gepubliceerd op 24 oktober 2024
Wet betreffende het statuut van bewindvoerder over een beschermde persoon. - Duitse vertaling
8 NOVEMBER 2023. - Wet betreffende het statuut van bewindvoerder over een beschermde persoon. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 november 2023 betreffende het statuut van bewindvoerder over een beschermde persoon (Belgisch Staatsblad van 30 november 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 8. NOVEMBER 2023 - Gesetz über das Statut des Betreuers für eine geschützte Person PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 490/1 des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird § 1 Absatz 2 durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. außer in den in Artikel 494 Buchstabe c)/1 erwähnten Fällen: Personen, die nicht im nationalen Register der professionellen Betreuer eingetragen sind."
Art. 3 - In Artikel 494 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Buchstaben c)/1 und c)/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "c)/1 Betreuer aus der Familie: der Betreuer für die Person und/oder für das Vermögen, der vom Richter bestellt wird aufgrund seiner Eigenschaft als Elternteil, Ehepartner, gesetzlich Zusammenwohnender, Person, mit der die zu schützende Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, als Mitglied der engeren Familie oder weil er enge Beziehungen zu der geschützten Person unterhält oder sich um die tägliche Versorgung der zu schützenden Person kümmert oder die zu schützende Person und ihr Umfeld bei dieser Versorgung begleitet. Diesem Betreuer werden ebenfalls Privatstiftungen gleichgestellt, die sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzen, oder gemeinnützige Stiftungen, die für die zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügen, der mit Betreuungen beauftragt ist, c)/2 professionellem Betreuer: der Betreuer für die Person und/oder für das Vermögen, der der in Buchstabe c)/1 erwähnten Begriffsbestimmung nicht entspricht und im nationalen Register der professionellen Betreuer eingetragen ist,".
Art. 4 - In Artikel 496/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: "Außer in den in Artikel 494 Buchstabe c)/1 erwähnten Fällen verweigert er die Homologierung, wenn die bestellte Person nicht im nationalen Register der professionellen Betreuer eingetragen ist oder wenn diese Eintragung ausgesetzt ist."
Art. 5 - Artikel 496/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die Eltern oder einen der beiden Elternteile, den Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, mit der die zu schützende Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein Mitglied aus der engeren Familie, eine Person, die sich um die tägliche Versorgung der zu schützenden Person kümmert oder die die zu schützende Person und ihr Umfeld bei dieser Versorgung begleitet, oder eine Privatstiftung, die sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt, oder eine gemeinnützige Stiftung, die für die zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist," durch die Wörter "einen Betreuer aus der Familie," ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "die Eltern oder einen der beiden Elternteile, den Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, mit der die zu schützende Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein Mitglied aus der engeren Familie, eine Person, die sich um die tägliche Versorgung der zu schützenden Person kümmert oder die die zu schützende Person und ihr Umfeld bei dieser Versorgung begleitet, oder eine Privatstiftung, die sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt, oder eine gemeinnützige Stiftung, die für die zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist," durch die Wörter "einen Betreuer aus der Familie" ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Kann der Friedensrichter aus Gründen, die er in seinem Beschluss angibt, keinen Betreuer aus der Familie bestellen, bestellt er einen professionellen Betreuer.Der Friedensrichter berücksichtigt bei seiner Wahl die in Absatz 2 oder Absatz 3 erwähnten Kriterien, je nachdem, ob es sich um einen Betreuer für die Person oder für das Vermögen handelt."
Art. 6 - Artikel 496/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 496/6 - Folgende Personen dürfen keine Betreuer sein: 1. Personen, denen gegenüber eine gerichtliche oder außergerichtliche Schutzmaßnahme ergriffen worden ist, 2.juristische Personen, mit Ausnahme der Privatstiftung, die sich ausschließlich für die geschützte Person einsetzt, oder einer gemeinnützigen Stiftung, die für die zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist, 3. was ausschließlich die Betreuung des Vermögens betrifft: Personen, über die vor weniger als zehn Jahren der Konkurs eröffnet worden ist oder die Anspruch auf das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung erhalten haben, 4.was ausschließlich die Betreuung des Vermögens betrifft: Personen, die nicht frei über ihr Vermögen verfügen dürfen, 5. Personen, denen aufgrund von Artikel 32 des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens die elterliche Autorität vollständig entzogen worden ist.
Bei Stiftungen erstrecken sich die in Absatz 1 erwähnten Unvereinbarkeitsgründe auf ihre Verwalter und gegebenenfalls auf die Personen, die befugt sind, diese zu vertreten.
Gerichtliche Entscheidungen, die aus einem der in Absatz 1 erwähnten Gründe zur Unvereinbarkeit des Auftrags eines professionellen Betreuers führen, werden dem Minister der Justiz oder dem von ihm beauftragten Beamten von der Kanzlei des Friedensgerichts mitgeteilt.
Ferner dürfen Leiter oder Personalmitglieder der Einrichtung, in der die geschützte Person wohnt, oder diejenigen, die in den letzten fünf Jahren Leiter oder Personalmitglieder dieser Einrichtung waren, sowie diejenigen, die auf der Grundlage einer von der Einrichtung geschlossenen Vereinbarung Dienstleistungen für diese erbringen, keine Betreuer für die geschützte Person sein, es sei denn, es handelt sich um einen Elternteil, den Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, mit der die geschützte Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein Mitglied der engeren Familie oder eine Person, die enge Beziehungen zu der geschützten Person unterhält."
Art. 7 - Artikel 496/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt: "Er ersetzt den Betreuer entweder von Amts wegen oder auf Antrag der geschützten Person, ihrer Vertrauensperson, ihres Betreuers, jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Königs, wenn einer der in Artikel 496/6 erwähnten Unvereinbarkeitsgründe vorliegt.Er unternimmt das Gleiche für den professionellen Betreuer, der nicht mehr im nationalen Register der professionellen Betreuer eingetragen ist." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Richter kann den Betreuer aus der Familie verpflichten, eine Ausbildung zu absolvieren, wenn bei der Ausführung seines Auftrags Probleme auftreten."
Art. 8 - Artikel 497/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 497/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt ersetzt: " § 1 - Nach Prüfung und Billigung des in den Artikeln 498/3, 498/4, 499/14 oder 499/17 erwähnten Berichts gemäß Artikel 497/8 kann der Friedensrichter auf der Grundlage einer mit besonderen Gründen versehenen Antragschrift durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung dem Betreuer eine Pauschalvergütung für die Leistungen, die er erbracht hat, und die Kosten, die ihm im Rahmen der täglichen Verwaltung des Vermögens der geschützten Person entstanden sind, bewilligen. Die pauschale Grundvergütung des Betreuers beträgt 1.000 EUR pro Jahr und pro Betreuung.
In Abweichung von Absatz 2 darf die pauschale Grundvergütung jedoch nicht das monatliche Durchschnittseinkommen der geschützten Person übersteigen.
Im ersten Jahr der Betreuung wird der in Absatz 2 oder 3 erwähnte Betrag um 125 EUR erhöht.
Zudem kann pro Jahr und Betreuung eine zusätzliche Pauschalvergütung in Höhe von fünf Prozent des jährlichen Einkommens der geschützten Person, das 20.000 EUR übersteigt, gewährt werden.
Der König legt die Einkünfte der geschützten Person fest, die im Rahmen des vorliegenden Paragraphen berücksichtigt werden können.
Wenn mehrere Personen als Betreuer für die Person oder für das Vermögen ernannt wurden, bestimmt der Friedensrichter den Anteil der Vergütung, der jedem von ihnen entsprechend ihren tatsächlich erbrachten Leistungen zukommt.
Wenn besondere Umstände es rechtfertigen oder wenn der Friedensrichter feststellt, dass der Betreuer seinem Auftrag nicht nachkommt, kann er durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung die Bewilligung einer Vergütung verweigern oder eine geringere als die im vorliegenden Paragraphen vorgesehene Vergütung bewilligen.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Friedensrichter dem/den Elternteil(en) der geschützten Person für die Leistungen, die sie im Rahmen der täglichen Verwaltung des Vermögens der geschützten Person erbringen, keine Vergütung bewilligen. Der Friedensrichter kann dem/den Elternteil(en) jedoch einen Betrag von 300 EUR pro Jahr bewilligen, um die für diese Leistungen entstandenen Kosten zu erstatten. § 2 - Der Friedensrichter kann dem Betreuer nach Übermittlung von mit Gründen versehenen Aufstellungen eine Vergütung gewähren, die den verrichteten außergewöhnlichen Aufgaben entspricht.
Unter verrichteten außergewöhnlichen Aufgaben versteht man die materiellen und intellektuellen Leistungen, die nicht im Rahmen der täglichen Verwaltung des Vermögens der geschützten Person erfolgen.
Die außergewöhnlichen Kosten, die im Rahmen der außergewöhnlichen Aufgaben und der in § 1 erwähnten Leistungen entstanden sind, können gemäß den vom König festgelegten Bedingungen ebenfalls als außergewöhnliche Aufgaben angesehen werden.
Die Vergütung der außergewöhnlichen Aufgaben, einschließlich der im Rahmen der außergewöhnlichen Aufgaben entstandenen Kosten, die in Absatz 5 vorgesehenen Kosten ausgenommen, beträgt höchstens 125 EUR pro Stunde. Bei der Festlegung dieses Betrags berücksichtigt der Friedensrichter die Art, die Komplexität und den Umfang der vom Betreuer erbrachten Leistungen sowie die im Kanton geltenden Tarife.
Fahrtkosten in Bezug auf außergewöhnliche Aufgaben werden gemäß der in Artikel 74 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2017 zur Festlegung der Zulagen und Entschädigungen der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes vorgesehenen Kilometerentschädigung vergütet.
Außer in Ausnahmefällen werden nur die Fahrten zwischen dem Kanton des gemäß Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches zuständigen Friedensrichters und dem Ort, an dem die außergewöhnlichen Aufgaben verrichtet werden, vergütet.
Der König kann festlegen, welche Aufgaben als außergewöhnlich angesehen werden können und welche Kosten als außergewöhnlich angesehen werden können. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 in Euro angegebenen Beträge werden jährlich von Rechts wegen am 1. Januar an den abgeflachten Gesundheitsindex des Monats November des Vorjahres angepasst. Der Anfangsindex ist der abgeflachte Gesundheitsindex von Januar 2023.
Der Richter wendet die Beträge an, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags des Betreuers gelten." 2. In Absatz 6, dessen heutiger Text § 4 bilden wird, werden die Wörter "in den Absätzen 1, 3 und 4 erwähnten Vergütungen oder Entschädigungen" durch die Wörter "im vorliegenden Artikel erwähnten Vergütungen" ersetzt. Art. 10 - Artikel 497/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Kanzlei teilt dem Minister der Justiz oder dem von ihm beauftragten Beamten und gegebenenfalls dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, dem in Artikel 533 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Auditorat oder der Nationalen Notarkammer die vom Friedensrichter festgestellten schwerwiegenden Indizien für Verstöße oder Betrugshandlungen bei der Verwaltung durch einen professionellen Betreuer mit."
Art. 11 - In Artikel 499/12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen den Wörtern "Wohnort des Betreuers" und den Wörtern ", sofern die Zustellung" die Wörter "oder, wenn es sich um einen professionellen Betreuer handelt, gegebenenfalls an seine in der Zentralen Datenbank der Unternehmen erfasste Adresse" eingefügt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 12 - Artikel 64 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sie können nicht tagen, wenn die Klage auf den Artikeln 488/1 bis 502 des früheren Zivilgesetzbuches oder auf den Bestimmungen von Teil 4 Buch 4 Kapitel 10 beruht und sie in Artikel 494 Buchstabe c)/2 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnte professionelle Betreuer sind."
Art. 13 - In Artikel 456 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2006, werden in Absatz 1 zwischen den Wörtern "Verstöße gegen die Verordnungen" und den Wörtern "zu ahnden" die Wörter ", einschließlich der Verstöße gegen die Vorschriften des Verhaltenskodexes der professionellen Betreuer für Rechtsanwälte, die diese Funktion ausüben," eingefügt.
Art. 14 - In Artikel 460 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2006, wird Absatz 1 durch folgende Sätze ergänzt: "Er kann auch, autonom oder in Kombination mit anderen Disziplinarstrafen, Aussetzungen der Eintragung für eine Dauer von höchstens einem Jahr aussprechen oder Streichungen aus dem nationalen Register der professionellen Betreuer vornehmen. Aussetzungen der Eintragung oder Streichungen aus dem Verzeichnis, aus der Liste der Rechtsanwälte, die ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ausüben, oder aus der Praktikantenliste bringen von Rechts wegen Aussetzungen der Eintragung beziehungsweise Streichungen aus dem nationalen Register der professionellen Betreuer mit sich. Sobald der Entscheidungsspruch endgültig geworden ist, wird der Beschluss, der die Aussetzung der Eintragung oder die Streichung aus dem nationalen Register der professionellen Betreuer enthält oder mit sich bringt, dem Minister der Justiz oder dem von ihm beauftragten Beamten vom Sekretär des Disziplinarrates mitgeteilt."
