gepubliceerd op 08 oktober 2019
Wet tot omzetting in Belgisch recht van de richtlijn 2014/26/EU van het Europees Parlement en de Raad van 26 februari 2014 betreffende het collectieve beheer van auteursrechten en naburige rechten en de multiterritoriale licentieverlening van rechten inzake muziekwerken voor het online gebruik ervan op de interne markt. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
8 JUNI 2017. - Wet tot omzetting in Belgisch recht van de richtlijn 2014/26/EU van het Europees Parlement en de Raad van 26 februari 2014 betreffende het collectieve beheer van auteursrechten en naburige rechten en de multiterritoriale licentieverlening van rechten inzake muziekwerken voor het online gebruik ervan op de interne markt. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van wet van 8 juni 2017 tot omzetting in Belgisch recht van de richtlijn 2014/26/EU van het Europees Parlement en de Raad van 26 februari 2014 betreffende het collectieve beheer van auteursrechten en naburige rechten en de multiterritoriale licentieverlening van rechten inzake muziekwerken voor het online gebruik ervan op de interne markt (Belgisch Staatsblad van 27 juni 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 8. JUNI 2017 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt in belgisches Recht PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt in belgisches Recht.
KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - Artikel I.16 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. I.16 - § 1 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 5: 1. Kontrolldienst: der Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, 2.rechtmäßiger Nutzer: eine Person, die Handlungen vornimmt, die vom Urheber erlaubt werden oder durch Gesetz gestattet sind, 3. Kabelweiterverbreitung: die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, durch Kabel- oder Mikrowellensysteme, 4.Verwertungsgesellschaft: Gesellschaft mit Sitz in Belgien, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs- oder Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung dazu berechtigt ist und die im Eigentum ihrer Gesellschafter steht oder von diesen beherrscht wird, 5. Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung: Organisation mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs- oder Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung dazu berechtigt ist und die eine oder beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) sie steht im Eigentum ihrer Mitglieder oder wird von ihren Mitgliedern beherrscht, b) sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet, 6.unabhängige Verwertungseinrichtung: Organisation mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs- oder Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung dazu berechtigt ist, die weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechtsinhaber steht noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechtsinhabern beherrscht wird und die auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. § 2 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für § 1 Nr. 4, 5 und 6 und Buch XI Titel 5 Kapitel 9: 1. Rechtsinhaber: natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts ist oder die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags oder gesetzlich Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hat, 2.Gesellschafter: ein Rechtsinhaber oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, die die Bedingungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllen und von dieser aufgenommen wurden, 3. Mitglied: ein Rechtsinhaber oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, die die Bedingungen für die Mitgliedschaft in der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erfüllen und von dieser aufgenommen wurden, 4.Einnahmen aus den Rechten: von einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Rechtsinhaber eingenommene Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch, 5. Verwaltungskosten: von einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten von Einnahmen aus den Rechten oder Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen erhobener, abgezogener oder verrechneter Betrag, 6.Repräsentationsvereinbarung: Vereinbarung zwischen Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit der eine Verwertungsgesellschaft und/oder eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Verwertungsgesellschaft oder eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beauftragt, von ihr vertretene Rechte wahrzunehmen, einschließlich Verträge gemäß den Artikeln XI.273/8 und XI.273/9, 7. Repertoire: Werke und/oder Leistungen, in Bezug auf die eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Rechte verwaltet, 8.Mehrgebietslizenz: eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstreckt, 9. Online-Rechte an Musikwerken: dem Urheber zustehende Rechte an einem Musikwerk im Sinne von Artikel XI.165, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind, 10. Mitgliedschaftsbedingungen: Bedingungen, die auf das Rechtsgeschäft anwendbar sind, durch das ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seiner Rechte einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung überträgt, und auf das Rechtsgeschäft, durch das ein Rechtsinhaber Gesellschafter einer Verwertungsgesellschaft oder Mitglied einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung werden kann." KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderung von Titel 5 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 3 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt." Abschnitt 2 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 4 - Artikel XI.177 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "einer Verwertungsgesellschaft" durch die Wörter "einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "die Verwertungsgesellschaften, die die Folgerechte wahrnehmen" durch die Wörter "die Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien die Folgerechte wahrnehmen" ersetzt. Art. 5 - Artikel XI.178 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.2. In § 5 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien die Folgerechte wahrnehmen," ersetzt. Abschnitt 3 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 3 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 6 - In Artikel XI.213 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "an die Verwertungsgesellschaften gezahlt, die in Kapitel 9 des vorliegenden Titels erwähnt sind" durch die Wörter "an die Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gezahlt, die in Kapitel 9 des vorliegenden Titels erwähnt sind und in Belgien die in Absatz 1 erwähnte angemessene Vergütung verwalten" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel XI.214 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "die gesellschaften" [sic, zu lesen ist: die Verwertungsgesellschaften] durch die Wörter "die Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.
Abschnitt 4 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 8 - Artikel XI.224 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien die Kabelweiterverbreitung verwalten," ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Hat ein Urheber oder ein Inhaber verwandter Schutzrechte die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, als bevollmächtigt, seine Rechte wahrzunehmen. Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechte dieser Art wahr, so steht es dem Urheber oder dem Inhaber verwandter Schutzrechte frei, unter diesen Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung diejenige auszuwählen, die als zur Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt gelten soll. Für ihn ergeben sich aus der Vereinbarung zwischen dem Kabelunternehmen und der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die gleichen Rechte und Pflichten wie für Rechtsinhaber, die diese Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bevollmächtigt haben. Er kann diese Rechte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kabelweiterverbreitung seines Werkes oder seiner Leistung geltend machen." Art. 9 - Artikel XI.225 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" jeweils durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.2. In § 4 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" jeweils durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.3. In § 5 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt. Abschnitt 5 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 10 - Artikel XI.229 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien die in Absatz 1 erwähnte Vergütung verwalten," ersetzt.2. In Absatz 5 werden die Wörter "eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt" durch die Wörter "eine Verwertungsgesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertritt, die in Belgien die in Absatz 1 erwähnte Vergütung verwalten" ersetzt. Art. 11 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Artikel XI.230] Art. 12 - Artikel XI.231 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.
Abschnitt 6 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 6 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 13 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Artikel XI.237] Art. 14 - Artikel XI.238 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel XI.239 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, werden die Wörter "eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt" durch die Wörter "eine Verwertungsgesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertritt, die in Belgien die in den Artikeln XI.235 und XI.236 erwähnte Vergütung verwalten" ersetzt.
Abschnitt 7 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 7 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 16 - In Artikel XI.242 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, werden die Wörter "eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten" durch die Wörter "eine oder mehrere Verwertungsgesellschaften, die allein oder gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten, die in Belgien die in Artikel XI.240 erwähnte Vergütung verwalten" ersetzt.
Abschnitt 8 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 8 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 17 - Artikel XI.244 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.In Absatz 3 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien die in Artikel XI.243 erwähnte Vergütung verwalten," ersetzt. 3. In Absatz 4 werden die Wörter "eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt" durch die Wörter "eine Verwertungsgesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertritt, die in Belgien die in Artikel XI.243 erwähnte Vergütung verwalten" ersetzt.
Abschnitt 9 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 9 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 18 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 9 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 9 - Kollektive Wahrnehmung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte".
Art. 19 - In Titel 5 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 -Anwendungsbereich" eingefügt, der Artikel XI.246 umfasst.
Art. 20 - Artikel XI.246 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.246 - § 1 - Verwertungsgesellschaften unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.
Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Zweigstelle in Belgien unterliegen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet den Artikeln XI.248, XI.248/6, XI.248/7, XI.248/9 § 3, XI.248/12, XI.249 bis XI.253, XI.255 bis XI.257, XI.261 bis XI.267, XI.269, XI.271 bis XI.273/1 und XI.273/13bis XI.273/16.
Unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in Belgien unterliegen den Artikeln XI.261 § 1, XI.266 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, XI.267 und XI.269.
Unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und Zweigstelle in Belgien unterliegen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet den Artikeln XI.261 § 1, XI.266 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, XI.267 und XI.269. § 2 - Einschlägige Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten für Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung befinden oder direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von einer solchen Gesellschaft beziehungsweise Organisation beherrscht werden, sofern diese Einrichtungen eine Tätigkeit ausüben, die, würde sie von einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeführt, den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unterliegen würde." Art. 21 - In Titel 5 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt 2 -Rechtsform" eingefügt, der Artikel XI.247 umfasst.
Art. 22 - Artikel XI.247 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.247 - Verwertungsgesellschaften müssen Rechtspersönlichkeit besitzen und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein.
Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sind ordnungsgemäß errichtet in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der nicht Belgien ist und in dem sie rechtmäßig eine Tätigkeit der kollektiven Rechtewahrnehmung im Sinne von Artikel I.16 § 1 Nr. 5 ausüben.
Unabhängige Verwertungseinrichtungen sind ordnungsgemäß errichtet in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie rechtmäßig eine Tätigkeit der kollektiven Rechtewahrnehmung im Sinne von Artikel I.16 § 1 Nr. 6 ausüben." Art. 23 - In Titel 5 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Abschnitt 3 -Beziehungen mit den Rechtsinhabern und Organisation" eingefügt.
Art. 24 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze" eingefügt, der Artikel 248 umfasst.
Art. 25 - Artikel XI.248 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Oktober 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.248 - Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte im Interesse der Rechtsinhaber wahr. Die Wahrnehmung dieser Tätigkeit muss in gerechter, sorgfältiger, wirksamer und nicht diskriminierender Weise ausgeführt werden.
Verwertungsgesellschaften erlegen Rechtsinhabern keine Pflichten auf, die objektiv für den Schutz ihrer Rechte und Interessen oder für die wirksame Wahrnehmung dieser Rechte nicht notwendig sind." Art. 26 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - Rechte der Rechtsinhaber" eingefügt.
Art. 27 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel XI.248/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/1 - § 1 - Gesellschafter von Verwertungsgesellschaften müssen Rechtsinhaber sein oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, die die Bedingungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllen und von dieser aufgenommen wurden.
In der Satzung von Verwertungsgesellschaften muss für die in Absatz 1 erwähnten Personen, deren Rechte sie wahrnehmen, das Recht vorgesehen werden, auf der Grundlage der Mitgliedschaftsbedingungen ihre Gesellschafter zu werden.
Unbeschadet der Artikel XI.229 Absatz 5, XI.239 Absatz 8, XI.242 Absatz 3, XI.244 Absatz 4 und XI.248/2 § 2 können Verwertungsgesellschaften einzelne Rechtsinhaber nicht als Gesellschafter verweigern.
Die Mitgliedschaftsbedingungen beruhen auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien. Sie sind in der Satzung der Verwertungsgesellschaft oder den Mitgliedschaftsbedingungen aufgenommen und veröffentlicht. Sie werden diskriminierungsfrei angewandt.
Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, erläutert sie dem Rechtsinhaber auf deutliche Weise die Gründe für diese Entscheidung. § 2 - In der Satzung von Verwertungsgesellschaften sind angemessene, wirksame Verfahren für die Mitwirkung der Gesellschafter am Entscheidungsfindungsprozess vorgesehen. Die verschiedenen Kategorien von Gesellschaftern sind beim Entscheidungsfindungsprozess fair und ausgewogen vertreten. § 3 - Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen befolgen Verwertungsgesellschaften die Vorschriften der Artikel XI.267, XI.273/1 und XI.273/8 § 2 in Bezug auf Rechtsinhaber, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs- oder Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu ihnen stehen, jedoch nicht ihre Gesellschafter sind. § 4 - Verwertungsgesellschaften führen Verzeichnisse ihrer Gesellschafter und Rechtsinhaber, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs- oder Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu ihnen stehen, und aktualisieren sie regelmäßig. § 5 - Verwertungsgesellschaften erlauben ihren Verwaltern, auch zwecks Ausübung ihrer Rechte als Verwalter, und Rechtsinhabern, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs- oder Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu ihnen stehen, mit ihnen unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel zu kommunizieren." Art. 28 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel XI.248/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/2 - § 1 - In der Satzung oder den Mitgliedschaftsbedingungen von Verwertungsgesellschaften sind die in den Paragraphen 2 bis 6 und in Artikel XI.248/3 vorgesehenen Rechte aufgeführt. § 2 - Rechtsinhaber haben das Recht, eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und Leistungen ihrer Wahl in Gebieten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Sitzes der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beziehungsweise des Rechtsinhabers zu beauftragen.
Sofern die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Rechtewahrnehmung nicht aus objektiv nachvollziehbaren Gründen ablehnen kann, ist sie verpflichtet, Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und Leistungen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, wahrzunehmen. § 3 - Ungeachtet des Rechtsgeschäfts, mit dem Rechtsinhaber die Wahrnehmung ihrer Rechte einer Verwertungsgesellschaft anvertraut haben, haben sie das Recht, Lizenzen für die nicht-kommerzielle Nutzung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und Leistungen ihrer Wahl zu vergeben.
Damit Rechtsinhaber möglichst leicht von dem in Absatz 1 erwähnten Recht, Lizenzen für nicht-kommerzielle Nutzung zu vergeben, Gebrauch machen können, legen Verwertungsgesellschaften in ihrer Satzung diesbezügliche Bedingungen fest, die angemessen, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein müssen. § 4 - Beauftragt ein Rechtsinhaber eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung seiner Rechte, so erteilt er ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder jede Art von Werken und Leistung seine Zustimmung. Diese Zustimmung ist schriftlich zu dokumentieren. § 5 - Rechtsinhaber haben das Recht, den einer Verwertungsgesellschaft erteilten Auftrag zur Wahrnehmung von Rechten, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und Leistungen zu beenden oder der Verwertungsgesellschaft Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und Leistungen ihrer Wahl zu entziehen gemäß den in Artikel XI.248/3 festgelegten Bedingungen und Modalitäten. § 6 - Eine Verwertungsgesellschaft, die von einem Rechtsinhaber mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt wird, klärt diesen über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten auf, bevor sie die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung seiner Rechte einholt. § 7 - Verwertungsgesellschaften informieren die Rechtsinhaber über die ihnen nach den Paragraphen 1 bis 6 und Artikel XI.248/3 zustehenden Rechte und über die an das Recht nach § 3 geknüpften Bedingungen, bevor sie die Zustimmung der Rechtsinhaber zur Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und Leistungen einholen." Art. 29 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - Organisation" eingefügt.
Art. 30 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/3 - § 1 - Ungeachtet jeder anders lautenden Klausel können Satzung, Regelungen oder Verträge der Gesellschaften einen Rechtsinhaber nicht davon abhalten, die Rechtewahrnehmung in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Werken oder Leistungen seines Repertoires oder in Bezug auf ein oder mehrere Gebiete einer anderen Gesellschaft seiner Wahl anzuvertrauen oder seine Rechte selbst wahrzunehmen.
Insofern der Rechtsinhaber sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres eine Kündigung einreicht, wird die Beendigung des Auftrags oder der Entzug der Rechte mit dem ersten Tag des folgenden Geschäftsjahres wirksam, es sei denn, eine kürzere Kündigungsfrist ist in dem mit dem Rechtsinhaber abgeschlossenen Vertrag vorgesehen. Wird die Kündigung weniger als sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres eingereicht - oder ohne Einhaltung der Frist, die in dem mit dem Rechtsinhaber abgeschlossenen Vertrag vorgesehen ist, wenn sie kürzer als sechs Monate ist -, so wird die Beendigung oder der Entzug erst wirksam mit dem ersten Tag des Geschäftsjahres nach dem folgenden Geschäftsjahr. § 2 - Die Beendigung des Auftrags oder der Entzug der Rechte geschieht unbeschadet der von der Gesellschaft zuvor vorgenommenen Rechtshandlungen.
Stehen einem Rechtsinhaber Beträge aus Verwertungshandlungen zu, die erfolgt sind, bevor die Beendigung des Auftrags zur Wahrnehmung von Rechten oder der Rechtsentzug wirksam wurde, oder aus einer zuvor erteilten Lizenz, behält der Rechtsinhaber seine Rechte nach den Artikeln XI.249 § 2, XI.252, XI.254, XI.256, XI.258, XI.267, XI.269, XI.273/1 und XI.273/7. § 3 - Verwertungsgesellschaften dürfen die Ausübung von Rechten gemäß § 2 und Artikel XI.248/2 § 5 nicht dadurch beschränken, dass sie als Bedingung für die Ausübung dieser Rechte verlangen, eine andere Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung derjenigen Rechte oder Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und Leistungen zu betrauen, die entzogen wurden oder in Bezug auf die der Wahrnehmungsauftrag beendet wurde." Art. 31 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/4 - § 1 - Die Generalversammlung beschließt über die Mitgliedschaftsbedingungen. § 2 - Die Generalversammlung beschließt über Ernennung und Abberufung der Verwalter oder Geschäftsführer, überwacht deren allgemeine Aufgabenerfüllung und genehmigt deren Vergütung und sonstige Leistungen, darunter Geld- und geldwerte Leistungen, Pensionsleistungen und -ansprüche, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen.
Gemäß Artikel 524bis des Gesellschaftsgesetzbuches beschließt in einer Verwertungsgesellschaft mit dualistischem System die Generalversammlung nicht über Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Direktionsausschusses und genehmigt nicht deren Vergütung und sonstige ihnen ausgezahlte Leistungen, wenn diese Befugnisse dem Verwaltungsrat übertragen worden sind. § 3 - Die Generalversammlung beschließt mindestens über: 1. allgemeine Grundsätze für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge, 2.allgemeine Grundsätze für die Verteilung der nicht verteilbaren Beträge gemäß Artikel XI.254, 3. allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten und etwaige Erträge aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten gemäß Artikel XI.250, 4. allgemeine Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten, 5.allgemeine Grundsätze der Verwendung von Beträgen aus den Rechten zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken, 6. Grundsätze für das Risikomanagement, 7.Genehmigung des Erwerbs, des Verkaufs oder der Beleihung von unbeweglichen Sachen, 8. Genehmigung von Zusammenschlüssen und Bündnissen, der Gründung von Tochtergesellschaften und der Übernahme anderer Organisationen und des Erwerbs von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen, 9.Genehmigung der Aufnahme und Vergabe von Darlehen und der Stellung von Darlehenssicherheiten oder -bürgschaften. § 4 - Die Generalversammlung kann die Befugnisse gemäß § 3 Nr. 6, 7, 8 und 9 per Beschluss oder durch Satzungsbestimmung dem Verwaltungsrat übertragen.
Der Verwaltungsrat gibt in seinem Lagebericht die Beschlüsse an, die er im Rahmen der ihm aufgrund von Absatz 1 übertragenen Befugnisse getroffen hat. § 5 - Verwertungsgesellschaften können Einschränkungen des Rechts der Gesellschafter, ihr Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben, aufgrund mindestens eines der folgenden Kriterien vorsehen: 1. Dauer des Rechtsgeschäfts, mit dem der Rechtsinhaber die Wahrnehmung seiner Rechte der Verwertungsgesellschaft anvertraut hat, 2.Beträge, die der Rechtsinhaber erhalten hat oder die ihm zustehen, vorausgesetzt, diese Kriterien werden in einer fairen und verhältnismäßigen Weise festgelegt und angewendet.
Die Kriterien in Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden in der Satzung oder in den Mitgliedschaftsbedingungen der Verwertungsgesellschaft aufgenommen und gemäß den Artikeln XI.266 und XI.270 veröffentlicht. § 6 - Gesellschafter einer Verwertungsgesellschaft haben das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, der in ihrem Namen an der Generalversammlung teilnimmt und ihr Stimmrecht ausübt, sofern diese Bestellung nicht zu einem Interessenkonflikt führt, was beispielsweise der Fall sein kann, wenn ein Gesellschafter und sein Vertreter zu verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern innerhalb der Verwertungsgesellschaft gehören.
Der König kann Bedingungen für die Bestellung von Vertretern und die Ausübung der Stimmrechte der Gesellschafter, die sie vertreten, vorsehen, wenn dadurch die angemessene und wirksame Mitwirkung der Gesellschafter an dem Entscheidungsfindungsprozess der Verwertungsgesellschaft nicht beeinträchtigt wird.
Ein Vertreter wird jeweils für eine einzige Generalversammlung bestellt. Der Vertreter hat bei der Generalversammlung dieselben Rechte wie der Gesellschafter, der ihn bestellt hat. Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Gesellschafters, der ihn bestellt hat, abzustimmen." Art. 32 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/5 - Personen, die die Geschäftsführung oder Verwaltung einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen, erfüllen diese Aufgabe solide, umsichtig und angemessen unter Verwendung von Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und von internen Kontrollmechanismen, die gemäß den Artikeln XI.248/8 bis XI.248/12 eingerichtet werden.
Personen, die die Geschäftsführung oder Verwaltung einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen, unterliegen den Bestimmungen der Artikel 527 und 528 des Gesellschaftsgesetzbuches, wobei ein Verstoß gegen Kapitel 9 des vorliegenden Titels und gegen seine Ausführungserlasse einem Verstoß gegen das Gesellschaftsgesetzbuch gleichgesetzt wird." Art. 33 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/6 - § 1 - Ungeachtet der Rechtsform oder der Größe einer Verwertungsgesellschaft stellen Verwalter oder Geschäftsführer der Verwertungsgesellschaften einen Lagebericht auf, in dem sie über ihre Politik Bericht erstatten. Dieser Lagebericht enthält die in Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Angaben und alle Angaben, die gemäß vorliegendem Titel im Lagebericht aufgenommen werden müssen.
Absatz 1 ist auch auf Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung anwendbar in Bezug auf ihre in Belgien gelegenen Zweigstellen. Der Lagebericht wird von der Person abgefasst, die in Belgien für die Verwaltung der Zweigstelle einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verantwortlich ist. § 2 - Unbeschadet der Artikel 95, 96 und 119 des Gesellschaftsgesetzbuches werden folgende Informationen im Lagebericht der Verwertungsgesellschaft aufgenommen: 1. Angaben zur Ablehnung von Lizenzanträgen nach Artikel XI.262 § 2, 2. eine Beschreibung der Rechtsform und Organisationsstruktur der Verwertungsgesellschaft, 3.Angaben zu etwaigen Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Verwertungsgesellschaft befinden oder von dieser direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise beherrscht werden, 4. Angaben zum Gesamtbetrag der Vergütungen, die im Vorjahr an Personen gezahlt wurden, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft geführt haben, und zu anderen Leistungen, die sie erhalten haben, 5.Gründe für Zahlungsverzögerungen, wenn eine Verwertungsgesellschaft die Verteilung und Ausschüttung von geschuldeten Beträgen nicht innerhalb der in Artikel XI.252 § 1 Absatz 2 genannten Frist vorgenommen hat, 6. Gesamtsumme der in Artikel XI.254 erwähnten nicht verteilbaren Beträge mit einer Erläuterung zu ihrer Verwendung, 7. Angaben zu den Beziehungen zu anderen Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, 8.andere vom König festgelegte Angaben. § 3 - Verwertungsgesellschaften übermitteln dem Kontrolldienst für jedes Geschäftsjahr innerhalb acht Monaten nach dem letzten Tag des betreffenden Geschäftsjahres eine Abschrift ihres in § 1 erwähnten Lageberichts.
Innerhalb derselben Frist werden die in § 2 erwähnten Informationen außerdem für eine Mindestdauer von fünf Jahren auf die Website der Verwertungsgesellschaft gestellt an deutlich lesbarer Stelle und mit deutlichen Verweisen im Hauptmenü der Website. § 4 - Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel XI.282 eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, kann der König Modalitäten festlegen, gemäß denen die in § 2 erwähnten Daten anzugeben sind." Art. 34 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/7 - Personen, gegen die ein gerichtliches Verbot besteht wie in den Artikeln 1 bis 3, 3bis §§ 1 und 3 und 3ter des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben erwähnt, dürfen in einer Verwertungsgesellschaft weder tatsächlich noch in rechtlicher Hinsicht das Amt als Geschäftsführer, Verwalter, mit der Verwaltung der belgischen Zweigstelle einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beauftragte Person oder Direktor ausüben oder Gesellschaften, die solche Ämter ausüben, vertreten.
In Absatz 1 aufgezählte Ämter dürfen ebenso wenig ausgeübt werden von: 1. Personen, die zu einer Gefängnisstrafe von weniger als drei Monaten oder zu einer Geldbuße für eine Straftat verurteilt worden sind, die im vorerwähnten Königlichen Erlass Nr.22 vom 24. Oktober 1934 vorgesehen ist, 2. Personen, die strafrechtlich verurteilt worden sind wegen Verstoß gegen: a) die Artikel 148 und 149 des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, b) die Artikel 104 und 105 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, c) die Artikel 38 Absatz 4 und 42 bis 45 des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten, d) die Artikel 31 bis 35 der Bestimmungen über die Kontrolle der privaten Sparkassen, koordiniert am 23.Juni 1962, e) die Artikel 13 bis 16 des Gesetzes vom 10.Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung, f) die Artikel 110 bis 112ter von Buch I Titel V des Handelsgesetzbuches oder die Artikel 75, 76, 78, 150, 175, 176, 213 und 214 des Gesetzes vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, g) Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr.41 vom 15. Dezember 1934 zum Schutz der Ersparnisse durch Regelung des Teilzahlungsverkaufs von verlosbaren Effekten, h) die Artikel 18 bis 23 des Königlichen Erlasses Nr.43 vom 15.
Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften, i) die Artikel 200 bis 209 der Gesetze über die Handelsgesellschaften, koordiniert am 30.November 1935, j) die Artikel 67 bis 72 des Königlichen Erlasses Nr.225 vom 7.
Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen oder Artikel 34 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, k) die Artikel 4 und 5 des Königlichen Erlasses Nr.71 vom 30.
November 1939 über den Hausierhandel mit Wertpapieren und die Kundenwerbung für Wertpapiere, Güter und Waren, l) Artikel 31 des Königlichen Erlasses Nr.72 vom 30. November 1939 zur Regelung der Börsen und Termingeschäfte in Waren und Lebensmitteln, des Berufs der Makler und Zwischenpersonen, die sich um diese Geschäfte kümmern, und der Regelung des Spieleinwands, m) Artikel 29 des Gesetzes vom 9.Juli 1957 zur Regelung der Teilzahlungsverkäufe und deren Finanzierung oder die Artikel 101 und 102 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, n) Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr.64 vom 10. November 1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften, o) die Artikel 53 bis 57 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, p) die Artikel 11, 15 § 4 und 18 des Gesetzes vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote, q) Artikel 139 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, r) die Artikel XI.293, XI.303 und XI.304, 3. Personen, die von einem ausländischen Gericht für eine der in Nr.1 und 2 bestimmten Straftaten verurteilt worden sind; Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 ist in diesen Fällen anwendbar.
Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels anpassen, um sie mit Gesetzen, die die darin aufgezählten Texte abändern, in Einklang zu bringen." Art. 35 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/8 - § 1 - Verwertungsgesellschaften verfügen über eine Aufsichtsfunktion für die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Personen, die die Geschäfte der Gesellschaft führen.
In dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, sind die verschiedenen Kategorien von Gesellschaftern der Verwertungsgesellschaft fair und ausgewogen vertreten.
Personen, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, geben der Generalversammlung gegenüber jährlich eine individuelle Erklärung über Interessenkonflikte ab, in der die Angaben nach Artikel XI.248/10 § 2 enthalten sind. § 2 - Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, tritt regelmäßig zusammen und verfügt mindestens über folgende Befugnisse: 1. die Befugnisse, einschließlich derer gemäß Artikel XI.248/4 §§ 2 und 4, die ihm von der Generalversammlung übertragen werden, 2. Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der in Artikel XI.248/5 genannten Personen, einschließlich der Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung und insbesondere der in Artikel XI.248/4 § 3 Nr. 1 bis 4 aufgelisteten allgemeinen Grundsätze.
Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, berichtet der Generalversammlung mindestens einmal im Jahr über die Ausübung seiner Befugnisse." Art. 36 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/9 - § 1 - Verwertungsgesellschaften verfügen über eine solide Führungsstruktur, eine solide Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und eine interne Kontrolle, die den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten angepasst sind. § 2 - Verwertungsgesellschaften müssen einerseits das Vermögen aus Vergütungen, die für Rechnung der Inhaber der durch vorliegenden Titel zuerkannten Rechte eingenommen und verwaltet werden, und aus Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten, und andererseits das Eigenvermögen aus der Vergütung für Verwertungsdienste und Einkünften aus anderen Tätigkeiten oder aus ihrem Eigenvermögen trennen.
Summen, die von Verwertungsgesellschaften für Rechnung der Inhaber der durch vorliegenden Titel zuerkannten Rechte eingenommen und verwaltet werden und den Rechtsinhabern noch nicht ausgezahlt worden sind, werden für Rechnung der Rechtsinhaber unter getrennter Rubrik auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut eingezahlt, das auf einer der in den Artikeln 14 und 312 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnten Listen eingetragen ist. Dieses Kreditinstitut muss zuvor auf den Grundsatz der Konteneinheit und auf die gesetzliche und vertragliche Aufrechnung zwischen den verschiedenen Konten der Verwertungsgesellschaft verzichten. § 3 - Verwertungsgesellschaften dürfen ihren Jahresabschluss nicht nach dem in Artikel 93 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen verkürzten Schema erstellen.
Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel XI.282 eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, passt der König die in Anwendung von Artikel III.84 und Artikel 92 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Regeln an und vervollständigt sie, damit sie den Bedingungen des legalen Status der Verwertungsgesellschaften entsprechen.
Der König kann je nach betreffenden Rechten die Regeln, die Er in Anwendung von Absatz 2 festlegt, differenzieren." Art. 37 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/10 - § 1 - Verwertungsgesellschaften legen Verfahren fest und wenden sie an, um Interessenkonflikte zu vermeiden und für den Fall, dass Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen zu können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die kollektiven Interessen der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechtsinhaber auswirken. Dazu arbeiten sie insbesondere Regeln aus hinsichtlich der in Ausführung ihres Amtes von Personalmitgliedern, ausführendem Personal und Vertretern der Verwertungsgesellschaft verrichteten Tätigkeiten, an denen diese ein offensichtliches persönliches Interesse haben. § 2 - Zu den Verfahren nach § 1 gehört die jährliche Abgabe einer individuellen Erklärung der Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen, gegenüber der Generalversammlung, die folgende Angaben enthält: 1. Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft, 2.von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogene Vergütungen einschließlich Pensionsleistungen, Sachleistungen und sonstiger Leistungen, 3. in der Eigenschaft als Rechtsinhaber von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr erhaltene Beträge, 4.eine Erklärung zu einem etwaigen tatsächlichen oder möglichen Konflikt zwischen persönlichen Interessen und den Interessen der Verwertungsgesellschaft oder zwischen Pflichten gegenüber der Verwertungsgesellschaft und Pflichten gegenüber einer anderen natürlichen oder juristischen Person." Art. 38 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/11 - Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel XI.282 eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, legt der König Mindestanforderungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegungspraxis und internen Kontrolle der Verwertungsgesellschaften fest.
Der Kontrolldienst kann jederzeit notwendige Angaben hinsichtlich Führungsstruktur, Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und interne Kontrolle einer Verwertungsgesellschaft anfordern.
Stellt der Kontrolldienst fest, dass eine Verwertungsgesellschaft schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels, seiner Ausführungserlasse oder gegen die Bestimmungen ihrer Satzung und ihrer Regelungen begangen hat und dass er auf der Grundlage der Angaben, über die er verfügt, deutliche Hinweise hat, dass diese Verstöße Folge einer nicht an die Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaft angepassten Führungsstruktur oder Verwaltungspraxis sind, so kann er in diesem Zusammenhang Empfehlungen an die Verwertungsgesellschaft richten.
Die Verwertungsgesellschaft kann innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden, ob sie diesen Empfehlungen folgt. Lehnt sie es ab, den Empfehlungen zu folgen, so muss sie dem Kontrolldienst innerhalb derselben Frist die Gründe hierfür nennen.
Hat die Verwertungsgesellschaft es abgelehnt, den Empfehlungen zu folgen, und stellt der Kontrolldienst fest, dass einem schweren oder wiederholten Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels, seiner Ausführungserlasse oder gegen die Bestimmungen der Satzung und der Regelungen der betreffenden Gesellschaft nicht abgeholfen oder ein Ende gesetzt wurde, und weist er nach, dass dies auf eine nicht an die Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaft angepasste Führungsstruktur oder Verwaltungspraxis zurückzuführen ist, so kann er notwendige Maßnahmen wie in den Artikeln XV.31/1, XV.62/1, XV.66/2 und XVII.21 ergreifen." Art. 39 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/12 - Bestehen enge Verbindungen zwischen einer Verwertungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen, so dürfen diese Verbindungen die angemessene Ausübung einer Beaufsichtigung der Verwertungsgesellschaft auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis nicht behindern.
Unter engen Verbindungen versteht man: 1. eine Situation, in der ein Beteiligungsverhältnis besteht, 2.eine Situation, in der Gesellschaften verbundene Gesellschaften im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches sind, 3. eine Verbindung der gleichen Art wie vorstehend in Nr.1 und 2 erwähnt zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person.
Ungeachtet des Absatzes 2 wird bei folgenden Situationen davon ausgegangen, dass enge Verbindungen bestehen: Verwaltungsorgane, die mindestens mehrheitlich aus denselben Personen zusammengestellt sind, Gesellschaftssitz oder Betriebssitz an derselben Adresse, dauerhafte und relevante, direkte oder indirekte Verbindungen in Bezug auf administrativen, finanziellen oder logistischen Beistand oder Beistand hinsichtlich personeller Ressourcen oder Infrastruktur." Art. 40 - In Titel 5 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Abschnitt 4 -Rechtewahrnehmung" eingefügt.
Art. 41 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 40, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln" eingefügt, der Artikel XI.249 umfasst.
Art. 42 - Artikel XI.249 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.249 - § 1 - Verwertungsgesellschaften legen Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln für alle Nutzungsarten, für die sie die Rechte der Rechtsinhaber wahrnehmen, fest, außer in Fällen, in denen sie durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegt werden oder werden müssen. § 2 - Die Verteilungsregeln umfassen ebenfalls Informationen zu Verwaltungskosten und anderen Abzügen von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten. Wenn ein Rechtsinhaber eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, muss die Gesellschaft oder Organisation diese Informationen dem Rechtsinhaber bereitstellen, bevor sie seine Zustimmung zur Wahrnehmung seiner Rechte einholt. § 3 - Verwertungsgesellschaften verfügen stets über eine aktualisierte und koordinierte Fassung ihrer Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln. Die aktualisierte und koordinierte Fassung der Entgelterhebungs- und Einnahmeregeln wird innerhalb einer Frist von einem Monat ab ihrer letzten Aktualisierung auf die Website der Verwertungsgesellschaft gestellt an deutlich lesbarer Stelle und mit deutlichen Verweisen im Hauptmenü der Website.
Ein Rechtsinhaber, der die Wahrnehmung seiner Rechte einer Verwertungsgesellschaft anvertraut hat, hat das Recht, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach seinem Antrag eine Ausfertigung der aktualisierten und koordinierten Fassung der Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln dieser Verwertungsgesellschaft zu erhalten." Art. 43 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 40, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - Anlagen" eingefügt, der Artikel XI.250 umfasst.
Art. 44 - Artikel XI.250 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 13.
März 2016 und 25. Oktober 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.250 - Einnahmen aus den Rechten und Erträge aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten dürfen von den Verwertungsgesellschaften nur nicht spekulativ angelegt werden.
Legt eine Verwertungsgesellschaft gemäß Absatz 1 die Einnahmen aus den Rechten oder die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so geschieht dies im besten Interesse der Rechtsinhaber, deren Rechte sie repräsentiert, im Einklang mit der allgemeinen Anlagepolitik und den Grundsätzen für das Risikomanagement im Sinne des Artikels XI.248/4 § 3 Nr. 3 und 6 und im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen: 1. Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Verwertungsgesellschaft dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse dieser Rechtsinhaber erfolgt.2. Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist. 3. Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden." Art. 45 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 40, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - Verteilung" eingefügt, der die Artikel XI.251 bis XI.255 umfasst.
Art. 46 - Artikel XI.251 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.251 - Verwertungsgesellschaften dürfen Einnahmen aus den Rechten und Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber verwenden, außer in Fällen, in denen sie gemäß einem nach Artikel XI.248/4 § 3 Nr. 4 gefassten Beschluss Verwaltungskosten einbehalten oder verrechnen oder Einnahmen aus den Rechten und Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen gemäß einem nach Artikel XI.248/4 § 3 gefassten Beschluss verwenden dürfen." Art. 47 - Artikel XI.252 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.252 - § 1 - Unbeschadet des Artikels XI.260 § 3 und des Artikels XI.273/7 verteilen Verwertungsgesellschaften gemäß den Verteilungsregeln regelmäßig, sorgfältig und korrekt den Rechtsinhabern zustehende Beträge und schütten sie aus.
Verwertungsgesellschaften oder ihre Gesellschafter, wenn es sich dabei um Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern handelt, treffen Maßnahmen, damit eingenommene Beträge so schnell wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingenommen wurden, verteilt und an die Rechtsinhaber ausgeschüttet werden, es sei denn, die Verwertungsgesellschaft ist aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und Leistungen zu dem jeweiligen Rechtsinhaber außerstande, diese Frist zu wahren. In dem in Artikel XI.248/6 erwähnten Lagebericht wird unter Angabe der Gründe angegeben, welche eingenommenen Vergütungen nicht innerhalb dieser Frist verteilt worden sind. § 2 - Können Rechtsinhabern zustehende Beträge nicht innerhalb der Frist nach § 1 verteilt werden, da die betreffenden Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden können, und ist die Ausnahme zu dieser Frist nicht anwendbar, werden diese Beträge in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft getrennt erfasst. § 3 - Die Verwertungsgesellschaft unternimmt alle notwendigen Schritte im Einklang mit § 1, um Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen. Insbesondere stellt die Verwertungsgesellschaft folgenden Adressaten spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist nach § 1 Angaben über Werke und Leistungen zur Verfügung, deren Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten: 1. den von ihr vertretenen Rechtsinhabern oder den Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern, wenn solche Einrichtungen Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind, 2.allen Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit denen sie Repräsentationsvereinbarungen geschlossen hat.
Die Angaben nach Absatz 1 umfassen, sofern verfügbar, Folgendes: 1. den Titel des Werks oder der Leistung, 2.den Namen des Rechtsinhabers, 3. den Namen des betreffenden Verlegers oder Produzenten und 4.sonstige relevante verfügbare Informationen, die zur Ermittlung des Rechtsinhabers hilfreich sein könnten.
Die Verwertungsgesellschaft überprüft zudem die in Artikel XI.248/1 § 4 erwähnten Verzeichnisse und andere leicht verfügbare Aufzeichnungen.
Bleiben die zuvor genannten Schritte ohne Erfolg, veröffentlicht die Verwertungsgesellschaft diese Angaben spätestens ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist. § 4 - Können die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingenommen wurden, verteilt werden und hat die Verwertungsgesellschaft alle notwendigen Maßnahmen nach § 3 ergriffen, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, so gelten diese Beträge als nicht verteilbar. Diese Beträge werden gemäß Artikel XI.254 verwaltet." Art. 48 - Artikel XI.253 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 12.
Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.253 - Verwertungsgesellschaften dürfen Vorschüsse auf Vergütungen nur gewähren, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. Sie werden auf der Grundlage nicht diskriminierender Regeln gewährt.Diese Regeln stellen einen wesentlichen Bestandteil der Verteilungsregeln der Verwertungsgesellschaft dar. 2. Die Gewährung von Vorschüssen gefährdet nicht das Ergebnis der definitiven Verteilung." Art. 49 - Artikel XI.254 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.254 - Nicht verteilbare Beträge einschließlich der gemäß Artikel XI.252 § 4 als nicht verteilbar geltenden Beträge werden unter den Rechtsinhabern der betreffenden Kategorie gemäß Modalitäten verteilt, die die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt, unbeschadet des Rechts der Rechtsinhaber, diese Beträge bei der Verwertungsgesellschaft geltend zu machen.
Der König kann den Begriff "Rechtsinhaber der betreffenden Kategorie" näher bestimmen.
In Ermangelung einer solchen Mehrheit wird eigens zu diesem Zweck eine neue Generalversammlung einberufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Verwaltungskosten der Verwertungsgesellschaften dürfen auf die in Absatz 1 erwähnten Beträge nicht auf diskriminierende Weise im Verhältnis zu anderen Kategorien von Rechten angerechnet werden, die die betreffenden Verwertungsgesellschaften wahrnehmen.
Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen Verwaltungskosten der Verwertungsgesellschaften gemäß Absatz 4 auf die in Absatz 1 erwähnten Beträge angerechnet werden.
Der Kommissar erstellt jedes Jahr einen Sonderbericht über: 1. die Weise, wie Verwertungsgesellschaften Beträge als Beträge vermerken, die nicht verteilbar sind, 2.die Benutzung dieser Beträge durch die betreffende Verwertungsgesellschaft und 3. die Anrechnung von Verwaltungskosten auf diese Beträge." Art. 50 - Artikel XI.255 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.255 - Unbeschadet spezifischer Abweichungsbestimmungen verjähren Zahlungsklagen in Bezug auf Vergütungen, die von Verwertungsgesellschaften eingenommen werden, in zehn Jahren ab dem Datum ihrer Einnahme. Diese Frist wird ab dem Datum ihrer Einnahme bis zum Datum ihrer Verteilung ausgesetzt." Art. 51 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 40, wird ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - Verwaltungskosten" eingefügt, der Artikel XI.256 umfasst.
Art. 52 - Artikel XI.256 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.256 - Verwertungsgesellschaften sorgen dafür, dass Verwaltungskosten im Laufe eines bestimmten Geschäftsjahres im Verhältnis zu den entsprechenden Verwertungsleistungen angemessen sind und die gerechtfertigten und belegten Kosten nicht übersteigen. Übersteigen Verwaltungskosten einer Verwertungsgesellschaft eine Höchstgrenze von 15 Prozent des Durchschnitts der während der letzten drei Geschäftsjahre eingenommenen Vergütungen, muss diese Überschreitung in dem in Artikel XI.248/6 erwähnten Lagebericht auf vollständige, genaue und detaillierte Weise begründet werden. Der König kann diesen Prozentsatz anpassen und auf der Grundlage objektiver, nicht diskriminierender Kriterien differenzieren.
Die Bestimmungen, die für Verwendung und Transparenz bei der Verwendung der abgezogenen oder verrechneten Verwaltungskosten gelten, gelten auch für andere Abzüge, die zur Deckung der durch die Wahrnehmung der Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte entstehenden Kosten angesetzt werden." Art. 53 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 40, wird ein Unterabschnitt 5 mit der Überschrift "Unterabschnitt 5 - Kredite und Darlehen" eingefügt, der Artikel XI.257 umfasst.
Art. 54 - Artikel XI.257 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.257 - Verwertungsgesellschaften dürfen weder direkt noch indirekt Kredite oder Darlehen bewilligen. Sie dürfen außerdem weder direkt noch indirekt von Dritten eingegangene Verbindlichkeiten garantieren." Art. 55 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 40, wird ein Unterabschnitt 6 mit der Überschrift "Unterabschnitt 6 - Soziale, kulturelle oder erzieherische Zwecke" eingefügt, der Artikel XI.258 umfasst.
Art. 56 - Artikel XI.258 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.258 - Unbeschadet des Artikels XI.234 § 2 darf nur die Generalversammlung der Verwertungsgesellschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter - vorbehaltlich strengerer Satzungsbestimmungen - beschließen, dass die Verwertungsgesellschaft höchstens 10 Prozent der eingenommenen Vergütungen zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwenden darf. Die Generalversammlung kann außerdem einen allgemeinen Rahmen oder allgemeine Richtlinien hinsichtlich des Verwendungszweckes dieser Summen festlegen.
Die Verwaltung der Vergütungen, die zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden, wird von der Verwertungsgesellschaft selbst vorgenommen auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang.
Verwertungsgesellschaften sorgen dafür, dass Verwaltungskosten im Laufe eines bestimmten Geschäftsjahres angemessen sind und im Verhältnis zu den entsprechenden sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken stehen.
Verwertungsgesellschaften, die gemäß Absatz 1 einen Teil der eingenommenen Vergütungen zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwenden, müssen eine Kontentrennung vornehmen, so dass deutlich ist, welche Mittel zu diesen Zwecken bestimmt sind und wie sie tatsächlich verwendet werden.
Zuweisung und Benutzung von Vergütungen durch die Verwertungsgesellschaft zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken ist jedes Jahr Gegenstand eines Berichts des Verwaltungsrats, in dem die Zuweisung und Benutzung dieser Vergütungen angegeben wird.
Dieser Bericht wird der Generalversammlung vorgelegt und dem Kontrolldienst zur Information übermittelt." Art. 57 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 40, wird ein Unterabschnitt 7 mit der Überschrift "Unterabschnitt 7 - Repräsentationsvereinbarungen" eingefügt, der die Artikel XI.259 und XI.260 umfasst.
Art. 58 - Artikel XI.259 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.259 - Verwertungsgesellschaften diskriminieren keine Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnehmen, insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Tarife, der Verwaltungskosten und der Bedingungen für die Einziehung der Einnahmen und die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge." Art. 59 - Artikel XI.260 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.260 - § 1 - Verwertungsgesellschaften ziehen von den Einnahmen aus den Rechten, die ihnen aus einer Repräsentationsvereinbarung zufließen, oder von Erträgen aus den Anlagen dieser Einnahmen keine anderen Beträge als die Verwaltungskosten ab, es sei denn, die andere Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit der die Repräsentationsvereinbarung geschlossen wurde, hat einem solchen Abzug ausdrücklich zugestimmt. § 2 - Verwertungsgesellschaften verteilen regelmäßig, sorgfältig und korrekt an die anderen Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die diesen zustehenden Beträge und schütten sie ihnen aus. § 3 - Verwertungsgesellschaften nehmen die Verteilung und Ausschüttung an andere Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung so schnell wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingenommen wurden, es sei denn, sie sind aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und Leistungen zu dem jeweiligen Rechtsinhaber außerstande, diese Frist zu wahren.
Verwertungsgesellschaften oder ihre Gesellschafter, wenn es sich dabei um Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern handelt, verteilen und schütten diese Beträge so schnell wie möglich an die Rechtsinhaber aus, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt, es sei denn, sie sind aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und Leistungen zu dem jeweiligen Rechtsinhaber außerstande, diese Frist zu wahren." Art. 60 - In Titel 5 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 5 mit der Überschrift "Abschnitt 5 -Beziehungen mit den Nutzern" eingefügt.
Art. 61 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 60, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Einnahme der Vergütungen" eingefügt, der die Artikel XI.261 bis XI.263 umfasst.
Art. 62 - Artikel XI.261 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.261 - § 1 - Verwertungsgesellschaften und Nutzer von Werken und Leistungen verhandeln nach Treu und Glauben über die Gewährung von Lizenzen und die Einnahme und Erhebung von Vergütungen. Verhandeln nach Treu und Glauben umfasst ebenfalls die Übermittlung erforderlicher Informationen über die Dienste der Verwertungsgesellschaften beziehungsweise der Nutzer. § 2 - Unbeschadet der aufgrund der Artikel XI.175 bis XI.178, XI.213 und XI.229 bis XI.245 vorgesehenen Maßnahmen erteilen Nutzer den Verwertungsgesellschaften innerhalb vereinbarter oder bereits festgelegter Fristen und in vereinbarten oder bereits festgelegten Formaten ihnen verfügbare einschlägige Informationen über die Nutzung der von der Verwertungsgesellschaft repräsentierten Rechte, die für die Einnahme der Vergütungen aus den Rechten und für die Verteilung und Ausschüttung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge benötigt werden.
Bei der Wahl der zu übermittelnden Informationen und des Formats für die Informationsübermittlung berücksichtigen Verwertungsgesellschaften und Nutzer nach Möglichkeit unverbindliche branchenübliche Standards.
Bei Uneinigkeit zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Informationen und Formate kann der König sie festlegen. Er kann unter anderem diese Informationen und Modalitäten ihrer Übermittlung je nach Nutzungsart, wie zum Beispiel in beruflichem Rahmen oder nicht, differenzieren. § 3 - Vorliegender Artikel gilt nicht für Verbraucher." Art. 63 - Artikel XI.262 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.262 - § 1 - Lizenzbedingungen sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien gestützt. Bei der Lizenzierung sind Verwertungsgesellschaften nicht verpflichtet, Lizenzbedingungen, die zwischen ihnen und einem Nutzer, der neuartige Online-Dienste anbietet, die seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union zur Verfügung stehen, vereinbart wurden, als Präzedenzfall für andere Online-Dienste heranzuziehen.
Rechtsinhaber erhalten eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte. Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche stehen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zu dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung der Werke und Leistungen, und zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen.
Verwertungsgesellschaften informieren die betroffenen Nutzer über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien. § 2 - Verwertungsgesellschaften antworten unverzüglich auf Anfragen von Nutzern und teilen ihnen unter anderem mit, welche Angaben sie für ein Lizenzangebot benötigen.
Nach Eingang aller erforderlichen Angaben unterbreitet die Verwertungsgesellschaft dem Nutzer unverzüglich entweder ein Lizenzangebot oder gibt ihm gegenüber eine mit Gründen versehene Erklärung ab, warum sie keine Lizenz für eine bestimmte Dienstleistung zu vergeben gedenkt. § 3 - Verwertungsgesellschaften erlauben den Nutzern für die gegenseitige Kommunikation die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel, gegebenenfalls auch für Meldungen über den Gebrauch der Lizenz." Art. 64 - Artikel XI.263 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.263 - § 1 - Verwertungsgesellschaften können im Rahmen der ihnen aufgrund ihrer Satzung erteilten Befugnisse allgemeine Verträge in Bezug auf die Nutzung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte abschließen. § 2 - Verwertungsgesellschaften sind befugt, zur Verteidigung der Rechte, die sie aufgrund ihrer Satzung wahrnehmen, gerichtlich vorzugehen. § 3 - Der Nachweis einer Aufführung, Darbietung, Vervielfältigung oder anderen Nutzung und der Nachweis einer unrichtigen Erklärung über aufgeführte, dargebotene oder vervielfältigte Werke oder über Einnahmen kann nicht nur durch Protokolle von Gerichtspolizeioffizieren oder -bediensteten erbracht werden, sondern auch durch Feststellungen eines Gerichtsvollziehers oder, bis zum Beweis des Gegenteils, durch Feststellungen einer von den Verwertungsgesellschaften bestimmten Person, die von dem Minister zugelassen und gemäß Artikel 572 des Gerichtsgesetzbuches vereidigt worden ist." Art. 65 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 60, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - Erhöhung der Vergütungen" eingefügt, der Artikel XI.264 umfasst.
Art. 66 - Artikel XI.264 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.264 - § 1 - Wenden Verwertungsgesellschaften Erhöhungen von Vergütungen an, wenn Nutzer die Nutzung geschützter Werke oder Leistungen nicht innerhalb der festgelegten Fristen angeben oder sie für Einnahme oder Verteilung der Vergütungen erforderliche Auskünfte nicht erteilen, nehmen sie die Regeln in Bezug auf diese Erhöhungen in ihren Entgelterhebungs- und Einnahmeregeln auf. Diese Erhöhungen haben Entschädigungscharakter. § 2 - Um den Entschädigungscharakter der Vergütungen zu gewährleisten, kann der König Erhöhungen der Vergütungen festlegen, die von Verwertungsgesellschaften angewandt werden, wenn Nutzer die Nutzung geschützter Werke oder Leistungen nicht innerhalb der festgelegten Fristen angeben oder sie für Einnahme oder Verteilung der Vergütungen erforderliche Auskünfte nicht erteilen." Art. 67 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 60, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - Administrative Vereinfachung" eingefügt, der Artikel XI.265 umfasst.
Art. 68 - Artikel XI.265 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.265 - Nach Konzertierung mit den Verwertungsgesellschaften, den Organisationen, die die Schuldner der Vergütungen vertreten, und den Organisationen, die die Verbraucher vertreten, die in dem durch Artikel XI.282 eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, und unbeschadet des ausschließlichen Rechts von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte oder ihrer Zessionare kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Berücksichtigung der verschiedenen Kategorien von Werken und Leistungen und der verschiedenen Nutzungsarten Modalitäten festlegen für die administrative Vereinfachung der Einnahme der von den Verwertungsgesellschaften verwalteten Vergütungen.
Der König ist aufgrund des Absatzes 1 ermächtigt, jegliche Maßnahmen zur administrativen Vereinfachung zu ergreifen, so die Einrichtung einer Gemeinschaftsplattform oder die Einführung einer einheitlichen Rechnung.
Maßnahmen zur administrativen Vereinfachung können für eine einzelne Nutzungsart oder für mehrere Nutzungsarten vorgesehen werden.
Verwertungsgesellschaften, die Vergütungen in Bezug auf diese Nutzungsart/diese Nutzungsarten verwalten, setzen die vom König aufgrund des vorliegenden Artikels festgelegten Maßnahmen zur administrativen Vereinfachung um.
Ab einem vom König festzulegenden Datum sehen Verwertungsgesellschaften, die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in Bezug auf die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern und Filmen verwalten, eine Gemeinschaftsplattform für die Einnahme der vorerwähnten Vergütungen vor, sofern die Tonträger und Filme nicht für eine Aufführung benutzt werden und kein Eintritt beziehungsweise keine Vergütung verlangt wird, um der Darbietung beiwohnen zu können." Art. 69 - In Titel 5 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 6 mit der Überschrift "Abschnitt 6 -Informationen und Mitteilungen" eingefügt.
Art. 70 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 69, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Informationen" eingefügt, der die Artikel XI.266 und XI.267 umfasst.
Art. 71 - Artikel XI.266 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.266 - Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen veröffentlichen Verwertungsgesellschaften auf ihrer Website an deutlich lesbarer Stelle und mit deutlichen Verweisen im Hauptmenü der Website mindestens folgende Informationen und halten diese Informationen auf dem aktuellen Stand: 1. ihre Satzung, 2.ihre Mitgliedschaftsbedingungen und die Bedingungen für Beendigung oder Entzug des Wahrnehmungsauftrags, sofern diese nicht in der Satzung enthalten sind, 3. Standardlizenzverträge und anwendbare Standardtarife einschließlich Ermäßigungen, 4.Liste der Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen, 5. allgemeine Grundsätze für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge, 6.allgemeine Grundsätze für die Verwaltungskosten, 7. allgemeine Grundsätze für Abzüge, die nicht Verwaltungskosten betreffen, von Einnahmen aus den Rechten und Erträgen aus der Anlage der Einnahmen, einschließlich Abzügen für soziale, kulturelle oder erzieherische Zwecke, 8.eine Aufstellung der von ihnen geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen und die Namen der Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit denen diese Repräsentationsvereinbarungen geschlossen wurden, 9. allgemeine Grundsätze für die Verwendung der Beträge, die aufgrund von Artikel XI.254 als nicht verteilbar gelten, 10. verfügbare Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren gemäß den Artikeln XI.273/1 und XI.273/12.
Art. 72 - Artikel XI.267 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.267 - Verwertungsgesellschaften stellen unverzüglich Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnehmen, Rechtsinhabern und Nutzern auf deren hinreichend mit Gründen versehenen Antrag mindestens folgende Informationen elektronisch zur Verfügung: 1. Werke oder Leistungen, die sie repräsentieren, Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrnehmen, und umfasste Lizenzgebiete oder, 2.wenn aufgrund des Tätigkeitsbereichs einer Verwertungsgesellschaft derartige Werke und Leistungen nicht bestimmt werden können, Arten von Werken oder Leistungen, die sie repräsentiert, wahrgenommene Rechte und umfasste Lizenzgebiete." Art. 73 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 69, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - Informationen an Rechtsinhaber" eingefügt, der die Artikel XI.268 und XI.269 umfasst.
Art. 74 - Artikel XI.268 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.268 - Unbeschadet der Informationen, die aufgrund der Gesetze und der Satzung mitgeteilt werden müssen, kann ein Gesellschafter oder sein Bevollmächtigter innerhalb eines Monats ab dem Tag seines Antrags eine Abschrift der Unterlagen der letzten drei Jahre erhalten, die Folgendes betreffen: 1. von der Generalversammlung gebilligten Jahresabschluss und Finanzstruktur der Gesellschaft, 2.aktualisierte Liste der Verwalter, 3. Berichte des Verwaltungsrats und des Kommissar-Revisors an die Generalversammlung, 4.Text und Begründung der der Generalversammlung vorgeschlagenen Beschlüsse und jegliche Auskünfte über Kandidaten für den Verwaltungsrat, 5. vom Kommissar-Revisor für richtig bescheinigten Gesamtbetrag der Vergütungen, pauschalen Kosten und Vorteile gleich welcher Art, die den Verwaltern gezahlt worden sind, 6.aktualisierte Tarife der Gesellschaft, 7. Bestimmung der Beträge, die gemäß den Artikeln XI.178 § 3 und XI.254 verteilt werden mussten." Art. 75 - Artikel XI.269 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.269 - § 1 - Verwertungsgesellschaften stellen Rechtsinhabern, denen sie im Berichtszeitraum Einnahmen aus den Rechten zugewiesen oder ausgeschüttet haben, mindestens einmal jährlich mindestens folgende Informationen zur Verfügung: 1. Kontaktdaten, die von der Verwertungsgesellschaft mit Genehmigung des Rechtsinhabers dazu verwendet werden können, den Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, 2.dem Rechtsinhaber zugewiesene Einnahmen aus den Rechten, 3. dem Rechtsinhaber von der Verwertungsgesellschaft ausgeschüttete Beträge nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsarten, 4.Zeitraum, in dem die Nutzungen, für die dem Rechtsinhaber Vergütungen zugewiesen und ausgeschüttet wurden, stattgefunden haben, sofern nicht objektive Gründe im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern die Verwertungsgesellschaft daran hindern, diese Angaben zur Verfügung zu stellen, 5. für Verwaltungskosten vorgenommene Abzüge, 6.für andere Zwecke als Verwaltungskosten vorgenommene Abzüge einschließlich der in Artikel XI.258 erwähnten Abzüge zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken, 7. dem Rechtsinhaber zugewiesene, noch ausstehende Einnahmen aus den Rechten, für jedweden Zeitraum, 8.zusätzliche Informationen, die unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen gegebenenfalls vom König nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel XI.282 eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, festgelegt werden. § 2 - Weist eine Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus Rechten zu und zählen zu ihren Gesellschaftern Einrichtungen, die für die Verteilung von Einnahmen aus Rechten an Rechtsinhaber verantwortlich sind, so stellt sie diesen Einrichtungen die in § 1 genannten Informationen zur Verfügung, sofern sie nicht selbst darüber verfügen. Mindestens einmal im Jahr stellen die Einrichtungen Rechtsinhabern, denen sie in dem Zeitraum, auf den sich die Informationen beziehen, Einnahmen aus Rechten zugewiesen oder ausgeschüttet haben, mindestens die in § 1 genannten Informationen zur Verfügung." Art. 76 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 69, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - Informationen im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen" eingefügt, der Artikel XI.270 umfasst.
Art. 77 - Artikel XI.270 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.270 - Verwertungsgesellschaften stellen Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung für den Zeitraum Rechte wahrnehmen, auf den sich die Informationen beziehen, mindestens einmal jährlich elektronisch mindestens folgende Informationen zur Verfügung: 1. zugewiesene Einnahmen aus Rechten, Beträge, die die Verwertungsgesellschaft für jede Kategorie der wahrgenommenen Rechte und jede Art der Nutzung der Rechte, die sie auf der Grundlage der Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, ausgeschüttet hat, und sonstige zugewiesene, noch ausstehende Einnahmen aus Rechten für jedweden Zeitraum, 2.für Verwaltungskosten vorgenommene Abzüge, 3. für andere Zwecke als Verwaltungskosten vorgenommene Abzüge gemäß Artikel XI.260, 4. vergebene und verweigerte Lizenzen in Bezug auf Werke und Leistungen, die unter die Repräsentationsvereinbarung fallen, 5.Beschlüsse der Generalversammlung, sofern sie für die Wahrnehmung der unter die Repräsentationsvereinbarung fallenden Rechte maßgeblich sind." Art. 78 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 69, wird ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - Informationen an Nutzer" eingefügt, der Artikel XI.271 umfasst.
Art. 79 - Artikel XI.271 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.271 - Nach Konzertierung mit den Verwertungsgesellschaften, den Organisationen, die die Schuldner der Vergütungen vertreten, und den Organisationen, die die Verbraucher vertreten, die in dem durch Artikel XI.282 eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, legt der König Folgendes fest: 1. Mindestinformationen, die Unterlagen über die Einnahme der Vergütungen, die Verwertungsgesellschaften der Öffentlichkeit zur Kenntnis bringen, enthalten müssen, unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen, 2.Mindestinformationen, die von Verwertungsgesellschaften ausgehende Rechnungen enthalten müssen, unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen.
Der König kann je nach betreffenden Rechten die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mindestinformationen differenzieren." Art. 80 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 69, wird ein Unterabschnitt 5 mit der Überschrift "Unterabschnitt 5 - Mitteilung an den Kontrolldienst" eingefügt, der die Artikel XI.272 und XI.273 umfasst.
Art. 81 - Artikel XI.272 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.272 - Ungeachtet gegenteiliger Klauseln übermitteln Verwertungsgesellschaften dem Kontrolldienst Vorschläge zur Änderung der Satzung, der Mitgliedschaftsbedingungen und der Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln mindestens sechzig Tage vor deren Untersuchung durch das zuständige Organ.
Der Kontrolldienst kann verlangen, dass von ihm formulierte Bemerkungen zu diesen Vorschlägen dem zuständigen Organ der Gesellschaft zur Kenntnis gebracht werden. Diese Bemerkungen und diesbezügliche Antworten müssen im Protokoll des zuständigen Organs aufgenommen werden." Art. 82 - Artikel XI.273 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.273 - Verwertungsgesellschaften übermitteln dem Kontrolldienst bei Änderungen eine koordinierte und aktualisierte Fassung ihrer Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln." Art. 83 - In Titel 5 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 7 mit der Überschrift "Abschnitt 7 -Beschwerdeverfahren" eingefügt.
Art. 84 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 83, wird ein Artikel XI.273/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/1 - § 1 - Rechtsinhaber, Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die die Wahrnehmung der von ihr vertretenen Rechte im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung einer anderen Gesellschaft beziehungsweise Organisation anvertraut haben, und Nutzer von geschützten Werken und Leistungen haben das Recht, gegen Handlungen in Bezug auf die Wahrnehmung der Urheberrechte oder verwandter Schutzrechte unmittelbar Beschwerde bei der betreffenden Verwertungsgesellschaft einzureichen, insbesondere in Bezug auf Abschluss oder Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder Entziehung von Rechten, Mitgliedschaftsbedingungen, Einnahme der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge, Abzüge und Verteilung. § 2 - Zur Gewährleistung des in § 1 erwähnten Rechts stellen Verwertungsgesellschaften Rechtsinhabern, Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzern von geschützten Werken und Leistungen wirksame und schnelle Beschwerdebearbeitungsverfahren bereit. § 3 - Die Verwertungsgesellschaft reagiert so schnell wie möglich innerhalb eines Monats ab dem Tag der Einreichung einer Beschwerde auf die Beschwerde. Sie setzt alles daran, deutliche, relevante und zufriedenstellende Antworten zu finden. In außergewöhnlichen, zu begründenden Fällen kann die Frist für die Bearbeitung einer Beschwerde um höchstens einen Monat verlängert werden.
Die Antwort erfolgt schriftlich oder auf dauerhaftem Träger. Antwortet die Verwertungsgesellschaft, dass eine Beschwerde zum Teil oder insgesamt nicht begründet ist, begründet sie ihre Antwort." Art. 85 - In Titel 5 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 8 mit der Überschrift "Abschnitt 8 -Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken" eingefügt.
Art. 86 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 85, wird ein Artikel XI.273/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/2 - Verwertungsgesellschaften halten bei der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts ein." Art. 87 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 85, wird ein Artikel XI.273/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/3 - § 1 - Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, verfügen über ausreichende Kapazitäten zur effizienten und transparenten elektronischen Verarbeitung der für die Verwaltung dieser Lizenzen erforderlichen Daten, auch zur Bestimmung des Repertoires und Überwachung von dessen Nutzung, zur Ausstellung von Rechnungen an die Nutzer, zur Einnahme von Vergütungen aus der Rechtenutzung und zur Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge. § 2 - Für die Zwecke von § 1 muss eine Verwertungsgesellschaft mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss über die Fähigkeit zur korrekten Bestimmung der einzelnen Musikwerke - vollständig oder teilweise -, die die Verwertungsgesellschaft repräsentieren darf, verfügen.2. Sie muss hinsichtlich eines jeden Musikwerks oder Teils eines Musikwerks, das die Verwertungsgesellschaft repräsentieren darf, über die Fähigkeit verfügen, die Rechte - vollständig oder teilweise und in Bezug auf jedes Gebiet - und die zugehörigen Rechtsinhaber zu bestimmen.3. Sie muss eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinhaber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst weitgehender Berücksichtigung freiwilliger branchenüblicher Standards und Praktiken, die auf internationaler Ebene oder Ebene der Europäischen Union entwickelt wurden. 4. Sie muss geeignete Mittel verwenden, um Unstimmigkeiten bei den Daten im Besitz anderer Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, rasch und wirksam zu erkennen und zu beheben." Art. 88 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 85, wird ein Artikel XI.273/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/4 - § 1 - Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, übermitteln Anbietern von Online-Diensten, Rechtsinhabern, deren Rechte sie repräsentieren, und anderen Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung auf deren hinreichend begründeten Antrag hin auf elektronischem Wege aktuelle Informationen, anhand deren das Online-Musikrepertoire, das sie repräsentieren, bestimmt werden kann. Die Informationen umfassen: 1. repräsentierte Musikwerke, 2.vollständig oder teilweise repräsentierte Rechte und 3. umfasste Lizenzgebiete. § 2 - Verwertungsgesellschaften können erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zum Schutz der Korrektheit und Integrität der Daten, zur Kontrolle ihrer Weiterverwendung und zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen." Art. 89 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 85, wird ein Artikel XI.273/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/5 - § 1 - Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, verfügen über Regelungen, die es Rechtsinhabern, anderen Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Anbietern von Online-Diensten ermöglichen, die Korrektur von Daten, auf die in der Liste der Voraussetzungen in Artikel XI.273/3 § 2 Bezug genommen wird, oder der gemäß Artikel XI.273/4 vorgelegten Informationen zu beantragen, wenn diese Rechtsinhaber, Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Anbieter von Online-Diensten auf der Grundlage ausreichender Nachweise Grund zu der Annahme haben, dass Daten oder Informationen zu ihren Online-Nutzungsrechten an Musikwerken nicht korrekt sind. Ist die Beanstandung hinreichend begründet, sorgt die betreffende Verwertungsgesellschaft dafür, dass die Daten oder Informationen unverzüglich berichtigt werden. § 2 - Verwertungsgesellschaften bieten Rechtsinhabern, deren Musikwerke zu ihren Musikrepertoires gehören, und Rechtsinhabern, die ihnen die Wahrnehmung ihrer Online-Rechte an Musikwerken gemäß Artikel XI.273/10 übertragen haben, die Möglichkeit, auf elektronischem Wege Informationen zu ihren Musikwerken oder zu ihren Rechten an diesen Werken und zu den Gebieten, für die die Rechtsinhaber die Verwertungsgesellschaft mit der Rechtewahrnehmung betrauen, zu übermitteln. Dabei berücksichtigen Verwertungsgesellschaften und Rechtsinhaber soweit wie möglich freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken für den Datenaustausch, die auf internationaler Ebene oder Ebene der Europäischen Union entwickelt wurden und die es den Rechtsinhabern ermöglichen, das Musikwerk oder Teile davon, die Online-Rechte - vollständig oder teilweise - und die Gebiete, für die die Rechtsinhaber der jeweiligen Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsauftrag erteilt haben, anzugeben. § 3 - Beauftragt eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß den Artikeln XI.273/8 und XI.273/9 mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken, gilt § 2 ebenso für die beauftragte Verwertungsgesellschaft in Bezug auf die Rechtsinhaber, deren Musikwerke zu dem Repertoire der Verwertungsgesellschaft, die den Auftrag erteilt hat, zählen, soweit die Parteien keine anderslautenden Vereinbarungen treffen." Art. 90 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 85, wird ein Artikel XI.273/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/6 - § 1 - Verwertungsgesellschaften überwachen die Nutzung der Online-Rechte an Musikwerken, die sie vollständig oder teilweise repräsentieren, durch Anbieter von Online-Diensten, denen sie eine Mehrgebietslizenz für diese Rechte erteilt haben. § 2 - Verwertungsgesellschaften bieten Anbietern von Online-Diensten die Möglichkeit, die Online-Nutzung von Musikwerken auf elektronischem Wege zu melden, und Anbieter von Online-Diensten melden korrekt die tatsächliche Nutzung dieser Werke. Verwertungsgesellschaften bieten mindestens eine Meldemethode an, die auf freiwilligen, auf internationaler Ebene oder Ebene der Europäischen Union entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken für den elektronischen Datenaustausch beruht. Sie können eine Meldung im Format des Anbieters von Online-Diensten ablehnen, wenn sie die Meldung nach einem branchenüblichen Standard für den elektronischen Datenaustausch zulassen. § 3 - Verwertungsgesellschaften rechnen gegenüber Anbietern von Online-Diensten elektronisch ab. Verwertungsgesellschaften bieten mindestens ein Format an, das auf freiwilligen, auf internationaler Ebene oder Ebene der Europäischen Union entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken beruht. Auf der Rechnung werden die Werke und Rechte, die vollständig oder teilweise Gegenstand der Lizenz sind, auf der Grundlage der Daten, auf die in der Liste der Bedingungen in Artikel XI.273/3 § 2 Bezug genommen wird, und deren tatsächliche Nutzung angegeben, soweit dies auf der Grundlage der Angaben der Anbieter von Online-Diensten und des Formats dieser Angaben möglich ist. Anbieter von Online-Diensten können die Annahme einer Rechnung aufgrund ihres Formats nicht verweigern, wenn die Verwertungsgesellschaft einen branchenüblichen Standard verwendet. § 4 - Verwertungsgesellschaften rechnen gegenüber Anbietern von Online-Diensten nach Meldung der tatsächlichen Nutzung von Online-Rechten an Musikwerken korrekt und unverzüglich ab, es sei denn, dies ist aus Gründen, die der Anbieter des Online-Dienstes zu verantworten hat, nicht möglich. § 5 - Verwertungsgesellschaften verfügen zugunsten von Anbietern von Online-Diensten über geeignete Regelungen für Rechnungsbeanstandungen vonseiten der Anbieter von Online-Diensten, darunter auch für Fälle, in denen ein Anbieter von einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechnungen für dieselben Online-Nutzungsrechte an ein- und demselben Musikwerk erhält." Art. 91 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 85, wird ein Artikel XI.273/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/7 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 3 verteilen Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, den Rechtsinhabern aus solchen Lizenzen zustehende Beträge korrekt und unverzüglich nach Meldung der tatsächlichen Nutzung des Werkes, es sei denn, dies ist aus Gründen, die der Anbieter eines Online-Dienstes zu verantworten hat, nicht möglich. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 3 übermitteln Verwertungsgesellschaften den Rechtsinhabern mit jeder Zahlung nach § 1 mindestens folgende Angaben: 1. Zeitraum der Nutzung, für die den Rechtsinhabern eine Vergütung zusteht, und Gebiete, in denen die Rechte genutzt wurden, 2.für jedes Online-Recht an einem Musikwerk, mit dessen vollständiger oder teilweiser Repräsentation der Rechtsinhaber die Verwertungsgesellschaft beauftragt hat, eingenommene Beträge, Abzüge und von der Verwertungsgesellschaft verteilte Beträge, 3. für die Rechtsinhaber eingenommene Beträge, Abzüge und von der Verwertungsgesellschaft verteilte Beträge in Bezug auf jeden Anbieter eines Online-Dienstes. § 3 - Beauftragt eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß den Artikeln XI.273/8 und XI.273/9 mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken, so verteilt die beauftragte Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung korrekt und unverzüglich die in § 1 genannten Beträge und übermittelt der Verwertungsgesellschaft, die den Auftrag erteilt hat, die in § 2 genannten Informationen. Die Verwertungsgesellschaft, die den Auftrag erteilt hat, ist für die nachfolgende Verteilung der Beträge und die Weiterleitung der Informationen an die Rechtsinhaber verantwortlich, soweit die Parteien keine anderslautenden Vereinbarungen treffen." Art. 92 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 85, wird ein Artikel XI.273/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/8 - § 1 - Repräsentationsvereinbarungen, mit denen eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires beauftragt, sind nicht-exklusiv. Die beauftragte Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nimmt diese Online-Rechte diskriminierungsfrei wahr. § 2 - Die Verwertungsgesellschaft, die den Auftrag erteilt hat, informiert ihre Gesellschafter über die zentralen Bedingungen dieser Vereinbarung, darunter die Laufzeit der Vereinbarung und die Kosten für die von der beauftragten Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen. § 3 - Die beauftragte Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung informiert die Verwertungsgesellschaft, die den Auftrag erteilt hat, über die zentralen Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen für die Online-Rechte der Letzteren, unter anderem über Art der Verwertung, sämtliche Bestimmungen, die die Vergütung betreffen oder sich darauf auswirken, Geltungsdauer der Lizenz, Rechnungsperioden und Lizenzgebiete, für die sie gilt." Art. 93 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 85, wird ein Artikel XI.273/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/9 - § 1 - Eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die keine Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires vergibt oder anbietet, den Antrag richtet, mit ihr eine Repräsentationsvereinbarung über die Repräsentation dieser Rechte zu schließen, muss diesen Antrag annehmen, wenn sie bereits Mehrgebietslizenzen für dieselbe Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vergibt oder anbietet. § 2 - Die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, antwortet der anderen Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung schriftlich und unverzüglich. § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 5 und 6 nimmt die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, das von der anderen Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentierte Repertoire zu denselben Bedingungen wahr wie ihr eigenes Repertoire. § 4 - Die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, nimmt das von der anderen Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentierte Repertoire in alle Angebote auf, die sie an Anbieter von Online-Diensten richtet. § 5 - Verwaltungskosten, die die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, von der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Antrag gestellt hat, für die erbrachten Leistungen verlangt, dürfen die Kosten nicht übersteigen, die Ersterer vernünftigerweise entstanden sind. § 6 - Die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Antrag gestellt hat, stellt der anderen Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken erforderlichen Informationen über ihr eigenes Musikrepertoire zur Verfügung. Wenn die Informationen unzureichend sind oder in einer solchen Form vorgelegt wurden, dass die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts nicht erfüllen kann, ist diese berechtigt, die vernünftigerweise für die Erfüllung der Anforderungen anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen oder diejenigen Werke auszuschließen, zu denen keine ausreichenden oder verwendbaren Informationen vorgelegt wurden." Art. 94 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 85, wird ein Artikel XI.273/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/10 - Rechtsinhaber, die eine Verwertungsgesellschaft mit der Repräsentation ihrer Online-Rechte an Musikwerken betraut haben, können unter Einhaltung der in Artikel XI.248/3 § 1 vorgesehenen Kündigungsfrist dieser die Online-Rechte an Musikwerken für Zwecke der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für alle Gebiete wieder entziehen, ohne ihr auch die Online-Rechte an Musikwerken für die Vergabe von Eingebietslizenzen zu entziehen, um selbst, über einen bevollmächtigten Dritten oder über eine andere Verwertungsgesellschaft, die die Anforderungen des vorliegenden Kapitels erfüllt, entsprechende Mehrgebietslizenzen erteilen zu können, wenn die beauftragte Verwertungsgesellschaft bis zum 10. April 2017 keine solche Mehrgebietslizenzen vergibt oder anbietet und keiner anderen Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erlaubt, diese Rechte zu repräsentieren." Art. 95 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 85, wird ein Artikel XI.273/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts findet auf Verwertungsgesellschaften keine Anwendung, die auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Sendeunternehmen benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme begleitend zur ersten Sendung oder danach und sonstige Online-Inhalte, einschließlich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen zu können." Art. 96 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 85, wird ein Artikel XI.273/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/12 - Folgende Streitigkeiten einer Verwertungsgesellschaft, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergibt oder anbietet, können einvernehmlich drei Vermittlern vorgelegt werden: 1. Streitigkeiten mit einem tatsächlichen oder potenziellen Anbieter eines Online-Dienstes über die Anwendung der Artikel XI.262 beziehungsweise XI.273/4 bis XI.273/6, 2. Streitigkeiten mit einem oder mehreren Rechtsinhabern über die Anwendung der Artikel XI.273/4 bis XI.273/10, 3. Streitigkeiten mit einer anderen Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Anwendung der Artikel XI.273/4 bis XI.273/9.
Die drei Vermittler werden gemäß den Regeln von Teil VI des Gerichtsgesetzbuches über die Bestimmung der Schiedsrichter bestimmt.
Sie müssen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten. Sie müssen Beistand bei der Führung der Verhandlungen leisten und können nach Anhörung der betroffenen Parteien Vorschläge unterbreiten.
Vorschläge werden per Einschreibesendung mit Rückschein notifiziert.
Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien die ihnen von den drei Vermittlern übermittelten Vorschläge annehmen, wenn binnen drei Monaten ab der Notifizierung keine der Parteien sich in derselben Form anhand einer Notifizierung an die anderen Parteien den Vorschlägen widersetzt." Art. 97 - In Titel 5 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 9 mit der Überschrift "Abschnitt 9 -Revisorenaufsicht" eingefügt.
Art. 98 - In Abschnitt 9, eingefügt durch Artikel 97, wird ein Artikel XI.273/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/13 - § 1 - Bei Verwertungsgesellschaften wird die Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf vorliegenden Titel, seine Ausführungserlasse, die Satzung und die Verteilungsregeln der im Jahresabschluss und im konsolidierten Jahresabschluss eingetragenen Verrichtungen einem oder mehreren Kommissaren anvertraut, der/die ungeachtet der Größe der Verwertungsgesellschaft unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren zu wählen ist/sind.
Alle Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf Kommissare, ihren Auftrag, ihre Aufgaben und Befugnisse, die Modalitäten der Bestimmung und des Rücktritts sind auf die in Absatz 1 erwähnten Kommissare anwendbar. § 2 - Bei Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wird hinsichtlich ihrer in Belgien gelegenen Zweigstellen die Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf vorliegenden Titel, seine Ausführungserlasse, die Satzung und die Verteilungsregeln der im Jahresabschluss eingetragenen Verrichtungen einem oder mehreren Revisoren anvertraut, der/die ungeachtet der Größe der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren zu wählen ist/sind." Art. 99 - In Abschnitt 9, eingefügt durch Artikel 97, wird ein Artikel XI.273/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/14 - Der Kontrolldienst kann von dem bei einer Verwertungsgesellschaft bestimmten Kommissar oder Revisor jederzeit einen Nachweis anfordern, dass keine Disziplinarstrafe gegen ihn verhängt worden ist.
Ein Kommissar oder Revisor, gegen den eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, setzt den Kontrolldienst und die betreffende Verwertungsgesellschaft von dieser Disziplinarmaßnahme binnen fünf Werktagen ab Zustellung dieser Maßnahme durch das Institut der Betriebsrevisoren in Kenntnis." Art. 100 - In Abschnitt 9, eingefügt durch Artikel 97, wird ein Artikel XI.273/15 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/15 - Im Falle des Rücktritts des Kommissars oder Revisors aus einer Verwertungsgesellschaft setzt diese den Kontrolldienst binnen fünf Werktagen ab Notifizierung des Rücktritts davon in Kenntnis.
Binnen fünf Werktagen nach einer gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches durchgeführten Abberufung eines Kommissars oder Revisors durch eine Verwertungsgesellschaft bringt die Verwertungsgesellschaft dem Kontrolldienst diese Abberufung zur Kenntnis." Art. 101 - In Abschnitt 9, eingefügt durch Artikel 97, wird ein Artikel XI.273/16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/16 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben, die dem Kommissar oder Revisor durch oder aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen anvertraut werden, besteht der Auftrag des bei einer Verwertungsgesellschaft bestimmten Kommissars oder Revisors darin: 1. sich zu vergewissern, dass die Verwertungsgesellschaft im Hinblick auf die Einhaltung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse angemessene Maßnahmen für Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und interne Kontrolle hat.Diese Aufgabe ist jedes Jahr Gegenstand eines Sonderberichts an den Verwaltungsrat, mit Abschrift zur Information an den Kontrolldienst, 2. im Rahmen seines Auftrags bei einer Verwertungsgesellschaft oder seines Revisionsauftrags bei einer natürlichen oder juristischen Person, mit der die Verwertungsgesellschaft enge Verbindungen im Sinne von Artikel XI.248/12 hat, den Verwaltern oder Geschäftsführern der Verwertungsgesellschaft aus eigener Initiative Bericht zu erstatten, wenn er Folgendes feststellt: a) Beschlüsse, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der Verwertungsgesellschaft finanziell oder auf Ebene ihrer Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis oder ihrer internen Kontrolle wesentlich beeinflussen oder beeinflussen können, b) Beschlüsse oder Fakten, die eine Verletzung des Gesellschaftsgesetzbuches, der buchhalterischen Rechtsvorschriften, der Satzung der Gesellschaft, der Bestimmungen des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse darstellen können, c) andere Beschlüsse oder Fakten, die zu einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk, einem negativen Prüfungsurteil oder einer Enthaltung in Bezug auf den Bestätigungsvermerk führen können. Der Kommissar sendet dem Kontrolldienst gleichzeitig eine Abschrift der in vorhergehendem Absatz unter Nr. 1 und 2 erwähnten Berichte zu.
Der Kontrolldienst ergreift innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Versendung des Berichts keine Maßnahmen in Bezug auf die in diesen Berichten enthaltenen Angaben, um es der Verwertungsgesellschaft zu ermöglichen, dem Kommissar oder Revisor und dem Kontrolldienst ihre Bemerkungen zu übermitteln. § 2 - Gegen Kommissare oder Revisoren, die gutgläubig eine in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Information erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet noch eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.
Kommissare und Revisoren sind gegenüber dem Minister und dem Kontrolldienst von ihrem Berufsgeheimnis entbunden, wenn sie einen Verstoß gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die buchhalterischen Rechtsvorschriften, die Satzung der Gesellschaft, die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels oder seine Ausführungserlasse feststellen. § 3 - Der Kommissar kann vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die er kontrolliert, verlangen, dass ihm am Sitz dieser Gesellschaft Informationen über natürliche und juristische Personen bereitgestellt werden, mit denen die Verwertungsgesellschaft enge Verbindungen im Sinne von Artikel XI.248/12 hat." Art. 102 - In Titel 5 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 10 mit der Überschrift "Abschnitt 10 -Zulassung und Erklärung" eingefügt.
Art. 103 - In Abschnitt 10, eingefügt durch Artikel 102, wird ein Artikel XI.273/17 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/17 - § 1 - In Artikel XI.246 § 1 Absatz 1 und 2 erwähnte Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die ihre Tätigkeiten in Belgien ausüben wollen, benötigen die Zulassung des Ministers, bevor sie ihre Tätigkeiten aufnehmen. § 2 - Eine Zulassung wird Verwertungsgesellschaften erteilt, die die durch die Artikel XI.247 bis XI.248/12, XI.249 bis XI.254, XI.256 bis XI.260, XI.262, XI.264 § 1, XI.267 und XI.273/1 festgelegten Bedingungen erfüllen.
Eine Zulassung wird Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erteilt, die die durch die Artikel XI.248, XI.248/7, XI.248/12, XI.249, XI.262, XI.264, XI.266, XI.273/1 und XI.273/13 § 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.
Die Zulassungsbedingungen für eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Zweigstelle in Belgien dürfen sich nicht mit gleichwertigen oder in Bezug auf ihren Zweck im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen überschneiden, denen die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie ihren Sitz hat, bereits unterworfen ist. § 3 - Zulassungsanträge werden dem Minister per Einschreibesendung zugesandt.
Der König bestimmt Auskünfte und Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beigefügt sein müssen.
Ist die Akte vollständig, so übermittelt der Minister oder sein Beauftragter dem Antragsteller binnen zwei Monaten ab Einreichung des Antrags eine Empfangsbestätigung. Im gegenteiligen Fall setzt er ihn davon in Kenntnis, dass die Akte nicht vollständig ist, wobei er fehlende Unterlagen oder Auskünfte angibt. Der Minister oder sein Beauftragter übermittelt die Empfangsbestätigung für die vollständige Akte binnen zwei Monaten ab Empfang der fehlenden Unterlagen oder Auskünfte.
Der Minister befindet über den Antrag binnen drei Monaten ab Notifizierung der Vollständigkeit der Akte. Fügt der Antragsteller seinem Antrag innerhalb dieser Frist zusätzliche Auskünfte oder Unterlagen bei, so wird die dreimonatige Frist um zwei Monate verlängert. Der Beschluss wird dem Antragsteller binnen fünfzehn Tagen per Einschreibesendung notifiziert.
Die Zulassung wird binnen dreißig Tagen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Wird eine Zulassungsverweigerung in Erwägung gezogen, so notifiziert der Minister oder die zu diesem Zweck bestimmte Person der betreffenden Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im Voraus die Einwände gegen die Zulassung per Einschreibesendung mit Rückschein. Der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung wird mitgeteilt, dass sie ab dieser Notifizierung über eine Frist von zwei Monaten verfügt, um die angelegte Akte einzusehen, vom Minister oder von der zu diesem Zweck bestimmten Person angehört zu werden und ihre Mittel geltend zu machen. Diese Frist von zwei Monaten setzt die in Absatz 4 erwähnte Frist von drei Monaten aus. Der Beschluss wird binnen fünfzehn Tagen per Einschreibesendung notifiziert." Art. 104 - In Abschnitt 10, eingefügt durch Artikel 102, wird ein Artikel XI.273/18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.273/18 - § 1 - In Artikel XI.246 § 1 Absatz 3 und 4 erwähnte unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in Belgien oder die ihre Tätigkeiten in Belgien über eine Zweigstelle ausüben, müssen eine Erklärung beim Kontrolldienst einreichen, bevor sie ihre Tätigkeiten aufnehmen. § 2 - Der König bestimmt das Erklärungsformular und Auskünfte und Unterlagen, die der Erklärung beigefügt werden müssen. § 3 - Die Erklärungen werden auf der Website des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie veröffentlicht." Abschnitt 10 - Abänderung von Titel 5 Kapitel 10 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 105 - Artikel XI.279 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.279 - § 1 - Der Kontrolldienst überwacht die Anwendung durch Verwertungsgesellschaften: 1. des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und 2.ihrer Satzung und ihrer Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln. § 2 - Der Kontrolldienst überwacht die Anwendung durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Artikel XI.246 § 1 Absatz 2 erwähnt sind, in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeiten in Belgien: 1. der in Artikel XI.246 § 1 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen und ihrer Ausführungserlasse, 2. ihrer Satzung und ihrer Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln und 3.der Bestimmungen der Kapitel 1 bis 8 und 11 des vorliegenden Titels, die auf die Nutzungsarten anwendbar sind, für die die in Artikel XI.246 § 1 Absatz 2 erwähnten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechte in Belgien wahrnehmen.
Der Kontrolldienst überwacht die Anwendung durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die keine Zweigstelle in Belgien haben, in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet: 1. ihrer Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln und 2.der Bestimmungen der Kapitel 1 bis 8 und 11 des vorliegenden Titels, die auf die Nutzungsarten anwendbar sind, für die die in vorliegendem Absatz erwähnten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechte in Belgien wahrnehmen. § 3 - Der Kontrolldienst überwacht die Anwendung durch unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in Belgien: 1. der in Artikel XI.246 § 1 Absatz 3 erwähnten Bestimmungen und ihrer Ausführungserlasse und 2. der Bestimmungen der Kapitel 1 bis 8 und 11 des vorliegenden Titels, die auf die Nutzungsarten anwendbar sind, für die die in vorliegendem Absatz erwähnten unabhängigen Verwertungseinrichtungen mit Sitz in Belgien Rechte wahrnehmen. Der Kontrolldienst überwacht die Anwendung durch unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und Zweigstelle in Belgien, in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet: 1. der in Artikel XI.246 § 1 Absatz 4 erwähnten Bestimmungen und ihrer Ausführungserlasse und 2. der Bestimmungen der Kapitel 1 bis 8 und 11 des vorliegenden Titels, die auf die Nutzungsarten anwendbar sind, für die die in Absatz 1 erwähnten Verwertungseinrichtungen Rechte in Belgien wahrnehmen. Der Kontrolldienst überwacht die Anwendung durch unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die keine Zweigstelle in Belgien haben, in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet, der Bestimmungen der Kapitel 1 bis 8 und 11 des vorliegenden Titels, die auf die Nutzungsarten anwendbar sind, für die die in Absatz 1 [sic, zu lesen ist: "in vorliegendem Absatz"] erwähnten Verwertungseinrichtungen Rechte in Belgien wahrnehmen. § 4 - Gesellschafter einer Verwertungsgesellschaft, Mitglieder einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhaber, Nutzer, Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und andere Interessehabende können dem Kontrolldienst Tätigkeiten oder Umstände anzeigen, die ihrer Ansicht gegen die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 3 verstoßen. § 5 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die zu diesem Zweck vom Minister bestellten Bediensteten des Kontrolldienstes ebenfalls befugt, in Artikel XV.112 erwähnte Verstöße zu ermitteln und festzustellen." Art. 106 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 279/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.279/1 - § 1 - Ein Auskunftsersuchen einer zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften wird unverzüglich vom Kontrolldienst beantwortet, wenn diese Anfrage hinreichend mit Gründen versehen ist.
Der Kontrolldienst, der mit einem in Absatz 1 erwähnten Ersuchen einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf eine Verwertungsgesellschaft befasst wird, erteilt binnen drei Monaten eine mit Gründen versehene Antwort. § 2 - Ist der Kontrolldienst der Auffassung, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder eine unabhängige Verwertungseinrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die auf belgischem Staatsgebiet tätig ist, möglicherweise gegen die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie 2012/26/UE verstößt, in dem die Organisation oder Einrichtung ihren Sitz hat, so kann der Kontrolldienst alle einschlägigen Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem die Organisation oder Einrichtung ihren Sitz hat, und gegebenenfalls diese Behörde ersuchen, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Maßnahmen zu ergreifen. § 3 - Der Kontrolldienst kann Angelegenheiten nach § 2 auch an die gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2014/26/UE eingerichtete Sachverständigengruppe verweisen." Art. 107 - Artikel XI.280 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.280 - Verwertungsgesellschaften müssen alle Daten in Bezug auf die Rechtewahrnehmung entweder am Gesellschaftssitz oder an einem anderen Ort, den der Minister oder der zu diesem Zweck bevollmächtigte Bedienstete zuvor zugelassen hat, aufbewahren.
In Artikel XI.246 § 1 Absatz 2 erwähnte Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung müssen alle Daten in Bezug auf die Rechtewahrnehmung entweder in der belgischen Zweigstelle oder an einem anderen Ort, den der Minister oder der zu diesem Zweck bevollmächtigte Bedienstete zuvor zugelassen hat, aufbewahren.
Bei Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung betrifft die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung Belege über die Wahrnehmung von Rechten, die in Belgien entstehen, und von Rechten zugunsten von Rechtsinhabern, die in Belgien ansässig oder wohnhaft sind.
Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen, die eine längere Frist vorschreiben, beträgt die Frist für die Aufbewahrung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Belege zehn Jahre ab Verteilung der Beträge, auf die sie sich beziehen." Art. 108 - Artikel XI.281 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.281 - Personalmitglieder von Verwertungsgesellschaften, unabhängigen Verwertungseinrichtungen mit Sitz in Belgien und Zweigstellen in Belgien von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und andere Personen, die an der Einnahme der aufgrund der Kapitel 5 bis 9 zu entrichtenden Vergütungen beteiligt sind, müssen in Bezug auf Auskünfte, von denen sie durch oder aufgrund der Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis haben, das Berufsgeheimnis wahren." Art. 109 - Artikel XI.287 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.287 - § 1 - Ein Grundlagenfonds für die Transparenz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten wird eingerichtet.
Einnahmen, die dem in Absatz 1 erwähnten Fonds zugewiesen werden, und Ausgaben, die zu seinen Lasten getätigt werden können, werden für diesen Fonds in der Tabelle vermerkt, die dem Grundlagengesetz vom 27.
Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist. § 2 - Zur Speisung des in § 1 erwähnten Fonds und gemäß den vom König festgelegten Modalitäten sind Verwertungsgesellschaften, in Artikel XI.246 § 1 Absatz 2 erwähnte Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und in Artikel XI.246 § 1 Absatz 3 und 4 erwähnte unabhängige Verwertungseinrichtungen verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Im Falle eines Zulassungsentzugs in Anwendung von Buch XV bleiben Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Entziehungsbeschluss in Kraft tritt, der Beitragspflicht unterworfen.
Bei Streichung des Sitzes oder der Zweigstelle einer unabhängigen Verwertungseinrichtung aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen bleibt die unabhängige Verwertungseinrichtung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt, der Beitragspflicht unterworfen.
Der Jahresbeitrag ist in einem Mal und unteilbar zu entrichten. § 3 - Der Beitrag der in § 2 erwähnten Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und unabhängigen Verwertungseinrichtungen wird auf der Grundlage der jeweiligen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sie auf nationalem Staatsgebiet einnehmen, und auf der Grundlage der jeweiligen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sie im Ausland für Rechnung von Personen einnehmen, die auf nationalem Staatsgebiet wohnhaft sind, berechnet. § 4 - Der Beitrag, der von den in § 2 erwähnten Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und unabhängigen Verwertungseinrichtungen zu entrichten ist, besteht aus einem Prozentsatz der in § 3 bestimmten Berechnungsgrundlage.
Unbeschadet des Absatzes 3 muss dieser Prozentsatz folgenden Bedingungen entsprechen: 1. für alle Verwertungsgesellschaften gleich sein, 2.für alle in Artikel XI.246 § 1 Absatz 2 erwähnten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gleich sein, 3. für alle in Artikel XI.246 § 1 Absatz 3 und 4 erwähnten unabhängigen Verwertungseinrichtungen gleich sein, 4. es ermöglichen, dass der Gesamtertrag der Beiträge alle Kosten deckt, die sich aus der Kontrolle aufgrund des vorliegenden Kapitels ergeben, 5.0,4 Prozent der in § 3 bestimmten Berechnungsgrundlage nicht übersteigen.
Der König bestimmt den Prozentsatz der Berechnungsgrundlage, der den im vorstehenden Absatz erwähnten Bedingungen entspricht. Dieser Prozentsatz kann für Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und unabhängige Verwertungseinrichtungen unterschiedlich sein.
Der Prozentsatz darf 0,1 Prozent der in § 3 bestimmten Berechnungsgrundlage nicht übersteigen für Beiträge, die von Verwertungsgesellschaften zu entrichten sind, die vom König in Anwendung der Artikel XI.229 Absatz 5, XI.239 Absatz 8, XI.242 Absatz 3 und XI.244 Absatz 4 bestimmt worden sind und alle Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten, in Bezug auf die in den Artikeln XI.229, XI.235, XI.236, XI.240 und XI.243 erwähnten Ansprüche auf Vergütungen, die von diesen Gesellschaften eingenommen werden. § 5 - Vergütungen, die von den in § 2 erwähnten Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und unabhängigen Verwertungseinrichtungen eingenommen werden, werden nicht in die in § 3 bestimmte Berechnungsgrundlage einbezogen, insofern: 1. diese Vergütungen sich ausschließlich auf Verwertungshandlungen beziehen, die im Ausland verrichtet werden, 2.diese Vergütungen von der Verwertungsgesellschaft, der in Artikel XI.246 § 1 Absatz 2 erwähnten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder der in Artikel XI.246 § 1 Absatz 3 und 4 erwähnten unabhängigen Verwertungseinrichtung vollständig einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder unabhängigen Verwertungseinrichtungen im Ausland übertragen werden müssen, gegebenenfalls nach Abzug einer Kommissionsgebühr für die Verwertung, und 3. nur die in Nr.2 erwähnten Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder unabhängigen Verwertungseinrichtungen, die ihren Sitz im Ausland haben, die Verteilung dieser Vergütungen vornehmen. § 6 - Der Grundlagenfonds darf einen Debetstand aufweisen, insofern dieser Debetstand noch im Laufe desselben Haushaltsjahres entsprechend den verwirklichten Einnahmen ausgeglichen wird, so dass das Haushaltsjahr mit einem Positivsaldo abgeschlossen werden kann. § 7 - Unbeschadet anderer durch vorliegendes Gesetzbuch vorgesehener Sanktionen kann der Minister der Finanzen auf Antrag des Ministers den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen mit der Beitreibung ausstehender Beiträge beauftragen." Abschnitt 11 - Abänderungen von Titel 7/1 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 110 - In Artikel XI.318/3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, werden die Wörter "eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt" durch die Wörter "eine Verwertungsgesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertritt, die in Belgien die in Artikel XI.318/1 erwähnte Vergütung verwalten" ersetzt.
Art. 111 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Artikel XI.318/4] Art. 112 - Artikel XI.318/5 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 113 - Artikel XV.25/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. XV.25/4 - § 1 - Falls der begründete Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen von Artikel XI.279 oder XV.112 vorliegt, können vom Minister bestellte Bedienstete des Kontrolldienstes in Anwendung von Artikel XV.2: 1. sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 2.nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Büroräume, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude und angrenzende Höfe betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, und dort alle zweckdienlichen Feststellungen machen und falls nötig gegen Empfangsbescheinigung in Nr. 1 erwähnte Unterlagen beschlagnahmen, 3. ohne vorherige Ankündigung, aber mit vorhergehender Ermächtigung des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Besuche in bewohnten Gebäuden durchführen, die Räumlichkeiten umfassen, die ganz oder teilweise für die Ausübung der in Artikel I.16 § 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Tätigkeit genutzt werden, und dort alle zweckdienlichen Feststellungen machen und falls nötig gegen Empfangsbescheinigung in Nr. 1 erwähnte Unterlagen beschlagnahmen. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes können Bedienstete des Kontrolldienstes die Unterstützung der Polizei anfordern. § 3 - Bedienstete des Kontrolldienstes üben die ihnen aufgrund der Paragraphen 1 und 2 erteilten Befugnisse unter der Aufsicht des Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.112 erwähnten Verstöße betrifft, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 4 - Falls Artikel XV.31/1 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll zur Feststellung eines in Artikel XV.112 erwähnten Verstoßes nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel XV.62/1 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht." Art. 114 - Artikel XV.31/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XV.31/1 - § 1 - Wird nach Anhörung festgestellt, dass: 1. eine Verwertungsgesellschaft die in Artikel XI.279 § 1 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen und Rechtshandlungen missachtet, 2. eine in Artikel XI.246 § 1 Absatz 3 erwähnte unabhängige Verwertungseinrichtung die in Artikel XI.279 § 1 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen missachtet, 3. eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und mit oder ohne Zweigstelle in Belgien die in Artikel XI.279 § 2 erwähnten Bestimmungen missachtet, 4. eine unabhängige Verwertungseinrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und mit oder ohne Zweigstelle in Belgien die in Artikel XI.279 § 3 erwähnten Bestimmungen missachtet, 5. eine Person ohne die in Anwendung von Artikel XI.273/17 erforderliche Zulassung eine Verwertungstätigkeit im Sinne von Artikel I.16 § 1 Nr. 4 oder 5 ausübt oder 6. eine Person ohne die in Anwendung von Artikel XI.273/18 erforderliche Erklärung eine Verwertungstätigkeit im Sinne von Artikel I.16 § 1 Nr. 6 ausübt, so kann der Kontrolldienst in Abweichung von Abschnitt 1 der in Absatz 1 erwähnten Verwertungsgesellschaft, unabhängigen Verwertungseinrichtung, Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder Person eine Verwarnung erteilen, mit der sie zur Behebung der festgestellten Missstände aufgefordert wird. § 2 - Die Verwarnung wird der in Absatz 1 erwähnten Verwertungsgesellschaft, unabhängigen Verwertungseinrichtung, Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder Person per Einschreibesendung mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en), gegen die verstoßen wird, 2.die Frist zur Behebung der festgestellten Missstände, 3. dass, sollte den festgestellten Missständen nicht abgeholfen werden: a) der Minister oder je nach Fall der eigens zu diesem Zweck bestellte Bedienstete eine der in Artikel XVII.21 erwähnten Rechtsklagen einleiten und/oder die in den Artikeln XV.66/1, XV.66/2 und XV.66/3 erwähnten Verwaltungssanktionen verhängen kann, b) im Falle eines in Artikel XV.112 erwähnten Verstoßes die vom Minister bestellten Bediensteten unbeschadet der in Buchstabe a) erwähnten Maßnahmen den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel XV.62/1 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können." Art. 115 - Artikel XV.66/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XV.66/1 - § 1 - Der Minister kann eine in Artikel XI.273/17 erwähnte Zulassung ganz oder teilweise entziehen, wenn eine Verwertungsgesellschaft die Bedingungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt oder schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen von Buch XI Titel 5, seiner Ausführungserlasse oder gegen die Bestimmungen ihrer Satzung oder ihrer Regelungen begeht oder begangen hat oder wenn eine in Artikel XI.246 § 1 Absatz 2 erwähnte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel XI.279 § 2 begeht oder begangen hat.
Wird ein Zulassungsentzug in Erwägung gezogen, so notifiziert der Minister der betreffenden Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die Rechtewahrnehmung im Voraus seine Gründe für die Anfechtung der Zulassung per Einschreibesendung mit Rückschein. Der Verwertungsgesellschaft oder Organisation wird mitgeteilt, dass sie ab dieser Notifizierung über eine Frist von zwei Monaten verfügt, um die angelegte Akte einzusehen, vom Minister oder von der zu diesem Zweck bestimmten Person angehört zu werden und ihre Mittel geltend zu machen.
Der Minister bestimmt das Datum, an dem der Entzug in Kraft tritt.
Entzüge werden binnen dreißig Tagen nach dem Entziehungsbeschluss im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Zwischen dem Datum der Notifizierung des Entziehungsbeschlusses an die Verwertungsgesellschaft oder Organisation und dem Datum des Inkrafttretens des Entzugs ergreift die Verwertungsgesellschaft oder Organisation unbeschadet des Paragraphen 4 vorsichtige und sorgfältige Maßnahmen zur Einstellung der Verwertungstätigkeiten, für die die Zulassung entzogen wird. Gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten setzt sie insbesondere Rechtsinhaber, die ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte anvertraut haben, sofort von dem Entziehungsbeschluss und dem Datum seines Inkrafttretens in Kenntnis.
Am Datum des Inkrafttretens des Zulassungsentzugs bedeutet dieser die Auflösung der Verträge, durch die die Rechtsinhaber die Wahrnehmung ihrer Rechte der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung anvertrauen. Im Falle eines Teilentzugs werden die Verträge aufgelöst, soweit sie sich auf die Tätigkeit beziehen, für die die Zulassung entzogen worden ist. § 2 - Nach Veröffentlichung des Beschlusses zum Zulassungsentzug im Belgischen Staatsblatt werden folgende Vergütungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse auf ein Konto eingezahlt, das auf Betreiben des oder der in § 4 erwähnten Sonderkommissare eröffnet wird, wobei der Name der Gesellschaft oder Organisation, der die Zulassung entzogen wird, in der Bezeichnung vermerkt wird: 1. Vergütungen, die für den Zeitraum vor dem Datum des Inkrafttretens des Entziehungsbeschlusses noch zu entrichten sind, 2.einer automatischen kollektiven Wahrnehmung unterworfene Vergütungen, die für den Zeitraum nach diesem Inkrafttreten noch geschuldet werden, wenn am Datum des Inkrafttretens des Beschlusses zum Zulassungsentzug keine andere Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ermächtigt ist, diese Rechte für dieselbe Kategorie von Rechtsinhabern wahrzunehmen.
Die Führung des in Absatz 1 erwähnten Kontos obliegt ausschließlich den in § 4 erwähnten Sonderkommissaren. § 3 - Ungeachtet des Entziehungsbeschlusses ausgeführte Handlungen und Beschlüsse der Gesellschaft oder Organisation, der die Zulassung entzogen worden ist, sind nichtig. § 4 - Im Anschluss an den Beschluss zum vollständigen Entzug oder Teilentzug der Zulassung einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung kann der Minister für die von ihm festgelegte Dauer einen oder mehrere Sonderkommissare bestimmen, die über die erforderlichen juristischen, finanziellen und buchhalterischen Fachkenntnisse verfügen, um unter Berücksichtigung der Erfordernisse und in den Grenzen der Durchführung der Einstellung der Verwertungstätigkeiten, für die die Zulassung entzogen wird, an die Stelle der zuständigen Organe zu treten. Die Sonderkommissare können sich bei der Ausführung ihres Auftrags von Sachverständigen beistehen lassen.
Der oder die in Absatz 1 erwähnten Sonderkommissare haben den Auftrag, die Verteilung der in § 2 erwähnten Vergütungen vorzunehmen in Anwendung der Verteilungsregeln der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder, falls diese sich als nicht gesetzmäßig oder nicht konform mit der Satzung der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erweisen, in Anwendung der von ihnen festgelegten Verteilungsregeln. Entwürfe der Verteilungsregeln werden dem Kontrolldienst vor ihrer Festlegung zur Stellungnahme übermittelt.
Dieser gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Entwürfe ab. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse und in den Grenzen der Durchführung der Einstellung der Verwertungstätigkeiten, für die die Zulassung entzogen wird, sind der oder die in Absatz 1 erwähnten Kommissare ermächtigt, Verträge in Bezug auf Einnahme und Verwertung der Vergütungen zu verlängern.
Die Entlohnung des oder der Sonderkommissare wird vom Minister gemäß einer vom König festgelegten Gehaltstabelle festgelegt und wird von der Gesellschaft oder Organisation, der die Zulassung entzogen wurde, geschuldet. Sie wird von dem in Anwendung von Artikel XI.287 errichteten Grundlagenfonds vorgestreckt und vom FÖD Wirtschaft zu Lasten der Gesellschaft oder Organisation, der die Zulassung entzogen wurde, zurückgefordert.
Der oder die Sonderkommissare legen dem Minister mindestens einmal pro Quartal einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeiten vor.
Der Auftrag des oder der Sonderkommissare endet auf Beschluss des Ministers." Art. 116 - Artikel XV.66/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XV.66/2 - § 1 - Wenn bei Ablauf der in Anwendung von Artikel XV.31/1 festgelegten Frist den festgestellten Missständen nicht abgeholfen worden ist, kann der Minister oder der eigens zu diesem Zweck bestellte Bedienstete unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener Maßnahmen und insofern die in Artikel XV.31/1 § 1 Absatz 1 erwähnte Verwertungsgesellschaft, unabhängige Verwertungseinrichtung, Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder Person gemäß § 2 ihre Rechtsmittel hat geltend machen können: 1. bekanntmachen, dass die in Artikel XV.31/1 § 1 Absatz 1 erwähnte Verwertungsgesellschaft, unabhängige Verwertungseinrichtung, Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder Person ungeachtet der in Anwendung von Artikel XV.31/1 festgelegten Frist die Gesetzesbestimmungen nicht eingehalten hat, deren Übertretung festgestellt worden ist, 2. für die Dauer, die er bestimmt, die direkte oder indirekte Ausübung der in Artikel I.16 § 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten, ohne Zulassung oder Erklärung ausgeübten Verwertungstätigkeit ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten, 3. eine administrative Geldbuße von 100 bis 110.000 EUR auferlegen; dies gilt nicht bei Verstoß gegen die in Artikel XV.112 erwähnten Bestimmungen. § 2 - Wird eine der in § 1 erwähnten Maßnahmen in Erwägung gezogen, so notifiziert der Minister oder der eigens zu diesem Zweck bestellte Bedienstete der betreffenden, in Artikel XV.31/1 § 1 Absatz 1 erwähnten Verwertungsgesellschaft, unabhängigen Verwertungseinrichtung, Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder Person im Voraus per Einschreibesendung mit Rückschein seine Beschwerdegründe.
Mit dieser Einschreibesendung bringt er der in Artikel XV.31/1 § 1 Absatz 1 erwähnten Verwertungsgesellschaft, unabhängigen Verwertungseinrichtung, Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder Person Folgendes zur Kenntnis: 1. den Tatbestand, für den das Verfahren eingeleitet wird, 2.dass der Zuwiderhandelnde ab der Notifizierung per Einschreibesendung seitens des Ministers oder des eigens zu diesem Zweck bestellten Bediensteten über eine Frist von zwei Monaten verfügt, um schriftlich per Einschreibesendung seine Verteidigungsmittel geltend zu machen; bei dieser Gelegenheit hat er die Möglichkeit, bei dem Minister oder dem eigens zu diesem Zweck bestellten Bediensteten zu beantragen, seine Verteidigung mündlich vorzubringen, 3. dass der Zuwiderhandelnde das Recht hat, sich von einem Beistand beistehen zu lassen, 4.dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf Akteneinsicht hat, 5. eine Abschrift der in Artikel XV.31/1 erwähnten Verwarnung. § 3 - Führt eine Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung gemäß Artikel XI.273/17 oder ohne Erklärung gemäß Artikel XI.273/18 ausübt, Handlungen aus oder trifft sie Beschlüsse unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot, so haftet sie für den Schaden, der daraus für Dritte entsteht.
Ist die in Absatz 1 erwähnte Person eine juristische Person, so haften die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, gesamtschuldnerisch für den Schaden, der daraus für Dritte entsteht.
Aussetzungs- oder Verbotsbeschlüsse werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Handlungen und Beschlüsse, die unter Verstoß gegen diesen Beschluss vorgenommen beziehungsweise gefasst werden, sind nichtig. § 4 - In § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Beschlüsse des Ministers werden in Bezug auf die in Artikel XV.31/1 § 1 Absatz 1 erwähnte Verwertungsgesellschaft, unabhängige Verwertungseinrichtung, Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder Person ab dem Datum, an dem sie der Gesellschaft, Einrichtung, Organisation oder Person per Einschreibesendung mit Rückschein notifiziert werden, und in Bezug auf Dritte ab dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gemäß den Bestimmungen von § 1 wirksam. § 5 - Bei Ablauf der in § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Frist oder gegebenenfalls nach der vom Zuwiderhandelnden beziehungsweise seinem Beistand schriftlich oder mündlich vorgebrachten Verteidigung kann der eigens zu diesem Zweck bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden aufgrund des Paragraphen 1 eine administrative Geldbuße auferlegen.
Der Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße ist nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Tag seiner Notifizierung gemäß § 6 vollstreckbar. § 6 - Der Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibesendung notifiziert. § 7 - Der in § 5 erwähnte Bedienstete kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem eine Handlung begangen wurde, eventuelle Widerspruchsverfahren nicht einbegriffen, keine administrative Geldbuße mehr auferlegen." Art. 117 - In Artikel XV.112 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen verstößt, die durch oder aufgrund folgender Artikel vorgesehen sind: 1. XI.247 § 1, 2. XI.248/6, 3. XI.248/7, 4. XI.248/9 § 2, 5. XI.250, 6. XI.257, 7. XI.258, 8. XI.273/17 § 1." KAPITEL 5 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 118 - Artikel XVII.21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. XVII.21 - § 1 - Wenn bei Ablauf der in Artikel XV.31/1 erwähnten Frist den festgestellten Missständen nicht abgeholfen worden ist, kann der Minister unbeschadet anderer durch das Gesetz vorgesehener Maßnahmen den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz von Brüssel oder, wenn der Beklagte ein Kaufmann ist, nach Wahl des Ministers den Präsidenten des Handelsgerichts von Brüssel oder den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz von Brüssel ersuchen: 1. das Bestehen und die Behebung der Missstände anzuordnen, die in der in Artikel XV.31/1 erwähnten Verwarnung festgestellt wurden, 2. wenn die Nichtübereinstimmung mit den gesetzlichen Verpflichtungen seitens der Verwertungsgesellschaft einen ernsthaften und unmittelbaren Nachteil in Bezug auf die Belange der Rechtsinhaber verursachen könnte, die Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter oder Geschäftsführer zu ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen.Der Gerichtspräsident legt die Dauer des Auftrags der vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer fest. § 2 - In § 1 erwähnte Klagen werden im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.
Sie können gemäß den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht werden. Über die Klage wird ungeachtet der Verfolgung aufgrund derselben Taten vor einem Strafgericht entschieden.
Der Präsident des zuständigen Gerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Beklagten das Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl innerhalb als auch außerhalb der Niederlassungen des Beklagten angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung." KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung Art. 119 - Unbeschadet der Verpflichtung, den Verpflichtungen nach Buch XI Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches nachzukommen, bleiben Zulassungen, die vom Minister vor Inkrafttreten von Artikel XI.273/17 des vorerwähnten Gesetzbuches erteilt wurden, gültig, es sei denn, sie werden gemäß Artikel XV.66/1 des vorerwähnten Gesetzbuches entzogen.
KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 120 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels und der Artikel 85 bis 96, die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, bestimmt der König das Datum des Inkrafttretens jedes Artikels oder Teils eines Artikels des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS