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Wet van 20 januari 2014
gepubliceerd op 25 november 2014

Wet houdende hervorming van de bevoegdheid, de procedureregeling en de organisatie van de Raad van State. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000838
pub.
25/11/2014
prom.
20/01/2014
ELI
eli/wet/2014/01/20/2014000838/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 JANUARI 2014. - Wet houdende hervorming van de bevoegdheid, de procedureregeling en de organisatie van de Raad van State. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 januari 2014 houdende hervorming van de bevoegdheid, de procedureregeling en de organisatie van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2014, err. van 13 februari 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. JANUAR 2014 - Gesetz zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat Art. 2 - Artikel 14 § 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Verwaltungsstreitsachenabteilung befindet" durch die Wörter "Sofern die Streitsache nicht durch Gesetz an ein anderes Rechtsprechungsorgan verwiesen wird, befindet die Verwaltungsstreitsachenabteilung" ersetzt.2. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "des Hohen Justizrates, in Bezug auf öffentliche Aufträge und Personalmitglieder" durch die Wörter "des Hohen Justizrates, in Bezug auf öffentliche Aufträge und Personalmitglieder sowie auf Anwerbung, Bestimmung, Ernennung in ein öffentliches Amt oder auf Maßnahmen mit disziplinarischem Charakter" ersetzt. 3. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 erwähnten Unregelmäßigkeiten führen nur dann zu einer Nichtigkeitserklärung, wenn im betreffenden Fall durch sie die Tragweite der getroffenen Entscheidung beeinflusst, den Interessehabenden eine Garantie entzogen oder die Befugnis des erlassenden Organs beeinflusst werden kann." 4. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "die unter Nr.2 erwähnten Akte und Verordnungen" durch die Wörter "die unter Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Akte und Verordnungen" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 14ter derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996, wird wie folgt ersetzt: "Art. 14ter - Auf Antrag einer beklagten oder beitretenden Partei und wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung es für nötig erachtet, gibt sie die Wirkungen der für nichtig erklärten individuellen Akte oder im Wege einer allgemeinen Verfügung die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnungen an, die als endgültig zu betrachten sind oder die für die von ihr festgelegte Frist vorläufig aufrechterhalten werden.

Die in Absatz 1 erwähnte Maßnahme kann nur aus außergewöhnlichen Gründen, die eine Beeinträchtigung des Legalitätsprinzips rechtfertigen, durch eine diesbezüglich mit besonderen Gründen versehene Entscheidung und nach einer kontradiktorischen Verhandlung angeordnet werden. In dieser Entscheidung können die Interessen Dritter berücksichtigt werden." Art. 4 - In Artikel 15 derselben Gesetze wird das Wort "Nichtigkeitsentscheids" durch das Wort "Kassationsentscheids" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 16 derselben Gesetze, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einzige Absatz, der Absatz 1 wird, wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.über jegliche andere Beschwerde im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung, die an den Staatsrat verwiesen wird." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Entscheid der Verwaltungsstreitsachenabteilung kann die von der Behörde oder vom administrativen Rechtsprechungsorgan getroffene Entscheidung abändern.In diesem Fall tritt der Entscheid an die Stelle dieser Entscheidung." Art. 6 - Artikel 17 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 1991 und abgeändert durch die Gesetze vom 4.August 1996 und 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art.17 - § 1 - Die Verwaltungsstreitsachenabteilung ist als einzige dafür zuständig, nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Ladung der Parteien durch Entscheid die Aussetzung der Ausführung eines Akts oder einer Verordnung anzuordnen, der beziehungsweise die aufgrund von Artikel 14 §§ 1 und 3 für nichtig erklärt werden kann, und alle notwendigen Maßnahmen anzuordnen, um die Interessen der Parteien oder der Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, zu wahren.

Diese Aussetzung oder diese vorläufigen Maßnahmen können jederzeit angeordnet werden: 1. wenn die Sache zu dringend ist, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden, 2.und wenn mindestens ein triftiger Grund geltend gemacht wird, der dem ersten Anschein nach die Erklärung der Nichtigkeit des Akts oder der Verordnung rechtfertigen kann.

In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können die Aussetzung oder die vorläufigen Maßnahmen nicht nach Hinterlegung des in Artikel 24 erwähnten Berichts beantragt werden. Parteien, die ein Interesse daran haben, dürfen in diesem Fall jedoch an den Präsidenten der mit dem Antrag befassten Kammer einen mit Gründen versehenen Antrag im Hinblick auf die dringende Anberaumung einer Sitzung richten. Anträge auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen, die zwischen der Hinterlegung des Berichts und seiner Notifizierung eingereicht werden, sind einem mit Gründen versehenen Antrag gleichgesetzt. Der Präsident befindet durch Beschluss über diesen Antrag. Sofern die Dringlichkeit gerechtfertigt erscheint, beraumt er die Sitzung kurzfristig und spätestens binnen zwei Monaten ab Erhalt des Antrags an und kann er die Fristen für die Hinterlegung der letzten Schriftsätze anpassen. § 2 - Die Antragschrift zwecks Aussetzung oder zwecks Anordnung vorläufiger Maßnahmen umfasst eine Darlegung des Sachverhalts, der gemäß seinem Verfasser die zur Unterstützung dieser Antragschrift geltend gemachte Dringlichkeit rechtfertigt.

Die Verwaltungsstreitsachenabteilung berücksichtigt auf Antrag der beklagten oder beitretenden Partei die voraussehbaren Folgen der Aussetzung der Ausführung oder der vorläufigen Maßnahmen hinsichtlich jeglicher möglicherweise geschädigten Interessen einschließlich des Interesses der Allgemeinheit und kann entscheiden, dem Antrag auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen nicht stattzugeben, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile auf offensichtlich unverhältnismäßige Weise überwiegen könnten.

Sofern die Verwaltungsstreitsachenabteilung einen Antrag auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen aufgrund fehlender Dringlichkeit abweist, kann ein neuer Antrag nur eingereicht werden, wenn er sich auf neue Sachverhalte stützt, die die Dringlichkeit dieses Antrags rechtfertigen. Die Verwaltungsstreitsachenabteilung kann darüber hinaus eine Frist festlegen, während deren kein neuer Antrag auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen eingereicht werden kann, wenn der einzige neue Sachverhalt, der geltend gemacht wird, aus dem Verlauf der Zeit besteht. § 3 - Gegen Entscheide über einen Antrag auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen kann weder Einspruch noch Dritteinspruch noch Revision eingelegt werden.

Entscheide, durch die die Aussetzung oder vorläufige Maßnahmen angeordnet werden, können auf Antrag der Parteien widerrufen oder geändert werden. § 4 - In Fällen äußerster Dringlichkeit, die mit der Frist für die Behandlung des Antrags auf die in § 1 erwähnte Aussetzung oder auf die dort erwähnten vorläufigen Maßnahmen unvereinbar sind, können die Aussetzung oder die vorläufigen Maßnahmen, selbst vor Einleitung einer Nichtigkeitsklage, gemäß einem Verfahren angeordnet werden, das von dem Verfahren abweicht, das auf die Aussetzung beziehungsweise die vorläufigen Maßnahmen Anwendung findet, die in § 1 erwähnt sind.

Gegebenenfalls können diese Aussetzung oder diese vorläufigen Maßnahmen angeordnet werden, ohne dass alle Parteien vorgeladen worden sind. In diesem Fall werden die Parteien durch den Entscheid, in dem die vorläufige Aussetzung oder die vorläufigen Maßnahmen angeordnet werden, innerhalb kurzer Frist vor die Kammer geladen, die über die Bestätigung der Aussetzung oder der vorläufigen Maßnahmen befindet.

Die Aussetzung und die vorläufigen Maßnahmen, die vor Einleitung der Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung des Akts oder der Verordnung angeordnet worden sind, werden sofort aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass innerhalb der in der Verfahrensordnung festgelegten Frist keine Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung mit den Klagegründen eingeleitet worden ist, die sie gerechtfertigt hatten. § 5 - Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Staatsrat befindet innerhalb fünfundvierzig Tagen über den Antrag auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen. Wenn die Aussetzung oder die vorläufigen Maßnahmen angeordnet worden sind, wird binnen sechs Monaten nach Verkündung des Entscheids über die Nichtigkeitsklage befunden. § 6 - Die Verwaltungsstreitsachenabteilung kann nach einem vom König festgelegten beschleunigten Verfahren den Akt oder die Verordnung für nichtig erklären, wenn die beklagte Partei oder Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, innerhalb dreißig Tagen ab Notifizierung des Entscheids, durch den die Aussetzung beziehungsweise vorläufige Maßnahmen angeordnet werden oder die vorläufige Aussetzung beziehungsweise die vorläufigen Maßnahmen bestätigt werden, nicht die Fortsetzung des Verfahrens beantragt haben. § 7 - In Bezug auf die klagende Partei gilt eine Vermutung der Verfahrensrücknahme, wenn die Partei nach Abweisung des Antrags auf Aussetzung eines Akts oder einer Verordnung oder des Antrags auf vorläufige Maßnahmen nicht innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung des Entscheids die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. § 8 - Durch den Entscheid, in dem die Aussetzung beziehungsweise die vorläufige Aussetzung der Ausführung eines Akts oder einer Verordnung oder vorläufige Maßnahmen angeordnet werden, kann der betreffenden Behörde auf Antrag der klagenden Partei ein Zwangsgeld auferlegt werden. In diesem Fall findet Artikel 36 §§ 2 bis 5 Anwendung. § 9 - Falls die Aussetzung der Ausführung oder vorläufige Maßnahmen wegen Befugnismissbrauch angeordnet werden, wird die Sache an die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung verwiesen.

Wenn die Generalversammlung den angefochtenen Akt beziehungsweise die angefochtene Verordnung nicht für nichtig erklärt, werden die Aussetzung oder die vorläufigen Maßnahmen sofort unwirksam. In diesem Fall wird die Sache zwecks Behandlung anderer eventuell vorgebrachter Klagegründe an die Kammer verwiesen, die ursprünglich damit befasst war. § 10 - Wenn die Kammer, die zuständig ist, um in der Sache selbst zu befinden, den Akt oder die Verordnung, der beziehungsweise die Gegenstand der Beschwerde ist, nicht für nichtig erklärt, hebt sie die angeordnete Aussetzung und die vorläufigen Maßnahmen auf." Art. 7 - Artikel 19 derselben Gesetze, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1982, 24. März 1994, 25. Mai 1999, 17. Februar 2005 und 15.

September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird die Zahl "6" durch die Zahl "8" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Akt oder die Entscheidung mit individueller Tragweite zur Kenntnis gebracht worden ist" durch die Wörter "der Akt oder die Entscheidung mit individueller Tragweite notifiziert worden ist" ersetzt.3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn bei einer Person, die durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz die Funktion eines Ombudsmanns innehat, innerhalb einer der in Absatz 2 erwähnten Verjährungsfristen eine Beschwerde gegen einen Akt oder eine Verordnung eingelegt wird, gegen den beziehungsweise die im Sinne von Artikel 14 § 1 Klage eingereicht werden kann, wird diese Frist für den Beschwerdeführer ausgesetzt.Die verbleibende Frist setzt entweder zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Beschwerdeführer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird, dass seine Beschwerde nicht behandelt oder abgewiesen wird, oder nach Ablauf einer Frist von vier Monaten, die ab Einreichung der Beschwerde einsetzt, wenn die Entscheidung nicht früher getroffen worden ist. In letzterem Fall weist der Beschwerdeführer dies durch eine Bescheinigung des betreffenden Ombudsmanns nach." 4. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 4" ersetzt. 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bis zum Gegenbeweis gilt der Rechtsanwalt als von der handlungsfähigen Person bevollmächtigt, die er zu vertreten behauptet." Art. 8 - Artikel 21 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Oktober 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.Mai 1999 und 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art.21 - Die Fristen, in denen die Parteien ihre Schriftsätze, ihre Verwaltungsakte und die von der Verwaltungsstreitsachenabteilung angeforderten Unterlagen und Auskünfte übermitteln müssen, werden in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Hält die klagende Partei die für die Übermittlung eines Replik- oder Erläuterungsschriftsatzes vorgesehenen Fristen nicht ein, befindet die Verwaltungsstreitsachenabteilung unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, und stellt fest, dass das erforderliche Interesse fehlt. Übermittelt die beklagte Partei die Verwaltungsakte nicht binnen der festgelegten Frist, gelten die von der klagenden Partei angeführten Sachverhalte als nachgewiesen, es sei denn, diese Sachverhalte sind offensichtlich falsch.

Befindet sich die Verwaltungsakte nicht im Besitz der beklagten Partei, setzt diese die mit der Beschwerde befasste Kammer unverzüglich davon in Kenntnis.

Diese Kammer kann von Amts wegen, auf Antrag des bestimmten Mitglieds des Auditorats oder auf Antrag einer Partei die Hinterlegung der Verwaltungsakte unter Androhung eines Zwangsgeldes gemäß den Bestimmungen von Artikel 36 anordnen.

Von der beklagten Partei eingereichte Schriftsätze werden von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen den gemäß Absatz 1 festgelegten Fristen eingereicht werden.

Hinsichtlich der klagenden Partei gilt eine Vermutung der Verfahrensrücknahme, wenn die Partei innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung des Berichts des Auditors beziehungsweise der Mitteilung über die Anwendung von Artikel 30 § 1 Absatz 3, worin Abweisung oder Unzulässigkeit der Beschwerde vorgeschlagen werden, nicht die Fortsetzung des Verfahrens beantragt." Art. 9 - Artikel 21bis derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Oktober 1990, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 21bis - Wer ein Interesse an der Lösung der Sache hat, kann dem Verfahren beitreten. Die Kammer kann von Amts wegen, auf Antrag des bestimmten Mitglieds des Auditorats oder auf Antrag einer Partei Personen zum Beitritt auffordern, deren Anwesenheit für die Sache erforderlich ist.

Beitretende Parteien können zur Unterstützung des Antrags keine anderen als die in der verfahrenseinleitenden Antragschrift erwähnten Klagegründe vorbringen." Art. 10 - Artikel 30 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Oktober 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4.August 1996, 18. April 2000, 2.August 2002, 17. Februar 2005 und 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikeln 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18 und 36" durch die Wörter "Artikeln 11, 12, 13, 14, 14ter, 16, 17, 30/1, 36 und 38" ersetzt.2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass werden unter anderem die Fristen für die Verjährung der Einreichung der in den Artikeln 11 und 14 vorgesehenen Klagen beziehungsweise Beschwerden festgelegt, wobei diese Fristen mindestens sechzig Tage betragen müssen;in diesem Erlass werden Bedingungen für die Einreichung von Beitrittsanträgen, Einsprüchen, Dritteinsprüchen und Revisionsbeschwerden bestimmt; es wird ein Betrag festgelegt, bei dessen Überschreitung kein Zwangsgeld verwirkt werden darf; die Verwendung der dem in Artikel 36 § 5 erwähnten Haushaltsfonds zugeteilten Mittel wird festgelegt; es werden Tarife für Kosten, Verfahrenskosten und Gebühren festgelegt, wobei diese Gebühren den Betrag von 225 EUR nicht überschreiten dürfen; die Gewährung eines weiterführenden juristischen Beistands für Bedürftige wird vorgesehen; Modalitäten für die Entrichtung der Kosten, Verfahrenskosten und Gebühren werden festgelegt und es werden die Fälle bestimmt, in denen Parteien oder ihre Rechtsanwälte gemeinsam beschließen dürfen, dass die Sache nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden muss." 3. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass werden die besonderen Regeln für das Verfahren zur Untersuchung einer Nichtigkeitsklage nach Anordnung der Aussetzung, die Fälle, in denen das bestimmte Mitglied des Auditorats, nachdem durch Entscheid über den Aussetzungsantrag befunden worden ist, keinen neuen Bericht erstellen muss, und die diesbezüglich einzuhaltenden Regeln bestimmt." 4. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Dieses Sonderverfahren kann eingeleitet werden, wenn der Auditor dies in seinem Bericht vorschlägt oder eine der Parteien darum ersucht, und zwar spätestens in der Sitzung nach Kenntnisnahme des Berichts, den der Auditor während seiner Untersuchung des Aussetzungsantrags hinterlegt hat." 5. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die besonderen Verfahrensregeln fest, durch die die Nichtigkeitserklärung eines Akts oder einer Verordnung durch die Anwendung der in Artikel 38 erwähnten Verwaltungsschleife vermieden werden kann, wenn die zur Unterstützung des Aussetzungsantrags geltend gemachte Dringlichkeit festgestellt wird und der Auditor alle Klagegründe untersucht hat.Die Verwaltungsschleife kann nur angewandt werden, wenn sich die beklagte Partei vorab mit ihrer Anwendung einverstanden erklärt hat." 6. In § 3 werden die Wörter "von Artikel 17 § 4" durch die Wörter "von § 1 Absatz 3" ersetzt.7. Paragraph 5 Absatz 1 bis 3 und 5 und die Paragraphen 6 bis 9 werden aufgehoben. Art. 11 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 30/1 - § 1 - Die Verwaltungsstreitsachenabteilung kann eine Verfahrensentschädigung gewähren, die eine Pauschalbeteiligung an den Rechtsanwaltshonoraren und -kosten der obsiegenden Partei ist.

Nachdem der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden. § 2 - Die Verwaltungsstreitsachenabteilung darf aufgrund einer mit besonderen Gründen versehenen Entscheidung die Verfahrensentschädigung entweder herabsetzen oder sie erhöhen, ohne jedoch die vom König vorgesehenen Höchst- und Mindestbeträge zu überschreiten. Bei ihrer Beurteilung berücksichtigt sie: 1. die finanziellen Mittel der unterlegenen Partei im Hinblick auf eine Herabsetzung des Entschädigungsbetrags, 2.die Komplexität der Sache, 3. die offensichtliche Unangemessenheit in der Sachlage. Wenn die unterlegene Partei in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands kommt, wird die Verfahrensentschädigung auf den vom König bestimmten Mindestbetrag festgelegt, außer bei offensichtlicher Unvernunft in der Sachlage. Die Verwaltungsstreitsachenabteilung muss ihre Entscheidung zur Herabsetzung oder Erhöhung, besonders für diesen Punkt, mit Gründen versehen.

Falls verschiedene Parteien zu Lasten einer oder mehrerer unterlegener Parteien in den Genuss einer Verfahrensentschädigung kommen, wird der Betrag dieser Entschädigung höchstens auf das Doppelte der maximalen Verfahrensentschädigung erhöht, auf die der Entschädigungsberechtigte, der zur höchsten Entschädigung berechtigt ist, Anspruch erheben kann.

Die Entschädigung wird von der Verwaltungsstreitsachenabteilung unter die Parteien verteilt.

Keine Partei kann dazu verpflichtet werden, für das Auftreten des Rechtsanwalts einer anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, die den Betrag der Verfahrensentschädigung überschreitet. Die beitretenden Parteien können weder zur Zahlung einer solchen Entschädigung verpflichtet werden noch eine solche Entschädigung erhalten." Art. 12 - In Titel V derselben koordinierten Gesetze wird Kapitel III mit der Überschrift "Zwangsgeld", wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. Oktober 1990, das den Artikel 36 umfasst, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1991, durch ein neues Kapitel III, das die Artikel 35/1 und 36 umfasst, mit folgendem Wortlaut ersetzt: "KAPITEL III - Vollstreckung von Entscheiden und Zwangsgeld Art. 35/1 - Auf Antrag einer der Parteien, der spätestens im letzten Schriftsatz eingereicht werden muss, erläutert die Verwaltungsstreitsachenabteilung in der Begründung ihres Nichtigkeitsentscheids die Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um die Rechtswidrigkeit zu beheben, die zu dieser Nichtigkeitserklärung geführt hat.

Art. 36 - § 1 - Wenn der Entscheid beinhaltet, dass die betreffende Behörde eine neue Entscheidung treffen muss, kann die mit einem Antrag in diesem Sinne befasste Verwaltungsstreitsachenabteilung in diesem Entscheid anordnen, dass diese Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist gefasst werden muss. Sie kann dies durch einen späteren Entscheid anordnen, vorausgesetzt, dass die Partei, auf deren Antrag hin die Nichtigkeit ausgesprochen wurde, die Behörde vorab und per Einschreiben aufgefordert hat, eine neue Entscheidung zu treffen, und dass seit der Notifizierung des Nichtigkeitsentscheids mindestens drei Monate vergangen sind.

Wenn sich die zu treffende neue Entscheidung aus einer gebundenen Befugnis der beklagten Partei ergibt, tritt der Entscheid an die Stelle dieser Entscheidung.

Wenn der Entscheid beinhaltet, dass sich die betreffende Behörde einer Entscheidung enthalten muss, kann die mit einem Antrag in diesem Sinne befasste Verwaltungsstreitsachenabteilung eine solche Enthaltungspflicht anordnen. § 2 - Wenn die betreffende beklagte Partei der aufgrund von § 1 auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Partei, auf deren Antrag hin die Nichtigkeit ausgesprochen wurde, die Verwaltungsstreitsachenabteilung ersuchen, dieser Behörde ein Zwangsgeld aufzuerlegen oder sie unter Androhung eines Zwangsgeldes anzuweisen, Entscheidungen, die sie gegebenenfalls unter Verstoß gegen die aus dem Nichtigkeitsentscheid hervorgehende Enthaltungspflicht getroffen hat, zurückzunehmen.

Die Verwaltungsstreitsachenabteilung kann für Zwangsgelder entweder einen globalen Betrag, einen Betrag pro Zeiteinheit oder einen Betrag pro Verstoß festlegen. § 3 - Wenn es der verurteilten Behörde ständig oder vorübergehend unmöglich ist, der Hauptverurteilung ganz oder teilweise nachzukommen, kann die Kammer, die das Zwangsgeld auferlegt hat, auf Antrag der verurteilten Behörde das Zwangsgeld aufheben, seine Fälligkeit während eines von ihr bestimmten Zeitraums aussetzen oder den Betrag herabsetzen. Wird das Zwangsgeld vor dieser Unmöglichkeit verwirkt, kann die Kammer es weder aufheben noch herabsetzen.

Die Partei, auf deren Antrag hin bereits ein Zwangsgeld auferlegt wurde, kann darum ersuchen, ein zusätzliches Zwangsgeld aufzuerlegen oder das auferlegte Zwangsgeld zu erhöhen, wenn die beklagte Partei ihrer Verpflichtung zur Vollstreckung des Nichtigkeitsentscheids auf beharrliche Weise nicht nachkommt. § 4 - Die Bestimmungen von Teil V des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf Pfändung und Vollstreckung finden ebenfalls Anwendung auf die Vollstreckung von Entscheiden, in denen ein Zwangsgeld auferlegt wird. § 5 - Das in § 2 erwähnte Zwangsgeld wird auf Ersuchen der Partei, auf deren Antrag hin es auferlegt wurde, und durch Vermittlung des Ministers des Innern vollstreckt. Es wird zur Hälfte einem Haushaltsfonds im Sinne des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds zugeführt. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung "Fonds zur Verwaltung von Zwangsgeldern". Die andere Hälfte wird der Partei gezahlt, auf deren Antrag hin das Zwangsgeld auferlegt wurde.

Die diesem Fonds zugeführten Mittel werden für die Modernisierung der Verwaltungsrechtsprechung verwendet." Art. 13 - In Titel V derselben Gesetze wird nach Artikel 37 ein Kapitel V mit der Überschrift "Kapitel V - Verwaltungsschleife" eingefügt, das Artikel 38 umfasst, der mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen wird: "Art. 38 - § 1 - Im Falle einer in Artikel 14 § 1 erwähnten Nichtigkeitsklage kann die Verwaltungsstreitsachenabteilung die beklagte Partei im Wege eines Zwischenentscheids damit beauftragen, einen Fehler im angefochtenen Akt oder in der angefochtenen Verordnung zu berichtigen oder berichtigen zu lassen.

Erst nachdem die Parteien die Möglichkeit hatten, ihre Bemerkungen über die Anwendung dieser Verwaltungsschleife geltend zu machen, ist ihre Anwendung möglich.

Im Zwischenentscheid werden die Modalitäten zur Berichtigung und die Frist festgelegt, innerhalb deren diese Berichtigung vorgenommen werden muss. Diese Frist kann auf Ersuchen der beklagten Partei verlängert werden. Wenn diese Berichtigung einen neuen Akt oder eine neue Verordnung erfordert, wird der Gegenstand der Beschwerde auf diesen Akt oder diese Verordnung ausgedehnt.

Die Berichtigung kann nur die im Zwischenentscheid vermerkten Fehler betreffen. Die Berichtigung dieser Fehler darf keine Auswirkung auf den Inhalt des Akts oder der Verordnung haben. § 2 - Die Verwaltungsschleife kann nicht angewandt werden, wenn: 1. der Fehler nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten berichtigt werden kann, es sei denn, der Nachweis wird erbracht, dass die Berichtigung innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen werden kann, 2.die eigene Entscheidungsbefugnis der beklagten Partei nicht ausreicht, um den Fehler zu berichtigen, 3. die beklagte Partei die Anwendung des Verfahrens ausdrücklich ablehnt, 4.durch die Berichtigung des Fehlers das laufende Verfahren nicht endgültig beendet werden kann. § 3 - Wenn die Anwendung der Verwaltungsschleife erst im Zwischenentscheid vorgeschlagen wird, verfügen die Parteien über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung dieses Entscheids, um ihren Standpunkt in Bezug auf die Anwendung der Verwaltungsschleife mitzuteilen.

Die Verwaltungsstreitsachenabteilung befindet anschließend über die Anwendung der Verwaltungsschleife gemäß § 1. § 4 - Sobald die beklagte Partei den in § 1 erwähnten Zwischenentscheid vollstreckt hat, setzt sie den Staatsrat sofort schriftlich davon in Kenntnis und erläutert, wie der Fehler berichtigt worden ist. Wenn der Staatsrat binnen fünfzehn Tagen nach Ablauf der durch Zwischenentscheid festgelegten Berichtigungsfrist keine Notifizierung erhalten hat, wird der angefochtene Akt oder die angefochtene Verordnung für nichtig erklärt.

Die anderen Parteien können binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verwaltungsstreitsachenabteilung ihnen notifiziert, wie der Fehler berichtigt worden ist, ihre diesbezüglichen Bemerkungen geltend machen.

Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung feststellt, dass der Fehler nicht vollständig berichtigt worden ist oder die Berichtigung neue Fehler enthält, wird der berichtigte Akt oder die berichtigte Verordnung beziehungsweise gegebenenfalls der neue Akt oder die neue Verordnung für nichtig erklärt.

Wenn der Fehler vollständig berichtigt worden ist, gilt die Verwaltungsschleife rückwirkend und wird die Beschwerde abgewiesen." Art. 14 - Artikel 70 § 2 derselben Gesetze, abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 1994, 6. Mai 1997, 8. September 1997, 15.

September 2006 und 21. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren für Referenten am Verfassungsgerichtshof," und den Wörtern "eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren für Beigeordnete Auditoren beim Rechnungshof" die Wörter "eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren für Referenten am Kassationshof," eingefügt. 2. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "mindestens im Rang 15" durch die Wörter "mindestens in der Klasse A4" ersetzt. 3. Absatz 1 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.während mindestens zwanzig Jahren den Rechtsanwaltsberuf als hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt haben oder während mindestens zwanzig Jahren eine Funktion, deren Ausübung eine gute Kenntnis der Rechtswissenschaft erfordert, ausgeübt haben, wovon mindestens 15 Jahre als Rechtsanwalt. Die in Absatz 1 erwähnte Anforderung einer zweckdienlichen Berufserfahrung wird durch die Einhaltung der vorliegenden Bedingung erfüllt." 4. Absatz 2 wird aufgehoben.5. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Staatsräte" und den Wörtern "werden mindestens zur Hälfte" die Wörter "jeder Sprachrolle" eingefügt. Art. 15 - Artikel 72 § 1 derselben Gesetze, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Oktober 1990, 25. Mai 1999 und 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Greffiers werden vom König aus einer Liste ernannt, in der ihre Einstufung bei einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren, deren Bedingungen die Generalversammlung des Staatsrates bestimmt, angegeben ist.Der mit der Prüfung der Bewerber beauftragte Ausschuss umfasst zwei Mitglieder des Staatsrates, ein Mitglied des Auditorats, den Chefgreffier oder die von ihm bestimmte Person und eine externe Person. Die Mitglieder des Staatsrates und die externe Person werden von der Generalversammlung des Staatsrates bestimmt. Das Mitglied des Auditorats wird je nach Sprachrolle des Bewerbers vom Generalauditor oder vom Beigeordneten Generalauditor bestimmt. Die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren sind drei Jahre gültig." 2. In Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "2+" durch die Wörter "B oder 2+" ersetzt.

Art. 16 - Artikel 73 § 3 derselben Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember 1983, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Mindestens ein Mitglied des Staatsrates" und den Wörtern "und ein Kanzleimitglied" die Wörter ", zwei Auditoren" eingefügt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 17 - In Artikel 74/2 § 5 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, wird die Zahl "1" durch die Wörter "A oder 1" ersetzt.

Art. 18 - Artikel 74/3 derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Kandidaten von Amts wegen" durch die Wörter "Bewerber für die Funktionen des Ersten Präsidenten und des Präsidenten von Amts wegen" ersetzt.2. In § 2 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Korpsversammlung des Auditorats hört Bewerber für die Funktionen des Generalauditors und des Beigeordneten Generalauditors von Amts wegen an.Für die Anwendung des vorliegenden Artikels setzt sich die Korpsversammlung aus allen Mitgliedern des Auditorats zusammen, Beigeordnete Auditoren ausgenommen. Der Erste Präsident und der Präsident des Staatsrates wohnen dieser Versammlung mit beratender Stimme bei." 3. In § 2 Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Die Generalversammlung des Staatsrates unterbreitet" durch die Wörter "Die Generalversammlung des Staatsrates oder die Korpsversammlung des Auditorats unterbreitet, jede für ihren Bereich," ersetzt.4. In § 2 Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden im ersten und dritten Satz nach dem Wort "Staatsrates" die Wörter "oder der Korpsversammlung des Auditorats" beziehungsweise "oder die Korpsversammlung des Auditorats" eingefügt.5. In § 2 Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "der Staatsrat" durch die Wörter "die Generalversammlung des Staatsrates oder die Korpsversammlung des Auditorats" ersetzt.6. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort "Generalversammlung" die Wörter "des Staatsrates oder der Korpsversammlung des Auditorats" eingefügt.7. In § 3 Absatz 2 werden nach dem Wort "Staatsrates" die Wörter "oder die Korpsversammlung des Auditorats" eingefügt.8. Paragraph 3 Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 19 - In Artikel 74/4 § 2 derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Bestimmungen für die beigeordneten Mandate sind für einen Zeitraum von drei Jahren gültig, der außer bei Erhalt der Note "ungenügend" von Rechts wegen verlängert wird. Nach neun Jahren Amtsausübung werden die betreffenden Mandatsinhaber, außer bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend", von Rechts wegen endgültig für dieses Mandat bestimmt." Art. 20 - Artikel 74/7 derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 74/7 - § 1 - Mit Ausnahme der Korpschefs unterliegen die Mitglieder des Rates, des Auditorats und des Koordinationsbüros, der Chefgreffier und die Greffiers einer periodischen Bewertung, die alle drei Jahre vorgenommen wird.

Diese Bewertung wird im Laufe der letzten vier Monate der Bewertungsperiode vorgenommen.

Diese Bewertung wird aufgrund von Kriterien in Bezug auf Persönlichkeit und auf organisatorische und berufliche Fähigkeiten, einschließlich der Qualität der erbrachten Leistungen und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse in den behandelten Angelegenheiten, vorgenommen, ohne dass Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Amtsinhabers beeinträchtigt werden.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Kollegiums der Korpschefs, die nach der Anhörung aller Inhaber eines beigeordneten Mandats abgegeben worden ist, die Bewertungskriterien unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Funktionen und Mandate und legt die Modalitäten für die Anwendung dieser Bestimmungen fest. § 2 - Während der Bewertungsperiode finden mindestens einmal im Jahr Mitarbeitergespräche statt. Diese Gespräche führen zu einer Formulierung von Schlussfolgerungen in einem kurzen Bericht.

Mitarbeitergespräche finden zwischen dem Betreffenden und dem Kammerpräsidenten, wenn es sich um ein Mitglied seiner Kammer handelt, oder dem Abteilungsleiter, wenn es sich um ein Mitglied seiner Abteilung handelt, statt. Handelt es sich um einen Greffier, findet das Mitarbeitergespräch zwischen dem Betreffenden und dem Chefgreffier statt.

Betrifft das Mitarbeitergespräch einen Kammerpräsidenten, findet es zwischen dem Betreffenden und dem Ersten Präsidenten oder dem Präsidenten statt, der für die betreffende Kammer verantwortlich ist.

Gehört dieser Präsident nicht derselben Sprachrolle wie der betreffende Kammerpräsident an und ist er nicht gesetzlich zweisprachig, steht ihm ein zweisprachiger Kammerpräsident der Sprachrolle des Betreffenden bei. Betrifft das Mitarbeitergespräch einen Ersten Auditor-Abteilungsleiter, findet es zwischen dem Betreffenden und dem Generalauditor oder dem Beigeordneten Generalauditor statt. Betrifft es einen Ersten Referenten-Abteilungsleiter oder den Chefgreffier, findet es zwischen dem Betreffenden und dem Ersten Präsidenten statt. Gehört dieser nicht derselben Sprachrolle wie der betreffende Erste Referent-Abteilungsleiter oder Chefgreffier an und ist er nicht gesetzlich zweisprachig, findet das Mitarbeitergespräch zwischen dem Betreffenden und dem Präsidenten statt. § 3 - Alle Amtsinhaber, die Korpschefs ausgenommen, erstellen am Ende der Bewertungsperiode einen Tätigkeitsbericht, den sie ihrem Bewerter übermitteln. In diesem Bericht geben sie an, welche Tätigkeiten sie während der Bewertungsperiode für den Staatsrat ausgeübt haben und wie sie die während der Mitarbeitergespräche formulierten Schlussfolgerungen berücksichtigt haben.

Die Bewertung stützt sich auf den Tätigkeitsbericht und die Gesprächsberichte. § 4 - Die Bewerter sind dieselben wie diejenigen, in deren Anwesenheit die Mitarbeitergespräche stattfinden.

Die Bewertung führt zur Note "gut", "zu entwickeln" oder "ungenügend".

Die Note "ungenügend" kann nur im Falle einer offensichtlich unzulänglichen Arbeitsweise erteilt werden. § 5 - Der Bewerter erstellt einen Bewertungsentwurf, der bereits einen Vorschlag der Note "zu entwickeln" oder "ungenügend" enthalten kann.

Dieser Entwurf wird der bewerteten Person mindestens zehn Tage vor dem Bewertungsgespräch gegen datierte Empfangsbestätigung notifiziert. Auf der Grundlage dieses Gesprächs erstellt der Bewerter eine endgültige Bewertung, außer er ist der Ansicht, dass die bewertete Person die Note "zu entwickeln" oder "ungenügend" verdient. In diesem Fall handelt es sich nur um eine vorläufige Bewertung.

Im Falle einer vorläufigen Bewertung übermittelt der Erste Präsident beziehungsweise der Generalauditor, je nachdem, ob es sich einerseits um ein Mitglied des Rates, des Koordinationsbüros beziehungsweise der Kanzlei oder andererseits um ein Mitglied des Auditorats handelt, dem Betreffenden gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein eine Abschrift der vorläufigen Bewertung.

Der Betreffende kann zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Notifizierung der vorläufigen Bewertung seine schriftlichen Anmerkungen gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein je nach Fall beim Ersten Präsidenten oder beim Generalauditor einreichen; dieser fügt der Bewertungsakte das Original bei und übermittelt dem Bewerter eine Abschrift davon.

Innerhalb dreißig Tagen ab Erhalt der Abschrift dieser Anmerkungen erstellt dieser Bewerter eine endgültige schriftliche Bewertung, in der er auf diese Anmerkungen eingeht. Innerhalb zehn Tagen ab Erhalt der endgültigen Bewertung übermittelt der Korpschef dem Betreffenden gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein eine Abschrift davon. § 6 - Der Betreffende, der eine Note "ungenügend" erhalten und § 5 Absatz 4 angewandt hat, kann zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Notifizierung der endgültigen Bewertung Widerspruch einlegen: 1. bei einer Bewertungskommission, die sich zusammensetzt aus je nach Fall dem Ersten Präsidenten oder dem Präsidenten und aus zwei Kammerpräsidenten derselben Sprachrolle wie die bewertete Person, die in erster Instanz nicht bewertet haben, wenn es sich um Mitglieder des Rates, des Koordinationsbüros oder der Kanzlei handelt, 2.bei einer Bewertungskommission, die sich zusammensetzt aus je nach Fall dem Generalauditor oder dem Beigeordneten Generalauditor und aus zwei Ersten Auditoren-Abteilungsleitern derselben Sprachrolle wie die bewertete Person, die in erster Instanz nicht bewertet haben, wenn es sich um Mitglieder des Auditorats handelt, 3. bei einer Bewertungskommission, die sich zusammensetzt aus dem Ersten Präsidenten oder dem Präsidenten, der an der Bewertung nicht beteiligt gewesen ist, und aus zwei Kammerpräsidenten derselben Sprachrolle wie die bewertete Person, wenn diese ein Kammerpräsident oder ein Erster Referent-Abteilungsleiter ist, 4.bei einer Bewertungskommission, die sich zusammensetzt aus dem Ersten Präsidenten oder dem Präsidenten, der an der Bewertung nicht beteiligt gewesen ist, und aus zwei zweisprachigen Kammerpräsidenten einer anderen Sprachrolle, wenn die bewertete Person der Chefgreffier ist, 5. bei einer Bewertungskommission, die sich zusammensetzt aus dem Generalauditor oder dem Beigeordneten Generalauditor, der an der Bewertung nicht beteiligt gewesen ist, und aus zwei anderen Ersten Auditoren-Abteilungsleitern derselben Sprachrolle wie die bewertete Person, wenn diese ein Erster Auditor-Abteilungsleiter ist. Widerspruch wird gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein beim Ersten Präsidenten oder für Mitglieder des Auditorats beim Generalauditor eingelegt. Bei rechtzeitig eingelegtem Widerspruch wird die Ausführung der endgültigen Bewertung ausgesetzt.

Die in Absatz 1 erwähnte Bewertungskommission hört den Betreffenden an, wenn dieser in seiner Widerspruchsschrift darum ersucht. Sie verfügt über eine Frist von sechzig Tagen ab Eingang der Widerspruchsschrift beim Ersten Präsidenten beziehungsweise beim Generalauditor, um einen mit Gründen versehenen endgültigen Beschluss über die Bewertung zu fassen. § 7 - Wenn ein Kammerpräsident, ein Erster Auditor-Abteilungsleiter, ein Erster Referent-Abteilungsleiter oder der Chefgreffier für eine der ersten drei periodischen Bewertungen die Note "ungenügend" erhält, nimmt er nach Ablauf seines Mandats das Amt wieder auf, für das er zuletzt ernannt war, gegebenenfalls über den Stellenplan hinaus.

Andernfalls wird sein Mandat erneuert. Der Erste Präsident oder, für einen Ersten Auditor-Abteilungsleiter, der Generalauditor übermittelt dem Minister des Innern eine Bescheinigung, in der die Erneuerung des Mandats festgelegt wird. Mandatsinhaber, die endgültig ernannt sind, unterliegen der Anwendung von Absatz 2.

Wenn ein anderes Mitglied des Rates, des Auditorats, des Koordinationsbüros oder der Kanzlei für eine periodische Bewertung die Note "ungenügend" erhalten hat, führt dies ab dem ersten Tag des Monats nach Notifizierung dieser endgültigen Note zum Verlust während sechs Monaten der letzten, in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 5. April 1955 über die Gehälter der Inhaber eines Amtes beim Staatsrat und der Magistrate und Mitglieder der Kanzlei des Rates für Ausländerstreitsachen erwähnten, dreijährlichen Erhöhung.

Falls der Betreffende die Note "ungenügend" erhalten hat, wird er nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten erneut bewertet. Erhält er erneut die Note "ungenügend", findet Absatz 2 für einen neuen Zeitraum von sechs Monaten Anwendung. § 8 - Bewertungsakten werden für Mitglieder des Rates, des Koordinationsbüros und der Kanzlei beim Ersten Präsidenten und für Mitglieder des Auditorats beim Generalauditor aufbewahrt. Die Bewertungen sind vertraulich und können jederzeit von den Betreffenden eingesehen werden. Sie werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt.

Bei Ernennungen und Vorschlägen für Mandate beziehungsweise Erneuerungen von Mandaten wird die Bewertungsakte der letzten sechs Jahre der Betreffenden zu Händen der Behörde, die die Ernennungsbefugnis innehat, beigefügt." Art. 21 - Artikel 76 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.Mai 1999, 2.

April 2003 und 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird aufgehoben.2. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "und mehr als ein Dienstjahr vorweisen können" aufgehoben. 3. In § 1 Absatz 7 wird der dritte Satz, der mit den Wörtern "Sie haben ebenfalls" beginnt und mit den Wörtern "und zu verbreiten." endet, aufgehoben. 4. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 22 - In Artikel 77 Absatz 1 derselben Gesetze wird Nr. 5, aufgehoben durch das Gesetz vom 2. April 2003, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "5. die Grundsätze der Gesetzgebungstechnik auszuarbeiten und zu verbreiten." Art. 23 - Artikel 84 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 1 wird vor Nr. 1, die Nr. 2 wird, eine Nr. 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1. wenn die Behörde, die die Gesetzgebungsabteilung anruft, die Übermittlung des Gutachtens binnen sechzig Tagen beantragt; diese Frist wird auf fünfundsiebzig Tage verlängert, wenn das Gutachten in Anwendung von Artikel 85 von der Generalversammlung oder in Anwendung von Artikel 85bis von den vereinigten Kammern abgegeben wird,". 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1, die Nr. 2 wird, wird wie folgt ergänzt: "Diese Frist wird von Rechts wegen um fünfzehn Tage verlängert, wenn sie zwischen dem 15. Juli und dem 31. Juli einsetzt oder zwischen dem 15. Juli und dem 15.August abläuft." 3. In § 1 Absatz 1 wird Nr.2 zu Nr. 3 umnummeriert. 4. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Nr.2" durch die Wörter "Nr. 3" ersetzt. 5. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Nr.1" durch die Wörter "Nr. 1 und 2" und die Wörter "Nr. 2" durch die Wörter "Nr. 3" ersetzt. 6. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "Nr.1 oder 2" aufgehoben. 7. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Nr.1 und 2" aufgehoben. 8. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Nr.1 und 2" aufgehoben.

Art. 24 - In Artikel 84bis Absatz 1 derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, werden die Wörter "Nr. 1 und 2" aufgehoben.

Art. 25 - In Artikel 84ter derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2003, werden die Wörter "Nr. 1" durch die Wörter "Nr. 1 und 2" ersetzt.

Art. 26 - In Artikel 90 § 1 Absatz 2 Nr. 2 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter " §§ 4bis und 4ter" durch die Wörter " §§ 6 und 7" ersetzt.

Art. 27 - In Artikel 93 § 1 Absatz 1, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird die Zahl "6" durch die Zahl "8" ersetzt.

Art. 28 - Die Überschrift von Titel VII Kapitel V derselben Gesetze wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL V - Generalversammlung des Staatsrates und Kollegium der Korpschefs".

Art. 29 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 101/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 101/1 - Das Kollegium der Korpschefs setzt sich aus dem Ersten Präsidenten, dem Generalauditor, dem Präsidenten und dem Beigeordneten Generalauditor zusammen. Der Chefgreffier und der Verwalter wohnen den Versammlungen des Kollegiums mit beratender Stimme bei, wenn es um ihre Zuständigkeiten geht." Art. 30 - In Artikel 102bis derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.

September 2006, werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben.

Art. 31 - Artikel 104/2 derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 104/2 - Hat ein Mitglied des Staatsrates, des Auditorats, des Koordinationsbüros beziehungsweise der Kanzlei innerhalb eines Monats nach der entsprechenden Mahnung seine Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt, findet Artikel 117 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen Anwendung.

Nach Stellungnahme des Generalauditors beziehungsweise des Beigeordneten Generalauditors befindet die Generalversammlung des Staatsrates darüber, welche Folgemaßnahmen in Bezug auf den medizinischen Beschluss zur definitiven Untauglichkeit, der in letzter Instanz gefasst wurde, ergriffen werden.

Mindestens fünfzehn Tage vor dem Datum, das für die Generalversammlung festgelegt worden ist, wird der Betreffende von Tag und Stunde der Sitzung in Kenntnis gesetzt, bei der er auf seinen Antrag hin angehört werden kann, und wird er aufgefordert, seine schriftlichen Anmerkungen einzureichen.

Der Beschluss der Generalversammlung wird binnen fünfzehn Tagen nach seiner Verkündung dem Minister des Innern notifiziert." Art. 32 - Artikel 119 derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996, wird wie folgt ersetzt: "Art. 119 - Der Staatsrat erstellt und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Dieser Bericht umfasst unter anderem: 1. Statistiken je nach Art der Streitsachen oder der Begutachtungsanträge, aus denen hervorgeht, wie viele neue Sachen in diesem Zeitraum eingegangen sind und wie viele Sachen in demselben Zeitraum durch Endentscheid oder Gutachten geregelt worden sind.In dem Bericht wird darüber hinaus der Gesamtarbeitsumfang der Abteilungen wiedergegeben, wobei die Entwicklung dieses Arbeitsvolumens ebenfalls auf der Grundlage der Anzahl vom Auditorat hinterlegten Berichte oder erstellten Stellungnahmen gemessen wird, 2. Darlegung der Umsetzung der Verwaltungspläne der Korpschefs, 3.kurze Übersicht über die Anwendung des in Artikel 20 erwähnten Annahmeverfahrens im Laufe des vergangenen Gerichtsjahres, 4. Informationen über die Verwaltung des Staatsrates und seiner Infrastruktur sowie über die Auswirkungen der Entwicklung der Arbeitslast auf die dem Staatsrat zur Verfügung gestellten Mittel und Darlegung aller Maßnahmen, die budgetäre Auswirkungen haben können. Diese Informationen werden getrennt für die Verwaltung der zentralen Dienste, der Dienste des Auditorats und der Richterschaft dargelegt.

Die Informationen in Bezug auf die Verwaltung des Staatsrates umfassen mindestens die Informationen in Bezug auf die Entwicklung der anhängigen Sachen und des gerichtlichen Rückstands, einschließlich des Verfahrens in Bezug auf die Annehmbarkeit von Kassationsbeschwerden, und die Informationen in Bezug auf den Stellenplan und den Personalbestand.

Dieser Bericht wird dem Minister des Innern, den Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen, der Generalversammlung des Staatsrates und den Mitgliedern des Auditorats spätestens am 31. Dezember gegebenenfalls elektronisch übermittelt." Art. 33 - In denselben Gesetzen wird die Überschrift von Titel IX "Maßnahmen zur Aufarbeitung des gerichtlichen Rückstands", eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, durch die Wörter "und zur Bewältigung des Anstiegs der Anzahl Begutachtungsanträge" ergänzt.

Art. 34 - Artikel 122 derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 122 - § 1 - Im Hinblick auf die Aufarbeitung oder Vorbeugung des Rückstands in der Verwaltungsstreitsachenabteilung beziehungsweise auf die Bewältigung der Arbeitslast in der Gesetzgebungsabteilung wird die in Artikel 69 Nr. 1 festgelegte Anzahl von 44 auf 50 beziehungsweise von 28 auf 34, das heißt um drei Staatsräte pro Sprachrolle, erhöht.

Diese Amtsinhaber sind vorrangig mit der Aufarbeitung oder Vorbeugung des Rückstands der Verwaltungsstreitsachenabteilung beziehungsweise der Übernahme der Arbeit der Gesetzgebungsabteilung beauftragt, und zwar in den Rechtsbereichen, in denen dieser bestehende oder voraussichtliche Rückstand und die Arbeitslast am größten sind. Diese Rechtsbereiche werden je nach betreffender Abteilung vom Ersten Präsidenten beziehungsweise vom Präsidenten nach Absprache mit den betreffenden Kammerpräsidenten festgelegt. Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 weist der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident diese Amtsinhaber je nach Bedarf der einzelnen Kammern einer beziehungsweise mehreren Kammern zu.

Die in Absatz 1 erwähnte vorübergehende Erhöhung endet am 31. Dezember 2015. Auf mit Gründen versehenen Vorschlag aller Korpschefs kann jedoch die in Artikel 69 Nr.1 erwähnte Anzahl Staatsräte wenn nötig durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass um höchstens drei Staatsräte pro Sprachrolle für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens zwei Jahren erhöht werden. § 2 - Der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident legt im jährlichen Tätigkeitsbericht die Verwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten erhöhten Anzahl Staatsräte und die Fortschritte im Hinblick auf die verfolgten Ziele dar. § 3 - Personen, an die das Amt eines Staatsrates in Anwendung des vorliegenden Artikels vergeben wird, werden in dieses Amt ernannt und bekleiden es über den Stellenplan hinaus. Von Rechts wegen besetzen sie die in Artikel 69 Nr. 1 vorgesehenen Stellen, so wie diese Stellen vakant werden, insofern sie die für die vakant gewordene Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.

Den Erfordernissen des Dienstes entsprechend weist der Erste Präsident in Absprache mit dem Präsidenten die über den Stellenplan hinaus ernannten Staatsräte für den von ihm bestimmten Zeitraum einer Kammer in einer der beiden Abteilungen des Staatsrates zu." Art. 35 - Artikel 123 derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 123 - § 1 - Im Hinblick auf die Aufarbeitung oder Vorbeugung des Rückstands in der Verwaltungsstreitsachenabteilung beziehungsweise auf die Bewältigung der Arbeitslast in der Gesetzgebungsabteilung wird die in Artikel 69 Nr. 2 festgelegte Anzahl von 64 auf 76, das heißt um sechs Erste Auditoren, Auditoren oder Beigeordnete Auditoren pro Sprachrolle, erhöht.

Diese Amtsinhaber sind vorrangig mit der Aufarbeitung oder Vorbeugung des Rückstands der Verwaltungsstreitsachenabteilung beziehungsweise der Übernahme der Arbeit der Gesetzgebungsabteilung beauftragt, und zwar in den Rechtsbereichen, in denen dieser bestehende oder voraussichtliche Rückstand und die Arbeitslast am größten sind. Diese Rechtsbereiche werden vom Generalauditor beziehungsweise vom Beigeordneten Generalauditor, jeder für seinen Bereich, nach Absprache mit den betreffenden Ersten Auditoren-Abteilungsleitern festgelegt.

Die in Absatz 1 erwähnte vorübergehende Erhöhung endet am 31. Dezember 2015. Auf mit Gründen versehenen Vorschlag aller Korpschefs kann jedoch die in Artikel 69 Nr.2 erwähnte Anzahl Mitglieder des Auditorats wenn nötig durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass um höchstens sechs Erste Auditoren, Auditoren oder Beigeordnete Auditoren pro Sprachrolle für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens zwei Jahren erhöht werden. § 2 - Der Generalauditor beziehungsweise der Beigeordnete Generalauditor legt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht die Verwendung der aufgrund des vorliegenden Artikels erhöhten Anzahl Mitglieder des Auditorats und die Fortschritte im Hinblick auf die verfolgten Ziele dar. § 3 - Personen, an die das Amt eines Mitglieds des Auditorats in Anwendung des vorliegenden Artikels vergeben wird, werden in dieses Amt ernannt und bekleiden es über den Stellenplan hinaus. Von Rechts wegen besetzen sie die in Artikel 69 Nr. 2 vorgesehenen Stellen, so wie diese Stellen vakant werden, insofern sie die für die vakant gewordene Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.

Den Erfordernissen des Dienstes entsprechend weist der Generalauditor beziehungsweise der Beigeordnete Generalauditor, jeder für seinen Bereich, die über den Stellenplan hinaus ernannten Mitglieder des Auditorats der von ihm bestimmten Abteilung des Auditorats zu." Art. 36 - Artikel 124 derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 124 - § 1 - Im Hinblick auf die Aufarbeitung oder Vorbeugung des Rückstands in der Verwaltungsstreitsachenabteilung beziehungsweise auf die Bewältigung der Arbeitslast in der Gesetzgebungsabteilung wird die in Artikel 69 Nr. 4 festgelegte Anzahl von 25 auf 31, das heißt um drei Greffiers pro Sprachrolle, erhöht.

Die in Absatz 1 erwähnte vorübergehende Erhöhung endet am 31. Dezember 2015. Auf mit Gründen versehenen Vorschlag aller Korpschefs kann jedoch die in Artikel 69 Nr.4 erwähnte Anzahl Greffiers wenn nötig durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass um höchstens drei Greffiers pro Sprachrolle für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens zwei Jahren erhöht werden. § 2 - Personen, an die das Amt eines Greffiers in Anwendung des vorliegenden Artikels vergeben wird, werden in dieses Amt ernannt und bekleiden es über den Stellenplan hinaus. Von Rechts wegen besetzen sie die in Artikel 69 Nr. 4 vorgesehenen Stellen, so wie diese Stellen vakant werden, insofern sie die für die vakant gewordene Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.

Den Erfordernissen des Dienstes entsprechend weist der Erste Präsident in Absprache mit dem Präsidenten die über den Stellenplan hinaus ernannten Greffiers für den von ihm bestimmten Zeitraum einer Kammer in einer der beiden Abteilungen des Staatsrates zu." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner Art. 37 - Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - § 1 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn die Fakten Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde oder einer organisierten administrativen Beschwerde sind. Die Verwaltungsbehörde informiert die Ombudsmänner über die Einreichung der Beschwerde.

In diesem Fall informieren die Ombudsmänner den Beschwerdeführer sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner Beschwerde.

Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die Fristen für die Einreichung von gerichtlichen Beschwerden oder organisierten administrativen Beschwerden weder ausgesetzt noch unterbrochen. § 2 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat können föderale Ombudsmänner die Untersuchung einer Beschwerde fortsetzen, wenn die Handlung oder die Fakten Gegenstand einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat sind. Die Behörde informiert die Ombudsmänner über die Einreichung der Beschwerde." KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 38 - In den am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetzen über den Staatsrat werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. in Titel III Kapitel III die Überschrift "Abschnitt 1 - Aussetzung", eingefügt durch das Gesetz vom 19.Juli 1991, und Abschnitt 2, eingefügt durch dasselbe Gesetz, der den Artikel 18 umfasst, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 16. Juni 1989 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 1991, 2. Artikel 74/6, eingefügt durch das Gesetz vom 15.September 2006, 3. die Artikel 74/8 bis 74/12, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, 4. die Artikel 104/3 bis 104/6, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, 5. Artikel 120, eingefügt durch das Gesetz vom 4.August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. September 1997 und 15. September 2006, und Artikel 121, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3, 6, 8, 9, 10 Nr. 7, 11, 12, 13 und 38 Nr. 1, die an einem durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. März 2014 in Kraft treten. Diese Artikel finden Anwendung auf alle ab diesem Datum eingereichten Beschwerden oder Klagen beziehungsweise Anträge.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS

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