gepubliceerd op 19 september 2024
Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake sociale zekerheid en de gevolgen van de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de Europese Unie. - Duitse vertaling
5 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake sociale zekerheid en de gevolgen van de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de Europese Unie. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 december 2022 tot wijziging van diverse bepalingen inzake sociale zekerheid en de gevolgen van de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 15 december 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 5. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die soziale Sicherheit und die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger
Art. 2 - In Artikel 10bis § 2bis Nr. 1 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29. August 1983, ersetzt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017, werden die Wörter "mit Ausnahme von Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen oder bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen und Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten registrierten Versicherungszeiträume" durch die Wörter "mit Ausnahme von Regelungen, die in den Anwendungsbereich von Europäischen Verordnungen oder von internationalen Abkommen fallen, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale Sicherheit betreffen und Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den betreffenden Ländern registrierten Versicherungszeiträume" ersetzt. TITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige
Art. 3 - In Artikel 19 § 2bis Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, ersetzt durch das Gesetz vom 24. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5.
Dezember 2017, wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen oder von internationalen Abkommen fallen, die ganz oder teilweise die Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige betreffen und durch die Belgien gebunden ist und die Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den betreffenden Ländern registrierten Versicherungszeiträume und Gewährung einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Länder, im Verhältnis zu den in jedem von ihnen registrierten Versicherungszeiträumen,".
TITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
Art. 4 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer werden die Wörter "der internationalen Übereinkommen und der internationalen Verordnungen in Sachen soziale Sicherheit" durch die Wörter "der Europäischen Verordnungen oder der internationalen Abkommen, die unter anderem die soziale Sicherheit betreffen und durch die Belgien gebunden ist," ersetzt.
TITEL 5 - Abänderungen der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten
Art. 5 - In Artikel 6 Nr. 1 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden die Wörter "der gemäß den Verordnungen der Europäischen Union zu Lasten Belgiens geht" durch die Wörter "der gemäß den internationalen Rechtsinstrumenten, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale Sicherheit betreffen, zu Lasten Belgiens geht" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 67 derselben Gesetze wird wie folgt ersetzt: "Art. 67 - Die Bestimmungen dieser Gesetze lassen die Bestimmungen der in Belgien geltenden internationalen Rechtsinstrumente, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale Sicherheit betreffen, unberührt." TITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle
Art. 7 - Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31.
März 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.5 werden die Wörter "der Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der internationalen Rechtsinstrumente, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale Sicherheit betreffen," ersetzt. 2. In Nr.6 werden die Wörter "den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "den internationalen Rechtsinstrumenten, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale Sicherheit betreffen," ersetzt.
TITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen
Art. 8 - Artikel 131ter des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. wird dem Empfänger einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension für Selbständige eine Mindestpension gewährt, wenn er nachweisen kann, dass je nach Fall seine eigene Berufslaufbahn beziehungsweise die Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich der Europäischen Verordnungen fallen oder auf die ein internationales Abkommen anwendbar ist, das ganz oder teilweise die Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen betrifft und durch das Belgien gebunden ist, oder sowohl in der Regelung für Selbständige und für Lohnempfänger als auch in einer oder mehreren Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder auf die ein internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen betrifft und durch das Belgien gebunden ist, anwendbar ist; die Mindestpension entspricht einem Bruchteil eines der in Nr. 1 erwähnten Beträge, der je nach Fall dem Bruchteil entspricht, der nach Anwendung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 für die Berechnung der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige verwendet worden ist,". 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König legt fest, was unter einer Berufslaufbahn zu verstehen ist, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich der Europäischen Verordnungen fallen oder auf die ein internationales Abkommen anwendbar ist, das ganz oder teilweise die Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen betrifft und durch das Belgien gebunden ist, oder sowohl in der Regelung für Selbständige und Lohnempfänger als auch in den Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder auf die ein internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen betrifft und durch das Belgien gebunden ist, anwendbar ist." TITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen
Art. 9 - In Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter "jeder ausländischen Regelung, auf die die Europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit oder ein von Belgien geschlossenes Abkommen im Bereich soziale Sicherheit anwendbar sind" durch die Wörter "jeder ausländischen Regelung, auf die die Europäischen Verordnungen oder die internationalen Abkommen, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale Sicherheit betreffen, anwendbar sind" ersetzt.
TITEL 9 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
Art. 10 - Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Möglichkeit, gemäß § 2bis eine Vorruhestandspension zu erhalten, ist der Bedingung unterworfen, dass der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 40 Kalenderjahren nachweist, die aufgrund einer oder mehrerer belgischer gesetzlicher Pensionsregelungen oder aufgrund von Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder auf die ein internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige betrifft und durch das Belgien gebunden ist, anwendbar ist, Pensionsansprüche eröffnen können." 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Unter Kalenderjahren im Sinne von Absatz 3 sind Jahre zu verstehen, die aufgrund einer oder mehrerer belgischer gesetzlicher Pensionsregelungen oder aufgrund von Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder auf die ein internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige betrifft und durch das Belgien gebunden ist, anwendbar ist, Pensionsansprüche eröffnen können." TITEL 10 - Schlussbestimmung
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2021.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE