gepubliceerd op 27 oktober 2011
Wet houdende diverse bepalingen
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
14 APRIL 2011. - Wet houdende diverse bepalingen
Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 28, 31 tot 61, 72 tot 76, 78 tot 83 en 85 tot 94 van de wet van 14 april 2011 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 14. APRIL 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Wirtschaft EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 3 - In Artikel 127 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "unlautere Geschäftspraktiken" und dem Wort "verstösst" die Wörter "und gegen Artikel 99" eingefügt.
TITEL 3 - Mobilität KAPITEL 1 - Schaffung der Zentralen Führerscheindatenbank Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1.Zentraler Datenbank: die authentische Quelle für die Führerscheine, wie sie in Artikel 5 erwähnt ist, 2. Führerschein: den Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, wie vorgesehen durch das am 16.März 1968 koordinierte Gesetz über die Strassenverkehrspolizei, 3. beruflicher Eignung: die berufliche Eignung, wie sie durch den Königlichen Erlass vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E vorgesehen ist, 4. Berufsbefähigungsbrevet: das Berufsbefähigungsbrevet, wie es durch die Rechtsvorschriften über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen vorgesehen ist, 5.personenbezogenen Daten: jegliche Information über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, wie vorgesehen in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 6. verantwortlich für die Verarbeitung: die natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung, die durch das vorliegende Gesetz als für die Verarbeitung verantwortlich bestimmt wird, wie vorgesehen in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 7. Netzwerk: die Gesamtheit der Datenbanken, aus denen die Zentrale Datenbank Daten bezieht und diese bereitstellt, 8.Dienst: einen öffentlichen Dienst, eine öffentliche oder private Einrichtung, eine natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz mit öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen allgemeinen Interesses betraut sind, 9. föderalem öffentlichen Dienst: den durch den Königlichen Erlass vom 20.November 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen geschaffenen Föderalen Öffentlichen Dienst, 10. Verwaltungsdienst: die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, 11.Ausschuss: den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, geschaffen durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 12. sektoriellem Ausschuss: den sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, geschaffen durch Artikel 36bis des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Abschnitt 2 - Zentrale Datenbank Unterabschnitt 1 - Ziele der Zentralen Datenbank Art. 5 - Innerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes wird eine Führerscheindatenbank, "Zentrale Führerscheindatenbank" genannt, geschaffen.
Art. 6 - Die in der Zentralen Datenbank verarbeiteten Daten dürfen ausschliesslich für folgende Zwecke verwendet werden: 1. für die Bearbeitung der Führerscheinanträge und der als Führerschein geltenden Dokumente, 2.für die Kontrolle der Ausstellung der Führerscheine und der als Führerschein geltenden Dokumente sowie für die Kontrolle der Ausstellung der Berufsbefähigungsnachweise, 3. für die Kontrolle der körperlichen und geistigen Tauglichkeit der Bewerber um einen Führerschein sowie der Inhaber eines Führerscheins, 4.für die Durchführung der Inspektionen und Kontrollen: a) der Ausstellung der Führerscheine und der als Führerschein geltenden Dokumente sowie der Ausstellung der Berufsbefähigungsnachweise, b) der Prüfungszentren und der Prüfer, die, wie vom König vorgesehen, dazu befugt sind, die Führerscheinprüfungen und beruflichen Eignungsprüfungen durchzuführen, c) der Fahrschulen und des leitenden und unterrichtenden Personals, die, wie vom König vorgesehen, dazu befugt sind, eine Fahrschule zu betreiben, d) der wie vom König vorgesehenen Zulassung für Fahrschulen, e) der wie vom König vorgesehenen Zulassung für Fahrschulleiter und beigeordnete Fahrschulleiter sowie für Fahrschullehrer, f) der Ausbildungszentren, die, wie vom König vorgesehen, die Weiterbildung im Rahmen der beruflichen Eignung organisieren, g) der Berufsbefähigungsbrevets, 5.für die Festlegung der wie vom König vorgesehenen, von den Gemeinden für die Ausstellung der ausgestellten Führerscheine und der als Führerschein geltenden Dokumente geschuldeten Beträge, 6. für die Verwirklichung wissenschaftlicher Studien und die Erstellung von globalen und anonymen Statistiken, 7.für die Ermittlung und Ahndung von Übertretungen, Straftaten und Vergehen, 8. für die Kontrolle darüber, ob die Bestimmungen über die Strassenverkehrspolizei sowie die Verkehrs- und Transportvorschriften eingehalten werden, 9.für die Förderung der Verkehrssicherheit und für den Umweltschutz, 10. für die Ausübung des verwaltungspolizeilichen Auftrags durch die Polizeidienste, 11.für die Erhebung von Daten über die Entziehung der Fahrerlaubnis, den sofortigen Führerscheinentzug und das zeitweilige Fahrverbot, 12. für die Erhebung und Verwaltung von Daten betreffend den Führerschein mit Punktesystem, 13.für die europäische und internationale Zusammenarbeit zur Anwendung der Bestimmungen über den Führerschein und die Fahrerlaubnis, 14. für die administrative Vereinfachung zugunsten des Bürgers. Zu diesem Zweck sorgt jeder in Artikel 12 erwähnte Dienst für die Registrierung, Speicherung, Verwaltung, Sicherung und Bereitstellung der Daten, deren primäre Erhebung und Aktualisierung er gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und den Rechtsvorschriften und Regelungen, die die Erhebung der in Artikel 8 erwähnten Daten gestatten, gewährleistet.
Der Verwaltungsdienst gibt den Aufbewahrungsort dieser Daten an.
Art. 7 - Der Verwaltungsdienst ist verantwortlich für die Verarbeitung der in der Zentralen Datenbank enthaltenen personenbezogenen Daten, unbeschadet der Verantwortlichkeit der Verwalter einer jeden Datenbank des Netzwerks.
Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses fest, in welcher Weise und unter welchen Bedingungen der Verwaltungsdienst und die anderen Verantwortlichen ihrer Informationspflicht gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nachkommen müssen.
Unterabschnitt 2 - Registrierung in der Zentralen Datenbank Art. 8 - § 1 - Jeder in Belgien ausgestellte Führerschein wird unter einer einzigen Identifizierungsnummer in der Zentralen Datenbank registriert. § 2 - Bei der Registrierung in der Zentralen Datenbank zu den in Artikel 6 vorgesehenen Zwecken werden folgende Daten, für die die Zentrale Datenbank als authentische Quelle gilt, registriert: 1. der Name und der Vorname des Führerscheininhabers, 2.das Geburtsdatum und der Geburtsort, 3. die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und der Ausstellungsort des Führerscheins, 4.die Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, ist diese nicht vorhanden, die Erkennungsnummer des in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vorgesehenen Registers der Zentralen Datenbank, auch "Bis-Register" genannt, 5.die Führerscheinnummer, 6. die Klasse oder Unterklasse, für die der Führerschein ausgestellt wurde, 7.nach Klasse oder Unterklasse: das Ausstellungsdatum und das Gültigkeitsenddatum, 8. die Angaben über die berufliche Eignung, 9.ergänzende oder einschränkende Vermerke, 10. die elektronische Erklärung des Bewerbers, in der er eidesstattlich erklärt, dass er medizinisch und psychologisch tauglich ist und ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde, wie vorgesehen durch das am 16.März 1968 koordinierte Gesetz über die Strassenverkehrspolizei, 11. das Datum des ärztlichen Attests und die Identifizierungsnummer des Arztes, 12.das Datum der Rückgabe des Dokuments gemäss Artikel 24 des am 16.
März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei.
In Abweichung von Absatz 1 gilt das Nationalregister oder gegebenenfalls das Bis-Register als authentische Quelle der in Nummer 1, 2 und 4 erwähnten Daten. § 3 - Im Netzwerk stehen für die Zentrale Datenbank folgende Daten permanent bereit: 1. vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres: die Identität der Person, auf die sich die in § 2 Nr.2 bis 10 erwähnten Daten beziehen: Name, Vorname, Adresse, Wohnsitzstaat, Geburtsort und -datum, Geschlecht, Nationalität, LAS-Code der Gemeinde sowie Erkennungsnummer des Nationalregisters, 2. vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten: die Identität des Inhabers eines diplomatischen Personalausweises, auf den sich die in § 2 Nr.2 bis 10 erwähnten Daten beziehen: Name, Vorname, Adresse, Wohnsitzstaat, Geburtsort und -datum, Geschlecht, Nationalität, LAS-Code der Gemeinde sowie Erkennungsnummer des Protokollregisters, 3. vom Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit: a) in Ermangelung der Erkennungsnummer des Nationalregisters: die Erkennungsnummer des Bis-Registers, b) der ärztlichen Untersuchung, wie vorgesehen durch das am 16.März 1968 koordinierte Gesetz über die Strassenverkehrspolizei: i) das Gültigkeitsenddatum der medizinischen Eignung, ii) der vom untersuchenden Arzt getroffene Tauglichkeitsbeschluss, iii) die Bedingungen, Einschränkungen und Anpassungen eines Fahrzeugs angesichts der medizinischen Eignung, 4.von den Prüfungszentren: die Daten in Bezug auf die abgelegten Prüfungen zwecks Erhalt des Führerscheins und des Berufsbefähigungsnachweises, 5. vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz: a) die Daten in Bezug auf die Fahrverbote, die Massnahmen zur Beendigung der Fahrverbote und die sofortigen Entziehungen, b) die Daten in Bezug auf die Prüfungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, c) die Daten in Bezug auf die in dem am 16.März 1968 koordinierten Gesetz über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Alkohol-Wegfahrsperre, unter Angabe von Beginn und Ende des Zeitraums, in dem die Massnahme anwendbar ist. § 4 - Der König kann die in den §§ 2 und 3 erwähnten Daten nach Stellungnahme des Ausschusses vervollständigen.
Art. 9 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses die Modalitäten für die Registrierung in der Zentralen Datenbank fest.
Art. 10 - Die laufenden Abänderungen der in Artikel 8 erwähnten Daten werden unter Angabe des Datums, an dem sie wirksam werden, und der Dienste oder der natürlichen oder juristischen Personen, von denen sie ausgehen, unverzüglich in die Zentrale Datenbank aufgenommen.
Art. 11 - Die in Artikel 8 §§ 2 und 3 erwähnten Daten werden nach Stellungnahme des Ausschusses bis zu einem vom König festgelegten Datum aufbewahrt.
Art. 12 - Der König benennt nach Stellungnahme des Ausschusses die Dienste, die mit der primären Erhebung und der Aktualisierung der in Artikel 8 erwähnten Daten beauftragt sind.
Die Dienste unterliegen bei der Ausübung dieser Aufgabe den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die die Datenerhebung erlauben.
Der König kann jeden Dienst, der gegen die in Absatz 2 erwähnten oder gegen die in vorliegendem Kapitel enthaltenen Bestimmungen verstösst, aus dem Netzwerk ausschliessen.
Unterabschnitt 3 - Benutzung der in der Zentralen Datenbank registrierten Daten Art. 13 - § 1 - Die Benutzung der Daten der Zentralen Datenbank erfordert eine vorherige Genehmigung des sektoriellen Ausschusses, ausser was die in Artikel 12 erwähnten Dienste betrifft.
Bevor der sektorielle Ausschuss seine Genehmigung erteilt, überprüft er, ob diese Benutzung mit dem vorliegenden Kapitel, seinen Ausführungserlassen und dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang steht.
Diese Genehmigung erteilt der sektorielle Ausschuss: 1. den belgischen Behörden: für die Informationen, zu deren Kenntnis sie durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz befugt sind, 2.den öffentlichen und privaten Einrichtungen und den natürlichen oder juristischen Personen: für die Informationen, die sie für die Erfüllung von Aufgaben allgemeinen Interesses benötigen, mit denen sie durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz betraut sind, oder von Aufgaben, die vom sektoriellen Ausschuss ausdrücklich als solche anerkannt wurden, 3. den natürlichen oder juristischen Personen, die als Auftragsverarbeiter der belgischen Behörden und der in Nr.2 erwähnten öffentlichen und privaten Einrichtungen und natürlichen oder juristischen Personen auftreten; die eventuelle Auftragsverarbeitung erfolgt auf Antrag und unter der Kontrolle und Verantwortlichkeit dieser Behörden und Einrichtungen. Diese Auftragsverarbeiter müssen sich formell dazu verpflichten, die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und diejenigen von Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten, und ergreifen zu diesem Zweck die erforderlichen Massnahmen, über die sie die Personen, für die sie als Auftragsverarbeiter auftreten, benachrichtigen, 4. den mit der Ausstellung der Führerscheine beauftragten Behörden oder den Gerichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die Fälle, in denen keine Genehmigung erforderlich ist.
Art. 14 - Jeder hat gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Recht auf Übermittlung der sich auf ihn beziehenden Daten.
Art. 15 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses die Modalitäten für die Benutzung der Daten der Zentralen Datenbank fest.
Unterabschnitt 4 - Verwirklichung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung Art. 16 - Abgesehen von der Ausübung ihrer Kontrollaufgaben dürfen die Dienste, die dazu befugt sind, die Daten der Zentralen Datenbank zu erheben, diese Daten nicht mehr direkt bei den Bewerbern um einen Führerschein oder Inhabern eines Führerscheins und bei den in Artikel 12 erwähnten Diensten erbitten.
Art. 17 - In Abweichung von Artikel 16 ist das Verbot nicht anwendbar auf die Daten, mit deren Registrierung die Dienste selber betraut worden sind.
Unterabschnitt 5 - Vermerk, Abänderung oder Streichung der Daten Art. 18 - § 1 - Jeder kann gemäss Artikel 12 des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten die kostenlose Berichtigung aller ungenauen, unvollständigen oder unrichtigen sich auf ihn beziehenden Daten erbitten. Er kann ebenfalls die kostenlose Löschung aller unter Verstoss gegen das vorliegende Kapitel oder seine Ausführungserlasse oder unter Verstoss gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten registrierten, gespeicherten, verwalteten oder bereitgestellten Daten erbitten. § 2 - Die in Artikel 12 erwähnten Dienste sind verpflichtet, den Verwaltungsdienst zu informieren, sobald sie feststellen, dass in der Zentralen Datenbank falsche Angaben vorhanden sind oder Angaben fehlen. Sie kümmern sich selbst um die Berichtigung und die Löschung der von ihnen verwalteten Daten.
Unterabschnitt 6 - Sonderbestimmungen bezüglich des Betriebs der Zentralen Datenbank Art. 19 - Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des föderalen öffentlichen Dienstes verwaltet die Zentrale Datenbank.
Sie ergreift jede zweckdienliche Massnahme, die zur Verbesserung der Effizienz der Zentralen Datenbank beitragen kann, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und den anderen einschlägigen Gesetzesbestimmungen.
Sie gibt dem für den Strassenverkehr zuständigen Minister ihre Stellungnahme ab über alle Mittel, die für ein ordnungsgemässes Funktionieren der Zentralen Datenbank und für die Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich sind.
Art. 20 - § 1 - Es wird ein Koordinierungsausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, dem Verwaltungsdienst jede zweckdienliche Massnahme zur Verbesserung der Benutzung der Zentralen Datenbank und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Diensten vorzuschlagen.
Dieser Ausschuss kann in seinen Reihen Arbeitsgruppen schaffen, denen er besondere Aufgaben anvertraut. § 2 - Die in Artikel 12 vorgesehenen Dienste und der Verwaltungsdienst sind automatisch Mitglieder dieses Koordinierungsausschusses.
Der König bestimmt die Zusammensetzung und die Modalitäten hinsichtlich der Arbeitsweise des Koordinierungsausschusses.
Art. 21 - Die Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes die Verarbeitung der in Artikel 8 erwähnten personenbezogenen Daten gewährleisten oder Kenntnis solcher Daten haben, unterliegen dem Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 458 des Strafgesetzbuches.
Art. 22 - § 1 - Jeder Dienst benennt innerhalb oder ausserhalb seines Personals einen Dienstverantwortlichen in Sachen Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, der ebenfalls die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnte Funktion des Datenschutzbeauftragten übernimmt. Die Identität dieses Verantwortlichen wird dem Ausschuss und dem Verwaltungsdienst mitgeteilt. § 2 - Der Dienstverantwortliche unterrichtet den Ausschuss und den Verwaltungsdienst und gegebenenfalls auch die betroffene Person über etwaige ihm bekannte Missbräuche.
Erfolgt die Unterrichtung seitens des Dienstverantwortlichen nicht, unterrichtet jeder Dienst unmittelbar den Ausschuss und den Verwaltungsdienst über etwaige ihm bekannte Missbräuche.
Abschnitt 3 - Schlussbestimmungen Art. 23 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen abändern, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels in Einklang zu bringen.
Art. 24 - Die aufgrund von Artikel 23 ergangenen Königlichen Erlasse, die zum ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats, der auf den Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, nicht durch ein Gesetz bestätigt wurden, sind als nie wirksam gewesene Erlasse anzusehen.
Art. 25 - Der König legt das Datum für das Inkrafttreten jeder Bestimmung des vorliegenden Kapitels fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Art. 26 - Das vorliegende Kapitel setzt teilweise die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung um.
Art. 27 - Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Durchführung der in Absatz 2 erwähnten Prüffahrten muss der Antragsteller dem Infrastrukturbetreiber eine Prüfgebühr zahlen, die sich auf die bei der Prüffahrt eingesetzten Fahrzeuge bezieht und die vom Infrastrukturbetreiber aufgebrachten Kosten deckt.Der König legt die Regeln für die Berechnung und die Modalitäten für die Zahlung dieser Prüfgebühr fest. Der König kann dem Minister diese Befugnis übertragen." Art. 28 - In Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 6 - Das Kontrollorgan entscheidet über die Beanstandungen, die ihm der Infrastrukturbetreiber in Sachen Zuweisung der Anzahl Verspätungsminuten im Rahmen der in Artikel 24 Absatz 5 erwähnten leistungsfördernden Entgeltregelung unterbreitet." (...) TITEL 4 - Finanzen KAPITEL 1 - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf natürliche Personen Art. 31 - Artikel 12 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Mai 1996 und 13. Mai 1999, das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Das Katastereinkommen von unbeweglichen Gütern oder Teilen von unbeweglichen Gütern, die" durch die Wörter "Einkünfte aus unbeweglichen Gütern oder Teilen von unbeweglichen Gütern, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und die" und die Wörter "ist steuerfrei" durch die Wörter "sind steuerfrei" ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "§ 2 - Unbeschadet der Erhebung des Immobiliensteuervorabzugs sind Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und aufgrund eines Laufbahnpachtvertrags oder eines gleichartigen Pachtvertrags in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums vermietet sind, steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt auch für Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und aufgrund eines Landpachtvertrags über Grundstücke oder eines gleichartigen Pachtvertrags in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums vermietet sind, der einen ersten Nutzungszeitraum von mindestens achtzehn Jahren vorsieht." Art. 32 - In Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Mai 1998 und 27. Dezember 2004, werden die Wörter "gemäss Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 2.
Oktober 1996, des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2002 und des Erlasses der Flämischen Regierung vom 13. Juni 2003 über" durch die Wörter "gemäss den föderalen und regionalen Vorschriften über" ersetzt.
Art. 33 - In Artikel 28 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Mai 1998 und 27.
Dezember 2004, werden die Wörter "gemäss Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1996, des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2002 und des Erlasses der Flämischen Regierung vom 13. Juni 2003 über" durch die Wörter "gemäss den föderalen und regionalen Vorschriften über" ersetzt. Art. 34 - Artikel 56 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Nr.2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) Kreditinstitute nach belgischem Recht, die gemäss vorerwähntem Gesetz vom 22. März 1993 zugelassen sind, Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und gemäss vorerwähntem Gesetz vom 22. März 1993 ermächtigt sind, entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet auszuüben, und andere Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in dieser Eigenschaft in ihrem Herkunftsstaat gemäss den nationalen Bestimmungen dieses Staates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zugelassen sind und die nicht auf belgischem Staatsgebiet tätig sind,".2. Paragraph 2 Nr.2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) die Belgische Nationalbank,". 3. Paragraph 2 Nr.2 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) das Rediskont- und Garantieinstitut,". 4. Paragraph 2 Nr.2 Buchstabe d) wird wie folgt ergänzt: "oder Unternehmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geltenden gleichartigen Rechtsvorschriften unterliegen,". 5. Paragraph 2 Nr.2 Buchstabe e) wird wie folgt ersetzt: "e) Gesellschaften, deren ausschliesslicher oder hauptsächlicher Zweck die Finanzierung von Teilzahlungsverkäufen ist und die gemäss dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassen sind, und gleichartige Unternehmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in dieser Eigenschaft in ihrem Herkunftsstaat gemäss den nationalen Bestimmungen dieses Staates zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zugelassen sind,". 6. Paragraph 2 Nr.2 Buchstabe h) wird wie folgt ersetzt: "h) Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht, die gemäss dem Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen sind, Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und gemäss vorerwähntem Gesetz vom 9.
Juli 1975 ermächtigt sind, entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet auszuüben, und andere Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in dieser Eigenschaft in ihrem Herkunftsstaat gemäss den nationalen Bestimmungen dieses Staates zur Umsetzung der europäischen Richtlinien im Bereich der Zulassung von Versicherungsunternehmen zugelassen sind und die nicht auf belgischem Staatsgebiet tätig sind,". 7. Paragraph 2 Nr.2 Buchstabe i) wird wie folgt ersetzt: "i) die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften, die unter das Gesetz vom 2.
April 1962 fallen, und die Investitionsgesellschaften, die unter das flämische Dekret vom 7. Mai 2004 fallen, das die Investitionsgesellschaften der flämischen Behörde betrifft,". 8. Paragraph 2 Nr.2 Buchstabe k) wird aufgehoben. 9. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 3 - Paragraph 2 Nr.2 ist nicht auf Summen anwendbar, die an ein Institut gezahlt werden, mit dem der Schuldner der Summen im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches oder einer in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geltenden gleichartigen Bestimmung direkt oder indirekt verbunden ist." Art. 35 - In Artikel 59 §§ 2 und 6 [sic, zu lesen ist: §§ 2 bis 6] desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "§ 1" jeweils durch die Wörter "§ 1 Absatz 1" ersetzt.
Art. 36 - Artikel 241 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 14. Juli 1997, 22. Dezember 1998, 22.
Dezember 2003 und 16. November 2004, wird aufgehoben.
Art. 37 - Artikel 242 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 6. Juli 1994, 30. Januar 1996 und 22.
Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz von § 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Vom Gesamtbetrag der in Artikel 232 erwähnten Nettoeinkünfte sind mit Ausnahme der in Artikel 104 Nr.1 und 2 erwähnten Unterhaltsleistungen, wenn der Empfänger des Unterhalts kein Einwohner des Königreichs ist, nur in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 6 erwähnte Ausgaben abzugsfähig:". 2. In § 2 werden die Wörter "in Artikel 241 und" gestrichen. Art. 38 - Artikel 248 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20.
Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 4. Mai 2007, 22.
Dezember 2008 und 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 Nr.1 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) auf Entlohnungen, die aufgrund einer an Bord eines Handelsschiffes ausgeübten Tätigkeit von Seeleuten bezogen werden, die nicht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und nicht in der in Artikel 1bis Absatz 1 Nr. 1 des Erlassgesetzes vom 7.
Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine erwähnten Liste eingetragen sind,". 2. In § 2 werden die Wörter "die in Artikel 228 § 2 Nr.8 und 9 Buchstabe k) erwähnte Einkünfte ausschliesslich der in Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Einkünfte beziehen" durch die Wörter "die entweder in Artikel 228 § 2 Nr. 8 und 9 Buchstabe k) erwähnte Einkünfte ausschliesslich der in Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Einkünfte oder in Artikel 229 § 3 erwähnte Einkünfte beziehen" ersetzt.
Art. 39 - Artikel 466 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 10. August 2001 und 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "werden auf die Steuer der natürlichen Personen berechnet" durch die Wörter "werden auf die Staatssteuer berechnet, das heisst auf die Steuer der natürlichen Personen" ersetzt.2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: "Der gemäss Absatz 1 festgelegte Betrag wird jedoch um den Anteil der Steuer in Bezug auf die in Artikel 17 § 1 Nr.1 und 2 erwähnten Einkünfte aus beweglichen Gütern verringert: - die aus Anlagen und Investitionen stammen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums getätigt wurden, - die ohne Beteiligung eines in Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland eingenommen oder bezogen werden, - die keine berufsbezogenen Einkünfte sind - und die gemäss Artikel 171 tatsächlich getrennt besteuert werden." Art. 40 - In Artikel 466bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, werden die Wörter "auf die Steuer der natürlichen Personen berechnet, die in Belgien geschuldet würde," durch die Wörter "auf die Staatssteuer berechnet, die festgelegt würde," ersetzt.
Art. 41 - In Artikel 468 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der Staatssteuer" durch die Wörter "der gemäss den Artikeln 466 und 466bis bestimmten Berechnungsgrundlage" ersetzt.
Art. 42 - Artikel 514 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird aufgehoben.
Art. 43 - Artikel 35 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.
Artikel 38 Nr. 1 ist auf die ab dem 1. Januar 2010 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Die Artikel 36, 37, 38 Nr. 2 und 39 bis 41 treten ab dem Steuerjahr 2011 in Kraft.
Artikel 34 ist auf die ab dem 1. Januar 2011 gezahlten oder zuerkannten Zinsen anwendbar.
In Abweichung von Absatz 4 ist Artikel 56 § 2 Nr. 2 Buchstabe c) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er vor seiner Ersetzung durch Artikel 34 bestand, auf Zinsen anwendbar, die Kapitalisierungsgesellschaften gezahlt oder zuerkannt werden, die unter den Königlichen Erlass Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 fallen, so wie er vor seiner Aufhebung durch den Königlichen Erlass vom 20. März 2007 zur Ausführung von Artikel 27bis des Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften bestand, und zwar gemäss den Artikeln 3 und 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 und in Bezug auf die am 1. Januar 2011 laufenden Geschäfte.
In Abweichung von Absatz 4 bleibt Artikel 56 § 2 Nr. 2 Buchstabe k) desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 34 bestand, auf Zinsen der in Buchstabe k) erwähnten Niederlassungen anwendbar, die sich auf die am 1. Januar 2011 noch laufenden Geschäfte beziehen.
Artikel 31 ist ab dem Steuerjahr 2012 anwendbar.
Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen Art. 44 - Artikel 202 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Dezember 2004, 11. Dezember 2008 und 22. und 23.
Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "der Europäischen Union" durch die Wörter "des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt.2. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "die Beschaffenheit von Finanzanlagen haben und" aufgehoben. 3. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 45 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, die Gesetze vom 28. April 2003, 2. Mai 2005, 11. Mai 2007, 22. Dezember 2008 und 21. und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "die von einer Tochtergesellschaft gewährt oder zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist" durch die Wörter "die von einer Gesellschaft gewährt oder zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, sofern die in Artikel 202 § 2 Absatz 1 Nr.1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.3. In § 3 werden die Wörter "Einkünfte, die von einer in § 2 Absatz 3 erwähnten Tochtergesellschaft gewährt oder zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, und die nicht abgezogen werden konnten, können" durch die Wörter "Einkünfte, die von einer in § 2 Absatz 2 erwähnten Gesellschaft gewährt oder zuerkannt werden und nicht abgezogen werden können, dürfen" ersetzt. Art. 46 - Artikel 205ter § 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, wird wie folgt ersetzt: "§ 7 - Für die Anwendung von § 1 sind in Bezug auf nachstehend erwähnte Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Börsengesellschaften unter Finanzanlagen, die aus Beteiligungen und anderen Aktien und Anteilen bestehen, Aktien oder Anteile zu verstehen, die die Beschaffenheit von Finanzanlagen haben, das heisst: 1. in Bezug auf die in Artikel 56 § 1 erwähnten Kreditinstitute Aktien und Anteile, die unter Posten VII "Finanzanlagen" zu buchen sind, so wie dieser Bilanzposten im Königlichen Erlass vom 23.September 1992 über den Jahresabschluss von Kreditinstituten beschrieben ist, 2. in Bezug auf die in Artikel 56 § 2 Nr.2 Buchstabe h) erwähnten Versicherungsunternehmen: a) Aktien und Anteile, die unter Posten C.II "Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen" der Bilanz zu buchen sind, b) Aktien und Anteile, die unter Posten C.III "Sonstige Kapitalanlagen" der Bilanz zu buchen sind, sofern diese Aktien und Anteile die Beschaffenheit von "sonstigen Finanzanlagen" erwähnt in Artikel 95 Posten IV.C.1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches haben, so wie diese Bilanzposten C.II und C.III im Königlichen Erlass vom 17.
November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen beschrieben sind, 3. in Bezug auf die in Artikel 47 des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften erwähnten Börsengesellschaften Aktien und Anteile, die unter Posten IV "Finanzanlagen" zu buchen sind, so wie dieser Bilanzposten im Königlichen Erlass vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches beschrieben ist." Art. 47 - Artikel 214bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "durch eine Europäische Gesellschaft oder eine Europäische Genossenschaft" durch die Wörter "durch eine inländische Gesellschaft" ersetzt.2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft" durch die Wörter "der inländischen Gesellschaft" ersetzt. Art. 48 - In Artikel 229 § 4 Absatz 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, werden die Wörter "durch eine Europäische Gesellschaft oder eine Europäische Genossenschaft" durch die Wörter "durch eine inländische Gesellschaft" ersetzt.
Art. 49 - In Artikel 240bis § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden die Wörter "durch eine Europäische Gesellschaft oder eine Europäische Genossenschaft" durch die Wörter "durch eine inländische Gesellschaft" ersetzt.
Art. 50 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 Buchstabe c) werden zwischen dem Wort "Investmentgesellschaften" und den Wörtern "ausgeschüttet werden" die Wörter "und von den in Artikel 130 desselben Gesetzes erwähnten Investmentgesellschaften gleicher Art" eingefügt.2. Im einleitenden Satz von Absatz 3 Buchstabe d) werden die Wörter "die von Gesellschaften ausgeschüttet werden" durch die Wörter "die von den in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden" und die Wörter "die die in Artikel 201 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Bedingungen erfüllen" durch die Wörter "deren Aktien oder Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte darstellen, zu mehr als der Hälfte von einer oder mehreren natürlichen Personen gehalten werden" ersetzt. 3. Absatz 3 Buchstabe d) wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung dieses Punktes werden Investmentgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums den Merkmalen eines in Artikel 119 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 erwähnten Organismus für gemeinsame Anlagen entsprechen und deren Wertpapiere gemäss den entsprechenden Bestimmungen dieses Mitgliedstaates in Bezug auf die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung privat gehalten werden, mit den in Artikel 119 desselben Gesetzes erwähnten privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gleichgesetzt,".
Art. 51 - Artikel 519bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 1998, wird aufgehoben.
Art. 52 - Die Artikel 44 bis 49 werden wirksam mit 1. Januar 2011.
Abschnitt 3 - Abänderung in Bezug auf die elektronische Einkommensteuererklärung Art. 53 - In Artikel 308 § 3 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Programmgesetz (I) vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2010, wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- Steuerpflichtige, die in der in Artikel 307bis erwähnten elektronischen Steuererklärung für das vorhergehende Steuerjahr nicht dafür optiert haben, ihre Erklärung im darauf folgenden Steuerjahr auf dem in Artikel 307 erwähnten Formular einzureichen,".
Art. 54 - Artikel 53 ist ab dem Steuerjahr 2012 anwendbar.
Abschnitt 4 - Abänderungen in Bezug auf die Untersuchungsmittel der Verwaltung Art. 55 - Artikel 322 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch folgende Paragraphen ergänzt: "§ 2 - Verfügt die Verwaltung bei einer Untersuchung über ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung oder beabsichtigt die Verwaltung, die steuerpflichtige Grundlage gemäss Artikel 341 festzulegen, gelten Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstitute als Dritte, auf die die Bestimmungen von § 1 ohne Einschränkung anwendbar sind.
Gegebenenfalls kann ein Beamter mit mindestens dem Dienstgrad eines Direktors, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen bestimmt wird, einen Beamten mit mindestens dem Dienstgrad eines Inspektors damit beauftragen, bei Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten Auskünfte anzufragen, die für die Festlegung des Betrags der steuerpflichtigen Einkünfte des Steuerpflichtigen zweckdienlich sein können.
Der vom Minister bestimmte Bedienstete darf die Ermächtigung nur erteilen: 1. nachdem der Bedienstete, der die Untersuchung durchführt, während der Untersuchung durch ein Auskunftsersuchen wie in Artikel 316 erwähnt Informationen und Angaben in Bezug auf Konten angefragt hat und bei diesem Ersuchen deutlich angegeben hat, dass er die Anwendung von Artikel 322 § 2 beantragen kann, wenn der Steuerpflichtige angefragte Informationen verheimlicht oder ihre Mitteilung verweigert. Der in Absatz 2 erwähnte Auftrag kann erst nach Ablauf der in Artikel 316 erwähnten Frist beginnen, 2. nachdem er festgestellt hat, dass die durchgeführte Untersuchung Anleitung zu einer möglichen Anwendung von Artikel 341 gibt oder ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung ausgewiesen hat und dass es Vermutungen gibt, dass der Steuerpflichtige diesbezügliche Angaben bei einem in Absatz 2 erwähnten Institut verschleiert oder dass er sich weigert, sie selbst mitzuteilen. § 3 - Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstitute sind verpflichtet, einer von der Belgischen Nationalbank verwalteten zentralen Kontaktstelle folgende Angaben mitzuteilen: Identität der Kunden und Nummern ihrer Konten und Verträge.
Hat der in § 2 Absatz 3 erwähnte vom Minister bestimmte Bedienstete festgestellt, dass die in § 2 erwähnte durchgeführte Untersuchung ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung ausgewiesen hat, kann er die verfügbaren Angaben über diesen Steuerpflichtigen bei der zentralen Kontaktstelle abfragen.
Der König legt die Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle fest. § 4 - Die Paragraphen 2 und 3 sind ebenfalls anwendbar, wenn ein ausländischer Staat um Auskünfte ersucht: 1. entweder in dem in Artikel 338 § 5 erwähnten Fall 2.oder gemäss Bestimmungen über den Auskunftsaustausch in einem anwendbaren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem anderen internationalen Abkommen, durch das die Gegenseitigkeit gewährleistet wird.
Das Ersuchen des ausländischen Staates wird mit einem in § 2 erwähnten Indiz gleichgesetzt. In diesem Fall erteilt der vom Minister bestimmte Bedienstete die Ermächtigung in Abweichung von § 2 auf der Grundlage des Ersuchens des ausländischen Staates." Art. 56 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 333/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 333/1 - § 1 - In dem in Artikel 322 § 2 erwähnten Fall teilt die Verwaltung dem Steuerpflichtigen schriftlich das oder die Indizien der Steuerhinterziehung mit, die ein Auskunftsersuchen bei einem Finanzinstitut rechtfertigen. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief zeitgleich mit der Versendung des vorerwähnten Auskunftsersuchens.
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind. Die Notifizierung erfolgt gegebenenfalls nachträglich per Einschreibebrief, und zwar spätestens dreissig Tage nach Versendung des in Absatz 1 erwähnten Auskunftsersuchens. § 2 - Die Steuerverwaltung gibt dem Minister einmal pro Jahr einen Bericht ab, der unter anderem folgende Informationen enthält: 1. wie oft gemäss Artikel 318 Absatz 2 eine Untersuchung bei Finanzinstituten durchgeführt wurde und Angaben im Hinblick auf die Besteuerung ihrer Kunden verwendet wurden, 2.wie oft gemäss Artikel 322 § 2 eine Untersuchung durchgeführt wurde und Angaben bei Finanzinstituten angefragt wurden, 3. konkrete Indizien, aufgeteilt in Kategorien, durch die in Artikel 322 § 2 Absatz 2 erwähnte Personen sich bei ihrer Entscheidung, eine Ermächtigung zu erteilen, haben leiten lassen, 4.Anzahl positiver und negativer Entscheidungen der Direktoren, 5. Gesamtbewertung sowohl auf technischer als auch auf rechtlicher Ebene der Art und Weise, wie das Verfahren gemäss Artikel 322 §§ 2 bis 4 geführt wurde. Dieser Bericht wird vom Minister der Finanzen veröffentlicht und der Abgeordnetenkammer übermittelt." Art. 57 - Die Artikel 55 und 56 treten am 1. Juli 2011 in Kraft.
Abschnitt 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse in Bezug auf den Berufssteuervorabzug Art. 58 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 22.Juni 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 2. der Königliche Erlass vom 3.Dezember 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 3. der Königliche Erlass vom 10.Januar 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 4. der Königliche Erlass vom 6.April 2010, der den Königlichen Erlass/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs abändert, 5. der Königliche Erlass vom 2.Juli 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 6. der Königliche Erlass vom 1.Dezember 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs.
Art. 59 - Artikel 58 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 2 - Mehrwertsteuer Art. 60 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 61 - [Abänderung des niederländischen Textes] (...) KAPITEL 4 - Verschiedene Abänderungen in Bezug auf Zölle und Akzisen (...) Art. 72 - Artikel 43 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung wird wie folgt ersetzt: "Art. 43 - In Fällen und unter Bedingungen, die der König festlegt, erfolgt die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, für die Er bestimmen kann, welche Vermerke darauf vorkommen und welche Dokumente beigefügt werden müssen, entweder auf Papier oder mit einem elektronischen Dokument, das anhand eines EDV-gestützten Systems erstellt wird. Der König legt auch die Verfahren fest, die im Fall der Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems einzuhalten sind." KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden Art. 73 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 74 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 75 - Artikel 11 Absatz 1 erster Satz desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "oder ab dem nächsten Jahrestag des Einsetzens des Vertrags, wenn der Vertrag nicht jährlich abläuft." Art. 76 - Die Artikel 2, 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden werden dahingehend ausgelegt, dass sie verbindlich und unmittelbar anwendbar sind: 1. auf laufende Versicherungsverträge, die bereits Terrorschäden decken, 2.auf laufende Versicherungsverträge, die Terrorschäden ab dem Datum decken, das in Artikel 11 des vorerwähnten Gesetzes festgelegt ist, 3. und auf Versicherungsverträge, die Terrorschäden decken und die nach Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes abgeschlossen werden, insofern diese Verträge bei den in Artikel 4 § 1 erster Satz desselben Gesetzes erwähnten Personen abgeschlossen werden. (...) KAPITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Registrierung als Unternehmer und die Benutzung der von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilten Unternehmensnummer als Steueridentifikationsnummer Art. 78 - In Artikel 101 § 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, werden die Wörter "die vom Eigentümer getragenen Arbeitskosten, die durch eine Rechnung nachgewiesen werden, sofern diese Arbeiten am veräusserten Gebäude zwischen dem Erwerbsdatum, dem Datum der ersten Ingebrauchnahme oder Vermietung und dem Veräusserungsdatum von einer Person durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags gemäss Artikel 401 als Unternehmer registriert ist" durch die Wörter "die vom Eigentümer getragenen Kosten von Arbeiten, die, sofern diese Arbeiten am veräusserten Gebäude zwischen dem Erwerbsdatum, dem Datum der ersten Ingebrauchnahme oder Vermietung und dem Veräusserungsdatum durchgeführt werden, für ihn erbracht und ihm in Rechnung gestellt werden" ersetzt.
Art. 79 - In Artikel 14525 Absatz 3 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 8. April 2003, werden die Wörter "werden von einer Person erbracht, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags gemäss Artikel 401 als Unternehmer registriert ist" durch die Wörter "werden für den Steuerpflichtigen erbracht und ihm in Rechnung gestellt" ersetzt.
Art. 80 - In Artikel 14530 Absatz 3 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "werden von einer Person erbracht, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags gemäss Artikel 401 als Unternehmer registriert ist" durch die Wörter "werden für den Steuerpflichtigen erbracht und ihm in Rechnung gestellt" ersetzt.
Art. 81 - Artikel 314 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 6. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Die Verwaltung der direkten Steuern teilt Steuerpflichtigen, die den in Artikel 1 erwähnten Steuern unterliegen, eine Steueridentifikationsnummer zu. Für natürliche Personen entspricht diese Steuernummer ihrer Erkennungsnummer im Nationalregister der natürlichen Personen.
Wenn natürliche Personen über eine Unternehmensnummer verfügen, die von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt wurde, wird diese Nummer für alles, was ihre Unternehmenstätigkeit betrifft, auch als Steueridentifikationsnummer benutzt.
Die Steueridentifikationsnummer von juristischen Personen entspricht ihrer Unternehmensnummer, die von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt wurde.
Die Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und von juristischen Personen, die keine Unternehmensnummer haben, wird gemäss den vom König festgelegten Regeln zugeteilt und benutzt." 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Die Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen" werden durch die Wörter "Die in § 1 Absatz 2 erwähnte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen" ersetzt.b) Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die Unternehmensnummer von natürlichen und juristischen Personen darf benutzt werden unter Bedingungen und zu Zwecken, die im Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestimmt sind." 3. Im einleitenden Satz von § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Abgesehen von der in § 2 vorgesehenen Benutzung darf die Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen" durch die Wörter "Abgesehen von der in § 2 Absatz 1 vorgesehenen Benutzung darf die in § 1 Absatz 2 erwähnte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen" ersetzt.4. In § 5 werden die Wörter "die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4" durch die Wörter "die Bestimmungen von § 2 Absatz 1 und den Paragraphen 3 und 4" ersetzt.5. In Paragraph 6 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "§ 6 - Unbeschadet der Regeln über die vorgeschriebene Benutzung der Unternehmensnummer unterliegen der Verpflichtung, die Steueridentifikationsnummer der natürlichen Personen anzugeben:". Art. 82 - Artikel 408 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, wird durch die Wörter "oder einem Verfahren der gerichtlichen Reorganisation" ergänzt.
Art. 83 - Die Artikel 78 bis 80 sind auf Arbeiten anwendbar, die ab dem 1. Januar 2011 ausgeführt werden.
Artikel 81 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. (...) TITEL 5 - Inneres EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen Art. 85 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, abgeändert durch die Gesetze vom 10.
März 2003, 27. Dezember 2004 und 25. April 2007, wird der Satz "Nach Ablauf dieser Frist wird ein dem gesetzlichen Zinssatz entsprechender Verzugszins geschuldet." aufgehoben.
TITEL 6 - Beschäftigung KAPITEL 1 - Beteiligung des Fonds für Berufskrankheiten an den Kosten für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Praktikanten Art. 86 - Der Fonds für Berufskrankheiten übernimmt pro untersuchten Praktikanten ein Drittel des in Artikel 13quater § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Betrags zur Vergütung der Leistungen in Bezug auf die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2004 über den Schutz der Praktikanten erwähnte obligatorische Beurteilung des Gesundheitszustands der Praktikanten, die die externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Lehranstalten zwischen dem 1. September 2005 und dem 1. Januar 2010 erbracht haben.
Diese Vergütung wird unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die in Ausführung von Artikel 6 Nr. 8 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten festgelegt sind, gezahlt.
KAPITEL 2 - Arbeitsunfälle - Erhöhte Risiken Art. 87 - Artikel 49bis Absatz 6 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen eine Beschwerde beim Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds eingereicht werden kann, und die Bedingungen, unter denen diese Beschwerde die Eintreibung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags aussetzt." Art. 88 - Artikel 87 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
TITEL 7 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Rechtsgrundlage für die Einziehung des besonderen ausgleichenden Arbeitgeberbeitrags in Bezug auf die vertragliche Frühpension 01/01/2009 - 31/03/2010 Art. 89 - In Artikel 148 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 werden die Artikel 114 und 115 mit 1. Januar 2007 und die Artikel 116 Nr. 1 bis 3, 121, 122, 125 und 146 Nr. 7, 8 und 18 mit 1. Januar 2009 wirksam." Art. 90 - [Abänderungsbestimmung] Art. 91 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes imBelgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 92 - Artikel 30bis § 11 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27.
April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2007, wird durch die Wörter "oder einem Verfahren der gerichtlichen Reorganisation" ergänzt.
KAPITEL 3 - Solidaritätsbeitrag Firmenwagen Pauschalentschädigung Art. 93 - In Artikel 38 § 3quater Nr. 10 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird zwischen den Absätzen 5 und 6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen dem Arbeitgeber die Befreiung von oder Ermässigung der Pauschalentschädigung gewähren darf, sofern der Arbeitgeber sich nicht in einer der in Artikel 38 § 3octies Absatz 1 beschriebenen Situationen befindet." Art. 94 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK