gepubliceerd op 24 oktober 2022
Wet houdende bepalingen ter bescherming van de titel van octrooigemachtigde. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
8 JULI 2018. - Wet houdende bepalingen ter bescherming van de titel van octrooigemachtigde. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 juli 2018 houdende bepalingen ter bescherming van de titel van octrooigemachtigde (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 8. JULI 2018 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen zum Schutz des Titels des Patentanwalts PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen teilweise um.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 3 - In Artikel I.1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. November 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 findet keine Anwendung auf Buch XI. Absatz 1 Nr. 8 findet keine Anwendung auf Buch XI Titel 3 bis 8." Art. 4 - Artikel I.14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch eine Nummer 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "17. Patentanwalt: ein Patentvertreter, der eine natürliche Person ist, gewerbsmäßig Patentanwaltsdienste leistet und Dritte vor dem Amt vertritt, mit Ausnahme der in Artikel XI.62 § 6 erwähnten Angestellten und der in Artikel XI.64/2 erwähnten Rechtsanwälte." Art. 5 - In Buch XI Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Abschnitt 1, der die Artikel XI.62 bis XI.64 desselben Gesetzbuches umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1 - Vertretungspflicht".
Art. 6 - In Artikel XI.62 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird § 5 aufgehoben.
Art. 7 - In Buch XI Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Zugang zum Beruf des Patentanwalts".
Art. 8 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel XI.64/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.64/1 - Personen, die sich in Belgien niederlassen, um dort den Beruf des Patentanwalts auszuüben, müssen vor Beginn dieser Ausübung in dem in Artikel XI.65 erwähnten Register der zugelassenen Vertreter eingetragen sein." Art. 9 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel XI.64/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.64/2 - Können wie ein zugelassener Vertreter beim Amt auftreten: 1. Patentanwälte, die die Bedingungen des Artikels XI.64/3 erfüllen und Mitglied des in Artikel XI.75/3 § 1 erwähnten Instituts der Patentanwälte sind, 2. Patentanwälte, die die Bedingungen des Artikels XI.64/4 erfüllen, 3. Rechtsanwälte, die im Kammerverzeichnis oder in der Praktikantenliste eingetragen sind, 4.Rechtsanwälte, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben und ermächtigt sind, diesen Beruf in einem Mitgliedstaat auszuüben, 5. Rechtsanwälte, die aufgrund eines Gesetzes oder eines internationalen Abkommens ermächtigt sind, diesen Beruf in Belgien auszuüben." Art. 10 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel XI.64/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.64/3 - Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben, rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, um dort den Beruf des Patentanwalts auszuüben, und erstmals nach Belgien wechseln, um dort vorübergehend oder gelegentlich den Beruf des Patentanwalts auszuüben, müssen vor Beginn dieser Ausübung folgende Bedingungen erfüllen: 1. wenn der Beruf des Patentanwalts im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der zehn der Dienstleistung vorhergehenden Jahre ausgeübt haben, 2.schriftlich eine Meldung eingereicht haben, deren erforderlichen Inhalt, Adressaten und weitere Modalitäten der König festlegt.
Diese schriftliche Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall von dem in Artikel XI.75/3 § 1 erwähnten Rat des Instituts der Patentanwälte beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Dienstleister darüber hinaus ebenfalls die in Artikel 9 § 2 Buchstabe a) bis d) des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen vorgesehenen Dokumente vor." Art. 11 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel XI.64/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.64/4 - Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben, rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, um dort den Beruf des Patentanwalts auszuüben, und den Beruf des Patentanwalts erstmals in Belgien ausüben, ohne sich nach Belgien zu begeben, müssen vor Beginn dieser Ausübung folgende Bedingungen erfüllen: 1. wenn der Beruf des Patentanwalts im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der zehn der Dienstleistung vorhergehenden Jahre ausgeübt haben, 2.schriftlich eine Meldung eingereicht haben, deren erforderlichen Inhalt, Adressaten und weitere Modalitäten der König festlegt.
Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Dienstleister darüber hinaus ebenfalls die in Artikel 9 § 2 Buchstabe a) bis d) des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen vorgesehenen Dokumente vor." Art. 12 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel XI.64/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.64/5 - Der König trifft die Maßnahmen, die in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit eines Patentanwalts vor dem Amt im Sinne der Artikel XI.64/3 und XI.64/4 zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlich sind, die sich aus den folgenden internationalen Texten oder aus den aufgrund dieser Texte erlassenen Bestimmungen ergeben: 1. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2.Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum." Art. 13 - In Buch XI Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Abschnitt 3, der die Artikel XI.65 bis XI.75 desselben Gesetzbuches umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 3 - Register der zugelassenen Vertreter".
Art. 14 - Artikel XI.66 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.66 - § 1 - Personen, die in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden möchten, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. die Eigenschaft einer natürlichen Person haben, 2.Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein und den Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, 3. nicht Gegenstand einer in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten gerichtlichen Schutzmaßnahme sein, 4.nicht Gegenstand einer Aberkennung im Sinne der Artikel 31 bis 34 des Strafgesetzbuches sein, 5. in Belgien oder im Ausland nicht für eine der Straftaten verurteilt worden sein, die erwähnt sind im Königlichen Erlass Nr.22 vom 24.
Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben.
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bedingungen müssen nicht von Personen erfüllt werden, die aufgrund eines internationalen Abkommens oder aufgrund einer vom König wegen Gegenseitigkeit gewährten Abweichung davon befreit sind. § 2 - Zusätzlich zu den in § 1 erwähnten Bedingungen müssen Personen, die in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden möchten, folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber eines belgischen Universitätsdiploms oder eines belgischen Diploms des Hochschulunterrichts einer Mindestdauer von vier Jahren sein, das in einem wissenschaftlichen, technischen oder juristischen Fach ausgestellt wird, 2.eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentwesens über einen Zeitraum und gemäß Modalitäten ausgeübt haben, die vom König festgelegt werden, 3. spätestens zwei Jahre nach Einstellung der in Nr.2 erwähnten Tätigkeit eine Prüfung über das gewerbliche Eigentum und insbesondere über Erfindungspatente vor dem in Artikel XI.75/1 erwähnten Ausschuss für die Zulassung von Vertretern erfolgreich abgelegt haben.
Im Ausland nach mindestens vier Studienjahren ausgestellte Diplome in denselben Fächern sind zugelassen, insofern ihre Gleichwertigkeit von den befugten belgischen Behörden anerkannt wurde. § 3 - Die in § 2 erwähnten Bedingungen gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die die vom König gemäß Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.
Der König trifft Maßnahmen, die in Bezug auf den Zugang zum Beruf des zugelassenen Vertreters und die Ausübung dieser Berufstätigkeit erforderlich sind für die Ausführung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden internationalen Texten oder aus den aufgrund dieser Texte erlassenen Bestimmungen ergeben und sich auf Anforderungen in Bezug auf Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise beziehen: 1. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2.Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum." Art. 15 - Artikel XI.67 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Artikel wird zu Artikel XI.75/1 umnummeriert. 2. Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "durch Artikel XI.66 § 1 Nr. 1 bis 5" durch die Wörter "durch und gegebenenfalls aufgrund des Artikels XI.66" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter "in Artikel XI.66 § 1 Nr. 6" durch die Wörter "in Artikel XI.66 § 2 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. c) In Nr.3 werden die Wörter "oder Streichung aus dem" aufgehoben. d) Der Absatz wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.mit dem in Artikel XI.75/3 § 1 erwähnten Institut der Patentanwälte Informationen über die Zulassung und Streichung von zugelassenen Vertretern auszutauschen." Art. 16 - Artikel XI.68 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Artikel wird zu Artikel XI.75/2 umnummeriert. 2. In Absatz 1 werden die Wörter "in französischer Sprache" durch die Wörter "in französischer und deutscher Sprache" ersetzt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel XI.66 § 1 Nr. 6" durch die Wörter "in Artikel XI.66 § 2 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel XI.69 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "dem Ausschuss" durch die Wörter "dem in Artikel XI.75/1 erwähnten Ausschuss für die Zulassung von Vertretern" ersetzt.
Art. 18 - Artikel XI.72 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 werden die Wörter "in Artikel XI.66 § 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "in Artikel XI.66 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt. b) Nr.4 wird aufgehoben. c) In Nr.6 werden die Wörter "in Artikel XI.66 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "in Artikel XI.66 § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5" ersetzt. d) Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. deren Mitgliedschaft bei dem in Artikel XI.75/3 § 1 erwähnten Institut der Patentanwälte in Anwendung von Artikel XI.75/5 § 3 Nr. 2 und 4 geendet hat." Art. 19 - Artikel XI.73 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.73 - Ein zugelassener Vertreter, dessen Eintragung gestrichen wurde, wird in folgenden Fällen auf seinen Antrag hin erneut in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen: 1. Die in Artikel XI.72 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Gründe, die zu seiner Streichung geführt haben, bestehen nicht mehr. 2. Die Frist der in Anwendung von Artikel XI.72 Absatz 1 Nr. 5 bis 7 getroffenen Streichungsmaßnahme ist abgelaufen." Art. 20 - Artikel XI.74 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.74 - § 1 - In den in Artikel XI.72 erwähnten Fällen, mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Fälle, holt der Minister die vorherige Stellungnahme des in Artikel XI.75/3 § 1 erwähnten Instituts der Patentanwälte ein.
Wenn eine neue Eintragung auf der Grundlage von Artikel XI.73 beantragt wird, holt der Minister die vorherige Stellungnahme des Instituts ein, wenn eine Disziplinarmaßnahme Grund für die Streichung ist, oder des in Artikel XI.75/1 erwähnten Ausschusses für die Zulassung von Vertretern, wenn der Streichung keine Disziplinarmaßnahme zugrunde liegt. § 2 - Beabsichtigt das Institut oder der Ausschuss für die Zulassung von Vertretern unter den in § 1 erwähnten Umständen, eine negative Stellungnahme abzugeben, setzt es/er den Betreffenden mindestens zwanzig Werktage im Voraus per Einschreibesendung von der Sitzung in Kenntnis, in der die Sache untersucht wird. Ein Rechtsanwalt oder ein zugelassener Vertreter kann dem Betreffenden beistehen oder ihn vertreten.
Die Stellungnahme wird dem Minister zusammen mit der Akte übermittelt.
Gibt das Institut seine Stellungnahme nicht innerhalb dreier Monate nach seiner Befassung ab, wird davon ausgegangen, dass sie günstig für den Betreffenden ist. § 3 - Beschlüsse zur Streichung und zur Ablehnung einer Neueintragung und Beschlüsse, mit denen der Minister von der Stellungnahme des Instituts oder des Ausschusses für die Zulassung von Vertretern abweicht, müssen mit Gründen versehen sein.
Der Minister setzt den Betreffenden unverzüglich von seinem Beschluss zur Streichung, zur Neueintragung oder zur Ablehnung einer solchen Eintragung in Kenntnis. Er lässt im Monat nach Empfang der Stellungnahme je nach Fall die Streichung oder die Neueintragung vornehmen." Art. 21 - In Buch XI Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Abschnitt 4, der die Artikel XI.75/1 und XI.75/2 umfasst, umnummeriert durch die Artikel 15 und 16, mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 4 - Ausschuss für die Zulassung von Vertretern".
Art. 22 - In Buch XI Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Abschnitt 5 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 5 - Institut der Patentanwälte".
Art. 23 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 22, wird ein Artikel XI.75/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.75/3 - § 1 - Ein Institut der Patentanwälte wird eingerichtet. Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit. Das Institut sorgt selbst für seine Finanzierung. Der Sitz des Instituts ist in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegen. § 2 - Das Institut setzt sich ausschließlich Untersuchung, Schutz und Förderung der beruflichen, sozioökonomischen, moralischen und wissenschaftlichen Interessen der Patentanwälte zum Ziel. § 3 - Die Organe des Instituts sind: 1. die Generalversammlung, 2.der Rat, 3. der Disziplinarausschuss." Art. 24 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel XI.75/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.75/4 - Das Institut der Patentanwälte hat folgende Aufträge: 1. das Verzeichnis seiner Mitglieder erstellen, 2.die Weiterbildung für seine Mitglieder koordinieren, 3. die Einhaltung der Disziplinarordnung und der Verhaltensregeln überwachen, 4.aus eigener Initiative oder auf Ersuchen öffentlicher Behörden oder öffentlicher oder privater Einrichtungen Stellungnahmen in Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, abgeben, 5. mit dem Ausschuss für die Zulassung von Vertretern Informationen über den Status der Mitgliedschaft der Mitglieder des Instituts austauschen." Art. 25 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel XI.75/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.75/5 - § 1 - Personen, die im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, werden Mitglied des Instituts der Patentanwälte.
In Artikel XI.64/3 erwähnte Personen, die die Bedingungen desselben Artikels erfüllen, werden automatisch und unentgeltlich Mitglied des Instituts. § 2 - Mitglieder des Instituts können eine vorübergehende Aussetzung ihrer Mitgliedschaft beantragen. § 3 - Die Mitgliedschaft im Institut endet: 1. für Personen, die in Anwendung von Artikel XI.71 oder Artikel XI.72 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aus dem Register der zugelassenen Vertreter gestrichen werden, 2. für Mitglieder, die vom Disziplinarausschuss mit der Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis des Instituts bestraft werden, 3.für Mitglieder, die in § 1 Absatz 2 erwähnt sind, die die Bedingungen von Artikel XI.64/3 nicht mehr erfüllen, 4. für Mitglieder, die es versäumen, den Jahresbeitrag zu zahlen. § 4 - Auf Antrag eines Mitglieds stellt das Institut eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft aus. § 5 - Der König legt die Modalitäten für Erwerb, vorübergehende Aussetzung oder Beendigung der in vorliegendem Artikel erwähnten Mitgliedschaft eines Mitglieds beim Institut fest." Art. 26 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel XI.75/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.75/6 - § 1 - Die Generalversammlung des Instituts der Patentanwälte setzt sich aus allen Mitgliedern des Instituts zusammen.
Die Generalversammlung wählt aus ihren Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten für einen Zeitraum von sechs Jahren. Diese Personen müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. für jede neue Periode, für die sie gewählt werden, einer anderen Sprachgruppe angehören als in der vorhergehenden Periode, 2.jede einer anderen Sprachgruppe angehören. § 2 - Die Generalversammlung hat folgende Aufträge: 1. den Präsidenten des Disziplinarausschusses und seinen Stellvertreter ausgenommen, die Mitglieder des Rates und die Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihre Stellvertreter ernennen, 2.außerhalb ihrer Mitglieder für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren einen Betriebsrevisor ernennen, der mit der Prüfung des Inventars und der Konten beauftragt ist, 3. Schenkungen und Legate zugunsten des Instituts annehmen oder ablehnen, 4.Veräußerung oder Verpfändung der unbeweglichen Güter des Instituts erlauben, 5. den Jahresabschluss der Einnahmen und Ausgaben billigen, 6.dem Rat Entlastung für seine Geschäftsführung und dem Betriebsrevisor Entlastung für seine Kontrolle erteilen, 7. Vorschläge über die Festsetzung oder Anpassung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags verfassen und sie anschließend dem Minister zur Billigung vorlegen, 8.die Geschäftsordnung beziehungsweise Änderungen an der Geschäftsordnung verfassen und sie anschließend dem Minister zur Billigung vorlegen, 9. für ihre Mitglieder geltende Verhaltensregeln beziehungsweise Änderungen dieser Regeln verfassen und sie anschließend dem König zur Billigung vorlegen, 10.eine Regelung über die Organisation der Weiterbildung ihrer Mitglieder beziehungsweise Änderungen an dieser Regelung verfassen und sie anschließend dem Minister zur Billigung vorlegen, 11. über alle Themen beraten, für die sie aufgrund eines Gesetzes, eines Erlasses oder einer Verordnung befugt ist, 12.Mitteilungen, Vorschläge oder Empfehlungen an den Rat richten über alle Themen, die das Institut betreffen und die regelmäßig der Generalversammlung vorgelegt werden. § 3 - Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat Recht auf eine Stimme. Mitglieder können mittels Vollmacht an den Abstimmungen teilnehmen.
In Abweichung von Absatz 1 kann der König beschließen, dass die in Artikel XI.75/5 § 1 Absatz 2 erwähnten Mitglieder kein Stimmrecht haben, oder abweichende Merkmale dieses Stimmrechts festlegen. § 4 - Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Bei dieser Sitzung legt der Rat der Generalversammlung mindestens folgende Unterlagen zur Billigung vor: 1. den in Artikel XI.75/7 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Bericht, 2. das vom Betriebsrevisor geprüfte Inventar der Aktiva und Passiva des Instituts, den kontrollierten Jahresabschluss der Einnahmen und Ausgaben und den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr. Der Rat, der Disziplinarausschuss oder der in Artikel XI.75/10 erwähnte Regierungskommissar kann die Generalversammlung jedes Mal einberufen, wenn er es für zweckmäßig erachtet. Der Rat beruft die Generalversammlung immer ein, wenn ein Fünftel der Mitglieder der Generalversammlung dies schriftlich beantragt, wobei der Gegenstand angegeben wird, der auf die Tagesordnung gesetzt werden soll. Der Disziplinarausschuss kann die Generalversammlung nur einberufen, wenn die Arbeitsweise oder die Befugnisse des Disziplinarausschusses betroffen sind.
Sitzungen der Generalversammlung sind öffentlich, es sei denn, sie beschließt aus schwerwiegenden Gründen, dass eine Sitzung ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden soll. § 5 - In der Geschäftsordnung wird mindestens Folgendes festgelegt: 1. Verfahrensregeln für die Stimmabgabe mittels Vollmacht, 2.Verfahrensregeln für die Sitzungen der Generalversammlung, einschließlich der Modalitäten für die Einberufung der Generalversammlung und der Modalitäten für die Bereitstellung der Unterlagen für diese Sitzungen." Art. 27 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel XI.75/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.75/7 - § 1 - Der Rat des Instituts der Patentanwälte besteht aus vier Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus ihren Reihen für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren gewählt werden. Zwei Ratsmitglieder müssen einer anderen Sprachgruppe angehören.
Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Diese Personen müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. für jede neue Periode, für die sie gewählt werden, einer anderen Sprachgruppe angehören als in der vorhergehenden Periode, 2.jede einer anderen Sprachgruppe angehören.
Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern auch einen Sekretär und einen Schatzmeister. § 2 - Der Rat hat folgende Aufträge: 1. die Geschäftsführung des Instituts gewährleisten, 2.das Mitgliederverzeichnis des Instituts erstellen, 3. jedes Jahr einen Bericht erstellen, in dem er über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegt;er legt dem Minister eine Kopie dieses Berichts vor, 4. in Artikel XI.74 § 1 erwähnte Stellungnahmen abgeben, 5. den vorübergehenden oder gelegentlichen Charakter einer Dienstleistung im Sinne von Artikel XI.64/3 beurteilen, 6. Aufgaben ausführen, die ihm durch Gesetz, Erlass oder Verordnung übertragen werden. Der Rat ist für alle Verwaltungs- und Verfügungshandlungen zuständig, die nicht ausschließlich der Generalversammlung übertragen sind. § 3 - Der Rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat Recht auf eine Stimme. Wird keine Mehrheit erzielt, ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Beschlüsse des Rates mit individueller Tragweite werden ausdrücklich begründet.
Der Rat vertritt das Institut bei Rechtshandlungen und bei Rechtsklagen, sowohl als Kläger als auch als Beklagter. Der Präsident oder der Vizepräsident können im Namen des Rates handeln. § 4 - Der König bestimmt den Mindestinhalt des in § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Berichts.
In der Geschäftsordnung wird mindestens Folgendes festgelegt: 1. die Verfahrensregeln für die Wahl der Ratsmitglieder, 2.die Verfahrensregeln für die Sitzungen des Rates, wobei der in Artikel XI.75/10 erwähnte Regierungskommissar den Rat immer einberufen kann." Art. 28 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel XI.75/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.75/8 - § 1 - Der Disziplinarausschuss des Instituts der Patentanwälte setzt sich aus vier Mitgliedern einschließlich des Präsidenten zusammen. Mit Ausnahme des Präsidenten werden sie von der Generalversammlung aus ihren Reihen für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Stellvertreters des Präsidenten wählt die Generalversammlung aus ihren Reihen für jedes ordentliche Mitglied des Disziplinarausschusses einen Stellvertreter für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren.
Der Präsident des Disziplinarausschusses und sein Stellvertreter werden nach Stellungnahme des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte auf Vorschlag des Ministers vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren unter folgenden Personen ernannt: 1. Magistrate der Richterschaft, die vor ihrer Ernennung mindestens zehn Jahre lang das Amt eines Magistrats ausgeübt haben, 2.Rechtsanwälte, die vor ihr Ernennung mindestens zehn Jahre lang bei der Rechtsanwaltschaft eingetragen waren.
Zwei Mitglieder des Disziplinarausschusses müssen einer anderen Sprachgruppe angehören. Für jede neue Periode, für die sie ernannt werden, müssen der Präsident und sein Stellvertreter einer anderen Sprachgruppe angehören als in der vorhergehenden Periode.
Der König legt die Modalitäten für die Nachfolge eines Mitglieds des Disziplinarausschusses im Falle des Todes oder Rücktritts dieses Mitglieds fest. § 2 - Der Disziplinarausschuss hat als Auftrag, dafür zu sorgen, dass die Disziplinarordnung und die Verhaltensregeln von den Mitgliedern des Instituts eingehalten werden.
Auf seinen einfachen Antrag hin wird das Disziplinarverfahren in der Sprache der Sprachgruppe durchgeführt, der das verfolgte Mitglied angehört. Ein verfolgtes Mitglied, das nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache des Disziplinarverfahrens verfügt, kann sich während der Sitzung von einem Dolmetscher seiner Wahl beistehen lassen.
Der König legt die Disziplinarordnung fest. § 3 - Der Disziplinarausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat Recht auf eine Stimme. Wird keine Mehrheit erzielt, ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Beschlüsse des Disziplinarausschusses werden ausdrücklich begründet. § 4 - Sitzungen des Disziplinarausschusses sind öffentlich, es sei denn, er beschließt aus schwerwiegenden Gründen, dass eine Sitzung ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden soll. § 5 - Der Disziplinarausschuss kann folgende Disziplinarstrafen verhängen: 1. Verwarnung, 2.Verweis, 3. eine Geldstrafe, deren Betrag nicht höher sein darf als der Höchstbetrag für eine in Artikel XV.70 erwähnte Sanktion der Stufe 1, 4. Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis des Instituts für mindestens die in Artikel XI.72 Absatz 2 erwähnte Dauer. § 6 - Gegen Beschlüsse des Disziplinarausschusses kann beim Appellationshof von Brüssel Beschwerde eingelegt werden.
Beschwerden gegen Beschlüsse des Disziplinarausschusses haben aufschiebende Wirkung." Art. 29 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel XI.75/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.75/9 - § 1 - Jedes der folgenden Ämter im Institut der Patentanwälte ist mit den anderen unvereinbar: 1. Präsident des Rates, Vizepräsident des Rates, Sekretär des Rates und Schatzmeister des Rates, 2.Präsident der Generalversammlung, Vizepräsident der Generalversammlung, Mitglied des Rates und Mitglied des Disziplinarausschusses.
Jedes der in Absatz 1 erwähnten Ämter muss von einer anderen Person ausgeübt werden. § 2 - Mit Ausnahme etwaiger Anwesenheitsgelder und Amtszulagen, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird, werden die in § 1 erwähnten Ämter nicht vergütet.
Der König legt fest, ob die in Absatz 1 erwähnten Anwesenheitsgelder und Amtszulagen gewährt werden können. Wenn Er diese Gewährung erlaubt, kann der König den Höchstbetrag der in Absatz 1 erwähnten Beträge festlegen." Art. 30 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel XI.75/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.75/10 - § 1 - Ein Regierungskommissar, dem ein Stellvertreter beisteht, übt die Kontrolle über die Handlungen der Generalversammlung und des Rates des Instituts der Patentanwälte aus.
Der Regierungskommissar und sein Stellvertreter werden vom König ernannt auf Vorschlag des Ministers, der gemäß den vom König festgelegten Bedingungen erfolgt. § 2 - Der Regierungskommissar wird zu den Sitzungen der Generalversammlung und des Rates eingeladen; deren Protokolle werden ihm mitgeteilt. Außerdem kann er vor Ort alle Beschlüsse und Unterlagen der Generalversammlung und des Rates einsehen. Das Institut stellt ihm alle Auskünfte und Unterlagen bereit, die es ihm ermöglichen, seine Aufträge zu erfüllen. § 3 - Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von dreißig Werktagen, um beim Minister Beschwerde gegen die Ausführung eines Beschlusses der Generalversammlung oder des Rates einzulegen, der gegen ein Gesetz, einen Erlass oder eine Verordnung verstößt.
Diese Beschwerdefrist läuft ab dem Tag, an dem der Regierungskommissar von dem Beschlussprotokoll in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Wenn der Minister innerhalb fünfzehn Werktagen nach Empfang der Beschwerde die Nichtigkeit nicht ausspricht, wird der Beschluss endgültig. § 4 - Interesse habende Mitglieder des Instituts verfügen über eine Frist von fünfzehn Werktagen, um beim Regierungskommissar per Einschreibesendung zu beantragen, dass die in § 3 erwähnte Beschwerde eingelegt wird. In der Einschreibesendung werden die Gründe für den Antrag dargelegt. Der Antrag ist für den Regierungskommissar in keiner Weise bindend.
Die Frist für die Einreichung eines Antrags per Einschreibesendung beginnt entweder an dem Tag, an dem das Beschlussprotokoll veröffentlicht worden ist, oder an dem Tag, an dem das Interesse habende Mitglied von dem Beschlussprotokoll Kenntnis erlangt hat, wenn der Beschluss individuelle Tragweite hat, die das Interesse habende Mitglied betrifft." Art. 31 - In Buch XI Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Abschnitt 6 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 6 - Aspekte in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft beim Institut der Patentanwälte".
Art. 32 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 31, wird ein Artikel XI.75/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.75/11 - § 1 - Mitglieder des Instituts der Patentanwälte müssen die Disziplinarordnung, die Verhaltensregeln, die Regelung über die Organisation der Weiterbildung und die Geschäftsordnung einhalten. § 2 - Mitglieder des Instituts müssen für die Haftung, die sich aus der Ausübung ihres Berufs als Patentanwalt ergeben kann, versichert sein.
Der König legt Modalitäten und Bedingungen dieser Versicherung fest und bestimmt mindestens: 1. Mindestversicherungssumme, 2.Garantielaufzeit, 3. abzudeckende Risiken. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Versicherung berücksichtigt der König eine angemessene Deckung des Risikos, das der Empfänger der vom Mitglied des Instituts in seiner Eigenschaft als Patentanwalt erbrachten Dienstleistungen läuft." Art. 33 - In denselben Abschnitt 6 wird ein Artikel XI.75/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.75/12 - § 1 - Mitglieder des Instituts der Patentanwälte führen bei der Ausübung ihres Berufs die Berufsbezeichnung "Patentanwalt", "mandataire en brevets" oder "octrooigemachtigde".
In Abweichung von Absatz 1 erbringt ein in Artikel XI.75/5 § 1 Absatz 2 erwähntes Mitglied seine Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats, der eine Angabe des Niederlassungsmitgliedstaats vorangestellt oder nachgestellt ist. Wenn es diese Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht gibt, führt das Mitglied seinen Ausbildungsnachweis in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats an. § 2 - Niemand darf einen der folgenden Titel führen, ohne Mitglied des Instituts zu sein: 1. die Berufsbezeichnung "Patentanwalt", "mandataire en brevets" oder "octrooigemachtigde", 2.eine andere Bezeichnung, die den Eindruck erwecken kann, dass man den Beruf des Patentanwalts ausübt.
Unbeschadet des Absatzes 1 sind Personen, die in der Liste der zugelassenen Vertreter nach Artikel 134 des Europäischen Patentübereinkommens eingetragen sind, berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen, die mit der Ausübung ihres Berufs als Vertreter für europäische Patente verbunden ist." Art. 34 - In denselben Abschnitt 6 wird ein Artikel XI.75/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.75/13 - § 1 - Wird ein Mitglied des Instituts der Patentanwälte in seiner Eigenschaft als Patentanwalt konsultiert, so darf niemand Mitteilungen, die in diesem Zusammenhang zwischen diesem Patentanwalt und seinem Klienten ausgetauscht wurden oder ausgetauscht werden sollen, im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren offenlegen beziehungsweise darf niemand zu einer solchen Offenlegung gezwungen werden, es sei denn, der Klient hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet.
Absatz 1 gilt nur für Mitglieder des Instituts, vorbehaltlich der Bestimmungen internationaler Verträge. § 2 - Die in § 1 erwähnten Mitteilungen betreffen insbesondere jegliche Mitteilungen in Bezug auf: 1. die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung oder der Zweckmäßigkeit einer Patentanmeldung, 2.die Vorbereitung einer belgischen Patentanmeldung oder einer internationalen Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt ist, oder das diesbezügliche Verfahren, 3. Gutachten über die Gültigkeit, den Schutzumfang oder die Verletzung des Gegenstands eines belgischen Patents oder einer belgischen Patentanmeldung. § 3 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf Mitglieder des Instituts und ihre Beauftragten.
Verstöße gegen das in § 1 erwähnte Verbot werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches festgelegten Strafen geahndet." Art. 35 - Artikel XI.76 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird zu Artikel XI.65/1 umnummeriert.
Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.90/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.90/1 - § 1 - Wird eine Person, die in der in Artikel 134 des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, in ihrer Eigenschaft als Vertreter für europäische Patente konsultiert, so darf niemand Mitteilungen, die in diesem Zusammenhang zwischen diesem Vertreter für europäische Patente und seinem Klienten ausgetauscht wurden oder ausgetauscht werden sollen, im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren offenlegen beziehungsweise darf niemand zu einer solchen Offenlegung gezwungen werden, es sei denn, der Klient hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet.
Absatz 1 gilt nur für Personen, die in der in Artikel 134 des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Liste eingetragen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen internationaler Verträge. § 2 - Die in § 1 erwähnten Mitteilungen betreffen insbesondere jegliche Mitteilungen in Bezug auf: 1. die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung oder der Zweckmäßigkeit einer Patentanmeldung, 2.die Vorbereitung einer europäischen Patentanmeldung oder einer internationalen Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt ist, oder das diesbezügliche Verfahren, 3. Gutachten über die Gültigkeit, den Schutzumfang oder die Verletzung des Gegenstands eines europäischen Patents oder einer europäischen Patentanmeldung. § 3 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf Vertreter für europäische Patente, die in § 1 erwähnt sind, und auf ihre Beauftragten.
Verstöße gegen das in § 1 erwähnte Verbot werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches festgelegten Strafen geahndet." Art. 37 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Missbrauch von Berufsbezeichnungen".
Art. 38 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel XV.114 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.114 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer im Wirtschaftskreislauf den Titel "Patentanwalt", "mandataire en brevets" oder "octrooigemachtigde" führt, wenn die in Artikel XI.75/12 erwähnten Umstände nicht gegeben sind.
Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird auch bestraft, wer im Wirtschaftskreislauf eine Berufsbezeichnung führt, die mit der Ausübung des Berufs des Vertreters für europäische Patente im Sinne von Artikel XI.75/12 verbunden ist, wenn die in diesem Artikel erwähnten Umstände nicht gegeben sind." Art. 39 - In den Artikeln XI.32, XI.62 und XI.72 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "der Europäischen Union" jeweils aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 40 - Artikel 605bis des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "und über die in Artikel 61 des Gesetzes vom 7.Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnten Beschwerden" werden durch die Wörter ", über die in Artikel 61 des Gesetzes vom 7.
Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnten Beschwerden und über die in Artikel XI.75/8 § 6 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Beschwerden" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die in Artikel XI.75/8 § 6 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Beschwerden ist allein der Appellationshof von Brüssel zuständig." Art. 41 - In Artikel 728 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2015, wird ein Paragraph 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2ter - Auf ausdrücklichen, anhand von Schriftsätzen eingereichten Antrag der Partei oder ihres Rechtsanwalts hört der Richter während der Sitzung die schriftlichen oder mündlichen Erläuterungen folgender von der Partei ausgewählten Personen: 1. Mitglieder des in Artikel XI.75/3 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Instituts der Patentanwälte, 2. Personen, die in der Liste der zugelassenen Vertreter nach Artikel 34 des Europäischen Patentübereinkommens und gleichzeitig in der Liste nach Artikel 48 Absatz 3 des Übereinkommens vom 19.Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht eingetragen sind.
Die Ausführungen der in Absatz 1 erwähnten Personen dürfen sich nur auf faktische Elemente, technische Erwägungen oder Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des Patentrechts beziehen." KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen Art. 42 - Personen, die bei Inkrafttreten von Artikel 23 in das in Artikel XI.65 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden, werden Mitglied des in Artikel XI.75/3 § 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Instituts der Patentanwälte.
Art. 43 - Zugelassene Vertreter, deren Eintragung vor Inkrafttreten von Artikel 18 gestrichen worden ist, weil sie wegen einer Disziplinarmaßnahme in Anwendung von Artikel 134a Absatz 1 Buchstabe c) des Europäischen Patentübereinkommens von Amts wegen aus der in Artikel 134 des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Liste gestrichen worden sind, werden auf ihren Antrag hin wieder in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen, wenn die vorerwähnte Disziplinarmaßnahme nicht mehr wirksam ist. Art. 44 - Der König bestimmt das Datum, die Tagesordnung und das Verfahren der ersten Sitzung der Generalversammlung des in Artikel XI.75/3 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Instituts der Patentanwälte.
Bei dieser ersten Sitzung oder innerhalb dreier Monate nach dieser Sitzung führt die Generalversammlung des Instituts ihre in Artikel XI.75/6 § 2 Nr. 1 und 2 und in Artikel XI.75/6 § 2 Nr. 7 bis 10 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Aufträge aus.
Art. 45 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor seinem Inkrafttreten erfolgten.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 46 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels bestimmt der König für jeden Artikel beziehungsweise Teil jedes Artikels des vorliegenden Gesetzes und jede Bestimmung, die durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch und das Gerichtsgesetzbuch eingefügt wird, das Datum des Inkrafttretens.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS