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Wet van 15 juni 1955
gepubliceerd op 09 mei 2012

Wet betreffende zekere contracten op lange termijn

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000294
pub.
09/05/2012
prom.
15/06/1955
ELI
eli/wet/1955/06/15/2012000294/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 JUNI 1955. - Wet betreffende zekere contracten op lange termijn


Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 15 juni 1955 betreffende zekere contracten op lange termijn (Belgisch Staatsblad van 23 juni 1955), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 16 april 1965 tot wijziging van de wet van 15 juni 1955 betreffende zekere contracten op lange termijn (Belgisch Staatsblad van 8 mei 1965).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DES JUSTIZ 15. JUNI 1955 - Gesetz über bestimmte langfristige Verträge Artikel 1 - [Ungeachtet der durch andere Gesetze vorgesehenen Auflösungs- oder Kündigungsgründe kann der Friedensrichter des Orts, wo die Immobilien gelegen sind, auf Verlangen des Vermieters oder des Konzessionsgebers Mietverträge über bebaute oder unbebaute Immobilien, laufende Mietverträge und Konzessionen über die Betreibung von Gruben, Steinbrüchen, Torfgruben und Mineral- oder Thermalwasserquellen sowie Mietverträge und Konzessionen über öffentliche Gebäude, die spätestens am 1.August 1939 für eine Dauer von mehr als neun Jahren abgeschlossen worden sind, kündigen, wenn die Vorteile, die der Mieter oder der Konzessionär daraus zieht, in keinem Verhältnis zu seinen Verpflichtungen dem Vermieter oder dem Konzessionsgeber gegenüber stehen.] Mit Mietverträgen und Konzessionen von mehr als neun Jahren gleichgesetzt werden: 1. solche, die für neun Jahre oder weniger bewilligt worden sind und allein nach Gutdünken des Mieters oder des Konzessionärs verlängert werden können, unter der Bedingung, dass ihre Gesamtdauer neun Jahre überschreitet, 2.Mietverträge und Konzessionen, die für die Lebensdauer einer der Parteien bewilligt sind.

Von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen sind Mietverträge, die dem Gesetz vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge oder den koordinierten Gesetzen zur Festlegung von Ausnahmebestimmungen in Sachen Wohnungsmietverträge unterliegen, letztere bis zu dem Tag, wo diese Gesetze aufhören, wirksam zu sein. [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 16. April 1965 (B.S. vom 8. Mai 1965)] Art. 2 - Die Kündigung wird nicht ausgesprochen, wenn der Mieter oder der Konzessionär darin einwilligt, den normalen Mietpreis oder die normale Gebühr zu zahlen.

Die Erhöhung des Mietpreises oder der Gebühr ist einforderbar ab dem ersten Fälligkeitstermin nach dem Datum, wo der Antrag beim Friedensrichter eingereicht wurde.

Wurde die Klage auf Kündigung infolge der Festlegung eines normalen Mietpreises oder einer normalen Gebühr abgewiesen, ist der Vermieter oder der Konzessionsgeber nicht mehr berechtigt, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ein zweites Mal geltend zu machen.

Art. 3 - Eine auf vorliegendem Gesetz basierende Klage ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller vorab einen schriftlichen oder mündlichen Antrag an den Friedensrichter gerichtet hat, um den zukünftigen Beklagten in ein Güteverfahren heranziehen zu lassen; dies wird vom Greffier beurkundet.

Binnen acht Tagen nach dem Antrag zieht der Friedensrichter die Parteien in das Güteverfahren heran. Kommt eine Einigung zustande, wird das Protokoll, mit dem die Einigung festgestellt wird, von den Parteien oder ihrem Sonderbevollmächtigten und vom Richter unterzeichnet. Der Greffier stellt auf Antrag einer der Parteien mit der Vollstreckungsklausel versehene gleich lautende Ausfertigungen aus.

Kommt keine Einigung zustande, muss der Antragsteller binnen einem Monat, nachdem der Richter festgestellt hat, dass keine gütliche Regelung erreicht wurde, eine Ladung vornehmen.

Der Friedensrichter entscheidet in erster Instanz.

Art. 4 - Im Falle einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft unter den Vermietern oder Konzessionsgebern kann der Klage - auf Antrag einer oder mehrerer der Parteien, unter denen die ungeteilte Rechtsgemeinschaft besteht - mit der Auflage stattgegeben werden, dass sie die anderen Interessehabenden in das Verfahren heranziehen.

Im Falle einer Abtretung oder Untervermietung des gesamten Guts oder eines Teils davon ist der Mieter oder der Konzessionär unter Androhung von Schadenersatz dazu verpflichtet, die Zessionare oder Untermieter in das Verfahren heranzuziehen.

Der mit der Hauptklage befasste Richter befindet über die Streitigkeiten bezüglich der Abtretungen und Untervermietungen.

Art. 5 - Bei Uneinigkeit zwischen den Vermietern oder Konzessionsgebern in ungeteilter Rechtsgemeinschaft entscheidet der Richter, ob Anlass dazu besteht, die Vereinbarung vorbehaltlich des in Artikel 2 zu Gunsten des Mieters oder des Konzessionärs vorgesehenen Rechts zu kündigen.

Bei Uneinigkeit zwischen den Mietern oder Konzessionären in ungeteilter Rechtsgemeinschaft kann der Richter es denjenigen, die darin einwilligen, die in Artikel 2 vorgesehene Erhöhung zu bezahlen, erlauben, den Mietvertrag oder die Konzession bis zu ihrem Ablauftag zu übernehmen. Der Mievertrag oder die Konzession hört auf, den anderen gegenüber wirksam zu sein.

Art. 6 - Wenn der Richter die Kündigung ausspricht, gewährt er dem Mieter oder Konzessionär auf dessen Antrag hin eine Verlängerung der Nutzung, deren Dauer mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre beträgt ab dem ersten Fälligkeitstermin nach dem Datum, wo der Antrag beim Friedensrichter eingereicht wurde.

Während dieser Verlängerung wird der Betrag der Miete oder der Gebühr auf der in Artikel 2 vorgesehenen Grundlage erhöht.

Art. 7 - Im Fall von Untervermietung oder Abtretung des gesamten Guts oder eines Teils davon für egal welche Dauer hat die Kündigung zur Folge, dass der Vermieter oder der Konzessionsgeber dem Untermieter oder dem Zessionar gegenüber in die Rechte und Pflichten des Mieters oder des Konzessionärs eintritt.

Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf Untervermietungen und Abtretungen anwendbar.

Art. 9 - Eine Untervermietung oder Konzession, die nach dem 22.

Dezember 1950 bewilligt wurde, ist hinfällig, wenn der ursprüngliche Vertrag gekündigt wurde.

Im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Untermieter oder Zessionar und dem Vermieter oder Konzessionsgeber kommt es dem Untermieter oder dem Zessionar zu, den Nachweis der Untervermietung oder der Abtretung und ihres Datums zu erbringen. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln, selbst durch Zeugenaussagen oder Vermutungen, erbracht werden.

Art. 10 - Wenn die Bedingungen des Mietvertrags oder der Konzession nach dem 1. August 1939 so revidiert wurden, dass der Mietpreis oder die Gebühr im Verhältnis zum Vorteil, den einer der Vertragspartner aus dem Vertrag oder aus der Leistung der anderen Partei zieht, erhöht worden ist, wird die Anwendung des vorliegenden Gesetzes solange ausgesetzt, wie diese Revision wirksam ist.

Art. 11 - Unbeschadet der Wirkungen von Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 25. Mai 1949 werden die Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 30. Mai 1945 und des Gesetzes vom 26. Juli 1952 über die Revision des Betrags der Pachtpreise, was die Mietverträge und Konzessionen über die Betreibung von Gruben, Steinbrüchen und Torfgruben betrifft, aufgehoben.

Art. 12 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind ungeachtet jeglicher anders lautenden Klauseln und Vereinbarungen anwendbar.

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