ist Artikel 19 entsprechend anwendbar. Falls nötig berücksichtigt die ["Bank"] die Stellungnahme der für die Aufsicht über Zahlungsinstitute zuständigen Behörde des betreffenden Staates, bevor sie den Agenten gemäss § 2 einträgt. § 4 - Zahlungsinstitute dürfen nur auf Agenten zurückgreifen, die im Sinne von § 2 eingetragen sind. Zahlungsinstitute haften vollständig für Handlungen, die von ihren Agenten vorgenommen werden.
Greifen Zahlungsinstitute ungeachtet des in Absatz 1 erwähnten Verbots auf nicht eingetragene Agenten zurück, so sind sie für Handlungen dieser Agenten zivilrechtlich haftbar.
Zahlungsinstitute gewährleisten, dass Agenten, die für ihre Rechnung tätig sind, dies den Zahlungsdienstnutzern deutlich mitteilen. § 5 - Zahlungsinstitute setzen die ["Bank"] von Änderungen der in § 1 Absatz 2 erwähnten Auskünfte in Kenntnis, sobald diese eintreten.
Greift ein Zahlungsinstitut nicht mehr auf einen eingetragenen Agenten zurück, so setzt es sofort die ["Bank"] davon in Kenntnis, die ihrerseits die Eintragung des betreffenden Agenten in dem in Artikel 9 erwähnten Register streicht. [Art. 20 § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3.
März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 5 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 21 - § 1 - Zahlungsinstitute dürfen mit vorheriger Zustimmung der ["Bank"] anderen Tätigkeiten als Zahlungsdiensten nachgehen.
Erlaubt die ["Bank"] einem Zahlungsinstitut, anderen Tätigkeiten als Zahlungsdiensten nachzugehen, so kann sie im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts und eines angemessenen Risikomanagements durch das Zahlungsinstitut oder aufgrund der Anforderung einer angemessenen vorbeugenden Aufsicht über das Zahlungsinstitut die Erbringung von Zahlungsdiensten oder die Ausübung der in § 2 erwähnten Tätigkeiten an bestimmte Bedingungen knüpfen. Die ["Bank"] kann insbesondere verlangen, dass die Erbringung von Zahlungsdiensten in einer juristischen Einheit untergebracht wird, die von der Einheit, die die anderen Tätigkeiten ausübt, getrennt ist. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 8 vorletzter Absatz dürfen Zahlungsinstitute ebenfalls folgenden Tätigkeiten nachgehen: 1. Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen von Zahlungsdiensten, wie Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen und Datenspeicherung und -verarbeitung, 2.Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des Artikels 49. § 3 - Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den unter den Nummern 4, 5 oder 7 der Anlage I erwähnten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Kreditgewährung ist eine Nebentätigkeit und erfolgt ausschliesslich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs.b) Ungeachtet anderer Bestimmungen über die Kreditgewährung mittels Kreditkarten wird der im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährte und im Einklang mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat des EWR vergebene Kredit innerhalb einer Frist zurückgezahlt, die zwölf Monate nicht überschreiten darf.c) Der Kredit wird nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt.d) Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts stehen nach Auffassung der ["Bank"] jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite. In Absatz 1 erwähnte Kredite unterliegen den Rechtsvorschriften über den Verbraucherkredit. § 4 - Zahlungsinstitute dürfen im Rahmen von Zahlungsdiensten nur Zahlungskonten führen, die ausschliesslich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.
Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Artikel 1 des Bankgesetzes oder als elektronisches Geld im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des Bankgesetzes. § 5 - Zahlungsinstitute dürfen weder Geldeinlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Artikel 1 des Bankgesetzes entgegennehmen noch Zahlungsinstrumente in Form von elektronischem Geld im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des Bankgesetzes ausgeben. § 6 - Ausser mit vorheriger Zustimmung der ["Bank"] dürfen Zahlungsinstitute keine Beteiligungen an Handelsgesellschaften oder Gesellschaften, die die Form einer Handelsgesellschaft angenommen haben, halten.
Das in Absatz 1 erwähnte Verbot ist nicht anwendbar auf Beteiligungen an Gesellschaften, die alle oder einen Teil der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten in Bezug auf Zahlungsdienste, Nebendienstleistungen von Zahlungsdiensten und den Betrieb von Zahlungssystemen ausüben, oder an Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich darin besteht, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten.
Im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung und eines angemessenen Risikomanagements kann die ["Bank"] den Erwerb von Beteiligungen an Bedingungen knüpfen. § 7 - Wenn ein Zahlungsinstitut die in Artikel 137 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften erwähnten Devisengeschäfte erbringt oder ausführt, ist Artikel 139 dieses Gesetzes nicht auf dieses Zahlungsinstitut anwendbar.
Ungeachtet des Absatzes 1 werden die erwähnten Zahlungsinstitute in Bezug auf die vorerwähnte Tätigkeit der Devisengeschäfte mit dem Vermerk "Zahlungsinstitut, das die in Artikel 137 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnten Tätigkeiten ausübt" in die Liste der in Belgien registrierten Wechselstuben aufgenommen. [Zu diesem Zweck setzt die "Bank" die [FSMA] davon in Kenntnis, dass sie einem solchen Zahlungsinstitut eine Zulassung erteilt hat oder dass ein von ihr zugelassenes Zahlungsinstitut künftig Devisengeschäfte erbringt oder ausführt.] § 8 - Übt ein Zahlungsinstitut andere Tätigkeiten als Zahlungsdienste aus, so ist Artikel 25 letzter Absatz entsprechend anwendbar. [Art. 21 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3.
März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Absatz 1 Buchstabe d) abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 287 und 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 22 - § 1 - Übt ein Zahlungsinstitut andere Tätigkeiten als Zahlungsdienste oder in Artikel 21 § 2 Nr. 1 erwähnte Tätigkeiten aus, so müssen Geldbeträge, die entweder direkt von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen werden: a) in seiner Buchhaltung deutlich erkennbar sein und dürfen zu keinem Zeitpunkt mit anderen Geldbeträgen vermischt werden b) und, wenn diese Geldbeträge sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Werktags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert worden sind, auf einem getrennten globalen oder individuellen Konto bei einer oder mehreren Stellen hinterlegt werden, die die Eigenschaft haben: 1.eines Kreditinstituts, das dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR unterliegt, 2. oder eines Kreditinstituts mit Niederlassung im EWR, das dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Mitglied des EWR ist, 3.oder eines zugelassenen Geldmarktfonds im Sinne von Artikel 77 § 2 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, c) oder in einer Weise, die die ["Bank"] als befriedigend erachtet, durch eine Versicherung, Garantie oder Sicherheit einer Versicherungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts, die beziehungsweise das dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR unterliegt oder eine Niederlassung im EWR hat und dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Mitglied des EWR ist, wobei die Versicherungsgesellschaft oder das Kreditinstitut nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut selbst, über einen Betrag abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne Versicherung, Garantie oder Sicherheit getrennt geführt werden müsste, und der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen ist. In Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Stellen dürfen auf Geldbeträge, die auf einem getrennten Konto hinterlegt worden sind, keine Rechte aufgrund von eigenen Forderungen gegen das Zahlungsinstitut, das dieses Konto eröffnet hat, geltend machen. Gläubiger des Zahlungsinstituts können ebenso wenig eine Drittpfändung dieser Konten und ihres Saldos vornehmen.
Die ["Bank"] kann erlauben, dass in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Geldbeträge bei einem Kreditinstitut hinterlegt werden, das dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Mitglied des EWR ist, und das keine Niederlassung im EWR hat, oder dass die in Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Versicherungen, Garantien oder Sicherheiten von einer Versicherungsgesellschaft oder einem Kreditinstitut geleistet werden, die beziehungsweise das dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Mitglied des EWR ist, und keine Niederlassung im EWR hat, wenn dieses Kreditinstitut oder diese Versicherungsgesellschaft einer Aufsicht unterliegt, die von einer Aufsichtsbehörde ausserhalb des EWR ausgeübt wird und die mit der in den europäischen Vorschriften festgelegten vorbeugenden Aufsicht über Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften gleichwertig ist. § 2 - Soll ein Teil der in § 1 erwähnten Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge verwendet werden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden soll, so gelten die Auflagen gemäss § 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist dieser Anteil variabel oder nicht im Voraus bekannt, so dürfen die Zahlungsinstitute diesen Betrag unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils berechnen, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der ["Bank"] mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. § 3 - Wird ein Insolvenzverfahren gegen ein Zahlungsinstitut eröffnet, so werden in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) auf einem getrennten Konto hinterlegte Gelder durch besonderes Vorzugsrecht zur Rückzahlung der Geldbeträge verwendet, die für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen worden sind. [Art. 22 § 1 Abs. 1 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 23 - Zahlungsinstitute dürfen wichtige betriebliche Aufgaben in Bezug auf Zahlungsdienste nur unter folgenden Bedingungen auslagern: a) Sie setzen die ["Bank"] vorher davon in Kenntnis.b) Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts führen.c) Das Verhältnis und die Pflichten des Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern gemäss dem vorliegenden Gesetz und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und gemäss den anderen Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG müssen unverändert bleiben.d) Die Voraussetzungen, die ein Zahlungsinstitut erfüllen muss, um zugelassen zu werden und diese Zulassung zu behalten, müssen nach wie vor gegeben sein.e) Keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Zulassung erteilt wurde, darf entfallen sein oder sich verändert haben.f) Die Auslagerung darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts und die Möglichkeit der ["Bank"], zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut den Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden. Bei der Auslagerung von Tätigkeiten bleiben Zahlungsinstitute für Handlungen, die von dem Dienstleister vorgenommen werden, vollständig haftbar. [Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a) und f) abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 24 - [Zahlungsinstitute legen der "Bank" regelmässig eine detaillierte finanzielle Aufstellung vor. Diese Aufstellung wird gemäss den Regeln erstellt, die von der "Bank" festgelegt werden, wobei die "Bank" auch die Häufigkeit der Berichterstattung bestimmt.
Die "Bank" kann ausserdem die regelmässige Übermittlung anderen Zahlenmaterials oder weiterer Erläuterungen vorschreiben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen erforderlich sind.] Die tatsächliche Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss bestätigt der ["Bank"], dass die vorerwähnten regelmässigen Aufstellungen, die ihr von dem Zahlungsinstitut gegebenenfalls am Ende des ersten Geschäftshalbjahres und auf jeden Fall am Ende des Geschäftsjahres vorgelegt werden, mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen. Zu diesem Zweck müssen die regelmässigen Aufstellungen vollständig sein, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und sie müssen korrekt sein, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind. Die tatsächliche Geschäftsleitung bestätigt, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Aufstellungen gemäss den geltenden Richtlinien der ["Bank"] und in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, oder, falls es sich um regelmässige Aufstellungen handelt, die sich nicht auf das Ende des Geschäftsjahres beziehen, in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt werden. [Nach Stellungnahme der "Bank"] bestimmt der König für alle Zahlungsinstitute oder pro Kategorie von Zahlungsinstituten: 1. die Regeln, gemäss denen Zahlungsinstitute ihre Buchhaltung führen, die Bewertung des Inventars vornehmen und ihren Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen, 2.die Regeln, die Zahlungsinstitute bei der Erstellung, Kontrolle und Veröffentlichung ihres konsolidierten Abschlusses und bei der Erstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts und des Kontrollberichts über diesen konsolidierten Abschluss einhalten müssen.
Die ["Bank"] kann bei bestimmten Kategorien von Zahlungsinstituten oder in besonderen Fällen mit Gründen versehene Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Erlassen und Verordnungen für alle Zahlungsinstitute gewähren, die sich in vergleichbaren Umständen befinden. [...] Zahlungsinstitute hinterlegen ihren Jahresabschluss und ihren konsolidierten Abschluss bei der ["Bank"].
In vorliegendem Artikel erwähnte Erlasse und Verordnungen ergehen nach Konsultierung der Zahlungsinstitute, die gegebenenfalls von ihren Berufsverbänden vertreten werden. [Art. 24 Abs. 1 ersetzt durch Art. 288 Nr. 1 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 288 Nr. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9.
März 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); früherer Absatz 5 aufgehoben durch Art. 288 Nr. 3 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 5 (früherer Absatz 6) abgeändert durch Art. 288 Nr. 4 des K.E. vom 3.
März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Abschnitt 4 - Aufsicht über Zahlungsinstitute Art. 25 - Zahlungsinstitute unterliegen der Aufsicht der ["Bank"].
Die ["Bank"] achtet darauf, dass jedes Zahlungsinstitut ständig gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen handelt. Die von der ["Bank"] ausgeübte Aufsicht ist verhältnismässig und angemessen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste und der damit verbundenen Risiken.
Die ["Bank"] kann sich von Zahlungsinstituten alle Auskünfte über ihre Organisation, Arbeitsweise, finanzielle Lage und ihre Verrichtungen erteilen lassen. Zu diesem Zweck kann die ["Bank"] sich ebenfalls von den Agenten von Zahlungsinstituten, von den in Artikel 4 Nr. 17 erwähnten Dienstleistern und von anderen Stellen, zu denen Aufgaben ausgelagert wurden, Auskünfte erteilen lassen.
Die ["Bank"] kann vor Ort bei Zahlungsinstituten Inspektionen vornehmen, alle Daten, die das Zahlungsinstitut besitzt, einsehen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen, um: 1. die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Status der Zahlungsinstitute und die Richtigkeit und Aufrichtigkeit der Buchhaltung und des Jahresabschlusses und auch der vom Zahlungsinstitut übermittelten Aufstellungen und anderen Auskünfte zu überprüfen, 2.die Angemessenheit der Führungsstruktur, des Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahrens und der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts zu überprüfen, 3. sich zu vergewissern, dass die Führung des Zahlungsinstituts solide und umsichtig ist und dass seine Lage oder seine Verrichtungen seine Liquidität, Rentabilität oder Zahlungsfähigkeit nicht in Gefahr bringen können. Zu diesem Zweck kann die ["Bank"] ebenfalls vor Ort bei Agenten von Zahlungsinstituten, den in Artikel 4 Nr. 17 erwähnten Dienstleistern und anderen Stellen, zu denen Aufgaben ausgelagert wurden, Inspektionen vornehmen, alle Daten, die sie besitzen, einsehen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen.
Die Aufsicht der ["Bank"] bezieht sich jedoch nicht auf andere Tätigkeiten des Zahlungsinstituts als Zahlungsdienste, in Artikel 21 § 2 Nr. 1 erwähnte Tätigkeiten und den in Artikel 21 § 6 erwähnten Besitz von Beteiligungen, ausser wenn dies für die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch das Zahlungsinstitut erforderlich ist. [Art. 25 Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 4 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 5 und 6 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art.26 - Die Beziehung zwischen einem Zahlungsinstitut oder seinem Agenten und einem bestimmten Kunden interessiert die ["Bank"] nur, insofern dies für die Aufsicht über das Zahlungsinstitut erforderlich ist. [Art. 26 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art.27 - Nach vorhergehender Unterrichtung der für die Aufsicht über Zahlungsinstitute zuständigen Behörden des betreffenden Staates kann die ["Bank"] bei Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten nach belgischem Recht, Agenten, in Artikel 4 Nr. 17 erwähnten Dienstleistern und anderen Stellen, die im Ausland ansässig sind und zu denen Aufgaben ausgelagert wurden, die in Artikel 25 Absatz 4 erwähnten Inspektionen vornehmen, wie auch andere Inspektionen, die darauf abzielen, vor Ort Auskünfte über die Geschäftsleitung und Verwaltung der Zweigniederlassung und Auskünfte, die die Aufsicht über das Zahlungsinstitut insbesondere in Bezug auf seine finanzielle Lage, sein Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und seine interne Kontrolle erleichtern können, einzuholen oder zu überprüfen.
Zu demselben Zweck und nachdem sie die in Absatz 1 erwähnten Aufsichtsbehörden informiert hat, kann sie einen von ihr bestimmten Sachverständigen damit beauftragen, die erforderlichen Überprüfungen und Untersuchungen vorzunehmen. Die Entlohnung und die Kosten des Sachverständigen gehen zu Lasten des Zahlungsinstituts.
Sie kann ebenso diese Behörden darum ersuchen, bestimmte in Absatz 1 erwähnte Überprüfungen und Untersuchungen vorzunehmen. [Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 28 - Das Amt des Kommissars wie im Gesellschaftsgesetzbuch erwähnt darf in einem Zahlungsinstitut nur einem oder mehreren Revisoren oder Revisorengesellschaften anvertraut werden, die gemäss Artikel 52 des Bankgesetzes von der ["Bank"] zugelassen sind.
Artikel 141 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht auf Zahlungsinstitute anwendbar.
Zahlungsinstitute können stellvertretende Kommissare bestellen, die im Falle einer längeren Verhinderung des Kommissars sein Amt ausüben. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und von Artikel 29 sind auf diese Stellvertreter anwendbar.
Gemäss dem vorliegenden Artikel bestellte Kommissare prüfen den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss der Zahlungsinstitute. Übt ein Zahlungsinstitut andere Tätigkeiten als die Erbringung von Zahlungsdiensten aus, so behandeln die Kommissare das Zahlungsdienstgeschäft in ihrem in den Artikeln 144 und 148 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten schriftlichen Bericht getrennt. [Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 29 - Zugelassene Revisorengesellschaften nehmen für die Ausübung des in Artikel 28 erwähnten Amtes des Kommissars einen zugelassenen Revisor in Anspruch, den sie gemäss Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches bestellen. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die Bestellung, Aufgaben und Verpflichtungen der Kommissare und auf sie anwendbare Verbotsbestimmungen und Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen ausgenommen, betreffen, finden sowohl auf Revisorengesellschaften als auch auf die sie vertretenden zugelassenen Revisoren Anwendung.
Eine zugelassene Revisorengesellschaft darf unter ihren Mitgliedern einen Ersatzvertreter bestellen, der die Bedingungen für die Bestellung erfüllt.
Art. 30 - Das Institut der Betriebsrevisoren setzt die ["Bank"] in Kenntnis von Disziplinarverfahren, die gegen zugelassene Revisoren beziehungsweise Revisorengesellschaften wegen eines in der Ausübung ihres Amtes bei einem Zahlungsinstitut begangenen Verstosses eingeleitet worden sind, und von Disziplinarmassnahmen, die gegen zugelassene Revisoren beziehungsweise Revisorengesellschaften ergriffen worden sind, einschliesslich der diesbezüglichen Gründe. [Art. 30 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art.31 - Für die Bestellung der Kommissare und der stellvertretenden Kommissare bei Zahlungsinstituten ist die vorherige Zustimmung der ["Bank"] erforderlich. Diese Zustimmung wird von dem Gesellschaftsorgan eingeholt, das die Bestellung vorschlägt. Bei Bestellung einer zugelassenen Revisorengesellschaft bezieht sich diese Zustimmung sowohl auf die Gesellschaft als auch auf ihren Vertreter.
Die gleiche Zustimmung ist für die Erneuerung des Mandats erforderlich.
Nimmt der Präsident des Handelsgerichts oder der Appellationshof aufgrund des Gesetzes die Bestellung des Kommissars vor, so wählt er den Kommissar aus einer von der ["Bank"] genehmigten Liste von zugelassenen Revisoren aus. [Art. 31 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 32 - Die ["Bank"] kann die einem Kommissar, einem stellvertretenden Kommissar, einer zugelassenen Revisorengesellschaft oder einem Vertreter beziehungsweise Ersatzvertreter einer solchen Gesellschaft erteilte Zustimmung jederzeit durch einen Beschluss widerrufen, der mit Gründen in Zusammenhang mit dem Statut oder der Ausübung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufgaben als zugelassener Revisor oder zugelassene Revisorengesellschaft versehen ist. Dieser Widerruf setzt den Aufgaben des Revisors ein Ende.
Legt ein Kommissar sein Amt nieder, werden die ["Bank"] und das Zahlungsinstitut vorher über die Amtsniederlegung und die diesbezüglichen Gründe in Kenntnis gesetzt.
In der in Artikel 52 des Bankgesetzes erwähnten Zulassungsregelung wird das Verfahren geregelt.
Bei Abwesenheit eines stellvertretenden Kommissars oder eines Ersatzvertreters einer zugelassenen Revisorengesellschaft sorgt das Zahlungsinstitut unter Einhaltung von Artikel 31 binnen zwei Monaten für seine Ersetzung.
Der Vorschlag für die Abberufung eines Kommissars von seinem Mandat in einem Zahlungsinstitut, wie in den Artikeln 135 und 136 des Gesellschaftsgesetzbuches geregelt, wird zwecks Stellungnahme der ["Bank"] vorgelegt. Diese Stellungnahme wird der Generalversammlung übermittelt. [Art. 32 Abs. 1, 2 und 5 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3.
März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 33 - Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Artikel, den Berufsregeln und den Richtlinien der ["Bank"] an der von der ["Bank"] ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: 1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die Zahlungsinstitute gemäss Artikel 14 § 3 Absatz 1 getroffen haben, und übermitteln der ["Bank"] ihre Schlussfolgerungen, 2.erstatten sie der ["Bank"] Bericht über: a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen Aufstellungen, die die Zahlungsinstitute der ["Bank"] am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass diese regelmässigen Aufstellungen in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der ["Bank"] erstellt worden sind.Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind; die ["Bank"] kann die hier erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen, b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die die Zahlungsinstitute der ["Bank"] am Ende des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese regelmässigen Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den geltenden Richtlinien der ["Bank"] erstellt worden sind.Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind; die ["Bank"] kann die hier erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen, 3. erstatten sie der ["Bank"] auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur des Zahlungsinstituts, wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte vom Zahlungsinstitut getragen werden, 4.erstatten sie der ["Bank"] im Rahmen ihres Auftrags bei einem Zahlungsinstitut oder eines Revisionsauftrags bei einem Unternehmen, das mit einem Zahlungsinstitut verbunden ist, auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten: a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage des Zahlungsinstituts auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihres Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahrens oder ihrer internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung oder Gesetze, Erlasse und Regelungen über den Status von Zahlungsinstituten bilden können, c) von anderen Beschlüssen und Fakten, die zur Verweigerung der Bestätigung des Jahresabschlusses oder der Formulierung eines Vorbehalts führen können, 5.erstatten sie der ["Bank"] mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Angemessenheit der Massnahmen, die das Zahlungsinstitut in Anwendung von Artikel 22 §§ 1 und 2 getroffen hat, um Geldbeträge zu sichern, die es von Zahlungsdienstnutzern entgegennimmt.
Gegen zugelassene Kommissar-Revisoren, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.
Die Kommissare übermittelt den Leitern des Zahlungsinstituts die gemäss Absatz 1 Nr. 3 an die ["Bank"] gerichteten Berichte. Diese Übermittlung unterliegt der [in Artikel 35 des Gesetzes vom 22.
Februar 1998 geregelten] Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der ["Bank"] eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der ["Bank"] ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können.
Kommissare und zugelassene Revisorengesellschaften können bei den im Ausland ansässigen Zweigniederlassungen eines Zahlungsinstituts, über das sie die Aufsicht ausüben, Überprüfungen und Untersuchungen vornehmen, die zu ihren Aufgaben gehören. [Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank" damit beauftragt werden, zu bestätigen, dass die Informationen, die die Zahlungsinstitute diesen Stellen mitteilen müssen, vollständig, korrekt und gemäss den geltenden Regeln erstellt worden sind.] [Art. 33 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) und b) abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 283 und 289 Nr. 1 des K.E. vom 3.
März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 5 ersetzt durch Art. 289 Nr. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Abschnitt 5 - Aussergewöhnliche Massnahmen und Sanktionen gegen Zahlungsinstitute Art. 34 - Durch einen Beschluss, der per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein notifiziert wird, entzieht die ["Bank"] die Zulassung von Zahlungsinstituten, die ihre Tätigkeit nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung der Zulassung aufgenommen haben, auf die Zulassung verzichten, seit mehr als sechs Monaten ihre Tätigkeit ausgesetzt haben, über die der Konkurs eröffnet worden ist oder die ihre Tätigkeit eingestellt haben.
Die ["Bank"] macht Beschlüsse zum Entzug von Zulassungen auf ihrer Website bekannt. [Art. 34 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 35 - § 1 - Stellt die ["Bank"] fest, dass ein Zahlungsinstitut nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet, dass seine Führung oder finanzielle Lage die Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährden könnte oder keine ausreichenden Sicherheiten in Bezug auf seine Zahlungsfähigkeit, Liquidität oder Rentabilität bietet, dass seine Führungsstruktur, sein Verwaltungs- oder Rechnungslegungsverfahren, sein Netz von Agenten oder Zweigniederlassungen oder seine interne Kontrolle schwerwiegende Lücken aufweist oder dass die Fortsetzung seiner Tätigkeiten eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellt, so legt die ["Bank"] die Frist fest, in der der festgestellten Lage abgeholfen werden muss.
Ist dieser Lage am Ende der Frist nicht abgeholfen worden, so kann die ["Bank"]: 1. für eine von ihr bestimmte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeiten des Zahlungsinstituts ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten. Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen, die unter Verstoss gegen die Aussetzung Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der daraus für das Zahlungsinstitut oder Dritte entsteht.
Hat die ["Bank"] die Aussetzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihr im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig.
Die ["Bank"] kann ein Zahlungsinstitut ebenso anweisen, Beteiligungen, die es gegebenenfalls gemäss Artikel 21 § 6 hält, abzutreten, 2. in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit strengere Anforderungen als die in Artikel 17 erwähnten Anforderungen auferlegen, 3.die Ersetzung der Verwalter oder Geschäftsführer des Zahlungsinstituts innerhalb einer von ihr bestimmten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter oder Geschäftsführer ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen. Die ["Bank"] veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt.
Die Entlohnung des beziehungsweise der vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer wird von der ["Bank"] festgelegt und von dem betreffenden Zahlungsinstitut getragen.
Die ["Bank"] kann den beziehungsweise die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Aktionäre oder Gesellschafter ersetzen, wenn sie nachweisen, dass die Geschäftsführung der Betreffenden nicht mehr die nötigen Sicherheiten bietet, 4. die Zulassung widerrufen.[...] Die ["Bank"] macht Beschlüsse zum Widerruf von Zulassungen auf ihrer Website bekannt. § 2 - In § 1 erwähnte Beschlüsse der ["Bank"] werden in Bezug auf Zahlungsinstitute ab ihrer Notifizierung per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein und in Bezug auf Dritte ab ihrer Bekanntmachung gemäss § 1 wirksam. § 3 - Hat die ["Bank"] Kenntnis davon, dass ein Zahlungsinstitut oder seine Agenten einen besonderen Mechanismus eingesetzt haben, der die Begünstigung der Steuerhinterziehung durch Dritte zum Zweck oder zur Folge hat, so sind § 1 Absatz 1 und 2 und § 2 anwendbar.
Stellt die ["Bank"] fest, dass die in Artikel 20 § 1 erwähnten Auskünfte, die ihr erteilt worden sind, fehlerhaft oder unvollständig sind, so kann sie die Eintragung des Agenten im Register aussetzen oder streichen. § 4 - Paragraph 1 Absatz 1 und § 2 sind nicht anwendbar im Falle des Entzugs der Zulassung eines Zahlungsinstituts, über das der Konkurs eröffnet worden ist. [Art. 35 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 3 und 4 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9.
März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 4 abgeändert durch Art. 283 und 290 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9.
März 2011)] Art. 36 - Unterrichten die für die Aufsicht über Zahlungsinstitute zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates des EWR, in dem ein Zahlungsinstitut nach belgischem Recht eine Zweigniederlassung errichtet hat, auf Agenten zurückgreift oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten ausübt oder dies beabsichtigt, die ["Bank"] darüber, dass sie einen hinreichenden Verdacht haben, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass eine der vorerwähnten Situationen das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, so ergreift die ["Bank"] binnen kürzester Frist die in Artikel 35 § 1 erwähnten erforderlichen Massnahmen. Artikel 35 § 2 ist ebenfalls anwendbar.
Die ["Bank"] kann in dem in Absatz 1 erwähnten Fall verlangen, dass das Zahlungsinstitut nicht mehr auf den betreffenden Agenten zurückgreift, und sie kann die in Artikel 20 § 2 erwähnte Eintragung des Agenten entweder verweigern oder streichen.
Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anwendbar auf Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten nach belgischem Recht, die in Staaten ansässig sind, die nicht Mitglied des EWR sind. [Art. 36 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 37 - Die ["Bank"] setzt unverzüglich die für die Aufsicht über Zahlungsinstitute zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten des EWR, in denen ein Zahlungsinstitut nach belgischem Recht eine Zweigniederlassung errichtet hat oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, von Beschlüssen in Kenntnis, die sie gemäss den Artikeln 34, 35 und 36 gefasst hat. Sie hält diese Behörden über den weiteren Verlauf von Beschwerden gegen diese Beschlüsse [...] auf dem Laufenden. [Art. 37 abgeändert durch Art. 283 und 291 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 38 - Zahlungsinstitute, deren Zulassung aufgrund des vorliegenden Gesetzes entzogen oder widerrufen worden ist, bleiben bis zur Begleichung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Zahlungsdienstnutzern diesem Gesetz unterworfen, es sei denn, die ["Bank"] befreit sie von bestimmten Bestimmungen.
Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar im Falle eines Entzugs der Zulassung eines Zahlungsinstituts, über das der Konkurs eröffnet worden ist. [Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] KAPITEL 2 - Zweigniederlassungen und Dienstleistungstätigkeiten in Belgien von Zahlungsinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegen Art. 39 - Zahlungsinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegen und aufgrund ihres nationalen Rechts in ihrem Herkunftsstaat Zahlungsdienste erbringen dürfen, dürfen diese Tätigkeiten in Belgien entweder durch die Errichtung von Zweigniederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit aufnehmen, sobald die ["Bank"] dem betreffenden Institut den Empfang der Mitteilung notifiziert hat, die ihr die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates des Instituts übermittelt hat und die sich auf die in Anlage I erwähnten Tätigkeiten bezieht, die dieses Institut in Belgien ausüben möchte. Die ["Bank"] sendet dem betreffenden Zahlungsinstitut die Notifizierung innerhalb dreier Werktage nach Empfang der Mitteilung zu. In Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist darf das Zahlungsinstitut die angekündigten Tätigkeiten aufnehmen, nachdem es die ["Bank"] davon in Kenntnis gesetzt hat. Die ["Bank"] macht auf ihrer Website die Liste der Zahlungsinstitute bekannt, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegen und Tätigkeiten in Belgien ausüben, oder verweist auf die Website der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates dieser Zahlungsinstitute.
In Absatz 1 erwähnte Zahlungsinstitute müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in Belgien neben ihrer Bezeichnung ihren Herkunftsstaat und im Falle der Dienstleistungsfreiheit ihren Sitz angeben. [Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 40 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beeinträchtigen nicht die Verpflichtung, bei Erbringen und Ausführen von Zahlungsdiensten die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einzuhalten, die in Belgien aus Gründen des Allgemeininteresses auf Zahlungsinstitute und ihre Verrichtungen anwendbar sind.
Die ["Bank"] teilt den in Artikel 39 erwähnten Zahlungsinstituten mit, welche Bestimmungen ihres Wissens nach von Allgemeininteresse sind.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen ebenso wenig die Verpflichtung, die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einzuhalten, die in Belgien auf andere Tätigkeiten als Zahlungsdienste anwendbar sind. [Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 41 - In Artikel 39 erwähnte Zahlungsinstitute übermitteln der ["Bank" gemäss der von ihr festgelegten Periodizität] zu statistischen Zwecken regelmässige Berichte über die Verrichtungen, die ihre in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen im Land vornehmen. Artikel 24 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar. [Nach Stellungnahme der "Bank"] bestimmt der König die Regeln, gemäss denen in Artikel 39 erwähnte Zweigniederlassungen: 1. ihre Buchhaltung führen und die Bewertung des Inventars vornehmen, 2.ihren Jahresabschluss erstellen, 3. die jährlichen Buchführungsdaten in Bezug auf ihre Verrichtungen bekannt machen. [Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch Art. 292 Nr. 1 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 292 Nr. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 42 - § 1 - In Artikel 39 erwähnte Zweigniederlassungen unterliegen für die in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Zwecke der Aufsicht der ["Bank"] in dem Masse, wie die in diesen Bestimmungen erwähnten Aspekte in die Zuständigkeit der ["Bank"] fallen. Die Artikel 25 und 26 sind entsprechend anwendbar.
Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates des Zahlungsinstituts kann die ["Bank"] zur Unterstützung dieser Behörden bei diesen Zweigniederlassungen Inspektionen vornehmen, die sich sowohl auf die in Absatz 1 als auch auf die in Artikel 27 Absatz 1 erwähnten Aspekte beziehen können. Die Kosten dieser Inspektionen und Überprüfungen gehen zu Lasten der ersuchenden Behörde.
Im Dringlichkeitsfall und mit sofortiger Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates des Zahlungsinstituts kann die ["Bank"] überprüfen, ob die Tätigkeiten der Zweigniederlassung in Belgien mit den anwendbaren Rechtsvorschriften in Übereinstimmung stehen. § 2 - Ausländische Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungsinstitute, die in Belgien eine in Artikel 39 erwähnte Zweigniederlassung eröffnet haben, dürfen nach vorhergehender Unterrichtung der ["Bank"] die in Artikel 27 Absatz 1 erwähnten Auskünfte in diesen Zweigniederlassungen überprüfen oder auf ihre Kosten von Sachverständigen, die sie bestimmen, überprüfen lassen. [Art. 42 § 1 Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3.
März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 43 - § 1 - Die Leiter der in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen bestellen für erneuerbare Zeiträume von drei Jahren einen oder mehrere Revisoren oder eine oder mehrere Revisorengesellschaften, die von der ["Bank"] zugelassen sind.
Die Artikel 31 und 32 Absatz 1 bis 4 sind auf diese Revisoren und Gesellschaften anwendbar. Die Abberufung eines zugelassenen Revisors oder einer zugelassenen Revisorengesellschaft von seinem beziehungsweise ihrem Amt wird der ["Bank"] zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet. § 2 - Gemäss § 1 bestellte zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Paragraphen, den Berufsregeln und den Richtlinien der ["Bank"] an der von der ["Bank"] ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: 1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die Zweigniederlassungen zur Einhaltung der Gesetze, Erlasse und Verordnungen getroffen haben, die aufgrund von Artikel 41 auf Zweigniederlassungen anwendbar sind, und übermitteln der ["Bank"] ihre Schlussfolgerungen, 2.bestätigen sie der ["Bank"], dass die regelmässigen Aufstellungen, die ihnen von den Zweigniederlassungen übermittelt werden, in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie vollständig und korrekt sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die regelmässigen Aufstellungen nicht nach den geltenden Richtlinien der ["Bank"] oder in Bezug auf die Buchführungsdaten nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, oder, wenn es sich um regelmässige Aufstellungen handelt, die sich nicht auf das Ende des Geschäftsjahres beziehen, nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind; die ["Bank"] kann die hier erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen. Sie können auf Ersuchen [...] der Europäischen Zentralbank von der ["Bank"] damit beauftragt werden, die Informationen, die die Zweigniederlassungen diesen Behörden in Anwendung von Artikel 41 Absatz 1 mitteilen müssen, zu bestätigen, 3. erstatten sie der ["Bank"] in Bezug auf Aspekte, die in die Zuständigkeit der ["Bank"] fallen, und im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des Hauptsitzes, aus eigener Initiative Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten: a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der Zweigniederlassung auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihres Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahrens oder ihrer internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder anderer Gesetze und Verordnungen bilden können, die auf ihre Tätigkeit in Belgien anwendbar sind, in dem Masse, wie die in diesen Bestimmungen erwähnten Aspekte in die Zuständigkeit der ["Bank"] fallen, 4.erstatten sie der ["Bank"] auf ihr Ersuchen hin Bericht, wenn eine andere belgische Behörde ihr Verstösse gegen die für die Zweigniederlassung geltenden Rechtsvorschriften allgemeinen Interesses zur Kenntnis bringt.
Gegen zugelassene Revisoren, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.
In Zweigniederlassungen, in denen in Anwendung des Gesetzes vom 20.
September 1948 zur Organisation der Wirtschaft ein Betriebsrat errichtet worden ist, führen die zugelassenen Revisoren oder Revisorengesellschaften die in Artikel 15bis dieses Gesetzes vorgesehenen Aufträge aus.
Artikel 15quater Absatz 2 erster und dritter Satz und Absatz 3 dieses Gesetzes ist anwendbar.
Auf Ersuchen und zu Lasten der Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates der Zweigniederlassung und nach vorhergehender Unterrichtung der ["Bank"] können sie zur Unterstützung dieser Behörden bei diesen Zweigniederlassungen Überprüfungen vornehmen, die sich auf die in den Artikeln 27 Absatz 1 und 42 § 1 erwähnten Aspekte beziehen. § 3 - Zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften testieren die aufgrund von Artikel 41 Absatz 2 veröffentlichten jährlichen Buchführungsdaten. [Art. 43 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3.
März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs.1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 283 und 293 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 Nr. 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 5 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art.44 - Stellt die ["Bank"] fest, dass ein Zahlungsinstitut, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegt und in Belgien über eine Zweigniederlassung oder durch die Erbringung von Dienstleistungen tätig ist, in Belgien geltende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in die Zuständigkeit der ["Bank"] fallen, nicht einhält, fordert sie das Zahlungsinstitut auf, innerhalb der von ihr bestimmten Frist der festgestellten Situation abzuhelfen.
Ist nach Ablauf dieser Frist keine Abhilfe geschaffen worden, so setzt die ["Bank"] die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates des Zahlungsinstituts von ihren Bemerkungen in Kenntnis.
Hat die ["Bank"] einen hinreichenden Verdacht, dass seitens einer Zweigniederlassung, eines Agenten oder eines Zahlungsinstituts, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass ihre Tätigkeiten das Risiko erhöhen, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichtet sie die für die Aufsicht über das betreffende Zahlungsinstitut zuständigen Behörden. [Art. 44 Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 45 - Die ["Bank"] kann der Behörde, die für die Aufsicht über ein Zahlungsinstitut zuständig ist, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegt, die Gründe mitteilen, aus denen sie der Meinung ist, dass die Lage der Zweigniederlassung dieses Instituts in Belgien keine ausreichenden Sicherheiten in Bezug auf ein ordnungsgemässes Verwaltungs- oder Rechnungslegungsverfahren oder eine interne Kontrolle bietet.
Bei Entzug oder Widerruf der Zulassung eines Zahlungsinstituts durch die Aufsichtsbehörde seines Herkunftsstaates ordnet die ["Bank"] nach vorhergehender Unterrichtung dieser Behörde die Schliessung der Zweigniederlassung an, die dieses Institut in Belgien errichtet hat.
Falls nötig kann sie einen vorläufigen Geschäftsführer bestimmen, der dazu ermächtigt ist, im Interesse der Gläubiger alle Sicherungsmassnahmen zu treffen. [Art. 45 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] KAPITEL 3 - Zweigniederlassungen in Belgien von Zahlungsinstituten, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des EWR sind Art. 46 - Nach Stellungnahme der ["Bank"] kann der König den Status von und die Aufsicht über Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten regeln, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglieder des EWR sind.
Solange der König den Status und die Aufsicht nach Absatz 1 nicht geregelt hat, dürfen diese Zweigniederlassungen in Belgien weder Zahlungsdienste erbringen noch ausführen.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Zahlungsinstitut jedes nach ausländischem Recht errichtete Unternehmen, das, wenn es seinen Gesellschaftssitz in Belgien hätte, eine Zulassung erhalten müsste, um die Tätigkeit eines Zahlungsinstituts ausüben zu dürfen. [Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] KAPITEL 4 - Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen Behörden Art. 47 - § 1 - Für die Anwendung [der Artikel 35 und 36/13 bis 36/15 des Gesetzes vom 22. Februar 1998] in Bezug auf den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen der ["Bank"] und den Behörden anderer Mitgliedstaaten des EWR, die für die Aufsicht über Zahlungsinstitute zuständig sind, versteht man unter Tätigkeit eines Zahlungsinstituts ebenfalls die Tätigkeit, die ein Zahlungsinstitut über Agenten, Zweigniederlassungen oder Dienstleister im Sinne von Artikel 4 Nr. 17 ausübt. § 2 - Die ["Bank"] erteilt in Absatz 1 erwähnten Behörden anderer Mitgliedstaaten des EWR aus eigener Initiative alle grundlegenden Auskünfte und auf Ersuchen alle sachdienlichen Auskünfte. [Art. 47 § 1 abgeändert durch Art. 283 und 294 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] KAPITEL 5 - Befreiung Art. 48 - Nach Stellungnahme der ["Bank"] [...] kann der König unter Einhaltung der Artikel 26 und 88 Absatz 4 der Richtlinie 2007/64/EG die Vorraussetzungen festlegen, unter denen juristische Personen, die Zahlungsdienste erbringen möchten, von der Anwendung oder Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels ganz oder teilweise befreit sind oder ganz oder teilweise von der ["Bank"] befreit werden können oder unter denen sie während eines Übergangszeitraums von höchstens drei Jahren die Möglichkeit haben, Zahlungsdienste zu erbringen, ohne von der Anwendung oder Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels befreit werden zu müssen.
In Absatz 1 erwähnte juristische Personen, die befreit sind beziehungsweise werden, werden in das in Artikel 9 erwähnte Register eingetragen. Artikel 9 ist auf diese juristischen Personen in Bezug auf die auf der Website der ["Bank"] erteilten Informationen und ihre regelmässige Aktualisierung entsprechend anwendbar. Auf der Website wird vermerkt, dass diesen juristischen Personen in Anwendung des vorliegenden Artikels eine vollständige Befreiung beziehungsweise eine Teilbefreiung gewährt worden ist.
In Absatz 1 erwähnte juristische Personen, die nicht befreit werden müssen, werden nicht in das in Artikel 9 erwähnte Register eingetragen. [Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 und 295 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] TITEL 3 - Zugang zu Zahlungssystemen in Belgien Art. 49 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 haben in Artikel 5 erwähnte Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstleister eines anderen Mitgliedstaates des EWR, die juristische Personen sind, das Recht auf Zugang zu Zahlungssystemen in Belgien, vorausgesetzt, dass sie die Beitrittsbedingungen, die durch diese Zahlungssysteme festgelegt sind, erfüllen.
Der Zugang von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungssystemen gemäss Absatz 1 unterliegt objektiven, nicht diskriminierenden und verhältnismässigen Vorschriften, die die Notwendigkeit der Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, und des Schutzes der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems berücksichtigen.
In Absatz 1 erwähnte Zahlungssysteme dürfen Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder anderen Zahlungssystemen keine der folgenden Beschränkungen auferlegen: a) restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen, b) Regelungen, die Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte, Pflichten und Ansprüche als Teilnehmer des Zahlungssystems unterschiedlich behandeln, c) Beschränkungen, die auf den institutionellen Status des Instituts abstellen. § 2 - Paragraph 1 gilt nicht für: a) Zahlungssysteme, die im Gesetz vom 28.April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen bezeichnet werden, b) Zahlungssysteme, die ausschliesslich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen, zwischen deren Einzelunternehmen Kapitalverbindungen bestehen, wobei eines der verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt, c) Zahlungssysteme, bei denen ein einziger Zahlungsdienstleister (als einzelne rechtliche Einheit oder als Gruppe): - als Zahlungsdienstleister für den Zahler und den Zahlungsempfänger handelt oder als solcher handeln kann und ausschliesslich allein für die Verwaltung des Systems zuständig ist und - anderen Zahlungsdienstleistern das Recht einräumt, an dem System teilzunehmen, und die anderen Zahlungsdienstleister nicht berechtigt sind, Entgelte in Bezug auf das Zahlungssystem unter sich auszuhandeln, jedoch ihre eigene Preisgestaltung in Bezug auf Zahler und Zahlungsempfänger festlegen dürfen. TITEL 4 - Sanktionen KAPITEL 1 - Verwaltungssanktionen Art. 50 - § 1 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz vorgesehener Massnahmen kann die ["Bank"] bekannt machen, dass ein belgisches oder ausländisches Zahlungsinstitut ihren Aufforderungen, sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anzupassen, nicht Folge geleistet hat. § 2 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz vorgesehener Massnahmen kann die ["Bank"] für ein Zahlungsinstitut nach belgischem oder ausländischem Recht, das in Belgien ansässig ist, eine Frist festlegen, innerhalb deren: a) es sich den im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen und -verordnungen festgelegten Bestimmungen anpassen muss oder b) es die erforderlichen Änderungen in seiner Führungsstruktur, seinem Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder seiner internen Kontrolle vornehmen muss. Die in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Aufforderung findet keine Anwendung auf Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegen.
Wenn das Zahlungsinstitut nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die ["Bank"] das Institut, nachdem sie es angehört oder zumindest vorgeladen hat, mit einem Zwangsgeld von höchstens 2.500.000 EUR pro Verstoss beziehungsweise höchstens 50.000 EUR pro Verzugstag belegen. § 3 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz oder in anderen Gesetzen, Erlassen und Verordnungen vorgesehener Massnahmen kann die ["Bank"], wenn sie einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder die in Ausführung dieses Gesetzes ergriffenen Massnahmen feststellt, einem Zahlungsinstitut nach belgischem oder ausländischem Recht, das in Belgien ansässig ist, eine administrative Geldbusse auferlegen, die sich für denselben Verstoss oder dieselbe Gesamtheit von Verstössen auf mindestens 2.500 EUR und höchstens 2.500.000 EUR beläuft. § 4 - In Anwendung der Paragraphen 2 und 3 auferlegte Zwangsgelder und Geldbussen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen. [Art. 50 § 1 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] KAPITEL 2 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 51 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird/werden belegt: 1. wer Zahlungsdienste in Belgien erbringt, ohne den Bestimmungen der Artikel 5, 39 und 46 zu genügen, 2.wer gegen Artikel 13 § 2 Absatz 1 und 2 verstösst, 3. wer die in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehene Meldung in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 1 Nr.8 erwähnten Auskünfte wissentlich nicht vornimmt, 4. Zahlungsinstitute und ihre Verwalter, Geschäftsführer oder Direktoren, die gegen die Artikel 18, 21 und 23 verstossen, 5.Zahlungsinstitute und ihre Verwalter, Geschäftsführer oder Direktoren, die im Ausland eine Zweigniederlassung eröffnen oder die auf Agenten zurückgreifen, ohne die in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Notifizierungen vorgenommen zu haben, oder die die Artikel 19 und 20 nicht einhalten, 6. Zahlungsinstitute und ihre Verwalter, Geschäftsführer oder Direktoren, die gegen die in den Artikeln 17, 24, 41 und 46 erwähnten Erlasse oder Verordnungen verstossen, 7.Zahlungsinstitute und ihre Verwalter, Geschäftsführer oder Direktoren, die die Artikel 24 Absatz 1, 2 und 6 und 41 Absatz 1 nicht einhalten, 8. wer entgegen dem gemäss Artikel 35 § 1 Absatz 2 Nr.1 gefassten Aussetzungsbeschluss Handlungen oder Verrichtungen vornimmt, 9. wer als Kommissar, zugelassener Revisor oder selbständiger Sachverständiger Rechnungen, Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse von Zahlungsinstituten oder regelmässige Aufstellungen oder andere Auskünfte bescheinigt, genehmigt oder bestätigt, obwohl die Bestimmungen der Gesetze, Erlasse und Verordnungen über den gesetzlichen Status von Zahlungsinstituten nicht eingehalten worden sind, und entweder davon Kenntnis hatte oder nicht das getan hat, was er normalerweise hätte tun müssen, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen eingehalten worden sind, 10.wer Inspektionen und Überprüfungen, zu denen er in Belgien oder im Ausland verpflichtet ist, behindert, wer sich weigert, Auskünfte zu erteilen, die er aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen erteilen muss, oder wer wissentlich fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte erteilt, 11. wer gegen Artikel 49 § 1 verstösst. TITEL 5 - Sonstige Bestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art. 52 - 53 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute Art. 54 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften Art. 55 - Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "in den Artikeln 137 Absatz 2 und 139bis Absatz 2" jeweils durch die Wörter "in Artikel 137 Absatz 2" ersetzt.2. Die Absätze 8, 9 und 10 werden aufgehoben. Art. 56 - Artikel 139bis desselben Gesetzes wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen Art. 57 - Ungeachtet der Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 1 dürfen juristische Personen nach belgischem Recht, die zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Zahlungsdienste erbringen, diese Tätigkeiten bis einschliesslich 30. April 2011 fortsetzen, ohne über eine Zulassung von der ["Bank"] wie in Artikel 6 erwähnt zu verfügen.
In Absatz 1 erwähnte juristische Personen mit Ausnahme von belgischen Wechselstuben und belgischen Investmentgesellschaften müssen sich spätestens zum 31. Dezember 2009 bei der [FSMA] melden und angeben, welche der in Anlage I aufgezählten Zahlungsdienste sie erbringen. Sie dürfen keine anderen Zahlungsdienste erbringen, ohne zuvor von der ["Bank"] als Zahlungsinstitut zugelassen worden zu sein. Die ["Bank"] kann diese Zahlungsinstitute darum ersuchen, ihr binnen einer von ihr festgelegten Frist Auskünfte über ihr Zahlungsdienstgeschäft zu erteilen. Sie müssen die ["Bank"] darüber informieren, wenn sie ihrem Zahlungsdienstgeschäft ein Ende setzen.
Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 wird Finanzinstituten im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Bankgesetzes, die gemäss den belgischen Rechtsvorschriften vor dem 25. Dezember 2007 die in Artikel 3 § 2 Nr. 4 des Bankgesetzes erwähnten Tätigkeiten begonnen haben und die Bedingungen von Artikel 41 Absatz 1 Nr. 6 des Bankgesetzes erfüllen, eine Befreiung von der in Artikel 6 erwähnten Anforderung der Zulassung gewährt. Diese Institute notifizieren der [FSMA] spätestens am 25. Dezember 2009 die vorerwähnten Tätigkeiten. Diese Notifizierung enthält ausserdem Informationen, durch die nachgewiesen wird, dass sie die Anforderungen von Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1, 4, 7 bis 9, 11 und 13 erfüllen. Erachtet die [FSMA] die Anforderungen als erfüllt, so werden die betreffenden Finanzinstitute gemäss Artikel 9 ins Register eingetragen. [Art. 57 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 296 und 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 58 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. November 2009 in Kraft.
Die Artikel 55 und 56 treten am 1. November 2009 in Kraft, ausser in Bezug auf Wechselstuben, die an diesem Datum in Anwendung von Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften bei der [FSMA] registriert waren und Dienstleistungen im Bereich des Transfers von Geldbeträgen erbringen.
Für diese Einrichtungen treten die vorerwähnten Artikel am Datum ihrer Eintragung als Zahlungsinstitut gemäss Artikel 6, spätestens aber am 30. April 2011 in Kraft. [Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Anlage I IN ARTIKEL 4 NR. 1 ERWÄHNTE ZAHLUNGSDIENSTE 1. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.2. Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.3. Ausführung von Zahlungsvorgängen einschliesslich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister: - Ausführung von Lastschriften einschliesslich einmaliger Lastschriften, - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments, - Ausführung von Überweisungen einschliesslich Daueraufträgen.4. Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind: - Ausführung von Lastschriften einschliesslich einmaliger Lastschriften, - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments, - Ausführung von Überweisungen einschliesslich Daueraufträgen.5. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung ("acquiring") von Zahlungsinstrumenten.6. Finanztransfer.7. Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert. Anlage II IN ARTIKEL 4 NR. 1 ERWÄHNTE AUSGENOMMENE TÄTIGKEITEN 1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschliesslich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen.2. Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschliessen.3. Gewerbsmässiger Transport von Banknoten und Münzen einschliesslich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe.4. Nicht gewerbsmässige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck.5. Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat.6. Geldwechselgeschäfte, das heisst Bargeschäfte, sofern die betreffenden Beträge nicht auf einem Zahlungskonto liegen.7. Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht: i) ein Papierscheck im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 1.März 1961 über die Einführung des einheitlichen Gesetzes über den Scheck in die nationalen Rechtsvorschriften und über das Inkrafttreten dieses Gesetzes oder eine andere gleichartige Form des Papierschecks, wie der im Gesetz vom 2. Mai 1956 über den Postscheck erwähnte Postscheck, ein Zirkularscheck oder ein anderer Scheck, der ungeachtet seiner Bezeichnung oder Form dieselben Rechtsfolgen hat, ii) ein Wechsel in Papierform im Sinne von Artikel 1 der in Buch I Titel VIII des Handelsgesetzbuches eingefügten koordinierten Gesetze über die Wechsel oder eine andere gleichartige Form des Wechsels in Papierform, der ungeachtet seiner Bezeichnung oder Form dieselben Rechtsfolgen hat, iii) ein Gutschein in Papierform, worunter der Dienstleistungsscheck in Papierform im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich und der Mahlzeitscheck in Papierform, iv) ein Reisescheck in Papierform, v) eine Postanweisung in Papierform, ausgestellt und/oder in bar eingezahlt am Schalter eines Postamtes oder an einer anderen Postservicestelle.8. Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen und/oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 49.9. Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie zum Beispiel Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräusserung, die von den in Nr.8 erwähnten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden. 10. Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Massnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen.11. Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.12. Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen Geräts genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert.13. Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigniederlassungen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden.14. Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, der nicht ein Unternehmen der gleichen Gruppe ist. 15. Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem Geld von einem Zahlungskonto abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen der in Anlage I erwähnten Zahlungsdienste erbringen.