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Wet van 19 december 2023
gepubliceerd op 20 februari 2025

Wet houdende de invoering van een minimumbelasting voor multinationale ondernemingen en omvangrijke binnenlandse groepen. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025000824
pub.
20/02/2025
prom.
19/12/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 DECEMBER 2023. - Wet houdende de invoering van een minimumbelasting voor multinationale ondernemingen en omvangrijke binnenlandse groepen. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 19 december 2023 houdende de invoering van een minimumbelasting voor multinationale ondernemingen en omvangrijke binnenlandse groepen (Belgisch Staatsblad van 28 december 2023), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 12 mei 2024 houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 mei 2024).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einführung einer Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union. § 2 - Eine Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen wird in folgender Form gewährleistet: 1. einer nationalen Ergänzungssteuer gemäß den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 6, 2.einer Ergänzungssteuer aufgrund der Primärergänzungssteuerregelung (PES) gemäß den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 7, 3. einer Ergänzungssteuer aufgrund der Sekundärergänzungssteuerreglung (SES) gemäß den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 8. Der Mindeststeuer unterliegen Geschäftseinheiten im Sinne von Artikel 3 Nr. 2, die in Belgien ansässig sind. [ § 3 - Die in § 2 erwähnten multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen werden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen registriert.] [Art. 2 § 3 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)] TITEL 2 - Einführung einer Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Art.3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Einheit" bezeichnet eine Rechtsgestaltung, die einen eigenen Jahresabschluss erstellt, oder eine juristische Person.2. "Geschäftseinheit" bezeichnet a) eine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ist, und b) eine Betriebsstätte eines Stammhauses, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß Buchstabe a) ist.3. "Gruppe" bezeichnet a) eine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung in der Definition des anerkannten Rechnungslegungsstandards für die Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die möglicherweise allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den konsolidierten Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft einbezogen werden, oder b) eine Einheit, die über eine oder mehrere Betriebsstätten verfügt, vorausgesetzt, sie ist nicht Teil einer anderen Gruppe im Sinne von Buchstabe a).4. "Multinationale Unternehmensgruppe" bezeichnet eine Gruppe, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, die nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig ist.5. "Große inländische Gruppe" bezeichnet eine Gruppe, deren Geschäftseinheiten allesamt in demselben Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind.6. "Konsolidierter Jahresabschluss", auch "Konzernabschluss" genannt, bezeichnet a) den von einer Einheit im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Jahresabschluss, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheit und aller Einheiten, an denen sie eine die Kontrolle begründende Beteiligung hält, so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit, b) für Gruppen im Sinne von Nr.3 Buchstabe b) den nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Jahresabschluss einer Einheit, c) den Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft, der nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde und der anschließend angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden, und d) wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Jahresabschluss gemäß Buchstabe a), b) oder c) erstellt, den Jahresabschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Jahresabschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen: i) einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder ii) einem anderen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Jahresabschluss angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.7. "Geschäftsjahr" bezeichnet die Rechnungsperiode, für die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ihren konsolidierten Jahresabschluss erstellt oder, wenn die oberste Muttergesellschaft keinen konsolidierten Jahresabschluss erstellt, das Kalenderjahr.8. "Erklärungspflichtige Geschäftseinheit" bezeichnet eine Einheit, die eine Ergänzungssteuer-Erklärung gemäß Artikel 50 oder 53 abgibt.9. "Staatliche Einheit" bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt: a) Sie ist Teil einer staatlichen Behörde oder einer politischen Unterteilung oder Gebietskörperschaft einer solchen Behörde oder steht vollständig im Eigentum einer solchen Behörde, b) sie übt keine Handels- oder Geschäftstätigkeiten aus und ihr Hauptzweck besteht in i) der Wahrnehmung einer Regierungsfunktion oder ii) der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte dieser staatlichen Behörde oder dieses Steuerhoheitsgebiets durch das Tätigen und Verwahren von Anlagen, die Verwaltung von Vermögenswerten und damit verbundene Anlagetätigkeiten in Bezug auf die Vermögenswerte dieser staatlichen Behörde oder dieses Steuerhoheitsgebiets, c) sie ist in Bezug auf ihre Gesamtleistung gegenüber einer staatlichen Behörde rechenschaftspflichtig und stellt ihr jährlich Informationsberichte zur Verfügung und d) ihre Vermögenswerte fallen bei ihrer Auflösung dieser staatlichen Behörde zu und die Nettogewinne, sofern solche ausgeschüttet werden, werden ausschließlich an diese staatliche Behörde ausgeschüttet, ohne dass ein Teil ihrer Nettogewinne einer Privatperson zugutekommt.10. "Internationale Organisation" bezeichnet jegliche zwischenstaatliche Organisation, auch eine supranationale Organisation, oder vollständig in ihrem Eigentum stehende Behörde oder Einrichtung, die alle folgenden Kriterien erfüllt: a) Sie besteht hauptsächlich aus staatlichen Behörden, b) sie hat mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ihren Sitz hat, ein Sitzabkommen oder ein im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen, zum Beispiel ein Abkommen, aufgrund dessen den Geschäftsstellen oder Niederlassungen der Organisation in dem Steuerhoheitsgebiet Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden, und c) gesetzliche Bestimmungen oder ihre Satzungen verhindern, dass ihre Erträge Privatpersonen zugutekommen.11. "Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht" bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt: a) Sie hat ihren Sitz in dem Staat, in dem sie ansässig ist, und wird dort geführt, und zwar i) ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, sportlichen, bildungsbezogenen oder ähnlichen Zwecken oder ii) als Berufsverband, Vereinigung von Geschäftsleuten, Handelskammer, Arbeitsorganisation, Landwirtschafts- oder Gartenbauorganisation, Bürgerbündnis oder Organisation, die ausschließlich der Förderung des sozialen Wohlergehens dient.b) Im Wesentlichen sind sämtliche Erträge aus den unter Buchstabe a) erwähnten Tätigkeiten in dem Staat, in dem sie ansässig ist, von der Einkommensteuer befreit.c) Sie hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an ihren Einkünften oder Vermögenswerten haben.d) Einkünfte oder Vermögenswerte der Einheit dürfen nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer dies erfolgt i) im Rahmen der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeiten der Einheit, ii) als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder für die Nutzung von Eigentum oder Kapital oder iii) als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines von der Einheit erworbenen Vermögensgegenstands.e) Bei der Schließung, Liquidation oder Auflösung der Einheit sind alle ihre Vermögenswerte an eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht oder an den Staat, in dem sie ansässig ist, (oder auch jegliche staatliche Stellen) oder eine ihrer Gebietskörperschaften auszuschütten oder zurückzugeben.f) Sie beinhaltet keine Einheiten, die Handels- oder Geschäftstätigkeiten ausüben, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die sie eingerichtet wurde.12. "Transparente Gesellschaft" bezeichnet eine Einheit, die in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gegründet wurde, als steuerlich transparent gilt und nicht in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist und dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne keiner erfassten Steuer unterliegt. Als transparente Gesellschaft gilt a) eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste volltransparente Gesellschaft, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Eigentümer ansässig ist, als steuerlich transparent gilt, b) eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste halbtransparente Gesellschaft, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Eigentümer ansässig ist, nicht als steuerlich transparent gilt. Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes bezeichnet eine "steuerlich transparente Gesellschaft" eine Einheit, deren Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nach den Rechtsvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als hätte der direkte Eigentümer dieser Einheit sie proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit erzielt beziehungsweise als seien sie ihm proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit entstanden.

Eine Beteiligung an einer Einheit oder einer Betriebsstätte, die eine Geschäftseinheit darstellt, wird als von einer volltransparenten Struktur gehalten behandelt, wenn diese Beteiligung indirekt über eine Kette volltransparenter Gesellschaften gehalten wird.

Eine Geschäftseinheit, die aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien weder steuerlich ansässig ist noch einer erfassten Steuer oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, wird in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste als transparente Gesellschaft und volltransparente Gesellschaft behandelt, sofern a) ihre Eigentümer in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, in dem die Einheit als steuerlich transparent behandelt wird, b) sie keinen Ort der Geschäftstätigkeit im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und c) die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzuordnen sind.13. "Betriebsstätte" bezeichnet a) einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem er gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte behandelt wird, vorausgesetzt, dass dieses Steuerhoheitsgebiet die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Erträge im Einklang mit einer ähnlichen Bestimmung wie Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung besteuert, b) in Ermangelung eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das die diesem Ort der Geschäftstätigkeit zuzuordnenden Erträge auf Nettobasis ähnlich besteuert wie seine eigenen Steueransässigen, c) in Ermangelung eines Gesellschaftssteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet einen dort gelegenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der gemäß dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsstätte behandelt werden würde, vorausgesetzt, dieses Steuerhoheitsgebiet hätte das Recht, Erträge zu besteuern, die dieser Betriebsstätte gemäß Artikel 7 des Abkommens zuzuordnen wären, oder d) einen unter Buchstabe a) bis c) nicht beschriebenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, über den Tätigkeiten außerhalb des Steuerhoheitsgebiets, in dem die Einheit ansässig ist, durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass die mit diesen Tätigkeiten erzielten Erträge in diesem Steuerhoheitsgebiet von der Steuer befreit sind.14. "Oberste Muttergesellschaft" bezeichnet a) eine Einheit, die direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen Einheit hält und die nicht direkt oder indirekt im Eigentum einer anderen Einheit mit einer beherrschenden Beteiligung an der betreffenden Einheit steht, oder b) das Stammhaus einer Gruppe im Sinne von Nr.3 Buchstabe b). 15. "Mindeststeuersatz" bezeichnet einen Satz von fünfzehn Prozent (15 Prozent).16. "Ergänzungssteuer" bezeichnet die gemäß Artikel 22 für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechnete Ergänzungssteuer.17. "Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen" bezeichnet eine Reihe von Steuervorschriften, die keine anerkannte PES bilden und gemäß denen ein direkter oder indirekter Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Erträgen Steuern entrichten muss, und zwar unabhängig davon, ob diese Erträge an den Anteilseigner ausgeschüttet werden.18. "Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung" oder abgekürzt "anerkannte PES" bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets - unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt - umgesetzt wird und a) den in vorliegendem Gesetz festgelegten Regeln gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser Gruppe berechnet und entrichtet, b) in einer Weise verwaltet wird, die mit den in vorliegendem Gesetz festgelegten Regeln in Einklang steht. Der König kann gemäß den in vorliegendem Artikel festgelegten Regeln eine nicht erschöpfende Liste von anerkannten PES erstellen. 19. "Niedrig besteuerte Geschäftseinheit" bezeichnet a) eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet ansässig ist, oder b) eine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr maßgebliche Gewinne erzielt und einem effektiven Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.20. "Zwischengeschaltete Muttergesellschaft" bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit in derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält und nicht als oberste Muttergesellschaft, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt.21. Eine "Kontrolle begründende Beteiligung" bezeichnet eine Beteiligung an einer Einheit, aufgrund deren der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard voll zu konsolidieren;es wird davon ausgegangen, dass ein Stammhaus über eine die Kontrolle begründende Beteiligung an ihren Betriebsstätten verfügt. 22. "In Teileigentum stehende Muttergesellschaft" bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält, die zu mehr als zwanzig Prozent direkt oder indirekt im Eigentum einer oder mehrerer Personen gehalten wird, die keine Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe sind, und die nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt.23. "Beteiligung" bezeichnet alle Beteiligungen am Eigenkapital, die Ansprüche auf Gewinne, Kapital oder Rücklagen einer Einheit oder einer Betriebsstätte begründen.24. "Muttergesellschaft" bezeichnet eine oberste Muttergesellschaft, bei der es sich nicht um eine ausgenommene Einheit, eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft handelt.25. "Anerkannter Rechnungslegungsstandard" bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder von der Europäischen Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China. 26. "Zugelassener Rechnungslegungsstandard" bezeichnet in Bezug auf eine Einheit eine Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem Rechnungslegungsorgan genehmigt sind, das in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Einheit ansässig ist, zugelassen ist;für die Zwecke vorliegender Begriffsbestimmung bezeichnet ein "zugelassenes Rechnungslegungsorgan" das Gremium, das in einem Steuerhoheitsgebiet gesetzlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für die Finanzberichterstattung vorzuschreiben, aufzustellen oder anzuerkennen. 27. "Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung" bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Anwendung, die in einem Geschäftsjahr insgesamt zu einer Abweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75 Millionen EUR gegenüber dem Betrag führt, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS oder von der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 übernommenen IFRS ergeben hätte. 28. "Anerkannte nationale Ergänzungssteuer" bezeichnet eine Ergänzungssteuer, die im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets - unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt - umgesetzt wird und a) die Bestimmung des Gewinnüberschusses der in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 regelt und b) in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie in Einklang steht. Der König kann gemäß den in vorhergehendem Absatz festgelegten Regeln eine nicht erschöpfende Liste von anerkannten nationalen Ergänzungssteuern erstellen.

Wurde der Betrag der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr nicht binnen der vier Geschäftsjahre nach dem Geschäftsjahr, in dem sie fällig wurde, entrichtet, so wird der Betrag der nicht entrichteten anerkannten nationalen Ergänzungssteuer zu der gemäß Artikel 22 § 3 berechneten Ergänzungssteuer für das Steuerhoheitsgebiet hinzuaddiert und kann vom Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Option gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 in Anspruch genommen hat, nicht mehr erhoben werden. 29. "Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte" bezeichnet den Durchschnitt des Anfangs- und des Endwerts materieller Vermögenswerte nach Berücksichtigung kumulierter Abschreibungen und (substanzbedingter) Wertminderungen, wie im Jahresabschluss verbucht.30. "Investmentgesellschaft" bezeichnet a) einen Investmentfonds oder ein Immobilieninvestmentvehikel, b) eine Einheit, die direkt oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 Prozent im Eigentum einer unter Buchstabe a) erwähnten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für diese Einheit/diese Einheiten Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen, oder c) eine Einheit, die zu mindestens 85 Prozent ihres Werts im Eigentum einer unter Buchstabe a) erwähnten Einheit steht, vorausgesetzt, dass sie ihre sämtlichen Erträge im Wesentlichen aus Dividenden oder Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten erzielt, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2022/2523 und des vorliegenden Gesetzes ausgenommen sind.31. "Investmentfonds" bezeichnet eine Einheit oder eine Konstruktion, die alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) Sie dient dazu, einen Pool aus finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten einer Anzahl von Anlegern, von denen einige nicht verbunden sind, zu bilden.b) Sie investiert im Einklang mit einer festgelegten Anlagepolitik.c) Sie ermöglicht es Anlegern, ihre Transaktions-, Recherche- und Analysekosten zu senken oder Risiken zu verteilen.d) Sie dient in erster Linie dazu, Erträge oder Gewinne aus Investitionen zu generieren oder Schutz vor einem bestimmten oder allgemeinen Ereignis oder Ergebnis zu bieten.e) Anleger haben auf der Grundlage ihres Beitrags ein Recht auf Rendite aus den Vermögenswerten des Fonds oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten.f) Sie oder ihre Geschäftsleitung unterliegt dem Regulierungsrahmen für Investmentfonds, einschließlich angemessener Regelungen für die Bekämpfung von Geldwäsche und den Anlegerschutz, in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ansässig ist oder verwaltet wird.g) Sie wird im Namen der Anleger von professionellen Investmentfondsmanagern verwaltet.32. "Immobilieninvestmentvehikel" bezeichnet eine Einheit in Streueigentum, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge einem einzigen Steuersatz unterliegen, und zwar entweder auf Ebene des Immobilieninvestmentvehikels selbst oder auf Ebene seiner Anteilseigner, mit einem Aufschub von höchstens einem Jahr.33. "Pensionsfonds" bezeichnet a) eine in einem Steuerhoheitsgebiet ansässige und geführte Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu dient, Altersversorgungsleistungen und verbundene oder Nebenleistungen zugunsten von natürlichen Personen zu verwalten und bereitzustellen, wenn i) diese Einheit als solche den Regulierungsvorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets oder einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Behörden unterliegt oder ii) die erwähnten Leistungen durch nationale Regelungen gesichert oder anderweitig geschützt und aus einem Pool von Vermögenswerten finanziert werden, die von einer Treuhandschaft oder einem Treugeber gehalten werden, um die Erfüllung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen für den Fall einer Insolvenz der multinationalen Unternehmensgruppen und großen inländischen Gruppen sicherzustellen, b) eine Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft.34. "Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft" bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Nr.33 Buchstabe a) erwähnten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Nr. 33 Buchstabe a) erwähnten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft derselben Gruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten. 35. "Niedrigsteuerstaat oder -gebiet" bezeichnet in Bezug auf eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in einem Geschäftsjahr einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat oder ein Drittgebiet, in dem die multinationale Unternehmensgruppe oder die große inländische Gruppe maßgebliche Gewinne erzielt und einem effektiven Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.36. "Maßgebliche Gewinne oder Verluste" bezeichnet die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die gemäß den in den Kapiteln 3, 9 und 10 festgelegten Regeln angepasst wurden.37. "Nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer" bezeichnet jede Steuer, bei der es sich nicht um eine anerkannte Anrechnungssteuer handelt, die von einer Geschäftseinheit noch zu zahlen ist oder gezahlt wurde und a) dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende erstattet werden kann oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit einer anderen Steuerschuld als der Steuerschuld in Bezug auf diese Dividende als Gutschrift verrechnet werden kann oder b) bei Ausschüttung einer Dividende an einen Anteilseigner an die ausschüttende Gesellschaft erstattet werden kann. Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes bezeichnet "anerkannte Anrechnungssteuer" eine erfasste, von einer Geschäftseinheit oder einer Betriebsstätte noch zu zahlende oder gezahlte Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer der von der Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende oder, im Fall einer von einer Betriebsstätte noch zu zahlenden oder gezahlten erfassten Steuer, der vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet werden oder von diesem als Gutschrift verrechnet werden kann, sofern die Erstattung beziehungsweise die Gutschrift a) von einem anderen Steuerhoheitsgebiet als dem Steuerhoheitsgebiet, das die erfassten Steuern erhoben hat, zu zahlen ist beziehungsweise gewährt wird, b) an einen wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende geht, der einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem Mindeststeuersatz für die erhaltene Dividende nach dem innerstaatlichen Recht des Steuerhoheitsgebiets, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, entspricht oder diesen übersteigt, c) an eine natürliche Person geht, die wirtschaftlicher Eigentümer der Dividende ist und in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, und die einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem auf ordentliche Erträge anwendbaren Normalsteuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder d) an eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine gebietsansässige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, einen gebietsansässigen Pensionsfonds, eine gebietsansässige Investmentgesellschaft, die nicht der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe angehört, oder an eine gebietsansässige Lebensversicherungsgesellschaft geht, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Tätigkeiten eines gebietsansässigen Pensionsfonds bezogen wird und sie in ähnlicher Weise wie eine von einem Pensionsfonds bezogene Dividende besteuert wird. Für die Zwecke von Buchstabe d) gilt Folgendes: i) Eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht oder ein Pensionsfonds gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie/er in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet und verwaltet wird. ii) Eine Investmentgesellschaft gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wird und dessen Regulierungsvorschriften unterliegt. iii) Eine Lebensversicherungsgesellschaft gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie ansässig ist. 38. "Anerkannte auszahlbare Steuergutschrift" bezeichnet a) eine auszahlbare Steuergutschrift, die so gestaltet ist, dass sie innerhalb vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit nach den Rechtsvorschriften des die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiets Anspruch auf die auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist, oder b) im Fall, dass die Steuergutschrift teilweise auszahlbar ist, den Teil der auszahlbaren Steuergutschrift, der innerhalb vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit Anspruch auf die teilweise auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist[, oder] [c) eine übertragbare Steuergutschrift, die vom Inhaber der Gutschrift genutzt werden kann, um seine Steuerschuld in dem die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiet zu verringern, und die die Rechtsnorm der Übertragbarkeit und die Norm der Handelbarkeit in den Händen des Inhabers erfüllt.] Eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift umfasst keine Steuerbeträge, die aufgrund einer anerkannten Anrechnungssteuer oder einer nicht anerkannten erstattungsfähigen Anrechnungssteuer als Gutschrift verrechnet werden oder erstattet werden können. [Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c) gelten folgende Begriffsbestimmungen: - "Rechtsnorm der Übertragbarkeit" bezeichnet eine Norm, die sicherstellt, dass die Steuergutschrift so gestaltet ist, dass der ursprüngliche Begünstigte die Gutschrift in dem Geschäftsjahr, in dem er die Kriterien für die Gutschrift erfüllt, oder innerhalb fünf Monaten nach Ablauf dieses Geschäftsjahres an eine nicht verbundene Partei übertragen kann. - "Norm der Handelbarkeit" bezeichnet eine Norm, die sicherstellt, dass die Steuergutschrift mit einer nicht verbundenen Partei für einen Betrag von mehr als 80 Prozent des aktuellen Nettowertes der Steuergutschrift gehandelt wird.] 39. "Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift" bezeichnet eine Steuergutschrift, die keine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift darstellt, jedoch ganz oder teilweise auszahlbar [oder übertragbar] ist.40. "Stammhaus" bezeichnet eine Einheit, die die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte in ihrem Jahresabschluss erfasst.41. "Konzernzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit" bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält.42. "Anerkanntes Ausschüttungssteuersystem" bezeichnet ein Gesellschaftssteuersystem, das a) eine Einkommensteuer auf Gewinne einer Gesellschaft nur dann erhebt, wenn diese Gewinne an die Anteilseigner tatsächlich oder fiktiv ausgeschüttet werden oder wenn in der Gesellschaft bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen, b) eine Steuer in Höhe des Mindeststeuersatzes oder darüber erhebt und c) am oder vor dem 1.Juli 2021 in Kraft war. 43. "Anerkannte Sekundärergänzungssteuerreglung" oder abgekürzt "anerkannte SES" bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets - unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt - umgesetzt wird und a) den in der Richtlinie (EU) 2022/2523 festgelegten Bestimmungen gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer multinationalen Unternehmensgruppe, der nicht nach der PES erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt, b) in einer Weise angewandt wird, die mit den Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie in Einklang steht. Der König kann gemäß den in vorhergehendem Absatz festgelegten Regeln eine nicht erschöpfende Liste von anerkannten SES erstellen. 44. "Als erklärungspflichtig benannte Einheit" bezeichnet die Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe benannt wurde, um im Namen der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe die in den Artikeln 50 bis 57 erwähnten Erklärungspflichten zu erfüllen.45. "OECD-Mustervorschriften" bezeichnet das von der OECD entwickelte Musterregelwerk für die Besteuerung, das die Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (die sogenannten "GloBE-Vorschriften") enthält und in ihrem Bericht "Steuerliche Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft - Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (zweite Säule) ("Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy - Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)") aufgenommen wurde, der durch den inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) von OECD und G20 am 14.Dezember 2021 gebilligt worden ist. 46. "Zusammenschluss" bezeichnet eine Vereinbarung, bei der a) alle oder im Wesentlichen alle einer Gruppe angehörenden Einheiten von zwei oder mehr separaten Gruppen unter eine gemeinsame Kontrolle gebracht werden, sodass sie Einheiten einer zusammengeschlossenen Gruppe darstellen, oder b) eine Einheit, die keiner Gruppe angehört, unter die gemeinsame Kontrolle mit einer anderen Einheit oder einer anderen Gruppe gebracht wird, sodass sie Einheiten einer zusammengeschlossenen Gruppe darstellen.47. "Aufspaltung" bezeichnet eine Vereinbarung, bei der die Einheiten einer einzigen Gruppe in zwei oder mehr unterschiedliche Gruppen aufgeteilt werden, die nicht länger von derselben obersten Muttergesellschaft konsolidiert werden.48. "Nettosteueraufwand" bezeichnet den Nettobetrag der folgenden Posten: i) als Aufwand aufgelaufene erfasste Steuern und laufende und latente erfasste Steuern, die im Einkommensteueraufwand berücksichtigt werden, einschließlich erfasster Steuern auf Erträge, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind, ii) latente Steueransprüche, die auf Verluste für das Geschäftsjahr zurückzuführen sind, iii) als Aufwand aufgelaufene anerkannte nationale Ergänzungssteuern, iv) als Aufwand aufgelaufene Steuern, die denen der Richtlinie (EU) 2022/2523 und des vorliegenden Gesetzes gleichwertig sind, und v) als Aufwand aufgelaufene nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern.49. "Ausgenommene Dividende" bezeichnet eine aufgrund einer Beteiligung empfangene oder aufgelaufene Dividende oder eine andere Ausschüttung, mit Ausnahme einer Dividende oder einer anderen Ausschüttung, die aufgrund des Folgenden empfangen wurde oder aufgelaufen ist: i) einer Beteiligung - der Gruppe an einer Einheit, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder Veräußerung mit Ansprüchen auf weniger als 10 Prozent der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen oder der Stimmrechte verbunden ist (im Folgenden "Portfoliobeteiligung"), und - im wirtschaftlichen Eigentum der Geschäftseinheit, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung seit weniger als einem Jahr die Dividende oder andere Ausschüttung bezieht beziehungsweise bei der die Dividende oder andere Ausschüttung zum Zeitpunkt der Ausschüttung seit weniger als einem Jahr aufläuft, ii) einer Beteiligung an einer Investmentgesellschaft, die einer Option gemäß Artikel 46 unterliegt. [Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann eine Option in Anspruch nehmen, wonach in Abweichung von Absatz 1 eine Dividende keine ausgenommene Dividende ist bei einer Beteiligung der Gruppe an einer Einheit, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder Veräußerung mit Ansprüchen auf weniger als 10 Prozent der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen oder der Stimmrechte verbunden ist, und die zum Zeitpunkt der Ausschüttung seit mehr als einem Jahr im wirtschaftlichen Eigentum der Geschäftseinheit war, die die Dividende bezieht beziehungsweise bei der die Dividende oder andere Ausschüttung aufläuft.] 50. "Ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste" bezeichnet Zuwächse, Gewinne oder Verluste, die in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten der Geschäftseinheit enthalten sind und sich aus Folgendem ergeben: i) Gewinnen und Verlusten aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer Beteiligung, mit Ausnahme einer Portfoliobeteiligung, ii) Gewinnen oder Verlusten in Bezug auf eine Beteiligung, die im Rahmen der Equity-Methode erfasst wird, und iii) Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung einer Beteiligung, mit Ausnahme der Veräußerung einer Portfoliobeteiligung.51. "Nach der Neubewertungsmethode erfasste Gewinne oder Verluste" bezeichnet Nettogewinne oder -verluste, die um assoziierte erfasste Steuern für das Geschäftsjahr erhöht oder verringert werden und sich aus der Anwendung einer Rechnungslegungsmethode oder -praxis ergeben, die in Bezug auf jegliche Sachanlagen i) den Buchwert dieser Sachanlagen regelmäßig an ihren beizulegenden Zeitwert anpasst, ii) die Wertänderungen im sonstigen Ergebnis verbucht und iii) die im sonstigen Ergebnis aufgelaufenen Gewinne oder Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst.52. "Asymmetrische Wechselkursgewinne oder -verluste" bezeichnet Wechselkursgewinne oder -verluste einer Einheit, deren funktionale Währung für die Rechnungslegung und funktionale Währung für Steuerzwecke sich unterscheiden und die i) in die Berechnung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für die Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, ii) in die Berechnung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für die Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, iii) in die Berechnung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für die Rechnungslegung der Geschäftseinheit zurückzuführen sind und iv) auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob ein solcher Wechselkursgewinn oder -verlust in die steuerpflichtigen Erträge einbezogen wird. Die funktionale Währung für Steuerzwecke ist die funktionale Währung, die zur Bestimmung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste der Geschäftseinheit für eine erfasste Steuer in dem Steuerhoheitsgebiet verwendet wird, in dem sie ansässig ist.

Die funktionale Währung für die Rechnungslegung ist die funktionale Währung, die zur Bestimmung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit verwendet wird.

Eine Drittwährung ist eine Währung, die nicht die funktionale Währung für Steuerzwecke oder die funktionale Währung für die Rechnungslegung ist. 53. "Grundsätzlich unzulässige Aufwendungen" bezeichnet: i) Aufwendungen der Geschäftseinheit für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und verstecke Provisionen und ii) Aufwendungen der Geschäftseinheit für Geldbußen und Sanktionen von 50.000 EUR oder mehr oder einem entsprechenden Betrag in der funktionalen Währung, in der die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit berechnet werden. 54. "Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze" bezeichnet eine Veränderung des Eigenkapitalanfangssaldos einer Geschäftseinheit zu Beginn eines Geschäftsjahres, die auf Folgendes zurückzuführen ist: i) Berichtigung eines Fehlers bei der Bestimmung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste in einem früheren Geschäftsjahr, der sich auf die für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste des betreffenden früheren Geschäftsjahres berücksichtigungsfähigen Erträge oder Aufwendungen ausgewirkt hat, außer in dem Umfang, in dem nach Artikel 20 diese Fehlerberichtigung zu einer erheblichen Verringerung der geschuldeten erfassten Steuern führt, und ii) Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze oder -methoden, die sich auf die für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste herangezogenen Erträge oder Aufwendungen ausgewirkt hat.55. "Aufgelaufene Vorsorgeaufwendungen" bezeichnet die Differenz zwischen dem Betrag der in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten berücksichtigten Vorsorgeaufwendungen und den für das Geschäftsjahr geleisteten Beiträgen zu einem Pensionsfonds.56. "Berücksichtigungsfähige Beschäftigte" bezeichnet Vollzeit- oder Teilzeitkräfte einer Geschäftseinheit sowie selbstständige Auftragnehmer, die unter Leitung und Kontrolle der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an der regulären Geschäftstätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mitwirken.57. "Berücksichtigungsfähige Lohnkosten" bezeichnet mit der Vergütung der Beschäftigten zusammenhängende Aufwendungen, darunter Löhne, Gehälter und sonstige Aufwendungen, die für den Beschäftigten einen unmittelbaren und gesonderten persönlichen Nutzen haben, wie Krankenkassen- und Pensionsbeiträge, Lohnsteuern, Steuern auf Leistungen wie Lohnnebenleistungen sowie Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit.58. "Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte" bezeichnet i) Sachanlagen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, ii) natürliche Ressourcen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, iii) das Recht eines Leasingnehmers auf Nutzung materieller Vermögenswerte, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, und iv) eine Lizenz oder eine ähnliche Regelung einer staatlichen Behörde für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist.59. "Ausgenommene Einheiten" bezeichnet die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Einheiten.60. "Neuorganisation" bezeichnet eine Umwandlung oder Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten etwa im Fall eines Zusammenschlusses, einer Aufspaltung, einer Liquidation oder einer ähnlichen Transaktion, wenn i) es sich bei der Gegenleistung für die Übertragung ganz oder zu einem wesentlichen Teil um Beteiligungen am Eigenkapital handelt, die von der erwerbenden Geschäftseinheit oder einer anderen Rechtsperson, die mit der erwerbenden Geschäftseinheit verbunden ist, ausgegeben werden, oder - im Fall einer Liquidation - um Beteiligungen am Eigenkapital der Zieleinheit handelt oder - falls keine Gegenleistung vorgesehen ist - wenn die Ausgabe einer Beteiligung am Eigenkapital wirtschaftlich unbedeutend wäre, ii) der Gewinn oder Verlust der veräußernden Geschäftseinheit aus diesen Vermögenswerten ganz oder teilweise nicht besteuert wird und iii) die erwerbende Geschäftseinheit nach dem Steuerrecht des Steuerhoheitsgebiets, in dem die erwerbende Geschäftseinheit ansässig ist, verpflichtet ist, die steuerpflichtigen Erträge nach der Veräußerung oder dem Erwerb, angepasst um jedwede nicht maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder dem Erwerb, unter Anwendung der Steuerbemessungsgrundlage der veräußernden Geschäftseinheit für die Vermögenswerte zu berechnen.61. "Nicht maßgebliche Gewinne oder Verluste" bezeichnet die Gewinne oder Verluste - je nachdem welcher Wert der geringere ist - der veräußernden Geschäftseinheit aus einer Neuorganisation, die an dem Ort, an dem die veräußernde Geschäftseinheit ansässig ist, besteuert werden, und die bilanziellen Gewinne oder Verluste aus der Neuorganisation.62. "In Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit" bezeichnet eine Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft eine direkte oder indirekte Beteiligung von höchstens 30 Prozent hält.63. "In Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft" bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit hält, es sei denn, die die Kontrolle begründende Beteiligung der erstgenannten Einheit wird direkt oder indirekt von einer anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit gehalten.64. "In Minderheitseigentum stehende Untergruppe" bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft und ihre in Minderheitseigentum stehenden Tochtergesellschaften.65. "In Minderheitseigentum stehende Tochtergesellschaft" bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, deren die Kontrolle begründende Beteiligung direkt oder indirekt von einer in Minderheitseigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten wird. [Art. 3 einziger Absatz Nr. 38 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert und Buchstabe c) eingefügt durch Art. 30 Buchstabe a) des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024); einziger Absatz Nr. 38 Abs. 3 eingefügt durch Art. 30 Buchstabe b) des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024); einziger Absatz Nr. 39 ergänzt durch Art. 30 Buchstabe c) des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024); einziger Absatz Nr. 49 Abs. 2 eingefügt durch Art. 30 Buchstabe d) des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)]

Art. 4 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes ist eine Einheit, die keine transparente Gesellschaft ist, in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem diese Einheit aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien als steuerlich ansässig gilt.

Kann der Standort einer Einheit, die keine transparente Gesellschaft ist, nicht auf der Grundlage von Absatz 1 bestimmt werden, so gilt die Einheit als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie gegründet wurde. § 2 - Eine transparente Gesellschaft gilt als staatenlos, es sei denn, es handelt sich bei ihr um die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe oder sie ist verpflichtet, eine PES gemäß den Artikeln 31 bis 34 anzuwenden; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie gegründet wurde. § 3 - Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) ist als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig zu bestimmen, in dem sie als Betriebsstätte behandelt wird und nach dem anwendbaren geltenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig ist.

Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe b) ist als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig zu bestimmen, in dem sie auf der Grundlage ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis steuerpflichtig ist.

Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe c) ist als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig zu bestimmen, in dem sie sich befindet.

Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe d) gilt als staatenlos. § 4 - Ist eine Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten ansässig und verfügen diese beiden Steuerhoheitsgebiete über ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie gemäß diesem Doppelbesteuerungsabkommen als steuerlich ansässig gilt.

Sieht das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass die zuständigen Behörden die Steueransässigkeit der Geschäftseinheit in gegenseitigem Einvernehmen regeln, und wird keine Einigung erzielt, so findet § 5 Anwendung.

Ist nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen keine Entlastung von der Doppelbesteuerung vorgesehen, so findet aufgrund der Tatsache, dass eine Geschäftseinheit in den Steuerhoheitsgebieten beider Vertragsparteien steuerlich ansässig ist, § 5 Anwendung. § 5 - Ist eine Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten ansässig und verfügen diese beiden Steuerhoheitsgebiete nicht über ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem für das Geschäftsjahr der höhere Betrag an erfassten Steuern erhoben wurde.

Für die Zwecke der Berechnung des Betrags der in Absatz 1 erwähnten erfassten Steuern wird der Betrag der gemäß einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen gezahlten Steuern nicht berücksichtigt.

Ist der geschuldete Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem der Betrag der gemäß Artikel 23 berechneten substanzbasierten Freistellung von Gewinnen höher ist.

Ist der Betrag der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null, so gilt die Geschäftseinheit als staatenlos, es sei denn, es handelt sich um eine oberste Muttergesellschaft; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie gegründet wurde. § 6 - Ist eine Muttergesellschaft infolge der Anwendung der Paragraphen 4 und 5 in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie keiner anerkannten PES unterliegt, so gilt sie als der anerkannten PES des anderen Steuerhoheitsgebiets unterliegend, es sei denn, ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen verbietet die Anwendung einer solchen Bestimmung. § 7 - Verlegt eine Geschäftseinheit ihren Standort im Laufe eines Geschäftsjahres, so gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres nach vorliegendem Artikel als ansässig galt.

KAPITEL 2 - Anwendungsbereich

Art. 5 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet auf in Belgien ansässige Geschäftseinheiten Anwendung, die einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe angehören, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen ihrer obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, einschließlich der Umsatzerlöse der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten ausgenommenen Einheiten einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 Millionen EUR aufweisen. § 2 - Sind eines oder mehrere der in § 1 erwähnten vier Geschäftsjahre länger oder kürzer als 12 Monate, so wird der in § 1 erwähnte Schwellenwert für die Umsatzerlöse für jedes dieser Geschäftsjahre proportional angepasst.

Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 sind die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht anwendbar auf: 1. staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Pensionsfonds, Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind, oder Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind, 2.Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten - mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften - zu mindestens 95 Prozent ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheiten wie in Nr. 1 erwähnt stehen und die a) ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dienen, für die Einheit/die Einheiten wie in Nr.1 erwähnt Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen, oder b) ausschließlich Nebentätigkeiten zu den Tätigkeiten ausführen, die von der Einheit/den Einheiten wie in Nr.1 erwähnt ausgeübt werden, 3. Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten - mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften - zu mindestens 85 Prozent ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheiten wie in Nr.1 erwähnt stehen, vorausgesetzt, dass sie ihre sämtlichen Erträge im Wesentlichen aus Dividenden oder Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten erzielen, die gemäß Artikel 9 § 1 Buchstabe b) und c) von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind.

In Abweichung von Absatz 1 kann eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit gemäß Artikel 58 entscheiden, eine Einheit wie in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnt nicht als ausgenommene Einheit zu behandeln.

Art. 7 - Haben sich zwei oder mehr Gruppen in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, zu einer Gruppe zusammengeschlossen, so gilt der Schwellenwert für die konsolidierten Umsatzerlöse der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe wie in Artikel 5 erwähnt als für alle Geschäftsjahre vor dem Zusammenschluss erreicht, wenn sich die Summe der in jedem ihrer konsolidierten Jahresabschlüsse für das fragliche Geschäftsjahr aufgeführten Umsatzerlöse auf mindestens 750 Millionen EUR beläuft.

Schließt sich eine Einheit, die nicht zu einer Gruppe gehört (im Folgenden "Zieleinheit"), im geprüften Geschäftsjahr mit einer Einheit oder einer Gruppe (im Folgenden "erwerbende Einheit") zusammen und haben entweder die Zieleinheit oder die erwerbende Einheit in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, keinen konsolidierten Jahresabschluss erstellt, so gilt der Schwellenwert für die konsolidierten Umsatzerlöse der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe wie in Artikel 5 erwähnt als für das betreffende Jahr erreicht, wenn sich die Summe der in jedem ihrer Jahresabschlüsse oder konsolidierten Jahresabschlüsse für das fragliche Geschäftsjahr aufgeführten Umsatzerlöse auf mindestens 750 Millionen EUR beläuft.

Spaltet sich eine unter vorliegendes Gesetz fallende multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in zwei oder mehr Gruppen auf (in jeweils eine "aufgespaltene Gruppe"), so gilt der Schwellenwert für konsolidierte Umsatzerlöse wie in Artikel 5 erwähnt als von einer aufgespaltenen Gruppe erreicht, wenn a) in Bezug auf das erste geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Aufspaltung endet, die aufgespaltene Gruppe in dem betreffenden Geschäftsjahr einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 Millionen EUR aufweist, b) in Bezug auf das zweite bis vierte geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Aufspaltung endet, die aufgespaltene Gruppe in mindestens zwei dieser Geschäftsjahre einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 Millionen EUR aufweist. KAPITEL 3 - Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste

Art. 8 - § 1 - Die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit werden berechnet, indem die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gemäß den Artikeln 9 bis 13 angepasst werden, bevor etwaige Anpassungen zur Konsolidierung gruppeninterner Transaktionen gemäß den bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards vorgenommen werden. § 2 - Ist es nach vernünftigem Ermessen nicht praktikabel, die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards oder zugelassenen Rechnungslegungsstandards zu bestimmen, so können die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste für das Geschäftsjahr unter Verwendung eines anderen anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards bestimmt werden, vorausgesetzt, dass a) der Jahresabschluss der Geschäftseinheit auf der Grundlage des erwähnten Rechnungslegungsstandards erstellt wird, b) die in dem Jahresabschluss enthaltenen Informationen zuverlässig sind und c) dauerhafte Abweichungen von mehr als 1 Million EUR, die sich aus der Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Standards auf Ertrags- oder Aufwandsposten oder Transaktionen ergeben, wenn der Grundsatz oder Standard von dem bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Finanzstandard abweicht, so angepasst werden, dass sie mit der Behandlung für diesen Posten, die nach dem bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses verwendeten Rechnungslegungsstandard vorgeschrieben ist, im Einklang stehen. § 3 - Hat eine oberste Muttergesellschaft ihren konsolidierten Jahresabschluss nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard im Sinne von Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe c) erstellt, so wird der konsolidierte Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft angepasst, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden. § 4 - Erstellt die oberste Muttergesellschaft keinen konsolidierten Jahresabschluss nach Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe a), b) und c) so gilt als konsolidierter Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft nach Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe d) der Jahresabschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen konsolidierten Jahresabschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen: a) einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder b) einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser konsolidierte Jahresabschluss angepasst wird, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden. § 5 - Wendet ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Steuerhoheitsgebiet eines Landes, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer an, so können die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheiten, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Steuerhoheitsgebiet eines Landes, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ansässig sind, im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, der vom Rechnungslegungsstandard abweicht, der bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet wurde, bestimmt werden, sofern eine Anpassung dieser bilanziellen Nettoerträge oder -verluste vorgenommen wird, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden. § 6 - Führt die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Grundsätze der Rechnungslegung zu erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkungen, so wird die Bilanzierung eines Postens oder einer Transaktion nach diesem Grundsatz oder Verfahren so angepasst, dass sie der nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) erforderlichen Behandlung des Postens oder der Transaktion entspricht.

Art. 9 - § 1 - Um die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit zu bestimmen, werden deren bilanzielle Nettoerträge oder -verluste um den Betrag der folgenden Posten angepasst: a) Nettosteueraufwand, b) ausgenommene Dividenden, c) ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste, d) nach der Neubewertungsmethode berücksichtigte Gewinne oder Verluste, e) gemäß Artikel 38 ausgenommene Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, f) asymmetrische Wechselkursgewinne und -verluste, g) grundsätzlich unzulässige Aufwendungen, h) Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze und i) aufgelaufene Altersvorsorgeaufwendungen. § 2 - Transaktionen zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten ansässigen Geschäftseinheiten, die in den Jahresabschlüssen der Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe verbucht werden oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, werden dahingehend angepasst, dass sie dieselbe Höhe haben und dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.

Ein Verlust aus einer Veräußerung oder einer anderen Übertragung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten, der nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz verbucht wird, wird auf der Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes angepasst, sofern dieser Verlust in der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt wurde.

Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen bezeichnet "Fremdvergleichsgrundsatz" den Grundsatz, dass Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung der Bedingungen zu verbuchen sind, die bei vergleichbaren Transaktionen und unter vergleichbaren Umständen zwischen unabhängigen Unternehmen erzielt worden wären. § 3 - Anerkannte auszahlbare Steuergutschriften nach Artikel 3 Nr. 38 werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit als Erträge behandelt. Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nicht als Erträge behandelt. § 4 - Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Finanzierungsvereinbarung, in deren Rahmen eine oder mehrere Geschäftseinheiten einer oder mehreren anderen Geschäftseinheiten derselben Gruppe Kredite bereitstellen oder darin anderweitig eine Investition tätigen (im Folgenden "gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung") werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nicht berücksichtigt, wenn folgenden Bedingungen gegeben sind: a) Die Geschäftseinheit ist in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig, der/das eine Niedrigbesteuerung angewandt hätte, wenn der Geschäftseinheit die Aufwendungen nicht entstanden wären.b) Es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Aufwendungen, der bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Geschäftseinheit berücksichtigt werden müsste, aufgrund der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung über deren erwartete Laufzeit ansteigen wird, ohne dass dies zu einem entsprechenden Anstieg der steuerpflichtigen Erträge der Geschäftseinheit, die den Kredit bereitstellt (im Folgenden "Gegenpartei"), führen würde.c) Die Gegenpartei ist in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig, das kein Niedrigsteuerstaat oder -gebiet ist, oder in einem Steuerhoheitsgebiet, das keine Niedrigbesteuerung angewandt hätte, wenn der Gegenpartei die mit der Aufwendung verbundenen Erträge nicht entstanden wären. § 5 - Eine Versicherungsgesellschaft nimmt Beträge, die sie Versicherungsnehmern zur Begleichung von Steuern in Rechnung gestellt hat, die die Versicherungsgesellschaft für an die Versicherungsnehmer gezahlte Erlöse entrichtet hat, von der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus. Eine Versicherungsgesellschaft berücksichtigt bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste an Versicherungsnehmer gezahlte Erlöse, die nicht in ihren bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten berücksichtigt sind, insoweit die entsprechende Zu- oder Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern in ihren bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten erfasst wird. § 6 - Beträge, die als Abnahme des Eigenkapitals einer Geschäftseinheit verbucht werden und das Ergebnis von Ausschüttungen sind, die aufgrund eines von der Geschäftseinheit gemäß aufsichtsrechtlichen Anforderungen ausgestellten Instruments getätigt oder geschuldet werden (im Folgenden "zusätzliches Kernkapital"), werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste als Aufwand behandelt.

Beträge, die als Zunahme des Eigenkapitals einer Geschäftseinheit verbucht werden und das Ergebnis von Ausschüttungen sind, die als zusätzliches Kernkapital von der Geschäftseinheit erhalten wurden oder erhalten werden sollen, werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt.

Art. 10 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Erträge aus dem internationalen Seeverkehr" bezeichnet die Nettoerträge, die eine Geschäftseinheit aus folgenden Tätigkeiten erzielt, sofern die Beförderung nicht auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erfolgt: i) Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes, ein gemietetes oder ein der Geschäftseinheit anderweitig zur Verfügung stehendes Schiff handelt, ii) Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr im Rahmen von Slot-Charter-Vereinbarungen, iii) Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten, vollständig ausgestatteten und bemannten Seeschiffs auf Charter-Basis, iv) Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs an eine andere Geschäftseinheit auf Bareboat-Charter-Basis, v) Beteiligung an einem Frachtpool, einem Gemeinschaftsunternehmen oder einer internationalen Betriebsagentur für die Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr und vi) Verkauf eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs, sofern das Seeschiff von der Geschäftseinheit mindestens ein Jahr lang zur Nutzung gehalten wurde.b) "Anerkannte Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr" bezeichnet die von einer Geschäftseinheit aus folgenden Tätigkeiten erzielten Nettoerträge, vorausgesetzt, dass die Tätigkeiten in erster Linie im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren oder Fracht mit Seeschiffen im internationalen Verkehr stehen: i) Vermietung eines Seeschiffs auf Bareboat-Charter-Basis an ein anderes Schifffahrtsunternehmen, das keine Geschäftseinheit ist, vorausgesetzt, der Charterzeitraum beträgt nicht mehr als drei Jahre, ii) Verkauf von durch andere Schifffahrtsunternehmen ausgestellten Fahrkarten für den inländischen Teil einer internationalen Fahrt, iii) Vermietung und kurzfristige Lagerung von Containern oder Liegegelder für die verspätete Rückgabe von Containern, iv) Erbringung von Dienstleistungen für andere Schifffahrtsunternehmen durch Ingenieure, Wartungspersonal, Ladearbeiter, Bewirtungs- und Kundendienstpersonal und v) Kapitalerträge, wenn die Investitionen, mit denen die Erträge erzielt werden, als fester Bestandteil der Ausübung der Tätigkeit des Betriebs von Seeschiffen im internationalen Verkehr getätigt werden. § 2 - Die Erträge aus dem internationalen Seeverkehr und die anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr einer Geschäftseinheit werden von der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen, vorausgesetzt, die Geschäftseinheit weist nach, dass das strategische oder wirtschaftliche Management aller betroffenen Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit ansässig ist. § 3 - Ergibt die Berechnung der Erträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr einer Geschäftseinheit einen Verlust, so ist dieser Verlust von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit ausgenommen. § 4 - Der Gesamtbetrag anerkannter Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr aller in einem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten darf 50 Prozent der Erträge aus dem internationalen Seeverkehr dieser Geschäftseinheiten nicht übersteigen. § 5 - Die einer Geschäftseinheit entstehenden Kosten, die ihren in § 1 Buchstabe a) aufgeführten Tätigkeiten im internationalen Seeverkehr und ihren in § 1 Buchstabe b) aufgeführten anerkannten Nebentätigkeiten im internationalen Seeverkehr unmittelbar zugerechnet werden können, werden für die Zwecke der Berechnung der Nettoerträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nettonebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr der Geschäftseinheit diesen Tätigkeiten zugerechnet.

Die Kosten, die einer Geschäftseinheit mittelbar infolge ihrer Tätigkeiten im internationalen Seeverkehr und ihrer anerkannten Nebentätigkeiten im internationalen Seeverkehr entstehen, werden zur Berechnung der Erträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr der Geschäftseinheit auf der Grundlage der Erlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten im Verhältnis zu ihren Gesamterlösen von ihren Erlösen aus diesen Tätigkeiten abgezogen. § 6 - Alle Kosten, die den Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr oder den anerkannten Nebenerträgen aus dem internationalen Seeverkehr einer Geschäftseinheit gemäß § 5 unmittelbar oder mittelbar zugerechnet werden, werden bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste nicht berücksichtigt.

Art. 11 - § 1 - Ist eine Geschäftseinheit eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a), b) oder c), so sind ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste die im eigenen Jahresabschluss dieser Betriebsstätte erfassten Nettoerträge oder -verluste.

Verfügt eine Betriebsstätte nicht über einen eigenen Jahresabschluss, so entsprechen ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dem Betrag, der in ihrem eigenen Jahresabschluss ausgewiesen worden wäre, wenn dieser gesondert und im Einklang mit den bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden wäre. § 2 - Entspricht eine Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) oder b), so werden ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dahingehend angepasst, dass nur die Ertrags- und Aufwandsposten verzeichnet werden, die ihr gemäß dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen oder gemäß den Rechtsvorschriften des Steuerhoheitsgebiets, in dem sie ansässig ist, zuzuordnen sind, unabhängig von der Höhe der steuerpflichtigen Erträge und der Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen in diesem Steuerhoheitsgebiet.

Entspricht die Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe c), so werden ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dahingehend angepasst, dass nur die Ertrags- und Aufwandsposten verzeichnet werden, die ihr gemäß Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wären. § 3 - Entspricht eine Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe d), so erfolgt die Berechnung ihrer bilanziellen Nettoerträge oder -verluste auf der Grundlage von Ertragsposten, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus ansässig ist, steuerbefreit sind und den außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets durchgeführten Tätigkeiten zuzuordnen sind, und von Aufwandsposten, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus ansässig ist, nicht steuermindernd berücksichtigt werden und diesen Tätigkeiten zuzuordnen sind. § 4 - Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte werden bei der Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste des Stammhauses nicht berücksichtigt, außer in Fällen gemäß § 5. § 5 - Ein maßgeblicher Verlust einer Betriebsstätte wird bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste des Stammhauses als Aufwand des Stammhauses behandelt, insoweit der Verlust der Betriebsstätte bei der Berechnung der inländischen steuerpflichtigen Gewinne dieses Stammhauses als Aufwand behandelt und nicht mit einem Posten der inländischen steuerpflichtigen Gewinne verrechnet wird, die nach den Rechtsvorschriften sowohl des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses als auch des Steuerhoheitsgebiets der Betriebsstätte steuerpflichtig sind.

Maßgebliche Gewinne, die anschließend von der Betriebsstätte erzielt werden, werden bis zur Höhe des maßgeblichen Verlustes, der zuvor gemäß Absatz 1 als Aufwand des Stammhauses verbucht worden war, als maßgebliche Gewinne des Stammhauses behandelt.

Art. 12 - § 1 - Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die eine transparente Gesellschaft ist, werden um den Betrag gekürzt, der ihren Eigentümern zugerechnet werden kann, die keine Geschäftseinheiten sind und ihre Beteiligung an dieser transparenten Gesellschaft direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften halten, es sei denn, a) die transparente Gesellschaft ist eine oberste Muttergesellschaft oder b) die transparente Gesellschaft wird direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften von einer unter Buchstabe a) erwähnten obersten Muttergesellschaft gehalten. § 2 - Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die eine transparente Gesellschaft ist, sind um die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste zu kürzen, die einer anderen Geschäftseinheit zugerechnet werden. § 3 - Führt eine transparente Gesellschaft ihre Tätigkeiten vollständig oder teilweise über eine Betriebsstätte aus, so werden die nach Anwendung von § 1 verbleibenden bilanziellen Nettoerträge oder -verluste gemäß Artikel 11 dieser Betriebsstätte zugerechnet. § 4 - Ist eine volltransparente Gesellschaft nicht die oberste Muttergesellschaft, so werden die nach Anwendung der Paragraphen 1 und 3 verbleibenden bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der transparenten Gesellschaft den konzernzugehörigen Eigentümern der Geschäftseinheit gemäß ihrer Beteiligung an der transparenten Gesellschaft zugerechnet. § 5 - Ist eine transparente Gesellschaft eine volltransparente Gesellschaft, die die oberste Muttergesellschaft oder eine halbtransparente Gesellschaft ist, so werden der obersten Muttergesellschaft beziehungsweise der halbtransparenten Gesellschaft etwaige nach Anwendung der Paragraphen 1 und 3 verbleibende bilanzielle Nettoerträge oder -verluste der transparenten Gesellschaft zugerechnet. § 6 - Die Paragraphen 3, 4 und 5 werden gesondert auf jede Beteiligung an der transparenten Gesellschaft angewandt.

Art. 13 - § 1 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann die Option in Anspruch nehmen, den Betrag, der in ihrem Jahresabschluss für Kosten oder Aufwendungen dieser Geschäftseinheit ausgewiesen wurde, die in Form aktienbasierter Vergütungen entrichtet wurden, durch den Betrag, der bei der Berechnung ihrer steuerpflichtigen Gewinne am Ort, an dem sie ansässig ist, abgezogen werden darf, zu ersetzen.

Wurde die Option zur Verwendung von Aktienoptionen nicht in Anspruch genommen, so wird der Betrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der von den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten der Geschäftseinheit für die Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste für alle vorangegangenen Geschäftsjahre abgezogen wurde, in dem Geschäftsjahr berücksichtigt, in dem diese Option abgelaufen ist.

Wurde ein Teil des Betrags der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen im Jahresabschluss der Geschäftseinheit in Geschäftsjahren vor dem Geschäftsjahr verbucht, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, so wird ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne und Verluste dieser Geschäftseinheit in diesen vorigen Geschäftsjahren abgezogen wurde, und dem Gesamtbetrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne und Verluste in diesen vorigen Geschäftsjahren abgezogen worden wäre, wenn die Option in diesen Geschäftsjahren in Anspruch genommen worden wäre, bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr berücksichtigt.

Die Option wird im Einklang mit Artikel 58 in Anspruch genommen und gilt einheitlich für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten für das Jahr, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, und alle darauf folgenden Geschäftsjahre.

In dem Geschäftsjahr, in dem die Option widerrufen wird, wird der Betrag der infolge der Option abgezogenen nicht ausgezahlten Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der die in der Finanzbuchhaltung verbuchten Aufwendungen übersteigt, in die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit einbezogen. § 2 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann die Option in Anspruch nehmen, Gewinne und Verluste aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung im konsolidierten Jahresabschluss für ein Geschäftsjahr unterliegen, auf der Grundlage des Realisationsprinzips für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu bestimmen.

Gewinne oder Verluste, die sich aus der Anwendung einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung auf einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit ergeben, sind von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nach Absatz 1 auszunehmen.

Der Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit für die Zwecke der Bestimmung eines Gewinnes oder Verlustes gemäß Absatz 1 ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermögenswert erworben wurde oder die Verbindlichkeit entstanden ist, oder der Buchwert am ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Die Option wird im Einklang mit Artikel 58 in Anspruch genommen und gilt für alle Geschäftseinheiten, die in dem Steuerhoheitsgebiet, für das die Option in Anspruch genommen wird, ansässig sind, es sei denn, die erklärungspflichtige Geschäftseinheit beschließt, die Option auf die materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten oder auf Investmentgesellschaften zu beschränken.

In dem Geschäftsjahr, in dem die Option widerrufen wird, wird ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit und dem infolge der Option bestimmten Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit am ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt, bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheiten hinzugerechnet, wenn der beizulegende Zeitwert den Buchwert übersteigt, oder abgezogen, wenn der Buchwert den beizulegenden Zeitwert übersteigt. § 3 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann die Option in Anspruch nehmen, maßgebliche Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet, die sich aus der Veräußerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen lokalen materiellen Vermögenswerten durch die Geschäftseinheit an Dritte, bei denen es sich nicht um Mitglieder der Gruppe handelt, für ein Geschäftsjahr ergeben, auf die in vorliegendem Paragraphen festgelegte Weise anzupassen. Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen handelt es sich bei lokalen materiellen Vermögenswerten um unbewegliches Vermögen, das in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegen ist.

Der Nettogewinn aus der in Absatz 1 erwähnten Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte in dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen wird, wird mit Nettoverlusten einer in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheit verrechnet, die durch die in Absatz 1 erwähnte Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte in dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen wird, und in den vier vorangegangenen Geschäftsjahren (im Folgenden "Fünfjahreszeitraum") entstanden sind. Der sich daraus ergebende Nettogewinn wird anschließend mit dem gegebenenfalls im ersten Geschäftsjahr des Fünfjahreszeitraums entstandenen Nettoverlust verrechnet. Der Restbetrag des Nettogewinns wird übertragen und mit den gegebenenfalls in den folgenden Geschäftsjahren des Fünfjahreszeitraums entstandenen Nettoverlusten verrechnet.

Der nach Anwendung von Absatz 2 verbleibende Restbetrag des Nettogewinns wird bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer jeden in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheit, die einen Nettogewinn aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte gemäß Absatz 1 in dem Geschäftsjahr der Inanspruchnahme der Option erzielt hat, gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum verteilt. Der einer Geschäftseinheit zuzurechnende Restbetrag des Nettogewinns steht im Verhältnis zum Nettogewinn dieser Geschäftseinheit geteilt durch den Nettogewinn aller Geschäftseinheiten.

Hat keine Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet einen Nettogewinn aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte gemäß Absatz 1 in dem Geschäftsjahr erzielt, in dem die Option in Anspruch genommen wird, so wird in Abweichung von Absatz 3 für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer jeden der Geschäftseinheiten in dem Steuergebiet der in Absatz 3 erwähnte Restbetrag des Nettogewinns gleichmäßig jeder Geschäftseinheit zugerechnet und gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum verteilt.

Etwaige Anpassungen nach vorliegendem Paragraphen für die Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjahr der Inanspruchnahme der Option vorangehen, unterliegen einer neuen Berechnung gemäß Artikel 24 § 1.

Die Inanspruchnahme der Option erfolgt gemäß Artikel 59 jährlich. § 4 - Eine oberste Muttergesellschaft kann die Option in Anspruch nehmen, Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet ansässig sind und für die Zwecke der Berechnung der maßgeblichen Nettogewinne oder -verluste dieser Geschäftseinheiten in einem Organkreis zusammengefasst sind, konsolidiert zu verbuchen.

Die Inanspruchnahme der in Absatz 1 erwähnten Option erfolgt gemäß Artikel 58.

In dem Geschäftsjahr, in dem die in Absatz 1 erwähnte Option in Anspruch genommen oder widerrufen wird, sind angemessene Anpassungen vorzunehmen, damit Posten der maßgeblichen Gewinne oder Verluste aufgrund der Inanspruchnahme oder des Widerrufs einer solchen Option nicht mehr als einmal berücksichtigt werden oder unberücksichtigt bleiben.

Der König kann eine nicht erschöpfende Liste erstellen, in der gängige Fälle von "angemessenen Anpassungen, damit Posten der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nicht mehr als einmal berücksichtigt werden oder unberücksichtigt bleiben" wie in Absatz 3 erwähnt bei Inanspruchnahme oder Widerruf der in Absatz 1 erwähnten Option aufgezählt werden. § 5 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann die Option in Anspruch nehmen, maßgebliche Wechselkursgewinne oder -verluste als ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste im Sinne von Artikel 9 § 1 Buchstabe e) zu behandeln, vorausgesetzt, dass: a) die maßgeblichen Wechselkursgewinne oder -verluste auf Sicherungsinstrumente zurückzuführen sind, deren Wechselkursrisiko durch Eigentumsanteile abgesichert wurde, die mehr als ein Jahr Eigentum der Geschäftseinheit sind, b) die maßgeblichen Wechselkursgewinne oder -verluste auf Ebene der konsolidierten Rechnungslegung im sonstigen Ergebnis verbucht werden und c) das Sicherungsinstrument gemäß dem bei der konsolidierten Rechnungslegung verwendeten angenommenen Rechnungslegungsstandard als effektive Deckung angesehen wird. Die Inanspruchnahme der in Absatz 1 erwähnten Option erfolgt gemäß Artikel 59. § 6 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann die Option in Anspruch nehmen, bei der Ermittlung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einen Schuldenerlass auszuschließen, vorausgesetzt, dass dieser Schuldenerlass: a) im Rahmen eines gesetzlich geregelten Insolvenz- oder Konkursverfahrens unter der Aufsicht eines Gerichts oder einer anderen gerichtlichen Instanz des betreffenden Gerichtsbezirks oder bei Bestellung eines unabhängigen Insolvenz- oder Konkursverwalters durchgeführt wird, b) aus einer Vereinbarung eines oder mehrerer Gläubiger hervorgeht, von denen keiner mit dem Schuldner verbunden ist, und nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner innerhalb 12 Monaten zahlungsunfähig wäre, wenn die Schulden der Dritten, die aufgrund der Vereinbarung erlassen wurden, nicht erlassen worden wären, oder c) in Verbindung mit und in dem Maße eintritt, wie die Schulden des Schuldners gegenüber einem Dritten den vor dem Schuldenerlass ermittelten Marktwert der zugrunde liegenden Vermögenswerte, auf die sich diese Schulden beziehen, übersteigen. Die Inanspruchnahme der in Absatz 1 erwähnten Option erfolgt gemäß Artikel 59. § 7 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann die Option in Anspruch nehmen, in Abweichung von Artikel 9 § 1 Buchstabe c) ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu berücksichtigen: a) Gewinne und Verluste auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts und der Wertminderungen der Beteiligungen, wenn der Eigentümer auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts oder der Wertminderung besteuert wird, und, sofern der Eigentümer auf der Grundlage des Realisationsprinzips besteuert wird, wenn der Ertragsteueraufwand einen latenten Steueraufwand auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts oder der Wertminderung der Beteiligungen enthält, b) Gewinne und Verluste in Bezug auf eine Beteiligung an einer transparenten Gesellschaft, die im Rahmen der Equity-Methode erfasst wird, und c) Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen, die im nationalen steuerpflichtigen Gewinn des Eigentümers enthalten sind, mit Ausnahme von Gewinnen, die durch einen entsprechenden Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage ausgeglichen werden. Die Inanspruchnahme der in Absatz 1 erwähnten Option erfolgt gemäß Artikel 58.

In Abweichung von Artikel 58 kann die Option in Bezug auf eine Beteiligung nicht widerrufen werden, wenn bei der Ermittlung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ein Verlust in Bezug auf diese Beteiligung in dem Zeitraum berücksichtigt wurde, in dem die in Absatz 1 getroffene Option anwendbar war.

KAPITEL 4 - Berechnung der angepassten erfassten Steuern

Art. 14 - § 1 - Zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit gehören a) Steuern, die im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Beteiligung hält, verbucht werden, b) Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen sowie nicht geschäftsbezogene Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems besteuert werden, c) anstelle einer allgemein geltenden Gesellschaftssteuer erhobene Steuern und d) nach Gewinnvorträgen und Eigenkapital bemessene Steuern, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden. § 2 - Zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit gehören nicht a) die von einer Muttergesellschaft im Rahmen einer anerkannten PES zu zahlende Ergänzungssteuer, b) die von einer Geschäftseinheit im Rahmen einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung zu zahlende Ergänzungssteuer, c) Steuern, die einer von einer Geschäftseinheit im Zuge einer anerkannten SES vorgenommenen Anpassung zuzuordnen sind, d) die nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer und e) Steuern, die eine Versicherungsgesellschaft für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge entrichtet. § 3 - Erfasste Steuern in Bezug auf Nettogewinne oder -verluste aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte im Sinne von Artikel 13 § 3 Absatz 1 in dem Geschäftsjahr, in dem die in Absatz 1 erwähnte Option in Anspruch genommen wurde, sind von der Berechnung der erfassten Steuern ausgenommen.

Art. 15 - § 1 - Die angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden bestimmt, indem die Summe des laufenden erfassten Steueraufwands für das Geschäftsjahr, der in ihren bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten aufgelaufen ist, um folgende Beträge angepasst wird: a) den Nettobetrag der Hinzurechnungen und Kürzungen zu den erfassten Steuern für das Geschäftsjahr gemäß den Paragraphen 2 und 3, b) den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern gemäß Artikel 17 und c) jede Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern, die als Eigenkapital oder sonstige Erträge im Zusammenhang mit Beträgen verbucht werden, die bei der Berechnung der gemäß den örtlichen Steuervorschriften steuerpflichtigen maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt werden. § 2 - Zu den Hinzurechnungen zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gehören a) etwaige Beträge an im Vorsteuergewinn im Jahresabschluss als Aufwand aufgelaufenen erfassten Steuern, b) etwaige Beträge an maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueransprüchen, die gemäß Artikel 18 § 2 verwendet wurden, c) etwaige Beträge an zuvor gemäß § 3 Buchstabe d) ausgeschlossenen erfassten Steuern im Zusammenhang mit einer Unsicherheit bezüglich der steuerlichen Behandlung, die in dem Geschäftsjahr gezahlt werden, und d) etwaige Beträge an Gutschriften oder Erstattungen in Bezug auf eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift, die als Minderung des laufenden Steueraufwands erfasst wurde. § 3 - Zu den Kürzungen der unter die Regelung fallenden Steuern einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gehören a) der Betrag des laufenden Steueraufwands in Bezug auf Erträge, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel 3 ausgenommen sind, b) etwaige Beträge an Gutschriften oder Erstattungen in Bezug auf eine nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift, die nicht als Minderung des laufenden Steueraufwands verbucht wurde, c) etwaige Beträge an einer Geschäftseinheit erstatteten oder gutgeschriebenen erfassten Steuern, die im Jahresabschluss nicht als Anpassung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, es sei denn, er bezieht sich auf eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift, d) der Betrag des laufenden Steueraufwands, für den eine Unsicherheit bei der steuerlichen Behandlung besteht, und e) etwaige Beträge an laufendem Steueraufwand, die voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres beglichen werden. § 4 - Entspricht ein Betrag erfasster Steuern mehr als einer der Beschreibungen in den Paragraphen 1, 2 und 3, so wird er für die Zwecke der Berechnung der angepassten erfassten Steuern nur einmal berücksichtigt. § 5 - Ergeben sich für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet keine maßgeblichen Nettogewinne und ist der Betrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet negativ und niedriger als ein Betrag, der dem maßgeblichen Nettoverlust multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht (im Folgenden "voraussichtliche angepasste erfasste Steuern"), so wird der Betrag, der der Differenz zwischen dem Betrag der angepassten erfassten Steuern und dem Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern entspricht, als zusätzliche Ergänzungssteuer für das betreffende Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag der zusätzlichen Ergänzungssteuer wird jeder Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 24 § 3 zugerechnet. § 6 - In Abweichung von § 5 wird der Betrag, der der Differenz zwischen dem Betrag der angepassten erfassten Steuern und dem Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern entspricht, als negativer Steuerüberschussvortrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 behandelt.

Art. 16 - § 1 - Liegt der in Artikel 22 § 2 erwähnte effektive Steuersatz in Anwendung von Artikel 15 § 5 für ein Geschäftsjahr über dem Mindeststeuersatz, wird die Differenz zwischen dem Betrag der angepassten erfassten Steuern und dem Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern, soweit sie den Mindeststeuersatz übersteigt, als negativer Steuerüberschussvortrag behandelt. § 2 - Ergeben sich für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet keine maßgeblichen Nettogewinne, kann die erklärungspflichtige Geschäftseinheit darüber hinaus die Option in Anspruch nehmen, den Betrag, der der Differenz zwischen dem Betrag der angepassten erfassten Steuern und dem Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern entspricht, als negativen Steuerüberschussvortrag zu behandeln. § 3 - Der Betrag, der als negativer Steuerüberschuss betrachtet wird, wird bei der Bestimmung des Betrags der angepassten erfassten Steuern für das Geschäftsjahr, in dem der negative Steuerüberschuss gebildet wird, nicht berücksichtigt. § 4 - Der Betrag des negativen Steuerüberschusses kommt als Minderung der angepassten erfassten Steuern in Betracht, wenn und soweit: a) der in Artikel 22 § 2 erwähnte effektive Steuersatz nach Anwendung von Artikel 15 § 5 unter dem Mindeststeuersatz liegt und b) für dieses Geschäftsjahr maßgebliche Gewinne vorliegen. § 5 - Der Betrag des negativen Steuerüberschusses, der sich aus der Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ergibt, wird für diese erklärungspflichtige Geschäftseinheit auf ein folgendes Geschäftsjahr vorgetragen, bis er auf Null gebracht ist.

Art. 17 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Nicht zulässige Abgrenzung" bezeichnet: i) jegliche Veränderung eines latenten Steueraufwands im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit, die sich auf eine unsichere Steuerposition bezieht, und ii) jegliche Veränderung eines latenten Steueraufwands im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit, die sich auf Ausschüttungen einer Geschäftseinheit bezieht.b) "Nicht beanspruchte Abgrenzung" bezeichnet jegliche Erhöhung einer im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr verbuchten latenten Steuerschuld, die voraussichtlich nicht innerhalb des in § 7 erwähnten Zeitraums beglichen wird und für die die erklärungspflichtige Geschäftseinheit jährlich gemäß Artikel 59 die Option in Anspruch nimmt, sie nicht in den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen. § 2 - Entspricht der für die Zwecke der Berechnung des latenten Steueraufwands angewandte Steuersatz dem Mindeststeuersatz oder liegt er darunter, so entspricht der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern, der den angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr gemäß Artikel 15 § 1 Buchstabe b) hinzuzufügen ist, dem im Jahresabschluss der Geschäftseinheit aufgelaufenen, gemäß den Paragraphen 3 bis 6 angepassten latenten Steueraufwand in Bezug auf die erfassten Steuern.

Liegt der für die Zwecke der Berechnung des latenten Steueraufwands angewandte Steuersatz über dem Mindeststeuersatz, so entspricht der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern, der den angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr gemäß Artikel 15 § 1 Buchstabe b) hinzuzufügen ist, dem im Jahresabschluss der Geschäftseinheit aufgelaufenen, gemäß den Paragraphen 3 bis 6 angepassten latenten Steueraufwand in Bezug auf die erfassten Steuern, der auf den Mindeststeuersatz umgerechnet wurde. § 3 - Der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern wird erhöht um a) etwaige während des Geschäftsjahres gezahlte Beträge an nicht zulässigen Abgrenzungen oder nicht beanspruchten Abgrenzungen und b) etwaige Beträge einer in einem früheren Geschäftsjahr bestimmten nachbesteuerten latenten Steuerschuld, die in dem Geschäftsjahr beglichen wurde. § 4 - Laufen in einem Geschäftsjahr keine verlustbedingten latenten Steueransprüche im Jahresabschluss auf, weil die Ansatzkriterien nicht erfüllt sind, so wird der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern um den Betrag verringert, um den der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern angepasst worden wäre, wenn ein latenter Steueranspruch auf Verluste für das Geschäftsjahr aufgelaufen wäre. § 5 - Der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern umfasst nicht Folgendes: a) den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf Posten, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel 3 ausgenommen sind, b) den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf nicht zulässige Abgrenzungen und nicht beanspruchte Abgrenzungen, c) die Auswirkungen einer Bewertungsberichtigung oder einer Anpassung der buchhalterischen Erfassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch, d) den Betrag des latenten Steueraufwands, der sich aus einer Neubewertung aufgrund einer Änderung des geltenden inländischen Steuersatzes ergibt, und e) den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf die Entstehung und die Nutzung von Steuergutschriften. § 6 - Ist ein latenter Steueranspruch, der einem maßgeblichen Verlust einer Geschäftseinheit zuzuordnen ist, für ein Geschäftsjahr zu einem niedrigeren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbucht, so kann er in demselben Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz umgerechnet werden, sofern der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem maßgeblichen Verlust zuzurechnen ist.

Erhöht sich ein latenter Steueranspruch aufgrund von Absatz 1, so wird der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern entsprechend verringert. § 7 - Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der fünf folgenden Geschäftsjahre aufgelöst oder beglichen wird, wird in dem Maße nachversteuert, in dem sie im Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einer Geschäftseinheit berücksichtigt worden war.

Der Betrag der für das laufende Geschäftsjahr festgelegten nachversteuerten latenten Steuerschuld wird als Senkung der erfassten Steuern im fünften dem laufenden Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr behandelt und der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer jenes Geschäftsjahres werden gemäß Artikel 24 § 1 neu berechnet. Die nachversteuerte latente Steuerschuld für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Betrag der Erhöhung der Position "latente Steuerschuld", der im Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern im fünften dem laufenden Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr berücksichtigt und bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres nicht aufgelöst wurde. § 8 - Ist eine latente Steuerschuld eine nicht nachzuversteuernde Abgrenzung, so wird sie in Abweichung von § 7 nicht nachversteuert, auch wenn sie nicht binnen der fünf folgenden Jahre aufgelöst oder beglichen wird. Eine nicht nachzuversteuernde Abgrenzung ist der Steueraufwandsbetrag, der Veränderungen bei den assoziierten latenten Steuerverbindlichkeiten in Bezug auf folgende Posten zuzuschreiben ist: a) Abschreibungen für materielle Vermögenswerte, b) Kosten einer Lizenz oder ähnlichen Regelung einer staatlichen Behörde für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist, c) Forschungs- und Entwicklungskosten, d) Stilllegungs- und Sanierungskosten, e) Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, f) Wechselkursnettogewinne, g) Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten, h) Gewinne aus dem Verkauf von in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegenem Sachvermögen, die in Sachvermögen in demselben Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden, und i) zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die unter den Buchstaben a) bis h) aufgeführten Posten ergeben. [Art. 17/1 - In Abweichung von Artikel 17 § 5 Buchstabe e) umfasst der Gesamtbetrag der Anpassung der latente Steuern den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf die Entstehung und die Nutzung von Steuergutschriften, wenn : a) das Steuerhoheitsgebiet verlangt, dass Einkünfte ausländischer Herkunft mit inländischen Verlusten ausgeglichen werden, bevor ausländische Steuergutschriften auf die Steuer auf Einkünfte ausländischer Herkunft angerechnet werden können, b) die Geschäftseinheit einen inländischen Steuerverlust erlitten hat, der ganz oder teilweise durch Einkünfte ausländischer Herkunft ausgeglichen wird, und c) die inländische Steuerregelung die Verwendung ausländischer Steuergutschriften zum Ausgleich einer in einem folgenden Jahr fälligen Steuer auf Einkünfte erlaubt, die bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit berücksichtigt werden.] [Art. 17/1 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)]

Art.18 - § 1 - In Abweichung von Artikel 17 kann eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit eine Option in Bezug auf die maßgeblichen Verluste für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch nehmen, der zufolge ein maßgeblicher verlustbedingter latenter Steueranspruch für jedes Geschäftsjahr bestimmt wird, in dem ein maßgeblicher Nettoverlust in diesem Steuerhoheitsgebiet entsteht. In diesem Zusammenhang entspricht der maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch dem maßgeblichen Nettoverlust für ein Geschäftsjahr für das Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz.

Eine Option in Bezug auf die maßgeblichen Verluste kann nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem nach Artikel 43 in Anspruch genommen werden. § 2 - Der gemäß § 1 bestimmte maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch wird in einem folgenden Geschäftsjahr, in dem maßgebliche Nettogewinne in dem Steuerhoheitsgebiet entstehen, in einer Höhe in Anspruch genommen, die den maßgeblichen Nettogewinnen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz oder dem Betrag des maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueranspruchs entspricht, je nachdem, welcher Betrag der niedrigere ist. § 3 - Der gemäß § 1 bestimmte maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch wird um den Betrag gekürzt, der für ein Geschäftsjahr in Anspruch genommen wird, und der Saldo wird auf die folgenden Geschäftsjahre übertragen. § 4 - Wird die Inanspruchnahme der Option in Bezug auf die maßgeblichen Verluste widerrufen, so werden die gemäß § 1 bestimmten verbleibenden maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueransprüche zum ersten Tag des ersten Geschäftsjahres, in dem die Option nicht länger gilt, auf null gesetzt. § 5 - Die Inanspruchnahme der Option in Bezug auf die maßgeblichen Verluste wird mit der ersten in Artikel 50 oder 53 erwähnten Ergänzungssteuer-Erklärung der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe erklärt, die das Steuerhoheitsgebiet umfasst, für das die Option in Anspruch genommen wird. § 6 - Nimmt eine transparente Gesellschaft, die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ist, die Option in Bezug auf die maßgeblichen Verluste nach vorliegendem Artikel in Anspruch, so wird der maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verluste der transparenten Gesellschaft nach einer Reduzierung gemäß Artikel 41 § 3 berechnet.

Art. 19 - § 1 - Einer Betriebsstätte wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit erfasst werden und die sich auf die maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Betriebsstätte beziehen. § 2 - Einem konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die im Jahresabschluss einer volltransparenten Gesellschaft erfasst werden und die sich auf die maßgeblichen Gewinne oder Verluste beziehen, die gemäß Artikel 12 § 4 diesem konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit zugerechnet werden. § 3 - Einer Geschäftseinheit wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Jahresabschlüssen ihrer direkten oder indirekten konzernzugehörigen Eigentümer gemäß einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen erfasst sind und die auf ihren Anteil an den Erträgen des beherrschten ausländischen Unternehmens anfallen. § 4 - Einer Geschäftseinheit, die eine hybride Einheit ist, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die im Jahresabschluss ihres konzernzugehörigen Eigentümers erfasst sind und die sich auf die maßgeblichen Gewinne der hybriden Einheit beziehen.

Eine "hybride Einheit" ist eine Einheit, die als separate Rechtsperson für Einkommensteuerzwecke in dem Steuerhoheitsgebiet behandelt wird, in dem sie ansässig ist, jedoch als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr Eigentümer ansässig ist. § 5 - Einer Geschäftseinheit, die in dem Geschäftsjahr eine Ausschüttung vorgenommen hat, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Jahresabschlüssen ihrer direkten konzernzugehörigen Eigentümer auf diese Ausschüttung anfallen. § 6 - Eine Geschäftseinheit, der gemäß den Paragraphen 3 und 4 erfasste Steuern in Bezug auf passive Erträge zugerechnet wurden, berücksichtigt diese erfassten Steuern bei ihren angepassten erfassten Steuern in Höhe eines Betrags, der den in Bezug auf solche passiven Erträge zugerechneten erfassten Steuern entspricht.

In Abweichung von Absatz 1 berücksichtigt die in Absatz 1 erwähnte Geschäftseinheit bei ihren angepassten erfassten Steuern den Betrag, der sich aus der Multiplikation des Ergänzungssteuer-Prozentsatzes für das Steuerhoheitsgebiet mit dem Betrag der passiven von einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen oder einer Steuertransparenzregel erfassten Erträge ergibt, wenn dieses Ergebnis niedriger ist als der nach Absatz 1 bestimmte Betrag. Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes wird der Ergänzungssteuer-Prozentsatz für das Steuerhoheitsgebiet ohne Berücksichtigung der erfassten Steuern bestimmt, die auf solche passiven Erträge des konzernzugehörigen Eigentümers der Geschäftseinheit anfallen.

Erfasste Steuern des konzernzugehörigen Eigentümers der Geschäftseinheit in Bezug auf solche passiven Erträge, die nach Anwendung des vorliegenden Paragraphen verbleiben, werden nicht gemäß den Paragraphen 3 und 4 zugerechnet.

Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen bezeichnen "passive Erträge" die folgenden Ertragsposten, die zu den maßgeblichen Gewinnen zählen, sofern ein konzernzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit aufgrund einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen oder aufgrund einer Beteiligung an einer hybriden Einheit besteuert wurde: a) eine Dividende oder Dividendenäquivalente, b) Zinsen oder Zinsäquivalente, c) Mieten, d) Lizenzgebühren, e) Annuitäten oder f) Nettogewinne aus Eigentum, das Erträge wie unter den Buchstaben a) bis e) beschrieben abwirft. § 7 - Werden die maßgeblichen Gewinne einer Betriebsstätte gemäß Artikel 11 § 5 als maßgebliche Gewinne des Stammhauses behandelt, so werden die erfassten Steuern, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Betriebsstätte ansässig ist, anfallen und die mit diesen Erträgen verbunden sind, bis zu einem Betrag, der nicht höher ist als diese Erträge multipliziert mit dem höchsten Steuersatz für ordentliches Einkommen in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus ansässig ist, als erfasste Steuern des Stammhauses behandelt.

Art. 20 - § 1 - Verbucht eine Geschäftseinheit in ihrem Jahresabschluss eine Anpassung ihrer erfassten Steuern für ein früheres Geschäftsjahr, so wird diese Anpassung als eine Anpassung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr behandelt, in dem die Anpassung vorgenommen wird, es sei denn, die Anpassung erfolgt für ein Geschäftsjahr, in dem die erfassten Steuern für das Steuerhoheitsgebiet niedriger sind.

Sind die erfassten Steuern, die in den angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für ein früheres Geschäftsjahr enthalten waren, niedriger, so werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer für dieses Geschäftsjahr gemäß Artikel 24 § 1 neu berechnet, indem die angepassten erfassten Steuern um den Betrag der Abnahme der erfassten Steuern gekürzt werden. Die maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr und jedes andere vorangegangene Geschäftsjahr werden entsprechend angepasst.

Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann gemäß Artikel 59 jährlich eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge eine unerhebliche Abnahme der erfassten Steuern als eine Anpassung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr behandelt wird, in dem die Anpassung vorgenommen wird. Eine unerhebliche Abnahme der erfassten Steuern ist eine aggregierte Abnahme der für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr bestimmten angepassten erfassten Steuern um weniger als 1 Million EUR. § 2 - Wird der anwendbare inländische Steuersatz unter den Mindeststeuersatz gesenkt und führt diese Senkung zu einem latenten Steueraufwand, so wird der Betrag des sich daraus ergebenden latenten Steueraufwands als eine Anpassung der Verbindlichkeiten der Geschäftseinheit für erfasste Steuern behandelt, die gemäß Artikel 15 für ein früheres Geschäftsjahr berücksichtigt werden. § 3 - Wurde ein latenter Steueraufwand zu einem Satz berücksichtigt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt, und wird der anwendbare Steuersatz später erhöht, so wird der Betrag des latenten Steueraufwands, der sich aus einer solchen Erhöhung ergibt, bei Zahlung als eine Anpassung der Verbindlichkeiten einer Geschäftseinheit für erfasste Steuern behandelt, die gemäß Artikel 15 für ein früheres Geschäftsjahr geltend gemacht wurden.

Die Anpassung gemäß Absatz 1 darf einen Betrag nicht übersteigen, der dem auf den Mindeststeuersatz umgerechneten latenten Steueraufwand entspricht. § 4 - Wird ein Betrag von mehr als 1 Million EUR des laufenden Steueraufwands einer Geschäftseinheit, der für ein Geschäftsjahr in den angepassten erfassten Steuern berücksichtigt wurde, nicht binnen drei Jahren nach diesem Geschäftsjahr beglichen, so werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr, in dem der nicht beglichene Betrag als erfasste Steuer geltend gemacht wurde, gemäß Artikel 24 § 1 neu berechnet, wobei die nicht beglichenen Beträge von den angepassten erfassten Steuern ausgenommen werden.

KAPITEL 5 - Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer

Art. 21 - § 1 - Der effektive Steuersatz einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe wird - sofern es in dem Steuerhoheitsgebiet maßgebliche Nettogewinne gibt - für jedes Geschäftsjahr und jedes Steuerhoheitsgebiet als das Verhältnis zwischen der Summe der im Einklang mit Kapitel 4 bestimmten angepassten erfassten Steuern aller im Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten, im Zähler, und den maßgeblichen Nettogewinnen der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet wie in § 2 bestimmt, im Nenner, berechnet. § 2 - Die maßgeblichen Nettogewinne oder -verluste der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entsprechen der Differenz zwischen einerseits der Summe der im Einklang mit Kapitel 3 bestimmten maßgeblichen Gewinne aller im Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten und andererseits der Summe der im Einklang mit Kapitel 3 bestimmten maßgeblichen Verluste aller im Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten. § 3 - Nicht berücksichtigt bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes gemäß § 1 und der Berechnung der maßgeblichen Nettogewinne gemäß § 2 werden die angepassten erfassten Steuern und maßgeblichen Gewinne oder Verluste von Geschäftseinheiten, bei denen es sich um Investmentgesellschaften handelt. § 4 - Der effektive Steuersatz jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt vom effektiven Steuersatz aller anderen Geschäftseinheiten berechnet.

Art. 22 - § 1 - Liegt der effektive Steuersatz eines Steuerhoheitsgebiets, in dem Geschäftseinheiten ansässig sind, unter dem Mindeststeuersatz für ein Geschäftsjahr, so berechnet die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe die Ergänzungssteuer getrennt für jede ihrer Geschäftseinheiten, die maßgebliche Gewinne aufweist, die in die Berechnung der maßgeblichen Nettogewinne dieses Steuerhoheitsgebiets einbezogen wurden. Die Ergänzungssteuer wird auf Steuerhoheitsgebietsebene berechnet. § 2 - Der Ergänzungssteuer-Prozentsatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der etwaigen positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen einerseits dem Mindeststeuersatz und andererseits dem gemäß Artikel 21 bestimmten effektiven Steuersatz. § 3 - Die Ergänzungssteuer auf Steuerhoheitsgebietsebene für ein Geschäftsjahr entspricht dem etwaigen positiven Betrag, der sich aus dem Produkt des gemäß § 2 bestimmten Ergänzungssteuer-Prozentsatzes, multipliziert mit dem gemäß § 4 bestimmten Betrag des Überschussgewinns, erhöht um die gemäß Artikel 24 bestimmte Ergänzungssteuer und gekürzt um die nationale Ergänzungssteuer, die gemäß Kapitel 6 oder anhand einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer eines anderen Steuerhoheitsgebiets bestimmt wurde, ergibt. [Keine Kürzung wird vorgenommen für den Betrag der nationalen Ergänzungssteuer: i) die die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe direkt oder indirekt im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens bestreitet oder ii) die nach verfassungsrechtlichen Vorschriften oder anderen rechtlichen Vereinbarungen, wie etwa einem Sitzabkommen, nicht rückforderbar ist. Wenn in einem folgenden Geschäftsjahr der Rechtsstreit ausläuft oder die Rückforderung noch erfolgen kann, wird der Betrag der nationalen Ergänzungssteuer für dieses Jahr gemäß Absatz 1 abgezogen.] § 4 - Der in § 3 erwähnte Gewinnüberschuss des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem etwaigen positiven Betrag zwischen einerseits den gemäß Artikel 21 § 2 erwähnten maßgeblichen Nettogewinnen für das Steuerhoheitsgebiet und andererseits dem gemäß Artikel 23 bestimmten Betrag der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen für das Steuerhoheitsgebiet. § 5 - Die Ergänzungssteuer einer Geschäftseinheit für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Produkt aus der gemäß § 3 bestimmten Ergänzungssteuer für das Steuerhoheitsgebiet, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den gemäß Kapitel 3 bestimmten maßgeblichen Gewinnen der Geschäftseinheit, im Zähler, und der Summe der maßgeblichen Gewinne aller Geschäftseinheiten, die in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, im Nenner. § 6 - Ergibt sich die Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet aus einer Neuberechnung gemäß Artikel 24 § 1 und werden für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr keine maßgeblichen Nettogewinne verzeichnet, so wird die Ergänzungssteuer jeder Geschäftseinheit anhand der in § 5 festgelegten Formel auf der Grundlage der maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheiten in den Geschäftsjahren zugerechnet, für die die Neuberechnungen gemäß Artikel 24 § 1 durchgeführt wurden. § 7 - Die Ergänzungssteuer jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt von der Ergänzungssteuer aller anderen Geschäftseinheiten berechnet. [Art. 22 § 3 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 32 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)]

Art. 23 - § 1 - Sofern sich eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe gemäß Artikel 59 entscheidet, die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen für das Geschäftsjahr nicht anzuwenden, werden die maßgeblichen Nettogewinne für ein Steuerhoheitsgebiet für die Zwecke der Berechnung der Ergänzungssteuer um den Betrag gekürzt, der der Summe der Substanzausnahmen für Lohnkosten gemäß § 2 und materielle Vermögenswerte gemäß § 3 für jede im Steuerhoheitsgebiet ansässige Geschäftseinheit entspricht. § 2 - Die Substanzausnahme für Lohnkosten einer in einem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheit entspricht 5 Prozent der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten der berücksichtigungsfähigen Beschäftigten, die Tätigkeiten für die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet ausüben, mit Ausnahme der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten, die a) kapitalisiert wurden und im Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte enthalten sind, b) Erträgen zuzuordnen sind, die nach Artikel 10 ausgenommen sind. § 3 - Die Substanzausnahme für materielle Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheit entspricht 5 Prozent des Buchwerts der in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte; hiervon ist Folgendes ausgenommen: a) der Buchwert von Immobilien, einschließlich Grundstücken und Gebäuden, die zu Veräußerungs-, Leasing- oder Investitionszwecken gehalten werden, b) der Buchwert der materiellen Vermögenswerte, die zur Erzielung von Erträgen verwendet werden, die nach Artikel 10 ausgenommen sind. § 4 - Für die Zwecke des Paragraphen 3 entspricht der Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte dem Durchschnitt des zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres für die Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verbuchten Buchwerts berücksichtigungsfähiger materieller Vermögenswerte, abzüglich etwaiger kumulierter Abschreibungen, Amortisationen und substanzbedingter Wertminderungen, zuzüglich des Betrags, der der Kapitalisierung von Lohnaufwendungen zuzuordnen ist. § 5 - Für die Zwecke der Paragraphen 2 und 3 sind die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Geschäftseinheit, bei der es sich um eine Betriebsstätte handelt, diejenigen, die gemäß Artikel 11 §§ 1 und 2 in deren eigenem Jahresabschluss ausgewiesen sind, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Betriebsstätte.

Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Betriebsstätte dürfen nicht für die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte des Stammhauses berücksichtigt werden.

Wurden die Erträge einer Betriebsstätte gemäß Artikel 12 § 1 und Artikel 41 § 5 vollständig oder teilweise ausgenommen, so werden die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte dieser Betriebsstätte in demselben Verhältnis von der Berechnung nach vorliegendem Artikel für die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe ausgenommen. § 6 - Die einer transparenten Gesellschaft entstandenen berücksichtigungsfähigen Lohnkosten berücksichtigungsfähiger Beschäftigter und die von dieser transparenten Gesellschaft gehaltenen berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die nicht nach § 5 zugerechnet werden, werden wie folgt zugerechnet: a) den konzernzugehörigen Eigentümern einer Geschäftseinheit der transparenten Gesellschaft proportional zu dem Betrag, der diesen gemäß Artikel 12 § 4 zugerechnet wurde, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich im Steuerhoheitsgebiet der konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit, und b) der transparenten Gesellschaft, wenn es sich dabei um die oberste Muttergesellschaft handelt, reduziert im Verhältnis zu den Erträgen, die nach Artikel 41 §§ 1 und 2 von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne der transparenten Gesellschaft ausgenommen sind, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich im Steuerhoheitsgebiet der transparenten Gesellschaft. Alle anderen berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der transparenten Gesellschaft sind von den Berechnungen der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen durch die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe ausgenommen. § 7 - Die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt von der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen aller anderen Geschäftseinheiten berechnet. § 8 - Die nach vorliegendem Artikel berechnete substanzbasierte Freistellung von Gewinnen umfasst nicht die Substanzausnahmen für Lohnkosten und materielle Vermögenswerte von Geschäftseinheiten, die in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Investmentgesellschaften sind.

Art. 24 - § 1 - Führt gemäß Artikel 3 Nr. 28 Absatz 3, Artikel 13 § 3, Artikel 17 § 6, Artikel 20 §§ 1 und 4 und Artikel 43 § 5 eine Anpassung der erfassten Steuern oder der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu einer Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe für ein vorangegangenes Geschäftsjahr, so werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer gemäß den Bestimmungen der Artikel 21 bis 23 neu berechnet. Jeder sich aus einer solchen Neuberechnung ergebende Betrag einer weiteren Ergänzungssteuer wird für die Zwecke des Artikels 22 § 3 für das Geschäftsjahr, in dem die Neuberechnung vorgenommen wird, als zusätzliche Ergänzungssteuer behandelt. § 2 - Ergibt sich eine zusätzliche Ergänzungssteuer und werden für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr keine maßgeblichen Nettogewinne verzeichnet, so entsprechen die maßgeblichen Gewinne einer jeden in dem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheit einem Betrag, der der diesen Geschäftseinheiten gemäß Artikel 22 §§ 5 und 6 zugerechneten Ergänzungssteuer, geteilt durch den Mindeststeuersatz, entspricht. § 3 - Ist nach Artikel 15 § 5 eine zusätzliche Ergänzungssteuer fällig, so entsprechen die maßgeblichen Gewinne einer jeden in dem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheit einem Betrag, der der dieser Geschäftseinheit zugerechneten Ergänzungssteuer, geteilt durch den Mindeststeuersatz, entspricht. Die Zurechnung erfolgt anteilsmäßig für jede Geschäftseinheit auf der Grundlage des Produkts aus den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten, multipliziert mit dem Mindeststeuersatz und verringert um die angepassten erfassten Steuern.

Die zusätzliche Ergänzungssteuer ist nur den Geschäftseinheiten zuzurechnen, die einen Betrag an angepassten erfassten Steuern verbuchen, der weniger als null und weniger als die maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Geschäftseinheiten, multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, beträgt. § 4 - Wird einer Geschäftseinheit eine zusätzliche Ergänzungssteuer gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 22 §§ 5 und 6 zugerechnet, so wird diese Geschäftseinheit für die Zwecke der Kapitel 6 und 7 als niedrig besteuerte Geschäftseinheit behandelt.

Art. 25 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 21 bis 24 und von Artikel 26 kann die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option in Anspruch nehmen, die von den in einem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten geschuldete Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr mit null anzugeben, wenn für dieses Geschäftsjahr a) der durchschnittliche maßgebliche Umsatzerlös aller in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten weniger als 10 Millionen EUR beträgt und b) die durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste aller in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten einen Verlust darstellen oder weniger als 1 Million EUR betragen. Die Inanspruchnahme der in Absatz 1 erwähnten Option erfolgt gemäß Artikel 59 jährlich. § 2 - Der in § 1 erwähnte durchschnittliche maßgebliche Umsatzerlös beziehungsweise die dort erwähnten durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste entsprechen dem Durchschnitt des maßgeblichen Umsatzerlöses beziehungsweise der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der im Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre.

Gibt es in dem Steuerhoheitsgebiet im ersten oder zweiten vorangegangenen Geschäftsjahr oder in beiden Geschäftsjahren keine Geschäftseinheiten mit maßgeblichem Umsatzerlös oder maßgeblichen Verlusten, so ist/sind diese(s) Geschäftsjahr(e) von der Berechnung des durchschnittlichen maßgeblichen Umsatzerlöses beziehungsweise der durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieses Steuerhoheitsgebiets auszunehmen. § 3 - Der maßgebliche Umsatzerlös der in einem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr entspricht der Summe aller Umsatzerlöse der in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten, abzüglich oder zuzüglich etwaiger Anpassungen im Einklang mit Kapitel 3. § 4 - Die maßgeblichen Gewinne oder Verluste der in einem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr entsprechen den gemäß Artikel 21 § 2 berechneten maßgeblichen Nettogewinnen oder -verlusten dieses Steuerhoheitsgebiets. § 5 - Vorliegender Artikel ist nicht auf staatenlose Geschäftseinheiten und Investmentgesellschaften anwendbar. Der Umsatzerlös und die maßgeblichen Gewinne oder Verluste solcher Einheiten sind von der Berechnung gemäß vorliegendem Artikel auszunehmen.

Art. 26 - § 1 - Die Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet gemäß vorliegendem Gesetz für Mitglieder einer in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe erfolgt so, als handele es sich bei jeder in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe um eine separate multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe.

Die angepassten erfassten Steuern und die maßgeblichen Gewinne oder Verluste von Mitgliedern einer in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe sind von der Bestimmung des Restbetrags des gemäß Artikel 21 § 1 berechneten effektiven Steuersatzes der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe und von den gemäß Artikel 21 § 2 berechneten maßgeblichen Nettogewinnen ausgenommen. § 2 - Der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer einer in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht einer in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe angehört, wird auf Einheitsebene gemäß vorliegendem Gesetz berechnet.

Die angepassten erfassten Steuern und die maßgeblichen Gewinne oder Verluste der in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit sind von der Bestimmung des Restbetrags des gemäß Artikel 21 § 1 berechneten effektiven Steuersatzes der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe und von den gemäß Artikel 21 § 2 berechneten maßgeblichen Nettogewinnen ausgenommen.

Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, bei der es sich um eine Investmentgesellschaft handelt.

KAPITEL 6 - Nationale Ergänzungssteuer Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen

Art. 27 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. ["Betrag der angepassten erfassten nationalen Steuern der in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten" bezeichnet den in Artikel 15 § 1 erwähnten Betrag der angepassten erfassten Steuern der in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe, verringert um die Beträge, die den in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten gemäß Artikel 19 §§ 1 und 3 zugerechnet werden, und um die Beträge, die den in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten gemäß Artikel 19 §§ 4 und 5 zugerechnet werden, wobei der von Belgien auf Ausschüttungen einer in Belgien ansässigen Geschäftseinheit erhobene Mobiliensteuervorabzug jedoch nicht verringert wird.] 2. "Maßgebliche Nettogewinne der in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten" bezeichnet die Summe der in Artikel 21 § 2 bestimmten maßgeblichen Nettogewinne der in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten.3. "Nationaler Ergänzungssteuersatz in Belgien" bezeichnet den Satz, der für jedes Geschäftsjahr als das Verhältnis zwischen dem Betrag der angepassten erfassten nationalen Steuern der in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten, im Zähler, und den maßgeblichen Nettogewinnen der in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten, im Nenner, berechnet wird.4. "Substanzbasierte Freistellung von Gewinnen in Belgien" bezeichnet den gemäß Artikel 23 bestimmten Betrag der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen der in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten.5. "Zusätzliche nationale Ergänzungssteuer" bezeichnet den gemäß Artikel 24 bestimmten zusätzlichen Betrag der Ergänzungssteuer der in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten. [Art. 27 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 12.

Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)] Abschnitt 2 - Bestimmung der nationalen Ergänzungssteuer

Art. 28 - § 1 - Liegt der nationale Ergänzungssteuersatz einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe in Belgien in einem Geschäftsjahr unter dem Mindeststeuersatz, so wird auf den gemäß § 2 bestimmten Betrag bei der in Belgien ansässigen Geschäftseinheit eine nationale Ergänzungssteuer erhoben. § 2 - Der Betrag der nationalen Ergänzungssteuer wird wie folgt bestimmt: 1. Die Differenz zwischen dem Mindeststeuersatz und dem nationalen Ergänzungssteuersatz wird berechnet.2. Dieser Prozentsatz wird mit der Differenz zwischen den maßgeblichen Nettogewinnen der in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten und der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen in Belgien multipliziert.3. Diesem Betrag wird die zusätzliche nationale Ergänzungssteuer hinzugerechnet. § 3 - Gehören mehrere in Belgien ansässige Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe wie in § 1 erwähnt an, so wird die gemäß § 2 bestimmte nationale Ergänzungssteuer für die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe bei der Geschäftseinheit mit den höchsten maßgeblichen Nettogewinnen in Belgien erhoben.

In Abweichung von Absatz 1 kann die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe die Option in Anspruch nehmen, eine andere in Belgien ansässige Geschäftseinheit zu bestimmen, bei der die Steuer erhoben wird. § 4 - Der König kann Modalitäten für die Zahlung der nationalen Ergänzungssteuer festlegen.

Art. 29 - § 1 - In Abweichung von Artikel 28 kann die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option in Anspruch nehmen, dass keine Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr geschuldet wird, wenn für dieses Geschäftsjahr 1. der durchschnittliche maßgebliche Umsatzerlös aller in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten weniger als 10 Millionen EUR beträgt und 2.die durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste aller in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten einen Verlust darstellen oder weniger als 1 Million EUR betragen.

Die Inanspruchnahme der Option erfolgt gemäß Artikel 25 jährlich. § 2 - Der in § 1 erwähnte durchschnittliche maßgebliche Umsatzerlös beziehungsweise die dort erwähnten durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste entsprechen dem Durchschnitt des maßgeblichen Umsatzerlöses beziehungsweise der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre.

Gibt es in Belgien im ersten oder zweiten vorangegangenen Geschäftsjahr oder in beiden Geschäftsjahren keine Geschäftseinheiten mit maßgeblichem Umsatzerlös oder maßgeblichen Verlusten, so ist/sind diese(s) Geschäftsjahr(e) von der Berechnung des durchschnittlichen maßgeblichen Umsatzerlöses beziehungsweise der durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste in Belgien auszunehmen.

Abschnitt 3 - Erhöhung bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen

Art. 30 - § 1 - Bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen wird die gemäß Artikel 28 berechnete Steuer unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 2 und 4 gegebenenfalls wie in den Artikeln 157 bis 168 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt erhöht.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels darf der in Artikel 161 desselben Gesetzbuches erwähnte Richtsatz nicht unter 3 Prozent liegen.

In Abweichung von den Artikeln 160 und 165 desselben Gesetzbuches sind die Begrenzung der Erhöhung auf 90 Prozent und die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 106 Prozent der dem Staat geschuldeten Steuer jedoch nicht anwendbar.

Die in Artikel 163 desselben Gesetzbuches vorgesehene Ausnahme von der Erhöhung ist nicht anwendbar. § 2 - Die in § 1 erwähnte Erhöhung wird nicht für den Teil angewandt, der aus unzureichenden Vorauszahlungen hervorgeht, die darauf zurückzuführen sind, dass die in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe Vorauszahlungen wie in den Artikeln 157 bis 168 und 218 desselben Gesetzbuches erwähnt geleistet haben. § 3 - Der König kann Anwendungsmodalitäten in Bezug auf Vorauszahlungen gemäß vorliegendem Artikel festlegen. § 4 - In Abweichung von Artikel 159 desselben Gesetzbuches werden für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, die Beträge der Vorauszahlungen mit 3 mal dem Richtsatz multipliziert, wenn die Vorauszahlungen spätestens am 20. Dezember 2024 geleistet wurden.

KAPITEL 7 - PES-Ergänzungssteuer Abschnitt 1 - Bestimmung der PES-Ergänzungssteuer

Art. 31 - § 1 - Eine PES-Ergänzungssteuer in Höhe des in Artikel 32 erwähnten Betrags wird in Bezug auf niedrig besteuerte Geschäftseinheiten einer Muttergesellschaft, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet ansässig oder staatenlos sind, in Bezug auf niedrig besteuerte Geschäftseinheiten einer Muttergesellschaft, die in Belgien ansässig sind, und in Bezug auf die Muttergesellschaft selbst von folgenden in Belgien ansässigen Einheiten geschuldet: 1. einer obersten Muttergesellschaft, 2.einer zwischengeschalteten Muttergesellschaft, die von einer in einem Drittstaat oder -gebiet ansässigen obersten Muttergesellschaft gehalten wird oder von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen obersten Muttergesellschaft, die eine ausgenommen Einheit ist, und 3. einer in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 finden keine Anwendung auf eine in Belgien ansässige zwischengeschaltete Muttergesellschaft, wenn a) die oberste Muttergesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt oder b) eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, in dem sie für das betreffende Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt, und direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an der in § 1 erwähnten zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält. § 3 - Die Bestimmungen von § 1 finden keine Anwendung auf eine in Belgien ansässige in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, wenn eine andere in Teileigentum stehende Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, in dem sie für das Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt und [direkt oder indirekt jegliche die Kontrolle begründende Beteiligung] an der in § 1 Nr. 3 erwähnten in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft hält. § 4 - Der König kann Modalitäten für die Zahlung der PES-Ergänzungssteuer festlegen. [Art. 31 § 3 abgeändert durch Art. 34 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)]

Art. 32 - § 1 - Die in Artikel 31 erwähnte PES-Ergänzungssteuer entspricht der gemäß Artikel 22 berechneten Ergänzungssteuer der niedrig besteuerten Geschäftseinheit multipliziert mit dem der Muttergesellschaft für das Geschäftsjahr zuzurechnenden Anteil an dieser Ergänzungssteuer. § 2 - Der einer Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil an der Ergänzungssteuer in Bezug auf eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit wie in § 1 erwähnt entspricht dem Anteil der Muttergesellschaft an den maßgeblichen Gewinnen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit. Dieser Anteil entspricht den maßgeblichen Gewinnen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr, abzüglich des Betrags dieser Gewinne, die Beteiligungen, die von anderen Eigentümern gehalten werden, zuzurechnen sind, geteilt durch die maßgeblichen Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der maßgeblichen Gewinne, die Beteiligungen an niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die von anderen Eigentümern gehalten werden, zuzurechnen sind, entspricht dem Betrag, der diesen Eigentümern nach den Grundsätzen des im konsolidierten Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards zugerechnet worden wäre, wenn die Nettoerträge der niedrig besteuerten Geschäftseinheit den maßgeblichen Gewinnen entsprochen hätten und a) die Muttergesellschaft den konsolidierten Jahresabschluss im Einklang mit diesem Rechnungslegungsstandard erstellt hätte (hypothetischer konsolidierter Jahresabschluss), b) die Muttergesellschaft eine die Kontrolle begründende Beteiligung an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gehalten hätte, sodass die Erträge und Aufwendungen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit im hypothetischen konsolidierten Jahresabschluss mit den Erträgen und Aufwendungen der Muttergesellschaft vollkonsolidiert worden wären, c) alle maßgeblichen Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit Transaktionen mit Personen, die keine Geschäftseinheiten sind, zuzurechnen wären und d) alle Beteiligungen, die nicht direkt oder indirekt von der Muttergesellschaft gehalten werden, von Personen, die keine Geschäftseinheiten sind, gehalten würden. Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten maßgeblichen Gewinne umfassen nicht Gewinne, die den Eigentümern transparenter Gesellschaften zuzurechnen sind, die gemäß Artikel 12 § 1 keine Geschäftseinheiten sind. § 3 - Zusätzlich zu dem einer Muttergesellschaft gemäß § 1 zugerechneten Betrag umfasst die von einer Muttergesellschaft gemäß Artikel 31 geschuldete PES-Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr gemäß Artikel 28: a) den vollen Betrag der für diese Muttergesellschaft berechneten Ergänzungssteuer und b) den Betrag der für ihre in Belgien ansässigen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten berechneten Ergänzungssteuer multipliziert mit dem der Muttergesellschaft für das Geschäftsjahr zuzurechnenden Anteil an dieser Ergänzungssteuer. Art. 33 - Hält eine in Artikel 31 § 1 erwähnte Muttergesellschaft indirekt über eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, die für das Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt, eine Beteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit, so wird die gemäß Artikel 31 geschuldete Ergänzungssteuer um einen Betrag gekürzt, der dem der erstgenannten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer entspricht, die von der zwischengeschalteten Muttergesellschaft oder der in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft geschuldet wird, berechnet gemäß Artikel 32.

Abschnitt 2 - Erhöhung bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen

Art. 34 - § 1 - Bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen wird die gemäß Artikel 31 berechnete Steuer unbeschadet der Anwendung von § 3 gegebenenfalls wie in den Artikeln 157 bis 168 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt erhöht.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels darf der in Artikel 161 desselben Gesetzbuches erwähnte Richtsatz nicht unter 3 Prozent liegen.

In Abweichung von den Artikeln 160 und 165 desselben Gesetzbuches sind die Begrenzung der Erhöhung auf 90 Prozent und die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 106 Prozent der dem Staat geschuldeten Steuer jedoch nicht anwendbar.

Die in Artikel 163 desselben Gesetzbuches vorgesehene Ausnahme von der Erhöhung ist nicht anwendbar. § 2 - Der König kann Anwendungsmodalitäten in Bezug auf Vorauszahlungen gemäß vorliegendem Artikel festlegen. § 3 - In Abweichung von Artikel 159 desselben Gesetzbuches werden für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, die Beträge der Vorauszahlungen mit 3 mal dem Richtsatz multipliziert, wenn die Vorauszahlungen spätestens am 20. Dezember 2024 geleistet wurden.

KAPITEL 8 - SES-Ergänzungssteuer

Art. 35 - § 1 - Eine SES-Ergänzungssteuer in Höhe des in Artikel 36 erwähnten Betrags, die der Ergänzungssteuer der niedrig besteuerten Geschäftseinheit entspricht, wird von der in Belgien ansässigen Geschäftseinheit geschuldet, wenn die oberste Muttergesellschaft der multinationalen Unternehmensgruppe, der diese Geschäftseinheit angehört: 1. eine ausgenommene Einheit ist, 2.in einem Drittstaat oder -gebiet ansässig ist, der/das keine anerkannte PES anwendet, oder 3. in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Niedrigsteuerstaat oder -gebiet wie in Artikel 3 Nr.35 erwähnt gilt. § 2 - Gehören mehrere in Belgien ansässige Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe wie in § 1 erwähnt an, so wird die gemäß Artikel 36 für die multinationale Unternehmensgruppe bestimmte SES-Ergänzungssteuer bei der Geschäftseinheit mit den höchsten maßgeblichen Nettogewinnen in Belgien erhoben.

In Abweichung von Absatz 1 kann die multinationale Unternehmensgruppe die Option in Anspruch nehmen, eine andere in Belgien ansässige Geschäftseinheit zu bestimmen, bei der die Steuer erhoben wird. § 3 - Der König kann Modalitäten für die Zahlung der SES-Ergänzungssteuer festlegen.

Art. 36 - § 1 - Die SES-Ergänzungssteuer entspricht dem Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr für die multinationale Unternehmensgruppe gemäß § 2 multipliziert mit dem gemäß § 5 bestimmten SES-Prozentsatz Belgiens für das Geschäftsjahr. § 2 - Der Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr entspricht der Summe der gemäß Artikel 22 für jede niedrig besteuerte Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr berechneten Ergänzungssteuer, vorbehaltlich der Anpassungen gemäß den Paragraphen 3 und 4. § 3 - Die von einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit geschuldete SES-Ergänzungssteuer beträgt null, wenn alle Beteiligungen der obersten Muttergesellschaft an einer solchen niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr direkt oder indirekt von einer oder mehreren Muttergesellschaften gehalten werden, die für dieses Geschäftsjahr in Bezug auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit einer anerkannten PES unterliegen. § 4 - Findet § 3 keine Anwendung, so wird die von einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit geschuldete SES-Ergänzungssteuer um den einer Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit, die gemäß einer anerkannten PES erhoben wird, gekürzt. § 5 - Der SES-Prozentsatz Belgiens für jedes Geschäftsjahr und für jede multinationale Unternehmensgruppe entspricht der Summe der Verhältnisse 50 Prozent von A und 50 Prozent von B, wobei Folgendes gilt: - A entspricht dem Verhältnis der Gesamtzahl Beschäftigter aller in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe im Vergleich zu der Gesamtzahl Beschäftigter aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte SES gilt. - B entspricht dem Verhältnis der Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte in allen in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe im Vergleich zu der Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte in allen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte SES gilt. § 6 - Die in § 5 erster Gedankenstrich erwähnte Gesamtanzahl Beschäftigter entspricht der Anzahl Beschäftigter in Vollzeitäquivalenten aller in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten, einschließlich selbstständiger Auftragnehmer, sofern diese an der regulären Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit mitwirken.

In § 5 zweiter Gedankenstrich erwähnte materielle Vermögenswerte umfassen die materiellen Vermögenswerte aller in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten, jedoch keine Barmittel oder Barmitteläquivalente, immateriellen oder finanziellen Vermögenswerte. § 7 - Die Beschäftigten, deren Lohnkosten gemäß Artikel 11 § 1 in dem eigenen Jahresabschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß Artikel 11 § 2 angepasst wurden, werden dem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet, in dem die Betriebsstätte ansässig ist.

Materielle Vermögenswerte, die gemäß Artikel 11 § 1 in dem eigenen Jahresabschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß Artikel 11 § 2 angepasst wurden, werden dem Steuerhoheitsgebiet zugerechnet, in dem die Betriebsstätte ansässig ist.

Die Anzahl Beschäftigter und die materiellen Vermögenswerte, die dem Steuerhoheitsgebiet einer Betriebsstätte zugerechnet werden, werden für die Anzahl Beschäftigter und die materiellen Vermögenswerte des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses nicht berücksichtigt.

Die Anzahl Beschäftigter und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte einer Investmentgesellschaft oder einer transparenten Gesellschaft sind von den Elementen der in § 5 festgelegten Formel auszunehmen, es sei denn, sie werden im Fall einer transparenten Gesellschaft einer Betriebsstätte oder, wenn es keine Betriebsstätte gibt, den Geschäftseinheiten zugerechnet, die in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, in dem die transparente Gesellschaft gegründet wurde. § 8 - In Abweichung von § 5 gilt der SES-Prozentsatz für eine multinationale Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr als null, solange den in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe durch den in Belgien in einem vorangegangenen Geschäftsjahr zugerechneten SES-Ergänzungssteuerbetrag kein zusätzlicher Steueraufwand entstanden ist, der insgesamt dem in Belgien zugerechneten SES-Ergänzungssteuerbetrag für das vorangegangene Geschäftsjahr entspricht.

Die Anzahl Beschäftigter und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten einer in Belgien ansässigen multinationalen Unternehmensgruppe sind bei der Zurechnung des Gesamtbetrags der SES-Ergänzungssteuer zur multinationalen Unternehmensgruppe für das betreffende Geschäftsjahr von den Elementen der Formel auszunehmen, wenn der SES-Prozentsatz Belgiens für ein Geschäftsjahr null beträgt. § 9 - Paragraph 8 gilt nicht für ein Geschäftsjahr, in dem der SES-Prozentsatz für die multinationale Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten, in denen für das Geschäftsjahr eine anerkannte SES gilt, null beträgt.

KAPITEL 9 - Besondere Regeln für die Umstrukturierung von Unternehmen und Holdingstrukturen

Art. 37 - § 1 - Wird eine Einheit (im Folgenden "Zieleinheit") infolge einer Übertragung direkter oder indirekter Beteiligungen an der Zieleinheit in einem Geschäftsjahr (im Folgenden "Erwerbsjahr") Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe oder ist die Zieleinheit aufgrund einer solchen Übertragung ab dem Erwerbsjahr nicht länger Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe oder wird die Zieleinheit im Erwerbsjahr zur obersten Muttergesellschaft einer neuen Gruppe, so wird die Zieleinheit für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes als zur multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehörend behandelt, sofern im Erwerbsjahr für einen Teil ihrer Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme eine Vollkonsolidierung im konsolidierten Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft vorgenommen wird.

Der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer der Zieleinheit werden gemäß den Paragraphen 2 bis 8 berechnet. § 2 - Im Erwerbsjahr berücksichtigt eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe nur jene bilanziellen Nettoerträge oder -verluste und angepassten erfassten Steuern der Zieleinheit, die im konsolidierten Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft enthalten sind. § 3 - Im Erwerbsjahr und in jedem nachfolgenden Geschäftsjahr werden die maßgeblichen Gewinne oder Verluste und die angepassten erfassten Steuern der Zieleinheit auf der Grundlage des historischen Buchwerts ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten berechnet. § 4 - Im Erwerbsjahr werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten der Zieleinheit gemäß Artikel 23 § 2 nur jene Kosten berücksichtigt, die im konsolidierten Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft aufgeführt sind. § 5 - Die Berechnung des Buchwerts der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der Zieleinheit gemäß Artikel 23 § 3 wird gegebenenfalls im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Zieleinheit während des Erwerbsjahres zur multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehörte, angepasst. § 6 - Mit Ausnahme der maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueransprüche nach Artikel 18 sind die latenten Steueransprüche und -schulden einer Zieleinheit, die zwischen multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen übertragen werden, von der erwerbenden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe in der gleichen Weise und in demselben Umfang zu berücksichtigen, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn die Zieleinheit zum Zeitpunkt des Entstehens solcher Ansprüche und Schulden von der erwerbenden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe beherrscht worden wäre. § 7 - Latente Steuerschulden der Zieleinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der Anpassung ihrer latenten Steuern einbezogen wurden, werden für die Zwecke des Artikels 17 § 7 als im Erwerbsjahr von der veräußernden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe aufgelöst und der erwerbenden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe entstehend behandelt, außer wenn in einem solchen Fall eine spätere Senkung von erfassten Steuern gemäß Artikel 17 § 7 in dem Jahr Wirkung entfaltet, in dem der Betrag nachbesteuert wird. § 8 - Ist die Zieleinheit im Erwerbsjahr eine Muttergesellschaft und eine einer Gruppe angehörende Einheit von zwei oder mehr multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen, so wendet sie die PES separat auf ihre zuzurechnenden Anteile an der Ergänzungssteuer für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten, die für jede multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe bestimmt werden, an. § 9 - In Abweichung von den Paragraphen 1 bis 8 wird der Erwerb oder die Veräußerung einer die Kontrolle begründenden Beteiligung an einer Zieleinheit als Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten behandelt, wenn das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Zieleinheit ansässig ist, oder - im Fall einer volltransparenten Gesellschaft - das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Vermögenswerte gelegen sind, den Erwerb oder die Veräußerung dieser die Kontrolle begründenden Beteiligung auf dieselbe oder in ähnlicher Weise behandelt wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen der Steuerbemessungsgrundlage und der Gegenleistung für die die Kontrolle begründende Beteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit einer erfassten Steuer belegt.

Art. 38 - § 1 - Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten veräußert (im Folgenden "veräußernde Geschäftseinheit"), berücksichtigt die Gewinne oder Verluste aus einer solchen Veräußerung bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste.

Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erwirbt (im Folgenden "erwerbende Geschäftseinheit"), bestimmt ihre maßgeblichen Gewinne oder Verluste auf der Grundlage des Buchwerts der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der gemäß dem Rechnungslegungsstandard für die Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft bestimmt wird. § 2 - In Abweichung von § 1 gilt für den Fall, dass eine Veräußerung oder ein Erwerb von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Neuorganisation erfolgt, Folgendes: a) Die veräußernde Geschäftseinheit nimmt die Gewinne oder Verluste aus einer solchen Veräußerung von der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus und b) die erwerbende Geschäftseinheit bestimmt ihre maßgeblichen Gewinne oder Verluste auf der Grundlage des Buchwerts der von ihr erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der veräußernden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung. § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 gilt für den Fall, dass die Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Neuorganisation erfolgt, die für die veräußernde Geschäftseinheit zu nicht maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten führt, Folgendes: a) Die veräußernde Geschäftseinheit schließt die Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung in die Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste bis zur Höhe der nicht maßgeblichen Gewinne oder Verluste ein und b) die erwerbende Geschäftseinheit bestimmt ihre maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach dem Erwerb anhand des von der veräußernden Geschäftseinheit bei der Veräußerung veranschlagten Buchwerts der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unter entsprechender Anpassung an die örtlichen Steuervorschriften der erwerbenden Geschäftseinheit, um den nicht maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten Rechnung zu tragen. § 4 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann im Fall, dass eine Geschäftseinheit verpflichtet ist oder es ihr erlaubt ist, die Grundlage ihrer Vermögenswerte und die Höhe ihrer Verbindlichkeiten für Steuerzwecke an den beizulegenden Zeitwert in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ansässig ist, anzupassen, die Option in Anspruch nehmen, a) bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste in Bezug auf jeden/jede ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einen als Gewinn oder Verlust erfassten Betrag zu berücksichtigen, der i) der Differenz zwischen dem Buchwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit unmittelbar vor dem Datum des auslösenden Ereignisses für die Steueranpassung (im Folgenden "auslösendes Ereignis") und dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis entspricht und ii) um die nicht maßgeblichen Gewinne oder Verluste, die sich gegebenenfalls in Verbindung mit dem auslösenden Ereignis ergeben, vermindert (oder erhöht) wird, b) den beizulegenden Zeitwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis zu verwenden, um die maßgeblichen Gewinne oder Verluste in den Geschäftsjahren, die nach dem auslösenden Ereignis enden, zu berechnen und c) den Gesamtnettowert der nach Buchstabe a) bestimmten Beträge auf eine der folgenden Weisen unter den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten der Geschäftseinheit aufzunehmen: i) Der Gesamtnettowert dieser Beträge wird in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, aufgenommen oder ii) ein Betrag, der einem Fünftel des Gesamtnettowerts dieser Beträge entspricht, wird in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, und in jedem der unmittelbar darauf folgenden vier Geschäftsjahre aufgenommen, es sei denn, die Geschäftseinheit verlässt die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in einem Geschäftsjahr innerhalb dieses Zeitraums;in diesem Fall wird der verbleibende Betrag vollständig in jenem Geschäftsjahr berücksichtigt.

Art. 39 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Joint Venture" bezeichnet eine Einheit, deren Finanzergebnisse nach der Equity-Methode im konsolidierten Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst werden, sofern die oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent an ihr hält. Ein Joint Venture umfasst nicht i) eine oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die die PES anwenden muss, ii) eine ausgenommene Einheit im Sinne des Artikels 3 Nr.59, iii) eine Einheit, deren von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehaltene Beteiligungen direkt von einer ausgenommenen Einheit im Sinne des Artikels 3 Nr. 59 gehalten werden und die eine der folgenden Bedingungen erfüllt: - ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für ihre Anleger Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen, - Tätigkeiten ausübt, die Nebentätigkeiten zu den Tätigkeiten der ausgenommenen Einheit sind, oder - deren Erträge im Wesentlichen vollständig von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste gemäß Artikel 9 § 1 Buchstabe b) und c) ausgenommen sind, iv) eine Einheit, die von einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehalten wird, die ausschließlich aus ausgenommenen Einheiten besteht, oder v) eine Geschäftseinheit eines Joint Venture.b) "Geschäftseinheit eines Joint Venture" bezeichnet i) eine Einheit, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard von einem Joint Venture konsolidiert werden oder konsolidiert worden wären, wenn das Joint Venture verpflichtet gewesen wäre, solche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu konsolidieren, oder ii) eine Betriebsstätte, deren Stammhaus ein Joint Venture oder eine Geschäftseinheit nach Ziffer i) ist.In diesen Fällen wird die Betriebsstätte als separate Geschäftseinheit eines Joint Venture behandelt. § 2 - Eine Muttergesellschaft, die eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture hält, wendet die PES auf ihren zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer gemäß den Artikeln 31 bis 34 für dieses Joint Venture oder diese Geschäftseinheit eines Joint Venture an. § 3 - Die Berechnung der vom Joint Venture und seinen Geschäftseinheiten (im Folgenden zusammen "Joint-Venture-Gruppe") zu entrichtenden Ergänzungssteuer erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, als handele es sich um Geschäftseinheiten einer separaten multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe und bei dem Joint Venture um deren oberste Muttergesellschaft. § 4 - Die von der Joint-Venture-Gruppe geschuldete Ergänzungssteuer wird um den gemäß § 2 zuzurechnenden Anteil jeder Muttergesellschaft an der Ergänzungssteuer jedes Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe gekürzt, die gemäß § 3 erhoben wird. Der verbleibende Nachsteuerbetrag ist dem Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer gemäß Artikel 36 § 2 hinzuzufügen.

Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen bezeichnet der Ausdruck "von der Joint-Venture-Gruppe geschuldete Ergänzungssteuer" den der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer der Joint-Venture-Gruppe.

Art. 40 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften" bezeichnet zwei oder mehr Gruppen, deren oberste Muttergesellschaften eine Konstruktion, bei der es sich um eine Verbundstruktur handelt, oder eine Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung vereinbaren, die zumindest eine Einheit oder eine Betriebsstätte der zusammengeschlossenen Gruppe umfasst, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet als die übrigen Einheiten der zusammengeschlossenen Gruppe ansässig ist.b) "Verbundstruktur" bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Gruppen vereinbart wird und in deren Rahmen i) 50 Prozent oder mehr der Beteiligungen an den obersten Muttergesellschaften der separaten Gruppen, die im Fall einer Börsennotierung mit einem einzigen Preis notiert sind, aufgrund der Rechtsform, aufgrund von Übertragungsbeschränkungen oder aufgrund von anderen Bedingungen miteinander verbunden sind und nicht unabhängig voneinander übertragen oder gehandelt werden können und ii) eine der obersten Muttergesellschaften einen konsolidierten Jahresabschluss erstellt, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aller Einheiten der betroffenen Gruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden und die einem Regulierungsrahmen unterliegen, der eine externe Prüfung vorschreibt.c) "Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung" bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Gruppen vereinbart wird und in deren Rahmen i) die obersten Muttergesellschaften vereinbaren, ihre Geschäftstätigkeit nur vertraglich miteinander zu verbinden, ii) die obersten Muttergesellschaften gemäß vertraglichen Vereinbarungen nach einem festen Verhältnis Ausschüttungen - sowohl in Form von Dividenden wie auch bei Liquidation - an ihre Anteilseigner vornehmen werden, iii) die Tätigkeiten der obersten Muttergesellschaften als eine wirtschaftliche Einheit im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen verwaltet werden, wobei sie aber ihre jeweilige Rechtspersönlichkeit behalten, iv) die Eigentumsanteile der obersten Muttergesellschaften, die die Vereinbarung eingegangen sind, unabhängig voneinander auf verschiedenen Kapitalmärkten notiert, gehandelt oder übertragen werden und v) die obersten Muttergesellschaften konsolidierte Jahresabschlüsse erstellen, in denen die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme von Einheiten in allen Gruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden, und die einem Regulierungsrahmen unterliegen, der eine externe Prüfung vorschreibt. § 2 - Sind Einheiten und Geschäftseinheiten von zwei oder mehr Gruppen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften, so werden die Einheiten und Geschäftseinheiten einer jeden Gruppe als Mitglieder einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren obersten Muttergesellschaften behandelt.

Eine Einheit, die keine gemäß Artikel 3 Nr. 59 ausgenommene Einheit ist, wird als Geschäftseinheit behandelt, wenn sie von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften vollkonsolidiert wird oder ihre eine Kontrolle begründende Beteiligung von Einheiten in der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften gehalten wird. § 3 - Der konsolidierte Jahresabschluss der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften entspricht den kombinierten konsolidierten Jahresabschlüssen, auf die in den Begriffsbestimmungen einer Verbundstruktur oder einer Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung in § 1 Bezug genommen wird und die nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt werden, der als Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft angenommen wird. § 4 - Die obersten Muttergesellschaften der separaten Gruppen, die zusammen die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften bilden, sind die obersten Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften.

Bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften gelten Bezugnahmen auf eine oberste Muttergesellschaft gegebenenfalls als Bezugnahmen auf mehrere oberste Muttergesellschaften. § 5 - In Belgien ansässige Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften, einschließlich einer jeden obersten Muttergesellschaft, wenden die PES gemäß den Artikeln 31 bis 34 in Bezug auf ihren zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten an. § 6 - In Belgien ansässige Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften wenden die SES gemäß den Artikeln 35 und 36 und die nationale Ergänzungssteuer gemäß den Artikeln 27 bis 30 an und berücksichtigen dabei die Ergänzungssteuer einer jeden niedrig besteuerten Geschäftseinheit, die Mitglied der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften ist. § 7 - Die obersten Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften müssen die Ergänzungssteuer-Erklärung gemäß Artikel 50 oder 53 einreichen, es sei denn, sie benennen eine einzige als erklärungspflichtig benannte Einheit im Sinne des Artikels 55.

Diese Erklärung enthält Angaben zu jeder der Gruppen, aus denen sich die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften zusammensetzt.

KAPITEL 10 - Besondere Regeln für Steuerneutralität und Dividendenregelungen

Art. 41 - § 1 - Die maßgeblichen Gewinne einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden für das Geschäftsjahr um den Betrag der maßgeblichen Gewinne reduziert, die dem Eigner einer Beteiligung (im Folgenden "Anteilseigner") an der transparenten Gesellschaft zuzuordnen sind, vorausgesetzt, a) der Anteilseigner unterliegt für einen Steuerzeitraum, der innerhalb 12 Monaten nach dem Ende dieses Geschäftsjahres endet, einer Ertragssteuer zu einem nominalen Steuersatz, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder b) es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und der vom Anteilseigner innerhalb 12 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres für solche Erträge gezahlten Steuern mindestens einem Betrag entspricht, der diesen Erträgen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht. § 2 - Die maßgeblichen Gewinne einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden für das Geschäftsjahr auch um den Betrag der maßgeblichen Gewinne reduziert, die dem Anteilseigner der transparenten Gesellschaft zuzurechnen sind, vorausgesetzt, der Anteilseigner ist a) eine natürliche Person, die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft ansässig ist, und die eine Beteiligung hält, die ihr Anspruch auf 5 Prozent oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt, oder b) eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht oder ein Pensionsfonds, der/die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft ansässig ist, und der/die eine Beteiligung hält, die ihm/ihr einen Anspruch auf 5 Prozent oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt. § 3 - Die maßgeblichen Verluste einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden für das Geschäftsjahr um den Betrag der maßgeblichen Verluste reduziert, die dem Anteilseigner der transparenten Gesellschaft zuzuordnen sind.

Absatz 1 findet keine Anwendung, insoweit es dem Anteilseigner nicht gestattet ist, entsprechende Verluste für die Berechnung seiner steuerpflichtigen Erträge heranzuziehen. § 4 - Die erfassten Steuern einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden proportional zu dem Betrag der gemäß den Paragraphen 1 und 2 reduzierten maßgeblichen Gewinne gesenkt. § 5 - Die Paragraphen 1 bis 4 finden auf eine Betriebsstätte Anwendung, über die eine transparente Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt oder über die eine volltransparente Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt, sofern die Beteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser volltransparenten Gesellschaft direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften gehalten wird.

Art. 42 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Regelung für abzugsfähige Dividenden" bezeichnet eine Steuerregelung, nach der auf die Erträge der Eigentümer einer Einheit ein einziger Steuersatz erhoben wird, indem die an die Eigentümer ausgeschütteten Gewinne von den Erträgen der Einheit abgezogen oder ausgenommen werden oder indem eine Genossenschaft von der Besteuerung befreit wird.b) "Abzugsfähige Dividende" bezeichnet in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt: i) eine Ausschüttung von Gewinnen an den Eigner einer Beteiligung an der Geschäftseinheit, die von den steuerpflichtigen Erträgen der Geschäftseinheit gemäß den Rechtsvorschriften des Steuerhoheitsgebiets, in dem sie ansässig ist, abzugsfähig ist, oder ii) eine an ein Mitglied einer Genossenschaft ausgeschüttete Genossenschaftsdividende.c) "Genossenschaft" bezeichnet eine Einheit, die Waren oder Dienstleistungen im Namen ihrer Mitglieder kollektiv vermarktet oder erwirbt und in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ansässig ist, einer Steuerregelung unterliegt, durch die steuerliche Neutralität in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gewährleistet wird, die von ihren Mitgliedern über die Genossenschaft veräußert oder erworben werden. § 2 - Eine oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, kürzt ihre maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr um den Betrag, der als abzugsfähige Dividende innerhalb 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet wird, auf bis zu null, vorausgesetzt, a) die Dividende wird beim Empfänger für einen Steuerzeitraum, der innerhalb 12 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres endet, zu einem nominalen Steuersatz versteuert, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder b) es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern und der Steuern der obersten Muttergesellschaft, die vom Empfänger für diese Dividende gezahlt werden, mindestens diesen Erträgen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht. § 3 - Eine oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, kürzt ihre maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr auch um den Betrag, den sie als abzugsfähige Dividende innerhalb 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausschüttet, auf bis zu null, vorausgesetzt, der Empfänger ist a) eine natürliche Person und die erhaltene Dividende ist eine Genossenschaftsdividende einer Versorgungsgenossenschaft, b) eine natürliche Person, die in demselben Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft ansässig ist, und die eine Beteiligung hält, die ihr Anspruch auf 5 Prozent oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt, oder c) eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht oder ein Pensionsfonds, bei der/dem es sich nicht um eine Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft handelt und der/die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft ansässig ist. § 4 - Die erfassten Steuern einer obersten Muttergesellschaft, bei denen es sich nicht um die Steuern handelt, für die der Dividendenabzug zulässig war, werden proportional zu dem Betrag der gemäß den Paragraphen 2 und 3 reduzierten maßgeblichen Gewinne gekürzt. § 5 - Hält die oberste Muttergesellschaft direkt Beteiligungen an einer anderen Geschäftseinheit, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, oder hält sie diese Beteiligungen über eine Kette solcher Geschäftseinheiten, so finden die Paragraphen 2, 3 und 4 auf jede andere Geschäftseinheit Anwendung, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig ist, die der Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, insoweit die maßgeblichen Gewinne von der obersten Muttergesellschaft weiter an Empfänger ausgeschüttet werden, die die Anforderungen nach den Paragraphen 2 und 3 erfüllen. § 6 - Für die Zwecke des Paragraphen 2 gilt eine Genossenschaftsdividende, die von einer Versorgungsgenossenschaft ausgeschüttet wird, als beim Empfänger steuerpflichtig, insoweit durch eine solche Dividende die abzugsfähigen Aufwendungen oder Kosten im Rahmen der Berechnung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste des Empfängers gesenkt werden.

Art. 43 - § 1 - Eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann für sich selbst oder in Bezug auf eine andere Geschäftseinheit, die einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegt, entscheiden, den Betrag, der gemäß § 2 als Steuer auf fiktive Ausschüttungen bestimmt wird, in die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr einzubeziehen.

Die Inanspruchnahme dieser Option erfolgt gemäß Artikel 59 jährlich und gilt für alle in einem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten. § 2 - Der Betrag der Steuer auf fiktive Ausschüttungen entspricht dem geringeren der folgenden Beträge: a) dem Betrag an angepassten erfassten Steuern, der notwendig ist, um den gemäß Artikel 22 § 2 berechneten effektiven Steuersatz für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben, oder b) dem Betrag an Steuern, der geschuldet geworden wäre, wenn die in dem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten alle ihre dem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegenden Erträge in diesem Geschäftsjahr ausgeschüttet hätten. § 3 - Wird die Option gemäß § 1 in Anspruch genommen, so wird ein Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für jedes Geschäftsjahr eingerichtet, in dem diese Option in Anspruch genommen wird. Der Betrag der für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 2 bestimmten Steuer auf fiktive Ausschüttungen wird dem Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für das Geschäftsjahr hinzugefügt, in dem es eingerichtet wurde.

Am Ende eines jeden darauf folgenden Geschäftsjahres wird der offene Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen, die für frühere Geschäftsjahre eingerichtet wurden, in chronologischer Reihenfolge um die Steuern, die von den Geschäftseinheiten während des Geschäftsjahres in Bezug auf tatsächliche oder fiktiv angenommene Ausschüttungen entrichtet wurden, auf bis zu null reduziert.

Restbeträge, die nach Anwendung von Absatz 2 auf den Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen verbleiben, werden um einen Betrag, der dem maßgeblichen Nettoverlust für ein Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht, auf bis zu null reduziert. § 4 - Jegliche Restbeträge der maßgeblichen Nettoverluste multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, die nach der Anwendung von § 3 Absatz 3 für das Steuerhoheitsgebiet verbleiben, werden auf die folgenden Geschäftsjahre übertragen und von etwaigen Restbeträgen, die nach der Anwendung von § 3 auf den Nachversteuerungskonten für die fiktive Ausschüttungssteuer verbleiben, abgezogen. § 5 - Der Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen, der gegebenenfalls am letzten Tag des vierten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, für das ein solches Konto eingerichtet wurde, noch offensteht, wird als Senkung der zuvor für dieses Geschäftsjahr bestimmten angepassten erfassten Steuern behandelt. Dementsprechend werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer für dieses Geschäftsjahr gemäß Artikel 24 § 1 neu berechnet. § 6 - Steuern, die während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit tatsächlichen oder fiktiven Ausschüttungen entrichtet werden, werden bei den angepassten erfassten Steuern nicht berücksichtigt, insoweit sie zu einer Senkung des Saldos der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen im Einklang mit den Paragraphen 3 und 4 führen. § 7 - Verlässt eine Geschäftseinheit, für die eine Option gemäß § 1 in Anspruch genommen wurde, die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe oder werden im Wesentlichen alle ihre Vermögenswerte auf eine Person übertragen, bei der es sich nicht um eine in demselben Steuerhoheitsgebiet ansässige Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe handelt, so wird ein gegebenenfalls offener Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen in früheren Geschäftsjahren, in denen entsprechende Konten eingerichtet wurden, als Senkung der angepassten erfassten Steuern für jedes dieser Geschäftsjahre gemäß Artikel 24 § 1 behandelt.

Ein geschuldeter zusätzlicher Nachsteuerbetrag wird mit dem folgenden Quotienten multipliziert, um die für das Steuerhoheitsgebiet zusätzlich geschuldete Ergänzungssteuer zu bestimmen: - die im Einklang mit Kapitel 3 bestimmten maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheit für jedes Geschäftsjahr, in dem die Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet einen offenen Saldo aufweisen, im Zähler, und - die gemäß Artikel 21 § 2 bestimmten maßgeblichen Nettogewinne für das Steuerhoheitsgebiet für jedes Geschäftsjahr, in dem die Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet einen offenen Saldo aufweisen, im Nenner.

Art. 44 - § 1 - Handelt es sich bei einer Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe um eine Investmentgesellschaft, die keine volltransparente Gesellschaft ist und keine Option gemäß den Artikeln 45 und 46 in Anspruch genommen hat, so wird der effektive Steuersatz einer solchen Investmentgesellschaft getrennt vom effektiven Steuersatz des Steuerhoheitsgebiets berechnet, in dem sie ansässig ist. § 2 - Der effektive Steuersatz einer Investmentgesellschaft nach § 1 entspricht ihren angepassten erfassten Steuern geteilt durch einen Betrag, der dem der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe zuzurechnenden Anteil an den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten dieser Investmentgesellschaft entspricht.

Ist mehr als eine Investmentgesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig, so wird ihr effektiver Steuersatz berechnet, indem ihre angepassten erfassten Steuern sowie der der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe zuzurechnende Anteil an ihren maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten zusammengefasst werden. § 3 - Die angepassten erfassten Steuern einer Investmentgesellschaft nach § 1 sind die angepassten erfassten Steuern, die dem der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe zuzurechnenden Anteil an den maßgeblichen Gewinnen der Investmentgesellschaft zuzuordnen sind, und die der Investmentgesellschaft gemäß Artikel 19 zugerechneten erfassten Steuern. Die angepassten erfassten Steuern der Investmentgesellschaft umfassen keine bei der Investmentgesellschaft aufgelaufenen erfassten Steuern, die Erträgen zuzuordnen sind, die nicht Teil des der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe zuzurechnenden Anteils an den Erträgen der Investmentgesellschaft sind. § 4 - Die Ergänzungssteuer einer Investmentgesellschaft nach § 1 ist der Betrag, der dem Ergänzungssteuer-Prozentsatz der Investmentgesellschaft multipliziert mit einem Betrag entspricht, der der Differenz zwischen dem der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe zuzurechnenden Anteil an den maßgeblichen Gewinnen der Investmentgesellschaft und der für die Investmentgesellschaft berechneten substanzbasierten Freistellung von Gewinnen entspricht.

Der Ergänzungssteuer-Prozentsatz der Investmentgesellschaft ist ein positiver Betrag, der der Differenz zwischen dem Mindeststeuersatz und dem effektiven Steuersatz einer solchen Investmentgesellschaft entspricht.

Ist mehr als eine Investmentgesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig, so wird ihr effektiver Steuersatz berechnet, indem die Beträge ihrer substanzbasierten Freistellung von Gewinnen sowie der der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe zuzurechnende Anteil an ihren maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten zusammengefasst werden.

Die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen einer Investmentgesellschaft wird gemäß Artikel 23 §§ 1 bis 7 bestimmt. Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten von berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die für eine solche Investmentgesellschaft angerechnet werden, werden proportional zu dem der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe zuzurechnenden Anteil an den maßgeblichen Gewinnen der Investmentgesellschaft geteilt durch die gesamten maßgeblichen Gewinne einer solchen Investmentgesellschaft reduziert. § 5 - Für die Zwecke des vorliegenden Artikels wird der der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe zuzurechnende Anteil an den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten einer Investmentgesellschaft gemäß Artikel 32 bestimmt, wobei nur Beteiligungen berücksichtigt werden, für die keine der Optionen gemäß Artikel 45 oder 46 in Anspruch genommen wurde.

Art. 45 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Begriff "Versicherungsinvestmentgesellschaft" eine Einheit, die die Begriffsbestimmungen eines Investmentfonds nach Artikel 3 Nr. 31 oder eines Immobilieninvestmentvehikels nach Artikel 3 Nr. 32 erfüllen würde, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenvertrags gegründet worden wäre und sich nicht vollständig im Eigentum einer Einheit befände, die unter die Regulierungsvorschriften des Steuerhoheitsgebiets fällt, in dem sie als Versicherungsgesellschaft ansässig ist. § 2 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge eine Geschäftseinheit, die eine Investmentgesellschaft oder eine Versicherungsinvestmentgesellschaft ist, als volltransparente Gesellschaft behandelt wird, wenn der konzernzugehörige Eigentümer der Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem er ansässig ist, im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer ähnlichen, auf den jährlichen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts seiner Beteiligungen an einer solchen Einheit beruhenden Regelung steuerpflichtig ist und der auf den konzernzugehörigen Eigentümer der Geschäftseinheit anwendbare Steuersatz auf solche Erträge dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt. § 3 - Eine Geschäftseinheit, die indirekt eine Beteiligung an einer Investmentgesellschaft oder einer Versicherungsinvestmentgesellschaft aufgrund einer direkten Beteiligung an einer anderen Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft hält, gilt in Bezug auf ihre indirekte Beteiligung an der erstgenannten Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft als im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer ähnlichen Regelung steuerpflichtig, wenn sie in Bezug auf ihre direkte Beteiligung an der letztgenannten Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft einer auf dem Marktwert beruhenden oder ähnlichen Regelung unterliegt. § 4 - Die Inanspruchnahme der Option gemäß § 2 des vorliegenden Artikels erfolgt gemäß Artikel 58.

Wird die Option widerrufen, so werden etwaige Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit der Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft auf der Grundlage des Marktwerts des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit zum ersten Tag des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt, bestimmt.

Art. 46 - § 1 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge der konzernzugehörige Eigentümer einer Investmentgesellschaft eine Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen auf seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft anwenden kann, vorausgesetzt, der erwähnte konzernzugehörige Eigentümer ist keine Investmentgesellschaft und es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass er für Ausschüttungen der Investmentgesellschaft einem Steuersatz unterliegt, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt. § 2 - Im Rahmen der Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen werden Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen der maßgeblichen Gewinne einer Investmentgesellschaft in den maßgeblichen Gewinnen des konzernzugehörigen Eigentümers der Investmentgesellschaft berücksichtigt, der die Ausschüttung erhalten hat, sofern es sich bei diesem nicht um eine Investmentgesellschaft handelt.

Der Betrag der von der Investmentgesellschaft zu entrichtenden erfassten Steuern, der auf die aus der Ausschüttung der Investmentgesellschaft entstehende Steuerschuld des konzernzugehörigen Eigentümers der Investmentgesellschaft angerechnet werden kann, wird in den maßgeblichen Gewinnen und angepassten erfassten Steuern des konzernzugehörigen Eigentümers berücksichtigt, der die Ausschüttung erhalten hat.

Der Anteil des konzernzugehörigen Eigentümers an den nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinnen der in § 3 erwähnten Investmentgesellschaft, die im dritten Jahr vor dem Geschäftsjahr (im Folgenden "Prüfjahr") angefallen sind, wird als maßgebliche Gewinne dieser Investmentgesellschaft für das Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag, der diesen maßgeblichen Gewinnen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht, wird für die Anwendung der Kapitel 6, 7 und 8 als Ergänzungssteuer der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr behandelt.

Die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Investmentgesellschaft und die angepassten erfassten Steuern, die solchen Erträgen für das Geschäftsjahr zuzuordnen sind, sind mit Ausnahme des in Absatz 2 erwähnten Betrags an erfassten Steuern von der Berechnung des effektiven Steuersatzes im Einklang mit Kapitel 5 und Artikel 44 §§ 1 bis 4 auszunehmen. § 3 - Die nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne einer Investmentgesellschaft für das Prüfjahr entsprechen dem Betrag der maßgeblichen Gewinne dieser Investmentgesellschaft für das Prüfjahr, reduziert auf bis zu null, und zwar um a) die erfassten Steuern der Investmentgesellschaft, b) Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen an Anteilseigner, bei denen es sich nicht um Investmentgesellschaften handelt, im Zeitraum zwischen dem ersten Tag des dritten Jahres vor dem Geschäftsjahr und dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres, in dem die Beteiligung gehalten wurde (im Folgenden "Prüfzeitraum"), c) maßgebliche Verluste, die während des Prüfzeitraums entstanden sind, und d) Restbeträge von maßgeblichen Verlusten, die noch nicht zur Senkung der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne dieser Investmentgesellschaft für ein früheres Prüfjahr herangezogen wurden, nämlich dem Vortrag von Verlusten aus Anlagen. Die nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne einer Investmentgesellschaft dürfen nicht um Ausschüttungen oder fiktive Ausschüttungen reduziert werden, die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) bereits zur Reduzierung der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne dieser Investmentgesellschaft für ein früheres Prüfjahr herangezogen wurden.

Die nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne einer Investmentgesellschaft dürfen nicht um den Betrag maßgeblicher Verluste reduziert werden, der in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c) bereits zur Reduzierung der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne dieser Investmentgesellschaft für ein früheres Prüfjahr herangezogen wurde. § 4 - Für die Zwecke des vorliegenden Artikels liegt eine fiktive Ausschüttung vor, wenn eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Investmentgesellschaft an eine nicht der multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe angehörende Einheit übertragen wird und diese fiktive Ausschüttung dem Anteil der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne entspricht, der einer solchen Beteiligung zum Zeitpunkt der Übertragung zuzuordnen ist, wobei die Bestimmung ungeachtet der fiktiven Ausschüttung erfolgt. § 5 - Die Inanspruchnahme der Option gemäß § 1 erfolgt gemäß Artikel 58.

Wird die Option widerrufen, so wird der Anteil des konzernzugehörigen Eigentümers einer Geschäftseinheit an den nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinnen der Investmentgesellschaft für das Prüfjahr am Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr des Widerrufs vorausgeht, als maßgebliche Gewinne dieser Investmentgesellschaft für das Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag, der diesen maßgeblichen Gewinnen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht, wird für die Anwendung der Kapitel 6, 7 und 8 als Ergänzungssteuer der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr behandelt.

KAPITEL 11 - Festlegung und Erhebung der Mindeststeuer Abschnitt 1 - Allgemeiner verordnungsrechtlicher Rahmen

Art. 47 - Sofern nicht ausdrücklich davon abgewichen wird, gelten die Bestimmungen von Titel VII des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für die Steuern, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erhoben werden.

Für die Anwendung von Titel VII desselben Gesetzbuches werden die Steuern, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erhoben werden, der Gesellschaftssteuer gleichgesetzt.

Der König kann die Anwendungsmodalitäten für die Eintragung in die Heberolle der Steuern festlegen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erhoben werden.

Art. 48 - Die in den Abschnitten 2 und 3 des vorliegenden Titels erwähnten Erklärungen werden einer in Artikel 354 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches erwähnten komplexen Erklärung gleichgesetzt.

Die in Artikel 333 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 354 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Untersuchungs- und Veranlagungsfristen von zehn Jahren gelten für die in den Abschnitten 2 und 3 des vorliegenden Titels erwähnten Erklärungen.

Art. 49 - Die Artikel 361 bis 364quater desselben Gesetzbuches sind nicht auf Steuern anwendbar, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes erhoben werden.

Abschnitt 2 - Erklärung in Bezug auf die nationale Ergänzungssteuer

Art. 50 - § 1 - In Abweichung von Titel VII Kapitel 2 desselben Gesetzbuches ist eine in Belgien ansässige Geschäftseinheit verpflichtet, jedes Jahr in den in den Artikeln 51 und 52 vorgesehenen Formen und Fristen bei der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung eine Erklärung in Bezug auf die nationale Ergänzungssteuer einzureichen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Erklärung kann für eine in Belgien ansässige Geschäftseinheit von einer benannten lokalen Einheit eingereicht werden.

Die in Absatz 1 erwähnte "benannte lokale Einheit" bezeichnet die in Belgien ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die von den anderen in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe benannt wurde, um gemäß den Artikeln 50 bis 52 die Erklärung in Bezug auf die nationale Ergänzungssteuer einzureichen oder die in § 3 erwähnten Mitteilungen in ihrem Namen zu übermitteln. § 3 - Wenn eine benannte lokale Einheit die in § 1 erwähnte Erklärung im Namen einer Geschäftseinheit einreicht, unterrichtet diese Geschäftseinheit die mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung darüber unter Verwendung eines vom König festgelegten Musterformulars, das von dem vom König bestimmten Dienst bereitgestellt wird.

Art. 51 - § 1 - Die in Artikel 50 § 1 erwähnte Erklärung erfolgt auf einem Formular, dessen Muster vom König festgelegt wird und das von dem vom König bestimmten Dienst bereitgestellt wird. § 2 - Die jährliche Erklärung enthält folgende Angaben zur multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe: a) Identifizierung der in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten, einschließlich ihrer Steueridentifikationsnummer, b) Informationen über die Gesamtstruktur der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe, einschließlich der eine Kontrolle begründenden Beteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden, c) Informationen, die für die Berechnung des Betrags der in Kapitel 6 erwähnten nationalen Ergänzungssteuer erforderlich sind, d) eine Aufzeichnung der Optionen, die im Einklang mit vorliegendem Titel in Bezug auf Belgien in Anspruch genommen worden sind, e) Unternehmensnummer, unter der die Vorauszahlungen getätigt werden. Art. 52 - Die Frist für die Einreichung der in Artikel 50 § 1 erwähnten Erklärung wird auf den letzten Tag des elften Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres festgelegt.

Abschnitt 3 - Erklärung in Bezug auf die PES-Ergänzungssteuer und die SES-Ergänzungssteuer

Art. 53 - § 1 - In Abweichung von Titel VII Kapitel 2 desselben Gesetzbuches ist eine in Belgien ansässige Geschäftseinheit verpflichtet, jedes Jahr in den in den Artikeln 55 bis 57 vorgesehenen Formen und Fristen bei der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung eine Erklärung in Bezug auf die PES-Ergänzungssteuer und die SES-Ergänzungssteuer einzureichen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Erklärung kann für eine in Belgien ansässige Geschäftseinheit von einer benannten lokalen Einheit eingereicht werden.

Die in Absatz 1 erwähnte "benannte lokale Einheit" bezeichnet die in Belgien ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die von den anderen in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe benannt wurde, um gemäß den Artikeln 53 bis 57 die Erklärung in Bezug auf die PES-Ergänzungssteuer und die SES-Ergänzungssteuer einzureichen oder die in § 3 oder Artikel 54 § 2 erwähnten Mitteilungen in ihrem Namen zu übermitteln. § 3 - Wenn eine benannte lokale Einheit die in § 1 erwähnte Erklärung im Namen einer Geschäftseinheit einreicht, unterrichtet diese Geschäftseinheit die mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung darüber unter Verwendung eines vom König festgelegten Musterformulars, das von dem vom König bestimmten Dienst bereitgestellt wird.

Art. 54 - § 1 - In Abweichung von Artikel 53 ist eine in Belgien ansässige Geschäftseinheit nicht verpflichtet, eine Erklärung bei der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung einzureichen, wenn eine solche Erklärung im Einklang mit den Anforderungen der Artikel 55 bis 57 eingereicht worden ist von: a) der obersten Muttergesellschaft, die in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das für das Berichtsgeschäftsjahr mit Belgien ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat, oder b) der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das für das Berichtsgeschäftsjahr mit Belgien ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat. Das in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnte "anerkannte Abkommen zwischen den zuständigen Behörden" bezeichnet ein bi- oder multilaterales Abkommen oder eine bi- oder multilaterale Vereinbarung zwischen zwei oder mehr zuständigen Behörden, in dem/der ein automatischer Austausch von jährlichen Ergänzungssteuer-Erklärungen vorgesehen ist. § 2 - Findet § 1 Anwendung, so unterrichtet die in Belgien ansässige Geschäftseinheit oder in ihrem Namen die benannte lokale Einheit die mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung über die Identität der Einheit, die die Erklärung einreichen wird, und über das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ansässig ist, unter Verwendung eines vom König festgelegten Musterformulars, das von dem vom König bestimmten Dienst bereitgestellt wird.

Art. 55 - Die Erklärung erfolgt auf einem Formular, dessen Muster vom König festgelegt wird und das von dem vom König bestimmten Dienst bereitgestellt wird.

Die jährliche Erklärung enthält zumindest folgende Angaben zur multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe: a) Identifizierung der Geschäftseinheiten, einschließlich ihrer Steueridentifikationsnummern, das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ansässig sind, und den Status gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels, b) Informationen über die Gesamtstruktur der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe, einschließlich der eine Kontrolle begründenden Beteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden, c) Angaben, die erforderlich sind für die Berechnung i) des effektiven Steuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und der Ergänzungssteuer für jede Geschäftseinheit, ii) der Ergänzungssteuer eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe, iii) der Zurechnung der PES-Ergänzungssteuer und der SES-Ergänzungssteuer zu jedem Steuerhoheitsgebiet und d) eine Aufzeichnung der Optionen, die im Einklang mit vorliegendem Titel in Anspruch genommen worden sind. Art. 56 - Ist eine Geschäftseinheit in Belgien ansässig und ist ihre Muttergesellschaft in einem Drittstaat oder -gebiet ansässig, der/das Vorschriften anwendet, die als mit den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes gleichwertig eingestuft wurden, so enthält die jährliche Erklärung in Abweichung von Artikel 55 zumindest folgende Angaben: a) alle für die Anwendung von Artikel 31 erforderlichen Angaben, einschließlich i) Identifizierung aller Geschäftseinheiten, an denen eine in Belgien ansässige in Teileigentum stehende Muttergesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt im Geschäftsjahr direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, und Angaben zur Struktur dieser Beteiligungen, ii) aller Angaben, die für die Berechnung des effektiven Steuersatzes des Steuerhoheitsgebiets, in dem eine in Belgien ansässige in Teileigentum stehende Muttergesellschaft Beteiligungen an Geschäftseinheiten nach Ziffer i) hält, und für die Berechnung der geschuldeten Ergänzungssteuer erforderlich sind, und iii) aller für diese Zwecke gemäß den Kapiteln 6 und 7 relevanten Angaben, b) alle für die Anwendung von Kapitel 8 erforderlichen Angaben, einschließlich i) Identifizierung aller im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässigen Geschäftseinheiten und Struktur der Beteiligungen, ii) aller Angaben, die für die Berechnung des effektiven Steuersatzes des Steuerhoheitsgebiets der obersten Muttergesellschaft und der von ihr geschuldeten Ergänzungssteuer erforderlich sind, und iii) aller Angaben, die für die Zurechnung solcher Ergänzungssteuern auf der Grundlage der SES-Zurechnungsformel nach Artikel 36 erforderlich sind, c) alle Angaben, die für die Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer durch ein Steuerhoheitsgebiet, das sich für die Anwendung einer solchen in Artikel 3 Nr.28 erwähnten Ergänzungssteuer entschieden hat, erforderlich sind.

Art. 57 - § 1 - Die Frist für die Einreichung der in Artikel 53 § 1 erwähnten Erklärung wird auf den letzten Tag des fünfzehnten Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres festgelegt. § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Frist für die Einreichung der in Artikel 53 § 1 erwähnten Erklärung auf den letzten Tag des achtzehnten Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres festgelegt, das spätestens am 31. Dezember 2024 einsetzt. [Art. 57/1 - Die in Belgien ansässige Geschäftseinheit oder in ihrem Namen die benannte lokale Einheit reicht innerhalb der in Artikel 57 erwähnten Fristen eine Erklärung auf einem Formular ein, dessen Muster vom König festgelegt wird und das von dem vom König bestimmten Dienst bereitgestellt wird; auf dem Formular wird der in Belgien aufgrund der PES-Ergänzungssteuer und der SES-Ergänzungssteuer geschuldete Betrag angegeben.] [Art. 57/1 eingefügt durch Art. 35 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 12. Mai 2024)] Abschnitt 4 - Inanspruchnahme von Optionen

Art.58 - Die in Artikel [3 Nr. 49 Absatz 2, Artikel] 6 Absatz 2, Artikel 13 §§ 1, 2, 4 und 7 und in den Artikeln 45 und 46 erwähnten Optionen gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem die Option in Anspruch genommen wurde. Die Option wird automatisch erneuert, sofern die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option nicht am Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Ein Widerruf einer Option gilt für fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt. [Art. 58 abgeändert durch Art. 36 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 12. Mai 2024)]

Art.59 - Die in Artikel 13 §§ 3, 5 und 6, Artikel 17 § 1 Buchstabe b), Artikel 20 § 1, Artikel 23, Artikel 25 § 1, [Artikel 43, Artikel 62/1, Artikel 64 und Artikel 67/1] erwähnten Optionen gelten jeweils für ein Jahr. Die Option wird automatisch erneuert, sofern die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option nicht am Ende des Jahres widerruft. [Art. 59 abgeändert durch Art. 37 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 12. Mai 2024)] Abschnitt 5 - Beweismittel der Verwaltung

Art.60 - Artikel 342 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gilt nicht für Steuern auf Einkünfte, die gemäß vorliegendem Gesetz erhoben werden.

Abschnitt 6 - Sanktionen

Art. 61 - In Abweichung von Artikel 445 desselben Gesetzbuches kann der vom Generalberater beauftragte Beamte für folgende Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse eine Geldbuße von 2.500 EUR bis zu 250.000 EUR auferlegen: - unrichtige oder unvollständige Bereitstellung der in Kapitel 11 des vorliegenden Titels erwähnten Angaben oder - Nichteinhaltung der Verpflichtung für eine Geschäftseinheit, ihren Anteil an der Ergänzungssteuer anzugeben und zu entrichten oder einen zusätzlichen tatsächlichen Steueraufwand zu haben, oder - Nichtbereitstellung oder verspätete Bereitstellung der in Kapitel 11 des vorliegenden Titels erwähnten Angaben.

Der König legt die Skala der administrativen Geldbußen fest und regelt deren Anwendungsmodalitäten.

Abschnitt 7 - Vorausentscheidungen

Art. 62 - § 1 - [Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 zur Abänderung der Gesellschaftsregelung in Bezug auf die Einkommensteuer und zur Einführung eines Systems der Vorausentscheidung in Steuerangelegenheiten] § 2 - Fragen zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf bestimmte Situationen oder Vorgänge, die sich steuerlich noch nicht ausgewirkt haben, werden an den vom Generalverwalter der Generalverwaltung Steuerwesen bestimmten Dienst gerichtet. [Abschnitt 8 - Permanente Safe Harbour] [Unterteilung Abschnitt 8 eingefügt durch Art. 38 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)] [Art. 62/1 - In Abweichung von den Artikeln 21 bis 24 und von Artikel 26 kann die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option in Anspruch nehmen, die von den in einem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten geschuldete Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr mit null anzugeben, wenn in diesem Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer im Sinne von Artikel 3 Nr. 28 angewandt wird.] [Art. 62/1 eingefügt durch Art. 39 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)] [Art.62/2 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann gemäß Artikel 59 die Option in Anspruch nehmen, nach der in Bezug auf eine immaterielle Geschäftseinheit - der Betrag der maßgeblichen Gewinne oder Verluste den Gesamterträgen der Geschäftseinheit entspricht, wie sie im betreffenden länderbezogenen Bericht aufgeführt sind, - der Betrag des maßgeblichen Umsatzerlöses den Gesamterträgen der Geschäftseinheit entspricht, wie sie im betreffenden länderbezogenen Bericht aufgeführt sind, - der Betrag der angepassten erfassten Steuern dem Betrag der noch zu entrichtenden Einkommensteuern des laufenden Jahres entspricht, wie er im betreffenden länderbezogenen Bericht aufgeführt ist.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: - "Immaterielle Geschäftseinheit" bezeichnet eine Geschäftseinheit, die allein aufgrund ihrer Größe oder Materialität nicht im konsolidierten Jahresabschluss aufgenommen ist, unter der Voraussetzung, dass: 1. der konsolidierte Jahresabschluss gemäß Artikel 3 Nr.6 Buchstabe a) oder c) erstellt worden ist, 2.der konsolidierte Jahresabschluss einer externen Prüfung unterzogen wird und, 3. im Fall einer Einheit mit Gesamterträgen von mehr als 50 Millionen EUR, die Jahresabschlüsse, die zur Ausfüllung des betreffenden länderbezogenen Bericht verwendet werden, im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard erstellt werden. - "Betreffender länderbezogener Bericht" bezeichnet den betreffenden länderbezogenen Bericht der multinationalen Unternehmensgruppe, der gemäß den in Artikel 321/1 Nr. 15 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Anforderungen erstellt worden ist.] [Art. 62/2 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)] KAPITEL 12 - Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 - Safe Harbour

Art.63 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Qualifizierte Finanzbuchhaltung" bezeichnet a) die Finanzbuchhaltung, die für die Erstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse gemäß Artikel 3 Nr.6 verwendet wird, b) die eigenen Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, sofern diese im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard erstellt wurden, wenn die Informationen in diesen Berichten auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards aufbewahrt werden und zuverlässig sind, oder, c) im Fall einer Geschäftseinheit, für die allein aufgrund ihrer Größe oder Materialität keine Vollkonsolidierung im konsolidierten Jahresabschluss einer multinationalen Unternehmensgruppe vorgenommen wird, die Finanzkonten dieser Geschäftseinheit, die für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der multinationalen Unternehmensgruppe benutzt werden.2. "Qualifizierter länderbezogener Bericht" bezeichnet einen länderbezogenen Bericht im Sinne von Artikel 321/1 Nr.15 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der [pro Steuerhoheitsgebiet unter Verwendung einer kohärenten qualifizierten Finanzbuchhaltung] erstellt und eingereicht wurde. 3. "Gesamterlös" bezeichnet den Gesamtumsatz einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet wie in ihrem qualifizierten länderbezogenen Bericht angegeben. In Abweichung von Absatz 1 gilt im Fall eines Joint Ventures als Gesamterlös der Gesamtumsatz einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet, wie er in der qualifizierten Finanzbuchhaltung einer multinationalen Unternehmensgruppe ausgewiesen ist. 4. "Gewinne (Verluste) vor Einkommensteuern" bezeichnet Gewinne (Verluste) vor Einkommenssteuern einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet wie in ihrem qualifizierten länderbezogenen Bericht angegeben[, von denen Ausgaben oder Verluste im Zusammenhang mit hybriden Schiedsregelungen ausgenommen sind]. In Abweichung von Absatz 1 gelten im Fall eines Joint Ventures als Gewinne (Verluste) vor Einkommenssteuern die Gewinne (Verluste) vor Einkommenssteuern einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet, wie sie in der qualifizierten Finanzbuchhaltung einer multinationalen Unternehmensgruppe ausgewiesen sind.

Wenn die Summe aller Verluste abzüglich der Gewinne aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer Beteiligung (mit Ausnahme einer Portfoliobeteiligung) in einem Steuerhoheitsgebiet 50 Millionen EUR übersteigt, wird dieser Betrag bei der Berechnung der Gewinne (Verluste) vor Einkommenssteuern gemäß Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt. 5. "Vereinfachte erfasste Steuern" bezeichnet die in der qualifizierten Finanzbuchhaltung einer multinationalen Unternehmensgruppe ausgewiesenen Gewinnsteueraufwendungen in einem Steuerhoheitsgebiet nach Abzug der nicht erfassten Steuern im Sinne von Kapitel 4 und der in der qualifizierten Finanzbuchhaltung ausgewiesenen unsicheren Steuerpositionen [und nach Abzug der Gewinnsteueraufwendungen im Zusammenhang mit hybriden Schiedsregelungen].6. "Vereinfachter effektiver Steuersatz" bezeichnet den für die vereinfachten erfassten Steuern in einem Steuerhoheitsgebiet berechneten Betrag, der durch die Gewinne (Verluste) vor Einkommenssteuern zu teilen ist, wie er im qualifizierten länderbezogenen Bericht der multinationalen Unternehmensgruppe angegeben ist.7. "Übergangszeitraum" bezeichnet den Zeitraum, der alle Geschäftsjahre enthält, die nach dem 30.Dezember 2023 und am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, aber kein Geschäftsjahr enthält, das nach dem 30. Juni 2028 endet. 8. "Übergangsprozentsatz" bezeichnet folgende Prozentsätze: a) für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2024 beginnen: 15 Prozent, b) für Geschäftsjahre, die ab 1.Januar 2025 bis einschließlich 31.

Dezember 2025 beginnen: 16 Prozent, c) für Geschäftsjahre, die ab 1.Januar 2026 bis einschließlich 31.

Dezember 2026 beginnen: 17 Prozent. [9. "Hybride Schiedsregelungen" bezeichnet jeden Vorgang, an dem eine Geschäftseinheit nach dem 18. Dezember 2023 beteiligt ist und die Folgendes betrifft oder bewirkt: - einen Abzug bei einer Geschäftseinheit, ohne dass diesem Abzug eine entsprechende Erhöhung der Erträge bei der Gegenpartei entgegensteht, - eine doppelte Verbuchung eines Verlustes oder von Ausgaben, sofern dieser Verlust oder diese Ausgaben sowohl bei einer Geschäftseinheit als auch bei einer anderen Geschäftseinheit, ob in einem anderen Steuerhoheitsgebiet ansässig oder nicht, erfasst werden, oder - eine Verbuchung von Gewinnsteueraufwendungen bei mehr als einer Geschäftseinheit im Betrag der angepassten erfassten Steuern oder im vereinfachten effektiven Steuersatz, es sei denn, es erfolgt eine anteilige Übernahme der steuerpflichtigen Erträge bei den Geschäftseinheiten.] [Art. 63 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 41 Nr. 1 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024); einziger Absatz Nr. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 41 Nr. 2 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29.

Mai 2024); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 41 Nr. 3 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024); einziger Absatz Nr. 9 eingefügt durch Art. 41 Nr. 4 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29.

Mai 2024)]

Art. 64 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 21 bis 24, von Artikel 26 und von Artikel 28 kann die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option in Anspruch nehmen, die im Übergangszeitraum von den in einem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten geschuldete Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr mit null anzugeben, vorausgesetzt, für dieses Geschäftsjahr: 1. hat die multinationale Unternehmensgruppe in ihrem qualifizierten länderbezogenen Bericht einen Gesamterlös von weniger als 10 Millionen EUR und Gewinne (Verluste) vor Einkommenssteuern von weniger als 1 Million EUR in diesem Steuerhoheitsgebiet und hat die multinationale Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet keine Einheiten, die sie zum Verkauf hält und deren Gesamterlös mehr als 10 Millionen EUR beträgt, oder 2.hat die multinationale Unternehmensgruppe einen vereinfachten effektiven Steuersatz, der dem Übergangssteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet entspricht oder diesen übersteigt, oder 3. entsprechen die Gewinne (Verluste) vor Einkommensteuern der multinationalen Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet dem Betrag der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen für die in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten, gemäß dem qualifizierten länderbezogenen Bericht, oder liegen darunter, wie gemäß den Regeln des vorliegenden Gesetzes berechnet. § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung: 1. wenn eine multilaterale Unternehmensgruppe während des Übergangszeitraums in einem früheren Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet keine der in § 1 Nr.1 bis 3 erwähnten Bedingungen erfüllte, es sei denn, sie hatte in diesen Geschäftsjahren keine Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet, 2. auf staatenlose Geschäftseinheiten, 3.auf multinationale Unternehmensgruppen mit mehreren Muttergesellschaften, wenn der qualifizierte länderbezogene Bericht nicht die Daten für jede Gruppe enthält, 4. auf Geschäftseinheiten, die in Steuerhoheitsgebieten ansässig sind, für die die Option in Bezug auf ein in Artikel 43 erwähntes anerkanntes Ausschüttungssteuersystem in Anspruch genommen worden ist, 5.wenn in einem Steuerhoheitsgebiet die dort ansässige oberste Muttergesellschaft eine transparente Gesellschaft ist, es sei denn, die Inhaber aller Beteiligungen an der transparenten Gesellschaft sind Inhaber wie in den Artikeln 41 §§ 1 und 2 und 42 §§ 2 und 3 erwähnt. § 3 - Im Fall eines Joint Ventures wird die in § 1 vorgesehene Berechnung so vorgenommen, als wären das Joint Venture und die mit dem Joint Venture verbundenen Parteien Einheiten einer separaten multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe. § 4 - Wenn eine oberste Muttergesellschaft eine transparente Gesellschaft ist oder einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, werden die Gewinne (Verluste) vor Einkommensteuern und alle damit verbundenen erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft in dem Maße ermäßigt, wie dieser Betrag einer Beteiligung zuzurechnen ist, die von einem in § 2 Nr. 5 erwähnten Inhaber gehalten wird, oder als Folge dieser Beteiligung ausgeschüttet wird. § 5 - Wenn eine Investmentgesellschaft für die Zwecke des qualifizierten länderbezogenen Berichts in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist: 1. ist eine multinationale Unternehmensgruppe weiterhin verpflichtet, für diese Investmentgesellschaften Berechnungen unter Berücksichtigung der Artikel 44 bis 46 vorzunehmen, es sei denn, die multinationale Unternehmensgruppe hat die in diesen Artikeln vorgesehenen Optionen nicht in Anspruch genommen und alle Eigentümer dieser Investmentgesellschaften sind in demselben Steuerhoheitsgebiet ansässig, und 2.spiegeln die Gewinne (Verluste) vor Einkommensteuern und der Gesamterlös der Investmentgesellschaft (und alle damit verbundenen erfassten Steuern) sich nur in den Steuerhoheitsgebieten ihrer direkten Anteilseigner im Verhältnis zu deren Beteiligung wider. § 6 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Inanspruchnahme der in § 1 erwähnten Option. [Art. 64/1 - In Abweichung von Artikel 36 kann die erklärungspflichtige Geschäftseinheit eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge der SES-Ergänzungssteuerbetrag für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2026 beginnt und vor dem 31. Dezember 2026 endet, als Null gilt, wenn die oberste Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet mit einem nominalen Gesellschaftssteuersatz von mindestens 20 Prozent ansässig ist.] [Art. 64/1 eingefügt durch Art. 42 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)] Abschnitt 2 - Sonstige Übergangsbestimmungen

Art.65 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes bezeichnet ein "Übergangsjahr" für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt. [In Abweichung von Absatz 1 ist das Übergangsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe die in Artikel 64 § 1 erwähnte Option nicht mehr in Anspruch nimmt oder eine der Bedingungen des erwähnten Artikels in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt.] § 2 - Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet in einem Übergangsjahr und für jedes darauf folgende Geschäftsjahr berücksichtigt die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe alle latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden, die in den Jahresabschlüssen aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet für das Übergangsjahr erfasst oder offengelegt wurden.

Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden zu dem niedrigeren der folgenden Steuersätze berücksichtigt: dem Mindeststeuersatz oder dem anwendbaren inländischen Steuersatz. Jedoch kann ein latenter Steueranspruch, der zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz verbucht wurde, zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem maßgeblichen Verlust zuzurechnen ist.

Die Auswirkungen einer Bewertungsanpassung oder einer Anpassung der bilanziellen Erfassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch dürfen nicht berücksichtigt werden. § 3 - Latente Steueransprüche, die sich aus Posten ergeben, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel 3 ausgenommen sind, sind von der Berechnung nach § 2 auszunehmen, wenn diese latenten Steueransprüche durch eine Transaktion entstehen, die nach dem 30. November 2021 stattfindet. § 4 - Bei Übertragungen von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattfinden, basiert die Bemessungsgrundlage der erworbenen Vermögenswerte, mit Ausnahme des Inventars, auf dem Buchwert der übertragenen Vermögenswerte der veräußernden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Veräußerung, wobei latente Steueransprüche und latente Steuerschulden anhand dieser Bemessungsgrundlage bestimmt werden. [Art. 65 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)]

Art. 66 - § 1 - Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 23 § 2 wird der Wert von 5 Prozent ersetzt durch: 1. 10,0 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2023 beginnen, 2. 9,8 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2024 beginnen, 3. 9,6 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2025 beginnen, 4. 9,4 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2026 beginnen, 5. 9,2 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2027 beginnen, 6. 9,0 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2028 beginnen, 7. 8,2 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2029 beginnen, 8. 7,4 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2030 beginnen, 9. 6,6 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2031 beginnen, und 10. 5,8 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2032 beginnen. § 2 - Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 § 4 wird der Wert von 5 Prozent ersetzt durch: 1. 8,0 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2023 beginnen, 2. 7,8 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2024 beginnen, 3. 7,6 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2025 beginnen, 4. 7,4 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2026 beginnen, 5. 7,2 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2027 beginnen, 6. 7,0 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2028 beginnen, 7. 6,6 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2029 beginnen, 8. 6,2 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2030 beginnen, 9. 5,8 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2031 beginnen, und 10. 5,4 Prozent für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.Dezember 2032 beginnen.

Art. 67 - [ § 1 - Die Ergänzungssteuer, die von einer in Belgien ansässigen obersten Muttergesellschaft gemäß Artikel 31 § 1 Nr. 1 oder - falls die oberste Muttergesellschaft eine ausgenommene Einheit ist - von einer in Belgien ansässigen zwischengeschalteten Muttergesellschaft gemäß Artikel 31 § 1 Nr. 2 geschuldet wird, wird für die betreffende Muttergesellschaft und ihre in Belgien ansässigen Geschäftseinheiten auf null gesetzt 1. in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe, unbeschadet der in Kapitel 5 festgelegten Anforderungen, 2.in den ersten fünf Jahren ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem die große inländische Gruppe erstmals in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt. § 2 - Die Ergänzungssteuer, die von einer in Belgien ansässigen Geschäftseinheit gemäß Artikel 36 § 2 geschuldet wird, wird unbeschadet der in Kapitel 5 festgelegten Anforderungen in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe auf null gesetzt.] § 3 - Eine multinationale Unternehmensgruppe gilt als in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit befindlich, wenn - für ein Geschäftsjahr - 1. sie über Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten verfügt und 2.der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten mit Ausnahme des Referenzsteuerhoheitsgebiets 50 Millionen EUR nicht übersteigt.

Für die Zwecke von Absatz 1 Nr. 2 bezeichnet der Ausdruck - "Referenzsteuerhoheitsgebiet" das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheiten der in Absatz 1 erwähnten multinationalen Unternehmensgruppe den höchsten Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in dem Geschäftsjahr verzeichnen, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, - "Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte" die Summe der Nettobuchwerte aller materiellen Vermögenswerte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe. § 4 - Der in § 1 Nr. 1 und § 2 erwähnte Zeitraum von fünf Jahren beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt.

Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in dessen Anwendungsbereich fallen, beginnt der in § 1 Nr. 1 erwähnte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2023. Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in dessen Anwendungsbereich fallen, beginnt der in § 2 erwähnte Zeitraum von fünf Jahren am 31.

Dezember 2024.

Für große inländische Gruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in dessen Anwendungsbereich fallen, beginnt der in § 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2023. § 5 - Gegebenenfalls unterrichtet die in Artikel 50 oder 53 erwähnte als erklärungspflichtig benannte Einheit die belgische Steuerverwaltung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe. [Art. 67 §§ 1 und 2 ersetzt durch Art. 44 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)] [Art. 67/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 19 § 3 wird der Betrag der erfassten Steuer im Rahmen einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Gesellschaften nach einer Formel aufgeteilt, nach der der Verteilungsschlüssel für aggregierte beherrschte ausländische Gesellschaften durch die Summe aller Verteilungsschlüssel der aggregierten beherrschten ausländischen Gesellschaften geteilt und mit dem Betrag der erfassten Steuer, die im Rahmen einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Gesellschaften aufzuteilen ist, multipliziert wird.

Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck "Verteilerschlüssel für aggregierte beherrschte ausländische Gesellschaften" den Betrag der der Einheit zuzurechnenden Einkünfte multipliziert mit der Differenz zwischen dem anwendbaren Steuersatz und dem effektiven Steuersatz des Steuerhoheitsgebiets.

Für die Anwendung von Absatz 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen: - "Zuzurechnende Einkünfte" bezeichnet den proportionalen Anteil des Eigentümers der Geschäftseinheit an den Einkünften der beherrschten ausländischen Gesellschaft im Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheit für die Zwecke der Steuerregelung für beherrschte ausländische Gesellschaften ansässig ist. - "Anwendbarer Steuersatz" bezeichnet die Schwelle für die Niedrigsteuereinstufung, die der Aufnahme in eine Steuerregelung für aggregierte beherrschte ausländische Gesellschaften zugrunde liegt. - "Effektiver Steuersatz des Steuerhoheitsgebiets" bezeichnet den gemäß Artikel 21 ermittelten Steuersatz des Steuerhoheitsgebiets, nach dem der Betrag, der gemäß Artikel 19 § 3 zugerechnet würde, von dem angepassten Betrag der erfassten Steuern abgezogen wird.

Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck "Steuerregelung für aggregierte beherrschte ausländische Gesellschaften" eine Steuerregelung für beherrschte ausländische Gesellschaften, bei dem die Einkünfte, Verluste und anrechenbaren Steuern aller beherrschten ausländischen Gesellschaften für die Berechnung der vom Anteilseigner im Rahmen der Steuerregelung zu entrichtenden Steuer zusammengefasst werden und der anwendbare Steuersatz weniger als 15 Prozent beträgt. § 2 - Paragraph 1 ist anwendbar, sofern das Geschäftsjahr vor dem 1.

Januar 2026 beginnt oder nicht nach dem 30. Juni 2027 endet.] [Art. 67/1 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)] KAPITEL 13 - Inkrafttreten

Art.68 - § 1 - Vorliegender Titel tritt am 31. Dezember 2023 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anwendbar, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen. § 2 - In Abweichung von § 1 ist Artikel 35 auf Geschäftsjahre anwendbar, die am oder nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.

TITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Art. 69 - Artikel 194septies einziger Absatz des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25.

Dezember 2017, wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- in Höhe des Betrags, der als Vergütung für die in den Artikeln 28 und 35 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 zur Einführung einer Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen erwähnte Steuer dient, die von der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung gezahlt wird."

Art. 70 - In Artikel 198 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022, wird § 1 durch Nummern 18 und 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "18. die in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 zur Einführung einer Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen erwähnte Mindeststeuer, Summen, die auf die vorerwähnte Mindeststeuer vorausgezahlt werden, und Zuschläge, Erhöhungen, Kosten und Verzugszinsen in Bezug auf diese Mindeststeuer und die Vorabzüge, 19. die in Artikel 194septies dritter Gedankenstrich erwähnte Vergütung, die als Ausgleich für die in den Artikeln 28 und 35 des Gesetzes vom 19.Dezember 2023 zur Einführung einer Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen erwähnte Steuer dient, die von der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung gezahlt wird."

Art. 71 - Artikel 292bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Steuerpflichtige entscheidet, ob er die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung vollständig auf die Gesellschaftssteuer oder für die in Artikel 227 Nr.2 erwähnten Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden anrechnet oder ob er sie gemäß den in vorliegendem Paragraphen bestimmten Regeln überträgt." 2. In Absatz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.3. In Absatz 5 werden die Wörter "von fünf nachfolgenden Steuerjahren" durch die Wörter "von vier nachfolgenden Steuerjahren" ersetzt. Art. 72 - Vorliegender Titel tritt am 31. Dezember 2023 in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 ist Artikel 71 ab dem Steuerjahr 2025 anwendbar.

TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen

Art. 73 - Artikel 2 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen wird durch eine Ziffer vii mit folgendem Wortlaut ergänzt: "vii. die in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 zur Einführung einer Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen erwähnten Steuern. Diese Steuern werden für die Anwendung der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches den in Ziffer i erwähnten Einkommensteuern gleichgesetzt,".

Art. 74 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird nach Artikel 59 ein Abschnitt 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 5 - Gesamtschuldnerische Haftung von Geschäftseinheiten für die Mindeststeuer".

Art. 75 - In Titel 3 Kapitel 3 neuer Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 74, wird ein Artikel 59/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 59/1 - Geschäftseinheiten wie in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 zur Einführung einer Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen erwähnt, die in Belgien ansässig sind, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Summen, die aufgrund der in den Artikeln 28 und 35 desselben Gesetzes erwähnten Ergänzungssteuern von einer Geschäftseinheit wie in Artikel 28 § 3 oder Artikel 35 § 2 desselben Gesetzes erwähnt geschuldet werden." .


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