gepubliceerd op 20 februari 2025
Wet houdende diverse bepalingen inzake modernisering van de burgerlijke stand. - Duitse vertaling
13 SEPTEMBER 2023. - Wet houdende diverse bepalingen inzake modernisering van de burgerlijke stand. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 september 2023 houdende diverse bepalingen inzake modernisering van de burgerlijke stand (Belgisch Staatsblad van 2 oktober 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. abra} FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 13. SEPTEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Modernisierung des Personenstands PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 9 Absatz 1 des früheren Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Ermächtigung wird vor der Unterschrift des Bediensteten der Gemeindeverwaltung, dem die Ermächtigung erteilt wird, vermerkt."
Art. 3 - Artikel 11 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die vom Minister der Landesverteidigung bestellten Offiziere beziehungsweise die hiermit beauftragte Behörde erstellen/erstellt gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches die Sterbeurkunden" werden durch die Wörter "Der vom Minister der Landesverteidigung bestellte Offizier beziehungsweise die hiermit beauftragte Behörde erstellt gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches so bald wie möglich ein Protokoll der Sterbeurkunde" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Protokoll der Sterbeurkunde enthält die in Artikel 56 erwähnten Angaben und wird schnellstmöglich dem zuständigen Standesbeamten übermittelt, der auf der Grundlage des Protokolls unverzüglich eine Sterbeurkunde erstellt.Das Protokoll wird als Anlage in die DPSU aufgenommen. Das auf Papier erstellte Protokoll wird vom Standesbeamten, der die Urkunde erstellt hat, bis zum Zeitpunkt der Übermittlung des Protokolls an das Generalstaatsarchiv und Staatsarchive in den Provinzen aufbewahrt.
Art. 4 - In Artikel 13 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden zwischen den Wörtern "- des Orts, in dem der Betreffende, die Betreffenden oder einer von ihnen im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist; oder, in Ermangelung dessen," und den Wörtern "- des aktuellen Wohnorts des Betreffenden, der Betreffenden oder eines von ihnen; oder, in Ermangelung dessen," die Wörter "- des letzten Orts, in dem der Betreffende, die Betreffenden oder einer von ihnen im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen war; oder, in Ermangelung dessen," eingefügt.
Art. 5 - Artikel 18 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "geänderten Urkunden" und den Wörtern ", außer wenn" die Wörter "und Protokolle" eingefügt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Unbeschadet des Artikels 8.15 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches kann die Unterschrift im Fall der Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 aus einer handschriftlichen Unterschrift bestehen."
Art. 6 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "bei allen Urkunden" und den Wörtern ", außer bei Eheschließungsurkunden" die Wörter "und Ankündigungen" eingefügt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "als Anlage" und den Wörtern "in die DPSU" die Wörter "zur Urkunde" eingefügt. Art. 7 - In Artikel 28 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Auf Anfrage wird der Abschrift einer auf der Grundlage einer ausländischen Urkunde oder einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung erstellten Personenstandsurkunde eine ausgedruckte Fassung der ausländischen Urkunde oder der ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung und gegebenenfalls von deren von einem vereidigten Übersetzer erstellten Übersetzung, wie als Anlage in die DPSU aufgenommen, beigefügt.
Art. 8 - Artikel 29 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Jeder hat Anrecht auf einen Auszug aus folgenden Urkunden: 1.Sterbeurkunden, 2. Eheschließungsurkunden, die älter als fünfundsiebzig Jahre sind, 3.andere Urkunden, die älter als hundert Jahre sind." 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Jeder hat Anrecht auf eine Abschrift folgender Urkunden: 1.Sterbeurkunden, die nach dem 31. März 2019 erstellt worden sind, 2. Sterbeurkunden, die vor dem 31.März 2019 erstellt worden sind und älter als fünfundsiebzig Jahre sind, 3. Eheschließungsurkunden, die älter als fünfundsiebzig Jahre sind, 4.andere Urkunden, die älter als hundert Jahre sind." 3. Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/2 - Allein folgende Personen haben Anrecht auf einen Auszug aus oder eine Abschrift von anderen als den in den Paragraphen 1 und 1/1 erwähnten Urkunden: 1.jede Person, deren Personenstand durch die Urkunde festgestellt oder geändert wird, 2. der gesetzliche Vertreter der in Nr.1 erwähnten Person, 3. der Ehepartner oder die Ehepartnerin, der gesetzlich Zusammenwohnende, die Verwandten ersten Grades in aufsteigender oder absteigender Linie und die Erben der in Nr.1 erwähnten Person, sofern sie ein rechtmäßiges Interesse nachweisen, 4. die Erben der in Nr.1 erwähnten Person für Urkunden, die in Anwendung von Titel 4/1 oder in Anwendung von Artikel 1385quaterdecies § 3 des Gerichtsgesetzbuches geändert worden sind, sofern sie ein rechtmäßiges Interesse nachweisen.
Der König legt nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde eine erschöpfende Liste von rechtmäßigen Interessen und die Art und Weise fest, wie diese rechtmäßigen Interessen für die Anwendung von Absatz 1 nachgewiesen werden können."
Art. 9 - Artikel 31 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 Nr.2 wird Buchstabe c) aufgehoben. 2. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Jede Berichtigung oder Änderung einer in Absatz 1 erwähnten Urkunde wird dem zuständigen Prokurator des Königs über die DPSU notifiziert."
Art. 10 - Artikel 32 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2018 und 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Für folgende gerichtliche Entscheidungen oder Verwaltungsentscheidungen wird ein Vermerk erstellt: 1.Nichtigerklärung einer Urkunde, wie in den Artikeln 122 Absatz 4, 134 Absatz 4 und 193ter Absatz 3, in Artikel 391octies § 4 Absatz 2 des Strafgesetzbuches und in Artikel 79quater § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern erwähnt, 2. Genehmigung zur Namensänderung, wie in Artikel 370/7 Absatz 2 erwähnt, und Rücknahme oder Nichtigerklärung einer Genehmigung zur Namensänderung, wie in Artikel 370/8 Absatz 2 erwähnt, 3.Ehescheidung, wie in den Artikeln 1275 § 2 Absatz 2 und 1303 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt, 4. Trennung von Tisch und Bett oder Aussöhnung nach einer Trennung von Tisch und Bett, wie in den Artikeln 1306 Absatz 2 und 1307 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt." 2. In § 2 wird Nr.3 wie folgt ersetzt: "3. bei Genehmigung zur Namensänderung: die in Artikel 370/7 Absatz 1 erwähnte Genehmigung, deren Datum und gegebenenfalls das Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und den neuen Namen des Betreffenden," 3. In § 2 wird eine Nr.3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3/1. bei Rücknahme oder Nichtigerklärung einer Genehmigung zur Namensänderung: Rücknahmebeschluss oder Entscheid des Staatsrates, wie in Artikel 370/8 erwähnt, sowie Datum dieses Beschlusses oder Entscheids und Name des Betreffenden vor der zurückgenommenen oder für nichtig erklärten Genehmigung zur Namensänderung," 4. Paragraph 2 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. bei einer Trennung von Tisch und Bett oder einer Aussöhnung nach einer Trennung von Tisch und Bett: Nummer der Eheschließungsurkunde und Namen und Vornamen der Parteien." 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Im Fall eines Fehlers bei der Versendung der Angaben im Hinblick auf die in § 1 erwähnten Vermerke, werden die Vermerke durch den Greffier oder, im Fall einer Namensänderung, durch den in Artikel 370/3 § 2/1 erwähnten Beamten ersetzt."
Art. 11 - In Artikel 34 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Jede Berichtigung einer Urkunde gemäß Artikel 33 wird dem zuständigen Prokurator des Königs über die DPSU notifiziert."
Art. 12 - Artikel 34/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 4" ersetzt. 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Jede Nichtigerklärung einer Urkunde von Amts wegen wird dem zuständigen Prokurator des Königs über die DPSU notifiziert."
Art. 13 - Artikel 35 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "diese Urkunde berichtigen" durch die Wörter "eine Urkunde berichtigen oder für nichtig erklären" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Der Prokurator des Königs kann beim Familiengericht die Berichtigung oder die Nichtigerklärung einer Urkunde einklagen oder eine fehlende Urkunde im Sinne von Artikel 26 ersetzen lassen, wenn er einen Fehler in der Urkunde beziehungsweise das Fehlen der Urkunde feststellt." 3. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 14 - In Artikel 38 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Wörter "Unter Vorbehalt der Verantwortung des in Artikel 73 § 1 erwähnten operativen Verwalters und des in Artikel 73 § 2 erwähnten für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen haftet der Standesbeamte" durch die Wörter "Der Standesbeamte haftet" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 40 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 40 - § 1 - Der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Gerichtsbezirks, dem die Gemeinde des Standesbeamten angehört, der die Urkunde erstellt hat, überprüft die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf den Personenstand.
Das Kollegium der Generalprokuratoren kann Richtlinien zur Verdeutlichung der in Absatz 1 erwähnten Kontrollmodalitäten festlegen. Diese Richtlinien sind für alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft verbindlich. Die Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen sorgen für die Ausführung dieser Richtlinien innerhalb ihres Bereichs. § 2 - Der Standesbeamte setzt den in § 1 erwähnten Prokurator des Königs unverzüglich von jedem Fehler oder jeder Unregelmäßigkeit, die er feststellt, in Kenntnis. § 3 - Der Prokurator des Königs untersucht und verfolgt die vom Standesbeamten bei der Ausübung seiner Funktion begangenen Verstöße."
Art. 16 - Artikel 41 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.5 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: c) in Artikel 370/4 § 1 oder Artikel 370/8 Absatz 1 erwähnter Königlicher Erlass, dessen Datum und gegebenenfalls das Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder in Artikel 370/8 Absatz 1 erwähnter Nichtigkeitsentscheid," 2.In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen vergebenen Erkennungsnummer oder, in deren Ermangelung, anhand der in Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vergebenen Erkennungsnummer" durch das Wort "Nationalregisternummer" ersetzt. 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die in Artikel 54 Nr.4 erwähnten Zeugen sind keine Personen, auf die sich die Urkunde bezieht." 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Die Erkennungsnummer" durch die Wörter "Die Nationalregisternummer" ersetzt.5. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Um die operative Verwaltung der DPSU zu gewährleisten, sind die in Artikel 73 erwähnten, gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen der DPSU dazu ermächtigt: 1.die Nationalregisternummer zu verwenden und 2. Zugriff auf die Daten aus dem Nationalregister zu erhalten, die für die operative Verwaltung erforderlich sind."
Art. 17 - Artikel 45 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "vor dem Standesbeamten" und dem Wort "an" die Wörter "des Orts, an dem das Kind gefunden wurde," eingefügt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "Der Standesbeamte" durch die Wörter "Dieser Standesbeamte" ersetzt. Art. 18 - Artikel 48 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Standesbeamte des Geburtsorts ändert die Geburtsurkunde, indem er das Geschlecht des Kindes hinzufügt."
Art. 19 - Artikel 54 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird durch die Wörter "und/oder Vorname" ergänzt.
Art. 20 - In Artikel 56 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Wörter "der Entdeckung des leblosen Körpers" durch die Wörter "der Feststellung des Todes" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden zwischen den Wörtern "der Standesbeamte" und den Wörtern "auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes" die Wörter "des Orts der Entbindung" eingefügt.
Art. 22 - In Artikel 64 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3/1. gegebenenfalls Name und/oder Vorname nach der Scheidung,".
Art. 23 - In Artikel 67 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden zwischen den Wörtern "Person, auf die sich die Urkunde bezieht," und dem Wort "vermerkt" die Wörter "und die Rechtsgrundlage für die Aberkennung" eingefügt.
Art. 24 - Artikel 68 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Jeder Belgier oder sein gesetzlicher Vertreter legt dem Standesbeamten jede ihn betreffende ausländische authentische Urkunde vor, insofern diese Urkunde eine Änderung des Stands der Person mit sich bringt. Der Standesbeamte erstellt daraufhin eine im vorliegenden Kapitel erwähnte Personenstandsurkunde auf der Grundlage einer ausländischen authentischen Urkunde.
Die ausländische authentische Urkunde wird dem Standesbeamten vorgelegt, der für die Person, die die Urkunde vorlegt, zuständig ist.
Der Prokurator des Königs kann beantragen, dass auf der Grundlage einer ausländischen Urkunde eine Urkunde erstellt wird. § 2 - Der Standesbeamte erstellt eine Urkunde auf der Grundlage einer ausländischen Urkunde, wenn ihm bei der Erstellung oder Änderung einer Personenstandsurkunde oder bei einer Anpassung des Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregisters eine ausländische authentische Urkunde vorgelegt wird."
Art. 25 - Artikel 70 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 70 - § 1 - Jeder Belgier oder sein gesetzlicher Vertreter legt dem Standesbeamten jede formell rechtskräftig gewordene ausländische gerichtliche Entscheidung oder jede endgültige ausländische Verwaltungsentscheidung, die ihn betrifft, vor, insofern diese Entscheidung eine Änderung des Stands der Person mit sich bringt. Der Standesbeamte erstellt eine Personenstandsurkunde auf der Grundlage einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder einer ausländischen Verwaltungsentscheidung oder ändert eine Personenstandsurkunde gemäß Kapitel 1 Abschnitt 6 auf der Grundlage dieser Entscheidung.
Die ausländische Entscheidung wird dem Standesbeamten vorgelegt, der für die Person, die die ausländische Entscheidung vorlegt, zuständig ist.
Der Prokurator des Königs kann beantragen, dass auf der Grundlage einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder einer ausländischen Verwaltungsentscheidung eine Urkunde erstellt wird. § 2 - Der Standesbeamte erstellt eine im vorliegenden Kapitel erwähnte Personenstandsurkunde auf der Grundlage einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder einer ausländischen Verwaltungsentscheidung oder ändert eine Personenstandsurkunde, wenn ihm bei der Erstellung oder Änderung einer Personenstandsurkunde oder bei einer Anpassung des Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregisters eine formell rechtskräftig gewordene ausländische gerichtliche Entscheidung oder eine endgültige ausländische Verwaltungsentscheidung vorgelegt wird. § 3 - Eine Abschrift der ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder der ausländischen Verwaltungsentscheidung und gegebenenfalls die von einem vereidigten Übersetzer erstellte Übersetzung werden als Anlage in die DPSU aufgenommen."
Art. 26 - Artikel 71 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 71 - Die DPSU wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz geschaffen und dient dazu: 1. Standesbeamte und konsularische Vertreter bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge in Sachen Erstellung und Aktualisierung von Personenstandsurkunden und -registern zu unterstützen, 2.als authentische Quelle Speicherung, Aufbewahrung und Zurverfügungstellung aller in der DPSU aufgenommenen Personenstandsurkunden zu gewährleisten, ohne dass die gesetzlichen Aufgaben des Nationalregisters als authentische Quelle für Erkennungsdaten der natürlichen Personen beeinträchtigt werden, 3. Bürgern eine Dienstleistung zu garantieren, und zwar unabhängig davon, wo sie sind, 4.Verwaltungsverfahren durch verbindliche Weiterverwendung in der DPSU verfügbarer Urkunden und Angaben zu vereinfachen, 5. den gerichtlichen Stand bei der Erfüllung seiner Aufträge zu unterstützen, 6.eine zentrale und einheitliche Kontrolle über Erstellung und Aufbewahrung von Urkunden sowie über Ausstellung von Abschriften und Auszügen daraus zu gewährleisten, 7. Anwendung internationaler Verträge und Abkommen in Personenstandsangelegenheiten zu ermöglichen, 8.Erstellung globaler und anonymer Statistiken in Bezug auf den Personenstand zu ermöglichen, 9. Aufbewahrung von Personenstandsurkunden bis zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung an das Generalstaatsarchiv und Staatsarchive in den Provinzen zu garantieren, 10.eine gleichzeitige Aktualisierung der Angaben des Nationalregisters auf der Grundlage der in der DPSU aufgenommenen Angaben zu gewährleisten."
Art. 27 - Artikel 72 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 72 - In die DPSU wird Folgendes aufgenommen: 1. in entmaterialisierter Form erstellte Personenstandsurkunden, Änderungen von Personenstandsurkunden, Vermerke in den Personenstandsurkunden und durch Gesetz vorgeschriebene Anlagen, sofern sie nicht in einer anderen authentischen Quelle verfügbar sind, 2.administrative Aktualisierungen der Personenstandsurkunden seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung, 3. Metadaten und entmaterialisierte Abschriften der durch Gemeinden oder belgische Konsulate aufgenommenen Personenstandsurkunden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 18.Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung in Papierform erstellt wurden, 4. Metadaten und entmaterialisierte Abschriften der in Anwendung von Artikel 31 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht registrierten, verweigerten oder anerkannten ausländischen Personenstandsurkunden, ausländischen gerichtlichen Entscheidungen über den Personenstand und ausländischen Verwaltungsentscheidungen über eine Ehescheidung und eine Namensänderung. Die DPSU gilt als authentische Quelle für alle nach dem 31. März 2019 erstellten Urkunden und für darin enthaltene Angaben."
Art. 28 - Artikel 73 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 73 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz, die Gemeindebehörden und der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten sind die für die Verarbeitung von Daten in der DPSU gemeinsam Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)."
Art. 29 - Artikel 74 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 74 - § 1 - Der geschäftsführende Ausschuss der DPSU, nachstehend "geschäftsführender Ausschuss" genannt, übt die gemeinsame Verantwortung für die Verarbeitung aus.
Der geschäftsführende Ausschuss hat eine koordinierende Funktion.
Der geschäftsführende Ausschuss bestimmt auch, welche neuen Zugänge zur DPSU in Ausführung von Artikel 78 § 3 gewährt werden.
Der geschäftsführende Ausschuss sorgt außerdem für Organisation und Verwaltung der DPSU und bestimmt erforderliche Maßnahmen, um Unabänderlichkeit, Vertraulichkeit und Aufbewahrung in der DPSU enthaltener Personenstandsurkunden zu gewährleisten. § 2 - Die Gemeindebehörden und der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten sind für Eingabe und Änderung von Personenstandsurkunden sowie Sammlung und Validierung der in der DPSU enthaltenen Daten zuständig. § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz, die Gemeindebehörden und der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten sorgen gemeinsam für Verwaltung und Bereitstellung der in der DPSU enthaltenen Daten. § 4 - Der geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. fünf Vertretern der Gemeindebehörden, 2.zwei Vertretern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, 3. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten. Ein Vertreter der Gemeindebehörden führt den Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten der Zusammensetzung und Arbeitsweise des geschäftsführenden Ausschusses fest. § 5 - Ein Konzertierungsausschuss wird geschaffen. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten der Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses fest und bestimmt dessen Aufträge.
Ein Vertreter der Gemeindebehörden führt den Vorsitz des Konzertierungsausschusses.
Der Konzertierungsausschuss setzt sich zusammen aus: 1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses, 2.einem Vertreter des Kollegiums der Staatsanwaltschaft, 3. einem Vertreter des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte, 4.zwei Vertretern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, 5. einem Vertreter des Generalstaatsarchivs und Staatsarchive in den Provinzen. Wenn es um die Koordination zwischen der DPSU und dem Nationalregister oder um die Auswirkungen der DPSU auf das Nationalregister und insbesondere um die Umsetzung von Artikel 71 Nr. 10 geht, setzt sich der Konzertierungsausschuss zusammen aus: 1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses, 2.zwei Vertretern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres."
Art. 30 - In Artikel 76 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 71" durch die Wörter "Artikel 72" ersetzt.
Art. 31 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird aufgehoben.
Art. 32 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 78 - § 1 - Die DPSU ist kein öffentliches Register. § 2 - Daten der DPSU können nachstehenden Personen, Behörden oder Einrichtungen im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge auf elektronischen Weg übermittelt werden: 1. Standesbeamten und durch sie ermächtigten Beamten, 2.belgischen Konsularbeamten, durch sie ermächtigten Bediensteten sowie Beamten der vom König bestimmten zuständigen Dienste für konsularische Aufgaben, insbesondere im Bereich Personenstand, 3. Staatsanwaltschaften, 4.Magistraten der Gerichte und deren Greffiers, 5. Beamten der vom König bestimmten Dienste, die für das Personenrecht und den Personenstand zuständig sind. § 3 - Die relevanten in der DPSU verfügbaren elektronischen Daten können allen öffentlichen Diensten, Einrichtungen oder Berufsgruppen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags oder einer Aufgabe in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihnen übertragen wurde, übermittelt werden, und zwar, soweit möglich, gemäß den Grundsätzen der Dienste-Integration.
Zu diesem Zweck wird gemäß Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Protokoll geschlossen, es sei denn, die Modalitäten für die Datenübermittlung sind in ähnlicher Weise in einem Gesetz oder einer Verordnungsnorm dokumentiert."
Art. 33 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "die Weise fest, wie Personenstandsurkunden" werden durch die Wörter "fest, durch wen, wo und welche Personenstandsurkunden" ersetzt.2. Die Wörter ", historischen oder anderen wissenschaftlichen" werden durch die Wörter "oder historischen" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Ausstellung von Abschriften und Auszügen oder die Einsichtnahme in Urkunden im Rahmen genealogischer oder historischer Forschungen kann eine Gebühr erhoben werden, die den von der ausstellenden Behörde festgelegten Selbstkostenpreis nicht überschreiten darf."
Art. 34 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird aufgehoben.
Art. 35 - Artikel 81 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "Personen, die ermächtigt sind, auf" und den Wörtern "Daten der DPSU zuzugreifen" wird das Wort "authentische" eingefügt.2. Die Wörter "mit Ausnahme der in Artikel 78 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Personen," werden aufgehoben. 3. Die Wörter ", eine lokale Verwaltung oder gleich welchen anderen Weg" werden durch die Wörter "oder eine andere Einrichtung oder Behörde" ersetzt. Art. 36 - Artikel 82 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung wird gegenüber dem zuständigen Standesbeamten ausgeübt, der den Vermerk, die Eintragung oder die Änderung gemäß Kapitel 1 Abschnitt 8 berichtigt." 2. In § 2 werden die Wörter "das Sekretariat des geschäftsführenden Ausschusses" durch die Wörter "den geschäftsführenden Ausschuss" ersetzt. Art. 37 - Artikel 83 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 71" werden durch die Wörter "Artikel 72" ersetzt.2. Der heutige Text wird § 1 bilden.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Öffentliche Dienste, Einrichtungen und Berufsgruppen, die in irgendeiner Weise Zugriff auf Daten der DPSU gehabt haben, müssen die durchgeführten Verarbeitungen rechtfertigen können, unabhängig davon, ob diese von einem einzelnen Nutzer oder durch ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck führen sie zumindest Protokolldateien über jede Sammlung, Änderung, Abfrage, Übermittlung und Löschung von Personenstandsurkunden, Vermerken und Metadaten.
Die Protokolldatei enthält folgende Angaben: 1. einmalige Erkennungsnummer des einzelnen Nutzers und/oder des Verfahrens oder Systems, das Zugriff auf die Daten gehabt hat, 2.einmalige Erkennungsnummer des Betreffenden, dessen personenbezogene Daten verarbeitet worden sind, 3. die (Kategorien von) personenbezogenen Daten, die verarbeitet worden sind, 4.Art und Weise, wie die personenbezogenen Daten verarbeitet worden sind, insbesondere Sammlung, Änderung, Abfrage, Übermittlung oder Löschung, 5. Grund der Verarbeitung unter Angabe der Verarbeitungstätigkeit, des Aktenzeichens und der diesbezüglichen Rechtsgrundlage, 6.Datum und Uhrzeit der Verarbeitung, 7. Systeme, durch die diese personenbezogenen Daten verarbeitet worden sind. Die Protokolldateien werden während zehn Jahren ab dem Datum der Abfrage aufbewahrt. Die Protokolldateien werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gehalten."
Art. 38 - In Artikel 166 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "der die Urkunde über die Ankündigung der Eheschließung ausgefertigt hat" durch die Wörter "bei dem die Ankündigung der Eheschließung gemacht wurde" ersetzt.
Art. 39 - In Artikel 191 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "Artikel 63" durch die Wörter "Artikel 164/1" ersetzt.
Art. 40 - Artikel 193ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 193ter - Wurde im Fall eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit einer Ehe die Eheschließungsurkunde vor dem 31. März 2019 in Belgien erstellt oder in Belgien übertragen, ersucht der Greffier den Standesbeamten, der die Urkunde erstellt oder übertragen hat, die Urkunde in die DPSU aufzunehmen. Wurde die Eheschließungsurkunde im Ausland erstellt, ersucht er die antragstellende Partei, vom zuständigen Standesbeamten eine Eheschließungsurkunde auf der Grundlage der ausländischen Urkunde erstellen zu lassen.
Von jeder Gerichtsvollzieherurkunde über die Zustellung eines Urteils oder Entscheids, durch das/den eine Ehe für nichtig erklärt wird, übermittelt der beurkundende Gerichtsvollzieher der Staatsanwaltschaft und dem Greffier des Gerichts, das die Entscheidung verkündet hat, sofort eine Abschrift.
Wenn die Erklärung der Nichtigkeit der Ehe durch eine formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung ausgesprochen worden ist, übermittelt der Greffier der DPSU unverzüglich die Angaben der gerichtlichen Entscheidung mit Vermerk des Datums, an dem sie formell rechtskräftig geworden ist.
Die DPSU erstellt auf der Grundlage dieser Angaben einen Vermerk und verknüpft ihn mit der Eheschließungsurkunde.
Wenn die Eheschließungsurkunde zu diesem Zeitpunkt in der DPSU nicht verfügbar ist, erstellt der zuständige Standesbeamte eine Nichtigerklärungsurkunde und verknüpft sie mit der Eheschließungsurkunde, sobald sie verfügbar ist.
Wenn es sich um die Erklärung der Nichtigkeit einer Ehe handelt, die unter Verstoß gegen die Artikel 146bis oder 146ter eingegangen worden ist, wird die Nichtigerklärung mit Vermerk des Datums, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, dem Ausländeramt unverzüglich über die DPSU notifiziert."
Art. 41 - In Artikel 194 desselben Gesetzbuches werden die Wörter ", ohne eine im Personenstandsregister eingetragene Urkunde über die Eheschließung vorzulegen; außer in den durch Artikel 46 des Titels "Personenstandsurkunden" vorgesehenen Fällen" durch die Wörter "ohne eine Eheschließungsurkunde vorlegen zu können, außer in dem in Artikel 26 erwähnten Fall" ersetzt.
Art. 42 - In Artikel 195 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "dem Standesbeamten die Urkunde über die Eheschließung" durch die Wörter "die Eheschließungsurkunde" ersetzt.
Art. 43 - In Artikel 196 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "die Urkunde über die vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe" durch die Wörter "die Eheschließungsurkunde" ersetzt.
Art. 44 - Artikel 197 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: "Art. 197 - Es ist nicht möglich, die Abstammung von Kindern, die von zwei Personen abstammen, die öffentlich als verheiratete Personen gelebt haben und beide verstorben sind, unter dem alleinigen Grund anzufechten, dass die Eheschließungsurkunde nicht vorgelegt worden ist, wenn diese Abstammung durch einen Besitz des Standes nachgewiesen wird, der nicht durch die Geburtsurkunde widerlegt wird."
Art. 45 - Artikel 327 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. September 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Juni 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dieser Standesbeamte verknüpft die Anerkennungsurkunde mit den Personenstandsurkunden des Kindes und seiner Nachkommen."
Art. 46 - Artikel 327/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. September 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "am Datum der Erstellung der Urkunde" durch die Wörter "zum Zeitpunkt der Ankündigung" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "Artikel 327/2 § 1" und die Wörter "Artikel 327/2 § 1 Absatz 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 327/2 § 5" ersetzt. Art. 47 - In Artikel 329 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2017, werden die Wörter "Artikel 62bis/1" durch die Wörter "Artikel 135/2" ersetzt. Art. 48 - In Artikel 330/3 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. September 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Wenn es sich um die Erklärung der Nichtigkeit einer Anerkennung handelt, die unter Verstoß gegen Artikel 330/1 erfolgt ist, wird die Nichtigerklärung mit Vermerk des Datums, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, dem Ausländeramt unverzüglich über die DPSU notifiziert."
Art. 49 - In Artikel 347-3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "Nach der Übertragung" durch die Wörter "Nach Erstellung der Adoptionsurkunde auf der Grundlage" ersetzt.
Art. 50 - Artikel 367-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der erste Gedankenstrich wie folgt ergänzt: "im Fall einer Entscheidung zwecks Zustandekommen oder Umwandlung einer Adoption oder Urkunde über den Widerruf oder die Revision einer Adoption im Fall eines Widerrufs oder einer Revision einer Adoption". 2. In Absatz 2 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Der gemäß Artikel 368-1 § 2 zuständige Standesbeamte erstellt unverzüglich die Adoptionsurkunde oder gegebenenfalls die Urkunde über den Widerruf oder die Revision der Adoption und die Geburtsurkunde und verknüpft sie miteinander und mit den Personenstandsurkunden des Adoptierten und seiner Nachkommen."
Art. 51 - Artikel 367-3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Adoptionsurkunde" und den Wörtern "und Geburtsurkunde" die Wörter ", Urkunde über den Widerruf oder die Revision der Adoption" eingefügt.2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Erstellung der Adoptionsurkunde" und den Wörtern "erforderlichen Angaben" die Wörter "oder gegebenenfalls der Urkunde über den Widerruf oder die Revision der Adoption" eingefügt.3. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die Adoptionsurkunde" und den Wörtern "und, soweit möglich," die Wörter "oder gegebenenfalls die Urkunde über den Widerruf oder die Revision der Adoption" eingefügt. 4. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Standesbeamte erstellt die Urkunde über die Namens- und/oder Vornamensänderung der Nachkommen des Adoptierten, wenn sich der Name oder die Vornamen des Adoptierten oder der Nachkommen ändern." 5. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Erstellung der Adoptionsurkunde" und den Wörtern "und gegebenenfalls der Geburtsurkunde" die Wörter "oder gegebenenfalls der Urkunde über den Widerruf oder die Revision der Adoption" eingefügt. Art. 52 - Artikel 368-1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Standesbeamte sind zuständig für die Erstellung von: 1.Adoptionsurkunden infolge in Belgien getroffener Entscheidungen, durch die Adoptionen ausgesprochen oder umgewandelt werden, 2. Urkunden über den Widerruf oder die Revision einer Adoption infolge in Belgien getroffener Entscheidungen, durch die Adoptionen widerrufen oder revidiert werden, 3.Geburtsurkunden der Adoptierten auf der Grundlage ausländischer Geburtsurkunden wenn die Adoptionen in Belgien ausgesprochen oder anerkannt worden sind.
Ausländische Urkunden und ausländische Entscheidungen werden als Anlagen in die DPSU aufgenommen." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der zuständige Standesbeamte ist derjenige: 1.des Orts, in dem der Adoptierte im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister oder, in Ermangelung dessen, der Adoptierende, die Adoptierenden oder einer von ihnen in einem dieser Register eingetragen ist, oder, in Ermangelung dessen, 2. des aktuellen Wohnorts in Belgien des Adoptierten oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierenden, der Adoptierenden oder eines von ihnen, oder, in Ermangelung dessen, 3.von Brüssel."
Art. 53 - Artikel 370/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Gegebenenfalls ersucht der Beamte des vom König bestimmten Dienstes, der für Namensänderungen zuständig ist, den Standesbeamten, der über die ausländische Urkunde oder die ausländische gerichtliche Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung verfügt, die als Grundlage für eine frühere Namensänderung diente, diese ausländische Urkunde oder Entscheidung in die DPSU aufzunehmen." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Jede Person, die ihre Vornamen ändern will, richtet einen diesbezüglichen Antrag an den zuständigen Standesbeamten."
Art. 54 - In Artikel 370/4 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden die Wörter "die Kinder, die nach Einreichung des Antrags geboren werden" durch die Wörter "die nicht für mündig erklärten minderjährigen Kinder, denen sein Name nach Einreichung des Antrags zuerkannt worden ist" ersetzt.
Art. 55 - In Artikel 370/7 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Wörter "der zuständige Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "der in Artikel 370/3 § 2/1 erwähnte Beamte" ersetzt.
Art. 56 - In Artikel 370/8 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Wörter "zurückgenommen oder für nichtig erklärt, übermittelt der zuständige Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "vom König zurückgenommen oder vom Staatsrat für nicht erklärt, übermittelt der in Artikel 370/3 § 2/1 erwähnte Beamte" ersetzt.
Art. 57 - Artikel 370/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "der geänderten Geburtsurkunden" durch die Wörter "der Namensänderungsurkunden" ersetzt.2. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.3. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "der geänderten Urkunde oder gegebenenfalls" aufgehoben.4. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "für die gemäß Artikel 31 zu erfolgende Erstellung der geänderten Geburtsurkunden" durch die Wörter "für die Erstellung der Vornamensänderungsurkunde" ersetzt.5. Paragraph 5 Absatz 2 wird aufgehoben.6. In § 5 Absatz 4 werden die Wörter "der geänderten Geburtsurkunde oder gegebenenfalls" aufgehoben. Art. 58 - Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "in den Artikeln 75 und 146" durch die Wörter "in den Artikeln 146 und 165/1" ersetzt. 2. In Nr.14 werden die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen " durch die Wörter "Artikel 370/3" ersetzt.
Art. 59 - In Artikel 497/2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "in den Artikeln 75 und 146" durch die Wörter "in den Artikeln 146 und 165/1" ersetzt.
Art. 60 - Artikel 1476 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Februar 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "das dem Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes gegen Empfangsbestätigung übergeben wird" durch die Wörter "das die Parteien dem Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes gegen Empfangsbestätigung persönlich übergeben" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Parteien legen alle anderen authentischen Schriftstücke oder Nachweise vor, die gegebenenfalls angefordert werden als Nachweis dafür, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, sofern diese nicht in einer anderen authentischen Quelle verfügbar sind." 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das gesetzliche Zusammenwohnen beginnt mit dem Vermerk der Erklärung im Bevölkerungsregister." 4. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Parteien übergeben die Erklärung über die Beendigung in gegenseitigem Einvernehmen persönlich oder durch eine authentische Sondervollmacht an den Standesbeamten: 1.des Orts, in dem die Parteien im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen sind oder, in Ermangelung dessen, eine von ihnen; oder, in Ermangelung dessen, 2. des letzten Orts, in dem die Parteien im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen waren oder, in Ermangelung dessen, eine von ihnen." 5. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die einseitige Beendigungserklärung wird persönlich oder durch eine authentische Sondervollmacht übergeben an den Standesbeamten: 1.des Orts, in dem die Parteien im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen sind oder, in Ermangelung dessen, die Partei, die die Erklärung abgibt, oder, in Ermangelung dessen, 2. des letzten Orts, in dem die Parteien im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen waren oder, in Ermangelung dessen, eine von ihnen." 6. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Der Standesbeamte stellt der anderen Partei die einseitige Beendigungserklärung binnen acht Tagen per Gerichtsvollzieherurkunde zu.Auf jeden Fall müssen die Kosten der Zustellung und der Notifizierung vorab von denjenigen bezahlt werden, die die Erklärung abgeben." 7. Paragraph 2 Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Das gesetzliche Zusammenwohnen endet mit dem Vermerk der Erklärung im Bevölkerungsregister." 8. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Der König kann die Bedingungen für eine elektronische Abgabe der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen und der Erklärung über die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens festlegen."
Art. 61 - In den Artikeln 24, 25, 30, 33, 164/2, 327/2 und 365-4 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung", die Wörter "dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18.
Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung", die Wörter "Inkrafttreten dieses Gesetzes" und die Wörter "Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "dem 31. März 2019" ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 62 - In Artikel 627 Nr. 7 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden zwischen den Wörtern "um Berichtigungen" und den Wörtern "von Personenstandsurkunden" die Wörter "oder Nichtigerklärungen" eingefügt.
Art. 63 - In Artikel 628 Nr. 24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2017, werden die Wörter "Artikel 62bis des" durch die Wörter "Artikel 135/1 des früheren" ersetzt. Art. 64 - Artikel 781 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", der gemäß dem Gesetz in die Personenstandsregister übertragen werden muss," aufgehoben.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Außer wenn das Gesetz es anders bestimmt, übermittelt der Greffier infolge der gerichtlichen Entscheidung über den Stand der Person dem zuständigen Standesbeamten über die DPSU die Angaben, die für die Erstellung oder Änderung der Personenstandsurkunden des Betreffenden und gegebenenfalls seiner Nachkommen erforderlich sind. Der Standesbeamte erstellt unverzüglich die Personenstandsurkunden oder ändert sie."
Art. 65 - Artikel 1231-19 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter "und seiner Nachkommen" werden aufgehoben. 2. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Standesbeamte erstellt die Urkunde über die Namens- und/oder Vornamensänderung der Nachkommen des Adoptierten, wenn sich der Name oder die Vornamen des Adoptierten oder der Nachkommen ändern."
Art. 66 - Artikel 1231-52 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 18.
Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "mit der Adoptionsurkunde" und den Wörtern "verknüpft wird" die Wörter "sowie mit den Personenstandsurkunden des Adoptierten" eingefügt und der Absatz wird durch den Satz "Der Standesbeamte erstellt eine Urkunde über die Namens- und/oder Vornamensänderung für die Nachkommen des Adoptierten, wenn sich der Name oder die Vornamen des Adoptierten oder der Nachkommen ändern." ergänzt. 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Standesbeamte setzt die föderale Zentralbehörde unverzüglich über die DPSU hiervon in Kenntnis."
Art. 67 - Artikel 1276 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 2.
Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die in Artikel 1275 § 2 Absatz 1 erwähnte Frist beginnt, was die Urteile betrifft," werden durch die Wörter "Im Fall eines Urteils übermittelt der Greffier die in Artikel 1275 § 2 Absatz 1 erwähnten Angaben" ersetzt.2. Die Wörter ", und, was die Entscheide betrifft," werden durch die Wörter ".Im Fall eines Entscheids übermittelt der Greffier diese Angaben" ersetzt.
Art. 68 - Artikel 1306 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 1306 - Wenn das Urteil oder der Entscheid, durch das/den eine Trennung von Tisch und Bett ausgesprochen worden ist, formell rechtskräftig geworden ist, übermittelt der Greffier der DPSU unverzüglich die Angaben des Urteils oder des Entscheids mit Vermerk des Datums, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist.
Die DPSU erstellt auf der Grundlage dieser Angaben einen Vermerk und verknüpft ihn mit der Eheschließungsurkunde."
Art. 69 - Artikel 1307 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 1307 - Die Ehepartner können durch eine gemeinsame, von ihnen oder ihrem Rechtsanwalt unterzeichnete Antragschrift die Aussöhnung beantragen. Die Antragschrift wird bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt.
Wenn das Urteil oder der Entscheid, durch das/den eine Aussöhnung ausgesprochen worden ist, formell rechtskräftig geworden ist, übermittelt der Greffier der DPSU unverzüglich die Angaben des Urteils oder des Entscheids mit Vermerk des Datums, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist.
Die DPSU erstellt auf der Grundlage dieser Angaben einen Vermerk und verknüpft ihn mit der Eheschließungsurkunde."
Art. 70 - In den Artikeln 1231-1/3, 1231-4, 1254 und 1288bis desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Inkrafttreten des Gesetzes vom 18.
Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung" durch die Wörter "dem 31. März 2019" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht
Art. 71 - Artikel 31 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "ausländische authentische Personenstandsurkunde" und den Wörtern "kann nur als Grundlage für die Erstellung oder Änderung" die Wörter "oder eine ausländische Verwaltungsentscheidung über eine Ehescheidung oder eine Namensänderung" eingefügt.2. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die in Artikel 27 § 1" und den Wörtern "erwähnten Voraussetzungen" die Wörter "und, je nach Fall, in den Artikeln 39 und 57" eingefügt.3. In § 3 Absatz 3 wird das Wort "gerichtlichen" aufgehoben.4. In § 3 Absatz 4 wird das Wort "gerichtliche" aufgehoben.5. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "gerichtlichen" aufgehoben.6. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "gerichtliche" aufgehoben.7. In § 4 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Entscheidung" und den Wörtern "zu erstellen" die Wörter ", wie in § 1 erwähnt," eingefügt. Art. 72 - Artikel 38 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "einen Namen" und den Wörtern "zu wählen" werden die Wörter "und/oder einen Vornamen" eingefügt.2. Zwischen den Wörtern "diesen Namen" und den Wörtern "in der Eheschließungsurkunde" werden die Wörter "und/oder diesen Vornamen" eingefügt. Art. 73 - In Artikel 39 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden zwischen den Wörtern "Artikel 68" und den Wörtern "des Zivilgesetzbuches" die Wörter "oder Artikel 70" eingefügt. Art. 74 - In Artikel 72 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "eine in Artikel 367-1 desselben Gesetzbuches erwähnte Entscheidung nicht gemäß Artikel 367-2 dieses Gesetzbuches registriert worden ist" durch die Wörter "keine Adoptionsurkunde, Urkunde über den Widerruf einer Adoption, Urkunde über die Revision einer Adoption oder Nichtigerklärungsurkunde gemäß Artikel 367-2 dieses Gesetzbuches erstellt worden ist" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 75 - Artikel 391octies § 4 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wurde die Eheschließungsurkunde vor dem 31.März 2019 in Belgien erstellt oder in Belgien übertragen, ersucht der Greffier den Standesbeamten, der die Urkunde erstellt oder übertragen hat, die Urkunde in die DPSU aufzunehmen. Wurde die Eheschließungsurkunde im Ausland erstellt, ersucht er die antragstellende Partei, in Anlehnung an Buch 1 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 15 des früheren Zivilgesetzbuches vom zuständigen Standesbeamten eine Eheschließungsurkunde auf der Grundlage der ausländischen Urkunde erstellen zu lassen." 2. Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: "Die Nichtigerklärung mit Vermerk des Datums, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, wird dem Ausländeramt unverzüglich über die DPSU notifiziert."
Art. 76 - In Artikel 432 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter "ab der Übertragung der Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis" durch die Wörter "ab der Erstellung des Vermerks der Ehescheidung oder der Erstellung der Ehescheidungsurkunde" ersetzt.
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit
Art. 77 - Artikel 5 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Jeder, der bereits eine Offenkundigkeitsurkunde erhalten hat oder dem das Gericht bereits die Erlaubnis erteilt hat, eine beeidigte Erklärung abzugeben, und der nachweist, dass es ihm immer noch nicht möglich ist, die Geburtsurkunde vorzulegen, kann diese durch die Offenkundigkeitsurkunde oder die Erlaubnis ersetzen, sofern die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten nicht widerlegt wird.
Die homologierte Offenkundigkeitsurkunde oder die Erlaubnis zur Abgabe einer beeidigten Erklärung wird als Anlage in die DPSU aufgenommen."
Art. 78 - Artikel 22 § 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Leiter einer berufskonsularischen Vertretung" und dem Wort "abgegeben" die Wörter ", der gemäß dem Konsulargesetzbuch und unter Einhaltung der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Bedingungen befugt ist," eingefügt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. KAPITEL 7 - Abänderung des Neuen Gemeindegesetzes
Art. 79 - In Artikel 126 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes werden die Wörter "und Artikel 45 des Zivilgesetzbuches" aufgehoben.
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung
Art. 80 - In den Artikeln 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116 und 116/3 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung werden die Wörter "Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "dem 31.
März 2019" ersetzt.
KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern
Art. 81 - Artikel 79quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Nichtigerklärung mit Vermerk des Datums, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, wird dem Ausländeramt unverzüglich über die DPSU notifiziert." 2. Paragraph 6 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Nichtigerklärung mit Vermerk des Datums, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, wird dem Ausländeramt unverzüglich über die DPSU notifiziert." KAPITEL 10 - Übergangsbestimmung
Art. 82 - Artikel 10 Nr. 5 findet Anwendung auf die ab dem 31. März 2019 erstellten Vermerke.
KAPITEL 11 - Inkrafttreten
Art. 83 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 8, 24, 25, 28 und 29, die an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. September 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Für den Minister der Wirtschaft und der Arbeit, abwesend: Die Ministerin der Landesverteidigung L. DEDONDER Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Landesverteidigung L. DEDONDER Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten H. LAHBIB Der mit der Wissenschaftspolitik beauftragte Staatssekretär T. DERMINE Die Staatssekretärin für Asyl und Migration N. DE MOOR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE