Etaamb.openjustice.be
Wet van 20 december 2024
gepubliceerd op 16 mei 2025

Wet betreffende de verplichte vaccinatie tegen blauwtong en EHD. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025003564
pub.
16/05/2025
prom.
20/12/2024
ELI
eli/wet/2024/12/20/2025003564/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

20 DECEMBER 2024. - Wet betreffende de verplichte vaccinatie tegen blauwtong en EHD. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 december 2024 betreffende de verplichte vaccinatie tegen blauwtong en EHD (Belgisch Staatsblad van 30 december 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 20. DEZEMBER 2024 - Gesetz über die obligatorische Impfung gegen Blauzungenkrankheit und EHD PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz werden die Bestimmungen festgelegt, die im Zusammenhang mit der Impfung gegen die epizootische Hämorrhagie gelten, ergänzend zu den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18.

April 2024 über die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter Tierseuchen.

Vorliegendes Gesetz gilt für alle Betriebe, in denen Tiere der Arten gehalten werden, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, für epizootische Hämorrhagie gelistet sind.

Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18.

April 2024 über die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter Tierseuchen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen: 1. Autovakzin: inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel, das aus pathogenen Organismen oder Antigenen der Seuche, die aus einem oder mehreren zu einer epidemiologischen Einheit gehörenden Tier oder Tieren isoliert werden, hergestellt und für die Behandlung dieses Tieres oder dieser Tiere derselben epidemiologischen Einheit oder für die Behandlung eines oder mehrerer Tiere einer Einheit mit einer gesicherten epidemiologischen Verbindung angewendet wird, 2.Sanitel: elektronische Datenbank, wie in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und bestimmten Vögeln bestimmt, 3. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister. KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Impfung

Art. 4 - Es ist verboten, einen Lebendimpfstoff mit einem abgeschwächten Stamm des Virus der epizootischen Hämorrhagie oder ein Autovakzin zu verabreichen.

Art. 5 - § 1 - Wenn die epidemiologische Situation es erfordert, kann der König beschließen, die Impfung gegen die Seuche aufzuerlegen. § 2 - Falls der König beschließt, die Impfung gegen die Seuche aufzuerlegen, bestimmt er die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen und gegebenenfalls: 1. die betreffenden Tierarten, 2.das von der Impfpflicht betroffene geografische Gebiet, 3. die Dauer der Impfkampagne, 4.die eventuellen Prioritäten und anderen Modalitäten für die Impfung.

Art. 6 - § 1 - Der Betriebstierarzt oder ein zugelassener Tierarzt nach Wahl des Unternehmers, wenn dieser keinen Vertrag mit einem Betriebstierarzt abgeschlossen hat, führt die Impfung durch. § 2 - Der in § 1 erwähnte Tierarzt erstellt für jede im vorliegenden Gesetz erwähnte Verabreichung von Impfstoffen ein getrenntes Verabreichungs- und Abgabedokument gemäß Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere.

Art. 7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 darf der erwähnte Tierarzt die Durchführung der Impfung an den für den Bestand verantwortlichen Unternehmer delegieren, sofern gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung zwischen dem Unternehmer und dem Betriebstierarzt pro Tierart ein Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung abgeschlossen worden ist. § 2 - Falls § 1 Anwendung findet, gibt der Tierarzt schriftliche Anweisungen für die Lagerung, Verwendung und Verabreichung des Impfstoffs, den er an den Unternehmer abgibt. § 3 - Der Unternehmer, der selbst impft: a) tut dies ausschließlich mit einem Impfstoff, den er vom Tierarzt erhalten hat, b) wendet das vom Tierarzt erstellte Impfschema an, c) lagert und verabreicht den Impfstoff gemäß den Anweisungen des Tierarztes. Art. 8 - § 1 - Tierärzte, die selbst einen Impfstoff gegen das Virus der epizootischen Hämorrhagie verabreichen, registrieren innerhalb von fünfzehn Tagen nach Durchführung jeder Impfung im Bestand einen Impfbericht in Sanitel.

Der Impfbericht umfasst die Bestandsnummer, das Impfdatum, die Anzahl geimpfter Tiere, den Namen des Impfstoffs und den somit erreichten Impfstatus. § 2 - Wenn der Tierarzt die Impfung in Anwendung von Artikel 7 § 1 an den Unternehmer delegiert, registriert er den Impfbericht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Abgabe der Impfstoffe in Sanitel.

Dieser Impfbericht umfasst mindestens die Bestandsnummer, das Abgabedatum, die Anzahl abgegebener Impfdosen und den Namen des Impfstoffs.

KAPITEL 3 - Maßnahmen von Amts wegen

Art. 9 - Wenn ein Unternehmer eine oder mehrere der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Maßnahmen nicht anwendet, lässt die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette diese Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten des betreffenden Unternehmers ausführen.

Art. 10 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und verfolgt und gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestraft.

Art. 11 - In Kapitel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit werden die Artikel 23/2 und 23/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 23/2 - Zu Lasten und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Haushaltsplanartikels 255.402.344.101: 1. wird dem in Sanitel registrierten Verantwortlichen des Bestands für jeden Rinderbestand ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 23,50 EUR pro Rind, Mastkälber ausgenommen, gewährt, unter der Bedingung, dass das Rind vor dem 1.Juni 2025 gemäß den vom König vorgesehenen Bestimmungen geimpft worden ist; dieser Pauschalbetrag wird dem Tierarzt als Vorfinanzierung der in vorliegender Nummer 1 erwähnten Beihilfe zugunsten des Verantwortlichen des Bestands ausgezahlt; der Tierarzt zieht diesen Betrag von den Honoraren ab, die dem Verantwortlichen des Bestands für die Durchführung der in vorliegender Nummer 1 erwähnten Impfungen in Rechnung gestellt werden; der Tierarzt muss dem Verantwortlichen des Bestands ein Dokument ausstellen, in dem der Abzug des Zuschusses von den in Rechnung gestellten Honoraren vermerkt ist, 2. wird dem in Sanitel registrierten Verantwortlichen des Bestands für jeden Schafbestand ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 7 EUR pro Schaf gewährt, unter der Bedingung, dass das Schaf vor dem 1.Juni 2025 gemäß den vom König vorgesehenen Bestimmungen geimpft worden ist; der Tierarzt zieht den je nach Anzahl geimpfter Tiere geschuldeten Pauschalbetrag von den Honoraren ab, die dem Verantwortlichen des Bestands für die Durchführung der in Nr. 1 erwähnten Impfungen in Rechnung gestellt werden; dieser Betrag gilt als Vorschuss, der beim FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt rückforderbar ist; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der Anzahl geimpfter Tiere, wie im Impfbericht des Tierarztes angegeben; der Tierarzt muss dem Verantwortlichen des Bestands ein Dokument ausstellen, in dem der Abzug des Zuschusses von den in Rechnung gestellten Honoraren vermerkt ist, 3. wird zugelassenen Tierärzten ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 75 EUR pro Rinderbestand als Zuschuss für die Begleitung der in Nr.1 erwähnten Impfungen gewährt, die durch den Haushaltsplanartikel 255.402.344.101 finanziert werden, 4. wird zugelassenen Tierärzten ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 50 EUR pro Schafbestand als Zuschuss für die Begleitung der in Nr.2 erwähnten Impfungen gewährt, die durch den Haushaltsplanartikel 255.402.344.101 finanziert werden.

Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Beantragung und Auszahlung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen und der in Absatz 1 Nr. 3 und 4 vorgesehenen einmaligen Pauschalbeträge festlegen.

Art. 23/3 - Die in Artikel 23/2 vorgesehenen Beihilfen zu Lasten des Haushaltsplanartikels 255.402.344.101 werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kapitel I und II und des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt.

Der König bestimmt, welche schadensbegründende Ereignisse für eine Beihilfe zu Lasten dieses Haushaltsplanartikels berücksichtigt werden können."

Art. 12 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.

Art. 13 - Der König kann die in Artikel 11 erwähnten Bestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.

Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT


^