gepubliceerd op 20 maart 2015
Wet houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 MEI 2014. - Wet houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, 11, 12, 13 en 24 tot 28 van de wet van 15 mei 2014 houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Arbeitskostenverringerung und Unterstützung der Kaufkraft KAPITEL 1 - Beitragsermäßigung Art. 2 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "Ab dem 1.Januar 2015 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2017 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2019 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht." 2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Erhöhung der Lohngrenzen die Erhöhung der in Artikel 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind, erwähnten Lohngrenzen infolge der in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Bindung an den Preisindex ab dem Quartal nach dem Quartal, in dem diese Lohngrenzen erhöht werden, oder, wenn diese Erhöhung mit dem Beginn eines Quartals zusammenfällt, ab diesem Quartal.
Ab dem ersten Quartal 2015 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage von Absatz 6 festgelegt, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der für jede Erhöhung der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31.
Dezember 2014 um zwei Prozent erhöht wird.
Ab dem ersten Quartal 2017 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage von Absatz 6 festgelegt und nach Anwendung des vorhergehenden Absatzes, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der für jede Erhöhung der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 um zwei Prozent erhöht wird.
Ab dem ersten Quartal 2019 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage von Absatz 6 festgelegt und nach Anwendung der zwei vorhergehenden Absätze, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der für jede Erhöhung der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 um zwei Prozent erhöht wird.
Das Ergebnis der in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnten Berechnungen wird jedes Mal auf das nächste Hunderstel auf- oder abgerundet, wobei 0,005 EUR auf 0,01 EUR aufgerundet wird." (...) KAPITEL 5 - Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands Art. 11 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15.
September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. September des Folgejahres in Kraft. Die Anhebungen, die den in demselben Absatz erwähnten Ausgaben entsprechen, treten automatisch am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr in Kraft, in dem die vorerwähnten Anpassungen automatisch in Kraft treten.
Was nicht pauschale Leistungen betrifft, finden die oben erwähnten Anpassungen nur auf jene nicht pauschalen Leistungen Anwendung, die erstmals vor dem 1. Januar des laufenden Jahres gewährt worden sind.
Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung der vorangehenden Absätze nicht verwendet wird, und versieht ihn ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen und des Zentralen Wirtschaftsrates in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." Art. 12 - Artikel 72 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15.
September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel 73 Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. September des Folgejahres in Kraft. Die Anhebungen, die den in demselben Absatz erwähnten Ausgaben entsprechen, treten automatisch am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr in Kraft, in dem die vorerwähnten Anpassungen automatisch in Kraft treten.
Was nicht pauschale Leistungen betrifft, finden die oben erwähnten Anpassungen nur auf jene nicht pauschalen Leistungen Anwendung, die erstmals vor dem 1. Januar des laufenden Jahres gewährt worden sind.
Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in Artikel 73 Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung der vorangehenden Absätze nicht verwendet wird, und versieht ihn ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." Art. 13 - Artikel 73bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15.
September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel 73ter Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1.
September des Folgejahres in Kraft.
Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in Artikel 73ter Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung des vorangehenden Absatzes nicht verwendet wird, und versieht ihn ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, des Zentralen Wirtschaftsrates, des Föderalen Beratungsausschusses für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung und des Föderalen Beirats für Ältere in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." (...) TITEL 4 - Investition in Ausbildung und Innovation - Duale Ausbildung (...) KAPITEL 2 - Duale Ausbildung Abschnitt 1 - Anschluss Art. 24 - Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt, was unter Lehrlingen zu verstehen ist." Abschnitt 2 - Dimona-Anpassung Art. 25 - Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 5.
November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt ersetzt: "c) Lehrlinge, so wie sie in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt sind,".
Abschnitt 3 - Erstbeschäftigungsabkommen - Anpassung der Begriffsbestimmung von EBA Typ 3 Art. 26 - Artikel 27 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung wird wie folgt ersetzt: "3. a) jegliche Verträge, durch die Lehrlinge, so wie sie in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt sind, gebunden sind, b) jegliche anderen Arten von Ausbildungs- oder Eingliederungsabkommen beziehungsweise -verträgen, die der König bestimmt." Abschnitt 4 - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung - Zweig Entschädigungen Art. 27 - Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Lehrlinge, wie in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt, gelten bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das Alter von 18 Jahren erreichen, als Arbeitnehmer, auf die die Entschädigungspflichtversicherung anwendbar ist." Abschnitt 5 - Schlussbestimmung Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Lehrlinge, deren laufende Lehr-, Ausbildungs- oder Eingliederungsverträge nicht den in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmten Kriterien entsprechen, unterliegen weiterhin den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbar waren, und zwar bis Ende des betreffenden Vertrages. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM