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Wet van 05 augustus 2011
gepubliceerd op 07 februari 2012

Wet tot wijziging van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000055
pub.
07/02/2012
prom.
05/08/2011
ELI
eli/wet/2011/08/05/2012000055/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


5 AUGUSTUS 2011. - Wet tot wijziging van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 augustus 2011 tot wijziging van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006 (Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2011). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 5. AUGUST 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es dient der Teilumsetzung: 1. der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, 2. der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des niederländischen Textes] 3. Der Artikel wird durch Nummern 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.Bewerber: einen Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, der einen Teilnahmeantrag im Hinblick auf seine Auswahl im Rahmen eines Auftrags, einer Liste ausgewählter Bewerber oder eines Prüfungssystems einreicht, 7. Teilnahmeantrag: die schriftliche und ausdrückliche Willensbekundung eines Bewerbers, im Rahmen eines Auftrags, einer Liste ausgewählter Bewerber oder eines Prüfungssystems ausgewählt zu werden, 8.Auswahl: den Beschluss eines öffentlichen Auftraggebers über die Auswahl der Bewerber oder Bieter auf der Grundlage des Zugangsrechtes und der qualitativen Auswahl, 9. ausgewählter Bewerber: einen bei der Auswahl gewählten Bewerber, 10.Bieter: einen Unternehmer, Lieferanten, Dienstleistungserbringer oder ausgewählten Bewerber, der ein Angebot für einen Auftrag abgibt, 11. Angebot: die Verpflichtung des Bieters, den Auftrag auf der Grundlage der Auftragsunterlagen und zu den von ihm gebotenen Bedingungen auszuführen, 12.Auftragnehmer: den Bieter, mit dem der Auftrag abgeschlossen wird." Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.6 wird zwischen dem Wort "alle" und dem Wort "Unternehmer" das Wort "interessierten" eingefügt. 2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung: ein Vergabeverfahren, bei dem sich alle Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer um die Teilnahme bewerben und nur die ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben können und bei dem anschliessend mit den Bietern über die Auftragsbedingungen verhandelt werden kann. Für Aufträge, die den Wert für die europäische Bekanntmachung nicht erreichen, kann der König vorsehen, dass alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können,". 3. In Nr.9 wird zwischen dem Wort "alle" und dem Wort "Unternehmer" das Wort "interessierten" eingefügt. 4. In Nr.13 werden die Wörter "dem Sonderlastenheft" durch die Wörter "den Auftragsunterlagen" ersetzt. 5. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 6.Der Artikel wird durch Nummern 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16. Auftragsvergabe: den vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen gefassten Beschluss zur Bestimmung des ausgewählten Bieters, 17. Auftragsabschluss: die Entstehung der vertraglichen Bindung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen und dem Auftragnehmer, 18.Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge: die mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommene, auf öffentliche Aufträge anwendbare Referenzklassifikation, abgekürzt CPV, 19. schriftlich: eine aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann.Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein, 20. elektronisch: ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung - einschliesslich digitaler Kompression - und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden, 21.Auftragsunterlagen: auf den Auftrag anwendbare Unterlagen einschliesslich aller zusätzlichen Unterlagen und der anderen Unterlagen, auf die sie verweisen. Gegebenenfalls umfassen sie die Auftragsbekanntmachung, das Sonderlastenheft, das die auf den Auftrag anwendbaren Sonderbestimmungen enthält, und die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung. Bei Projektwettbewerben werden diese Unterlagen Wettbewerbsunterlagen genannt und bei öffentlichen Baukonzessionen Konzessionsunterlagen, 22. Los: eine Unterteilung eines Auftrags, die im Hinblick auf eine getrennte Ausführung im Prinzip einzeln vergeben werden kann." Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "einem Auftraggeber" durch die Wörter "einem oder mehreren Auftraggebern" ersetzt. 2. Eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "1bis.Bewerber, Teilnahmeantrag, Auswahl, ausgewählter Bewerber, Bieter, Angebot beziehungsweise Auftragnehmer: jeweils einen Grundbegriff mit derselben Tragweite wie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 Nr. 6 bis 12, ausser dass sich hier auf einen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 bezogen wird,". 3. Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.Auftragsvergabe, Auftragsabschluss, Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge, schriftlich, elektronisch, Auftragsunterlagen beziehungsweise Los: jeweils einen Grundbegriff mit derselben Tragweite wie die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 Nr. 16 bis 22, ausser dass sich hier auf einen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 bezogen wird." Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Öffentliche Aufträge werden zu Pauschalpreisen vergeben. Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu Pauschalpreisen schliesst die Preisrevision aufgrund bestimmter wirtschaftlicher oder sozialer Faktoren nicht aus.

Die Revision muss der Preisentwicklung der Hauptkomponenten des Selbstkostenpreises entsprechen. Der König legt die Modalitäten der Revision fest und kann sie auferlegen für Aufträge, die einen bestimmten Wert oder bestimmte Ausführungsfristen, die Er festlegt, erreichen.

Wenn ein Unternehmer, ein Lieferant oder ein Dienstleistungserbringer Subunternehmer in Anspruch nimmt, müssen diese gegebenenfalls gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten und in dem Masse, das der Art der von ihnen erbrachten Leistungen entspricht, an der Preisrevision beteiligt sein." 2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.7 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "im Vertrag" durch die Wörter "in den Auftragsunterlagen" ersetzt.

Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 9 - Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Vertragsklauseln" wird durch das Wort "Auftragsklauseln" ersetzt.2. Die Wörter "zur Vergabe" werden durch die Wörter "zum Abschluss" ersetzt. Art. 10 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Öffentliche Auftraggeber können Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen erteilen, die sie den Bewerbern und Bietern zur Verfügung stellen." 3. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 12 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 13 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 14 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die: 1. besonderen Verfahrensregeln einer gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit einem oder mehreren Drittländern ausserhalb der Europäischen Union geschlossenen internationalen Übereinkunft über Bauleistungen oder Lieferungen oder über Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Bauwerk beziehungsweise Projekt unterliegen, 2.besonderen Verfahrensregeln einer in Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen geschlossenen internationalen Übereinkunft unterliegen, die Unternehmen eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes betrifft, 3. dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation unterliegen. § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die dem Gesetz vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit unterliegen." Art. 15 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 18 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die: 1. von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber oder an einen Verband von öffentlichen Auftraggebern auf der Grundlage eines ausschliesslichen Rechtes vergeben werden, das sie aufgrund veröffentlichter, mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union übereinstimmender Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen innehaben, 2.Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran zum Gegenstand haben ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge. Jedoch fallen Finanzdienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag erbracht werden, unter vorliegendes Gesetz, 3. Finanzdienstleistungen in Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Ankauf, dem Verkauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und Dienstleistungen der Zentralbanken zum Gegenstand haben, 4.Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen zum Gegenstand haben.

Das Gesetz gilt jedoch für öffentliche Aufträge, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind und bei denen die Dienstleistung vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird, 5. Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten zum Gegenstand haben, 6.Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten und die Ausstrahlung von Sendungen zum Gegenstand haben.

Vorliegendes Gesetz gilt auch nicht für Arbeitsverträge." Art. 16 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König kann bei kleinen Aufträgen unter einem von Ihm festgelegten Wert von diesem Grundsatz abweichen." 2. Derselbe Artikel, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Der König regelt die Folgen für ein Angebot, das von einer natürlichen Person abgegeben wird, wenn im Laufe des Vergabeverfahrens eine juristische Person an die Stelle dieser Person tritt.Er kann diesen Personen eine gesamtschuldnerische Haftung auferlegen." Art. 17 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Eine gegenteilige Bestimmung" durch die Wörter "Eine umfassendere Bestimmung" ersetzt und die Wörter "im Sonderlastenheft" werden durch die Wörter "in einer anderen Auftragsunterlage" ersetzt. Art. 18 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "im Sonderlastenheft" durch die Wörter "in einer anderen Auftragsunterlage" ersetzt. Art. 19 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 20 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 21 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.In Absatz 2 werden die Wörter "im Sonderlastenheft" durch die Wörter "in einer anderen Auftragsunterlage" ersetzt.

Art. 22 - Artikel 26 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b) In Nr.1 Buchstabe b) wird der zweite Satz gestrichen. c) In Nr.1 Buchstabe d) werden die Wörter "einer Ausschreibung oder eines Angebotsaufrufs" durch die Wörter "eines offenen oder nicht offenen Verfahrens" ersetzt. d) In Nr.1 Buchstabe e) Absatz 1 werden die Wörter "einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs" durch die Wörter "eines offenen oder nicht offenen Verfahrens" ersetzt. e) [Abänderung des niederländischen Textes] f) [Abänderung des französischen Textes] g) In Nr.2 Buchstabe b) werden die Wörter "nach einer Ausschreibung oder einem Angebotsaufruf" durch die Wörter "in einem offenen oder nicht offenen Verfahren" ersetzt und die Wörter "nach Vergabe" werden durch die Wörter "nach Abschluss" ersetzt. h) In Nr.3 Buchstabe c) werden die Wörter "die Werte" durch die Wörter "den Wert" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b) In Nr.1 Buchstabe a) werden die Wörter "einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs" durch die Wörter "eines offenen oder nicht offenen Verfahrens" ersetzt. c) [Abänderung des niederländischen Textes] d) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] e) Der Paragraph wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.bei einem öffentlichen Auftrag über die in Anlage II B zu vorliegendem Gesetz erwähnten Dienstleistungen." Art. 23 - Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: "Ein öffentlicher Auftraggeber kann den wettbewerblichen Dialog nur bei einem besonders komplexen Auftrag anwenden, wenn: 1. er objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel zu bestimmen, die seinen Bedürfnissen gerecht werden können, oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen bieten kann, und 2.seines Erachtens die Vergabe des öffentlichen Auftrags im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nicht möglich ist." Art. 24 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Insofern es sich für Organisation und Leitung des öffentlichen Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags als notwendig erweist, darf der König bei der Festlegung der weiter oben erwähnten Bedingungen von den Gesetzen vom 10. Januar 1824 über das Erbpachtrecht und über das Erbbaurecht abweichen." Art. 25 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In Absatz 3 werden die Wörter "dem Sonderlastenheft" durch die Wörter "den Auftragsunterlagen" ersetzt. 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Das dynamische Beschaffungssystem darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird." Art. 26 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Elektronische Auktionen dürfen nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird oder der Auftragsgegenstand verändert wird." Art. 27 - In Artikel 32 desselben Gesetzes wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird." Art. 28 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.2. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3 - Wenn ein öffentlicher Auftrag oder ein Los ausschliesslich in Anlage II B zu vorliegendem Gesetz erwähnte Dienstleistungen zum Gegenstand hat, können ausnahmsweise Merkmale in Zusammenhang mit der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters als Zuschlagskriterien herangezogen werden.Diese Möglichkeit ist nur anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass dies aufgrund der besonderen Anforderungen des Auftrags oder des betreffenden Loses erforderlich ist.

Der König kann besondere Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen festlegen." Art. 29 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.In § 2 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 12" gestrichen. 3. In § 3 werden die Wörter "im Sinne von § 2" gestrichen. Art. 30 - In Artikel 35 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "zur Auftragsvergabe" die Wörter "oder zum Auftragsabschluss" eingefügt und nach den Wörtern "auf die Auftragsvergabe" werden die Wörter "oder den Auftragsabschluss" eingefügt.

Art. 31 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 32 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Die Auftragsvergabe" durch die Wörter "Der Auftragsabschluss" ersetzt und die Wörter "im Auftrag" werden durch die Wörter "in den betreffenden Auftragsunterlagen" ersetzt.2. In § 2 wird das Wort "Vergabe" durch das Wort "Abschluss" ersetzt, die Wörter "in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft" werden durch die Wörter "in den Auftragsunterlagen" ersetzt und das Wort "Auftragsvergabe" wird durch das Wort "Auftragsabschluss" ersetzt. Art. 33 - Der einleitende Satz von Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" werden durch die Wörter "des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 3.Die Wörter "in der Auftragsbekanntmachung beziehungsweise im Sonderlastenheft" werden durch die Wörter "in den Auftragsunterlagen" ersetzt.

Art. 34 - In Artikel 41 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Öffentliche Auftraggeber nehmen die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf." Art. 35 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.In § 5 wird das Wort "Vertragsklauseln" durch die Wörter "Klauseln des öffentlichen Auftrags" ersetzt. 3. Paragraph 6 wird aufgehoben. Art. 36 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Forderungen der Auftragnehmer, die in Ausführung eines öffentlichen Auftrags geschuldet werden, dürfen bis zur Abnahme nicht Gegenstand einer Pfändung, Vorpfändung beim Drittschuldner, Abtretung oder Verpfändung sein." 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "im Sonderlastenheft oder in den als solches geltenden Unterlagen" durch die Wörter "in den Auftragsunterlagen" ersetzt.3. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "vergebenen" durch das Wort "abgeschlossenen" ersetzt.4. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.37 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 38 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 39 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 40 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. 2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.41 - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.[Abänderung des niederländischen Textes] 5. [Abänderung des niederländischen Textes] 6.In § 2 Nr. 2 wird das Wort "vergebenen" durch das Wort "abgeschlossenen" ersetzt. 7. In § 2 Nr.3 werden die Wörter "nach einer Ausschreibung, einem Angebotsaufruf" durch die Wörter "in einem offenen oder nicht offenen Verfahren" ersetzt. 8. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art.42 - In Artikel 54 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Europäische Gemeinschaft" und "der Gemeinschaft" durch die Wörter "die Europäische Union" beziehungsweise "der Union" ersetzt.

Art. 43 - In Artikel 55 desselben Gesetzes werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Art. 55 - Die Artikel 5 bis 11, 15, 17, 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2, 19 bis 22, 24, 25, 28 bis 30, 32, Absatz 1 bis 3, 5 und 6, 33 und 35 bis 43 finden ebenfalls Anwendung auf die in vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Aufträge.

Artikel 18 Nr. 1 findet jedoch nicht Anwendung auf die von öffentlichen Unternehmen vergebenen Aufträge." Art. 44 - In der Überschrift von Titel IV desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.

Art. 45 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 46 - In Artikel 58 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 59bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 59bis - Auftraggeber können die Übermittlung technischer Spezifikationen an interessierte Bewerber und Bieter, Prüfung und Auswahl dieser Bewerber und Bieter und Auftragsvergabe und Auftragsabschluss mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden." Art. 48 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 49 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.In Nr. 5 werden die Wörter "dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. 4. [Abänderung des niederländischen Textes] 5.[Abänderung des französischen Textes] 6. Der Artikel wird durch Nummern 10, 11, 12, 13 und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10.Dienstleistungsaufträge, die Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran zum Gegenstand haben ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge. Jedoch fallen Finanzdienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag erbracht werden, unter vorliegenden Titel, 11. Aufträge, die Finanzdienstleistungen in Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Ankauf, dem Verkauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten zum Gegenstand haben, 12.Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen. Der Titel gilt jedoch für Aufträge, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind und bei denen die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird, 13. Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten, 14.Arbeitsverträge." Art. 50 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Eine gegenteilige Bestimmung" durch die Wörter "Eine umfassendere Bestimmung" ersetzt und die Wörter "im Lastenheft" werden durch die Wörter "in einer anderen Auftragsunterlage" ersetzt. Art. 51 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "im Lastenheft" durch die Wörter "in einer anderen Auftragsunterlage" ersetzt. Art. 52 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel IV Kapitel II Abschnitt III wie folgt ersetzt: "Abschnitt III - Vergabeverfahren und spezifische oder zusätzliche Aufträge und Verfahren".

Art. 53 - Artikel 66 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.[Abänderung des niederländischen Textes] 5. [Abänderung des niederländischen Textes] 6.[Abänderung des niederländischen Textes] 7. In § 2 Nr.2 wird das Wort "vergebenen" durch das Wort "abgeschlossenen" ersetzt. 8. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.54 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 67bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 67bis - Für Aufträge über marktübliche Lieferungen und Dienstleistungen kann ein Auftraggeber auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen.

Die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems erfordert für jeden spezifischen Auftrag ein offenes Verfahren und die Verwendung elektronischer Mittel in allen Phasen des Verfahrens bis zur Auftragsvergabe.

Ordnungsgemässe unverbindliche Angebote aller Bieter, die die Auswahlkriterien erfüllen, können jederzeit geändert werden, insofern sie dabei mit den Auftragsunterlagen vereinbar bleiben.

Das dynamische Beschaffungssystem darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Der König legt die Bedingungen fest, unter denen ein dynamisches Beschaffungssystem angewandt werden kann." Art. 55 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 67ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 67ter - Im offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung kann ein Auftraggeber der Auftragsvergabe eine elektronische Auktion vorausgehen lassen, insofern die Auftragsspezifikationen hinreichend präzise beschrieben werden können und es sich nur um Aufträge über marktübliche Lieferungen und Dienstleistungen handelt.

Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung und für die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen Aufträge durchgeführt werden.

Elektronische Auktionen dürfen nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird oder der Auftragsgegenstand verändert wird.

Der König legt die Bedingungen fest, unter denen eine elektronische Auktion durchgeführt werden kann." Art. 56 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 67quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 67quater - Ein Auftraggeber kann Rahmenvereinbarungen schliessen.

Die Auswahl der Parteien einer Rahmenvereinbarung und die Vergabe der auf dieser Vereinbarung beruhenden Aufträge müssen auf der Grundlage der gleichen Zuschlagskriterien erfolgen.

Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die bereits in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen nicht grundlegend geändert werden.

Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Der König legt die Bedingungen fest, die die Rahmenvereinbarung regeln." Art. 57 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 67quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 67quinquies - Der König legt die Regeln fest, die bei einem Projektwettbewerb einzuhalten sind.

Zu diesen Regeln gehören unter anderem: 1. das Verbot, die Zulassung zur Teilnahme auf Angehörige eines Gebiets eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Teils dieses Gebiets zu beschränken, 2.das Verbot, von den Teilnehmern zu verlangen, dass sie natürliche oder juristische Personen sein müssen." Art. 58 - In Artikel 69 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.

Art. 59 - Der einleitende Satz von Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" werden durch die Wörter "des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 3.Die Wörter "in der Auftragsbekanntmachung beziehungsweise im Sonderlastenheft" werden durch die Wörter "in den Auftragsunterlagen" ersetzt.

Art. 60 - In Artikel 71 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Auftraggeber nehmen die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf." Art. 61 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 62 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 72bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 72bis - Die Berechnung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Fristen erfolgt gemäss der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine." Art. 63 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des niederländischen Textes] Art. 64 - Artikel 75 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.2. Derselbe Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann ferner die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zur Umsetzung der nicht bindenden Bestimmungen erforderlich sind, die aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aufgrund dieses Vertrags ergangenen internationalen Akten hervorgehen und die sich auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und anderen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge beziehen, aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. In vorhergehendem Absatz vorgesehene Massnahmen werden binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt." Art. 65 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 76bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 76bis - Artikel 57 des Gesetzes vom 30. März 1976 über Massnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, für die die Titel II und III des vorliegenden Gesetzes gelten." Art. 66 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 77 - Das Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 1 Nr.2 werden die Wörter "Gesetz über öffentliche Aufträge: das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge" durch die Wörter "Gesetz über öffentliche Aufträge: das Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge oder das Gesetz vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit" ersetzt. 2. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Bauaufträge wie in Artikel 3 Nr.2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge definiert, die von öffentlichen Auftraggebern und öffentlichen Unternehmen wie in Artikel 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 desselben Gesetzes definiert vergeben werden. Es findet ebenfalls Anwendung auf öffentliche Bauaufträge wie in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 13.

August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit definiert, die von öffentlichen Auftraggebern und öffentlichen Unternehmen wie in Artikel 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 desselben Gesetzes definiert vergeben werden." 3. Artikel 4 § 1 Nr.4 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "4. a) nicht formell rechtskräftig verurteilt sein wegen: - Beteiligung an einer kriminellen Organisation wie in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches definiert, - Bestechung wie in Artikel 3 des Rechtsakts des Rates vom 26. Mai 1997 und in Artikel 246 des Strafgesetzbuches definiert, - Betrug wie in Artikel 1 des durch das Gesetz vom 17. Februar 2002 gebilligten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften definiert, - terroristische Straftaten oder Straftaten in Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten wie in den Artikeln 137 und folgenden des Strafgesetzbuches definiert, - Geldwäsche wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung definiert, - jedes anderen Delikts, das die berufliche Zuverlässigkeit des Unternehmers in Frage stellt,"." Art. 67 - Artikel 79bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 15.Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und des Gesetzes über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit den Bestimmungen, die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung ausdrücklich oder implizit abgeändert haben, koordinieren." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sie tritt am Tag ihrer Bestätigung durch das Gesetz in Kraft." Art. 68 - In Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest. Er kann ebenfalls einige Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf die von ihm bestimmten Vergabeverfahren für anwendbar erklären." Art. 69 - In demselben Gesetz wird Anlage I durch Anlage I zu vorliegendem Gesetz ersetzt.

Art. 70 - In demselben Gesetz wird Anlage II durch Anlage II zu vorliegendem Gesetz ersetzt.

Art. 71 - Vorliegender Artikel und die Artikel 64 Nr. 2 und 68 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 5. August 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

Anlage I Verzeichnis der Tätigkeiten, die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erwähnt sind

NACE (1)

Abschnitt F

BAUGEWERBE

CPV- Referenz- nummer

Abteilung

Gruppe

Klasse

Beschreibung

Anmerkungen

45

Baugewerbe

Diese Abteilung umfasst: - Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung

45000000

45.1

Vorbereitende Baustellenarbeiten

45100000

45.11

Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungsarbeiten

Diese Klasse umfasst: - Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken - Aufräumen von Baustellen - Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw. - Erschliessung von Lagerstätten: - Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten Diese Klasse umfasst ferner: - Baustellenentwässerung - Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen

45110000

45.12

Test- und Suchbohrung

Diese Klasse umfasst: - Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke Diese Klasse umfasst nicht: - Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken auf Vertragsbasis (s. 11.20) - Brunnenbau (s. 45.25) - Schachtbau (s. 45.25) - Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20)

45120000

45.2

Hoch- und Tiefbau

45200000

45.21

Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. Ä.

Diese Klasse umfasst: - Errichtung von Gebäuden aller Art - Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä.: - Brücken (einschliesslich für Hochstrassen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen - Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Hochspannungsleitungen - städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze einschliesslich zugehöriger Arbeiten - Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle

45210000 ausser: 45213316 45220000 45231000 45232000

Diese Klasse umfasst nicht: - Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20) - Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28)


- Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23) - Bauinstallation (s. 45.3) - sonstiges Baugewerbe (s. 45.4) - Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20) - Projektleitung (s. 74.20)


45.22

Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei

Diese Klasse umfasst: - Errichtung von Dächern - Dachdeckung - Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

45261000

45.23

Strassenbau und Eisenbahnoberbau

Diese Klasse umfasst: - Bau von Autobahnen, Strassen und Wegen - Bau von Bahnverkehrsstrecken - Bau von Rollbahnen - Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude) - Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen Diese Klasse umfasst nicht: - vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11)

45212212 und DA03 45230000 ausser: 45231000 45232000 45234115

45.24

Wasserbau

Diese Klasse umfasst: Bau von: - Wasserstrassen, Häfen (einschliesslich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw. - Talsperren und Deichen - Nassbaggerei - Unterwasserarbeiten

45240000

45.25

Spezialbau und sonstiger Tiefbau

Diese Klasse umfasst: spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern: - Herstellen von Fundamenten einschliesslich Pfahlgründung - Brunnen- und Schachtbau - Montage von fremdbezogenen Stahlelementen - Eisenbiegerei - Mauer- und Pflasterarbeiten - Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschliesslich deren Vermietung - Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau Diese Klasse umfasst nicht: - Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32)

45250000 45262000

45.3

Bauinstallation

45300000

45.31

Elektroinstallation

Diese Klasse umfasst: Installation von: - elektrischen Leitungen und Armaturen - Kommunikationssystemen - Elektroheizungen - Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude) - Feuermeldeanlagen - Einbruchsicherungen - Aufzüge und Rolltreppen - Blitzableiter usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken

45213316 45310000 ausser: 45316000

45.32

Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung

Diese Klasse umfasst: - Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: - Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22)

45320000

45.33

Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation

Diese Klasse umfasst: Installation oder Einbau von: - Gas-, Wasser-, und Sanitärinstallation sowie Ausführung von Klempnerarbeiten - Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen - Lüftungskanälen - Sprinkleranlagen in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: - Installation von Elektroheizungen (s. 45.31)

45330000

45.34

Sonstige Bauinstallation

Diese Klasse umfasst: - Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Strassen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen - Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a. n. g. in Gebäuden und anderen Bauwerken

45234115 45316000 45340000

45.4

Sonstiges Baugewerbe

45400000

45.41

Stuckateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei

Diese Klasse umfasst: - Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten innen und aussen einschliesslich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken

45410000

45.42

Bautischlerei

Diese Klasse umfasst: - Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem Material - Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. Ä., Innenausbauarbeiten Diese Klasse umfasst nicht: - Verlegen von Parkett- und anderen Holz-böden (s. 45.43)

45420000

45.43

Fussboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung

Diese Klasse umfasst: - Tapetenkleberei - Verlegen von: - Wand- und Bodenfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein - Parkett- und anderen Holzböden - Teppich- und Linoleumböden sowie Bodenbelägen aus Gummi oder synthetischem Material - Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien

45430000

45.44

Maler- und Glasergewerbe

Diese Klasse umfasst: - Innen- und Aussenanstrich von Gebäuden - Anstrich von Hoch- und Tiefbauten - Ausführung von Glaserarbeiten, einschliesslich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw.

Diese Klasse umfasst nicht: - Fenstereinbau (s. 45.42)

45440000

45.45

Baugewerbe a.n.g.

Diese Klasse umfasst: - Einbau von Swimmingpools - Fassadenreinigung - sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g.

Diese Klasse umfasst nicht: - Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70)

45212212 und DA04 45450000

45.5

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

45500000

45.50

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

Diese Klasse umfasst nicht: - Vermietung von Baumaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32)

45500000


(1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE hat die NACE-Nomenklatur Vorrang - Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl.L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).

Gesehen, um dem Gesetz vom 5. August 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME

Anlage II Dienstleistungen, die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 15.

Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erwähnt sind ANLAGE II A (1)

Kategorie

Bezeichnung

CPC-Referenz- nummern (2)

CPV-Referenznummern

1

Instandhaltung und Reparatur

6112, 6122, 633, 886

Von 50100000-6 bis 50884000-5 (ausser 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) und von 51000000-9 bis 51900000-1

2

Landverkehr (3), einschliesslich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr

712 (ausser 71235), 7512, 87304

Von 60100000-9 bis 60183000-4 (ausser 60160000-7, 60161000-4, 60220000-6) und von 64120000-3 bis 64121200-2

3

Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr

73 (ausser 7321)

Von 60410000-5 bis 60424120-3 (ausser 60411000-2, 60421000-5) und 60500000-3, von 60440000-4 bis 60445000-9

4

Postbeförderung im Landverkehr (4) sowie Luftpostbeförderung

71235, 7321

60160000-7, 60161000-4, 60411000-2, 60421000-5

5

Fernmeldewesen

752

Von 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7 und von 72700000-7 bis 72720000-3

6

Finanzielle Dienstleistungen: a) Versicherungsdienstleistungen b) Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte

ex 81, 812, 814

Von 66100000-1 bis 66720000-3

7

Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

84

Von 50310000-1 bis 50324200-4, von 72000000-5 bis 72920000-5 (ausser 72318000-7 und von 72700000-7 bis 72720000-3), 9342410-4

8

Forschung und Entwicklung

85

Von 73000000-2 bis 73436000-7 (ausser 73200000-4, 73210000-7, 73220000-0)

9

Buchführung, -haltung und -prüfung

862

Von 79210000-9 bis 79223000-3

10

Markt- und Meinungsforschung

864

Von 79300000-7 bis 79330000-6 und 79342310-9, 79342311-6

11

Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten

865, 866

Von 73200000-4 bis 73220000-0, von 79400000-8 bis 79421200-3 und 79342000-3, 79342100-4, 79342300-6, 79342320-2, 79342321-9, 79910000-6, 79991000-7, 98362000-8

12

Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen

867

Von 71000000-8 bis 71900000-7 (ausser 71550000-8) und 79994000-8

13

Werbung

871

Von 79341000-6 bis 79342200-5 (ausser 79342000-3 und 79342100-4)

14

Gebäudereinigung und Hausverwaltung

874, 82201 bis 82206

Von 70300000-4 bis 70340000-6 und von 90900000-6 bis 90924000-0

15

Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage

88442

Von 79800000-2 bis 79824000-6, von 79970000-6 bis 79980000-7

16

Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

94

Von 90400000-1 bis 90743200-9 (ausser 90712200-3), von 90910000-9 bis 90920000-2 und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0


(1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC hat die CPC-Nomenklatur Vorrang.(2) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.(3) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.(4) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18. Gesehen, um dem Gesetz vom 5. August 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge beigefügt zu werden ANLAGE II B

Kategorie

Bezeichnung

CPC-Referenz- nummern

CPV-Referenznummern

17

Gaststätten und Beherbergungsgewerbe

64

Von 55100000-1 bis 55524000-9 und von 98340000-8 bis 98341100-6

18

Eisenbahnen

711

Von 60200000-0 bis 60220000-6

19

Schifffahrt

72

Von 60600000-4 bis 60653000-0 und von 63727000-1 bis 63727200-3

20

Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs

74

Von 63000000-9 bis 63734000-3 (ausser 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3 und von 63727000-1 bis 63727200-3) und 98361000-1

21

Rechtsberatung

861

Von 79100000-5 bis 79140000-7

22

Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung

872

Von 79600000-0 bis 79635000-4 (ausser 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0) und von 98500000-8 bis 98514000-9

23

Auskunfts- und Schutzdienste, ohne Geldtransport

873 (ausser 87304)

Von 79700000-1 bis 79723000-8

24

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

92

Von 80100000-5 bis 80660000-8 (ausser 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1)

25

Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen

93

79611000-0 und von 85000000-9 bis 85323000-9 (ausser 85321000-5 und 85322000-2)

26

Erholung, Kultur und Sport

96

Von 79995000-5 bis 79995200-7 und von 92000000-1 bis 92700000-8 (ausser 92230000-2, 92231000-9, 92232000-6)

27

Sonstige Dienstleistungen


ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME

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