gepubliceerd op 21 mei 2015
Wet tot wijziging van verschillende bepalingen met het oog op de oprichting van een nationaal register voor gerechtsdeskundigen en tot oprichting van een nationaal register voor beëdigd vertalers, tolken en vertalers-tolken. - Duitse vertaling
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10 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van verschillende bepalingen met het oog op de oprichting van een nationaal register voor gerechtsdeskundigen en tot oprichting van een nationaal register voor beëdigd vertalers, tolken en vertalers-tolken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 april 2014 tot wijziging van verschillende bepalingen met het oog op de oprichting van een nationaal register voor gerechtsdeskundigen en tot oprichting van een nationaal register voor beëdigd vertalers, tolken en vertalers-tolken (Belgisch Staatsblad van 19 december 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 44 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 44bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. April 1958, wird § 2 aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 282 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "einen mindestens einundzwanzig Jahre alten Dolmetscher, den er, ebenfalls unter Androhung der Nichtigkeit, den Eid ablegen lässt, das Gesprochene, das den verschiedensprachigen Personen zu übertragen ist, wortgetreu zu übersetzen" durch die Wörter "einen Dolmetscher" ersetzt.
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 646 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 646 - Die Artikel 991ter bis 991undecies des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf die Aufgaben, die die im vorliegenden Gesetzbuch erwähnten Sachverständigen als gerichtliche Sachverständige ausführen." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 6 - Artikel 978 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 985 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 986 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird aufgehoben.
Art. 9 - In Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt VI desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 6 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 6 - Gerichtliche Sachverständige".
Art. 10 - In Unterabschnitt 6, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel 991ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 991ter - Außer in dem in Artikel 991decies vorgesehenen Ausnahmefall sind nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers der Justiz im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen sind, ermächtigt, den Titel eines gerichtlichen Sachverständigen zu führen, und können nur sie Aufträge als gerichtliche Sachverständige annehmen und ausführen." Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 991quater - In das nationale Register der gerichtlichen Sachverständigen werden natürliche Personen eingetragen, die: 1. während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem Registrierungsantrag eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in dem Fach- und Spezialbereich nachweisen, für den sie sich als gerichtliche Sachverständige registrieren lassen, 2.Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind oder dort gesetzlich wohnen, 3. einen in Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug aus dem Strafregister vorlegen, der von der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes oder Wohnortes ausgestellt ist und nicht älter als drei Monate ist;Personen, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien haben, legen ein ähnliches Dokument des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben, vor, 4. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu irgendeiner Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden sind, mit Ausnahme von Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei und von Verurteilungen, von denen der Minister der Justiz der Meinung ist, dass sie der Durchführung von Begutachtungen in dem Fach- und Spezialbereich, für den die betreffenden Personen sich als gerichtliche Sachverständige registrieren lassen, offensichtlich nicht im Wege stehen.Diese Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland zu einer Strafe gleicher Art formell rechtskräftig verurteilt worden sind, 5. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich zur Verfügung der Gerichtsbehörden halten, die ihre Dienste in Anspruch nehmen können, 6.den Nachweis erbringen, dass sie über die erforderliche berufliche Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügen, 7. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie dem vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht, 8.den in Artikel 991novies § 1 vorgeschriebenen Eid geleistet haben." Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 991quinquies - § 1 - Das nationale Register der gerichtlichen Sachverständigen wird durch den Minister der Justiz verwaltet und regelmäßig fortgeschrieben. § 2 - Das Register enthält folgende Angaben: 1. Name, Vorname und Geschlecht des gerichtlichen Sachverständigen, 2.die Kontaktdaten, die es den Gerichtsbehörden, die seine Dienste in Anspruch nehmen können, ermöglichen, ihn zu erreichen, 3. den Fachbereich und die Spezialisierung, für die er registriert ist, 4.die Gerichtsbezirke, in denen er verfügbar ist.
Dieses Register kann auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz frei eingesehen werden." Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 991sexies - Der Minister der Justiz weist dem gerichtlichen Sachverständigen, der im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist, eine Erkennungsnummer zu und stellt ihm eine Legitimationskarte aus, deren Muster durch Königlichen Erlass festgelegt wird.
Die Erkennungsnummer wird in dem in Artikel 978 § 1 erwähnten Abschlussbericht vermerkt.
Bei Verlust des Titels des gerichtlichen Sachverständigen oder bei Verzicht auf diesen Titel ist die Legitimationskarte dem Minister der Justiz unverzüglich zurückzugeben und wird die Erkennungsnummer aus dem nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen gestrichen." Art. 14 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 991septies - § 1 - Wenn wiederholt offensichtlich unzureichende Leistungen erbracht werden oder wenn das Verhalten oder Vorgehen des gerichtlichen Sachverständigen der Würde des Amts schadet oder eine Verfehlung gegen die in Artikel 991quater Nr. 7 erwähnten Berufspflichten darstellt, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Ortes, wo der Betreffende seine Berufstätigkeit ausübt, oder des Prokurators des Königs und nachdem er die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den Namen des Sachverständigen zeitweilig oder definitiv aus dem nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen streichen. Die Dauer der zeitweiligen Streichung wird vom Minister entsprechend der Schwere der Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf. § 2 - Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag des Ersten Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel oder des Prokurators des Königs beschließen, die in § 1 erwähnte Streichung vorzunehmen, und zwar in denselben Fällen und auf dieselbe Weise, wie in § 1 vorgesehen." Art. 15 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 991octies - Der in Artikel 991quater Nr. 6 erwähnte Nachweis wird erbracht, indem dem Minister der Justiz folgende Unterlagen vorgelegt werden: 1. was die berufliche Eignung betrifft: ein Diplom in dem Fachbereich, in dem der Bewerber sich als gerichtlicher Sachverständiger registrieren lässt, und ein Nachweis seiner relevanten Erfahrung von fünf Jahren im Laufe der acht Jahre vor dem Registrierungsantrag, 2.was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung über diese Kenntnisse, die von einer vom König zugelassenen Einrichtung ausgestellt worden ist." Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 991novies - § 1 - Der Bewerber, der die in Artikel 991quater Nr. 1 bis 7 festgelegten Bedingungen erfüllt, leistet folgenden Eid vor dem Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches, wo er seine Berufstätigkeit ausübt, oder, wenn er seine Berufstätigkeit in einer Gesellschaft ausübt, vor dem Richter des Gesellschaftssitzes oder der Hauptniederlassung der Gesellschaft: "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen genau und ehrlich erfüllen werde." oder: "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk zal vervullen." oder: "Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité.".
Dieser Eid gilt für alle Aufträge, die dem Betreffenden anschließend in seiner Eigenschaft als gerichtlicher Sachverständiger anvertraut werden. § 2 - Der Bewerber, der keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, legt den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel ab." Art. 17 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 991decies - Unbeschadet des Artikels 991ter kann die Gerichtsbehörde, die den Auftrag erteilt, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss in den nachstehend erwähnten Fällen einen Sachverständigen bestimmen, der nicht im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist: - im Dringlichkeitsfall, - wenn kein gerichtlicher Sachverständiger mit der erforderlichen Fachkompetenz und Spezialisierung verfügbar ist, - wenn im nationalen Register kein gerichtlicher Sachverständiger eingetragen ist, der im Hinblick auf die spezifische Art des Rechtsstreits über die erforderliche Fachkompetenz und Spezialisierung verfügt.
Der in Absatz 1 erwähnte Sachverständige trägt den Titel des gerichtlichen Sachverständigen nur für den ihm anvertrauten Auftrag.
Er unterzeichnet seinen Bericht bei Strafe der Nichtigkeit und bringt vor seiner Unterschrift den folgenden Eid an: "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." oder: "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk vervuld heb." oder: "Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité.".
Gegebenenfalls werden dieses Verfahren, die Gründe sowie Name und Vorname des bestimmten Sachverständigen im Beschluss über seine Bestimmung oder auf dem Sitzungsblatt vermerkt." Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 991undecies - Die gerichtlichen Sachverständigen können beschließen, einen Auftrag nicht anzunehmen." KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung Art. 19 - Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Das psychiatrische Gutachten wird unter der Leitung und Verantwortung eines gerichtlichen Sachverständigen erstellt, der gemäß Artikel 991quater des Gerichtsgesetzbuches im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist.
Das psychiatrische Gutachten kann in den Fällen und gemäß den Modalitäten, die in Artikel 991decies desselben Gesetzbuches bestimmt sind, von einem Sachverständigen erstellt werden, der nicht im nationalen Register eingetragen ist." KAPITEL 5 - Bestimmungen in Bezug auf vereidigte Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher Art. 20 - Außer in dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausnahmefall sind nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers der Justiz im nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind, ermächtigt, den Titel eines vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers zu führen, und befugt, die ihnen aufgrund des Gesetzes anvertrauten Übersetzungs- oder Dolmetscheraufträge auszuführen.
Art. 21 - Im nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher werden natürliche Personen eingetragen, die: 1. mindestens einundzwanzig Jahre alt sind, 2.Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind oder dort gesetzlich wohnen, 3. einen in Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug aus dem Strafregister vorlegen können, der von der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Wohnortes ausgestellt ist und nicht älter als drei Monate ist;Personen, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien haben, müssen ein ähnliches Dokument des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben, vorlegen, 4. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu irgendeiner Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden sind, mit Ausnahme von Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei und mit Ausnahme von Verurteilungen, die dem Minister der Justiz zufolge der Ausübung der Funktion eines Dolmetschers, Übersetzers oder Übersetzer-Dolmetschers offensichtlich nicht im Wege stehen.Diese Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland zu einer Strafe gleicher Art formell rechtskräftig verurteilt worden sind, 5. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich zur Verfügung der Gerichtsbehörden halten, die gemäß dem vorliegenden Gesetz ihre Dienste in Anspruch nehmen können, 6.den Nachweis erbringen können, dass sie über die erforderliche berufliche Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügen, 7. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie dem vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht, 8.den vorgeschriebenen Eid geleistet haben.
Art. 22 - Das nationale Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird durch den Minister der Justiz verwaltet und regelmäßig fortgeschrieben.
Das Register enthält folgende Angaben: 1. Name, Vorname und Geschlecht des Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers, 2.die Kontaktdaten, die es den Gerichtsbehörden, die seine Dienste gemäß vorliegendem Gesetz in Anspruch nehmen können, ermöglichen, ihn zu erreichen, 3. die Verfahrenssprache und die andere(n) Sprache(n), für die er sich hat registrieren lassen, 4.die Gerichtsbezirke, in denen er verfügbar ist.
Der König bestimmt die Instanzen, die diese Informationen konsultieren dürfen.
Art. 23 - Der Minister der Justiz weist den Dolmetschern, Übersetzern und Übersetzer-Dolmetschern, die im nationalen Register eingetragen sind, eine Erkennungsnummer zu. Es wird ihnen ebenfalls eine Legitimationskarte, deren Muster vom König festgelegt wird, ausgestellt.
Folgender Vermerk wird auf allen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erstellten Übersetzungen angebracht: "Für gleichlautende und ne varietur Übersetzung aus dem ... ins ... .
Gegeben zu ..., den ...." oder: "Voor eensluidende vertaling ne varietur van het ... naar het ... .
Gedaan te ..., op ..." oder: "Pour traduction conforme et ne varietur de la langue ... vers la langue ... . Fait à ..., le ...", gefolgt von der Erkennungsnummer, dem Namen und dem Titel.
Bei Verlust des Titels des vereidigten Dolmetschers, des vereidigten Übersetzers oder des vereidigten Übersetzer-Dolmetschers infolge eines in Artikel 24 erwähnten Beschlusses des Ministers der Justiz oder bei Verzicht auf diesen Titel ist die Legitimationskarte dem Minister der Justiz unverzüglich zurückzugeben und wird die Erkennungsnummer aus dem Register gestrichen.
Art. 24 - Wenn wiederholt offensichtlich unzureichende Leistungen erbracht werden oder wenn das Verhalten oder Vorgehen des Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers der Würde des Amts schadet oder eine Verfehlung gegen die in Artikel 21 Nr. 7 erwähnten Berufspflichten darstellt, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichts des Ortes, wo der Betreffende seine Berufstätigkeit ausübt, oder des Prokurators des Königs und nachdem er die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den Namen zeitweilig oder definitiv aus dem nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher streichen. Die Dauer der zeitweiligen Streichung wird vom Minister entsprechend der Schwere der Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf.
Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag des Ersten Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel oder des Prokurators des Königs beschließen, die in Absatz 1 erwähnte Streichung vorzunehmen, und zwar in denselben Fällen und auf dieselbe Weise, wie in Absatz 1 vorgesehen.
Art. 25 - Der in Artikel 21 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Nachweis wird erbracht, indem dem Minister der Justiz folgende Unterlagen vorgelegt werden: 1. was die berufliche Eignung betrifft: jedes erhaltene Diplom oder jeder Nachweis einer relevanten Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, die während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem Registrierungsantrag erworben worden ist, 2.was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung über diese Kenntnisse, die von einer vom König zugelassenen Bildungseinrichtung ausgestellt ist.
Art. 26 - § 1 - Die natürliche Person, die die in Artikel 21 Nr. 1 bis 8 festgelegten Bedingungen erfüllt, leistet nach günstiger Stellungnahme des Prokurators des Königs folgenden Eid vor dem Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches ihres Wohnsitzes oder Wohnorts: "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen genau und ehrlich erfüllen werde." oder: "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk zal vervullen." oder: "Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité.".
Dieser Eid gilt für alle Aufträge, die dem Betreffenden anschließend in seiner Eigenschaft als vereidigter Übersetzer, vereidigter Dolmetscher oder vereidigter Übersetzer-Dolmetscher anvertraut werden. § 2 - Der Bewerber, der keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, legt den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel ab.
Art. 27 - Unbeschadet des Artikels 20 kann die Gerichtsbehörde, die den Auftrag erteilt, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss in den nachstehend erwähnten Fällen einen Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher bestimmen, der nicht im nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen ist: - im Dringlichkeitsfall, - wenn kein Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher für die betreffende Sprache verfügbar ist, - wenn im nationalen Register aufgrund der Seltenheit der Sprache kein Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher eingetragen ist, der über die erforderlichen Kenntnisse in der betreffenden Sprache verfügt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betreffende trägt den Titel des vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers nur für den ihm anvertrauten Auftrag. Er unterzeichnet seinen Bericht bei Strafe der Nichtigkeit und bringt vor seiner Unterschrift den folgenden Eid an: "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag genau und ehrlich erfüllt habe." oder: "Ik zweer dat ik mijn opdracht nauwgezet en eerlijk vervuld heb." oder: "Je jure avoir rempli ma mission avec exactitude et probité.".
Gegebenenfalls werden dieses Verfahren, die Gründe sowie Name und Vorname des bestimmten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers im Beschluss über seine Bestimmung oder auf dem Sitzungsblatt vermerkt." KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen Art. 28 - Sachverständige, die bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für die Gerichtsbehörden arbeiteten, müssen spätestens fünf Jahre nach diesem Datum den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen.
Art. 29 - Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher die bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für die zuständigen Behörden arbeiteten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes genügen.
KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM