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Wet van 19 juli 2021
gepubliceerd op 08 november 2024

Wet houdende diverse dringende bepalingen inzake gezondheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024009923
pub.
08/11/2024
prom.
19/07/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 JULI 2021. - Wet houdende diverse dringende bepalingen inzake gezondheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2021 houdende diverse dringende bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad van 23 juli 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 19. JULI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich Gesundheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte

Art. 2 - 4 - [Abänderungen der Anlagen zum Gesetz vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] KAPITEL 2 - Abänderungen des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe

Art. 5 - Artikel 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. Juni 2016, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - In Abweichung von § 1 sind die Personen, die die Arzneikunde gemäß Artikel 6 § 1 ausüben dürfen, befugt, die ausschließlich zur Grippeprophylaxe zugelassen Impfstoffe vor ihrer Abgabe zu verschreiben. Der König kann die Modalitäten und das zu befolgende Verfahren festlegen. Der König kann diese Verschreibung auf bestimmte Arten von Impfstoffen beschränken, die für die Grippeprophylaxe zugelassen sind. Der König kann diese Verschreibung einem zu befolgenden Verschreibungsprotokoll unterwerfen." KAPITEL 3 - Inkrafttreten

Art. 6 - Die Artikel 2, 3 und 4 treten an dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 5 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und tritt am 30. September 2022 außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird infolge einer positiven Bewertung durch die Föderalagentur für Arzneimittel vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass verlängert.

TITEL 3 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt KAPITEL 1 - Weiterbildung für Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen im Rahmen der COVID-Krise

Art. 7 - Die im koordinierten Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen, die aufgrund desselben Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildung verpflichtet sind, werden für die Jahre 2020 und 2021 von der Verpflichtung zur Weiterbildung befreit, wenn sie aus bestimmten von ihrem Willen unabhängigen Gründen aufgrund der COVID-19-Coronaviruskrise nicht imstande waren, an diesen Weiterbildungsstunden teilzunehmen.

Die Weiterbildungsstunden, die die in Absatz 1 erwähnten Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen im Jahr 2020 oder 2021 absolviert hätten, werden im Jahr 2022 berücksichtigt.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2021 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass oder Änderung einer Berufsreglementierung im Gesundheitssektor

Art. 8 - Artikel 12 des Gesetzes vom 23. März 2021 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass oder Änderung einer Berufsreglementierung im Gesundheitssektor wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Jede Person, die ein Interesse geltend macht, kann bei der Behörde eine Beurteilung über die Anwendung von Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs beantragen. In dem Antrag auf Beurteilung sind die betreffende Maßnahme und, wenn möglich, die Vorschriften, deren Beurteilung beantragt wird, deutlich anzugeben. Die Behörde muss angemessen auf den Antrag auf Beurteilung reagieren. Wenn die Vorschrift gemäß § 1 beurteilt wurde, stellt die Bezugnahme auf diese Beurteilung eine angemessene Antwort dar. Der König kann die zusätzlichen Modalitäten für den Antrag auf Beurteilung festlegen." TITEL 4 - Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände

Art. 9 - Artikel 14 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "für eine Dauer von sechs Jahren" durch die Wörter "für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren" ersetzt;in § 2 werden die Wörter "für einen Zeitraum von sechs Jahren" durch die Wörter "für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren" ersetzt. 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der König bestimmt, auf welche Weise die Mitglieder der Generalversammlung einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes gewählt werden. Darüber hinaus bestimmt der König die Mindest- und Höchstzahl Mitglieder der Generalversammlung einer Krankenkasse.

Der König bestimmt die Mindestzahl Beauftragter der angeschlossenen Krankenkassen in der Generalversammlung eines Landesverbandes.

In der Satzung eines Landesverbandes kann jedoch eine Höchstzahl Beauftragter der angeschlossenen Krankenkassen in der Generalversammlung sowie eine Höchstzahl Vertreter pro angeschlossene Krankenkasse in dieser Generalversammlung vorgesehen werden." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied des Landesverbandes, dem die Krankenkasse angehört, nicht daran gehindert werden, für einen Sitz in der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben. Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied einer in Artikel 43bis oder in Artikel 70 §§ 6 oder 7 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, der die Krankenkasse angeschlossen ist oder von der sie eine Abteilung bildet, nicht daran gehindert werden, für einen Sitz in der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben."

Art. 10 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied des Landesverbandes, dem die Krankenkasse angehört, nicht daran gehindert werden, für einen Sitz im Verwaltungsrat der betreffenden Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben.

Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied einer in Artikel 43bis oder in Artikel 70 §§ 6 oder 7 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, der die Krankenkasse angeschlossen ist oder von der sie eine Abteilung ist, nicht daran gehindert werden, für einen Sitz im Verwaltungsrat der betreffenden Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben."

Art. 11 - Artikel 43bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Eine Gesellschaft auf Gegenseitigkeit kann durch mehrere bei einem selben Landesverband angeschlossene Krankenkassen geschaffen werden, um ausschließlich Mitgliedern einen oder mehrere Dienste anzubieten, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 67 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkranken-versicherung (I) erwähnt sind.

Darüber hinaus kann eine regionale Gesellschaft auf Gegenseitigkeit durch einen Landesverband oder durch alle bei einem Landesverband angeschlossenen Krankenkassen geschaffen werden, um ausschließlich Mitgliedern Leistungen im Rahmen der in Artikel 2 § 1 erwähnten Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde als des Föderalstaates fallen, und gegebenenfalls, wenn die betreffende zuständige Behörde es vorsieht, ebenfalls die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) des vorliegenden Gesetzes erwähnten Dienste anzubieten. Für jeden Landesverband kann es nur eine einzige regionale Gesellschaft auf Gegenseitigkeit pro zuständige Behörde, die nicht der Föderalstaat ist, geben.

Alle einem selben Landesverband angeschlossenen Krankenkassen sind von Amts wegen bei allen regionalen Gesellschaften auf Gegenseitigkeit angeschlossen, die von dem Landesverband, dem sie angehören, geschaffen wurden." 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Diese" und den Wörtern "Form der Zusammenarbeit" die Wörter "in § 1 Absatz 1 erwähnte" eingefügt.3. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2bis - Diese in § 1 Absatz 2 erwähnte Form der Zusammenarbeit ist Gegenstand eines Beschlusses der Generalversammlung des Landesverbandes.Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 sind anwendbar.

Im Einberufungsschreiben ist Folgendes vermerkt: 1. Gründe für die Schaffung dieser Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, 2.Rechte und Verpflichtungen der betreffenden Krankenkassen, die diesen Gesellschaften auf Gegenseitigkeit von Amts wegen angeschlossen werden, ihrer Mitglieder und der Personen zu deren Lasten, 3. Satzung der neuen Gesellschaft auf Gegenseitigkeit." 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Beschlüsse der Krankenkassen über die Schaffung einer in § 1 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit oder den Anschluss an eine solche bestehende Gesellschaft auf Gegenseitigkeit müssen von der Generalversammlung des Landesverbandes, dem sie angehören, gebilligt werden." 5. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4bis - Bei Fusion aller Krankenkassen, die einer in § 1 Absatz 1 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit angeschlossen sind, die mindestens einen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Dienst organisiert hat, wird diese Gesellschaft auf Gegenseitigkeit an dem Datum dieser Fusion von Rechts wegen aufgelöst und ihr Vermögen und ihre Rechte und Pflichten werden von der aus der Fusion entstandenen Krankenkasse übernommen." 6. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Beschlüsse müssen von der Generalversammlung des Landesverbandes, dem die betreffende Krankenkasse angehört, gebilligt werden."

Art. 12 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die aufgrund von Artikel 43bis § 1 geschaffene Einheit erhält ebenfalls die Eigenschaft einer "Gesellschaft auf Gegenseitigkeit"." 2. In § 5 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die in Artikel 70 § 1 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaften auf Gegenseitigkeit werden am 31.Dezember 2021 von Rechts wegen aufgelöst." 3. In § 9 werden die Wörter "und 70 §§ 6, 7 und 8 " durch die Wörter "und 70 §§ 6 und 7" ersetzt. 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 10 - Die in Artikel 43bis § 1 Absatz 1 erwähnten Gesellschaften auf Gegenseitigkeit können sich mit Billigung des Landesverbandes, dem sie angeschlossen sind, in eine in Artikel 43bis § 1 Absatz 2 erwähnte Gesellschaft auf Gegenseitigkeit umwandeln, vorausgesetzt sie haben vorab die diesbezügliche Zulassung vom Kontrollamt erhalten und üben keine anderen Tätigkeiten aus als das Gewähren von Leistungen, ausschließlich an Mitglieder im Rahmen der in Artikel 43bis § 1 Absatz 2 erwähnten Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit eines föderierten Teilgebiets fallen." KAPITEL 2 - Inkrafttreten

Art. 13 - Die Artikel 9 bis 12 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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