gepubliceerd op 13 november 2020
Wet tot tenuitvoerlegging van het Verdrag van 's-Gravenhage van 13 januari 2000 inzake de internationale bescherming van volwassenen. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 MAART 2019. - Wet tot tenuitvoerlegging van het Verdrag van 's-Gravenhage van 13 januari 2000 inzake de internationale bescherming van volwassenen. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 10 maart 2019 tot tenuitvoerlegging van het Verdrag van 's-Gravenhage van 13 januari 2000 inzake de internationale bescherming van volwassenen (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2019), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 11 december 2019 tot wijziging van diverse bepalingen inzake overgangsregeling en inwerktreding betreffende Justitie (Belgisch Staatsblad van 20 december 2019).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 499/7 § 1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Fall kann der Friedensrichter die Unterbringung der Person in einer ausländischen Einrichtung oder an einem ausländischen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, gemäß Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen in Erwägung ziehen, nachdem er die ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische Behörde des Staates, in dem die Person untergebracht werden soll, zu Rate gezogen hat.
Im Falle einer solchen Unterbringung im Ausland muss der Richter dieser Behörde seinen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Vorschlag zur Unterbringung und einen Bericht über die betreffende Person zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache beziehungsweise in eine der Amtssprachen des Staates, in dem die Person untergebracht werden soll, übermitteln.
Die in Absatz 3 erwähnten Dokumente werden dieser Behörde zusammen mit den übersetzten Schriftstücken, die der Richter für sachdienlich erachtet, über die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Zentralbehörde übermittelt. Diese Schutzmaßnahme kann nicht angeordnet werden, wenn sich die ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische Behörde innerhalb einer angemessenen Frist dagegen ausspricht.
Die Kosten für die Übersetzung der in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Dokumente gehen zu Lasten der Person, deren Unterbringung im Ausland in Erwägung gezogen wird." Art. 3 - Artikel 499/11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wird die Unterbringung der geschützten Person in einer ausländischen Einrichtung oder an einem Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen in Erwägung gezogen, kann diese Unterbringung auf Antrag der geschützten Person oder jedes Interessehabenden nach Erledigung der in Artikel 499/7 § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten Formalitäten vom Friedensrichter genehmigt werden." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 4 - In Artikel 577 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "und 19" durch die Wörter ", 19 und 23" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird durch eine Nr. 23 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "23. über Klagen auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des Übereinkommens getroffen worden ist, oder einer ausländischen Schutzmaßnahme, die mit den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und in einem Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen worden ist." Art. 6 - In Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6/1. bei Klagen auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 3 Buchstabe e) des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des Übereinkommens getroffen worden ist, oder einer ausländischen Schutzmaßnahme, die mit den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und in einem Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen worden ist: der Richter des Bezirks des Wohnortes oder, in Ermangelung dessen, des Wohnsitzes der zu schützenden Person oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, der Richter des Ortes, wo die betreffende Person sich befindet.
Wenn der aufgrund von Absatz 1 zuständige Friedensrichter ein Richter des Gerichtsbezirks Eupen ist und die betreffende Person sich nicht fortbewegen kann, kann der Friedensrichter außerhalb der Grenzen seines Kantons handeln." Art. 7 - In Artikel 628 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, wird eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3/1. der Richter des Bezirks des Wohnortes oder, in Ermangelung dessen, des Wohnsitzes der zu schützenden Person, wenn die Klage sich auf die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 3 Buchstabe a) bis d), f) und g) des Haager Übereinkommens vom 13.
Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des Übereinkommens getroffen worden ist, oder einer ausländischen Schutzmaßnahme bezieht, die mit den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und in einem Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen worden ist. In Ermangelung eines Wohnortes oder Wohnsitzes in Belgien ist der Richter des Bezirks Brüssel zuständig." Art. 8 - Artikel 1250 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Dies gilt ebenfalls für eine anerkannte oder für vollstreckbar erklärte ausländische Schutzmaßnahme zur Anordnung, Abänderung oder Beendigung einer in Artikel 3 Buchstabe a) bis d), f) und g) des Haager Übereinkommens vom 13.Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des Übereinkommens getroffen worden ist, oder für eine vom Friedensrichter anerkannte ausländische Schutzmaßnahme, die mit den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und in einem Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen worden ist." 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Entscheidung zur Anordnung, Beendigung oder Abänderung der betreffenden Schutzmaßnahme" und den Wörtern ";Beamte, denen Versäumnis oder Verzögerung zuzuschreiben wäre" die Wörter "oder zur Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme" eingefügt.
Art. 9 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 10 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2/1, der die Artikel 1252/1 bis 1252/10 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen in Bezug auf eine volljährige Person und Konsultation vor der Unterbringung dieser Person in einer Einrichtung oder an einem Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, in Belgien".
Art. 10 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen in Bezug auf eine volljährige Person".
Art. 11 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel 1252/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1252/1 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1252/2 bis 1252/6 werden gemäß dem in den Artikeln 1026 bis 1034 erwähnten Verfahren folgende Anträge beim Friedensrichter eingereicht: 1. Anträge aufgrund der Artikel 23 und 25 des Haager Übereinkommens vom 13.Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen oder 2. Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung von Maßnahmen, die mit den in Artikel 3 dieses Übereinkommens aufgeführten, in einem Drittstaat getroffenen Maßnahmen vergleichbar sind." Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1252/2 - Die Antragschrift wird über das in Artikel 1253/2 erwähnte Zentralregister für den Schutz von Personen hinterlegt.
Die den Antragschriften als Anlage beigefügten Schriftstücke werden bei der Kanzlei oder über das Register hinterlegt.
Notifizierungen, Mitteilungen und Hinterlegungen bei der Kanzlei erfolgen gemäß den Artikeln 1249/4 bis 1249/6. Entscheidungen über die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung der in Artikel 1252/1 erwähnten ausländischen Schutzmaßnahmen werden jedoch per Gerichtsbrief notifiziert." Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1252/3 - Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um binnen acht Tagen ab der Eintragung der Antragschrift in die allgemeine Liste zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen.
Im Dringlichkeitsfall kann der Richter durch Beschluss gestatten, binnen einer Frist von drei Tagen zu der Sitzung laden zu lassen." Art. 14 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1252/4 - Der Richter entscheidet binnen kurzer Frist, nachdem er gegebenenfalls geprüft hat, ob die in Artikel 22 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten Bedingungen eingehalten worden sind." Art. 15 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1252/5 - Auf Antrag der betreffenden Person, jedes Interessehabenden, des Prokurators des Königs oder von Amts wegen kann der Friedensrichter im Falle einer Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 1252/1 erwähnten ausländischen Entscheidung eine in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme treffen." Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1252/6 - Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und zwar ungeachtet der Berufung und ohne Kaution, sofern der Richter eine solche nicht angeordnet hat." Art. 17 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Konsultation vor der Unterbringung eines Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, in Belgien und Unterbringung dieses Erwachsenen infolge dieser vorherigen Konsultation".
Art. 18 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Artikel 1252/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1252/7 - § 1 - Wenn eine ausländische Behörde aufgrund von Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen einen Vorschlag zur Unterbringung eines Erwachsenen in Belgien übermittelt, bestätigt die in Artikel 1252/9 erwähnte Zentralbehörde den Empfang.
Letztere übermittelt dem Prokurator des Königs des Bezirks, in dem der Erwachsene seinen Wohnort oder seinen Wohnsitz haben wird, den Vorschlag zur Unterbringung in Belgien, den Bericht über die betreffende Person und die Gründe für diese Unterbringung.
Der Prokurator des Königs bestätigt innerhalb eines Monats, dass die von der ausländischen Zentralen Behörde übermittelte Akte vollständig ist.
Ist die Akte nicht vollständig, beantragt der Prokurator des Königs unter Mitwirkung der Zentralbehörde, dass die ausländische Zentrale Behörde die Akte vervollständigt. Sobald die Akte vollständig ist, bestätigt der Prokurator des Königs dies der Zentralbehörde. § 2 - Innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der ausländischen Zentralen Behörde notifiziert wurde, dass die Akte vollständig ist, gibt der Prokurator des Königs eine ausführliche und mit Gründen versehene Stellungnahme ab; diese Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden. Der Prokurator kann sich bei dieser Gelegenheit gegen den Vorschlag zur Unterbringung aussprechen. In dieser Stellungnahme wird insbesondere den Interessen der unterzubringenden Person Rechnung getragen." Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 1252/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1252/8 - Im Falle einer Anerkennung der ausländischen Entscheidung gemäß den Artikeln 1252/1 bis 1252/6 notifiziert der Greffier dem in der ausländischen Entscheidung bestimmten Direktor der Einrichtung, der der psychiatrische Dienst angehört, oder der in der ausländischen Entscheidung bestimmten Person, die die Betreuung des Erwachsenen übernimmt, per Gerichtsbrief die Anerkennungsentscheidung und die in Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnte ausländische Unterbringungsentscheidung. Er setzt den Prokurator des Königs unmittelbar davon in Kenntnis.
Unmittelbar nach der Notifizierung trifft der Direktor der Einrichtung oder die Person, die die Betreuung des Erwachsenen übernimmt, alle erforderlichen Maßnahmen, um die Unterbringung der betreffenden Person zu organisieren. Der Prokurator des Königs vergewissert sich, dass diese Maßnahmen durchgeführt werden. Er sorgt insbesondere dafür, dass der Direktor der Einrichtung oder die Person, die die Betreuung des Erwachsenen übernimmt, Letzteren unter seiner Aufsicht behält, seine Beförderung oder seine Verlegung durchführt und gegebenenfalls seine Aufnahme vornimmt." Art. 20 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Zentralbehörde".
Art. 21 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 1252/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1252/9 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen ist die Zentralbehörde der Föderale Öffentliche Dienst Justiz. § 2 - Im Rahmen der in den Artikeln 29, 30, 32, 34 und 35 dieses Übereinkommens erwähnten Ersuchen kann die Zentralbehörde um die Stellungnahme einer Behörde oder einer Einrichtung ersuchen, deren Konsultierung sie für zweckdienlich erachtet, und/oder alle Auskünfte oder Dokumente einholen, die für die Bearbeitung der Ersuchen notwendig sind." Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 1252/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1252/10 - Ausschließlich die Zentralbehörde ist dazu ermächtigt, für die Übermittlung der Schriftstücke und Ersuchen an die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates oder an die zuständigen belgischen Behörden zu sorgen." Art. 23 - Artikel 1253 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zur Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des Übereinkommens getroffen worden ist, oder zur Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Schutzmaßnahme, die mit den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und in einem Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen worden ist." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Art. 24 - Artikel 23 § 1 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Friedensrichter ist dafür zuständig, über eine Klage auf Anerkennung oder auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung in dem in Artikel 594 Nr. 23 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fall zu erkennen. Die Klage wird gemäß den Artikeln 1252/1 bis 1252/6 des Gerichtsgesetzbuches eingereicht und behandelt." Art. 25 - Artikel 33 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Internationale Zuständigkeit in Sachen elterliche Autorität, Vormundschaft und Schutz der Person oder ihres Vermögens Art. 33 - § 1 - Die Zuständigkeit der belgischen Richter, um über Klagen in Bezug auf die elterliche Autorität, die Vormundschaft oder den Schutz der Person oder ihres Vermögens zu erkennen, wird wie folgt bestimmt: 1. wenn die betreffende Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat: a) durch Kapitel II der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1347/2000, b) wenn Kapitel II der vorerwähnten Verordnung nicht anwendbar ist, durch das Haager Übereinkommen vom 19.Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, 2. wenn die betreffende Person mindestens achtzehn Jahre alt ist, durch Kapitel II des Haager Übereinkommens vom 13.Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen. § 2 - In den Fällen, die nicht durch eines der in § 1 erwähnten Rechtsinstrumente geregelt werden, sind die belgischen Richter dafür zuständig, über Klagen in Bezug auf die elterliche Autorität, die Vormundschaft oder den Schutz der Person oder ihres Vermögens in den Fällen, die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 5 bis 7 vorgesehen sind, zu erkennen, wenn, unter Berücksichtigung der Interessen der Person: 1. die Person bei Einreichung der Klage Belgier ist, oder 2.die Klage sich auf die Verwaltung von in Belgien gelegenem Vermögen bezieht, oder 3. sie mit einer Klage auf Nichtigkeitserklärung der Ehe, auf Ehescheidung oder auf Trennung von Tisch und Bett seitens der Eltern eines Kindes, das das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, befasst werden und die Klage die Ausübung der elterlichen Autorität oder des Rechts auf persönlichen Umgang betrifft." Art. 26 - Artikel 35 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: "Anwendbares Recht in Sachen elterliche Autorität, Vormundschaft und Schutz der Person oder ihres Vermögens Art. 35 - § 1 - Die elterliche Autorität, die Vormundschaft und der Schutz einer Person und des Vermögens einer Person, die jünger als achtzehn Jahre ist, unterliegen dem am 19. Oktober 1996 in Den Haag abgeschlossenen Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern.
Gleiches gilt, wenn die Person jünger als achtzehn Jahre ist und die internationale Zuständigkeit auf den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 oder auf den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beruht. § 2 - Die Bestimmung der Handlungsunfähigkeit einer Person, die älter als achtzehn Jahre ist, und der Schutz ihrer Person oder ihres Vermögens unterliegen dem am 13. Januar 2000 in Den Haag abgeschlossenen Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen. Gleiches gilt, wenn die Zuständigkeit auf den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beruht." KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken Art. 27 - In Kapitel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3/1 - Die Unterbringung zur Beobachtung und die Pflege in einer Familie können im Ausland erfolgen, nachdem der Richter die ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische Behörde, wie in Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnt, zu Rate gezogen hat und dieser Behörde einen Bericht über die betreffende Person und die Gründe seines Vorschlags zur Unterbringung zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache beziehungsweise in eine der Amtssprachen des Staates, in dem die Person untergebracht werden soll, übermittelt hat. Der Antrag und die Schriftstücke, die der Richter für sachdienlich erachtet, werden der in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralbehörde übermittelt. Diese Schutzmaßnahmen können nicht angeordnet werden, wenn sich die ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische Behörde dagegen ausspricht." KAPITEL 6 - Schlussbestimmung Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt [an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2021] in Kraft. [Art. 28 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 11. Dezember 2019 (B.S. vom 20. Dezember 2019)]