Art. 15 - Artikel 555/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. November 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- Aussetzung der Eintragung für eine Dauer von höchstens einem Jahr oder Streichung aus dem nationalen Register der professionellen Betreuer." 2. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Gleiches gilt für die Aussetzung der Eintragung oder die Streichung aus dem nationalen Register der professionellen Betreuer." 3. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die einstweilige Amtsenthebung, erwähnt in Absatz 3 fünfter Gedankenstrich, oder die Absetzung und der Entzug, erwähnt in Absatz 3 sechster Gedankenstrich, bringen von Rechts wegen die Aussetzung der Eintragung beziehungsweise die Streichung aus dem nationalen Register der professionellen Betreuer mit sich." 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sobald der Beschluss, der die Aussetzung der Eintragung oder die Streichung aus dem nationalen Register der professionellen Betreuer enthält oder mit sich bringt, endgültig geworden ist, wird er dem Minister der Justiz oder dem von ihm beauftragten Beamten von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer oder der Nationalen Notarkammer mitgeteilt."
Art. 16 - In Teil 2 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Buch 5 wie folgt ersetzt: "Buch 5 - Bestimmte besondere gerichtliche Akteure".
Art. 17 - In Teil 2 Buch 5 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 1, das die Artikel 555/6 bis 555/16 umfasst, mit der Überschrift "Gerichtliche Sachverständige und vereidigte Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher" eingefügt.
Art. 18 - Teil 2 Buch 5 desselben Gesetzbuches wird durch ein Kapitel 2 mit der Überschrift "Professionelle Betreuer" ergänzt.
Art. 19 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Nationales Register der professionellen Betreuer" eingefügt.
Art. 20 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel 555/17 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/17 - Es wird ein nationales Register der professionellen Betreuer geschaffen, nachstehend "Register" genannt, das eine computergestützte Datenbank ist, in der die Liste der Personen aufgeführt ist, die alle in Artikel 555/23 § 2 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, um als professioneller Betreuer im Sinne von Artikel 494 Buchstabe c)/2 des früheren Zivilgesetzbuches bestellt werden zu können. Dieses Register wird zu folgenden Zwecken angelegt: - um die Bestellung eines professionellen Betreuers zu erleichtern, indem den in Artikel 58bis erwähnten Magistraten des gerichtlichen Standes und den Greffiers ermöglicht wird, Personen zu identifizieren und zu kontaktieren, die die erforderlichen Mindestbedingungen für die Bestellung erfüllen, - um Personen, die eine in den Artikeln 496 und 496/1 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Vorzugserklärung abgeben möchten, zu ermöglichen, Personen zu identifizieren und zu kontaktieren, die als Betreuer bestellt werden könnten, sobald sie sich in einer der in den Artikeln 488/1 und 488/2 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Situationen befinden, - um Interessehabenden zu ermöglichen, zu überprüfen, ob ein bestellter professioneller Betreuer noch alle zu diesem Zweck notwendigen Anforderungen erfüllt und insbesondere ob er noch im Register eingetragen ist, um andernfalls beim Friedensrichter die Ersetzung dieses Betreuers gemäß Artikel 496/7 des früheren Zivilgesetzbuches beantragen zu können."
Art. 21 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 555/18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/18 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz, nachstehend "Verwalter" genannt, sorgt für Einrichtung und Betrieb des Registers.
Er ist der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sowohl für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Führung des Registers als auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung ins Register, zur Verlängerung der Eintragung im Register und zur Austragung aus dem Register."
Art. 22 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 555/19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/19 - Das Register enthält folgende Daten: 1. Name und Vornamen des professionellen Betreuers, 2.Nationalregisternummer und gegebenenfalls Nummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, 3. Adresse, an der der Betreuer ansässig ist, 4.Kontaktdaten, 5. Gerichtsbezirke und gegebenenfalls Kantone, in denen er seine Aufträge ausführen kann, 6.Datum der Eintragung oder der Verlängerung der Eintragung, 7. gegebenenfalls Datum der Aussetzung der Eintragung oder der Streichung aus dem Register, ihre Dauer und die Behörde, die sie ausgesprochen hat, 8.Sprache beziehungsweise Sprachen, in denen er sich mit der geschützten Person verständigen kann.
Jeder professionelle Betreuer teilt dem Minister der Justiz oder dem von ihm beauftragten Beamten jede Änderung der in Absatz 1 erwähnten Daten mit.
Das Register enthält außerdem alle Schriftstücke und Daten in Bezug auf die in den Artikeln 555/24 bis 555/26 erwähnten Verfahren zur Eintragung, Verlängerung der Eintragung und Austragung professioneller Betreuer."
Art. 23 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 555/20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/20 - § 1 - Die in Artikel 58bis erwähnten Magistrate des gerichtlichen Standes, die Greffiers und der Föderale Öffentliche Dienst Justiz haben, sofern dies für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge erforderlich ist, gemäß den vom König nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde festgelegten Modalitäten Zugang zu den Daten des Registers.
Die in Artikel 555/19 Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und 8 erwähnten Daten sind zudem für die Öffentlichkeit zugänglich. § 2 - Es ist dem Verwalter nicht gestattet, die Daten des Registers anderen Personen zu übermitteln als denjenigen, die aufgrund des vorliegenden Kapitels ein Recht auf Zugang zu diesen Daten haben.
Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten des Registers teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren.
Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar."
Art. 24 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 555/21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/21 - Nach Einholung der Stellungnahme der Datenschutzbehörde bestimmt der König die Modalitäten in Bezug auf Einrichtung und Betrieb des Registers, die Zugangs- und Kontrollmodalitäten sowie die Modalitäten für die öffentliche Bereitstellung der in Artikel 555/20 § 1 Absatz 2 erwähnten Daten auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz."
Art. 25 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 555/22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/22 - Die Daten des Registers werden bis zur Austragung des Betreuers aufbewahrt.
In Abweichung von Absatz 1 werden die Identifizierungsdaten der gestrichenen Person, die Information, dass diese Person aus dem Register gestrichen wurde, sowie das Datum der Streichung für eine Dauer von zehn Jahren ab dem Datum der Streichung aufbewahrt.
Nach Ablauf dieser Fristen werden die Daten des Registers unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 gelöscht."
Art. 26 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Eintragung ins Register" eingefügt.
Art. 27 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel 555/23 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/23 - § 1 - Nur die natürlichen Personen, die auf Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten Beamten im Register eingetragen sind, sind befugt, Aufträge als professionelle Betreuer, wie in Artikel 494 Buchstabe c)/2 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnt, anzunehmen und auszuführen. § 2 - Unbeschadet der in Artikel 496/6 Absatz 1 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Unvereinbarkeitsgründe erfüllen die Anwärter auf die Funktion als professioneller Betreuer oder die professionellen Betreuer, die in dieser Funktion tätig sind und ihre Eintragung verlängern, folgende Eintragungsbedingungen: 1. an einer anerkannten theoretischen und praktischen Ausbildung, bestehend aus einem juristischen Teil in Bereichen, die für die Ausführung ihrer Aufträge von Nutzen sind, einem Teil über die tägliche Verwaltung der Betreuung, einem Teil über die Kenntnis der medizinischen Störungen, an denen geschützte Personen leiden, einem Teil über die Art der Kommunikation mit der geschützten Person und ihrem Umfeld und einem Teil über die für professionelle Betreuer geltenden Standesregeln oder, im Falle einer Verlängerung, in den vergangenen zwei Jahren an einer anerkannten Weiterbildung von acht Stunden teilgenommen haben, 2.dem Verhaltenskodex zustimmen und ihn während der gesamten Dauer der Eintragung beachten, 3. für die Ausführung ihres Auftrags als professioneller Betreuer notwendige Eignungs-, Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitsgarantien bieten, 4.über ausreichende materielle und finanzielle Möglichkeiten verfügen, um die Funktion eines professionellen Betreuers auszuüben, 5. in den letzten zehn Jahren nicht mit einer Disziplinarstrafe bestraft worden sein, die mit der Ausübung der Funktion eines professionellen Betreuers unvereinbar ist, 6.nicht, selbst nicht mit Aufschub, durch eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Kriminal- oder Korrektionalstrafe verurteilt worden sein, außer wenn sie rehabilitiert worden sind, und mit Ausnahme von Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei und von Verurteilungen, die dem Minister der Justiz oder dem von ihm beauftragten Beamten zufolge der Ausübung der Tätigkeit eines professionellen Betreuers offensichtlich nicht im Wege stehen.
Die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Ausbildungen wird vom Minister der Justiz nach Stellungnahme der Kommission für die Anerkennung der Ausbildungen erteilt. Der König bestimmt den Inhalt dieser Ausbildungen sowie die Modalitäten für die Bestimmung und Arbeitsweise dieser Kommission.
Der König bestimmt den Inhalt des in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Verhaltenskodexes."
Art. 28 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 555/24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/24 - § 1 - Der Antrag auf Eintragung wird vom Anwärter auf die Funktion als professioneller Betreuer über das Register eingereicht.
Im Antrag gibt er den Gerichtsbezirk beziehungsweise die Gerichtsbezirke oder gegebenenfalls den Kanton beziehungsweise die Kantone an, in denen er seine Aufträge ausführen möchte.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit erklärt der Anwärter bei Einreichung seines Antrags, dem Verhaltenskodex zuzustimmen, und fügt dem Antrag folgende Unterlagen bei: 1. Nachweis über die Teilnahme an der in Artikel 555/23 § 2 Absatz 1 Nr.1 erwähnten anerkannten Ausbildung, 2. wenn der Betreueranwärter einen reglementierten Beruf ausübt: positive und mit Gründen versehene Stellungnahme des Vertreters des Berufsstandes, aus der hervorgeht, dass die in Artikel 555/23 § 2 Absatz 1 Nr.3 bis 5 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, 3. wenn der Betreueranwärter keinen reglementierten Beruf ausübt: Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die in Artikel 555/23 § 2 Absatz 1 Nr.3 und 4 und gegebenenfalls Nr. 5 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. § 2 - Binnen drei Monaten nach Einreichung des Antrags und sofern dieser zulässig ist, holt der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte bei der Staatsanwaltschaft Informationen über die in Artikel 496/6 Absatz 1 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Unvereinbarkeitsgründe und über den Leumund des Anwärters ein.
Innerhalb derselben Frist holt er die Stellungnahme des beziehungsweise der Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht der Bezirke ein, in denen der Anwärter seine Aufträge als Betreuer ausführen möchte. Zu diesem Zweck übermittelt er den betreffenden Präsidenten alle Aktenstücke.
Die eingeholten Informationen dürfen nur im Rahmen des vorliegenden Kapitels verwendet werden. § 3 - Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte befindet auf der Grundlage der eingeholten Informationen und Stellungnahmen. Er notifiziert dem Anwärter seinen Beschluss binnen sieben Tagen ab dem Tag, an dem der Beschluss verkündet worden ist.
Im Fall eines günstigen Beschlusses wird der professionelle Betreuer für einen Zeitraum von zwei Jahren ins Register eingetragen."
Art. 29 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 555/25 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/25 - § 1 - Die Eintragung, die für einen Zeitraum von zwei Jahren gilt, kann jeweils um die gleiche Dauer verlängert werden, sofern der professionelle Betreuer die Eintragungsbedingungen weiterhin erfüllt.
Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte setzt den Betreffenden drei Monate vor dem Ablaufdatum in Kenntnis, damit dieser ihm die erforderlichen Informationen rechtzeitig mitteilt.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit fügt der Betreuer seinem Antrag auf Verlängerung vor dem Ablaufdatum folgende Unterlagen bei, die er über das Register übermittelt: 1. Nachweis über die Teilnahme an der in Artikel 555/23 § 2 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Weiterbildung, 2. wenn der Betreuer einen reglementierten Beruf ausübt: positive und mit Gründen versehene Stellungnahme des Vertreters des Berufsstandes, aus der hervorgeht, dass die in Artikel 555/23 § 2 Absatz 1 Nr.3 bis 5 erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. In der Stellungnahme wird auch vermerkt, ob der Betreuer in der Lage zu sein scheint, neue Akten zu bearbeiten. § 2 - Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte gibt dem Antrag statt, wenn der Betreuer in den vergangenen zwei Jahren nicht Gegenstand war: 1. einer formell rechtskräftig gewordenen Verurteilung, selbst mit Aufschub, zu einer Kriminal- oder Korrektionalstrafe, mit Ausnahme von Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei, 2.einer in Artikel 497/8 Absatz 2 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Mitteilung in Bezug auf schwerwiegende Indizien für Verstöße oder Betrugshandlungen und 3. eines in Artikel 496/6 Absatz 1 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Unvereinbarkeitsgrunds. Liegt einer der in Absatz 1 erwähnten Fälle vor, holt der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte gemäß Artikel 555/24 § 2 Absatz 2 die Stellungnahme des beziehungsweise der Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht sowie alle Informationen ein, die für die Überprüfung der Bedingungen für die Eintragung ins Register von Nutzen sind. Gleiches gilt, wenn aus der in § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Stellungnahme hervorgeht, dass der Betreuer zwar für die Ausübung der Funktion geeignet ist, aber nicht in der Lage zu sein scheint, neue Akten zu bearbeiten.
Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte befindet auf der Grundlage der eingeholten Informationen und Stellungnahmen.
Geht aus den eingeholten Informationen und Stellungnahmen hervor, dass der professionelle Betreuer die Eintragungsbedingungen weiterhin erfüllt, aber nicht in der Lage ist, neue Akten zu bearbeiten, kann der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte nach Kenntnisnahme der Bemerkungen des Betreffenden die Verlängerung der Eintragung an eine Aussetzung der Eintragung für eine Dauer von höchstens einem Jahr knüpfen. § 3 - Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte notifiziert dem professionellen Betreuer seinen Beschluss binnen sieben Tagen ab dem Tag, an dem der Beschluss verkündet worden ist. Übt der Betreuer einen reglementierten Beruf aus, wird der Beschluss auch dem Vertreter des Berufsstandes notifiziert. § 4 - Die Eintragung wird aufrechterhalten, bis der Beschluss endgültig geworden ist. Die Verlängerung läuft ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung. § 5 - Wird die Verlängerung der Eintragung nicht fristgerecht beantragt oder nicht gewährt, wird der Betreuer aus dem Register ausgetragen.
Die Austragung aus dem Register wird den Friedensrichtern der Kantone, in denen der ausgetragene Betreuer als Betreuer für eine geschützte Person bestellt war, vom Minister der Justiz oder von dem von ihm beauftragten Beamten mitgeteilt."
Art. 30 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 555/26 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/26 - § 1 - Ein professioneller Betreuer kann jederzeit vom Minister der Justiz oder von dem von ihm beauftragten Beamten ausgetragen werden, wenn er die in Artikel 555/23 § 2 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 aufgezählten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder Gegenstand eines in Artikel 496/6 Absatz 1 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Unvereinbarkeitsgrunds ist.
Die Eintragung eines professionellen Betreuers kann jederzeit vom Minister der Justiz oder von dem von ihm beauftragten Beamten für eine Dauer von höchstens einem Jahr ausgesetzt werden, wenn er die Eintragungsbedingungen weiterhin erfüllt, aber nicht in der Lage ist, neue Akten zu bearbeiten.
Wird ein Verstoß festgestellt, kann dem Betreuer eine Disziplinarstrafe der Aussetzung der Eintragung oder der Streichung aus dem Register auferlegt werden. Übt der professionelle Betreuer einen reglementierten Beruf aus, teilt der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte gegebenenfalls dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, dem in Artikel 533 erwähnten Auditorat oder der Nationalen Notarkammer die festgestellten Verstöße mit. Übt der professionelle Betreuer keinen reglementierten Beruf aus, wird der Beschluss zur Auferlegung einer Disziplinarstrafe vom Minister der Justiz oder von dem von ihm beauftragten Beamten gefasst. § 2 - Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte trägt den professionellen Betreuer von Amts wegen aus: 1. wenn er von einem Beschluss Kenntnis erlangt, der die Streichung der Eintragung im Register enthält oder mit sich bringt, 2.wenn er von einem in Artikel 496/6 Absatz 1 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Unvereinbarkeitsgrund Kenntnis erlangt. § 3 - Hat der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte Kenntnis von einer in Artikel 555/25 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten strafrechtlichen Verurteilung oder von einer in Artikel 497/8 Absatz 2 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Mitteilung in Bezug auf schwerwiegende Indizien für Verstöße oder Betrugshandlungen, holt er gemäß Artikel 555/24 § 2 Absatz 2 die Stellungnahme des beziehungsweise der Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht sowie alle Informationen ein, die für die Überprüfung der Bedingungen für die Eintragung ins Register von Nutzen sind. Übt der Betreuer einen reglementierten Beruf aus, holt der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte außerdem die Stellungnahme des Vertreters des Berufsstandes ein.
Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte befindet auf der Grundlage der eingeholten Informationen und Stellungnahmen, nachdem er die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen hat. § 4 - Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte notifiziert dem professionellen Betreuer seinen Beschluss binnen sieben Tagen ab dem Tag, an dem der Beschluss verkündet worden ist. Übt der Betreuer einen reglementierten Beruf aus, wird der Beschluss auch dem Vertreter des Berufsstandes notifiziert.
Die Austragung aus dem Register wird den Richtern der Kantone, in denen der ausgetragene Betreuer als Betreuer für eine geschützte Person bestellt war, vom Minister der Justiz oder von dem von ihm beauftragten Beamten mitgeteilt."
Art. 31 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 555/27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/27 - § 1 - Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte vermerkt im Register die Aussetzung der Eintragung eines Betreuers oder dessen Streichung aus dem Register. § 2 - Ein Betreuer, dessen Eintragung ausgesetzt ist, bleibt im Register eingetragen, kann aber nicht für neue Akten bestellt werden.
Die Aussetzung der Eintragung hat keine Auswirkungen auf frühere Bestellungen.
Ein Betreuer, dessen Eintragung gestrichen ist, wird aus dem Register ausgetragen und darf während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Streichung der Eintragung endgültig geworden ist, keinen neuen Antrag auf Eintragung mehr einreichen."
Art. 32 - Artikel 1244/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Rechtsanwalt, der das Mandat eines Betreuers für die geschützte Person bekleidet, nicht ihr Rechtsanwalt sein.
Dieselbe Unvereinbarkeit wird auf die Mitarbeiter des Rechtsanwalts-Betreuers und auf Rechtsanwälte ausgeweitet, die ihre Tätigkeiten im Rahmen derselben Organisation oder derselben materiellen Struktur wie die des Rechtsanwalts-Betreuers ausüben, oder auf Rechtsanwälte, die mit dem Rechtsanwalt-Betreuer eine nichtrechtsfähige Vereinigung oder eine Gesellschaft gegründet haben, um gegen Kostenteilung Dienste zu organisieren, die die Ausübung ihres Berufs erleichtern, und zwar mit oder ohne Teilung ihrer Honorare."
Art. 33 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1247/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1247/2 - Die Kanzleien informieren die Betreuer aus der Familie bei Notifizierung des Beschlusses zu ihrer Bestellung über die Informationssitzungen, die im Gerichtsbezirk organisiert werden. Sie stellen ihnen einen praktischen Leitfaden über die Modalitäten ihres Mandats zur Verfügung. Sie erteilen ihnen Auskünfte über die im Gerichtsbezirk organisierten Bereitschaftsdienste oder Initiativen, die ihnen bei der Ausführung ihrer Aufträge helfen können."
Art. 34 - Artikel 1249/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Ein Auszug aus dem Tenor des Beschlusses, durch den ein professioneller Betreuer unter gerichtlichen Schutz gestellt wird, wird dem Minister der Justiz oder dem von ihm beauftragten Beamten von der Kanzlei des Friedensgerichts binnen drei Tagen nach Verkündung des Beschlusses übermittelt." KAPITEL 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35 - Jeder professionelle Betreuer muss ab dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Juli 2026 ins nationale Register der professionellen Betreuer eingetragen werden.
Artikel 555/23 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 27, findet Anwendung ab dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2027.
Der professionelle Betreuer, der bereits vor dem aufgrund von Absatz 2 festgelegten Datum im nationalen Register der professionellen Betreuer eingetragen ist, muss spätestens bei der zweiten Erneuerung der Eintragung nach diesem Datum den Nachweis über die Teilnahme an der in Artikel 555/23 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Ausbildung erbringen. Übt er an diesem Datum bereits seit mindestens fünf Jahren die Funktionen eines Betreuers für eine geschützte Person berufsmäßig aus und kann er mehr als zwanzig Akten als Betreuer vorweisen, so muss er ferner nur eine Ausbildung absolvieren, die der Hälfte der Stunden der für die Anwärter auf die Funktion als Betreuer vorgesehenen Ausbildung entspricht; er kann die Ausbildungsmodule auswählen, die jedoch zumindest die Deontologie, die menschlichen Aspekte der Aufträge eines Betreuers und die Techniken für die Kommunikation mit der geschützten Person und ihrem Umfeld betreffen.
Art. 36 - Die in Artikel 9 erwähnten neuen Vergütungsregeln gelten ab der Hinterlegung des in Artikel 498/3 §§ 1 und 2 und Artikel 499/14 §§ 1 und 2 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten ersten Berichts nach Inkrafttreten von Artikel 9 gemäß Artikel 37 Absatz 2.
Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. September 2025 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 9 an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2025 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. November 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT