gepubliceerd op 28 mei 2025
Wet houdende bepalingen inzake digitalisering van justitie en diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels
19 DECEMBER 2023. - Wet houdende bepalingen inzake digitalisering van justitie en diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 18, 22 tot 36 en 48 tot 53 van de wet van 19 december 2023 houdende bepalingen inzake digitalisering van justitie en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen im Bereich Digitalisierung der Justiz und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In den Artikeln 30 und 31 ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates vorgesehen.
TITEL 2 - Bestimmungen im Bereich Digitalisierung der Justiz KAPITEL 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 3 - In Artikel 163 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 195 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anwendbar auf das Polizeigericht."
Art. 4 - In Artikel 195 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2022, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Urteil enthält neben den Gründen und dem Tenor: 1. Angabe des Richters oder des Gerichts, von dem es ausgeht;Namen der Richter des Spruchkörpers, des Magistrats der Staatsanwaltschaft und des Greffiers, der bei der Verkündung anwesend war, 2. Name, Vorname und Wohnsitz der Parteien, ihr Geburtsdatum und gegebenenfalls ihre Nationalregisternummer, Staatsangehörigkeit, einmalige Fingerabdruckreferenz, Erkennungsnummer des Bis-Registers oder Unternehmensnummer, 3.Klagegegenstand und gegebenenfalls Antwort auf die Schriftsätze der Parteien, 4. Vermerk, dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag in der Sitzung gestellt hat, 5.Vermerk und Datum der Verkündung in öffentlicher Sitzung.
Der Greffier überprüft unverzüglich vor Unterzeichnung des Urteils oder der Feststellung, dass eine Unterzeichnung unmöglich ist, die Richtigkeit der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Angaben, mit Ausnahme der Erkennungsnummer des Bis-Registers und der einmaligen Fingerabdruckreferenz.
Im Urteil wird gegebenenfalls der Name der Rechtsanwälte vermerkt."
Art. 5 - In Artikel 211 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2021, werden die Wörter "und 164" durch die Wörter ", 164 und 195 Absatz 2 bis 4" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 344 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2022, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 195 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anwendbar auf den Assisenhof." KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 7 - Artikel 508/13 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Büro und die in Artikel 488 erwähnten Behörden sind für die Ausübung ihrer im vorliegenden Kapitel festgelegten Aufgaben ermächtigt, die Rechtsuchenden, ihre Bevollmächtigten, Dritte und/oder den Rechtsanwalt zu identifizieren.Das Büro ist ermächtigt, die in Absatz 3 erwähnten Belege anzufragen und/oder diese Informationen direkt bei den Dritten anzufragen, die darüber verfügen. Zu diesem Zweck sind das Büro und die in Artikel 488 erwähnten Behörden ermächtigt: 1. die einmalige Erkennungsnummer (wie die Nationalregisternummer, die Erkennungsnummer des Bis-Registers, die Nummer der öffentlichen Sicherheit oder die EU-Identifizierungsnummer) der Rechtsuchenden, ihres Rechtsanwalts und/oder ihrer Bevollmächtigen, die den Antrag in ihrem Namen einreichen, zu verwenden, und auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr.1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten zuzugreifen, 2. auf folgende Daten aus den in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Registern zuzugreifen: a) Name und Vornamen, b) Geburtsort und -datum, c) Sterbedatum, d) Adresse." b) Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Zu diesem Zweck ermächtigt der König" beginnt, aufgehoben. Art. 8 - In Teil 2 Titel 3 Buch 3bis Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 508/13/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 508/13/5 - § 1 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, nachstehend "Verwalter" genannt, richten gemeinsam das Zentralregister der Daten über den weiterführenden juristischen Beistand auf dem belgischen Staatsgebiet, nachstehend "Register über den weiterführenden juristischen Beistand" genannt, ein und verwalten es gemeinsam. § 2 - Das Register über den weiterführenden juristischen Beistand ist die computergestützte Datenbank für die Verwaltung, Weiterverfolgung und Behandlung von Akten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands. § 3 - In dieses Register werden alle Schriftstücke und Daten in Bezug auf einen Antrag auf Gewährung eines weiterführenden juristischen Beistands zu folgenden Zwecken aufgenommen: a) Verwaltung und Speicherung der Anträge auf Bestellung eines Rechtsanwalts, Kontrolle der Übereinstimmung mit dem Verzeichnis der Leistungen des Rechtsanwalts durch das Büro für juristischen Beistand, b) Berichterstattung über die Akten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands für die Entschädigung der erbrachten Leistungen und die Betriebskosten des Registers und der Büros für juristischen Beistand, c) Erstellung anonymisierter Statistiken über den weiterführenden juristischen Beistand, d) Verwaltung und Speicherung der Anträge auf weiterführenden juristischen Beistand eines Rechtsuchenden, von Dritten oder einer zuständigen Behörde im Sinne der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27.Januar 2003, die für Rechnung des Rechtsuchenden handeln, beim Büro für juristischen Beistand. Das Register enthält die Akten und Entscheidungen des Büros für juristischen Beistand in Bezug auf den weiterführenden juristischen Beistand sowie die zu diesem Zweck gemäß den Artikeln 508/13, 508/13/1 und 508/13/2 im Rahmen der Kontrolle der Zugangsbedingungen vorgelegten Belege, e) Verwaltung der Kontaktdaten von Rechtsanwälten, Rechtsuchenden und Dritten, f) Verwaltung der Daten über die Leistungen Dritter, sofern diese in der Akte aufgetreten sind, g) Audit im Rahmen der Gewährung eines weiterführenden juristischen Beistands. § 4 - Die in § 3 erwähnten Daten werden während sieben Jahren nach Zahlung der den Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands gewährten Entschädigung aufbewahrt."
Art. 9 - In Teil 2 Titel 3 Buch 3bis Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 508/13/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 508/13/6 - § 1 - Die Büros für juristischen Beistand nutzen für die Ausführung ihrer im vorliegenden Kapitel festgelegten Aufgaben das Register über den weiterführenden juristischen Beistand. § 2 - Der Verwalter des Registers über den weiterführenden juristischen Beistand hat folgende Aufgaben: 1. Einrichtung und Verwaltung des Registers gewährleisten und dafür sorgen, dass es ständig mit den Daten aktualisiert wird, die für die Erfüllung des in Artikel 508/13/5 § 3 erwähnten Zwecks erforderlich sind.Dieses Register enthält: a) Daten des Rechtsuchenden, die für seinen Antrag erforderlich sind, b) Anträge auf weiterführenden juristischen Beistand, c) Prüfung des Antrags auf weiterführenden juristischen Beistand in Bezug auf die Erfüllung der Zugangsbedingungen, d) Bestellung des Rechtsanwalts, der den weiterführenden juristischen Beistand leistet, e) Überprüfung der zu vergebenden Punkte, Zahlung der Entschädigungen an den bestellten Rechtsanwalt für seine Leistungen in der Akte sowie zu denselben Zwecken durchgeführte Audits, f) Anträge auf Beendigung des Auftrags, g) Berichterstattung und Kontrolle der vom Rechtsanwalt gemäß dem Verzeichnis erbrachten Leistungen einschließlich möglicher Anpassungen der Punkte, h) Verteilung der Entschädigungen, die den bestellten Rechtsanwälten zustehen, unter die lokalen Rechtsanwaltschaften, i) Berichterstattung über Akten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands, j) gegebenenfalls den Bereitschaftsdienstplan, 2.Verwaltung des Zugriffs auf das Register anhand elektronischer Identifizierung, Authentifizierung, Überprüfung der Eigenschaften und Ermächtigung der verschiedenen betreffenden Personen bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Rechtsanwälte oder Mitarbeiter des Büros für juristischen Beistand oder der in Artikel 488 erwähnten Behörden, jedes Mal in ihrer Eigenschaft als Hilfsorgan der Justiz, 3. Kontrolle der Nutzung und der Abfrage des Registers, einschließlich der Verhinderung einer möglichen missbräuchlichen Nutzung, unter anderem durch Protokollierung der Zugriffe, Monitoring und Data-Mining, 4.Veröffentlichung öffentlicher Informationen über den weiterführenden juristischen Beistand: Auf Antrag des Ministers der Justiz, der Gesetzgebenden Kammern und des Planbüros und nach Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten gewähren die Verwalter Zugriff auf die anonymen Daten, die für die Erstellung von Statistiken über den weiterführenden juristischen Beistand zweckdienlich sind.
Verschlüsselte Daten dürfen nur unter Einhaltung der geltenden Regeln in Sachen Schutz des Privatlebens bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Berufsgeheimnisses aufgrund von Artikel 458bis des Strafgesetzbuches übermittelt werden, 5. Veröffentlichung der Liste der Rechtsanwälte, die den in Artikel 508/7 vorgesehenen juristischen Beistand leisten können, erstellt von den verschiedenen Büros für juristischen Beistand, 6.Verwaltung des Zugriffs der Mitarbeiter und der Rechtsanwälte, die ermächtigt sind, im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben als Hilfsorgane der Justiz für das Büro zu handeln, 7. Verwaltung der Anträge von Rechtsuchenden auf Zugang zu oder auf Abschrift ihrer Akte unter Einhaltung der geltenden Regeln in Sachen Schutz des Privatlebens bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. § 3 - Der Verwalter und die Rechtsanwaltskammern gelten für die Ausübung dieser Aufgaben als der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Artikel 4 Nr. 7 und 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. § 4 - Der Verwalter und die Rechtsanwaltskammern bestimmen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für die Daten des Registers.
Dieser ist insbesondere damit beauftragt: 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens, Sicherung personenbezogener Daten und Informationen und ihre Verarbeitung abzugeben, 2.den Verwalter und die Rechtsanwaltskammern über ihre Pflichten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und im allgemeinen Rahmen des Datenschutzes und des Schutzes des Privatlebens zu informieren und zu beraten, 3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, 4.Kontaktstelle für die Datenschutzbehörde zu sein, 5. andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde festgelegt werden, auszuführen.Der Datenschutzbeauftragte handelt bei der Ausführung seiner Aufträge vollkommen unabhängig und erstattet dem Verwalter unmittelbar Bericht.
Der König legt nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde nähere Regeln fest, gemäß denen der Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt. § 5 - Rechtsuchende, Dritte, die in ihrem Namen handeln, und Rechtsanwälte im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben als Hilfsorgane der Justiz haben Zugriff auf die für sie relevanten Daten des Registers, sofern die Übermittlung dieser Informationen das Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts und/oder das Privatleben Dritter nicht verletzt. § 6 - Nationalregisternummer, Erkennungsnummer des Bis-Registers, Geburtsort und -datum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnort, Sterbedatum, Personenstand und Haushaltszusammensetzung der in Artikel 508/13/2 erwähnten natürlichen Personen dürfen nicht öffentlich gemacht, aber dem Rechtsuchenden selbst, seinem Rechtsanwalt und seinen Bevollmächtigten im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben als Hilfsorgane der Justiz und dem Büro für juristischen Beistand und ihrem Verwalter für die Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt werden. § 7 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung oder Verarbeitung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Daten teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, ist gegebenenfalls verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. Bei Verstoß sind die Strafen von Artikel 458 des Strafgesetzbuches auf ihn anwendbar."
Art. 10 - In Artikel 508/14 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei jedem Antrag überprüft das Büro für juristischen Beistand die Identität des Antragstellers und gegebenenfalls des Rechtsanwalts oder der Person, die den Antrag im Namen des Antragstellers einreicht, anhand der Vorlage seines beziehungsweise ihres Personalausweises oder, wenn dies nicht möglich ist, jeder anderen Unterlage oder faktischer Angaben, die seine beziehungsweise ihre Identität nachweisen."
Art. 11 - In Teil 4 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird zwischen Kapitel 4 und Kapitel 5 ein Kapitel 4bis mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 4bis - Zentrales Datenverarbeitungssystem für die Verwaltung digitaler Akten".
Art. 12 - In Teil 4 Buch 2 Titel 1 Kapitel 4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 725ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 725ter - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird zur Unterstützung des gerichtlichen Standes ein zentrales Datenverarbeitungssystem für die Verwaltung digitaler Akten eingerichtet, nachstehend "Aktenverwaltungssystem" genannt. § 2 - Dieses Aktenverwaltungssystem dient folgenden Zwecken: 1. Ermöglichung des Zugriffs auf die digitale Akte gemäß dem Gerichtsgesetzbuch, dem Strafprozessgesetzbuch und den besonderen Gesetzen über Zivil- und Strafverfahren sowie ihren Ausführungserlassen: a) für die in der in Artikel 315ter § 1 Absatz 1 erwähnten elektronischen Liste aufgenommenen Personen, von denen diese Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags ausgehen, b) für die Hilfsorgane der Justiz, c) auf der Grundlage von Artikel 646 des Strafprozessgesetzbuchs für die in Artikel 44/7 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt erwähnte Allgemeine Nationale Datenbank, nur für die in § 3 Nr. 4 erwähnten Daten, d) auf der Grundlage von Artikel 28 Nr.4 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Artikel 44/11/2 § 6 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Basisdatenbanken, ausschließlich für die in § 3 Nr. 4 erwähnten Daten, 2. Verwaltung der digitalen Akte durch die in der in Artikel 315ter § 1 Absatz 1 erwähnten elektronischen Liste aufgenommenen Personen gemäß dem Gerichtsgesetzbuch, dem Strafprozessgesetzbuch und den besonderen Gesetzen über Zivil- und Strafverfahren sowie ihren Ausführungserlassen, 3.Verwaltung der Sitzungen gemäß dem Gerichtsgesetzbuch, dem Strafprozessgesetzbuch und den besonderen Gesetzen über Zivil- und Strafverfahren sowie ihren Ausführungserlassen. § 3 - In diesem Aktenverwaltungssystem werden folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet: 1. Erkennungs- und Funktionsdaten der in Artikel 315ter § 1 Absatz 1 erwähnten elektronischen Liste aufgenommenen Personen, von denen diese Daten ausgehen, der Hilfsorgane der Justiz und der Parteien des Rechtsstreits, 2.Daten, die in der digitalen Akte enthalten sind, 3. Daten, die für die Sicherheit des Aktenverwaltungssystems erforderlich sind, 4.Status der Akte und der darin vermerkten Personen, § 4 - In diesem Aktenverwaltungssystem werden personenbezogene Daten gemäß dem Gerichtsgesetzbuch, dem Strafprozessgesetzbuch und den besonderen Gesetzen über Zivil- und Strafverfahren sowie ihren Ausführungserlassen aufbewahrt. § 5 - Mit diesem Aktenverwaltungssystem werden personenbezogene Daten gemäß dem Gerichtsgesetzbuch, dem Strafprozessgesetzbuch und den besonderen Gesetzen über Zivil- und Strafverfahren sowie ihren Ausführungserlassen übermittelt. § 6 - Die Rechte der Personen, deren Daten über dieses Aktenverwaltungssystem verarbeitet werden, werden gemäß dem Gerichtsgesetzbuch, dem Strafprozessgesetzbuch und den besonderen Gesetzen über Zivil- und Strafverfahren sowie ihren Ausführungserlassen ausgeübt. § 7 - Das Aktenverwaltungssystem wird vom Verwalter gemäß Artikel 725quater § 1 verwaltet. § 8 - Der König legt die Modalitäten des vorliegenden Artikels nach vorheriger Stellungnahme der Körperschaft Kassation, des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte und des Kollegiums der Staatsanwaltschaft fest."
Art. 13 - In Teil 4 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird zwischen Kapitel 4bis und Kapitel 5 ein Kapitel 4ter mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 4ter - Verwaltung der internen Datenverarbeitungssysteme und Register der Justiz zur Unterstützung des gerichtlichen Standes".
Art. 14 - In Teil 4 Buch 2 Titel 1 Kapitel 4ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 725quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 725quater - § 1 - Der in Artikel 42 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 zur Einführung einer autonomen Geschäftsführung für das Gerichtswesen erwähnte gemeinsame geschäftsführende Ausschuss ist mit der Verwaltung der internen Datenverarbeitungssysteme und Register der Justiz, für die das Gesetz ihn als Verwalter bestimmt hat, beauftragt.
Im gemeinsamen geschäftsführenden Ausschuss wird die Verwaltung der internen Datenverarbeitungssysteme und Register der Justiz zur Unterstützung des gerichtlichen Standes folgenden Personen zugewiesen: 1. einem Vertreter, der vom Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte bevollmächtigt wird, 2.einem Vertreter, der von der Körperschaft Kassation bevollmächtigt wird, 3. einem Vertreter, der vom Kollegium der Staatsanwaltschaft bevollmächtigt wird, 4.einem Vertreter, der vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz bevollmächtigt wird.
Die in Absatz 2 erwähnten Vertreter beraten den in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen geschäftsführenden Ausschuss in Bezug auf die Verwaltung der internen Datenverarbeitungssysteme und Register der Justiz und in Bezug auf die Verantwortung für die Verarbeitungen in den internen Datenverarbeitungssystemen und Registern der Justiz zur Unterstützung des gerichtlichen Standes. Ihre Stellungnahme wird dem gemeinsamen geschäftsführenden Ausschuss übermittelt. Ist ihre Stellungnahme nicht einvernehmlich, werden die verschiedenen Stellungnahmen dem gemeinsamen geschäftsführenden Ausschuss übermittelt.
Der in Absatz 2 Nr. 4 erwähnte Vertreter erstellt die Tagesordnung und nimmt das Sekretariat für die Beschlussfassung der vorerwähnten Vertreter wahr.
Der gemeinsame geschäftsführende Ausschuss, erweitert um einen Vertreter der Körperschaft Kassation, fasst nach Berücksichtigung der in Absatz 3 erwähnten Stellungnahme(n) eine Entscheidung in Bezug auf die Verwaltung der internen Datenverarbeitungssysteme und Register der Justiz und in Bezug auf die Verantwortung für die Verarbeitungen in den internen Datenverarbeitungssystemen und Registern der Justiz zur Unterstützung des gerichtlichen Standes, und dies unbeschadet der Zuständigkeiten des Ministers der Justiz.
Die Vertreter des FÖD Justiz innerhalb des in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen geschäftsführenden Ausschusses sind für die in Absatz 4 erwähnten Entscheidungen nur stimmberechtigt in Angelegenheiten, die die Verwendung der Mittel und technische Aspekte betreffen, insofern Letztere keinen Einfluss auf den Inhalt oder das Verständnis der Daten haben, die über das betreffende interne Datenverarbeitungssystem oder Register verarbeitet werden. Sie tagen als Beobachter in den Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf die interne Funktionsweise des gerichtlichen Standes beziehen. § 2 - Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte, des Kollegiums der Staatsanwaltschaft und der Körperschaft Kassation für die Verarbeitungen, die ihre jeweilige Körperschaft betreffen, handeln die Körperschaften, die bei dem in Artikel 725quater § 1 Absatz 2 erwähnten Verwalter vertreten sind, als gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitungen in den internen Datenverarbeitungssystemen und Registern der Justiz zur Unterstützung des gerichtlichen Standes.
Art. 15 - Artikel 780 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter ", die die Parteien bei ihrem Erscheinen und in ihren Schriftsätzen angegeben haben" durch die Wörter "der Parteien" ersetzt. 2. In demselben Absatz wird in Nr.2 das Wort "Nationalregister-" durch die Wörter "Nationalregisternummer, Erkennungsnummer des Bis-Registers" ersetzt. 3. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Greffier überprüft unverzüglich vor Unterzeichnung des Urteils oder der Feststellung, dass eine Unterzeichnung unmöglich ist, die Richtigkeit der in Absatz 1 Nr.2 erwähnten Angaben, mit Ausnahme der Erkennungsnummer des Bis-Registers." 4. In Absatz 2, eingefügt durch vorliegendes Gesetz, werden die Wörter ", mit Ausnahme der Erkennungsnummer des Bis-Registers" aufgehoben. Art. 16 - Artikel 782 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Oktober 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.[Abänderung des französischen Textes] 3. [Abänderung des französischen Textes]
Art.17 - In den Artikeln 702 Absatz 1 Nr. 1, 816 Absatz 1, 1026 Nr. 2, 1034ter Nr. 2, 1057 Absatz 1 Nr. 2, 1340 Absatz 1 Nr. 2, 1343 § 3 Absatz 3 Nr. 2, 1344bis Absatz 2 Nr. 2, 1344octies Absatz 2 Nr. 2 und 1369nonies § 2 Absatz 2 Nr. 2 und 3 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Nationalregister-" jeweils durch die Wörter "Nationalregisternummer, Erkennungsnummer des Bis-Registers" ersetzt.
Art. 18 - In den Artikeln 1226 § 2 Absatz 1 Nr. 2, 1240 § 1 Nr. 2 und 3, 1249 Absatz 2, 1337ter § 1 Nr. 2 und 1675/4 § 2 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Nationalregisternummer" jeweils durch die Wörter "Nationalregisternummer oder Erkennungsnummer des Bis-Registers" ersetzt. [Abänderung des französischen Textes] (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Oktober 2022 zur Schaffung eines Zentralregisters der Entscheidungen des gerichtlichen Standes und über die Bekanntmachung von Urteilen, über zeitweilige Lockerungen in Bezug auf die elektronische Signatur durch Mitglieder oder Körperschaften des gerichtlichen Standes und zur Abänderung des Assisenverfahrens in Bezug auf die Ablehnung von Geschworenen
Art. 22 - In Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2022 zur Schaffung eines Zentralregisters der Entscheidungen des gerichtlichen Standes und über die Bekanntmachung von Urteilen, über zeitweilige Lockerungen in Bezug auf die elektronische Signatur durch Mitglieder oder Körperschaften des gerichtlichen Standes und zur Abänderung des Assisenverfahrens in Bezug auf die Ablehnung von Geschworenen werden die Wörter "in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt." durch die Wörter "in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Wenn das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird das Urteil vollständig verkündet oder der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung gestellt. Gegen die Entscheidung des Gerichts über den Umfang der Pseudonymisierung oder das Verbot der Veröffentlichung des pseudonymisierten Urteils kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 6 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt." durch die Wörter "in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Wenn der Gerichtshof von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird der Entscheid vollständig verkündet oder der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung gestellt. Gegen die Entscheidung des Gerichtshofs über den Umfang der Pseudonymisierung oder das Verbot der Veröffentlichung des pseudonymisierten Entscheids kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 7 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt." durch die Wörter "in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Wenn der Gerichtshof von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird der Entscheid vollständig verkündet oder der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung gestellt. Gegen die Entscheidung des Gerichtshofs über den Umfang der Pseudonymisierung oder das Verbot der Veröffentlichung des pseudonymisierten Entscheids kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." ersetzt.
Art. 25 - In Artikel 9 Nr. 6 desselben Gesetzes werden in Nr. 3 zwischen den Wörtern "der Staatsanwaltschaft" und den Wörtern ", wenn die betreffende Verbreitung die Sicherheit" die Wörter "oder, falls es die Sicherheit eines Rechtsanwalts oder seines Umfelds betrifft, nach Stellungnahme des zuständigen Präsidenten der Rechtsanwaltskammer" eingefügt.
Art. 26 - In Artikel 10 Nr. 2 desselben Gesetzes werden in Artikel 782bis die Wörter "in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt." durch die Wörter "in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Wenn das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird das Urteil vollständig verkündet oder der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung gestellt. Gegen die Entscheidung des Gerichts über den Umfang der Pseudonymisierung oder das Verbot der Veröffentlichung des pseudonymisierten Urteils kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden in Artikel 1109 § 2 Absatz 4 die Wörter "in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt." durch die Wörter "in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Wenn der Gerichtshof von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird der Entscheid vollständig verkündet oder der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung gestellt." ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 22 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "31. Dezember 2023" durch die Wörter "1. April 2024" ersetzt.
TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 29 - Artikel 47sexies § 1 des Strafprozessgesetzbuches wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Technologie für die Verwendung eines Standortdatendienstes oder eines Ortungsgeräts, das in einem in Artikel 2.14 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten Fahrzeug untergebracht ist, um es im Fall einer widerrechtlichen Aneignung ausfindig machen zu können, wird nicht als technisches Mittel im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches angesehen."
Art. 30 - Artikel 590 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2018, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Neben den in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden die einmaligen Fingerabdruckreferenzen, die im Königlichen Erlass vom 11.
März 2019 über die Modalitäten der direkten Abfrage der in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Allgemeinen Nationalen Datenbank seitens des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz mit dem Zweck, zur eindeutigen Identifizierung Inhaftierter beizutragen, erwähnt sind, sofern verfügbar vom Strafregister zugunsten der in Artikel 589 Absatz 2 Nr. 4 und Artikel 593 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Behörden und Personen gespeichert und verarbeitet.
Die in Artikel 594 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Verwaltungsbehörden können von diesen einmaligen Fingerabdruckreferenzen Kenntnis nehmen, wenn diese Information für die Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse erforderlich ist und die Übermittlung der einmaligen Fingerabdruckreferenzen an diese Behörden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ausdrücklich erlaubt wurde.
In Bezug auf Drittstaatsangehörige im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 werden die in Artikel 44/1 § 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten biometrischen Daten vom Strafregister beim zuständigen Dienst der in Artikel 102 Nr. 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Direktion der Kriminaltechnik und -wissenschaft anhand einer einmaligen Fingerabdruckreferenz beantragt und unverzüglich aus dem Strafregister gestrichen, nachdem diese Daten gemäß Artikel 5 der Verordnung übermittelt worden sind.
Die technischen und funktionalen Modalitäten dieser Übermittlung werden in einem Vereinbarungsprotokoll zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz und der föderalen Polizei festgelegt.
Dieses Protokoll bezieht sich mindestens auf die Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenhang mit dieser Übermittlung und auf die Dauer der Aufbewahrung dieser Daten und Informationen."
Art. 31 - Artikel 591 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden der erste und zweite Satz wie folgt ergänzt: "und auf die in Artikel 590 Absatz 4 erwähnten Daten." 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "die Erkennungsnummern des Nationalregisters der natürlichen Personen" und den Wörtern "ausschließlich zur Identifizierung" die Wörter "und die einmalige Fingerabdruckreferenz der in Artikel 590 Absatz 4 erwähnten Daten" eingefügt. Art. 32 - Artikel 593 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sie haben im Rahmen der Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse ebenfalls Zugriff auf die Informationen über strafrechtliche Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über das Strafregister in seiner Eigenschaft als Zentralbehörde im Sinne von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten."
Art. 33 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sie haben im Rahmen der Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse und sofern sie hierzu vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass individuell ermächtigt worden sind, ebenfalls Zugriff auf die Informationen über strafrechtliche Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über das Strafregister in seiner Eigenschaft als Zentralbehörde im Sinne von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten."
Art. 34 - In Artikel 595 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird ein Absatz fünf mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Informationen aus dem Strafregister, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder von Drittstaatsangehörigen beantragt werden und sie selbst betreffen, werden unverzüglich vom Strafregister jeweils beim Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Betreffenden oder bei dem oder den Mitgliedstaaten, die über Informationen aus dem Strafregister des betreffenden Drittstaatsangehörigen verfügen, gemäß Artikel 6 Absatz 3 und 3bis des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten beantragt und anschließend der betreffenden Person übermittelt." KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 35 - Artikel 555 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai 2014 und 26. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder, bei deren Abwesenheit, aus ihren Ersatzvertretern" aufgehoben.2. In § 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Wörter "einen Gerichtsvollzieher" durch die Wörter "zwei nicht ausscheidende Gerichtsvollzieher" ersetzt.3. In § 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.4. In § 3 Absatz 2 wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- unter ihren Mitgliedern, die Gerichtsvollzieheranwärter sind: einen Gerichtsvollzieheranwärter pro angezählte Gruppe von zehn Gerichtsvollzieheranwärtern, die mindestens drei Jahre Erfahrung als Gerichtsvollzieheranwärter haben, mit mindestens einem Vertreter und höchstens zwei Vertretern,".5. In § 3 wird Absatz 3 aufgehoben.6. In § 3 Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "und eines Ersatzvertreters" aufgehoben. 7. Paragraph 3 Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Das Mandat eines Vertreters endet entweder, weil er eine der beiden in Artikel 509 § 1 Absatz 3 und 510 § 1 Absatz 2 festgelegten Altersgrenzen erreicht hat oder weil er als Gerichtsvollzieher ausscheidet, er verstirbt, einstweilen seines Amtes enthoben oder abberufen wird." 8. In § 3 Absatz 5, der Absatz 4 wird, werden jeweils die Wörter "oder Ersatzvertreter" aufgehoben und werden die Wörter ", aber ist nicht sofort wieder wählbar" durch die Wörter "und kann sein Mandat einmal erneuern" ersetzt.9. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Generalversammlung wählt einen Direktionsausschuss, der sich aus neun nicht ausscheidenden Mitgliedern der Nationalen Kammer zusammensetzt, und bestimmt den Präsidenten und seine beiden Berichterstatter, die jeweils einer anderen Sprachrolle angehören. Abgesehen vom Präsidenten ist die sprachliche Parität auch zwischen den anderen Mitgliedern gewährleistet, deren Sprachrolle durch die Sprache ihres Diploms bestimmt wird. Das Amt des Präsidenten kann von zwei Kopräsidenten mit unterschiedlicher Sprachrolle gemeinsam ausgeübt werden. In letzterem Fall setzt sich der Direktionsausschuss aus zehn Mitgliedern zusammen, wobei die Kopräsidenten über ein einziges Stimmrecht verfügen. Wenn die Kopräsidenten bei der Abstimmung keine Einigung erzielen können, führt dies zu einer Stimmenthaltung.
Binnen fünfzehn Tagen nach der Generalversammlung, auf der die Wahl stattgefunden hat, wählt der Direktionsausschuss unter seinen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der Stimmen zwei Vizepräsidenten, zwei Sekretäre und zwei Schatzmeister. Für jedes Amt wird ein Mitglied der niederländischen Sprachrolle und ein Mitglied der französischen oder deutschen Sprachrolle bestimmt." 10. In § 4 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "Absatz 4" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt und wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Wenn ein gewähltes Mitglied des Direktionsausschusses ausscheidet, verstirbt, einstweilen seines Amtes enthoben oder abberufen wird," beginnt und mit den Wörtern "von den anderen Mitgliedern des Direktionsausschusses ein Interimsmitglied gewählt" endet, durch folgende Sätze ersetzt: "Ist die Stelle eines Mitglieds des Direktionsausschusses vakant, weil das Mitglied eine der beiden in Artikel 509 § 1 Absatz 3 und 510 § 1 Absatz 2 festgelegten Altersgrenzen erreicht hat oder weil es ausscheidet, verstirbt, einstweilen seines Amtes enthoben oder abberufen wird, sorgen die übrigen Mitglieder vorübergehend für seinen Ersatz.Die nächstfolgende Generalversammlung bestätigt das Mandat des kooptierten Mitglieds. Bei Bestätigung beendet das kooptierte Mitglied das Mandat seines Vorgängers. Bleibt die Bestätigung aus, endet das Mandat des kooptierten Mitglieds unbeschadet der Gültigkeit der Zusammensetzung des Direktionsausschusses, der bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen Entscheidungen, vorgenommenen Rechtshandlungen und befolgten Verfahren, und die Stelle gilt erneut als vakant." 11. In § 4 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3, die Absatz 3 und Absatz 4 werden, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ein Mandat im Direktionsausschuss ist unvereinbar mit einem Mandat in der Generalversammlung." 12. In § 4 wird Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, aufgehoben. KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz
Art. 36 - In Artikel 149 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz werden in Nr. 1 und 2 die Wörter "zehn Jahre" jeweils durch die Wörter "zwölf Jahre" ersetzt. (...) TITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 48 - In Artikel 195 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches werden die Wörter "der Erkennungsnummer des Bis-Registers und" aufgehoben.
TITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 49 - Die Artikel 7 bis 10 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Art. 50 - Artikel 16 und Titel 2 Kapitel 4 treten am 30. Dezember 2023 in Kraft.
Art. 51 - Die Artikel 11 bis 14, 35 und 36 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Art. 52 - Die Artikel 15 Nr. 4 und 48 treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. September 2025 in Kraft.
Art. 53 - Die Artikel 37 und 38 treten am 18. Dezember 2023 in Kraft.
Die Artikel 39 bis 46 treten am 31. Dezember 2023 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT