gepubliceerd op 30 oktober 2014
Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
6 JANUARI 2014. - Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 5, 41, 42, 51 tot 53 en 62 tot 72 van de wet van 6 januari 2014 met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 196bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- dem leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre Aufträge übernimmt." 2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Auswahlausschuss setzt sich für den Bereich des Appellationshofes von Lüttich aus dem französischsprachigen und deutschsprachigen leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre Aufträge übernimmt, zusammen." Art. 3 - Artikel 196quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- dem leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre Aufträge übernimmt." 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Bewertungsausschuss setzt sich für den Bereich des Appellationshofes von Lüttich aus dem französischsprachigen und deutschsprachigen leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre Aufträge übernimmt, zusammen." TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft Art. 4 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 30. Dezember 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem Wort "6bis," und den Wörtern "8 bis 12" wird das Wort "6quinquies," eingefügt.2. Die Wörter "14 bis 16 und 99" werden durch die Wörter "14 bis 16, 94 § 1bis und § 1ter und 99" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 55bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 1993, werden zwischen den Wörtern "4bis, 4ter," und den Wörtern "5 und 6" die Wörter "4sexies, 4septies, 4octies, 4decies, 4undecies," eingefügt. (...) TITEL 8 - Bestimmungen über die Reform des Gerichtsbezirks Brüssel KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel Art. 41 - Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Vorliegendes Gesetz sowie Artikel 157bis der Verfassung treten am 31. März 2014 in Kraft. Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Datum vor dem 31. März 2014 fest, wenn Er feststellt, dass jeder der Stellenpläne und Sprachkader, die vorläufig festgelegt worden sind gemäß Artikel 43 § 5 Absatz 9, § 5bis Absatz 2, § 5ter, § 5quater Absatz 2, § 5quinquies, Artikel 53 § 3 Absatz 1 bis 3 und Artikel 54bis des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, so wie diese Artikel durch vorliegendes Gesetz abgeändert, ergänzt oder wieder aufgenommen worden sind, zu 90% besetzt ist." 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Vor dem gemäß Absatz 1 festgelegten Datum des Inkrafttretens werden die vakanten Stellen in den definitiven Stellenplänen der Magistrate im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.Wenn die Anzahl Bewerbungen nicht ausreicht, um die vakanten Stellen zu besetzen, werden die Vakanzen unverzüglich erneut veröffentlicht." Art. 42 - Kapitel V desselben Gesetzes wird durch einen Artikel 73 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 73 - Die Sachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden von Amts wegen und unentgeltlich in die allgemeine oder gegebenenfalls in die besondere Liste des Gerichts eingetragen, das zuständig gewesen wäre, wenn die Sachen nach seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden wären. Das Verfahren wird in dem Stand, in dem es sich zuletzt befand, fortgesetzt." (...) KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz Art. 51 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz wird aufgehoben.
Art. 52 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 53 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird aufgehoben. (...) KAPITEL 10 - Verschiedene Bestimmungen Art. 62 - Vor dem gemäß Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel festgelegten Datum gelten die in den Kapiteln II bis X des vorliegenden Titels festgelegten Stellenpläne und Sprachkader als Stellenpläne beziehungsweise Sprachkader des Gerichts Erster Instanz, des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts des Gerichtsbezirks Brüssel, des Polizeigerichts, dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel und der Staatsanwaltschaft des Arbeitsauditorats von Brüssel.
Art. 63 - Am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels werden die nicht besetzten Stellen der Kader der Gerichte Erster Instanz von Brüssel, der Arbeitsgerichte, der Handelsgerichte, der Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, der Staatsanwaltschaften der Prokuratoren des Königs und des Arbeitsauditorats des Gerichtsbezirks Brüssel für vakant erklärt.
Art. 64 - Die Richter am niederländischsprachigen Polizeigericht von Brüssel, deren Anzahl die gemäß dem Gesetz vom 16. Juli 1970 zur Bestimmung des Stellenplans der Polizeigerichte festgelegte Anzahl übersteigt, bekleiden das Amt in Überzahl, unbeschadet des Artikels 64 § 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel. Sie können nicht ersetzt werden.
Art. 65 - § 1 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht man unter "globalem Prozentsatz der Besetzung der Kader" für die französische Sprachrolle: das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl Magistrate der französischen Sprachrolle an den französischsprachigen Gerichten von Brüssel und bei den Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Brüssel, einerseits, und der Summe der Kader dieser Gerichte und der französischsprachigen Kader der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs von Brüssel und des Arbeitsauditors von Brüssel, andererseits; für die niederländische Sprachrolle: das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl Magistrate der niederländischen Sprachrolle an den niederländischsprachigen Gerichten von Brüssel, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, und bei den Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Brüssel und von Halle-Vilvoorde, einerseits, und der Summe der Kader dieser Gerichte und der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Halle-Vilvoorde und der niederländischsprachigen Kader der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs von Brüssel und des Arbeitsauditors von Brüssel, andererseits. § 2 - Wenn der globale Prozentsatz der Besetzung der Kader für eine bestimmte Sprachrolle unter 95% liegt und für die andere Sprachrolle mindestens 95% beträgt, darf unbeschadet des Artikels 63 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel im Kader eines Gerichts Erster Instanz von Brüssel, eines Arbeitsgerichts von Brüssel, eines Handelsgerichts von Brüssel, eines Polizeigerichts, dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, oder einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors von Brüssel oder Halle-Vilvoorde kein Magistrat dieser anderen Sprachrolle ernannt werden.
Wenn der globale Prozentsatz der Besetzung der Kader für jede Sprachrolle 95% erreicht hat, werden die Kader in den beiden Sprachrollen im gleichen Rhythmus besetzt.
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Maßnahmen sind nicht anwendbar, um Stellen zu besetzen in einem Kader, für den die Anzahl in diesem Kader amtierender Magistrate unter 90% des entsprechenden vorläufigen Kaders liegt, der gemäß Artikel 57 des Gesetzes vom 19.
Juli 2012 festgelegt worden ist, oder um Magistrate zu ersetzen.
Art. 66 - Der Minister der Justiz erstattet dem Ministerrat jeden Monat Bericht über den Stand der Anwerbungen im Hinblick auf die Besetzung der gemäß den Kapiteln II bis X des vorliegenden Titels festgelegten Kader.
Im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan sind Mittel vorgesehen, um im Jahr 2014 den Kader zu 100% zu besetzen, und zwar unter Berücksichtigung der für das Einstellungsverfahren erforderlichen Fristen. Reichen die für die ordentlichen Gerichte eingetragenen Haushaltsmittel des föderalen öffentlichen Dienstes (FÖD) Justiz nicht aus, werden sie durch den interministeriellen Vorschuss ergänzt.
Art. 67 - In Artikel 43 § 5ter Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter "werden dem französischsprachigen Kader der Staatsanwaltschaft von Brüssel hinzugefügt" durch die Wörter "gehören dem französischsprachigen Kader der Staatsanwaltschaft von Brüssel an" ersetzt.
Art. 68 - In Artikel 43 § 5quinquies Absatz 3 des Gesetzes vom 15.
Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter "werden dem französischsprachigen Kader des Auditorats von Brüssel hinzugefügt" durch die Wörter "gehören dem französischsprachigen Kader des Auditorats von Brüssel an" ersetzt.
Art. 69 - Es werden aufgehoben: 1. Artikel 43 § 5 Absatz 6 bis 13 des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, 2. Artikel 43 § 5bis Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, 3. Artikel 43 § 5ter Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, 4. Artikel 43 § 5quater Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, 5. Artikel 43 § 5quinquies Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, 6. Artikel 62 Absatz 2 des Gesetzes vom 19.Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel.
Art. 70 - Artikel 53 § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Für die an die Kanzlei gebundenen Personalmitglieder und die Referenten werden diese Stellenpläne" durch die Wörter "Die Stellenpläne der an die Kanzlei gebundenen Personalmitglieder und der Referenten der französischsprachigen und niederländischsprachigen Gerichte von Brüssel, einschließlich der Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, werden" ersetzt.3. Absatz 2 Nr.1 wird aufgehoben.
Art. 71 - Artikel 54bis desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Diese Stellenpläne" durch die Wörter "Die Stellenpläne der Sekretäre bei den Staatsanwaltschaften, der Juristen bei den Staatsanwaltschaften und der Personalmitglieder, die an die Sekretariate der Staatsanwaltschaften des Gerichtsbezirks Brüssel gebunden sind," ersetzt.3. Absatz 2 Nr.1 wird aufgehoben.
Art. 72 - In Abweichung von den Artikeln 69 bis 71 sind Artikel 43 § 5 Absatz 9, § 5bis Absatz 2 erster Satz, § 5ter Absatz 1 und 2, § 5quater Absatz 2 erster Satz, § 5quinquies Absatz 1 und 2, Artikel 53 § 3 Absatz 1 und 2 und Artikel 54bis Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, so wie sie durch das Gesetz vom 19.Juli 2012 eingefügt worden sind, jedoch weiterhin anwendbar für die Anwendung von Artikel 65 § 2 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes und der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität und Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien Ph. COURARD Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM