gepubliceerd op 08 november 2024
Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt en tot wijziging van de wet van 22 april 2019 tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt teneinde een capaciteitsvergoedingsmechanisme in te stellen. - Duitse vertaling
15 MAART 2021. - Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 29/04/1999 pub. 11/02/2014 numac 2014000038 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt. - Officieuze coördinatie in het Duits type wet prom. 29/04/1999 pub. 24/06/2016 numac 2016000390 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt sluiten betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt en tot wijziging van de wet van 22 april 2019 tot wijziging van de wet van 29 april 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 29/04/1999 pub. 11/02/2014 numac 2014000038 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt. - Officieuze coördinatie in het Duits type wet prom. 29/04/1999 pub. 24/06/2016 numac 2016000390 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt sluiten betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt teneinde een capaciteitsvergoedingsmechanisme in te stellen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 maart 2021 tot wijziging van de
wet van 29 april 1999Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
29/04/1999
pub.
11/02/2014
numac
2014000038
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt. - Officieuze coördinatie in het Duits
type
wet
prom.
29/04/1999
pub.
24/06/2016
numac
2016000390
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt
sluiten betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt en tot wijziging van de wet van 22 april 2019 tot wijziging van de
wet van 29 april 1999Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
29/04/1999
pub.
11/02/2014
numac
2014000038
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt. - Officieuze coördinatie in het Duits
type
wet
prom.
29/04/1999
pub.
24/06/2016
numac
2016000390
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt
sluiten betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt teneinde een capaciteitsvergoedingsmechanisme in te stellen (Belgisch Staatsblad van 19 maart 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. MÄRZ 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29.April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes zwecks Einrichtung eines Kapazitätsmechanismus PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Nummern 58 und 59 werden aufgehoben.2. In Nr.75 werden die Wörter "ein über eine Auktion ausgewählter Kapazitätsinhaber" durch die Wörter "ein Kapazitätsinhaber, der über eine Auktion ausgewählt worden ist oder der - sofern er präqualifiziert ist - am Sekundärmarkt teilnimmt" ersetzt. 3. In Nr.85 werden die Wörter "außerhalb der belgischen Regelzone lokalisierte Kapazität" durch die Wörter "Kapazität, die außerhalb der belgischen Regelzone, aber in einem benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Elektrizitätsnetz mit dem belgischen Elektrizitätsnetz verbunden ist, lokalisiert ist" ersetzt. 4. In Nr.86 werden die Wörter "außerhalb des belgischen Staatsgebiets lokalisierte Kapazität" durch die Wörter "Kapazität, die außerhalb des belgischen Staatsgebiets, aber in einem benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union lokalisiert ist" und die Wörter "über eine spezifische Leitung ausschließlich mit der belgischen Regelzone verbunden ist und" durch die Wörter "über ein spezifisches Kabel ausschließlich mit der belgischen Regelzone verbunden ist oder deren Inhaber sich verpflichtet, diese Kapazität spätestens am ersten Tag des Kapazitätsbereitstellungszeitraums über ein spezifisches Kabel ausschließlich mit der belgischen Regelzone zu verbinden, und die" ersetzt. 5. Der einzige Absatz wird durch Nummern 88, 89, 90, 91 und 92 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "88."Verordnung (EU) 2019/943": Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, 89. "Lieferpunkt": ein (zukünftiger) Punkt auf einem Elektrizitätsnetz oder in den elektrischen Anlagen eines Benutzers dieses Elektrizitätsnetzes, an dem der Dienst erbracht wird oder erbracht werden wird.Dieser Punkt ist oder wird mit einer oder mehreren Messeinrichtungen verbunden, die es dem Netzbetreiber ermöglichen, die Erbringung des Dienstes zu überprüfen und zu messen, 90. "nicht nachgewiesene Kapazität": Kapazität, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Präqualifikationsdossiers nicht einem spezifischen Lieferpunkt zugeordnet werden kann, 91.""Pay-as-bid"-Methode": Auktionsmethode, bei der der an der Auktion teilnehmende präqualifizierte Kapazitätsinhaber einen Anspruch auf eine Kapazitätsvergütung je nach dem Niveau des von ihm abgegebenen Gebots erhalten kann, 92. "Sekundärmarkt": Kapazitätsmarkt, der von den in Nr.73 erwähnten Auktionen getrennt ist, auf dem eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Kapazitätsvertrag zwischen zwei Kapazitätsanbietern stattfinden kann."
Art. 3 - In Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Kapazitätsmechanismus".
Art. 4 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 7undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7undecies - § 1 - Ein Kapazitätsmechanismus wird eingeführt.
Der Kapazitätsmechanismus funktioniert über wiederkehrende Auktionen im Hinblick auf die Gewährung der Kapazitätsvergütung.
Der Kapazitätsmechanismus ist so gestaltet, dass er möglichst geringe Kosten verursacht. § 2 - Auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultierung der Marktteilnehmer und nach Stellungnahme der Generaldirektion Energie legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Parameter zur Bestimmung der zu beschaffenden Kapazitätsmenge, einschließlich ihrer Berechnungsmethoden, fest.
Auf Vorschlag des Netzbetreibers, der nach Konsultierung der Marktteilnehmer unterbreitet wird, und nach Stellungnahme der Kommission legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Parameter fest, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind und die für die Organisation der Auktionen erforderlich sind, das heißt die Reduktionsfaktoren, den Referenzpreis, die mittlere(n) Preisobergrenze(n), die für bestimmte Kapazitäten gilt/gelten, die spezifischen Kriterien entsprechen, und den Ausübungspreis, einschließlich ihrer Berechnungsmethoden.
Nach Konsultierung der Marktteilnehmer legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Methode und die Bedingungen für die Gewährung einer individuellen Ausnahme von der Anwendung der mittlere(n) Preisobergrenze(n) fest. Eine individuelle Ausnahme wird von der Kommission gewährt. § 3 - Auf der Grundlage der vom König gemäß § 2 Absatz 1 festgelegten Parameter und ihrer Berechnungsmethoden erstellt der Netzbetreiber einen Bericht mit den Berechnungen, die für die Erstellung des in § 4 erwähnten Vorschlags erforderlich sind.
Auf der Grundlage der vom König gemäß § 2 Absatz 2 festgelegten Parameter und Berechnungsmethoden erstellt der Netzbetreiber ebenfalls einen Vorschlag für die Reduktionsfaktoren, den Referenzpreis, die mittlere(n) Preisobergrenze(n) und den Ausübungspreis für die Auktionen vier Jahre und ein Jahr vor dem Kapazitätsbereitstellungszeitraum und für die maximale Kapazitätsmenge, die im Rahmen der betreffenden Auktion bei allen Inhabern nicht nachgewiesener Kapazität kontrahiert werden kann.
Spätestens am 15. November jeden Jahres werden der Bericht und der Vorschlag des Netzbetreibers, die in den Absätzen 1 beziehungsweise 2 erwähnt sind, dem Minister, der Kommission und der Generaldirektion Energie übermittelt.
Spätestens am 1. Februar jeden Folgejahres gibt die Kommission dem Minister eine Stellungnahme über den in Absatz 2 erwähnten Vorschlag des Netzbetreibers ab. § 4 - Spätestens am 1. Februar jeden Folgejahres unterbreitet die Kommission dem Minister einen Vorschlag über die spezifischen Werte der in § 2 Absatz 1 erwähnten Parameter zur Bestimmung der zu beschaffenden Kapazitätsmenge im Hinblick auf die Organisation der Auktionen vier Jahre und ein Jahr vor dem Kapazitätsbereitstellungszeitraum und übergibt sie der Generaldirektion Energie und dem Netzbetreiber eine Abschrift davon.
Die Kommission erstellt diesen Vorschlag nach Anwendung der in § 2 Absatz 1 erwähnten betreffenden Berechnungsmethode und auf der Grundlage der Berechnungen des in § 3 Absatz 1 erwähnten Berichts des Netzbetreibers. Dieser Vorschlag enthält ebenfalls einen Vorschlag für die Mindestmenge, die für die Auktion, die ein Jahr vor dem Kapazitätsbereitstellungszeitraum stattfindet, reserviert werden muss.
Diese zu reservierende Mindestmenge muss mindestens der Kapazität entsprechen, die im Durchschnitt erforderlich ist, um die Gesamtkapazität zu Spitzenzeiten für weniger als zweihundert Betriebsstunden pro Jahr abzudecken. § 5 - Spätestens am 1. März jeden Jahres geben die Generaldirektion Energie und der Netzbetreiber dem Minister eine Stellungnahme über den in § 4 erwähnten Vorschlag der Kommission ab. § 6 - Spätestens am 31. März jeden Jahres weist der Minister auf der Grundlage der in den Paragraphen 3, 4 und 5 erwähnten Vorschläge und Stellungnahmen zur Gewährleistung des gemäß § 7 geforderten Maßes an Versorgungssicherheit nach Konzertierung im Ministerrat den Netzbetreiber an, die Auktionen für die betreffenden Kapazitätsbereitstellungszeiträume zu organisieren, legt er die für ihre Organisation erforderlichen Parameter fest, bestimmt er die maximale Kapazitätsmenge, die im Rahmen der betreffenden Auktion bei allen Inhabern nicht nachgewiesener Kapazität kontrahiert werden kann, und bestimmt er die Mindestmenge, die für die Auktion, die ein Jahr vor dem Kapazitätsbereitstellungszeitraum organisiert wird, reserviert werden muss. Diese zu reservierende Mindestmenge muss mindestens der Kapazität entsprechen, die im Durchschnitt erforderlich ist, um die Gesamtkapazität zu Spitzenzeiten für weniger als zweihundert Betriebsstunden pro Jahr abzudecken.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass für das Jahr 2021 das in Absatz 1 erwähnte Datum durch den 30.
April ersetzt wird.
Der Minister hebt die in Absatz 1 erwähnte Anweisung binnen zehn Tagen ab Erhalt des Beschlusses der Europäischen Kommission auf, laut dem die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Beihilfemaßnahmen eine staatliche Beihilfe, für die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellen wie in Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt. Diese Aufhebung bringt das Verbot, ein Präqualifikationsverfahren und/oder eine Auktion im Rahmen des Kapazitätsmechanismus zu organisieren, oder ihre sofortige Einstellung mit sich.
Auf jeden Fall schließt der Netzbetreiber die in § 11 erwähnten Kapazitätsverträge, durch die Anspruch auf die Kapazitätsvergütung gewährt wird, erst, nachdem der Belgische Staat den Beschluss der Europäischen Kommission erhalten hat, laut dem die in vorliegendem Abschnitt enthaltenen Beihilfemaßnahmen keine staatliche Beihilfe, für die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellen wie in Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt.
Spätestens zehn Werktage nach Erhalt des vorerwähnten Beschlusses der Europäischen Kommission im Rahmen von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lässt der Minister eine Bekanntmachung mit einer Zusammenfassung und einem Verweis auf den vorerwähnten Beschluss der Europäischen Kommission im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Erlasse werden spätestens einen Werktag nach Ergehen der vorerwähnten Erlasse auf der Website der Generaldirektion Energie veröffentlicht. § 7 - Das Maß an Versorgungssicherheit, das durch den Kapazitätsmechanismus erreicht werden muss, entspricht dem Zuverlässigkeitsstandard. Die Nachfragekurven für die Auktionen werden so kalibriert, dass dieser Zuverlässigkeitsstandard erreicht wird.
Auf Vorschlag der Kommission, der auf der in Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 erwähnten Methode beruht, legt der König nach Stellungnahme der Generaldirektion Energie und des Netzbetreibers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Zuverlässigkeitsstandard fest. Die Bestimmungen von Artikel 7bis § 2 gelten als Zuverlässigkeitsstandard, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der König den Zuverlässigkeitsstandard aufgrund dieses Absatzes festgelegt hat.
Die Generaldirektion Energie in Zusammenarbeit mit dem Föderalen Planbüro und der Kommission wird als zuständige Behörde bestimmt, um die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/943 erwähnte einzige Schätzung des Wertes der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung vorzunehmen, und zwar zum ersten Mal binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung des in Artikel 23 Absatz 6 dieser Verordnung erwähnten gebilligten Vorschlags. Jede einzige Schätzung, die von der Generaldirektion Energie vorgenommen wird, wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt.
Die Generaldirektion Energie wird bestimmt, um die in Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt erwähnten Kosten des günstigsten Marktzutritts festzulegen. Die Kosten des günstigsten Marktzutritts werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt.
Für die Erstellung des Berichts, der Stellungnahmen, der Vorschläge und der Entscheidung, die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnt sind, wird der Zuverlässigkeitsstandard berücksichtigt, der am 15. September des Jahres vor dem Jahr der Auktion galt. § 8 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zulässigkeitskriterien, die zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren berechtigen. Diese Kriterien umfassen unter anderem: 1. die Bedingungen, unter denen Kapazitätsinhaber, die von Beihilfemaßnahmen profitieren oder profitiert haben, das Recht oder die Pflicht haben, am Präqualifikationsverfahren teilzunehmen, 2.die Mindestschwelle in MW nach Anwendung der Reduktionsfaktoren, unter der Kapazitätsinhaber nicht individuell am Präqualifikationsverfahren teilnehmen können, 3. die Bedingungen und Modalitäten, unter denen Inhaber indirekter ausländischer Kapazität am Präqualifikationsverfahren teilnehmen können.Diese Bedingungen und Modalitäten werden nach Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers vor dem ersten Jahr der Kapazitätsbereitstellung festgelegt; sie berücksichtigen den erwarteten tatsächlichen Beitrag dieser Kapazität zur Versorgungssicherheit in Belgien und den Abschluss von Vereinbarungen zwischen den betreffenden Netzbetreibern.
Jeder Inhaber einer in der belgischen Regelzone lokalisierten Erzeugungskapazität, der die in Absatz 1 erwähnten Zulässigkeitskriterien erfüllt, ist verpflichtet, ein Präqualifikationsdossier einzureichen.
Jeder andere in der belgischen Regelzone lokalisierte Kapazitätsinhaber und jeder Inhaber indirekter ausländischer Kapazität, die die in Absatz 1 erwähnten Zulässigkeitskriterien erfüllen, dürfen ein Präqualifikationsdossier einreichen.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Präqualifikationsdossiers weist ein Kapazitätsinhaber, der aufgrund von Artikel 4 § 1 einer Erzeugungsgenehmigung unterliegt, in seinem Präqualifikationsdossier nach, dass er entweder bereits über eine solche Genehmigung für die betreffende Kapazität verfügt oder spätestens fünfzehn Tage nach Veröffentlichung der Anweisung, eine gemäß § 6 Absatz 1 erwähnte Auktion zu organisieren, einen Antrag auf eine Erzeugungsgenehmigung für diese Kapazität eingereicht hat.
Jeder Inhaber direkter ausländischer Kapazität, der die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Zulässigkeitskriterien erfüllt, hat das Recht, ein Präqualifikationsdossier einzureichen, sofern: 1. die Schnittstelle im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr.33 der technischen Regelung der betreffenden direkten ausländischen Kapazität auf belgischem Staatsgebiet liegt oder infolge der Ausführung des im Rahmen der Auktion ausgewählten Projekts spätestens am ersten Tag des betreffenden Bereitstellungszeitraums liegen wird, 2. die betreffende Kapazität sich in einem benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet oder befinden wird, mit dem Belgien eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung direkter ausländischer Kapazitäten am Kapazitätsmechanismus in Belgien geschlossen hat, die sicherstellt, dass die Beteiligung direkter ausländischer Kapazitäten von einer Erklärung des benachbarten Mitgliedstaates der Europäischen Union abhängig ist, in der bestätigt wird, dass: a) die betreffende Kapazität eine Reihe technischer, organisatorischer und finanzieller Anforderungen gemäß der Vereinbarung erfüllt oder erfüllen wird und dass alle erforderlichen Genehmigungen für die betreffende Kapazität regelmäßig und bedingungslos erteilt wurden oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums erteilt werden, b) die Beteiligung dieser Kapazität keine schwerwiegenden Probleme für die Versorgungssicherheit des benachbarten Mitgliedstaates der Europäischen Union mit sich bringt oder bringen wird oder ihn nicht der notwendigen Infrastruktur beraubt, um bekannte Engpassprobleme angemessen zu beheben, 3.die in Nr. 2 erwähnte Erklärung für die betreffende Kapazität vorher dem Minister, der Kommission und dem Netzbetreiber übermittelt worden ist.
Vor Abschluss der in Absatz 3 erwähnten schriftlichen Vereinbarung wird die Stellungnahme des Netzbetreibers und der Kommission eingeholt.
Der Netzbetreiber ist mit der Präqualifikation der Kapazitäten beauftragt. Der Kapazitätsinhaber reicht das Präqualifikationsdossier spätestens am 15. Juni des Jahres, in dem die Auktion stattfindet, ein. Der Netzbetreiber teilt den Kapazitätsinhabern, der Generaldirektion Energie und der Kommission das Ergebnis des Präqualifikationsverfahrens spätestens fünfzehn Tage vor dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 11 erwähnten Auktion mit. § 9 - Gleichzeitig mit der Einreichung des Präqualifikationsdossiers, aus dem hervorgeht, inwieweit die in § 8 erwähnten Zulässigkeitskriterien und die in § 12 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Präqualifikationskriterien erfüllt sind, reicht der Kapazitätsinhaber, der einen Kapazitätsvertrag für mehr als einen Kapazitätsbereitstellungszeitraum erhalten möchte, bei der Kommission ein detailliertes und unter Berücksichtigung der aufgrund von Absatz 4 bestimmten Beihilfefähigkeitskriterien mit Gründen versehenes Investitionsdossier ein.
Nach Prüfung des Investitionsdossiers bestimmt die Kommission die Einstufung der Kapazität in eine Kapazitätskategorie.
Die Kommission teilt dem Kapazitätsinhaber und dem Netzbetreiber ihre Entscheidung spätestens fünfzehn Tage vor dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 erwähnten Auktion mit. Die Kommission kann ihre Entscheidung in Bezug auf das Investitionsdossier auf der Grundlage der Ablehnung des Präqualifikationsdossiers durch den Netzbetreiber begründen. Dieser übermittelt der Kommission mit der gebotenen Sorgfalt alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen.
Auf Vorschlag der Kommission, der nach öffentlicher Konsultation und nach Stellungnahme des Netzbetreibers erstellt wird, legt der König die Beihilfefähigkeitskriterien für Investitionskosten, die die Einstufung jeder Kapazität in eine Kapazitätskategorie ermöglichen, die Investitionsschwellen zur Unterscheidung der Kapazitätskategorien und das Einstufungsverfahren fest. § 10 - Für jeden Kapazitätsbereitstellungszeitraum organisiert der Netzbetreiber zwei Auktionen: eine erste Auktion vier Jahre vor dem Kapazitätsbereitstellungszeitraum und eine zweite Auktion ein Jahr vor dem Kapazitätsbereitstellungszeitraum. Gemäß einer in § 6 erwähnten Anweisung organisiert der Netzbetreiber vorbehaltlich der Anwendung von § 13 eine Auktion, für die bis einschließlich zum 30. September Gebote zugelassen werden und deren Ergebnisse spätestens am 31.
Oktober auf der Website des Netzbetreibers veröffentlicht werden. Der Netzbetreiber teilt dem Minister die Ergebnisse der Auktionen mit.
Wenn die Kommission aufgrund ihrer Kontrollbefugnis gemäß § 13 die Auktion annulliert, organisiert der Netzbetreiber eine neue Auktion, deren Ergebnisse spätestens am 30. November auf der Website des Netzbetreibers veröffentlicht werden.
Jeder Kapazitätsinhaber, dessen Dossier die in § 8 erwähnten Zulässigkeitskriterien und ebenfalls die in § 12 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Präqualifikationskriterien erfüllt, hat das Recht, an der in Absatz 1 erwähnten Auktion teilzunehmen. Ein Inhaber nicht nachgewiesener Kapazität darf jedoch nur an einer Auktion teilnehmen, die vier Jahre vor dem Kapazitätsbereitstellungszeitraum, auf den sich die Auktion bezieht, organisiert wird, und darf also nicht an einer Auktion teilnehmen, die ein Jahr vor dem Kapazitätsbereitstellungszeitraum, auf den sich die Auktion bezieht, organisiert wird. Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt, verfügt die Person, die das Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Erzeugungsgenehmigung.
Ein präqualifizierter Kapazitätsinhaber kann beschließen, bei der Auktion kein Gebot abzugeben, vorausgesetzt, er teilt dies dem Netzbetreiber spätestens am 30. September des betreffenden Kalenderjahres mit. Der Netzbetreiber berücksichtigt diese nicht für die Auktion angebotene Kapazität gemäß den in § 12 erwähnten Vorschriften zur Funktionsweise.
Auktionen werden gemäß der "Pay-as-bid"-Methode organisiert, deren Modalitäten in den in § 12 erwähnten Vorschriften zur Funktionsweise bestimmt werden. Der König kann auf der Grundlage eines vom Netzbetreiber zweijährlich erstellten Berichts über bereits organisierte Auktionen und auf Vorschlag der Kommission eine andere Methode für anwendbar erklären, sofern festgestellt wird, dass die "Pay-as-bid"-Methode nicht zu der kosteneffizientestenAuswahl von Kapazitäten führt und dass mit einer anderen Methode eine kosteneffizientere Auswahl von Kapazitäten erwartet werden kann. Wenn eine andere Methode für anwendbar erklärt wird, werden ihre Modalitäten in den in § 12 erwähnten Vorschriften zur Funktionsweise festgelegt. § 11 - Der Netzbetreiber schließt einen Kapazitätsvertrag mit den Kapazitätsanbietern.
Im Kapazitätsvertrag werden die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers und des Kapazitätsanbieters beschrieben, insbesondere die Verpflichtungen vor dem Kapazitätsbereitstellungszeitraum, die Verfügbarkeitsverpflichtung und die Verpflichtung, dem Netzbetreiber die positive Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem Ausübungspreis zurückzuzahlen. Der Kapazitätsvertrag entspricht den in § 12 erwähnten Vorschriften zur Funktionsweise. Der Musterkapazitätsvertrag wird von der Kommission auf Vorschlag des Netzbetreibers gebilligt und auf der Website des Netzbetreibers veröffentlicht. Während des gesamten Kapazitätsbereitstellungszeitraums überprüft der Netzbetreiber die Verfügbarkeit der kontrahierten Kapazität gemäß den in § 12 erwähnten Vorschriften zur Funktionsweise.
Als Gegenleistung für die im Kapazitätsvertrag enthaltenen Verpflichtungen gewährt der Netzbetreiber den Kapazitätsanbietern eine Kapazitätsvergütung (in Euro/MW/Jahr). Diese Kapazitätsvergütung wird monatlich ab dem ersten Monat des Kapazitätsbereitstellungszeitraums gezahlt. Die in § 15 erwähnten Finanzierungsmodalitäten ermöglichen es dem Netzbetreiber, über die erforderlichen Mittel zu verfügen, um die monatlichen Kapazitätsvergütungen zu zahlen.
Die Anzahl Kapazitätsbereitstellungszeiträume, in denen der Anbieter eine Kapazitätsvergütung erhält, wie im Kapazitätsvertrag bestimmt, beträgt je nach der Kapazitätskategorie, unter die die kontrahierte Kapazität fällt, höchstens einen, drei, acht oder fünfzehn Zeiträume und für indirekte ausländische Kapazitäten und nicht nachgewiesene Kapazitäten höchstens einen Zeitraum.
Bei einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Antrag auf eine in Artikel 7undecies § 2 Absatz 3 erwähnte individuelle Ausnahme von der mittleren Preisobergrenze abgelehnt wird, wird die Kapazitätsvergütung von Rechts wegen angepasst. Diese Entscheidung beeinträchtigt nicht das Ergebnis der Auktion. § 12 - Die Kommission legt auf Vorschlag des Netzbetreibers, der zuvor die Marktteilnehmer konsultiert, die Vorschriften zur Funktionsweise des Kapazitätsmechanismus fest.
Diese Vorschriften werden mit dem Ziel festgelegt: 1. den Wettbewerb bei Auktionen maximal anzuregen, 2.Marktmissbrauch oder -manipulation, wettbewerbswidriges Verhalten oder unlautere Geschäftspraktiken zu vermeiden, 3. die wirtschaftliche Effizienz des Kapazitätsmechanismus zu gewährleisten, um dafür zu sorgen, dass die gewährten Kapazitätsvergütungen angemessen und verhältnismäßig sind und dass mögliche negative Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes so gering wie möglich gehalten werden, 4.die technischen Einschränkungen des Netzes einzuhalten und die Bestimmungen der technischen Regelung in Bezug auf die Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Anschluss an das Übertragungsnetz und auf den Abschluss von Anschlussverträgen zu berücksichtigen, unbeschadet der technischen Einschränkungen und Verpflichtungen, die für an andere Netze angeschlossene Kapazitäten gelten.
Die Vorschriften zur Funktionsweise umfassen insbesondere: 1. einen ausdrücklichen Verweis auf die in § 8 erwähnten Zulässigkeitskriterien in Bezug auf das Recht auf Teilnahme am Präqualifikationsverfahren, 2.die Kriterien und Modalitäten der Präqualifikation, die zur Teilnahme an der in § 10 erwähnten Auktion und am Sekundärmarkt berechtigen. In jedem Fall gelten folgende Kriterien als Präqualifikationskriterien: a) Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt, verfügt die Person, die das Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Erzeugungsgenehmigung.b) Die gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a) und b) der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten CO2-Emissionsgrenzwerte werden eingehalten, 3.die Modalitäten für die in § 10 vorletzter Absatz erwähnte Mitteilung in Bezug auf die nicht angebotene Kapazität, 4. die Auktionsmodalitäten unbeschadet der Anwendung der durch oder aufgrund von § 10 letzter Absatz bestimmten Auktionsmethode, 5.die Verfügbarkeitsverpflichtungen und Verpflichtungen vor dem Kapazitätsbereitstellungszeitraum für Kapazitätsanbieter und die Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen, 6. die von den Kapazitätsanbietern zu leistenden finanziellen Garantien, 7.spätestens ein Jahr vor dem ersten Kapazitätsbereitstellungszeitraum, die Mechanismen zur Organisation des Sekundärmarktes, 8. die Modalitäten des Informationsaustauschs und die Regeln zur Gewährleistung der Transparenz des Kapazitätsmechanismus, 9.das äußerste Datum, an dem jeder Inhaber nicht nachgewiesener Kapazität sein Dossier mit den betreffenden Lieferpunkten vervollständigt.
Spätestens am 1. Februar jeden Jahres reicht der Netzbetreiber bei der Kommission und der Generaldirektion Energie seinen Vorschlag für die Vorschriften zur Funktionsweise ein. Spätestens am 15. Mai veröffentlichen der Netzbetreiber und die Kommission auf ihrer Website die Vorschriften zur Funktionsweise.
Die Vorschriften zur Funktionsweise werden erst wirksam, nachdem sie vom König gebilligt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden sind. Der König kann diese Vorschriften abändern oder anstelle der Kommission diese Vorschriften festlegen, wenn die Kommission ihre Aufgabe nicht erfüllt.
Nachdem die Kommission die Standpunkte der Marktteilnehmer, des Netzbetreibers und der Generaldirektion Energie eingeholt hat, veröffentlicht sie mindestens alle zwei Jahre nach der ersten Auktion einen Bewertungsbericht über die Funktionsweise des Kapazitätsmechanismus. Dieser Bericht umfasst gegebenenfalls Vorschläge für wünschenswerte strukturelle oder punktuelle Verbesserungen. § 13 - Mit Ausnahme der Kontrolle der Einhaltung der in § 14 erwähnten Verpflichtungen wird die Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Kapazitätsmechanismus der Kommission anvertraut, die zu diesem Zweck über die ihr durch das vorliegende Gesetz erteilten Befugnisse verfügt. In diesem Rahmen überprüft die Kommission insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Präqualifikationsverfahren, der Auktionen, der Vorabauktionen für die Beteiligung indirekter ausländischer Kapazitäten und der Transaktionen auf dem Sekundärmarkt sowie das Nichtvorhandensein von Marktmanipulation, wettbewerbswidrigem Verhalten oder unlauteren Geschäftspraktiken. Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 kann der König nach Stellungnahme der Kommission die Modalitäten dieser Kontrolle festlegen, insbesondere diejenigen, die es der Kommission ermöglichen, eine Person zu benennen, die in ihrem Namen und für ihre Rechnung Aufsichts- und Berichterstattungsaufgaben wahrnimmt.
Marktmanipulationen im Rahmen des Kapazitätsmechanismus sind verboten.
Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Marktmanipulation: 1. ein oder mehrere Gebote abgeben oder es versäumen, an einer Auktion teilzunehmen, und es gleichzeitig versäumen, eine in § 10 vorletzter Absatz erwähnte "Opt-out"-Mitteilung vorzunehmen, oder dem Netzbetreiber oder einer anderen Person andere Informationen übermitteln oder Maßnahmen ergreifen oder es unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen, wodurch: a) falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, des Preises der im Rahmen einer Auktion oder des Sekundärmarktes angebotenen Kapazität oder der Nachfrage danach gegeben werden oder gegeben werden können oder b) durch eine oder mehrere in Absprache handelnde Personen der Zuschlagspreis einer Auktion oder der Betrag einer Transaktion bei einer Auktion oder auf dem Sekundärmarkt beeinflusst wird oder zu beeinflussen versucht wird, um ein künstliches Niveau zu erzielen, es sei denn, die betreffende Person weist nach, dass die Gründe, die sie dazu veranlasst haben, rechtmäßig sind und dass diese Transaktion oder dieser Auftrag im Einklang mit den zulässigen Marktpraktiken steht, oder c) falsche Tatsachen vorgespiegelt werden oder vorzuspiegeln versucht werden oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung verwendet werden oder zu verwenden versucht werden, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots von oder der Nachfrage nach Kapazität im Rahmen einer Auktion oder auf dem Sekundärmarkt oder des Zuschlagspreises einer Auktion oder des Betrags einer Transaktion bei einer Auktion oder auf dem Sekundärmarkt geben oder geben können, oder 2.Informationen über die Medien, einschließlich des Internets, oder mithilfe sonstiger Mittel verbreiten, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, des wahrscheinlichen Preises einer Kapazität bei einer Auktion oder einer Transaktion auf dem Sekundärmarkt oder der Nachfrage danach geben oder geben können, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.
Stellt die Kommission eine solche Marktmanipulation fest, kann sie die in Artikel 31 erwähnten Maßnahmen auf die betreffende Person anwenden.
Der Netzbetreiber und die Kapazitätsinhaber und -anbieter melden der Kommission aus eigener Initiative jeden Verdacht auf Marktmanipulation, wettbewerbswidriges Verhalten oder unlautere Geschäftspraktiken. § 14 - Der König bestellt die Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, die mit der Kontrolle der Erfüllung und der Ahndung der Nichterfüllung der folgenden Verpflichtungen beauftragt sind: 1. die Bedingungen, unter denen Kapazitätsinhaber, die von Beihilfemaßnahmen profitieren oder profitiert haben, das Recht oder die Pflicht haben, am Präqualifikationsverfahren teilzunehmen, 2.die Verpflichtung für jeden Inhaber einer in der belgischen Regelzone lokalisierten Erzeugungskapazität, der die in § 8 erwähnten Zulässigkeitskriterien erfüllt, ein Präqualifikationsdossier einzureichen.
Der Netzbetreiber erteilt der Generaldirektion Energie alle in seinem Besitz befindlichen Informationen, die erforderlich sind, um diese Kontrolle zu ermöglichen. Der König legt ebenfalls die Modalitäten dieser Kontrolle und die Regeln in Bezug auf die Zahlung und Einnahme von Geldbußen fest.
Wer die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllt, wird unbeschadet der Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßig gewährter Beihilfen, einschließlich des Zinssatzes, mit einer administrativen Geldbuße bestraft, die nicht niedriger als 1.240 EUR und nicht höher als 50.000 EUR sein darf, oder, falls sie höher als 50.000 EUR sein sollte: 10 Prozent des Umsatzes, den die betreffende Person im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr auf dem belgischen Elektrizitätsmarkt erzielt hat. Im Falle einer Rückforderung gilt der europäische Referenzzinssatz für die Rückforderung unrechtmäßig gewährter staatlicher Beihilfen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe.
Mit einer administrativen Geldbuße, die nicht niedriger als 1.240 EUR und nicht höher als 50.000 EUR sein darf, wird bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllt.
Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einem Verwaltungsbeschluss kann die administrative Geldbuße auf das Doppelte der Höchstbeträge erhöht werden. Die vorerwähnte dreijährige Frist beginnt an dem Tag, an dem gegen den Verwaltungsbeschluss keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann.
Keine administrative Geldbuße kann mehr als zehn Jahre nach den Taten auferlegt werden, die einen Verstoß darstellen, der einer solchen Geldbuße zugrunde liegt.
Die zuständige Verwaltung und die Beamten, die vom König innerhalb dieser Verwaltung bestimmt worden sind, um die administrativen Geldbußen aufzuerlegen, üben diese Befugnis unter Bedingungen aus, durch die ihre Unabhängigkeit und ihre Unparteilichkeit gewährleistet sind.
Diese Beamten dürfen weder einen Beschluss in einer Akte treffen, in der sie bereits in einer anderen Eigenschaft aufgetreten sind, noch direkte oder indirekte Interessen in den Unternehmen oder Einrichtungen, die vom Verfahren betroffen sind, haben.
Wird ein Verstoß festgestellt oder vermutet, setzt der betreffende gemäß Absatz 1 bestellte Beamte den Zuwiderhandelnden davon und von den Taten, die dem Verstoß zugrunde liegen, unter Verweis auf das relevante Protokoll sowie von seiner Absicht zur Auferlegung einer Geldbuße per Einschreibebrief in Kenntnis. In dem vorerwähnten Brief wird der Zuwiderhandelnde aufgefordert, seine Verteidigungsmittel binnen einer Frist von dreißig Tagen vorzubringen. Werden binnen dieser Frist keine Verteidigungsmittel vorgebracht, gilt der Verstoß als erwiesen.
Die natürliche oder juristische Person, der eine administrative Geldbuße auferlegt wird, kann eine Beschwerde gegen diesen Beschluss einreichen. Diese Beschwerde wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit binnen einer Frist von sechzig Tagen ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Auferlegung der administrativen Geldbuße beim Gericht Erster Instanz von Brüssel eingereicht. Die Beschwerde wird auf der Grundlage der Artikel 1034bis und folgenden des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorische Antragschrift eingereicht. Diese Beschwerde setzt die Ausführung des Beschlusses aus. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn eine Abschrift der Antragschrift spätestens am Datum der Hinterlegung der Antragschrift beim Gericht per Einschreibebrief dem gemäß Absatz 1 bestellten Beamten zugesandt wird. Liegen mildernde Umstände vor, kann das Gericht den Betrag der auferlegten administrativen Geldbuße unter die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mindestbeträge herabsetzen, wobei die Geldbuße nicht unter 70 Prozent dieser Mindestbeträge liegen darf.
Der Beschluss ist nach Ablauf einer Frist von sechzig Tagen ab dem Tag seiner Notifizierung vollstreckbar, außer wenn eine Beschwerde gegen ihn eingereicht wird. Erwiesene Verstöße gegen § 8 Absatz 1 Nr. 1 führen zur Nichtigkeit des in § 11 erwähnten Kapazitätsvertrags. Ein Verstoß ist erwiesen, wenn gegen den Verwaltungsbeschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann oder wenn die gerichtliche Entscheidung über die eingereichte Beschwerde formell rechtskräftig geworden ist. § 15 - Die dem Netzbetreiber im Rahmen des Kapazitätsmechanismus zugewiesenen Aufträge, die in vorliegendem Abschnitt und gegebenenfalls in Abschnitt 3 erwähnt sind, stellen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen dar, deren Kosten gemäß Artikel 12 § 5 Nr. 11 in den Tarifen berücksichtigt werden, nach Abzug der eventuellen Einnahmen, die im Rahmen des in vorliegendem Abschnitt und in Abschnitt 3 erwähnten Kapazitätsmechanismus erzielt worden sind, und unbeschadet der Regeln für die Aufteilung der in Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/943 erwähnten spezifischen Einnahmen und unter Einhaltung der von der Kommission aufgrund von Artikel 12 § 5 festgelegten Tariffestsetzungsmethode.
Zu den Kosten der in Absatz 1 erwähnten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gehören unter anderem die angemessenen und gerechten Kosten, die ausländischen Übertragungsnetzbetreibern entstehen, mit denen eine in § 8 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Vereinbarung für die Entwicklung und Umsetzung der Beteiligung indirekter ausländischer Kapazität am belgischen Kapazitätsmechanismus geschlossen worden ist, sofern in dem Fall, dass in dem benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sich die indirekte ausländische Kapazität befindet, ein Kapazitätsmechanismus entwickelt worden ist, eine Vereinbarung zwischen den Netzbetreibern der beiden betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossen worden ist, die zumindest von der Kommission gebilligt worden ist und den Grundsatz umfasst, nach dem die Kosten des Netzbetreibers im Zusammenhang mit der Beteiligung der belgischen Kapazität am Kapazitätsmechanismus des betroffenen Staates direkt oder indirekt über den Kapazitätsmechanismus dieses Staates getragen werden.
Der in Absatz 1 erwähnte Tarif wird von den Endkunden, die auf belgischem Staatsgebiet oder in Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, ansässig sind, für jede kWh geschuldet, die sie aus dem Netz für den Eigengebrauch entnehmen.
Die erste Anwendung des in Absatz 1 erwähnten Tarifs erfolgt am 1.
Januar 2025. Bis zur Anwendung des in Absatz 1 erwähnten Tarifs werden die Kosten, die dem Netzbetreiber im Zusammenhang mit den Verpflichtungen entstehen, die ihm aufgrund des vorliegenden Artikels und gegebenenfalls von Abschnitt 3 obliegen, durch den in Artikel 7octies erwähnten Tarif für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gedeckt. § 16 - In dem gemäß Artikel 25 § 5 gebilligten Jahreshaushaltsplan der Kommission werden die ihr durch den vorliegenden Abschnitt und gegebenenfalls durch Abschnitt 3 zugewiesenen Aufträge spezifisch berücksichtigt. § 17 - Wenn der König oder der Minister beschließt, von den in vorliegendem Artikel erwähnten Vorschlägen abzuweichen, gibt er in seinem im Ministerrat beratenen Beschluss ausdrücklich die Gründe dafür an."
Art. 5 - In Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 3 - Gezielte Auktion".
Art. 6 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 7duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7duodecies - § 1 - Falls der Minister feststellt, dass die Umsetzung des in Artikel 7undecies erwähnten Kapazitätsmechanismus nicht binnen einer vernünftigen und angemessenen Frist erfolgen kann, und/oder feststellt, dass ein offensichtliches Risiko für die Versorgungssicherheit in der belgischen Regelzone im Zeitraum vor 2025 besteht, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine gezielte Auktion organisieren. In diesem Fall bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die geplante Kapazitätsmenge im Rahmen der Auktion und die anderen Parameter und Modalitäten, die für die Organisation der Auktion erforderlich sind.
Der König hebt die in Absatz 1 erwähnte Anweisung binnen zehn Tagen ab Notifizierung des Beschlusses der Europäischen Kommission auf, laut dem die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Beihilfemaßnahmen eine staatliche Beihilfe, für die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellen wie in Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt. Diese Aufhebung bringt das Verbot, eine gezielte Auktion zu organisieren, oder ihre sofortige Einstellung mit sich.
Auf jeden Fall wird Anspruch auf eine Kapazitätsvergütung oder Anspruch auf andere Arten von Subventionen erst gewährt, nachdem der Belgische Staat den Beschluss der Europäischen Kommission erhalten hat, laut dem die in vorliegendem Abschnitt enthaltenen Beihilfemaßnahmen keine staatliche Beihilfe, für die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellen wie in Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt, oder nachdem die Fristen, die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt sind, abgelaufen sind.Spätestens zehn Tage nach Erhalt eines Beschlusses der Europäischen Kommission im Rahmen von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach Ablauf der in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 erwähnten Fristen lässt der Minister eine Bekanntmachung mit einer Zusammenfassung und einem Verweis auf den vorerwähnten Beschluss der Europäischen Kommission oder einem Vermerk des Ablaufs der vorerwähnten Fristen im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. § 2 - Das Verfahren der gezielten Auktion beruht, soweit möglich, auf den Grundsätzen des in Artikel 7undecies §§ 2 bis 14 erwähnten Kapazitätsmechanismus. Wird die gezielte Auktion vor der vollständigen Einführung des in Artikel 7undecies vorgesehenen Kapazitätsmechanismus organisiert, stellt diese Auktion eine Teilumsetzung dar, die durch die Organisation zusätzlicher Auktionen ergänzt werden muss, um die gesamte erforderliche Kapazitätsmenge zu erreichen. § 3 - Kosten, die durch die in § 1 erwähnte gezielte Auktion entstehen, werden gemäß dem in Artikel 7undecies § 15 erwähnten Finanzierungsmechanismus finanziert."
Art. 7 - In Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 4 - Ausbau neuer Kapazitäten".
Art. 8 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel 7terdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7terdecies - Der König kann nach Stellungnahme des Netzbetreibers und der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jede andere Maßnahme ergreifen, die direkt oder indirekt zum Ausbau neuer Kapazitäten führt, um die Versorgungssicherheit des Landes zu gewährleisten. Dieser Erlass kann nur ergehen, wenn die in den Artikeln 7undecies und 7duodecies vorgesehenen Maßnahmen nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben.
Wird der in Absatz 1 erwähnte Erlass nicht binnen zwölf Monaten ab seinem Inkrafttretungsdatum durch Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist.
Der König hebt den in Anwendung von Absatz 1 gefassten Beschluss binnen zehn Tagen ab Notifizierung des Beschlusses der Europäischen Kommission auf, laut dem die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Beihilfemaßnahmen eine staatliche Beihilfe, für die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellen wie in Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt. Diese Aufhebung bringt das Verbot mit sich, eine Maßnahme aufgrund des vorliegenden Artikels zu ergreifen, die direkt oder indirekt zum Ausbau neuer Kapazitäten führt, um die Versorgungssicherheit des Landes zu gewährleisten.
Auf jeden Fall wird Anspruch auf eine Kapazitätsvergütung oder Anspruch auf andere Arten von Subventionen erst gewährt, nachdem der Belgische Staat den Beschluss der Europäischen Kommission erhalten hat, laut dem die in vorliegendem Artikel enthaltenen Beihilfemaßnahmen keine staatliche Beihilfe, für die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellen wie in Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt, oder nachdem die Fristen, die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt sind, abgelaufen sind. Der König bestimmt nach Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art der Finanzierung der aufgrund des vorliegenden Artikels ergriffenen Maßnahmen. Wird dieser Erlass nicht binnen zwölf Monaten ab seinem Inkrafttretungsdatum durch Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist."
Art. 9 - In Artikel 23 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird eine Nr. 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4bis. gemäß Artikel 7duodecies § 13 und unter Einhaltung der Zuständigkeiten der Belgischen Wettbewerbsbehörde den Handel im Kapazitätsmechanismus, der durch Kapitel 2bis Abschnitt 2 eingeführt worden ist, oder gegebenenfalls in dem in Artikel 7duodecies erwähnten Mechanismus überwachen und kontrollieren,".
Art. 10 - In Artikel 26 § 1ter desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Im Rahmen der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 1227/2011 und von Artikel 7undecies § 13 und gegebenenfalls Artikel 7duodecies des vorliegenden Gesetzes ist die Kommission befugt, bei allen betreffenden natürlichen oder juristischen Personen binnen einer angemessenen Frist Informationen einzuholen, bei einem Besuch vor Ort alle Informationen und Unterlagen, die für die Ausführung der ihr aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen zugewiesenen Aufträge erforderlich sind, einzusehen, und sie gegebenenfalls zu kopieren, und diese Personen vorzuladen und anzuhören, insofern sie ihren Antrag begründet und dieser im Rahmen und im Hinblick auf das Ziel ihrer Untersuchung erfolgt."
Art. 11 - Artikel 30bis § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Verstöße gegen" und den Wörtern "Artikel 23 § 2 Nr.3, 3bis, 5, 19 bis 22, 25 und 29" die Wörter "Artikel 7undecies § 13, gegebenenfalls Artikel 7duodecies," eingefügt. 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 23 § 2 Nr.3, 3bis," und den Wörtern "5, 19 bis 22, 25 und 29" die Wörter "4bis," eingefügt. 3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "was die Ausführung der in" und den Wörtern "Artikel 23 § 2 Nr.3, 3bis, 4, 19 bis 22, 25 und 29" die Wörter "Artikel 7undecies § 13, gegebenenfalls Artikel 7duodecies," eingefügt. 4. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 23 § 2 Nr.3, 3bis, 4," und den Wörtern "19 bis 22, 25 und 29" die Wörter "4bis," eingefügt. 5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Haben diese Handlungen die Merkmale einer Hausdurchsuchung, dürfen sie nur mit Ermächtigung des Untersuchungsrichters oder des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, der durch Antragschrift befasst wird, vorgenommen werden."
Art. 12 - Kapitel 2bis Abschnitt 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes zwecks Einrichtung eines Kapazitätsmechanismus
Art. 13 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes zwecks Einrichtung eines Kapazitätsmechanismus] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE