gepubliceerd op 13 december 2024
Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het verlengen van energiecontracten van huishoudelijke afnemers en kmo's. - Duitse vertaling
4 JUNI 2021. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het verlengen van energiecontracten van huishoudelijke afnemers en kmo's. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 juni 2021 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het verlengen van energiecontracten van huishoudelijke afnemers en kmo's (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. JUNI 2021 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Verlängerung von Energielieferverträgen von Haushaltskunden und KMB PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - 3 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen]
Art. 4 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 2021, wird durch Nummern 93 und 94 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "93. "aktivem Produkt": Vertragsangebot für die Lieferung von Energie an Haushaltskunden und/oder KMB, das diese auf der Website oder über die App des Versorgers und/oder über Preisvergleichsportale und gegebenenfalls über andere öffentliche Kanäle abschließen können, 94. "günstigstem gleichwertigem Produkt": das günstigste Standardvertragsangebot für die Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden und/oder KMB aus der Palette des Versorgers, das die gleichen Merkmale wie der laufende Vertrag des Kunden aufweist, insbesondere in Bezug auf folgende Kriterien: fester oder variabler Preis, Vertragslaufzeit im Falle einer bestimmten Laufzeit, im Vertrag enthaltene Dienstleistungen, ausschließlich online abzuschließender Vertrag oder nicht, grüne oder graue Energie."
Art. 5 - Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird durch Paragraphen 2/2/1 und 2/2/2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2/2/1 - Wenn der Vertrag mit bestimmter Laufzeit eines Haushaltskunden oder eines KMB ausläuft, stellt der Versorger mindestens zwei Monate vor Vertragsablauf eine Übersicht über alle seine zu diesem Zeitpunkt aktiven Produkte zur Verfügung. Der Versorger informiert den Haushaltskunden oder den KMB ausdrücklich und deutlich sichtbar darüber, dass er auf den Websites der regionalen Regulierungsbehörden überprüfen kann, welches Produkt das günstigste ist. Dies erfolgt durch eine unmissverständliche Mitteilung mit einem Hyperlink zur Internetseite der jeweiligen Regulierungsbehörde, auf der der Preisvergleich durchgeführt werden kann. Diese Übersicht wird dem Haushaltskunden oder dem KMB mit denselben Mitteln zur Verfügung gestellt wie denen, die für die Kommunikation mit dem Kunden im Rahmen des laufenden Vertrags üblicherweise verwendet werden.
Wenn das entsprechende Produkt kein aktives Produkt mehr ist oder wenn der Preis des Produkts vom aktuellen Preis des aktiven Produkts abweicht, informiert der Versorger den Haushaltskunden oder den KMB zum Zeitpunkt der im vorhergehenden Absatz erwähnten Mitteilung darüber. Gleichzeitig übermittelt der Versorger dem Haushaltskunden oder dem KMB einen neuen Vertragsvorschlag. Der Versorger erklärt auf deutliche, unmissverständliche und spezifische Art und Weise, inwiefern sich die vorgeschlagenen neuen Bedingungen vom bestehenden Vertrag unterscheiden. Der Versorger fordert den Kunden auf, seine Zustimmung zum neuen Vorschlag per Brief oder auf einem anderen dauerhaften Träger ausdrücklich zu bestätigen.
Wenn der Haushaltskunde oder der KMB bis zum Enddatum des laufenden Vertrags nicht auf diese Aufforderung reagiert hat, teilt der Versorger ihm das günstigste gleichwertige Produkt mit bestimmter Laufzeit zu, das er zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt anbietet.
Der Versorger informiert den Haushaltskunden oder den KMB ausdrücklich per Brief oder auf einem anderen dauerhaften Träger darüber. Eine Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn der Versorger beim neuen Vertragsvorschlag das günstigste gleichwertige Produkt angeboten hat und erwähnt hat, dass bei ausbleibender Reaktion dieses Produkt zugeteilt wird. § 2/2/2 - Betrifft der Vertrag mit unbestimmter Laufzeit eines Haushaltskunden oder eines KMB ein Produkt, das nicht mehr aktiv ist und keiner vertraglichen Preisgarantie unterliegt, so übermittelt der Versorger dem Haushaltskunden oder dem KMB mindestens zwei Monate im Voraus eine Übersicht über alle seine derzeitigen aktiven Produkte.
Der Versorger informiert den Haushaltskunden oder den KMB ausdrücklich und deutlich sichtbar darüber, dass er auf den Websites der regionalen Regulierungsbehörden überprüfen kann, welches Produkt das günstigste ist. Dies erfolgt durch eine unmissverständliche Mitteilung mit einem Hyperlink zur Internetseite der jeweiligen Regulierungsbehörde, auf der der Preisvergleich durchgeführt werden kann. Diese Übersicht wird dem Haushaltskunden oder dem KMB mit denselben Mitteln zur Verfügung gestellt wie denen, die für die Kommunikation mit dem Haushaltskunden oder dem KMB im Rahmen des laufenden Vertrags üblicherweise verwendet werden. Gleichzeitig übermittelt der Versorger dem Haushaltskunden oder dem KMB einen neuen Vertragsvorschlag. Der Versorger erklärt auf deutliche, unmissverständliche und spezifische Art und Weise, inwiefern sich die vorgeschlagenen neuen Bedingungen vom bestehenden Vertrag unterscheiden. Der Versorger fordert den Haushaltskunden oder den KMB auf, seine Zustimmung zum neuen Vorschlag per Brief oder auf einem anderen dauerhaften Träger ausdrücklich zu bestätigen.
Eine Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn der Versorger beim neuen Vertragsvorschlag das günstigste gleichwertige Produkt angeboten hat und erwähnt hat, dass bei ausbleibender Reaktion dieses Produkt zugeteilt wird.
Wenn der Haushaltskunde oder der KMB zwei Monate nach Erhalt des Briefes nicht auf diese Aufforderung reagiert hat, teilt der Versorger ihm das günstigste gleichwertige Produkt zu, das er zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt anbietet. Der Versorger informiert den Haushaltskunden oder den KMB ausdrücklich per Brief oder auf einem anderen dauerhaften Träger darüber."
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit bringt der Energieversorger seine Geschäftspraktiken ab dem nächsten Vertragsablauf mit den in den Artikeln 3 und 5 erwähnten Bestimmungen in Übereinstimmung.
Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit hat der Energieversorger bis zum 1. März 2022 Zeit, um seine Geschäftspraktiken mit den in den Artikeln 3 und 5 erwähnten Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Die Staatssekretärin für Haushalt und Verbraucherschutz E. DE BLEEKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE