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Wet van 11 december 2025
gepubliceerd op 23 oktober 2026

Wet tot uitvoering van Verordening 2023/1114 van het Europees Parlement en de Raad van 31 mei 2023 betreffende cryptoactivamarkten en tot wijziging van Verordeningen (EU) 1093/2010 en (EU) 1095/2010 en Richtlijnen 2013/36/EU en (EU) 2019/1937, en van verordening (EU) 2023/1113 van het Europees Parlement en de Raad van 31 mei 2023 betreffende bij geldovermakingen en overdrachten van bepaalde cryptoactiva te voegen informatie en tot wijziging van Richtlijn (EU) 2015/849 en houdende diverse financiële bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2026007509
pub.
23/10/2026
prom.
11/12/2025
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

11 DECEMBER 2025. - Wet tot uitvoering van Verordening (EU) 2023/1114 van het Europees Parlement en de Raad van 31 mei 2023 betreffende cryptoactivamarkten en tot wijziging van Verordeningen (EU) 1093/2010 en (EU) 1095/2010 en Richtlijnen 2013/36/EU en (EU) 2019/1937, en van verordening (EU) 2023/1113 van het Europees Parlement en de Raad van 31 mei 2023 betreffende bij geldovermakingen en overdrachten van bepaalde cryptoactiva te voegen informatie en tot wijziging van Richtlijn (EU) 2015/849 en houdende diverse financiële bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 11 december 2025 tot uitvoering van Verordening (EU) 2023/1114 van het Europees Parlement en de Raad van 31 mei 2023 betreffende cryptoactivamarkten en tot wijziging van Verordeningen (EU) 1093/2010 en (EU) 1095/2010 en Richtlijnen 2013/36/EU en (EU) 2019/1937, en van verordening (EU) 2023/1113 van het Europees Parlement en de Raad van 31 mei 2023 betreffende bij geldovermakingen en overdrachten van bepaalde cryptoactiva te voegen informatie en tot wijziging van Richtlijn (EU) 2015/849 en houdende diverse financiële bepalingen (Belgisch Staatsblad van 24 december 2025), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 22 juli 2026 tot omzetting van Richtlijn (EU) 2024/1619 van het Europees Parlement en de Raad van 31 mei 2024 tot wijziging van Richtlijn 2013/36/EU wat betreft toezichtsbevoegdheden, sancties, bijkantoren uit derde landen en ecologische, sociale en governancerisico's, Richtlijn (EU) 2023/2864 van het Europees Parlement en de Raad van 13 december 2023 tot wijziging van bepaalde richtlijnen wat betreft de oprichting en het functioneren van het Europees centraal toegangspunt, Richtlijn (EU) 2024/2994 van het Europees Parlement en de Raad van 27 november 2024 tot wijziging van de Richtlijnen 2009/65/EG, 2013/36/EU en (EU) 2019/2034 wat betreft de behandeling van het concentratierisico dat voortvloeit uit blootstellingen aan centrale tegenpartijen en het risico van tegenpartijen bij centraal geclearde derivatentransacties, en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2026).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 11. DEZEMBER 2025 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 und zur Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen BUCH I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. § 2 - Buch II des vorliegenden Gesetzes gewährleistet die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, einschließlich der Umsetzung der durch diese Verordnung an der Richtlinie 2013/36/EU angebrachten Abänderungen.

Insbesondere und unbeschadet des Auftrags, der der FSMA in Anwendung von Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen obliegt, werden in Buch II die zuständigen Behörden für die Anwendung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen der Titel II, III, IV, V und VI dieser Verordnung bestimmt und die Modalitäten für die Anwendung dieser Bestimmungen geregelt, insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Wechselwirkungen mit den sektoriellen Aufsichtsgesetzen, die auf die Einrichtungen anwendbar sind, die die in diesen Titeln II, III, IV, V und VI erwähnten Tätigkeiten ausüben dürfen. § 3 - Buch II des vorliegenden Gesetzes gewährleistet ebenfalls der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, einschließlich der Umsetzung der durch diese Verordnung an der Richtlinie (EU) 2015/849 angebrachten Abänderungen. § 4 - Buch III des vorliegenden Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente. § 5 - In Buch V Titel 4 ist die Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehen. § 6 - In Buch V Titel 4 und 8 ist die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro vorgesehen.

BUCH II - DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EU) 2023/1114 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 31. MAI 2023 ÜBER MÄRKTE FÜR KRYPTOWERTE UND ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNGEN (EU) NR. 1093/2010 UND (EU) NR. 1095/2010 SOWIE DER RICHTLINIEN 2013/36/EU UND (EU) 2019/1937 UND DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EU) 2023/1113 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 31. MAI 2023 ÜBER DIE ÜBERMITTLUNG VON ANGABEN BEI GELDTRANSFERS UND TRANSFERS BESTIMMTER KRYPTOWERTE UND ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE (EU) 2015/849 TITEL 1 - Einleitende Bestimmungen

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Belgische Nationalbank: im Gesetz vom 22.Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Einrichtung, im Folgenden als "Bank" bezeichnet, 2. Autorität Finanzielle Dienste und Märkte: in Artikel 44 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Einrichtung, im Folgenden als "FSMA" bezeichnet, 3. FÖD Wirtschaft: Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, 4.Verordnung 2023/1114: Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, 5. Verordnung Nr.1093/2010: Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, 6. Verordnung Nr.1095/2010: Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, 7. SSM-Verordnung: Verordnung (EU) Nr.1024/2013 des Rates vom 15.

Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, 8. Richtlinie 2013/34/EU: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, 9. Bankgesetz: Gesetz vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 10. Gesetz vom 11.März 2018: Gesetz vom 11. März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, 11. Gesetz vom 20.Juli 2022: Gesetz vom 20. Juli 2022 über den Status und die Kontrolle der Börsengesellschaften, 12. besonderer Mechanismus: Verfahren, das folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: a) Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte ermöglicht oder begünstigt wird.b) Die Initiative dazu geht vom Emittenten selbst aus oder setzt eindeutig die aktive Mitwirkung des Emittenten voraus oder ist auf eine offensichtliche Nachlässigkeit des Emittenten zurückzuführen.c) Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen.d) Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, der Emittent weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und normalen Gepflogenheiten bei Bank- und Finanzgeschäften abweicht, 13.Verordnung 2023/1113: Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, 14. Gesetz vom 2.August 2002: Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen.

TITEL 2 - Öffentliche Angebote von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Anträge auf Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zum Handel

Art. 3 - Die FSMA ist die zuständige Behörde für die Anwendung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen von Titel II der Verordnung 2023/1114. Für die Anwendung und Beaufsichtigung der Einhaltung dieser Bestimmungen kann die FSMA die in Artikel 94 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse ausüben.

Ist der Anbieter von Kryptowerten ein Institut, das der Aufsicht der Europäischen Zentralbank oder der Bank unterliegt, unterrichtet die FSMA diese über die Übermittlung eines Kryptowerte-Whitepapers durch den Anbieter gemäß Artikel 8 der Verordnung 2023/1114.

Unbeschadet des Absatzes 1 kann die FSMA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Aufgabe der Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen von Titel II der Verordnung 2023/1114: 1. die in den Artikeln 34 und 35 des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnten Befugnisse ausüben, 2. die in den Artikeln 79 bis 85bis des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnten Befugnisse gemäß den in diesen Artikeln vorgesehenen Modalitäten ausüben.

TITEL 3 - Vermögenswertereferenzierte Token (asset-referenced tokens) KAPITEL 1 - Zuständige Behörden

Art. 4 - § 1 - Die Bank ist die zuständige Behörde für die Anwendung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen von Titel III der Verordnung 2023/1114. Für die Anwendung und Beaufsichtigung der Einhaltung dieser Bestimmungen kann die Bank die in Artikel 94 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse ausüben. § 2 - In Abweichung von § 1 ist die FSMA die zuständige Behörde für die Anwendung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Artikel 27 bis 29, 31 und 32 der Verordnung 2023/1114.

Für die Anwendung und Beaufsichtigung der Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen durch einen Anbieter oder eine Person, die die Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token wie in Titel III der Verordnung 2023/1114 erwähnt zum Handel beantragt hat, kann die FSMA die in Artikel 94 derselben Verordnung vorgesehenen Befugnisse ausüben.

Neben den in Absatz 2 erwähnten Befugnissen kann die FSMA im Rahmen der Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Aufgabe der Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen von Titel III der Verordnung 2023/1114: 1. die in den Artikeln 34 und 35 des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnten Befugnisse ausüben, 2. die in den Artikeln 79 bis 85bis des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnten Befugnisse gemäß den in diesen Artikeln vorgesehenen Modalitäten ausüben.

KAPITEL 2 - Gemeinsame Bestimmungen für öffentliche Angebote oder Anträge auf Zulassung zum Handel durch Kreditinstitute oder Unternehmen, die nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts besitzen - Stellungnahme der FSMA

Art. 5 - § 1 - Wird eine in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung 2023/1114 erwähnte Akte oder ein in Artikel 18 dieser Verordnung erwähnter Zulassungsantrag bei der Bank eingereicht, entscheidet die Bank auf Stellungnahme der FSMA, die sich auf folgende Aspekte bezieht: 1. ob das betreffende Angebot als öffentliches Angebot im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr.12 der Verordnung 2023/1114 wie aufgrund von Absatz 2 dieses Artikels näher bestimmt betrachtet werden kann, um zu bestätigen, dass das Angebot in den Anwendungsbereich von Titel III dieser Verordnung fällt, 2. ob das in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erster Gedankenstrich und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung 2023/1114 erwähnte Rechtsgutachten ordnungsgemäß begründet worden ist, soweit dieses Gutachten bestätigt, dass die vermögenswertereferenzierten Token nicht als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr.49 dieser Verordnung eingestuft werden können, 3. ob die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe l und q der Verordnung 2023/1114 erwähnten Strategien und Verfahren in Bezug auf die Bearbeitung von Beschwerden und in Bezug auf Interessenkonflikte wie in Artikel 31 beziehungsweise Artikel 32 dieser Verordnung vorgesehen eingehalten werden, 4.ob der Entwurf eines Whitepapers den Anforderungen von Artikel 19 der Verordnung 2023/1114 genügt. § 2 - Wird die Bank gemäß Artikel 25 der Verordnung 2023/1114 über eine Änderung des Whitepapers unterrichtet, entscheidet sie auf Stellungnahme der FSMA darüber, ob der Entwurf eines geänderten Whitepapers den Anforderungen von Artikel 19 dieser Verordnung genügt.

Art. 6 - § 1 - Für die Zwecke der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Stellungnahme übermittelt die Bank der FSMA die Informationen, die der Emittent der Bank gemäß Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 der Verordnung 2023/1114 mitgeteilt hat, unverzüglich nach ihrem Eingang.

Für die Zwecke der in Artikel 5 § 1 Nr. 4 erwähnten Stellungnahme übermittelt die Bank der FSMA unverzüglich den Entwurf eines Whitepapers, den sie als vollständig erachtet und der Europäischen Zentralbank sowie gegebenenfalls der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Zentralbank übermittelt hat. § 2 - Für die Zwecke der in Artikel 5 § 2 erwähnten Stellungnahme übermittelt die Bank der FSMA den Entwurf eines geänderten Whitepapers und die Informationen, die der Emittent der Bank gemäß Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung 2023/1114 mitgeteilt hat, unverzüglich nach ihrem Eingang. § 3 - Wenn der antragstellende Emittent der Bank eine aktualisierte Fassung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Unterlagen übermittelt, leitet diese sie unverzüglich nach ihrem Eingang an die FSMA weiter.

Art. 7 - § 1 - Die FSMA teilt ihre Stellungnahme schnellstmöglich mit, damit die Bank innerhalb der Fristen entscheiden kann, die auferlegt sind durch die Verordnung 2023/1114 und insbesondere ihre Artikel 17 und 20 oder durch die technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards, die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde aufgrund dieser Verordnung erlassen wurden, und spätestens innerhalb der äußersten Frist für die Entscheidung der Bank aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen sowie gemäß den in dem in Artikel 38 erwähnten Protokoll näher bestimmten Modalitäten.

Art. 8 - Die Stellungnahme der FSMA wird der Mitteilung der Entscheidung der Bank an den betreffenden antragstellenden Emittenten beigefügt.

Wird innerhalb der in Artikel 7 vorgesehenen äußersten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt die Stellungnahme der FSMA hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 5 § 1 Nr. 2, 3 und 4 und § 2 erwähnten Bestimmungen als positiv oder, was den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten Aspekt betrifft, als Stellungnahme, dass das Angebot als öffentliches Angebot betrachtet werden kann.

KAPITEL 3 - Öffentliche Angebote oder Anträge auf Zulassung zum Handel durch Kreditinstitute Abschnitt 1 - Intervention seitens der Bank

Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Anforderungen, die durch das Bankgesetz, insbesondere durch seine Artikel 18, 19, 21, 76 und 90, sowie durch die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte des europäischen Rechts vorgesehen sind, die aufgrund der europäischen Richtlinien erlassen wurden, die durch vorliegendes Buch umgesetzt werden, und unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank aufgrund der SSM-Verordnung prüft die Bank das Whitepaper und die ihr in Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung 2023/1114 übermittelte Benachrichtigung und teilt dem Kreditinstitut ihre Entscheidung über deren Vollständigkeit innerhalb der Frist von zwanzig Werktagen mit, die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels oder durch die aufgrund von Artikel 17 Absatz 8 dieser Verordnung angenommenen technischen Regulierungsstandards vorgesehen ist, und gibt dabei an, in welchen Punkten die Informationen lückenhaft sind und welche Mängel zu beheben sind.

Stellt die Bank nach Ablauf der Frist, in der das betreffende Kreditinstitut die fehlenden Informationen vorlegen muss, fest, dass das Whitepaper oder die Benachrichtigung nach wie vor unvollständig ist, teilt sie dies dem Kreditinstitut mit; das betreffende Kreditinstitut darf gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung 2023/1114 nicht damit beginnen, den vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anzubieten oder seine Zulassung zum Handel zu beantragen.

Art. 10 - § 1 - Wenn der Entwurf eines Whitepapers wie in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 2023/1114 erwähnt und die Informationen der Akte wie in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung erwähnt von der Bank als vollständig erachtet werden, übermittelt sie diese der Europäischen Zentralbank und gegebenenfalls der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 dieser Verordnung erwähnten Zentralbank sowie gemäß Artikel 6 § 1 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes der FSMA. § 2 - Die Bank übermittelt der FSMA unverzüglich die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank und gegebenenfalls der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Zentralbank.

Abschnitt 2 - Aspekte in Bezug auf Kreditinstitute

Art. 11 - Unbeschadet der Auswirkungen der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank oder der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Zentralbank wie in diesem Absatz 5 Unterabsatz 3 vorgesehen darf das betreffende Kreditinstitut keine vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anbieten oder ihre Zulassung zum Handel beantragen, bevor sein Whitepaper genehmigt und die Vollständigkeit der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2023/1114 erwähnten Benachrichtigung bestätigt worden ist.

KAPITEL 4 - Öffentliche Angebote oder Anträge auf Zulassung zum Handel durch Personen, die nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts besitzen

Art. 12 - Antragstellende Emittenten stellen ihren Zulassungsantrag gemäß Artikel 18 der Verordnung 2023/1114 bei der Bank.

Die Bank kann die Zulassung in Anwendung von Artikel 21 der Verordnung 2023/1114 nur erteilen, wenn das Whitepaper den Anforderungen von Artikel 19 dieser Verordnung genügt.

Art. 13 - Emittenten, die keine Kreditinstitute sind, dürfen Tätigkeiten, die nicht unter Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung 2023/1114 fallen, nur mit vorheriger Genehmigung der Bank ausüben. Die Bank kann im Hinblick auf eine solide und umsichtige Geschäftsführung und ein angemessenes Risikomanagement des Emittenten oder im Hinblick auf die Aufsicht über diesen Emittenten ihre Genehmigung an bestimmte Bedingungen knüpfen. Unter diesen Bedingungen kann die Bank vorschreiben, dass die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht unter Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung 2023/1114 fallen, organisatorisch klar getrennt sein muss und gegebenenfalls von einem gesonderten Rechtsträger erbracht wird, der gegebenenfalls Eigentum des Emittenten ist.

TITEL 4 - E-Geld-Token (e-money tokens) KAPITEL 1 - Zuständige Behörde

Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Zentralbank aufgrund der SSM-Verordnung, der Vorrechte der Bank in Anwendung des Bankgesetzes oder in Anwendung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte des europäischen Rechts, die aufgrund der europäischen Richtlinien erlassen wurden, die durch das Bankgesetz umgesetzt werden, sowie der Zuständigkeiten der Bank in Anwendung des Gesetzes vom 11. März 2018, insbesondere seines Buches IV, und in Anwendung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte des europäischen Rechts, die aufgrund der europäischen Richtlinien erlassen wurden, die durch das Gesetz vom 11. März 2018 umgesetzt werden, ist die Bank die zuständige Behörde für die Anwendung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen von Titel IV der Verordnung 2023/1114. Zu diesem Zweck kann die Bank die in Artikel 94 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse ausüben, die sich auf Anbieter von E-Geld-Token oder Personen beziehen, die deren Zulassung zum Handel beantragen. § 2 - In Abweichung von § 1 ist der FÖD Wirtschaft die zuständige Behörde für die Anwendung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Artikel 49 Absatz 4 bis 6 und 50 Absatz 1 und 3 der Verordnung 2023/1114.

KAPITEL 2 - Öffentliche Angebote oder Anträge auf Zulassung zum Handel

Art. 15 - Für die Zwecke der Bestätigung, dass ein bestimmtes Angebot von E-Geld-Token in den Anwendungsbereich von Titel IV der Verordnung 2023/1114 fällt, kann die Bank die FSMA um Stellungnahme dazu ersuchen, ob das betreffende Angebot als öffentliches Angebot im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 12 dieser Verordnung wie aufgrund von Absatz 2 dieses Artikels näher bestimmt betrachtet werden kann. Die FSMA teilt ihre Stellungnahme binnen zehn Werktagen nach Erhalt des Antrags der Bank auf Stellungnahme mit. Die Bank kann dem Emittenten eine Kopie dieser Stellungnahme übermitteln. Wird innerhalb der vorgesehenen Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als Stellungnahme, dass das Angebot von E-Geld-Token als öffentliches Angebot betrachtet werden kann.

Art. 16 - Stellt die Bank innerhalb der in Artikel 51 Absatz 11 der Verordnung 2023/1114 vorgesehenen Frist von zwanzig Werktagen fest, dass das ihr übermittelte Whitepaper hinsichtlich der Vollständigkeit der Informationen den Anforderungen dieses Artikels 51 Absatz 1 und 3 bis 7 nicht genügt, teilt sie dies dem betreffenden Institut unverzüglich mit und gibt sie dabei an, in welchen Punkten das Whitepaper lückenhaft ist und welche Mängel zu beheben sind, damit das Institut seine Tätigkeiten gemäß Absatz 13 dieses Artikels 51 aufnehmen kann.

Art. 17 - § 1 - Für die Zwecke der Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen wie in Artikel 53 der Verordnung 2023/1114 vorgesehen kann die Bank die FSMA im Rahmen des Beistands um Stellungnahme zu spezifischen Fragen ersuchen. § 2 - Für die Zwecke der Ausübung der Zuständigkeiten wie in Artikel 14 § 2 erwähnt übermittelt die Bank das ihr mitgeteilte Whitepaper an den FÖD Wirtschaft.

TITEL 5 - Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (crypto-asset service providers) KAPITEL 1 - Zuständige Behörden

Art. 18 - § 1 - Mit Ausnahme der Artikel 66, 71, 75 Absatz 1 und 76 bis 82 der Verordnung 2023/1114 ist die Bank die zuständige Behörde für die Anwendung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen von Titel V der Verordnung 2023/1114 gegenüber: 1. den in Artikel 60 Absatz 1, 2 und 4 dieser Verordnung erwähnten Unternehmen, 2.den in Artikel 60 Absatz 3 dieser Verordnung erwähnten Unternehmen, die den Status einer Börsengesellschaft wie in Buch II des Gesetzes vom 20. Juli 2022 erwähnt haben, 3. den in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung erwähnten Unternehmen, die die Eigenschaft haben: a) einer Börsengesellschaft wie in Buch II des Gesetzes vom 20.Juli 2022 erwähnt und die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen möchten, für die sie keine Gleichwertigkeitsregelung in Anwendung von Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung 2023/1114 beanspruchen können, b) eines zugelassenen E-Geld-Instituts nach belgischem Recht im Sinne des Gesetzes vom 11.März 2018 und die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen möchten, für die sie keine Gleichwertigkeitsregelung in Anwendung von Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung 2023/1114 beanspruchen können, c) eines zugelassenen Zahlungsinstituts nach belgischem Recht im Sinne des Gesetzes vom 11.März 2018, insbesondere seines Artikels 2 Nr. 10, und die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen möchten. § 2 - Die Bank kann gegenüber den in § 1 erwähnten Unternehmen die in Artikel 94 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Maßnahmen ergreifen, die sich auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beziehen.

Art. 19 - § 1 - Die FSMA ist die zuständige Behörde für die Anwendung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen von Titel V der Verordnung 2023/1114 gegenüber: 1. den in Artikel 60 Absatz 3 dieser Verordnung erwähnten Unternehmen, die nicht den Status einer Börsengesellschaft haben, 2.den in Artikel 60 Absatz 5 und 6 dieser Verordnung erwähnten Unternehmen, 3. den in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung erwähnten Unternehmen, die nicht in Artikel 18 § 1 Nr.3 erwähnt sind. § 2 - Sie ist darüber hinaus die zuständige Behörde für die Anwendung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Artikel 66, 71, 75 Absatz 1 und 76 bis 82 der Verordnung 2023/1114 gegenüber den in Artikel 18 erwähnten Unternehmen. § 3 - Der König kann Kriterien festlegen, anhand deren die Kenntnisse und Kompetenzen von natürlichen Personen beurteilt werden, die im Namen eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen.

Art. 20 - § 1 - Die FSMA kann gegenüber den in Artikel 19 erwähnten Unternehmen die in Artikel 94 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Maßnahmen ergreifen, die sich auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beziehen.

Bei schwerem Verstoß gegen die Artikel 66, 71, 75 Absatz 1 und 76 bis 82 der Verordnung 2023/1114 durch ein in Artikel 18 § 1 Nr. 3 erwähntes Unternehmen fordert die FSMA die Bank auf, dessen Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung zu entziehen. § 2 - Neben den in Artikel 94 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Maßnahmen, die sich auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beziehen, kann die FSMA im Rahmen der Erfüllung der Aufgabe der Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen von Titel V der Verordnung 2023/1114: 1. die in den Artikeln 34 und 35 des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnten Befugnisse ausüben, 2. die in den Artikeln 79 bis 85bis des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnten Befugnisse gemäß den in diesen Artikeln vorgesehenen Modalitäten ausüben.

KAPITEL 2 - In die Zuständigkeit der Bank fallende Unternehmen Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen

Art. 21 - Die durch oder aufgrund des Titels V der Verordnung 2023/1114 vorgesehenen Anforderungen lassen die Anforderungen unberührt, die durch die sektoriellen Gesetze zur Regelung des Status und der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Börsengesellschaften, E-Geld-Instituten und Zahlungsinstituten sowie durch die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte des europäischen Rechts vorgesehen sind, die aufgrund der europäischen Richtlinien erlassen wurden, die durch diese Gesetze umgesetzt werden.

Abschnitt 2 - In Artikel 60 der Verordnung 2023/1114 erwähnte Unternehmen

Art. 22 - Für die Anwendung der durch oder aufgrund des Titels V der Verordnung 2023/1114 vorgesehenen Bestimmungen, durch die Anforderungen auferlegt werden, deren Gegenstand oder Art identisch oder vergleichbar ist mit dem Gegenstand oder der Art der Anforderungen, die durch oder aufgrund des Bankgesetzes oder der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte des europäischen Rechts vorgesehen sind, die aufgrund der europäischen Richtlinien erlassen wurden, die durch das Bankgesetz umgesetzt werden, stimmt sich die Bank so weit wie möglich mit der Europäischen Zentralbank ab, um die Kohärenz der Anwendung der Aufsichtsregelung sicherzustellen, die einerseits für Kreditinstitute in dieser Eigenschaft und andererseits für Kreditinstitute in ihrer Eigenschaft als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gilt.

Art. 23 - Erhält die Bank in Anwendung von Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung 2023/1114 eine Akte, übermittelt sie der FSMA die in diesem Absatz 7 Buchstabe a, e, f, h und i erwähnten Informationen.

Art. 24 - Stellt die Bank innerhalb der in Artikel 60 Absatz 8 der Verordnung 2023/1114 vorgesehenen Frist von zwanzig Werktagen fest, dass die an sie gerichtete Mitteilung hinsichtlich der Vollständigkeit der Informationen den Anforderungen dieses Artikels 60 Absatz 7 nicht genügt, teilt sie dies dem betreffenden Unternehmen unverzüglich mit und gibt sie dabei an, in welchen Punkten die Information lückenhaft ist und welche Mängel zu beheben sind, damit das Unternehmen seine Tätigkeiten aufnehmen kann. Stellt die Bank nach Ablauf der Frist, in der das betreffende Unternehmen die fehlenden Informationen vorlegen muss, fest, dass die Mitteilung nach wie vor unvollständig ist, teilt sie dies dem betreffenden Unternehmen mit; das betreffende Unternehmen darf gemäß Artikel 60 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung 2023/1114 nicht damit beginnen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.

Abschnitt 3 - Einem aufsichtsrechtlichen Status unterliegende Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen möchten ohne Anspruch auf Anwendung von Artikel 60 der Verordnung 2023/1114

Art. 25 - § 1 - Die Bank erteilt in Artikel 18 § 1 Nr. 3 erwähnten Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen von Titel V der Verordnung 2023/1114 eine Zulassung. § 2 - Die Bank entscheidet über Zulassungsanträge auf Stellungnahme der FSMA hinsichtlich der Einhaltung der Artikel 66, 71, 75 Absatz 1 und 76 bis 82 dieser Verordnung.

Art. 26 - Erachtet die Bank den Zulassungsantrag als vollständig, übermittelt sie ihn unverzüglich an die FSMA, einschließlich aller sachdienlichen Informationen wie in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a bis d, l, n, o, p, q, r und s der Verordnung 2023/1114 erwähnt sowie aller zusätzlichen Informationen, die gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 12 dieser Verordnung eingeholt worden sind.

Die FSMA teilt der Bank ihre Stellungnahme binnen fünfundzwanzig Werktagen nach Übermittlung aller in Absatz 1 erwähnten Informationen durch die Bank mit gemäß den in dem in Artikel 38 erwähnten Protokoll näher bestimmten Modalitäten.

Auf Ersuchen der FSMA kann sie über eine zusätzliche Frist von fünf Werktagen verfügen, um der Bank ihre Stellungnahme mitzuteilen.

Während der Prüfungsfrist kann die FSMA die Bank ersuchen, gemäß Artikel 63 Absatz 12 der Verordnung 2023/1114 zusätzliche Informationen beim antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen anzufordern.

Art. 27 - Die Stellungnahme der FSMA wird der Mitteilung über die Entscheidung der Bank an den betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde beigefügt, die gemäß Artikel 63 Absatz 9 und 13 der Verordnung 2023/1114 erfolgt.

Wird innerhalb der in Artikel 26 vorgesehenen Frist keine Stellungnahme mitgeteilt, gilt die Stellungnahme der FSMA hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 25 § 2 erwähnten Bestimmungen als positiv.

Art. 28 - Möchte ein in Artikel 18 § 1 Nr. 3 erwähntes Unternehmen für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung 2023/1114 in Betracht kommen, gibt es die in Absatz 2 und 3 Buchstabe a und c dieses Artikels erwähnten Informationen an, über die die Bank bereits verfügt, und bestätigt es ausdrücklich, dass diese Informationen auf dem neuesten Stand sind.

KAPITEL 3 - In die Zuständigkeit der FSMA fallende Unternehmen Abschnitt 1 - Einem aufsichtsrechtlichen Status unterliegende Unternehmen Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen

Art. 29 - Die durch oder aufgrund des Titels V der Verordnung 2023/1114 vorgesehenen Anforderungen lassen die Anforderungen unberührt, die durch die sektoriellen Gesetze zur Regelung des Status und der Beaufsichtigung von Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, Verwalter alternativer Organismen für gemeinsame Anlagen und Marktbetreiber sowie durch die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte des europäischen Rechts vorgesehen sind, die aufgrund der europäischen Richtlinien erlassen wurden, die durch diese Gesetze umgesetzt werden.

Art. 30 - In Artikel 19 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Unternehmen dürfen weder Geldbeträge von Kunden noch Kryptowerte von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten halten.

Unterabschnitt 2 - In Artikel 60 der Verordnung 2023/1114 erwähnte Unternehmen

Art. 31 - Stellt die FSMA innerhalb der in Artikel 60 Absatz 8 der Verordnung 2023/1114 vorgesehenen Frist von zwanzig Werktagen fest, dass die an sie gerichtete Mitteilung hinsichtlich der Vollständigkeit der Informationen den Anforderungen dieses Artikels 60 Absatz 7 nicht genügt, teilt sie dies dem betreffenden Unternehmen unverzüglich mit und gibt sie dabei an, in welchen Punkten die Information lückenhaft ist und welche Mängel zu beheben sind, damit das Unternehmen seine Tätigkeiten aufnehmen kann. Stellt die FSMA nach Ablauf der Frist, in der das betreffende Unternehmen die fehlenden Informationen vorlegen muss, fest, dass die Mitteilung nach wie vor unvollständig ist, teilt sie dies dem betreffenden Unternehmen mit; das betreffende Unternehmen darf gemäß Artikel 60 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung 2023/1114 nicht damit beginnen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.

Unterabschnitt 3 - Einem aufsichtsrechtlichen Status unterliegende Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen möchten ohne Anspruch auf Anwendung von Artikel 60 der Verordnung 2023/1114

Art. 32 - Möchte ein in Artikel 19 § 1 Nr. 1 und 2 erwähntes Unternehmen für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung 2023/1114 in Betracht kommen, gibt es die in Absatz 2 und 3 Buchstabe a und c dieses Artikels erwähnten Informationen an, über die die FSMA bereits verfügt, und bestätigt es ausdrücklich, dass diese Informationen auf dem neuesten Stand sind.

Abschnitt 2 - In Artikel 59 der Verordnung 2023/1114 erwähnte keinem aufsichtsrechtlichen Status unterliegende Unternehmen Unterabschnitt 1 - Zulassung

Art. 33 - § 1 - Die FSMA erteilt in Artikel 19 § 1 Nr. 3 erwähnten Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen von Titel V der Verordnung 2023/1114 eine Zulassung. § 2 - Die FSMA entscheidet über Zulassungsanträge wie in § 1 erwähnt auf Stellungnahme der Bank hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen von Titel V der Verordnung 2023/1114, mit Ausnahme der Artikel 66, 71, 75 Absatz 1 und 76 bis 82 dieser Verordnung.

Art. 34 - Erachtet die FSMA den Zulassungsantrag wie in Artikel 33 erwähnt als vollständig, übermittelt sie ihn unverzüglich an die Bank, einschließlich aller sachdienlichen Informationen wie in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a bis k, m, r und s der Verordnung 2023/1114 erwähnt sowie aller zusätzlichen Informationen, die gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 12 dieser Verordnung eingeholt worden sind.

Die Bank teilt der FSMA ihre Stellungnahme binnen fünfundzwanzig Werktagen nach Übermittlung aller in Absatz 1 erwähnten Informationen durch die FSMA mit gemäß den in dem in Artikel 38 erwähnten Protokoll näher bestimmten Modalitäten.

Auf Ersuchen der Bank kann sie über eine zusätzliche Frist von fünf Werktagen verfügen, um der FSMA ihre Stellungnahme mitzuteilen.

Während der Prüfungsfrist kann die Bank die FSMA ersuchen, gemäß Artikel 63 Absatz 12 der Verordnung 2023/1114 zusätzliche Informationen beim antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen anzufordern.

Art. 35 - Die Stellungnahme der Bank wird der Mitteilung über die Entscheidung der FSMA an den betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde beigefügt, die gemäß Artikel 63 Absatz 9 und 13 der Verordnung 2023/1114 erfolgt.

Wird innerhalb der in Artikel 34 vorgesehenen Frist keine Stellungnahme mitgeteilt, gilt die Stellungnahme der Bank hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 33 § 2 erwähnten Bestimmungen als positiv.

Unterabschnitt 2 - Ständige Aufsicht

Art. 36 - Im Rahmen der Erfüllung der Aufgabe der Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen von Titel V der Verordnung 2023/1114 durch einen in Artikel 19 § 1 Nr. 3 erwähnten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, einschließlich der Fälle, in denen die FSMA die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme in Anwendung der Artikel 64 und 94 dieser Verordnung oder in Anwendung der durch das Gesetz vom 2. August 2002 oder die Artikel 51 und 53 des vorliegenden Gesetzes erteilten Befugnisse in Erwägung zieht, kann die FSMA die Bank um Stellungnahme hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen von Titel V der Verordnung 2023/1114, mit Ausnahme der Artikel 66, 71, 75 Absatz 1 und 76 bis 82 dieser Verordnung, ersuchen.

TITEL 6 - Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten

Art. 37 - Die FSMA ist die zuständige Behörde für die Anwendung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen von Titel VI der Verordnung 2023/1114. Für die Anwendung und Beaufsichtigung der Einhaltung dieser Bestimmungen kann die FSMA die in Artikel 94 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse ausüben.

Neben den in Absatz 1 erwähnten Befugnissen kann die FSMA im Rahmen der Erfüllung ihrer in Absatz 1 erwähnten Aufgabe der Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen von Titel VI der Verordnung 2023/1114: 1. die in den Artikeln 34 und 35 des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnten Befugnisse ausüben, 2. die in den Artikeln 79 bis 85bis des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnten Befugnisse gemäß den in diesen Artikeln vorgesehenen Modalitäten ausüben. [Art. 37/1 - Damit die in Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, wird die FSMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der ESAP-Verordnung benannt.] [Art. 37/1 eingefügt durch Art. 336 des G. vom 22. Juli 2026 (B.S. vom 7. August 2026)] TITEL 7 - Zusammenarbeit KAPITEL 1 - Nationale Zusammenarbeit

Art.38 - Die Bank und die FSMA arbeiten zusammen, um eine angemessene und wirksame Anwendung der Bestimmungen der Titel III, IV und V der Verordnung 2023/1114 sicherzustellen. Zu diesem Zweck schließen sie ein Protokoll, um eine wirksame und koordinierte Anwendung und Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen und um die praktischen Modalitäten für die Übermittlung von Stellungnahmen zu regeln, zu deren Abgabe diese Behörden in Anwendung des vorliegenden Gesetzes einander gegenüber verpflichtet sind.

Diese Behörden veröffentlichen dieses Protokoll auf ihrer jeweiligen Website.

Art. 39 - § 1 - Beabsichtigt die FSMA, in Anwendung der Artikel 94 und 111 der Verordnung 2023/1114 oder des Artikels 53 des vorliegenden Gesetzes eine Maßnahme gegenüber einem Anbieter, einem Emittenten oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu ergreifen, bei dem es sich um ein Institut handelt, das der Aufsicht der Europäischen Zentralbank oder der Bank unterliegt, unterrichtet die FSMA diese zuvor. § 2 - Die Bank und die FSMA gewährleisten die Einhaltung von Artikel 108 der Verordnung 2023/1114, indem sie Verfahren einrichten, die es den Kunden und anderen interessierten Kreisen, insbesondere auch Verbraucherverbänden, ermöglichen, bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, für die sie in Anwendung des vorliegenden Gesetzes jeweils zuständig sind, Beschwerde einzulegen.

Art. 40 - Die Bank und der FÖD Wirtschaft arbeiten zusammen, um eine angemessene und wirksame Anwendung der Bestimmungen von Titel IV der Verordnung 2023/1114 sicherzustellen.

KAPITEL 2 - Internationale Zusammenarbeit

Art. 41 - Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten wie durch vorliegendes Gesetz festgelegt arbeiten die Bank, die FSMA und der FÖD Wirtschaft unter Beachtung der Artikel 95, 96, 98 und 107 der Verordnung 2023/1114 mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten und den Behörden von Drittländern, die für die Beaufsichtigung der in den Titeln II, III, IV und V der Verordnung 2023/1114 erwähnten Tätigkeiten sowie für die Beaufsichtigung der Einhaltung von Titel VI dieser Verordnung zuständig sind, sowie mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen.

Art. 42 - § 1 - Die Bank sorgt für die Mitteilung der in Artikel 109 Absatz 3 und 4 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Angaben, damit die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die in Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise c dieses Artikels erwähnten Register erstellen kann.

Ebenso sorgt die Bank in Bezug auf die in Artikel 18 § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen für die Mitteilung der in Artikel 109 Absatz 5 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Angaben, damit die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde das in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels erwähnte Register erstellen kann. § 2 - Die FSMA sorgt in Bezug auf die in Artikel 19 § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen für die Mitteilung der in Artikel 109 Absatz 5 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Angaben, damit die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde das in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels erwähnte Register erstellen kann.

Art. 43 - Die Bank ist die zentrale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit wie in Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung 2023/1114 erwähnt sowie für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Anwendung der Titel III und IV der Verordnung 2023/1114.

Die FSMA ist die zentrale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit wie in Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung 2023/1114 erwähnt sowie für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Anwendung der Titel II, V und VI der Verordnung 2023/1114.

TITEL 8 - Sanierungsmaßnahmen und Sanktionen KAPITEL 1 - Von der Bank auferlegte Maßnahmen und Sanktionen

Art. 44 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels bezeichnet der Begriff "Emittent" einen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder einen Emittenten von E-Geld-Token im Sinne von Titel III beziehungsweise Titel IV der Verordnung 2023/1114.

Art. 45 - § 1 - Stellt die Bank fest, dass sich ein Emittent in einer in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Situation befindet, dass ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung eines E-Geld-Token oder eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel beantragt, eine der Anforderungen von Titel III oder Titel IV dieser Verordnung nicht erfüllt oder dass ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen wie in Artikel 18 § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnt die Anforderungen von Titel V dieser Verordnung nicht erfüllt oder dass eine solche Situation in den nächsten zwölf Monaten eintreten könnte, kann sie unbeschadet der in der Verordnung 2023/1114, insbesondere in ihren Artikeln 24, 94 und 111, vorgesehenen Maßnahmen, gegebenenfalls nach Auferlegung einer Frist zur Abhilfe, folgende Maßnahmen ergreifen: 1. in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde erlassenen technischen Regulierungsstandards Eigenmittelanforderungen auferlegen, die strenger sind als die Eigenmittelanforderungen, die durch die Artikel 35 oder 67 der Verordnung 2023/1114, durch die für die betreffenden Unternehmen geltenden sektoriellen Aufsichtsgesetze oder durch die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte des europäischen Rechts vorgesehen sind, die aufgrund der europäischen Richtlinien erlassen wurden, die durch diese Gesetze umgesetzt werden, oder die diese Eigenmittelanforderungen ergänzen, gegebenenfalls durch Auferlegung der Verpflichtung zur Rücklage eines Teils oder der gesamten ausschüttfähigen Gewinne, 2.die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz des Gewinns auferlegen, der über die gegebenenfalls in der anwendbaren Vergütungspolitik festgelegten Kriterien hinausgeht, 3. spezifische Liquiditätsanforderungen auferlegen, die zwingender sind als die Liquiditätsanforderungen, die in den Richtlinien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement festgelegt sind, die in Übereinstimmung mit den technischen Regulierungsstandards stehen, die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde aufgrund der Artikel 36 Absatz 4 und 38 Absatz 5 der Verordnung 2023/1114 erlassen worden sind oder durch die für die betreffenden Unternehmen geltenden sektoriellen Aufsichtsgesetze oder durch die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte des europäischen Rechts vorgesehen sind, die aufgrund der europäischen Richtlinien erlassen wurden, die durch diese Gesetze umgesetzt werden, 4.Normen hinsichtlich der Risikokonzentration oder der Begrenzung von Risikopositionen auferlegen, die zwingender sind als die Normen, die aufgrund von Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung 2023/1114, durch die für die betreffenden Unternehmen geltenden sektoriellen Aufsichtsgesetze oder durch die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte des europäischen Rechts vorgesehen sind, die aufgrund der europäischen Richtlinien erlassen wurden, die durch diese Gesetze umgesetzt werden, 5. einen Sonderkommissar bestellen.In diesem Fall ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organe des betreffenden Unternehmens einschließlich der Generalversammlung und für diejenigen der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die schriftliche allgemeine oder besondere Erlaubnis des Sonderkommissars erforderlich. Die Bank kann jedoch die der Erlaubnis des Sonderkommissars unterliegenden Geschäfte einschränken. Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmäßig erachtet, den Organen des betreffenden Unternehmens einschließlich der Generalversammlung vorlegen.

Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und mit der Geschäftsführung beauftragte Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu haben, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem betreffenden Unternehmen oder Dritten daraus entsteht.

Wenn die Bank die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Handlungen und gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt sie.

Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt diese Beschlüsse.

Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der Bank festgelegt und vom betreffenden Unternehmen getragen. Die Bank kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen, 6. die Ersetzung aller oder eines Teils der Mitglieder des Leitungsorgans des betreffenden Unternehmens im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr.27 der Verordnung 2023/1114 innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist ein oder mehrere Mitglieder dieses Organs des betreffenden Unternehmens abberufen oder einen Teil oder die Gesamtheit dieses Organs durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen. Die Bank veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Bank einen oder mehrere vorläufige Verwalter bestellen, ohne vorab die Ersetzung aller oder eines Teils der Führungskräfte des betreffenden Unternehmens anzuordnen. Der beziehungsweise die vorläufigen Verwalter können mit Erlaubnis der Bank eine Generalversammlung einberufen und ihre Tagesordnung festlegen. Das Amt der ersetzten Personen endet mit der Notifizierung des Beschlusses der Bank über ihre Ersetzung durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter. Das betreffende Unternehmen erfüllt die Offenlegungsformalitäten, die am Ende der betreffenden Mandate erforderlich sind.

Die Bank kann unter Einhaltung der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union von den durch die geltenden sektoriellen Aufsichtsgesetze vorgesehenen Berichterstattungspflichten für das betreffende Unternehmen abweichen, gegenüber dem sie eine Maßnahme zur Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter ergriffen hat.

Die Entlohnung des beziehungsweise der vorläufigen Verwalter wird von der Bank festgelegt und vom betreffenden Unternehmen getragen.

Die Bank kann den beziehungsweise die vorläufigen Verwalter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Aktionäre oder Gesellschafter ersetzen, wenn diese nachweisen, dass die Geschäftsführung der Betreffenden nicht mehr die nötigen Sicherheiten bietet, 7. das betreffende Unternehmen auffordern, binnen einer von ihr festgelegten Frist eine Generalversammlung der Aktionäre einzuberufen, deren Tagesordnung sie festlegt. § 2 - Die Bank kann die in § 1 erwähnten Maßnahmen auch dann ergreifen, wenn ein Emittent oder ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen wie in Artikel 18 § 1 Nr. 3 erwähnt eine Zulassung durch Falschangaben oder auf sonstige unrechtmäßige Weise erhalten hat. § 3 - Paragraph 1 findet Anwendung, wenn die Bank Kenntnis davon erlangt, dass ein Emittent oder ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel 2 Nr. 12 des vorliegenden Gesetzes eingerichtet hat. § 4 - Die Bank unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über das Ergreifen einer Maßnahme in Anwendung des vorliegenden Artikels oder des Artikels 94 der Verordnung 2023/1114 sowie über etwaige Rechtsmittel, die gegen eine solche Entscheidung eingelegt werden, und über die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. § 5 - Das Unternehmensgericht spricht auf Antrag eines Interessehabenden die in § 1 Nr. 5 erwähnte Nichtigkeit aus. Eine Klage auf Nichtigkeitserklärung wird gegen das betreffende Unternehmen erhoben. Der Nichtigkeitskläger kann die vorläufige Aussetzung der angefochtenen Handlungen oder Beschlüsse im Eilverfahren beantragen, wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen. Der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil sind allen gegenüber wirksam. Falls die ausgesetzten oder für nichtig erklärten Handlungen beziehungsweise die ausgesetzten oder für nichtig erklärten Beschlüsse veröffentlicht worden sind, werden der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil auszugsweise auf dieselbe Weise veröffentlicht.

Wenn durch die Nichtigkeit Rechte verletzt werden können, die Dritte dem betreffenden Unternehmen gegenüber gutgläubig erworben haben, kann das Gericht erklären, dass die Nichtigkeit in Bezug auf diese Rechte nicht wirksam ist, gegebenenfalls unbeschadet eines Anspruchs des Klägers auf Schadenersatz. Die Klage auf Nichtigkeitserklärung kann nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die vorgenommenen Handlungen oder gefassten Beschlüsse der Person gegenüber wirksam werden, die ihre Nichtigkeit geltend macht beziehungsweise der diese Handlungen oder Beschlüsse bekannt sind, nicht mehr erhoben werden.

Art. 46 - § 1 - Der Sonderkommissar und der oder die vorläufigen Verwalter, die in Artikel 45 § 1 Nr. 5 und 6 erwähnt sind, tragen für Rechnung der Bank zur Ausführung ihres gesetzlichen Auftrags bei. Im Rahmen dieses Auftrags: 1. handeln sie ausschließlich im Rahmen des Zwecks der Verordnung 2023/1114 unbeschadet der durch die sektoriellen Gesetze zur Regelung des Status und der Beaufsichtigung vorgesehenen Zwecke, 2.befolgen sie die Richtlinien der Bank, wie sie den ihnen anvertrauten besonderen Auftrag erfüllen müssen, 3. unterliegen sie denselben Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis wie denjenigen, die für die Bank in Bezug auf den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Aufsichtsauftrag gelten, wobei die Anwendung gesetzlicher Ausnahmefälle einer vorherigen Zustimmung der Bank unterliegt, 4.erstatten sie auf Ersuchen der Bank gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten Bericht über die Finanzlage des Emittenten oder des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und über die im Rahmen ihres Auftrags ergriffenen Maßnahmen sowie über die Finanzlage zu Beginn und am Ende dieses Auftrags. § 2 - Ihre in § 1 beschriebene unterstützende Rolle gegenüber der Bank bedeutet, dass sie als solche nicht als Verwaltungsbehörde gelten können.

Die Ersetzung der Gesamtheit der Entscheidungsorgane des betreffenden Unternehmens durch vorläufige Verwalter in Anwendung von Artikel 45 § 1 Nr. 6 bedeutet nicht, dass Letztere als Verwalter oder Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans im Sinne des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen betrachtet werden müssen, sondern nur, dass sie über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen, insbesondere um Handlungen vorzunehmen, die es dem Emittenten beziehungsweise dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ermöglichen, seine gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere diejenigen, die durch oder aufgrund des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen vorgesehen sind. Sie sind nicht Gegenstand eines Beschlusses oder einer Abstimmung über die Entlastung wie im Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen vorgesehen, sondern haften für ihren Auftrag ausschließlich gegenüber der Bank, die ihnen gegebenenfalls Entlastung erteilt.

Art. 47 - § 1 - Unbeschadet der sonstigen durch vorliegendes Gesetz oder die Verordnung 2023/1114 vorgesehenen Maßnahmen kann die Bank dem betreffenden Unternehmen eine Frist setzen zur Erfüllung bestimmter Vorschriften: 1. des vorliegenden Buches oder seiner Ausführungserlasse oder -verordnungen, 2.der Titel III, IV und V der Verordnung 2023/1114, 3. der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, die von der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung Nr.1093/2010 oder den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung Nr. 1095/2010 erlassen wurden.

Sie kann ebenso natürliche oder juristische Personen, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet haben, auffordern, eine Berichtigung zu veröffentlichen. § 2 - Wenn das betreffende Unternehmen nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die Bank, nachdem sie das betreffende Unternehmen angehört oder zumindest vorgeladen hat: 1. ihren Standpunkt in Bezug auf die aufgrund von Absatz 1 gemachten Feststellungen bekannt machen, wobei die Identität der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und die Art des Verstoßes angegeben werden.Die Kosten dieser Bekanntmachung gehen zu Lasten der betreffenden Person, 2. die verantwortliche Person mit einem Zwangsgeld von höchstens 2.500.000 EUR pro Verstoß und höchstens 50.000 EUR pro Verzugstag für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten belegen. Diese Beträge dürfen zudem 3 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen. § 3 - Bei der Festlegung der Höhe des Zwangsgeldes wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: 1. Schwere der festgestellten Verstöße und gegebenenfalls mögliche Auswirkungen dieser Verstöße auf die Stabilität des Finanzsystems, 2.Finanzkraft des betreffenden Unternehmens, wie sie sich insbesondere aus seinem Umsatz ablesen lässt. § 4 - In Anwendung von § 2 auferlegte Zwangsgelder werden gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des FÖD Finanzen beigetrieben. § 5 - Die Bank unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die Auferlegung eines Zwangsgeldes in Anwendung des vorliegenden Artikels sowie über etwaige Rechtsmittel, die gegen eine solche Entscheidung eingelegt werden, und über die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.

Art. 48 - Die Bank kann die in den Artikeln 45 und 47 des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 94 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Maßnahmen gegenüber dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegenden Emittenten, Anbietern, Personen, die die Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token zum Handel beantragt haben, oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 60 Absatz 2, 3 und 4 dieser Verordnung ausüben, unter strikter Einhaltung der in Artikel 102 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen ergreifen.

Die Bank kann die in § 1 erwähnten Maßnahmen ebenfalls gegenüber dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegenden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die die Eigenschaft einer Wertpapierfirma haben, deren Tätigkeiten den Tätigkeiten entsprechen, die eine Börsengesellschaft im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2022, ein E-Geld-Institut oder ein Zahlungsinstitut ausmachen, und die in Anwendung von Artikel 63 der Verordnung 2023/1114 zugelassen sind, unter strikter Einhaltung der in Artikel 102 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen ergreifen.

Art. 49 - § 1 - Unbeschadet der sonstigen durch vorliegendes Gesetz oder die Verordnung 2023/1114 vorgesehenen Maßnahmen kann die Bank, wenn sie bei einem Emittenten, einem Anbieter, einer Person, die die Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token zum Handel beantragt hat, oder einem in Artikel 18 § 1 erwähnten Unternehmen einen Verstoß feststellt: 1. gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seine Ausführungserlasse oder -verordnungen, 2.gegen die Bestimmungen der Titel III, IV und V der Verordnung 2023/1114, 3. gegen die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, die von der Europäischen Kommission in Ausführung der Verordnung 2023/1114 gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung Nr.1093/2010 oder den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung Nr. 1095/2010 erlassen wurden, dem betreffenden Unternehmen oder einem oder mehreren Mitgliedern seines Leitungsorgans im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 27 der Verordnung 2023/1114, die für den festgestellten Verstoß verantwortlich sind, eine administrative Geldbuße auferlegen. § 2 - Die Höhe der administrativen Geldbuße: 1. die einem Emittenten, einem Anbieter oder einer Person, die die Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token zum Handel beantragt hat, auferlegt wird, beläuft sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 12,5 Prozent des Gesamtjahresumsatzes des betreffenden Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das gesetzliche Verwaltungsorgan aufgestellten Jahresabschluss, 2.die einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auferlegt wird, beläuft sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 5 Prozent des Gesamtjahresumsatzes des betreffenden Anbieters entsprechend dem letzten verfügbaren durch das gesetzliche Verwaltungsorgan aufgestellten Jahresabschluss.

Die administrative Geldbuße, die einer natürlichen Person für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auferlegt wird, beträgt höchstens 700.000 EUR. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann der Höchstbetrag dieser administrativen Geldbuße ungeachtet der Absätze 1 und 2 auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden.

Handelt es sich bei dem in Absatz 1 erwähnten Unternehmen um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das in Anwendung der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen hat, so ist der relevante Nettogesamtjahresumsatz der Nettogesamtjahresumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen ist, der durch das gesetzliche Verwaltungsorgan des obersten Mutterunternehmens aufgestellt wurde. § 3 - Die Höhe der Geldbuße wird unter Berücksichtigung der in Artikel 112 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Umstände festgelegt. § 4 - Die mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des FÖD Finanzen treibt die in Anwendung des vorliegenden Artikels von der Bank auferlegten Geldbußen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 bei. § 5 - Die Bank unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die Auferlegung einer Sanktion in Anwendung des vorliegenden Artikels sowie über etwaige Rechtsmittel, die gegen eine solche Entscheidung eingelegt werden, und über die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. § 6 - Die Bank veröffentlicht gemäß Artikel 114 der Verordnung 2023/1114 die Entscheidungen zur Auferlegung einer Geldbuße in Anwendung des vorliegenden Artikels auf ihrer Website. Werden gegen Entscheidungen zur Auferlegung solcher Geldbußen Rechtsmittel eingelegt, veröffentlicht die Bank ebenfalls unverzüglich diese Information wie auch Informationen über Fortschritt und Ausgang dieses Verfahrens.

Art. 50 - Erwägt die Bank die Auferlegung einer Maßnahme wie in den Artikeln 45, 47 und 49 des vorliegenden Gesetzes oder in den Artikeln 94 oder 111 der Verordnung 2023/1114 erwähnt gegenüber Emittenten, Anbietern, Personen, die die Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token zum Handel beantragt haben, oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die die Eigenschaft eines Kreditinstituts haben, stimmt sie sich zuvor mit der Europäischen Zentralbank ab, um zu bestimmen, unter welcher Zuständigkeit am besten eine verwaltungsrechtliche Maßnahme verhängt werden kann.

KAPITEL 2 - Von der FSMA auferlegte Maßnahmen und Sanktionen

Art. 51 - § 1 - Stellt die FSMA fest, dass sich ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen wie in Artikel 19 § 1 erwähnt in einer in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Situation befindet oder eine der Anforderungen von Titel V dieser Verordnung nicht erfüllt oder dass eine solche Situation in den nächsten zwölf Monaten eintreten könnte, kann sie unbeschadet der in der Verordnung 2023/1114, insbesondere in ihren Artikeln 64, 94 und 111, vorgesehenen Maßnahmen, gegebenenfalls nach Auferlegung einer Frist zur Abhilfe, folgende Maßnahmen ergreifen: 1. in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde erlassenen technischen Regulierungsstandards Eigenmittelanforderungen auferlegen, die strenger sind als die Eigenmittelanforderungen, die durch die für die betreffenden Unternehmen geltenden sektoriellen Aufsichtsgesetze oder durch die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte des europäischen Rechts vorgesehen sind, die aufgrund der europäischen Richtlinien erlassen wurden, die durch diese Gesetze umgesetzt werden, oder die diese Eigenmittelanforderungen ergänzen, gegebenenfalls durch Auferlegung der Verpflichtung zur Rücklage eines Teils oder der gesamten ausschüttfähigen Gewinne, 2.die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz des Gewinns auferlegen, der über die gegebenenfalls in der anwendbaren Vergütungspolitik festgelegten Kriterien hinausgeht, 3. spezifische Liquiditätsanforderungen auferlegen, die zwingender sind als die Liquiditätsanforderungen, die durch die für die betreffenden Unternehmen geltenden sektoriellen Aufsichtsgesetze oder durch die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte des europäischen Rechts vorgesehen sind, die aufgrund der europäischen Richtlinien erlassen wurden, die durch diese Gesetze umgesetzt werden, 4.Normen hinsichtlich der Risikokonzentration auferlegen, die zwingender sind als die Normen, die durch die für die betreffenden Unternehmen geltenden sektoriellen Aufsichtsgesetze oder durch die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte des europäischen Rechts vorgesehen sind, die aufgrund der europäischen Richtlinien erlassen wurden, die durch diese Gesetze umgesetzt werden, 5. einen Sonderkommissar bestellen. In diesem Fall ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organe des betreffenden Unternehmens einschließlich der Generalversammlung und für diejenigen der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die schriftliche allgemeine oder besondere Erlaubnis des Sonderkommissars erforderlich. Die FSMA kann jedoch die der Erlaubnis des Sonderkommissars unterliegenden Geschäfte einschränken.

Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmäßig erachtet, den Organen des betreffenden Unternehmens einschließlich der Generalversammlung vorlegen. Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der FSMA festgelegt und vom betreffenden Unternehmen getragen.

Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und mit der Geschäftsführung beauftragte Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu haben, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem betreffenden Unternehmen oder Dritten daraus entsteht.

Wenn die FSMA die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Handlungen und gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt sie.

Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt diese Beschlüsse.

Die FSMA kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen, 6. die Ersetzung aller oder eines Teils der Mitglieder des Leitungsorgans des betreffenden Unternehmens im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr.27 der Verordnung 2023/1114 innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist ein oder mehrere Mitglieder dieses Organs des betreffenden Unternehmens abberufen oder einen Teil oder die Gesamtheit dieses Organs durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter oder Geschäftsführer ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen. Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die FSMA einen oder mehrere vorläufige Verwalter bestellen, ohne vorab die Ersetzung aller oder eines Teils der Führungskräfte des betreffenden Unternehmens anzuordnen.

Der beziehungsweise die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer können mit Erlaubnis der FSMA eine Generalversammlung einberufen und ihre Tagesordnung festlegen.

Die FSMA kann verlangen, dass der beziehungsweise die vorläufigen Verwalter ihr gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten Bericht über die Finanzlage des betreffenden Unternehmens und über die im Rahmen ihres Auftrags ergriffenen Maßnahmen sowie über die Finanzlage zu Beginn und am Ende dieses Auftrags erstatten.

Die Entlohnung des beziehungsweise der vorläufigen Verwalter wird von der FSMA festgelegt und vom betreffenden Unternehmen getragen.

Die FSMA kann den beziehungsweise die vorläufigen Verwalter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Aktionäre oder Gesellschafter ersetzen, wenn diese nachweisen, dass die Geschäftsführung der Betreffenden nicht mehr die nötigen Sicherheiten bietet, 7. das betreffende Unternehmen auffordern, binnen einer von ihr festgelegten Frist eine Generalversammlung der Aktionäre einzuberufen, deren Tagesordnung sie festlegt. § 2 - Die FSMA kann die in § 1 erwähnten Maßnahmen auch dann ergreifen, wenn ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen wie in Artikel 19 § 1 Nr. 3 erwähnt eine Zulassung durch Falschangaben oder auf sonstige unrechtmäßige Weise erhalten hat. § 3 - Die FSMA unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über das Ergreifen einer Maßnahme in Anwendung des vorliegenden Artikels oder des Artikels 94 der Verordnung 2023/1114 sowie über etwaige Rechtsmittel, die gegen eine solche Entscheidung eingelegt werden, und über die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. § 4 - Das Unternehmensgericht spricht auf Antrag eines Interessehabenden die in § 1 Nr. 5 erwähnte Nichtigkeit aus. Eine Klage auf Nichtigkeitserklärung wird gegen das betreffende Unternehmen erhoben. Der Nichtigkeitskläger kann die vorläufige Aussetzung der angefochtenen Handlungen oder Beschlüsse im Eilverfahren beantragen, wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen. Der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil sind allen gegenüber wirksam. Falls die ausgesetzten oder für nichtig erklärten Handlungen beziehungsweise die ausgesetzten oder für nichtig erklärten Beschlüsse veröffentlicht worden sind, werden der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil auszugsweise auf dieselbe Weise veröffentlicht.

Wenn durch die Nichtigkeit Rechte verletzt werden können, die Dritte dem betreffenden Unternehmen gegenüber gutgläubig erworben haben, kann das Gericht erklären, dass die Nichtigkeit in Bezug auf diese Rechte nicht wirksam ist, gegebenenfalls unbeschadet eines Anspruchs des Klägers auf Schadenersatz. Die Klage auf Nichtigkeitserklärung kann nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die vorgenommenen Handlungen oder gefassten Beschlüsse der Person gegenüber wirksam werden, die ihre Nichtigkeit geltend macht beziehungsweise der diese Handlungen oder Beschlüsse bekannt sind, nicht mehr erhoben werden.

Art. 52 - Die FSMA kann die in den Artikeln 51 und 53 des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 94 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Maßnahmen gegenüber dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegenden Anbietern, Personen, die die Zulassung eines anderen Kryptowerts als eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token zum Handel beantragt haben, oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen unter strikter Einhaltung der in Artikel 102 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen ergreifen.

Art. 53 - Die FSMA kann die in den Artikeln 54 bis 56 erwähnten Maßnahmen oder Sanktionen ergreifen: 1. bei Verstößen gegen Bestimmungen des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, die in die Zuständigkeit der FSMA fallen, 2.bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Titel II, III, V und VI der Verordnung 2023/1114, die in die Zuständigkeit der FSMA fallen, oder gegen die von der FSMA aufgrund von Artikel 105 der Verordnung 2023/1114 ergriffenen Maßnahmen, 3. bei Verstößen gegen die von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, 4.bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen oder Maßnahmen, die aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 und 3, Artikel 4 § 2 Absatz 2 und 3 und aufgrund der Artikel 20 und 37 auferlegt worden sind.

Art. 54 - § 1 - Stellt die FSMA einen Verstoß gegen die in Artikel 53 erwähnten Bestimmungen fest, kann sie unbeschadet der anderen durch vorliegendes Buch oder die Verordnung 2023/1114 vorgesehenen Maßnahmen die für den Verstoß verantwortliche Person auffordern, innerhalb der von der FSMA bestimmten Frist der festgestellten Lage abzuhelfen und gegebenenfalls darauf zu verzichten, die den Verstoß bildende Verhaltensweise zu wiederholen. Die FSMA kann ebenso natürliche oder juristische Personen, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet haben, auffordern, eine Berichtigung zu veröffentlichen. § 2 - Wenn die betreffende Person nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die FSMA, insofern die betreffende Person ihre Rechtsmittel hat geltend machen können: 1. ihren Standpunkt in Bezug auf die aufgrund von Absatz 1 gemachten Feststellungen bekannt machen, wobei die Identität der für den Verstoß verantwortlichen Person und die Art des Verstoßes angegeben werden. Die Kosten dieser Bekanntmachung gehen zu Lasten der betreffenden Person, 2. die verantwortliche Person mit einem Zwangsgeld von höchstens 2.500.000 EUR pro Verstoß und höchstens 50.000 EUR pro Verzugstag für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten belegen. Diese Beträge dürfen zudem 3 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen. § 3 - In Anwendung von § 2 auferlegte Zwangsgelder werden gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des FÖD Finanzen beigetrieben. § 4 - Die FSMA unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die Auferlegung eines Zwangsgeldes in Anwendung des vorliegenden Artikels sowie über etwaige Rechtsmittel, die gegen eine solche Entscheidung eingelegt werden, und über die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.

Art. 55 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch vorliegendes Gesetz oder die Verordnung 2023/1114 vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA gegen jeden, der gegen die in Artikel 53 erwähnten Bestimmungen verstößt, eine administrative Geldbuße verhängen. § 2 - Im Falle einer juristischen Person darf sich der Betrag der in § 1 erwähnten administrativen Geldbußen für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen: 1. bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel II der Verordnung 2023/1114 oder bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen oder Maßnahmen, die aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 und 3, Artikel 4 § 2 Absatz 2 und 3 oder aufgrund der Artikel 20 und 37 auferlegt worden sind, auf höchstens 5.000.000 EUR oder auf 3 Prozent des Gesamtjahresumsatzes der für den Verstoß verantwortlichen juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan gebilligten Jahresabschluss belaufen, 2. bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel III der Verordnung 2023/1114 auf höchstens 5.000.000 EUR oder 12,5 Prozent des Gesamtjahresumsatzes der für den Verstoß verantwortlichen juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan gebilligten Jahresabschluss belaufen, 3. bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel V der Verordnung 2023/1114 auf höchstens 5.000.000 EUR oder 5 Prozent des Gesamtjahresumsatzes der für den Verstoß verantwortlichen juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan gebilligten Jahresabschluss belaufen, 4. bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel VI der Verordnung 2023/1114: a) für Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 88 der Verordnung 2023/1114 auf höchstens 2.500.000 EUR oder 2 Prozent des Gesamtjahresumsatzes der für den Verstoß verantwortlichen juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan gebilligten Jahresabschluss belaufen, b) für Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 89 bis 92 der Verordnung 2023/1114 auf höchstens 15.000.000 EUR oder 15 Prozent des Gesamtjahresumsatzes der für den Verstoß verantwortlichen juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan gebilligten Jahresabschluss belaufen.

Im Falle einer natürlichen Person darf sich der Betrag der in § 1 erwähnten administrativen Geldbußen für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen: 1. auf höchstens 700.000 EUR für Verstöße gegen die Titel II, III und V der Verordnung 2023/1114 belaufen, 2. auf höchstens 1.000.000 EUR für Verstöße gegen Artikel 88 der Verordnung 2023/1114 und auf höchstens 5.000.000 EUR für Verstöße gegen die Artikel 89 bis 92 der Verordnung 2023/1114 belaufen.

Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann der Höchstbetrag dieser administrativen Geldbuße ungeachtet der Absätze 1 und 2: 1. bei Verstößen gegen die Titel II, III und V der Verordnung 2023/1114 auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden, sofern dieser bestimmt werden kann, 2.bei Verstößen gegen Titel VI der Verordnung 2023/1114 auf das Dreifache des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden, sofern dieser bestimmt werden kann.

Handelt es sich bei der in Absatz 1 erwähnten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das in Anwendung der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtjahresumsatz der Gesamtjahresumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen ist, der durch das Leitungsorgan des obersten Mutterunternehmens aufgestellt wurde. § 3 - Die mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des FÖD Finanzen treibt die in Anwendung des vorliegenden Artikels von der FSMA auferlegten Geldbußen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 bei.

Art. 56 - Unbeschadet der anderen durch vorliegendes Buch oder die Verordnung 2023/1114 vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, insofern die betreffende Person ihre Rechtsmittel hat geltend machen können, im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von Titel VI der Verordnung 2023/1114: 1. die Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen aussetzen oder entziehen.Falls das betreffende Institut den Aufsichtsbefugnissen der Bank gemäß Artikel 36/2 des Grundlagengesetzes der Bank oder der Europäischen Zentralbank gemäß der SSM-Verordnung untersteht, kann die FSMA je nach Fall die Bank oder die Europäische Zentralbank auffordern, die Zulassung auszusetzen oder zu entziehen, 2. für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, ein vorübergehendes Verbot, bei dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen, auferlegen.Bei wiederholten Verstößen gegen die Artikel 89 bis 92 der Verordnung 2023/1114 beträgt die Dauer des Verbots mindestens zehn Jahre, 3. für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, ein vorübergehendes Verbot, Eigengeschäfte zu tätigen, auferlegen. Art. 57 - Sofern die Auferlegung der in Artikel 105 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Maßnahmen nicht durch Gründe gerechtfertigt ist, die die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat betreffen, ist die FSMA die Behörde, die diese Maßnahmen durchsetzen kann. Die FSMA kann die Bank um Stellungnahme ersuchen, wenn sie beabsichtigt, eine solche Maßnahme zu ergreifen.

Ist die Auferlegung einer in Artikel 105 der Verordnung 2023/1114 erwähnten Maßnahme durch Gründe gerechtfertigt, die die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat betreffen, obliegt diese Auferlegung ausnahmsweise der Zuständigkeit der Bank.

TITEL 9 - Strafrechtliche und zivilrechtliche Sanktionen

Art. 58 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 75 bis zu 15.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer Überprüfungen, denen er sich aufgrund des vorliegenden Buches oder der Verordnung 2023/1114 unterwerfen muss, behindert oder sich weigert beziehungsweise versäumt, Auskünfte oder Unterlagen zu übermitteln, die er aufgrund des vorliegenden Gesetzes zur Verfügung zu stellen hat, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Auskünfte oder Unterlagen übermittelt, 2.wer in Belgien andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbietet oder ihre Zulassung zum Handel beantragt, ohne gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung 2023/1114 ein Kryptowerte-Whitepaper übermittelt und veröffentlicht zu haben, 3. wer in Belgien vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder ihre Zulassung zum Handel beantragt, ohne als Kreditinstitut zugelassen zu sein oder ohne gemäß Artikel 21 der Verordnung 2023/1114 zugelassen zu sein oder ohne ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß den Artikeln 17 Absatz 1, 21 Absatz 1 oder 25 der Verordnung 2023/1114 genehmigen lassen zu haben, 4.wer in Belgien E-Geld-Token öffentlich anbietet oder ihre Zulassung zum Handel beantragt, ohne als Kreditinstitut oder E-Geld-Institut zugelassen zu sein oder ohne gemäß Artikel 51 der Verordnung 2023/1114 ein Kryptowerte-Whitepaper übermittelt und veröffentlicht zu haben, 5. wer in Belgien Tätigkeiten als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausübt, ohne die Anforderungen von Artikel 60 der Verordnung 2023/1114 zu erfüllen oder ohne gemäß Artikel 63 der Verordnung 2023/1114 zugelassen zu sein oder nachdem er auf diese Zulassung verzichtet hat oder ihm diese Zulassung entzogen worden ist, 6.wer aufgrund von Artikel 94 der Verordnung 2023/1114 ausgesprochene Aussetzungen oder Verbote oder eine Verweigerung der Zulassung oder Genehmigung missachtet, 7. wer in Belgien wissentlich ein Kryptowerte-Whitepaper oder Werbemitteilungen veröffentlicht, die nicht den Anforderungen der Verordnung 2023/1114 genügen, 8.wer in Belgien ein Kryptowerte-Whitepaper mit Verweis auf die Genehmigung seitens der betreffenden zuständigen Behörde veröffentlicht, obwohl keine Genehmigung erfolgt ist, 9. wer in Belgien wissentlich ein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht, das von dem Kryptowerte-Whitepaper abweicht, das von der betreffenden zuständigen Behörde genehmigt oder ihr übermittelt worden ist, 10.wer die Artikel 89, 90 und 91 der Verordnung 2023/1114 missachtet. § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die in vorliegendem Buch erwähnten Straftaten.

Art. 59 - § 1 - Unbeschadet des allgemeinen Rechts in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung und ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln erklärt der Richter den Ankauf oder die Zeichnung von Kryptowerten für nichtig, wenn dieser Ankauf oder diese Zeichnung vorgenommen worden ist anlässlich: 1. eines öffentlichen Angebots, für das aufgrund der Verordnung 2023/1114 die Pflicht zur Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers gilt, bei dem jedoch zuvor kein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht worden ist, das gemäß den Bestimmungen der Verordnung 2023/1114 von der betreffenden zuständigen Behörde genehmigt oder ihr übermittelt worden ist, 2.eines öffentlichen Angebots durch einen Anbieter von vermögenswertereferenzierten Token oder durch einen Anbieter von E-Geld-Token, der nicht über eine der aufgrund der Verordnung 2023/1114 erforderlichen Zulassungen verfügt. § 2 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln wird davon ausgegangen, dass der durch den Ankauf oder die Zeichnung der betreffenden Kryptowerte verursachte Schaden eine Folge des Verstoßes gegen die betreffenden Bestimmungen der Verordnung 2023/1114 darstellt.

TITEL 10 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank

Art. 60 - 62 - [Abänderungen des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank] KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen

Art. 63 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2025, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 40/1 wird wie folgt ersetzt: "40/1."Kryptowerten": eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der beziehungsweise das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann,". b) Nummern 92 und 93 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "92."Verordnung 2023/1114": die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, 93. "Gesetz vom 11.Dezember 2025": das Gesetz vom 11. Dezember 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 und zur Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen."

Art. 64 - Artikel 30bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Unbeschadet der Artikel 39 bis 43 der Verordnung 600/2014, auf Stellungnahme des Aufsichtsrates" werden durch die Wörter "Unbeschadet der Artikel 39 bis 43 der Verordnung 600/2014 und anderer unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des europäischen Rechts, die die FSMA zur Produktintervention ermächtigen, auf Stellungnahme des Aufsichtsrates" ersetzt.b) Die Wörter "virtuellen Währungen" werden durch das Wort "Kryptowerten" ersetzt.2. In Absatz 1 Nr.1/1 werden die Wörter "von virtuellen Währungen oder bestimmten Kategorien von virtuellen Währungen" durch die Wörter "von Kryptowerten oder bestimmten Kategorien von Kryptowerten" und die Wörter "eingeschränkt wird" durch die Wörter "verboten oder eingeschränkt wird" ersetzt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "oder einer Währung" durch die Wörter "oder eines Kryptowerts" und die Wörter "das betreffende Produkt oder die betreffende Währung zu kaufen, zu zeichnen, ihm beziehungsweise ihr beizutreten, es beziehungsweise sie anzunehmen" durch die Wörter "das betreffende Produkt oder den betreffenden Kryptowert zu kaufen, zu zeichnen, ihm beizutreten, es beziehungsweise ihn anzunehmen" ersetzt. Art. 65 - Artikel 30ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Nutzer von Finanzprodukten oder -dienstleistungen" jeweils durch die Wörter "Nutzer von Finanzprodukten oder -dienstleistungen oder von Kryptowerten und Kryptowerte-Dienstleistungen" ersetzt.2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung 2023/1114 erwähnte Personen." 3. Paragraph 2 wird durch die Wörter "oder eines bestimmten Kryptowerts beziehungsweise einer bestimmten Kryptowerte-Dienstleistung" ergänzt.4. In § 3 wird eine Nr.3/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3/4. die Artikel 66 Absatz 2 bis 5, 72 Absatz 2 und 3, 75 Absatz 1, 5 und 9, 77 Absatz 2 und 3, 78 Absatz 3 und 5, 80, 81 Absatz 1 bis 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 82 Absatz 1 der Verordnung 2023/1114 sowie die entsprechenden Bestimmungen der von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakte,". 5. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Nutzer von Finanzprodukten oder -dienstleistungen" durch die Wörter "Nutzer von Finanzprodukten oder -dienstleistungen oder von Kryptowerten und Kryptowerte-Dienstleistungen" ersetzt. Art. 66 - Artikel 36 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.

April 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "ein Finanzprodukt auf belgischem Staatsgebiet zu vermarkten" werden durch die Wörter "ein Finanzprodukt oder einen Kryptowert auf belgischem Staatsgebiet zu vermarkten" ersetzt.2. Die Wörter "Vermarktung des betreffenden Finanzprodukts auf belgischem Staatsgebiet" werden durch die Wörter "Vermarktung des betreffenden Finanzprodukts oder des betreffenden Kryptowerts auf belgischem Staatsgebiet" ersetzt.3. Die Wörter "das betreffende Finanzprodukt auf belgischem Staatsgebiet zu vermarkten" werden durch die Wörter "das betreffende Finanzprodukt oder den betreffenden Kryptowert auf belgischem Staatsgebiet zu vermarkten" ersetzt. Art. 67 - Artikel 36bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "ein Referenzwert-Administrator" und den Wörtern "oder eine zentrale Gegenpartei" die Wörter ", ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut" eingefügt.b) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "eine zentrale Gegenpartei" und den Wörtern "oder eine Börsengesellschaft" die Wörter ", ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut" eingefügt.2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden zwischen den Wörtern "Dienstleistungen eines Referenzwert-Administrators" und den Wörtern "oder Versicherungsdienstleistungen" die Wörter ", Kryptowerte-Dienstleistungen" eingefügt. b) In Nr.2 werden zwischen dem Wort "Depotbanken" und den Wörtern "und Versicherungsunternehmen" die Wörter ", E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten" eingefügt. c) In Nr.3 werden zwischen den Wörtern "eine Unterstützungseinrichtung eines Zentralverwahrers" und den Wörtern "oder eine Börsengesellschaft" die Wörter ", ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut" eingefügt. 3. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "einer Depotbank" und den Wörtern "oder einem Versicherungsunternehmen gegenüber" die Wörter ", einem E-Geld-Institut, einem Zahlungsinstitut" eingefügt. Art. 68 - In Artikel 37septies § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 2025, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. die in Artikel 29 Absatz 4 und 5 der Verordnung 2017/2402 erwähnten Aufträge, mit Ausnahme der Aufträge in Bezug auf Einrichtungen, die auch den Befugnissen der aufsichtsrechtlichen Kontrolle der Bank gemäß Artikel 36/2 des Grundlagengesetzes der Bank oder derjenigen der Europäischen Zentralbank gemäß der SSM-Verordnung unterliegen oder die zum Konsolidierungskreis solcher Einrichtungen gehören,".

Art. 69 - Artikel 37undecies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2025, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die aufgrund der Verordnung 2023/1114 zugelassen sind."

Art. 70 - Artikel 45 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2024, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.die Einhaltung der Regeln zu überwachen, die dem Schutz der Interessen der Anleger bei Geschäften mit Finanzinstrumenten und anderen Anlageinstrumenten oder Krypto-Werten dienen, ebenso wie die Einhaltung der Regeln zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens, der Integrität und der Transparenz der Märkte für Finanzinstrumente und andere Anlageinstrumente oder Krypto-Werte und insbesondere der in Kapitel 2 erwähnten Regeln, der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU und des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 sowie der Erlasse und Verordnungen zur Ausführung der vorerwähnten Rechtsvorschriften,". b) Nummer 2 Buchstabe n) wird wie folgt ersetzt: "n) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen wie in Artikel 59 der Verordnung 2023/1114 erwähnt, unbeschadet der Befugnisse der Bank,".c) Nummer 3 wird wie folgt abgeändert: 1.Im einleitenden Satz werden zwischen dem Wort "Börsengesellschaften," und den Wörtern "zentrale Gegenparteien," die Wörter "E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute," eingefügt. 2. Nummer 3 wird durch einen Buchstaben l) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "l) Titel II, die Artikel 27 bis 29, 31, 32, 66, 71, 75 Absatz 1, 76 bis 82 und Titel VI der Verordnung 2023/1114,".d) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.zur Einhaltung der Regeln zum Schutz der Nutzer von Finanzprodukten oder -dienstleistungen, von Kryptowerten oder von Kryptowerte-Dienstleistungen und der Kreditnehmer vor dem rechtswidrigen Angebot oder der rechtswidrigen Erbringung solcher Produkte oder Dienstleistungen und vor der rechtswidrigen Verwendung von Bezeichnungen, die von der FSMA oder der Bank zugelassenen, eingetragenen oder registrierten Unternehmen vorbehalten sind, beizutragen,".

Art. 71 - Artikel 75 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2023, wird durch eine Nr. 28 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "28. der Steuerverwaltung unter den in Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung 2023/1114 vorgesehenen Bedingungen sowie in allen anderen Aufsichtsbereichen, in denen die zugrunde liegende Bestimmung des europäischen Rechts eine solche Mitteilung ausdrücklich zulässt, und zwar gemäß den in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen."

Art. 72 - Artikel 86bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden zwischen den Wörtern "eines unabhängigen Vermögensberaters" und den Wörtern "oder eine andere reglementierte Tätigkeit" die Wörter ", eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen" eingefügt. b) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.Personen, die vermögenswertereferenzierte Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 der Verordnung 2023/1114 öffentlich anbieten, ohne Artikel 16 dieser Verordnung einzuhalten, oder E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 der Verordnung 2023/1114 anbieten, ohne Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung einzuhalten." 2. In § 4 werden zwischen den Wörtern "Nutzer von Finanzprodukten oder -dienstleistungen" und den Wörtern "kann die FSMA" die Wörter "oder von Kryptowerten" eingefügt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Im Rahmen der in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr.5 erwähnten Aufsicht kann die FSMA die in Artikel 94 der Verordnung 2023/1114 vorgesehenen Befugnisse ausüben gegenüber einer Person, die unter den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 beschriebenen Umständen Tätigkeiten als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausübt, oder gegenüber einer Person, die unter den in § 1 Absatz 1 Nr. 7 beschriebenen Umständen vermögenswertereferenzierte Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 der Verordnung 2023/1114 öffentlich anbietet oder E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 der Verordnung 2023/1114 anbietet."

Art. 73 - In Artikel 86ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Februar 2022, werden zwischen den Wörtern "von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten oder Finanzprodukten" und den Wörtern ", die geschlossen worden sind, obwohl" die Wörter "oder von Kryptowerte-Dienstleistungen" eingefügt.

Art. 74 - In Artikel 125 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden zwischen den Wörtern "das Gesetz vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote" und den Wörtern "oder die Bestimmungen zur Ausführung dieser Gesetze" die Wörter "oder die Bestimmungen der Verordnung 2023/1114, die der Zuständigkeit der FSMA unterliegen," eingefügt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen

Art. 75 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2025, wird eine Nr. 70 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "70. "Verordnung 2023/1114": die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937."

Art. 76 - Artikel 216 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Einhaltung der anderen Anforderungen, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, können Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen jedoch die gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung 2023/1114 erlaubten Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erbringen." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter

Art. 77 - Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2025, wird durch eine Nr. 113 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "113. "Verordnung 2023/1114": die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937."

Art. 78 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3/1 - Unbeschadet der Einhaltung der anderen Anforderungen, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, können AOGA-Verwaltungsgesellschaften jedoch die gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung 2023/1114 erlaubten Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erbringen." KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute

Art. 79 - 80 - [Abänderungen des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute] KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften

Art. 81 - 82 - [Abänderungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften] KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld

Art. 83 - Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5."europäischer Verordnung über Geldtransfers": die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849,". 2. Eine Nr.5/6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "5/6. "Verordnung (EU) 2023/1114": die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937,". 3. Nummer 34 wird wie folgt ersetzt: "34."Korrespondenzbankbeziehung": a) die Erbringung von Bankdienstleistungen durch eine Bank als Korrespondenzbank für eine andere Bank als Respondenzbank;hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten ("payable-through accounts") und Devisengeschäfte, b) die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, auch wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden;dies umfasst unter anderem für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers oder für Transaktionen mit Kryptowerten oder Kryptowertetransfers aufgenommene Beziehungen,". 4. Nummer 35/1 wird wie folgt ersetzt: "35/1."Kryptowert": einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, es sei denn, der Kryptowert fällt unter eine in Artikel 2 Absatz 2, 3 und 4 dieser Verordnung erwähnte Kategorie oder gilt anderweitig als Geldbetrag,". 5. Nummer 35/2 wird wie folgt ersetzt: "35/2."Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen": einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn er eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 16 dieser Verordnung erbringt, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 16 Buchstabe h dieser Verordnung erwähnt,". 6. Nr.35/3 wird wie folgt ersetzt: "35/3. "selbst gehosteter Adresse": eine selbst gehostete Adresse im Sinne von Artikel 3 Nr. 20 der europäischen Verordnung über Geldtransfers,".

Art. 84 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 2024, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Nummern 14/1 und 14/2 werden wie folgt ersetzt: "14/1.a) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach belgischem Recht, b) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und in Belgien Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, wobei sie in Belgien ansässig sind, auch über eine Zweigniederlassung,".2. Die Absätze 2 bis 11 werden aufgehoben. Art. 85 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 gilt auch für die in Artikel 5 § 1 Nr. 14/1 Buchstabe b) erwähnten Verpflichteten, die in Belgien in anderer Form als einer Zweigniederlassung ansässig sind. Für diese Verpflichteten, die gemäß Artikel 85 § 1 Nr. 4 der Aufsicht der FSMA unterliegen, werden die Bedingungen für die Benennung einer zentralen Kontaktstelle in einer Verordnung der FSMA zur Ausführung von Artikel 64 des Gesetzes vom 2.

August 2002 festgelegt; diese zentrale Kontaktstelle erleichtert der FSMA die Ausführung ihrer Aufsichtsaufträge, insbesondere indem sie dieser Behörde auf Ersuchen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt."

Art. 86 - In Artikel 38 § 2 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e) desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, werden die Wörter "Verpflichtete wie erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 22" durch die Wörter "Verpflichtete wie erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 7, 9 bis 14/1 und 16 bis 22" ersetzt.

Art. 87 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 5 § 1 Nr.1, 4 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 22" durch die Wörter "Artikel 5 § 1 Nr. 1, 4 bis 7, 9 bis 14/1 und 16 bis 22" ersetzt. 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - In Artikel 5 § 1 Nr.14/1 erwähnte Verpflichtete, die grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen eingehen, in deren Rahmen Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme von Buchstabe h dieser Nummer, mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und vergleichbare Dienstleistungen, einschließlich Kryptowertetransfers, erbringt, ergreifen in Abweichung von § 1 zusätzlich zu den in Kapitel 1 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden folgende Maßnahmen, die darin bestehen: 1. festzustellen, ob die Respondenzeinrichtung zugelassen oder eingetragen ist, 2.ausreichende Informationen über die Respondenzeinrichtung zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen ihren Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können, 3. die Kontrollen zur GW/TF-Bekämpfung zu bewerten, die die Respondenzeinrichtung vornimmt, 4.die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen, 5. die jeweiligen Verantwortlichkeiten einer jeden Partei der Korrespondenzbankbeziehung zu dokumentieren, 6.sich im Falle von Durchlaufkonten für Kryptowerte ("payable-through crypto-asset accounts") zu vergewissern, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft hat und ihre Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung auf deren Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.

Diese Maßnahmen werden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung ergriffen."

Art. 88 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 41/1 - In Artikel 5 § 1 Nr. 14/1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Verpflichtete, die an eine selbst gehostete Adresse gerichtete oder von dort stammende Kryptowertetransfers durchführen, ergreifen unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 der europäischen Verordnung über Geldtransfers zusätzlich zu den in Kapitel 1 festgelegten Sorgfaltspflichten spezifische Risikominderungsmaßnahmen, die den ermittelten Risiken entsprechen.

Es handelt sich um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: 1. das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers oder des wirtschaftlichen Eigentümers des betreffenden Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter, 2.die Anforderung zusätzlicher Angaben zu Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte, 3. eine verstärkte dauerhafte Überwachung der betreffenden Transaktionen, 4.andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der GW/TF-Risiken sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung."

Art. 89 - Artikel 85 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 2024, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.3 werden zwischen den Wörtern "als Kreditgeber im Sinne von Artikel I.9 Nr. 34 des Wirtschaftsgesetzbuches" und dem Wort "ausüben" die Wörter "oder als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen" eingefügt. b) In Nr.4 werden zwischen den Wörtern "mit Ausnahme der Kreditgeber im Sinne von Artikel I.9 Nr. 34 des Wirtschaftsgesetzbuches" und den Wörtern ", die aufgrund von Nr. 3 den Aufsichtsbefugnissen der Belgischen Nationalbank unterstehen" die Wörter "und mit Ausnahme der in Artikel 5 § 1 Nr. 14/1 erwähnten Verpflichteten" eingefügt.

Art. 90 - In Absatz 91 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "der in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 10 erwähnten Verpflichteten," durch die Wörter "der Verpflichteten, die aufgrund von Artikel 85 § 1 Nr. 3 unter ihre Aufsicht fallen," ersetzt.

Art. 91 - Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2020 und 20. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "einen in Artikel 5 § 1 Nr.4 bis 10 erwähnten Verpflichteten" durch die Wörter "einen Verpflichteten, der aufgrund von Artikel 85 § 1 Nr. 3 unter ihre Aufsicht fällt," ersetzt. 2. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Nr.1]

Art. 92 - In Artikel 95 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, werden die Wörter "ein in Artikel 5 § 1 Nr. 6 Buchstabe d) oder Nr. 7 Buchstabe e) erwähnter Verpflichteter ist" durch die Wörter "ein in Artikel 5 § 1 Nr. 6 Buchstabe d), Nr. 7 Buchstabe e) oder Nr. 14/1 Buchstabe b) erwähnter Verpflichteter ist, der der Aufsicht der Bank unterliegt und in Belgien in anderer Form als einer Zweigniederlassung ansässig ist," ersetzt.

Art. 93 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 102/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 102/1 - Wenn der betreffende Verpflichtete ein in Artikel 5 § 1 Nr. 11 Buchstabe c) oder in Artikel 5 § 1 Nr. 14/1 Buchstabe b) erwähnter Verpflichteter ist, der in Belgien in anderer Form als einer Zweigniederlassung ansässig ist, und die Schwere der Taten dies rechtfertigt, umfassen die in Artikel 102 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Maßnahmen für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 1 Nr. 2 die Befugnis, dem Verpflichteten zu verbieten, in Belgien über einen oder mehrere Agenten oder Vertreiber in Belgien, die die FSMA bestimmt, Dienstleistungen zu erbringen."

Art. 94 - In Artikel 120/2 Nr. 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, werden die Wörter "Artikel 5 § 1 Nr. 5 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 22" durch die Wörter "Artikel 5 § 1 Nr. 5 bis 7, 9 bis 14/1 und 16 bis 22" ersetzt.

Art. 95 - Artikel 136 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "Verpflichteten erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 10" durch die Wörter "Verpflichteten, die aufgrund von Artikel 85 § 1 Nr. 3 unter die Aufsicht der Bank fallen" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "Verpflichteten erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr. 11 bis 20" durch die Wörter "Verpflichteten, die aufgrund von Artikel 85 § 1 Nr. 4 unter die Aufsicht der FSMA fallen" ersetzt. 3. Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 1.Februar 2022, wird aufgehoben.

KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU

Art. 96 - [Abänderung des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU] KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen

Art. 97 - 115 - [Abänderungen des Gesetzes vom 11. März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen] KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten

Art. 116 - In Buch I des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Kryptowerte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, deren öffentliches Angebot zur Anwendung der Titel II, III oder IV dieser Verordnung führen würde." KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2022 über den Status und die Kontrolle der Börsengesellschaften

Art. 117 - 121 - [Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2022 über den Status und die Kontrolle der Börsengesellschaften] KAPITEL 12 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 122 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 11/3 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird ein Artikel XV.125/4/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.125/4/4 - Mit einer Sanktion der Stufe 5 wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Artikel 49 Absatz 4 bis 6 und 50 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 verstößt." BUCH III - UMSETZUNG DER RICHTLINIE (EU) 2024/790 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 28. FEBRUAR 2024 ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 2014/65/EU ÜBER MÄRKTE FÜR FINANZINSTRUMENTE TITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen

Art. 123 - Artikel 28 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, ersetzt durch das Gesetz vom 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird aufgehoben.2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Bei Finanzinstrumenten, die den Handelspflichten nach den Artikeln 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr.600/2014 unterliegen, unterrichtet ein beaufsichtigtes Unternehmen nach der Ausführung eines Auftrags im Namen eines Kunden ebendiesen darüber, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde." 3. Paragraph 6 wird aufgehoben.4. In § 7 werden die Wörter ";dabei berücksichtigen sie unter anderem die gemäß den Paragraphen 3 und 6 veröffentlichten Informationen" aufgehoben.

TITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften

Art. 124 - [Abänderung des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften] TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU

Art. 125 - 135 - [Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU] BUCH IV - BESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERMITTLUNGSDIENST FÜR FINANZANGELEGENHEITEN UND ÜBER DEN OMBUDSDIENST VERSICHERUNGEN TITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen

Art. 136 - Im Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen wird Kapitel 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Kapitel 6 - Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten in Finanzangelegenheiten".

Art. 137 - In Kapitel 6 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch Artikel 136, wird ein Artikel 128/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 128/1 - § 1 - Ein Vermittlungsdienst für Finanzangelegenheiten wird eingerichtet.

Der Vermittlungsdienst für Finanzangelegenheiten ist ein außergerichtliches System zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Finanzinstitution und ihren Kunden oder potenziellen Kunden, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeiten dieser Finanzinstitution im Zusammenhang mit ihrem reglementierten Status wie in § 2 erwähnt entstanden sind. § 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Kapitels ist unter "Finanzinstitution" eine der folgenden Personen oder Einrichtungen zu verstehen, sofern sie belgischem Recht unterliegt oder in Belgien ansässig ist: 1. Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 2. Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016, 3. E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nr.73 des Gesetzes vom 11.

März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, 4. Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 2 Nr.8 des Gesetzes vom 11.

März 2018, 5. Kreditgeber im Sinne von Artikel I.9 Nr. 34 des Wirtschaftsgesetzbuches, 6. Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler im Sinne von Artikel 4 Nr.2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, 7. Kreditvermittler im Sinne von Artikel I.9 Nr. 35 des Wirtschaftsgesetzbuches, 8. Kreditdienstleister im Sinne von Artikel 5 Nr.8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, 9. jede andere Person oder Einrichtung, die im Finanzsektor tätig ist und deren Streitigkeiten aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften oder Vorschriften außergerichtlich beigelegt werden können müssen. § 3 - Der Vermittlungsdienst für Finanzangelegenheiten ist insbesondere mit dem außergerichtlichen Verfahren der Beschwerdenbearbeitung im Bereich der Finanzdienste wie in Artikel VII.216 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt beauftragt."

Art. 138 - In dasselbe Kapitel 6 wird ein Artikel 128/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 128/2 - Der Vermittlungsdienst für Finanzangelegenheiten hat folgende Aufträge: 1. Beschwerden im Zusammenhang mit einer Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und einer Finanzinstitution zu bearbeiten, sei es durch Vermittlung oder durch Abgabe einer Stellungnahme zur Beilegung der Streitigkeit. Beschwerden können von Verbrauchern, juristischen Personen, die einen uneigennützigen Zweck verfolgen, oder Gesellschaften eingereicht werden, die ein Interesse an der Beilegung einer Streitigkeit mit einer Finanzinstitution haben, die im Rahmen der Ausübung deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrem reglementierten Status wie in Artikel 128/1 § 2 erwähnt entstanden ist.

Mit Ausnahme von Beschwerden, die sich auf Basisbankdienstleistungen für Unternehmen, das Gesetz vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe, die Krediterfüllung, die Kosten für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der Europäischen Union sowie die Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge beziehen, ist eine von einer Gesellschaft eingereichte Beschwerde nur dann bei dem Vermittlungsdienst für Finanzangelegenheiten zulässig, wenn die Gesellschaft der Bestimmung des Begriffs einer kleinen Gesellschaft im Sinne von Artikel 1:24 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen oder einer Kleinstgesellschaft im Sinne von Artikel 1:25 desselben Gesetzbuches entspricht, 2. in vorliegendem Kapitel vorgesehene spezifische Befugnisse auszuüben, die ihm durch das Wirtschaftsgesetzbuch oder durch jegliche andere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zuerkannt worden sind, die ihm Befugnisse zuweisen, 3.Stellungnahmen und Empfehlungen von allgemeiner Tragweite für öffentliche Behörden, Verbraucher, Unternehmen und Finanzinstitutionen abzugeben, 4. der FSMA die für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge erforderlichen Informationen auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der FSMA wie in Artikel 128/6 erwähnt zur Verfügung zu stellen."

Art. 139 - In dasselbe Kapitel 6 wird ein Artikel 128/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 128/3 - § 1 - Der Vermittlungsdienst für Finanzangelegenheiten wird in der Form einer juristischen Person errichtet. § 2 - Zu den Organen des Vermittlungsdienstes für Finanzangelegenheiten gehören die Ombudsperson, ein Verwaltungsrat, eine Generalversammlung und ein Aufsichtsrat. § 3 - Die Ombudsperson ist die natürliche Person, die mit der täglichen Geschäftsführung und der Vertretung des Vermittlungsdienstes für Finanzangelegenheiten beauftragt ist.

Die Ombudsperson wird auf Stellungnahme des Aufsichtsrats des Vermittlungsdienstes für Finanzangelegenheiten vom Verwaltungsrat ernannt. § 4 - Der Aufsichtsrat setzt sich aus einem Vertreter der Finanzinstitutionen, einem Sachverständigen für Verbraucherrecht, einem Vertreter der FSMA, einem Vertreter des FÖD Wirtschaft und einem unabhängigen Sachverständigen zusammen.

Die Vertreter und Sachverständigen werden von dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Der Minister kann für jeden Vertreter und jeden Sachverständigen einen Stellvertreter bestimmen.

Ist ein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats aus welchem Grund auch immer vakant, wird diese Stelle für die verbleibende Mandatsdauer besetzt.

Der Aufsichtsrat tagt rechtsgültig, sobald die Vertreter bestimmt sind.

Der Aufsichtsrat legt seine Geschäftsordnung fest. § 5 - Der Aufsichtsrat hat folgende Aufträge: 1. Stellungnahmen an den Verwaltungsrat des Vermittlungsdienstes für Finanzangelegenheiten zu seiner Organisation und Arbeitsweise abzugeben, 2.eine allgemeine Aufsicht über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Vermittlungsdienstes für Finanzangelegenheiten auszuüben, 3. eine Stellungnahme an den Verwaltungsrat zur Ernennung der Ombudsperson und der Mitglieder des Sachverständigenkollegiums abzugeben. § 6 - Der Vermittlungsdienst für Finanzangelegenheiten umfasst ein Sachverständigenkollegium.

Das Sachverständigenkollegium setzt sich aus Sachverständigen zusammen, die über Fachkenntnisse in den Bereichen verfügen, die in den Zuständigkeitsbereich des Vermittlungsdienstes für Finanzangelegenheiten fallen. Sie werden auf Vorschlag der Ombudsperson vom Verwaltungsrat bestimmt.

Das Sachverständigenkollegium kann von der Ombudsperson herangezogen werden.

Das Sachverständigenkollegium legt seine Geschäftsordnung fest."

Art. 140 - In dasselbe Kapitel 6 wird ein Artikel 128/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 128/4 - Finanzinstitutionen sind verpflichtet, dem Vermittlungsdienst für Finanzangelegenheiten beizutreten.

Der Vermittlungsdienst für Finanzangelegenheiten wird durch Beiträge der ihm angeschlossenen Finanzinstitutionen finanziert.

Der König kann auf Stellungnahme der FSMA die Modalitäten für die Finanzierung des Vermittlungsdienstes für Finanzangelegenheiten festlegen.

Der König kann die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge aller oder nur bestimmter Finanzinstitutionen festlegen. Der König kann die FSMA mit der Einnahme der Beiträge der von der FSMA eingetragenen, registrierten oder zugelassenen Einrichtungen beauftragen."

Art. 141 - In dasselbe Kapitel 6 wird ein Artikel 128/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 128/5 - Der Vermittlungsdienst für Finanzangelegenheiten legt seine Verfahrensordnung gemäß den Bestimmungen von Buch XVI Titel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches fest.

Der Vermittlungsdienst für Finanzangelegenheiten darf in seiner Verfahrensordnung lediglich die in Artikel XVI.25 § 1 Nr. 7 Buchstabe b) bis h) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gründe für die Ablehnung der Behandlung eines Antrags festlegen."

Art. 142 - In dasselbe Kapitel 6 wird ein Artikel 128/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 128/6 - Die FSMA kann beim Vermittlungsdienst für Finanzangelegenheiten um die für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge erforderlichen Informationen ersuchen.

Die FSMA bestimmt Inhalt der gewünschten Informationen und Modalitäten und Form ihrer Übermittlung." TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten

Art. 143 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "8. dem in Kapitel 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Vermittlungsdienst für Finanzangelegenheiten beigetreten sein. Der Vermittler muss sich an der Finanzierung dieses Dienstes beteiligen und jeder Informationsanfrage Folge leisten, die er im Rahmen der Beschwerdenbearbeitung durch diesen Dienst erhält,".

Art. 144 - Artikel 15 § 1 Absatz 1 Buchstabe f) desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt ersetzt: "f) die Kontaktdaten des in Kapitel 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Vermittlungsdienstes für Finanzangelegenheiten." TITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe

Art. 145 - Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe wird wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 1 erwähnte Begutachtung erfolgt nach vorheriger Stellungnahme der FSMA, der Belgischen Nationalbank und des in Kapitel 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Vermittlungsdienstes für Finanzangelegenheiten." TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen

Art. 146 - In Artikel 322 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2024, wird vor die heutigen Paragraphen 2/1 und 2/2 ein neuer Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt, wobei die heutigen Paragraphen 2/1 und 2/2 in Paragraph 2/2 beziehungsweise 2/3 umnummeriert werden: " § 2/1 - Der Ombudsdienst Versicherungen legt seine Verfahrensordnung gemäß den Bestimmungen von Buch XVI Titel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches fest.

Mit Ausnahme von Streitigkeiten mit Datassur, für die der Ombudsdienst Versicherungen als Berufungsinstanz auftritt, darf der Vermittlungsdienst für Finanzangelegenheiten in seiner Verfahrensordnung lediglich die in Artikel XVI.25 § 1 Nr. 7 Buchstabe b) bis h) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gründe für die Ablehnung der Behandlung eines Antrags festlegen." TITEL 5 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches

Art. 147 - Artikel 1734 § 1/1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2022, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der durch Artikel 128/1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen eingerichtete Vermittlungsdienst für Finanzangelegenheiten oder der durch Artikel 322 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen eingerichtete Ombudsdienst Versicherungen können in Streitsachen, die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen, und sofern sie nicht bereits in dieser Streitsache befunden haben, vom Richter auf Antrag der Parteien oder aus eigener Initiative mit Zustimmung der Parteien bestellt werden, um zu versuchen, die Streitsache durch eine Vermittlung beizulegen. Die Vertreter des Vermittlungsdienstes für Finanzangelegenheiten und des Ombudsdienstes Versicherungen müssen zu diesem Zweck nicht gemäß dem in Artikel 1726 erwähnten Verfahren als Vermittler zugelassen sein." BUCH 5 - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN TITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. August 1987 über die Garantie für Edelmetallarbeiten

Art. 148 - Artikel 15 des Gesetzes vom 11. August 1987 über die Garantie für Edelmetallarbeiten, abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Juni 2021, wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - § 1 - Hersteller von Edelmetallarbeiten müssen beim Garantiebüro, das der Königlichen Münze Belgien untersteht, wo sie ihre Identität und ihre Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen nachweisen müssen, einen Abdruck ihres Herstellerstempels auf einer dafür vorgesehenen Kupferplatte und drei Nachbildungen dieses Abdrucks hinterlegen. § 2 - Hersteller, Handelsprüfer oder Edelmetallankäufer müssen sich in das beim Garantiebüro hinterlegte Garantieverzeichnis eintragen lassen. § 3 - Dieses Verzeichnis umfasst folgende personenbezogene Daten: 1. für natürliche Personen: a) Namen, b) Vornamen, c) Erkennungsnummer des Nationalregisters, d) Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, e) E-Mail-Adresse, f) Stempel, wenn es sich um einen Hersteller oder einen Handelsprüfer handelt, g) Auszug aus dem Strafregister, wenn es sich um einen Edelmetallankäufer oder einen Handelsprüfer handelt, 2.für juristische Personen: a) gemeinsamen Namen, b) Adresse des Sitzes, c) Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, d) Namen des Verwalters, e) Vornamen des Verwalters, f) Adresse des Wohnortes des Verwalters, g) E-Mail-Adresse der juristischen Person, h) Stempel, wenn es sich um einen Hersteller oder einen Handelsprüfer handelt.i) Auszug aus dem Strafregister des Verwalters, wenn es sich um einen Edelmetallankäufer oder einen Handelsprüfer handelt. Sind die Hersteller, Handelsprüfer oder Edelmetalleinkäufer natürliche Personen, beschränkt sich der spezifische Zweck, zu dem ihre E-Mail-Adresse gespeichert werden darf, auf die Übermittlung von Benachrichtigungen, wenn eine neue Nachricht über die in Artikel 15 § 8 erwähnte gesicherte Anwendung gesendet worden ist.

In Abweichung von Absatz 2 kann eine Nachricht an ihre E-Mail-Adresse gesendet werden, wenn die gesicherte Anwendung den Nachrichtenaustausch aus technischen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt nicht zulässt. § 4 - Die Königliche Münze Belgien ist ermächtigt, die Daten des Auszugs aus dem Strafregister zu verarbeiten, um für jeden Edelmetallankäufer das Nichtvorliegen von Verurteilungen gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 3 und für jeden Handelsprüfer die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1990 zur Festlegung von Ausführungsmodalitäten zum Gesetz vom 11. August 1987 über die Garantie für Edelmetallarbeiten erwähnten Bedingung zu überprüfen.

Dieser Auszug ist beschränkt auf Verurteilungen aufgrund der Straftaten, die in Artikel 1 Buchstabe a) bis f) des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, erwähnt sind. § 5 - Die Königliche Münze Belgien verarbeitet die in § 3 erwähnten personenbezogenen Daten zu folgenden Zwecken: 1. Verbraucherschutz, um die Rückverfolgbarkeit von Gegenständen aus Edelmetall anhand des Stempels gewährleisten zu können, 2.Speicherung und Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten zum Zwecke der Betrugsbekämpfung, um Kontrollen durch die aufgrund von Artikel 25 befugten Behörden zu ermöglichen, die darauf abzielen, Straftaten wie Hehlerei und Betrug zu verhindern und zu ahnden. § 6 - Die Daten des Verzeichnisses werden so lange aufbewahrt, wie die Person ihre berufliche Tätigkeit ausübt, und anschließend für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach der endgültigen Einstellung ihrer beruflichen Tätigkeit, mit Ausnahme des Auszugs aus dem Strafregister, der höchstens ein Jahr nach der Eintragung des Edelmetallankäufers beziehungsweise des Handelsprüfers in das Verzeichnis des Garantiebüros aufbewahrt wird. § 7 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, vertreten vom Präsidenten des Direktionsausschusses, ist der Verantwortliche für die Datenverarbeitung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten; für diese Verarbeitung personenbezogener Daten erhebt, verarbeitet und bewahrt er die Daten aufgrund von § 3 auf. § 8 - Die Königliche Münze Belgien stellt allen Herstellern, Handelsprüfern oder Edelmetallankäufern eine gesicherte elektronische Anwendung zur Verfügung, die die Eintragung in das in § 2 erwähnte Verzeichnis ermöglicht.

Das Verzeichnis ist den Bediensteten der Königlichen Münze Belgien, der Polizei und der Wirtschaftsinspektion im Rahmen ihrer jeweiligen Aufträge zugänglich.

Jede natürliche Person und jede juristische Person, die im Verzeichnis eingetragen ist, hat ebenfalls Zugang zu ihrer eigenen Akte.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Eintragung und den Zugang zum Verzeichnis. § 9 - Unter Edelmetallankäufern sind Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 des Wirtschaftsgesetzbuches zu verstehen, die Verbrauchern den Ankauf von Edelmetallarbeiten anbieten.

Edelmetallankäufer müssen: 1. eine Waage besitzen und benutzen, die den gesetzlichen Anforderungen an Messinstrumente und insbesondere an Wiegeinstrumente entspricht, 2.die Ankaufpreise für die verschiedenen Edelmetalle sichtbar aushängen, 3. ein Strafregister haben, das keine einzige Verurteilung aufgrund einer der Straftaten enthält, die in Artikel 1 Buchstabe a) bis f) des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, erwähnt sind."

Art. 149 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - Um eine genaue und korrekte Identifizierung zu ermöglichen, wird jede natürliche Person, die sich als Hersteller, Handelsprüfer oder Edelmetallankäufer in das Garantieverzeichnis eintragen lassen möchte, anhand ihrer Erkennungsnummer des Nationalregisters identifiziert."

Art. 150 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/2 - § 1 - Die Verwendung der in Artikel 15 § 8 erwähnten Anwendung ist verpflichtend.

Die gesamte Kommunikation zwischen der Königlichen Münze Belgien und natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln, erfolgt über elektronische Dienste, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zur Verfügung gestellt werden. § 2 - Paragraph 1 ist anwendbar bis zum Inkrafttreten aller Bestimmungen von Kapitel 16 des Gesetzes vom 12. Mai 2024 zur Digitalisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den Unternehmen, den juristischen Personen und bestimmten Dritten und zur Aufhebung des Gesetzes vom 26.

Januar 2021 über die Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener Steuergesetzbücher und Steuergesetze." TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen

Art. 151 - In Artikel 25 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - Hat ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate die Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung 596/2014 aufgeschoben, so informiert er die FSMA unmittelbar nach der Offenlegung der Informationen über den Aufschub der Offenlegung und über das Datum der Aufschubentscheidung. Die FSMA kann vom Emittenten oder vom Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate verlangen, nachzuweisen, inwieweit die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung 596/201 festgelegten Bedingungen erfüllt waren."

Art. 152 - Artikel 87bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19.April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Wertpapierfirmen, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, Verwaltungsgesellschaften von öffentlichen AOGA, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen solcher Einrichtungen, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, bestellen zur Gewährleistung der Einhaltung der auf sie anwendbaren folgenden Bestimmungen einen oder mehrere Compliance-Beauftragte, die über angemessene Kenntnisse und Erfahrung verfügen: a) Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr.3 und § 2, b) die Artikel 218, 219 und 220 des Gesetzes vom 3.August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen und im Hinblick auf die Einhaltung der Regeln zur Gewährleistung eines ehrlichen, redlichen und professionellen Umgangs mit den interessierten Parteien Artikel 201 desselben Gesetzes, c) die Artikel 37, 38, 39, 44 bis 46 und 330 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und im Hinblick auf die Einhaltung der Regeln zur Gewährleistung eines ehrlichen, redlichen und professionellen Umgangs mit den interessierten Parteien die Artikel 26 bis 28, 36, 47 und 319 desselben Gesetzes." 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter ", Ausbildung und berufliche Zuverlässigkeit" durch die Wörter "und Ausbildung" ersetzt. TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote

Art. 153 - In Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Nr. 23 wie folgt ersetzt: "23. "Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen" oder "GesVerGB": das durch das Gesetz vom 23. März 2019 eingeführte Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen,".

Art. 154 - In Artikel 4 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "öffentliche Rückerwerbsangebote im Sinne von Artikel 513 § 1 des GesGB" durch die Wörter "öffentliche Aufkaufangebote im Sinne von Artikel 7:82 § 1 des GesVerGB" ersetzt.

Art. 155 - In Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 513 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte öffentliche Rückerwerbsangebote" durch die Wörter "in Artikel 7:82 § 1 des GesVerGB erwähnte öffentliche Aufkaufangebote" ersetzt.

Art. 156 - In Artikel 35 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 510, 511, 512, 556, 557, 607 und 620 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 7:78, 7:79, 7:80, 7:151, 7:152, 7:202 und 7:215 des GesVerGB" ersetzt.

TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld

Art. 157 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, wird eine Nr. 5/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5/5. "Verordnung 260/2012": die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009,".

Art. 158 - In Artikel 8 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Verordnung über Geldtransfers" und dem Wort "nachzukommen" die Wörter "sowie Artikel 5d der Verordnung 260/2012" eingefügt.

Art. 159 - Artikel 74 § 1 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Februar 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Nr.1 bis 6" werden durch die Wörter "Nr. 1 bis 5" ersetzt. 2. Die Wörter "und 6" werden aufgehoben. Art. 160 - In Artikel 75 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Februar 2023, wird Nr. 6 aufgehoben.

Art. 161 - In Artikel 132 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, werden zwischen den Wörtern "Verordnung über Geldtransfers" und den Wörtern "oder der Sorgfaltspflichten" die Wörter ", des Artikels 5d der Verordnung 260/2012" eingefügt.

TITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU

Art. 162 - [Abänderung des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU] TITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten

Art. 163 - In Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten, abgeändert durch die Gesetze vom 2. Mai 2019 und 23. Februar 2022, wird § 3 durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. Werbenachrichten und andere Unterlagen und Bekanntmachungen in Bezug auf öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel von Aktien, die von einer Gesellschaft ausgegeben werden, deren Aktien bereits an einem geregelten Markt oder an einem Wachstumsmarkt notiert sind. Die betreffenden Unterlagen werden der FSMA spätestens zu dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem sie veröffentlicht oder der Öffentlichkeit oder den Adressaten zur Verfügung gestellt werden." TITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Einführung eines Bankiereids und einer Disziplinarordnung für die Bankenbranche

Art. 164 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Einführung eines Bankiereids und einer Disziplinarordnung für die Bankenbranche, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2023, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Stellt die FSMA bei der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge ernsthafte Hinweise für das Bestehen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung, gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 1 den Eid zu leisten, fest, beauftragt der Direktionsausschuss den Auditor oder in seiner Abwesenheit den beigeordneten Auditor mit der Untersuchung der Akte gemäß vorliegendem Artikel." TITEL 8 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 165 - In Artikel XV.18 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. November 2023, werden die Wörter "der Artikel 3 und 5 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/212" durch die Wörter "der Artikel 3, 5 bis 5a Absatz 2 Unterabsatz 1, 5a Absatz 3 bis 5c, 6 bis 9 und 15 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 260/2012" ersetzt.

Art. 166 - In Artikel XV.89 Absatz 1 Nr. 27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, werden die Wörter "der Artikel 3 und 5 bis 9" durch die Wörter "der Artikel 3, 5 bis 5a Absatz 2 Unterabsatz 1, 5a Absatz 3 bis 5c, 6 bis 9 und 15 Absatz 3 Buchstabe a" ersetzt.

TITEL 9 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen

Art. 167 - Artikel 7:127 § 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind und die über eine Website verfügen, die einen separaten aktualisierten Bereich für Finanzinformationen enthält, der für jeden frei, leicht und kostenlos zugänglich ist, wird die Versammlung in Abweichung von Absatz 1 durch eine mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung wie folgt veröffentlichte Bekanntmachung einberufen: 1.in Medien, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich in Belgien an die Öffentlichkeit bringen, und die schnell und in nicht diskriminierender Weise zugänglich sind, 2. auf der Website der Gesellschaft." 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 1" durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt.3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in Absatz 1 oder 2" durch die Wörter "in Absatz 1, 2 oder 3" ersetzt. Art. 168 - In Artikel 7:128 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben.

BUCH VI - AUFHEBUNGSBESTIMMUNG

Art. 169 - Das Gesetz vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 13. März 2016, wird aufgehoben.


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